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   EuGH, 18.03.2004 - C-342/01   

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https://dejure.org/2004,1174
EuGH, 18.03.2004 - C-342/01 (https://dejure.org/2004,1174)
EuGH, Entscheidung vom 18.03.2004 - C-342/01 (https://dejure.org/2004,1174)
EuGH, Entscheidung vom 18. März 2004 - C-342/01 (https://dejure.org/2004,1174)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • lexetius.com

    Sozialpolitik - Gleichbehandlung von Männern und Frauen - Mutterschaftsurlaub - Arbeitnehmerinnen, deren Mutterschaftsurlaub zeitlich mit dem vereinbarten Jahresurlaub für die gesamte Belegschaft zusammenfällt, der in einer betrieblichen Kollektivvereinbarung über den ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Merino Gómez

  • EU-Kommission PDF

    María Paz Merino Gómez gegen Continental Industrias del Caucho SA.

    1. Sozialpolitik - Schutz der Sicherheit und der Gesundheit der Arbeitnehmer - Richtlinie 93/104 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung - Recht auf Jahresurlaub - Schwangere Arbeitnehmerinnen, Wöchnerinnen und stillende Arbeitnehmerinnen am Arbeitsplatz - ...

  • EU-Kommission

    María Paz Merino Gómez gegen Continental Industrias del Caucho SA

    Sozialvorschriften

  • Wolters Kluwer

    Vorlagefragen in einem Rechtsstreit über einen Jahresurlaubsantrag einer Arbeitnehmerin, deren Mutterschaftsurlaub zeitlich mit einem der in einer betrieblichen Kollektivvereinbarung vereinbarten Zeiträume des Jahresurlaubs ihres Betriebes zusammenfiel; Auswirkungen des ...

  • Judicialis

    Hier weiter korrigieren; ; ; ; Richtlinie 93/104/EG des Rates vom 23. November 1993 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung Art. 7 Abs. 1; ; Richtlinie 93/104/EG des Rates... vom 23. November 1993 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung Art. 15; ; Richtlinie 92/85/EWG des Rates vom 19. Oktober 1992 über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes von schwangeren Arbeitnehmerinnen, Wöchnerinnen und stillenden Arbeitnehmerinnen Art. 8 Abs. 1; ; Richtlinie 92/85/EWG des Rates vom 19. Oktober 1992 über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes von schwangeren Arbeitnehmerinnen, Wöchnerinnen und stillenden Arbeitnehmerinnen Art. 11 Nr. 2 Buchst. a; ; Richtlinie 76/207/EWG des Rates vom 9. Februar 1976 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen hinsichtlich des Zugangs zur Beschäftigung, zur Berufsbildung und zum beruflichen Aufstieg Art. 2; ; Richtlinie 76/207/EWG des Rates vom 9. Februar 1976 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen hinsichtlich des Zugangs zur Beschäftigung, zur Berufsbildung und zum beruflichen Aufstieg Art. 5 Abs. 1; ; Estatuto de los Trabajadores (Arbeitnehmerstatut) (Spanien) Art. 38; ; Estatuto de los Trabajadores (Arbeitnehmerstatut) (Spanien) Art. 48 Abs. 4

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Sozialpolitik - Gleichbehandlung von Männern und Frauen - Mutterschaftsurlaub - Arbeitnehmerinnen, deren Mutterschaftsurlaub zeitlich mit dem vereinbarten Jahresurlaub für die gesamte Belegschaft zusammenfällt, der in einer betrieblichen Kollektivvereinbarung über den ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen des Juzgado de lo Social Nr. 33 Madrid - Auslegung

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EuZW 2004, 340
  • NZA 2004, 535
  • DVBl 2004, 778 (Ls.)
  • ECLI:EU:C:2004:160
 
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Wird zitiert von ... (52)Neu Zitiert selbst (5)

