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   Generalanwalt beim EuGH, 14.10.2004 - C-387/02, C-391/02, C-403/02   

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Generalanwalt beim EuGH, 14.10.2004 - C-387/02, C-391/02, C-403/02 (https://dejure.org/2004,4408)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 14.10.2004 - C-387/02, C-391/02, C-403/02 (https://dejure.org/2004,4408)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 14. Oktober 2004 - C-387/02, C-391/02, C-403/02 (https://dejure.org/2004,4408)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Europäischer Gerichtshof

    Berlusconi

    Gesellschaftsrecht - Erste, Vierte und Siebte Richtlinie - Jahresabschlüsse und konsolidierte Abschlüsse - Grundsatz der öffentlichen und wahrheitsgetreuen Information - Angemessene Sanktionen für falsche Angaben - Grenzen der Anwendung von Richtlinien im Strafverfahren ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Adelchi

    Gesellschaftsrecht - Erste, Vierte und Siebte Richtlinie - Jahresabschlüsse und konsolidierte Abschlüsse - Grundsatz der öffentlichen und wahrheitsgetreuen Information - Angemessene Sanktionen für falsche Angaben - Grenzen der Anwendung von Richtlinien im Strafverfahren ...

  • Europäischer Gerichtshof

    'Dell''Utri u.a.'

    Gesellschaftsrecht - Erste, Vierte und Siebte Richtlinie - Jahresabschlüsse und konsolidierte Abschlüsse - Grundsatz der öffentlichen und wahrheitsgetreuen Information - Angemessene Sanktionen für falsche Angaben - Grenzen der Anwendung von Richtlinien im Strafverfahren ...

  • EU-Kommission PDF

    Berlusconi

    Gesellschaftsrecht - Erste, Vierte und Siebte Richtlinie - Jahresabschlüsse und konsolidierte Abschlüsse - Grundsatz der öffentlichen und wahrheitsgetreuen Information - Angemessene Sanktionen für falsche Angaben - Grenzen der Anwendung von Richtlinien im Strafverfahren ...

  • EU-Kommission

    Berlusconi

    Niederlassungsrecht und freier Dienstleistungsverkehr , Niederlassungsrecht

Kurzfassungen/Presse

  • Europäischer Gerichtshof PDF (Pressemitteilung)

    Freier Dienstleistungsverkehr - NACH ANSICHT VON GENERALANWÄLTIN JULIANE KOKOTT MUSS EIN NACH DER tAT ERGANGENES mILDERES STRAFGESETZ UNANGEWENDET BLEIBEN, SOWEIT ES DEM GEMEINSCHAFTSRECHT WIDERSPRICHT

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ECLI:EU:C:2004:624
 
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Wird zitiert von ... (14)Neu Zitiert selbst (93)

  • EGMR, 30.03.2006 - 61/02

    LALE AND OTHERS v. TURKEY

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 14.10.2004 - C-387/02
    Die hier interessierenden Bestimmungen des italienischen Rechts wurden durch das Decreto legislativo(8) Nr. 61 des Präsidenten der Republik vom 11. April 2002, in Kraft getreten am 16. April 2002 (im Folgenden: Decreto legislativo 61/02)(9), wesentlich geändert.

    Mit dem Decreto legislativo 61/02 wurde u. a. Artikel 2621 a.F. des Codice Civile durch die beiden folgenden Vorschriften ersetzt:.

    Hinsichtlich des neu eingeführten Strafantragserfordernisses in Artikel 2622 n.F., Absatz 1, des Codice Civile sieht Artikel 5 des Decreto legislativo 61/02 eine Übergangsregelung vor.

    Danach beginnt die Frist zur Stellung von Strafanträgen für Taten, die vor dem Inkrafttreten des Decreto legislativo 61/02 begangen wurden, mit dessen Inkrafttreten zu laufen.

    Artikel 2630 des Codice Civile in der Fassung des Decreto legislativo 61/02 (im Folgenden: Artikel 2630 n.F. des Codice Civile) droht Geldbußen von 206 Euro bis 2 065 Euro für die nicht fristgemäße Vorlage gesetzlich vorgeschriebener Gesellschaftsmitteilungen an.