  • EuGH, 26.06.2001 - C-173/99

    BECTU

    Auszug aus EuGH, 18.03.2004 - C-342/01
    Es weist darauf hin, dass in Anbetracht der Rechtsprechung des Gerichtshofes zu Artikel 7 der Richtlinie 93/104 im Urteil vom 26. Juni 2001 in der Rechtssache C-173/99 (BECTU, Slg. 2001, I-4881), zu Artikel 8 der Richtlinie 92/85 im Urteil vom 27. Oktober 1998 in der Rechtssache C-411/96 (Boyle u. a., Slg. 1998, I-6401) und zur Richtlinie 76/207 im Urteil vom 30. April 1998 in der Rechtssache C-136/95 (Thibault, Slg. 1998, I-2011) der Grundsatz der Gleichbehandlung und Nichtdiskriminierung schwangerer oder stillender Frauen bedeute, dass eine Arbeitnehmerin ihren Jahresurlaub in einem anderen Zeitraum als dem ihres Mutterschaftsurlaubs nehmen können müsse, wenn die zuvor durch eine betriebliche Kollektivvereinbarung zwischen dem Unternehmen und den Arbeitnehmervertretern festgelegten Zeiten des Jahresurlaubs mit der Zeit ihres Mutterschaftsurlaubs zusammenfielen.

    29 Der Anspruch jedes Arbeitnehmers auf bezahlten Jahresurlaub ist als ein besonders bedeutsamer Grundsatz des Sozialrechts der Gemeinschaft anzusehen, von dem nicht abgewichen werden darf und dessen Umsetzung durch die zuständigen nationalen Stellen nur in den in der Richtlinie 93/104 ausdrücklich gezogenen Grenzen erfolgen darf (Urteil BECTU, Randnr. 43).

    30 Insoweit ist es bezeichnend, dass diese Richtlinie als Regel vorschreibt, dass der Arbeitnehmer normalerweise über eine tatsächliche Ruhezeit verfügen können muss, damit ein wirksamer Schutz seiner Sicherheit und seiner Gesundheit sichergestellt ist, denn nur für den Fall, dass das Arbeitsverhältnis beendet wird, lässt Artikel 7 Absatz 2 der Richtlinie zu, dass der Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub durch eine finanzielle Vergütung ersetzt wird (Urteil BECTU, Randnr. 44).

  • EuGH, 30.04.1998 - C-136/95

    Thibault

    Auszug aus EuGH, 18.03.2004 - C-342/01
    Es weist darauf hin, dass in Anbetracht der Rechtsprechung des Gerichtshofes zu Artikel 7 der Richtlinie 93/104 im Urteil vom 26. Juni 2001 in der Rechtssache C-173/99 (BECTU, Slg. 2001, I-4881), zu Artikel 8 der Richtlinie 92/85 im Urteil vom 27. Oktober 1998 in der Rechtssache C-411/96 (Boyle u. a., Slg. 1998, I-6401) und zur Richtlinie 76/207 im Urteil vom 30. April 1998 in der Rechtssache C-136/95 (Thibault, Slg. 1998, I-2011) der Grundsatz der Gleichbehandlung und Nichtdiskriminierung schwangerer oder stillender Frauen bedeute, dass eine Arbeitnehmerin ihren Jahresurlaub in einem anderen Zeitraum als dem ihres Mutterschaftsurlaubs nehmen können müsse, wenn die zuvor durch eine betriebliche Kollektivvereinbarung zwischen dem Unternehmen und den Arbeitnehmervertretern festgelegten Zeiten des Jahresurlaubs mit der Zeit ihres Mutterschaftsurlaubs zusammenfielen.

    Letzterer dient zum einen dem Schutz der körperlichen Verfassung der Frau während und nach der Schwangerschaft und zum anderen dem Schutz der besonderen Beziehung zwischen der Mutter und ihrem Kind während der Zeit, die an die Schwangerschaft und die Entbindung anschließt (siehe Urteile vom 12. Juli 1984 in der Rechtssache 184/83, Hofmann, Slg. 1984, 3047, Randnr. 25, Thibault, Randnr. 25, und Boyle u. a., Randnr. 41).

    Die Ausübung der Rechte, die Frauen nach Maßgabe des Artikels 2 Absatz 3 der Richtlinie durch Vorschriften gewährt werden, die sie bei Schwangerschaft und Mutterschaft schützen sollen, darf nämlich für sie nicht zu Nachteilen bei den Arbeitsbedingungen führen (siehe Urteil Thibault, Randnr. 26).

  • EuGH, 27.10.1998 - C-411/96

    Boyle u.a.

    Auszug aus EuGH, 18.03.2004 - C-342/01
    Es weist darauf hin, dass in Anbetracht der Rechtsprechung des Gerichtshofes zu Artikel 7 der Richtlinie 93/104 im Urteil vom 26. Juni 2001 in der Rechtssache C-173/99 (BECTU, Slg. 2001, I-4881), zu Artikel 8 der Richtlinie 92/85 im Urteil vom 27. Oktober 1998 in der Rechtssache C-411/96 (Boyle u. a., Slg. 1998, I-6401) und zur Richtlinie 76/207 im Urteil vom 30. April 1998 in der Rechtssache C-136/95 (Thibault, Slg. 1998, I-2011) der Grundsatz der Gleichbehandlung und Nichtdiskriminierung schwangerer oder stillender Frauen bedeute, dass eine Arbeitnehmerin ihren Jahresurlaub in einem anderen Zeitraum als dem ihres Mutterschaftsurlaubs nehmen können müsse, wenn die zuvor durch eine betriebliche Kollektivvereinbarung zwischen dem Unternehmen und den Arbeitnehmervertretern festgelegten Zeiten des Jahresurlaubs mit der Zeit ihres Mutterschaftsurlaubs zusammenfielen.

    Letzterer dient zum einen dem Schutz der körperlichen Verfassung der Frau während und nach der Schwangerschaft und zum anderen dem Schutz der besonderen Beziehung zwischen der Mutter und ihrem Kind während der Zeit, die an die Schwangerschaft und die Entbindung anschließt (siehe Urteile vom 12. Juli 1984 in der Rechtssache 184/83, Hofmann, Slg. 1984, 3047, Randnr. 25, Thibault, Randnr. 25, und Boyle u. a., Randnr. 41).

    36 Zur Richtlinie 76/207 ist festzustellen, dass sie die zeitliche Festlegung des bezahlten Jahresurlaubs erfasst (siehe für die Festlegung des Beginns des Mutterschaftsurlaubs Urteil Boyle u. a., Randnr. 47).

  • EuGH, 21.10.1999 - C-333/97

    Lewen

    Auszug aus EuGH, 18.03.2004 - C-342/01
    Unter Berufung auf das Urteil vom 21. Oktober 1999 in der Rechtssache C-333/97 (Lewen, Slg. 1999, I-7243) ist das vorlegende Gericht der Auffassung, dass diese betriebliche Kollektivvereinbarung gegen das Gemeinschaftsrecht verstoße, weil sie keine solche Regelung enthalte.
  • EuGH, 12.07.1984 - 184/83

    Hofmann / Barmer Ersatzkasse

    Auszug aus EuGH, 18.03.2004 - C-342/01
    Letzterer dient zum einen dem Schutz der körperlichen Verfassung der Frau während und nach der Schwangerschaft und zum anderen dem Schutz der besonderen Beziehung zwischen der Mutter und ihrem Kind während der Zeit, die an die Schwangerschaft und die Entbindung anschließt (siehe Urteile vom 12. Juli 1984 in der Rechtssache 184/83, Hofmann, Slg. 1984, 3047, Randnr. 25, Thibault, Randnr. 25, und Boyle u. a., Randnr. 41).
  • BAG, 07.08.2012 - 9 AZR 353/10

    Urlaub - krankheitsbedingtes Ruhen des Arbeitsverhältnisses

    b) Dies bewirkt, dass bei der Auslegung des Abweichungsverbots in § 13 Abs. 1 Satz 1 BUrlG zu berücksichtigen ist, dass die Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung (ABl. EU L 299 vom 18. November 2003 S. 9; im Folgenden: Arbeitszeitrichtlinie) nicht zwischen Arbeitnehmern, die während des Bezugszeitraums wegen Krankheit der Arbeit ferngeblieben sind, und solchen, die während dieses Zeitraums tatsächlich gearbeitet haben, differenziert, und dass nach ständiger Rechtsprechung des EuGH der Anspruch jedes Arbeitnehmers auf bezahlten Jahresurlaub als ein besonders bedeutsamer Grundsatz des Sozialrechts der Union anzusehen ist, von dem nicht abgewichen werden darf und den die zuständigen nationalen Stellen nur in den Grenzen umsetzen dürfen, die in der Richtlinie 93/104/EG des Rates vom 23. November 1993 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung (ABl. EG L 307 vom 13. Dezember 1993 S. 18) , die durch die Arbeitszeitrichtlinie kodifiziert wurde, selbst ausdrücklich gezogen sind (vgl. EuGH 22. November 2011 - C-214/10 - [KHS] Rn. 23, AP Richtlinie 2003/88/EG Nr. 6 = EzA EG-Vertrag 1999 Richtlinie 2003/88 Nr. 7; 20. Januar 2009 - C-350/06 und C-520/06 - [Schultz-Hoff] Rn. 22, Slg. 2009, I-179; 16. März 2006 - C-131/04 und C-257/04 - [Robinson-Steele ua.] Rn. 48, Slg. 2006, I-2531; 18. März 2004 - C-342/01 - [Merino Gómez] Rn. 29, Slg. 2004, I-2605; 26. Juni 2001 - C-173/99 - [BECTU] Rn. 43, Slg. 2001, I-4881) .
  • EuGH, 20.01.2009 - C-350/06