    Darüber hinaus ist auf eine neue Bußgeldvorschrift für Gesellschaften hinzuweisen, welche ebenfalls durch das Decreto legislativo 61/02 geschaffen wurde.

    Den Angeklagten der drei Ausgangsverfahren werden jeweils falsche Gesellschaftsmitteilungen zur Last gelegt, wobei alle Taten vor dem Inkrafttreten des Decreto legislativo 61/02 begangen und diesbezüglich Strafverfahren eingeleitet wurden, also zu einem Zeitpunkt, als in Italien noch Artikel 2621 a.F. des Codice Civile Geltung hatte.

    Jeweils während der Strafverfahren trat das Decreto legislativo 61/02 in Kraft.

    Nach Inkrafttreten des Decreto legislativo 61/02 wäre nunmehr lediglich Artikel 2621 n.F. des Codice Civile anwendbar.

    Nach Inkrafttreten des Decreto legislativo 61/02 wäre nunmehr allenfalls Artikel 2621 n.F. des Codice Civile anwendbar.

    Seit dem Inkrafttreten des Decreto legislativo 61/02 fallen sie in den Anwendungsbereich von Artikel 2622 n.F. des Codice Civile.

    Wegen des Grundsatzes der Gesetzmäßigkeit der Strafen ( nullum crimen, nulla poena sine lege ) und des Prinzips der rückwirkenden Anwendung milderer Strafgesetze stehe von vornherein fest, dass die Anklagevorwürfe auf jeden Fall nach neuer Rechtslage, d. h. nach den Artikeln 2621 n.F. und 2622 n.F. des Codice Civile in der Fassung des Decreto legislativo 61/02, beurteilt werden müssten.

    Der Fortgang dieser Strafverfahren hängt entscheidend davon ab, ob nationale Rechtsvorschriften wie die vom italienischen Gesetzgeber mit dem Decreto legislativo 61/02 eingeführten gegen die gesellschaftsrechtlichen Richtlinien verstoßen oder aber mit ihnen vereinbar sind.

    Einerseits fragen sie ganz allgemein nach den Kriterien für die Beurteilung der Angemessenheit von Sanktionen(52); andererseits und im Besonderen geht es vor allem um Vorschriften wie die des italienischen Decreto legislativo 61/02, welche ein abgestuftes Sanktionssystem einführen(53), sich auf die Verjährung von Straftaten auswirken(54), das Erfordernis eines Strafantrags einführen(55) und Toleranzgrenzen vorsehen, unterhalb deren eine Bestrafung wegen falscher Gesellschaftsmitteilungen ausgeschlossen sein soll(56).

    Die Angeklagten sowie die italienische Regierung gehen davon aus, dass Vorschriften wie die mit dem Decreto legislativo 61/02 eingeführten den Vorgaben des Gemeinschaftsrechts entsprechen.

    Deshalb widmen sich die folgenden Ausführungen allein den Kriterien der Wirksamkeit, Verhältnismäßigkeit und Abschreckung ; sie bilden im vorliegenden Fall den Maßstab für die Beurteilung der Frage, ob Bestimmungen wie die durch das Decreto legislativo 61/02 eingeführten mit Artikel 6 der Ersten Richtlinie vereinbar sind.

    Was die Verjährung betrifft, so hat das Decreto legislativo 61/02 zu einer wesentlichen Verkürzung der anwendbaren Fristen geführt.

    In mindestens zwei Ausgangsverfahren haben die zuständigen Staatsanwaltschaften vor den jeweiligen nationalen Gerichten gerügt, dass die mit dem Decreto legislativo 61/02 eingeführten Gesetzesänderungen verfassungswidrig seien(106).

    Alle drei vorlegenden Gerichte erwägen, das Decreto legislativo 61/02 zur Prüfung seiner Verfassungsmäßigkeit dem italienischen Verfassungsgerichtshof vorzulegen.

    Die vorlegenden Gerichte sind somit kraft Gemeinschaftsrechts, insbesondere gemäß den Artikeln 10 EG und 249 Absatz 3 EG, verpflichtet, den Vorgaben der gesellschaftsrechtlichen Richtlinien in den bei ihnen anhängigen Strafverfahren Geltung zu verschaffen, ohne dass es hierzu einer vorherigen Entscheidung des italienischen Verfassungsgerichtshofes über die mögliche Verfassungswidrigkeit des Decreto legislativo 61/02 bedürfte.