    Schultz-Hoff - Kein Verlust des Urlaubsanspruchs bei Krankheit

    Nach ständiger Rechtsprechung ist der Anspruch jedes Arbeitnehmers auf bezahlten Jahresurlaub als ein besonders bedeutsamer Grundsatz des Sozialrechts der Gemeinschaft anzusehen, von dem nicht abgewichen werden darf und den die zuständigen nationalen Stellen nur in den in der Richtlinie 93/104/EG des Rates vom 23. November 1993 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung (ABl. L 307, S. 18) selbst ausdrücklich gezogenen Grenzen umsetzen dürfen (vgl. Urteile vom 26. Juni 2001, BECTU, C-173/99, Slg. 2001, I-4881, Randnr. 43, vom 18. März 2004, Merino Gómez, C-342/01, Slg. 2004, I-2605, Randnr. 29, und vom 16. März 2006, Robinson-Steele u. a., C-131/04 und C-257/04, Slg. 2006, I-2531, Randnr. 48).

    Der Arbeitnehmer muss normalerweise über eine tatsächliche Ruhezeit verfügen können, damit ein wirksamer Schutz seiner Sicherheit und seiner Gesundheit sichergestellt ist, denn nur für den Fall, dass das Arbeitsverhältnis beendet wird, lässt Art. 7 Abs. 2 der Richtlinie 2003/88 zu, dass der Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub durch eine finanzielle Vergütung ersetzt wird (vgl. in diesem Sinne Urteile BECTU, Randnr. 44, und Merino Gómez, Randnr. 30).

    Der Gerichtshof hat bereits entschieden, dass ein durch das Gemeinschaftsrecht gewährleisteter Urlaub nicht den Anspruch auf einen anderen gemeinschaftsrechtlich gewährleisteten Urlaub beeinträchtigen kann (vgl. Urteile Merino Gómez, Randnrn.

    Im Urteil Merino Gómez hat er insbesondere ausgeführt, dass Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 93/104 dahin auszulegen ist, dass die Anforderungen dieser Richtlinie hinsichtlich des bezahlten Jahresurlaubs nicht als erfüllt angesehen werden können, wenn der Mutterschaftsurlaub einer Arbeitnehmerin zeitlich mit dem durch eine betriebliche Kollektivvereinbarung allgemein festgelegten Jahresurlaub für die gesamte Belegschaft zusammenfällt.

    Außerdem war die Auslegung des Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 93/104 in der Rechtssache, in der das Urteil Merino Gómez ergangen ist, durch die Notwendigkeit geboten, unter Berücksichtigung der anderen in jener Rechtssache einschlägigen Gemeinschaftsrichtlinien die Beachtung der arbeitsvertraglichen Rechte einer Arbeitnehmerin im Fall eines Mutterschaftsurlaubs zu gewährleisten.

  • BAG, 24.03.2009 - 9 AZR 983/07

    Urlaubsabgeltung bei Arbeitsunfähigkeit

    Die zuständigen nationalen Stellen dürften ihn nur in den in der Richtlinie ausdrücklich gezogenen Grenzen umsetzen (20. Januar 2009 - C-350/06 und C-520/06 - [Schultz-Hoff] Rn. 22, EzA EG-Vertrag 1999 Richtlinie 2003/88 Nr. 1; 6. April 2006 - C-124/05 - [Federatie Nederlandse Vakbeweging] Rn. 28, Slg. 2006, I-3423; 16. März 2006 - C-131/04 und C-257/04 - [Robinson-Steele ua.] Rn. 48, Slg. 2006, I-2531; 18. März 2004 - C-342/01 - [Merino Gómez] Rn. 29, Slg. 2004, I-2605; 26. Juni 2001 - C-173/99 - [BECTU] Rn. 43, Slg. 2001, I-4881).

    Die Arbeitszeitrichtlinie enthält im Unterschied zur Mutterschutzrichtlinie 92/85/EWG (ABl. EG Nr. L 348 vom 28. November 1992 S. 1) keine Regelung, die Mehrurlaubsansprüche erfasst (zum Verhältnis der Urlaubsregelung in Art. 7 Abs. 1, Art. 15 der Arbeitszeitrichtlinie idF 93/104/EG und der Bestimmung in Art. 11 Nr. 2 Buchst. a der Mutterschutzrichtlinie, die bei sog. Mutterschaftsurlaub abweichend von der Arbeitszeitrichtlinie Urlaubsansprüche von über vier Wochen erfasst, EuGH 18. März 2004 - C-342/01 - [Merino Gómez] Rn. 42 bis 45, Slg. 2004, I-2605).

  • EuGH, 22.11.2011 - C-214/10

    KHS - Zu Urlaubsansprüchen bei dauerhafter Arbeitsunfähigkeit: Verfall schon nach

    Hierzu ist zunächst darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung der Anspruch jedes Arbeitnehmers auf bezahlten Jahresurlaub als ein besonders bedeutsamer Grundsatz des Sozialrechts der Union anzusehen ist, von dem nicht abgewichen werden darf und den die zuständigen nationalen Stellen nur in den Grenzen umsetzen dürfen, die in der Richtlinie 93/104/EG des Rates vom 23. November 1993 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung (ABl. L 307, S. 18), die durch die Richtlinie 2003/88 kodifiziert wurde, selbst ausdrücklich gezogen sind (vgl. Urteile vom 26. Juni 2001, BECTU, C-173/99, Slg. 2001, I-4881, Randnr. 43, vom 18. März 2004, Merino Gómez, C-342/01, Slg. 2004, I-2605, Randnr. 29, vom 16. März 2006, Robinson-Steele u. a., C-131/04 und C-257/04, Slg. 2006, I-2531, Randnr. 48, sowie vom 20. Januar 2009, Schultz-Hoff u. a., C-350/06 und C-520/06, Slg. 2009, I-179, Randnr. 22).
  • EuGH, 22.04.2010 - C-486/08

    Zentralbetriebsrat der Landeskrankenhäuser Tirols - Sozialpolitik -

    Insoweit ist erstens daran zu erinnern, dass nach ständiger Rechtsprechung der Anspruch jedes Arbeitnehmers auf bezahlten Jahresurlaub als ein besonders bedeutsamer Grundsatz des Sozialrechts der Union anzusehen ist, von dem nicht abgewichen werden darf und den die zuständigen nationalen Stellen nur in den in der Richtlinie 93/104/EG des Rates vom 23. November 1993 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung (ABl. L 307, S. 18) selbst ausdrücklich gezogenen Grenzen umsetzen dürfen (vgl. Urteile vom 26. Juni 2001, BECTU, C-173/99, Slg. 2001, I-4881, Randnr. 43, vom 18. März 2004, Merino Gómez, C-342/01, Slg. 2004, I-2605, Randnr. 29, und vom 16. März 2006, Robinson-Steele u. a., C-131/04 und C-257/04, Slg. 2006, I-2531, Randnr. 48; zur Richtlinie 2003/88 vgl. Urteile vom 20. Januar 2009, Schultz-Hoff u. a., C-350/06 und C-520/06, Slg. 2009, I-179, Randnr. 22, und vom 10. September 2009, Vicente Pereda, C-277/08, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 18).

    Der Arbeitnehmer muss nämlich normalerweise über eine tatsächliche Ruhezeit verfügen können, denn nur für den Fall, dass das Arbeitsverhältnis beendet wird, lässt Art. 7 Abs. 2 der Richtlinie 2003/88 zu, dass der Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub durch eine finanzielle Vergütung ersetzt wird (vgl. in diesem Sinne zur Richtlinie 93/104 Urteile BECTU, Randnr. 44, und Merino Gómez, Randnr. 30).