    All dies schließt selbstverständlich nicht aus, dass ein nationaler Gesetzgebungsakt wie das Decreto legislativo 61/02 gemäß den jeweiligen innerstaatlichen Bestimmungen zusätzlich auch einer verfassungsgerichtlichen Überprüfung unterzogen wird, mit der allgemein über seine Verfassungsmäßigkeit und gegebenenfalls über seine Gültigkeit befunden wird.

    Unabhängig von der Durchführung einer solchen verfassungsgerichtlichen Überprüfung und unabhängig von der Vereinbarkeit oder Unvereinbarkeit des Decreto legislativo 61/02 mit der italienischen Verfassung haben aber die vorlegenden Gerichte im konkreten Fall, d. h. in den bei ihnen anhängigen Strafverfahren, diese gesetzesvertretende Verordnung bereits jetztunangewendet zu lassen , und zwar soweit die darin vorgesehenen Neuerungen dem Gemeinschaftsrecht widersprechen.

    Die Beachtung von Artikel 10 EG sowie der Vorgaben der gesellschaftsrechtlichen Richtlinien bewirkt nämlich lediglich, dass die nach der Tat ergangenen strafmildernden und eine Strafverfolgung erschwerenden oder gar ausschließenden Gesetzesänderungen, eingeführt durch das Decreto legislativo 61/02, gegebenenfalls unangewendet bleiben müssen.

    Hiergegen kann nicht eingewendet werden, dass der bisherige, in Artikel 2621 a.F. des Codice Civile enthaltene Straftatbestand infolge seiner Aufhebung durch das Decreto legislativo 61/02 "unwiederbringlich erloschen" sei und nicht "wieder aufleben" könne.

    Verstößt also ein Aufhebungsakt wie der im Decreto legislativo 61/02 enthaltene gegen die Vorgaben des Gemeinschaftsrechts, so muss auch und gerade dieser Aufhebungsakt in den Ausgangsverfahren unangewendet bleiben .

    Wie bereits erwähnt, käme es nämlich für die Begründung der Strafbarkeit - bei Nichtanwendung des Decreto legislativo 61/02 - insbesondere auf Artikel 2621 a.F. des Codice Civile an, der nach Angaben der vorlegenden Gerichte schon zum Tatzeitpunkt falsche Gesellschaftsmitteilungen, wie sie hier zur Anklage kamen, unzweifelhaft unter Strafe stellte.

    Anders könnte der Fall allenfalls dann zu beurteilen sein, wenn sich die angeklagten Sachverhalte nach Erlass des Decreto legislativo 61/02 ereignet hätten.

    Ließe man das Decreto legislativo 61/02 für nach seinem Erlass begangene Taten außer Anwendung, so könnte man eher davon sprechen, dass die Anwendung einer Richtlinie oder des Artikels 10 EG unmittelbar Pflichten begründe.

    Im vorliegenden Fall braucht dieser Gesichtspunkt jedoch nicht weiter vertieft zu werden, weil, wie bereits dargestellt, alle den Angeklagten zur Last gelegten Taten ausnahmslos vor Erlass des Decreto legislativo 61/02 begangen wurden.

    Aus all diesen Gründen steht im vorliegenden Fall der Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Strafe einer Nichtanwendung des Decreto legislativo 61/02 keineswegs entgegen.

    Nach Auffassung der Angeklagten Berlusconi und Dell'Utri sowie der italienischen Regierung sind jedoch in den Ausgangsverfahren die mit dem Decreto legislativo 61/02 eingeführten Artikel 2621 n.F. und 2622 n.F. des Codice Civile in jedem Fall als mildere Strafgesetze rückwirkend anzuwenden.

    15 - Dass es sich um Sanktionen für Gesellschaften handelt, ergibt sich aus der Überschrift von Artikel 3 des Decreto legislativo 61/02 sowie aus dem Gesamtzusammenhang des Decreto legislativo 231/01, welches sich mit der administrativen Verantwortlichkeit der juristischen Personen, der Gesellschaften und der Vereine, auch ohne Rechtspersönlichkeit, beschäftigt ("responsabilità amministrativa delle persone giuridiche, delle società e delle associazioni anche prive di personalità giuridica").

    29 - Gegenstand eines verfassungsgerichtlichen Normenkontrollverfahrens könnte nach Angaben der vorlegenden Gerichte u. a. die Frage sein, ob das Decreto legislativo 61/02 verfassungswidrig ist, weil der Gesetzgeber gegen die gemeinschaftsrechtlichen Verpflichtungen Italiens verstoßen hat.

    90 - In diesem Zusammenhang wird von verschiedener Seite auf den neuen Artikel 25ter des Decreto legislativo 231/01 verwiesen (eingefügt durch das Decreto legislativo 61/02).

    99 - In der Fassung des Decreto legislativo 61/02.

    125 - Für die Frage der Vergleichbarkeit des vorliegenden Falls mit den Rechtssachen Tombesi und Niselli spielt es übrigens keine Rolle , ob das Decreto legislativo 61/02 eine (partielle)'abolitio criminis'bewirkt, wie der Angeklagte Dell'Utri meint, oder aber'Regelungskontinuität'zwischen den alten und neuen Straftatbeständen besteht, wie das Tribunale di Milano in seinem Vorlagebeschluss zur Rechtssache C-403/02 und die italienische Regierung in ihrem Schriftsatz erklären.

  • EuGH, 03.05.2005 - C-403/02

    'Dell''Utri u.a.' - Gesellschaftsrecht - Artikel 5 EWG-Vertrag (später Artikel 5

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 14.10.2004 - C-387/02
    Zu Artikel 2621 n.F. des Codice Civile führt beispielsweise das Tribunale di Milano im Verfahren C-403/02 aus, dass "strafrechtliche Vergehen mit in quantitativer Hinsicht lächerlichen Strafen geahndet" werden und die angedrohten Strafen "fast immer unter zwei Jahren Freiheitsentzug liegen, so dass sie zur Bewährung ausgesetzt werden können".

    D - Rechtssache C-403/02, Marcello Dell'Utri u. a.

    Mit Beschluss vom 20. Januar 2003 hat der Präsident des Gerichtshofes die drei Rechtssachen C-387/02, C-391/02 und C-403/02 zu gemeinsamem schriftlichem und mündlichem Verfahren sowie zu gemeinsamer Entscheidung verbunden.

    Der Angeklagte Dell'Utri ist zunächst der Auffassung, das Vorabentscheidungsersuchen in der Rechtssache C-403/02 enthalte keinerlei Darstellung des tatsächlichen Rahmens zum Ausgangsverfahren und sei deshalb unzulässig.

    Die Angeklagten Berlusconi und Dell'Utri meinen außerdem, dass in den Vorabentscheidungsersuchen in den Rechtssachen C-387/02 bzw. C-403/02 der nationale rechtliche Rahmen verkürzt wiedergegeben sei, weil sich dort praktisch nur Ausführungen zu den Artikeln 2621 a.F., 2621 n.F. und 2622 n.F. des Codice Civile fänden, nicht aber ein Gesamtbild der auf falsche Gesellschaftsmitteilungen anwendbaren und der zur Umsetzung der gesellschaftsrechtlichen Richtlinien ergangenen italienischen Rechtsvorschriften.

    Sie hat jedoch am selben Tag in einem anderen Normenkontrollverfahren die Prüfung der gemeinschaftsrechtlichen Aspekte , welche insbesondere im Zusammenhang mit Artikel 117 Absatz 1 der italienischen Verfassung(34) eine Rolle spielen können, ausdrücklich aufgeschoben, bis eine Entscheidung des Gerichtshofes im vorliegenden Vorabentscheidungsverfahren ergeht; dabei hat sie sogar unmittelbar auf die beim Gerichtshof anhängigen Rechtssachen C-387/02, C-391/02 und C-403/02 Bezug genommen(35).

    13 - So ausdrücklich das Tribunale di Milano in seinem Vorlagebeschluss in der Rechtssache C-403/02.

    38 - So ausdrücklich die jeweils erste Vorlagefrage zu den Rechtssachen C-387/02 und C-403/02.

    52 - Vgl. insbesondere die jeweils zweite Vorlagefrage in den Rechtssachen C-387/02 und C-403/02 sowie die erste Vorlagefrage in der Rechtssache C-391/02.