  • BAG, 23.03.2010 - 9 AZR 128/09

    Mehrurlaub - Zusatzurlaub - Vertrauensschutz

    (2) Der Gerichtshof der Europäischen Union hat sich in der Entscheidung Merino Gómez zum Verhältnis der Urlaubsregelung in Art. 7 Abs. 1, Art. 15 der Arbeitszeitrichtlinie und der Bestimmung in Art. 11 Nr. 2 Buchst. a der Mutterschutzrichtlinie 92/85/EWG geäußert (vgl. EuGH 18. März 2004 - C-342/01 - Rn. 42 bis 45, Slg. 2004, I-2605).

    Voraussetzung ist, dass sich die Frauen während der Zeit des Jahresurlaubs der gesamten Belegschaft im Mutterschaftsurlaub befanden (vgl. EuGH 18. März 2004 - C-342/01 - [Merino Gómez] Rn. 44, Slg. 2004, I-2605).

  • EuGH, 04.10.2018 - C-12/17

    Eine nationale Bestimmung, wonach bei der Berechnung der Dauer des einem

    Dies gilt auch für Arbeitnehmerinnen, die wegen Mutterschaftsurlaubs ihre Aufgaben im Rahmen ihrer Arbeitsverhältnisse nicht erfüllen können und deren Rechte auf bezahlten Jahresurlaub im Fall dieses Mutterschaftsurlaubs gewährleistet sein müssen und zu einer anderen Zeit als der ihres Mutterschaftsurlaubs in Anspruch genommen werden können müssen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 18. März 2004, Merino Gómez, C-342/01, EU:C:2004:160" Rn. 34, 35 und 38).

    Der Mutterschaftsurlaub soll nämlich zum einen dem Schutz der körperlichen Verfassung der Frau während und nach ihrer Schwangerschaft und zum anderen dem Schutz der besonderen Beziehung zwischen der Mutter und ihrem Kind während der an Schwangerschaft und Entbindung anschließenden Zeit dienen, damit diese Beziehung nicht durch die Doppelbelastung infolge der gleichzeitigen Ausübung eines Berufs gestört wird (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 18. März 2004, Merino Gómez, C-342/01, EU:C:2004:160, Rn. 32, und vom 20. September 2007, Kiiski, C-116/06, EU:C:2007:536" Rn. 46).

  • BAG, 20.05.2008 - 9 AZR 219/07

    Urlaubsabgeltung bei zweiter Elternzeit - Änderung der Senatsrechtsprechung

    Der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften hat in mehreren Entscheidungen hervorgehoben, dass der Anspruch jedes Arbeitnehmers auf bezahlten Jahresurlaub ein besonders bedeutsamer Grundsatz des Sozialrechts der Gemeinschaft ist (6. April 2006 - C-124/05 - [Federatie Nederlandse Vakbeweging] Rn. 28, EuGHE I 2006, 3423; 18. März 2004 - C-342/01 - [Merino Gómez] Rn. 29, EuGHE I 2004, 2605).

    Die Kumulierung mehrerer durch Gemeinschaftsrecht gewährleisteter Urlaubszeiten kann die Übertragung des Jahresurlaubs oder eines Teils davon auf das folgende Jahr unvermeidlich machen, weil ein durch Gemeinschaftsrecht gewährleisteter Urlaub einen anderen gemeinschaftsrechtlich gewährleisteten Urlaub nicht beeinträchtigen darf (EuGH 20. September 2007 - C-116/06 - [Kiiski] Rn. 56, EzA EG-Vertrag 1999 Richtlinie 76/207 Nr. 7; 6. April 2006 - C-124/05 - [Federatie Nederlandse Vakbeweging] Rn. 24, EuGHE I 2006, 3423; 14. April 2005 - C-519/03 - [Kommission gegen Großherzogtum Luxemburg] Rn. 33, EuGHE I 2005, 3067; 18. März 2004 - C-342/01 - [Merino Gómez] Rn. 31 ff., EuGHE I 2004, 2605; vgl. auch die Schlussanträge der Generalanwältin Trstenjak in der Sache Schultz-Hoff vom 24. Januar 2008 - C-350/06 - Rn. 56, denen der Senat insoweit zustimmt, deren Auffassung er hinsichtlich der Befristung des Urlaubs(abgeltungs-)anspruchs und seiner Erfüllbarkeit jedoch nicht teilt).

  • EuGH, 20.07.2016 - C-341/15

    Beendet ein Arbeitnehmer von sich aus sein Arbeitsverhältnis, hat er Anspruch auf

    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (vgl. Urteile vom 18. März 2004, Merino Gomez, C-342/01, EU:C:2004:160, Rn. 31, vom 24. Januar 2012, Dominguez, C-282/10, EU:C:2012:33, Rn. 47 bis 50, sowie vom 3. Mai 2012, Neidel, C-337/10, EU:C:2012:263, Rn. 37) steht es den Mitgliedstaaten frei, einem Arbeitnehmer über den durch § 7 der Richtlinie 2003/88 garantierten Mindestanspruch hinaus einen Urlaubsanspruch oder einen Urlaubsersatzleistungsanspruch gesetzlich einzuräumen.
  • EuGH, 20.09.2007 - C-116/06

    Kiiski - Gleichbehandlung von Männern und Frauen - Schutz schwangerer

    Gerade diese Entwicklung hat der Gemeinschaftsgesetzgeber berücksichtigt, indem er schwangeren Arbeitnehmerinnen ein besonderes Recht einräumt, nämlich das Recht auf Mutterschaftsurlaub, wie es in der Richtlinie 92/85 vorgesehen ist und das zum einen dem Schutz der körperlichen Verfassung der Frau während und nach der Schwangerschaft, zum anderen dem Schutz der besonderen Beziehung zwischen der Mutter und ihrem Kind während der an Schwangerschaft und Entbindung anschließenden Zeit dienen soll, damit diese Beziehung nicht durch die Doppelbelastung infolge der gleichzeitigen Ausübung eines Berufs gestört wird (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 29. November 2001, Griesmar, C-366/99, Slg. 2001, I-9383, Randnr. 43, vom 18. März 2004, Merino Gómez, C-342/01, Slg. 2004, I-2605, Randnr. 32, und Kommission/Luxemburg, Randnr. 32).
  • LAG Düsseldorf, 02.02.2009 - 12 Sa 486/06

    Anwendung von EU-Recht auf das Bundesurlaubsgesetz

  • Generalanwalt beim EuGH, 24.01.2008 - C-350/06

    Schultz-Hoff - Richtlinie 2003/88/EG - Arbeitszeitgestaltung - Art. 7 - Recht auf

  • LAG Düsseldorf, 02.08.2006 - 12 Sa 486/06

    Urlaubsabgeltungsanspruch und EG-Arbeitszeitrichtlinie

  • EuGH, 16.03.2006 - C-131/04

    EIN IN DEN STUNDEN- ODER TAGESLOHN EINBEZOGENES ENTGELT FÜR DEN JAHRESURLAUB

  • OVG Berlin-Brandenburg, 14.09.2016 - 4 B 38.14

    EUGH soll Fragen zum Urlaubsrecht klären

  • EuGH, 06.04.2006 - C-124/05

    DAS GEMEINSCHAFTSRECHT STEHT DEM ENTGEGEN, DASS BEZAHLTER MINDESTJAHRESURLAUB IM

  • Generalanwalt beim EuGH, 20.03.2018 - C-12/17

    Dicu - Vorlage zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik - Arbeitszeitgestaltung -

  • LAG Hamm, 31.01.2018 - 5 Sa 625/17

    Europarechtskonformität der Kürzung des Urlaubsanspruchs bei Inanspruchnahme von

  • LAG Sachsen, 07.03.2017 - 3 Sa 528/16

    Urlaubsabgeltung nach Schwangerschaft und weiteren Elternzeiten

  • Generalanwalt beim EuGH, 08.09.2011 - C-282/10

    Nach Ansicht von Generalanwältin Trstenjak kann die Ausübung des Anspruchs auf

  • EuGH, 10.09.2009 - C-277/08

    Vicente Pereda - Richtlinie 2003/88/EG - Arbeitszeitgestaltung - Anspruch auf

  • BAG, 17.11.2009 - 9 AZR 844/08

    Urlaubsentgelt im Baugewerbe

  • BAG, 16.06.2005 - 6 AZR 108/01

    Bewährungszeit - Anrechnung von Wochenurlaub

  • Generalanwalt beim EuGH, 27.10.2005 - C-131/04

    Robinson-Steele - Schutz der Sicherheit und der Gesundheit der Arbeitnehmer -

  • Generalanwalt beim EuGH, 12.12.2019 - C-588/18

    Fetico u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 2003/88/EG -

  • LAG Hamm, 30.05.2018 - 5 Sa 1516/17

    Zulässigkeit der Kürzung des Urlaubsanspruch bei Inanspruchnahme von Elternzeit

  • Generalanwalt beim EuGH, 07.07.2011 - C-214/10

    Nach Ansicht von Generalanwältin Trstenjak steht das Unionsrecht einer

  • LAG Düsseldorf, 05.05.2010 - 7 Sa 1571/09

    Tariflicher Ausschluss von Urlaubsabgeltungsansprüchen; Ausschluss des

  • Generalanwalt beim EuGH, 04.05.2023 - C-206/22

    Sparkasse Südpfalz - Vorlage zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik - Richtlinie