    54 - Vgl. dazu die Begründung zur jeweils zweiten Vorlagefrage in den Rechtssachen C-387/02 und C-403/02 sowie zur ersten Vorlagefrage in der Rechtssache C-391/02.

    55 - Vgl. dazu die fünfte und sechste Vorlagefrage in der Rechtssache C-391/02 sowie die dritte Vorlagefrage in der Rechtssache C-403/02.

    57 - Darauf zielt etwa der erste Teil der dritten Vorlagefrage in der Rechtssache C-403/02 ab.

    125 - Für die Frage der Vergleichbarkeit des vorliegenden Falls mit den Rechtssachen Tombesi und Niselli spielt es übrigens keine Rolle , ob das Decreto legislativo 61/02 eine (partielle) " abolitio criminis " bewirkt, wie der Angeklagte Dell'Utri meint, oder aber " Regelungskontinuität " zwischen den alten und neuen Straftatbeständen besteht, wie das Tribunale di Milano in seinem Vorlagebeschluss zur Rechtssache C-403/02 und die italienische Regierung in ihrem Schriftsatz erklären.

  • EuGH, 03.05.2005 - C-391/02

    Adelchi - Gesellschaftsrecht - Artikel 5 EWG-Vertrag (später Artikel 5

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 14.10.2004 - C-387/02
    C - Rechtssache C-391/02, Sergio Adelchi.

    Mit Beschluss vom 20. Januar 2003 hat der Präsident des Gerichtshofes die drei Rechtssachen C-387/02, C-391/02 und C-403/02 zu gemeinsamem schriftlichem und mündlichem Verfahren sowie zu gemeinsamer Entscheidung verbunden.

    Sie hat jedoch am selben Tag in einem anderen Normenkontrollverfahren die Prüfung der gemeinschaftsrechtlichen Aspekte , welche insbesondere im Zusammenhang mit Artikel 117 Absatz 1 der italienischen Verfassung(34) eine Rolle spielen können, ausdrücklich aufgeschoben, bis eine Entscheidung des Gerichtshofes im vorliegenden Vorabentscheidungsverfahren ergeht; dabei hat sie sogar unmittelbar auf die beim Gerichtshof anhängigen Rechtssachen C-387/02, C-391/02 und C-403/02 Bezug genommen(35).

    11 - Siehe Randnr. 42 des Vorlagebeschlusses in der Rechtssache C-391/02.

    19 und 20 ihres Vorlagebeschlusses in der Rechtssache C-391/02, unter Berufung auf das Urteil Nr. 6889 der italienischen Corte Suprema di Cassazione, 5. Kammer, vom 20. Februar 2001.

    Der Vorlagebeschluss in der Rechtssache C-391/02 setzt in seiner Randnr. 35 bereits voraus, dass geeignete Maßregeln auch für den Fall der Offenlegung inhaltlich falscher Jahresabschlüsse angedroht werden müssen.

    52 - Vgl. insbesondere die jeweils zweite Vorlagefrage in den Rechtssachen C-387/02 und C-403/02 sowie die erste Vorlagefrage in der Rechtssache C-391/02.

    53 - Vgl. dazu insbesondere die sechste Vorlagefrage in der Rechtssache C-391/02.

    54 - Vgl. dazu die Begründung zur jeweils zweiten Vorlagefrage in den Rechtssachen C-387/02 und C-403/02 sowie zur ersten Vorlagefrage in der Rechtssache C-391/02.

    55 - Vgl. dazu die fünfte und sechste Vorlagefrage in der Rechtssache C-391/02 sowie die dritte Vorlagefrage in der Rechtssache C-403/02.

    56 - Vgl. dazu die dritte Vorlagefrage in der Rechtssache C-387/02 sowie die zweite, dritte und vierte Vorlagefrage in der Rechtssache C-391/02.

    75 - Zum Vergleich: Für Artikel 2621 a.F. des Codice Civile galt eine Verjährungsfrist von zehn Jahren; im Falle der Unterbrechung dieser Frist trat Verjährung insgesamt spätestens nach 15 Jahren ein (siehe z. B. Randnr. 42 des Vorlagebeschlusses in der Rechtssache C-391/02).