  • EuGH, 18.11.2004 - C-284/02

    Sass - Sozialpolitik - Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen - Artikel 141 EG -

  • LAG Düsseldorf, 04.05.2011 - 12 Sa 1832/10

    Urlaubsabgeltung bei längerer Erkrankung; unbefristeter Urlaubsanspruch über das

  • EuGöD, 15.03.2011 - F-120/07

    Strack / Kommission - Öffentlicher Dienst - Beamte - Übertragung des

  • Generalanwalt beim EuGH, 15.03.2007 - C-116/06

    Kiiski - Gleichbehandlung von Männern und Frauen - Beschäftigungsbedingungen -

  • VG Saarlouis, 25.02.2014 - 2 K 193/12

    Berechnung des Resturlaubsanspruchs beim Übergang von einem

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 03.06.2015 - 6 A 2326/12

    Anspruch eines Ruhestandsbeamten auf finanzielle Abgeltung nicht in Anspruch

  • EuGH, 14.04.2005 - C-519/03

    Kommission / Luxemburg - Rahmenvereinbarung über Elternurlaub - Ersetzung des

  • Generalanwalt beim EuGH, 07.07.2010 - C-149/10

    Chatzi - Richtlinie 96/34/EG - Elternurlaub - Dauer des zu gewährenden

  • LAG Berlin-Brandenburg, 15.06.2018 - 3 Sa 42/18

    Kürzung des Erholungsurlaubs - Erziehungsurlaub

  • Generalanwalt beim EuGH, 27.10.2005 - C-212/04

    Adeneler u.a. - Pflicht zur richtlinienkonformen Auslegung des nationalen Rechts

  • Generalanwalt beim EuGH, 23.03.2023 - C-271/22

    Keolis Agen - Vorlage zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik -

  • Generalanwalt beim EuGH, 29.01.2020 - C-762/18

    Varhoven kasatsionen sad na Republika Bulgaria - Vorlage zur Vorabentscheidung -

  • VG Berlin, 03.05.2013 - 5 K 158.11

    Abgeltung von nicht beanspruchtem Mindestjahresurlaub

  • Generalanwalt beim EuGH, 16.06.2011 - C-155/10

    Williams u.a. - Arbeitsbedingungen - Arbeitszeitgestaltung - Art. 7 der

  • Generalanwalt beim EuGH, 02.12.2004 - C-191/03

    McKenna

  • Generalanwalt beim EuGH, 10.09.2019 - C-450/18

    Instituto Nacional de la Seguridad Social (Complément de pension pour les mères)

  • Generalanwalt beim EuGH, 12.07.2005 - C-14/04

    Dellas u.a. - Sozialpolitik - Schutz der Sicherheit und der Gesundheit der

  • LG Hannover, 28.01.2009 - 21 O 105/08

    Verbot der Internetvermittlung der Teilnahme an staatlichen Glücksspiellotterien

  • Generalanwalt beim EuGH, 29.01.2020 - C-37/19

    Iccrea Banca - Vorlage zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik - Richtlinie

  • Generalanwalt beim EuGH, 06.05.2010 - C-104/09

    Roca Álvarez - Sozialpolitik - Gleichbehandlung von Männern und Frauen -

  • Generalanwalt beim EuGH, 26.09.2013 - C-167/12

    Nach Ansicht von Generalanwältin Kokott haben bei legaler Ersatzmutterschaft

  • Generalanwalt beim EuGH, 10.11.2005 - C-294/04

    Sarkatzis Herrero - Richtlinie 76/207/EWG - Gleichbehandlung -

  • LG Bremen, 28.04.2010 - 22 Ks 210 Js 2251/09

    Unterbrechungsfrist, Dauer, Schwangerschaft, Krankheit

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