  • Generalanwalt beim EuGH, 30.04.2015 - C-105/14

    Taricco u.a. - Schutz der finanziellen Interessen der Union - Steuerstraftaten im

    48 - So schon meine Schlussanträge Berlusconi u. a. (C-387/02, C-391/02 und C-403/02, EU:C:2004:624, Rn. 91).

    49 - Siehe dazu wiederum meine Schlussanträge Berlusconi u. a. (C-387/02, C-391/02 und C-403/02, EU:C:2004:624, Rn. 107).

    50 - Siehe meine Schlussanträge Berlusconi u. a. (C-387/02, C-391/02 und C-403/02, EU:C:2004:624, Rn. 108).

    54 - Im selben Sinne meine Schlussanträge Berlusconi u. a. (C-387/02, C-391/02 und C-403/02, EU:C:2004:624, Rn. 110).

    73 - Zur Verankerung dieses Grundsatzes in den gemeinsamen Verfassungstraditionen der Mitgliedstaaten sowie in den allgemeinen Rechtsgrundsätzen des Unionsrechts vgl. außerdem Urteil Berlusconi u. a. (C-387/02, C-391/02 und C-403/02, EU:C:2005:270, Rn. 68 und 69) sowie meine Schlussanträge in jenem Fall (EU:C:2004:624, Rn. 155 bis 157).

    74 - Vgl. das Urteil Berlusconi u. a. (C-387/02, C-391/02 und C-403/02, EU:C:2005:270, Rn. 18 bis 22) sowie meine Schlussanträge in jenem Fall (EU:C:2004:624, Rn. 31).

  • LG Dortmund, 13.03.2023 - 8 O 7/20
    Dabei dürfen einzelne Elemente nicht isoliert betrachtet werden, sondern es ist zur Gewährleistung der Effektivität zu fragen, ob die nationalen Regelungen betreffend die Möglichkeiten der gemeinsamen Durchsetzung von Kartellschadensersatzansprüche "in ihrer Gesamtheit" die Ausübung der unionsrechtlich verliehenen Rechte praktisch unmöglich machen oder übermäßig erschweren (EuGH, Urteil vom 28. März 2019, Rs. C-637/17, ECLI:EU:C:2019:263 Rn. 45 - Cogeco; GAin Kokott, Schlussanträge vom 17. Januar 2019, Rs. C637/17, ECLI:EU:C:2019:32 Rn. 81 - Cogeco; GAin Kokott, Schlussanträge vom 14. Oktober 2004, Rs. C-387/02, ECLI:EU:C:2004:624 Rn. 109 - Berlusconi u.a.; vgl. ferner OLG Karlsruhe, Urteil vom 17. November 2021, Az.: 6 U 56/20 Kart, juris Rn. 210 - Die Freien Brauer; Hauser/Otto, WRP 2020, 812, 814 Rn. 10).
  • Generalanwalt beim EuGH, 12.04.2018 - C-115/17

    Administration des douanes und droits indirects und FranceAgriMer -

    25 Siehe dazu meine Schlussanträge in den verbundenen Rechtssachen Berlusconi u. a. (C-387/02, C-391/02 und C-403/02, EU:C:2004:624, Rn. 159) und in der Rechtssache Toshiba Corporation u. a. (C-17/10, EU:C:2011:552, Rn. 60).

    26 Siehe dazu meine Schlussanträge in den verbundenen Rechtssachen Berlusconi u. a. (C-387/02, C-391/02 und C-403/02, EU:C:2004:624, Rn. 160) und in der Rechtssache Toshiba Corporation u. a. (C-17/10, EU:C:2011:552, Rn. 60).

    27 Siehe dazu meine Schlussanträge in den verbundenen Rechtssachen Berlusconi u. a. (C-387/02, C-391/02 und C-403/02, EU:C:2004:624, Rn. 161) und in der Rechtssache Toshiba Corporation u. a. (C-17/10, EU:C:2011:552, Rn. 60); vgl. auch Urteil vom 6. Oktober 2016, Paoletti u. a. (C-218/15, EU:C:2016:748, Rn. 27).

  • BVerwG, 09.05.2018 - 3 C 2.16

    Grundsatz der rückwirkenden Anwendung der milderen Sanktionsnorm;

    2 Abs. 2 Satz 2 VO (EG, EURATOM) Nr. 2988/95 übernimmt für die Bestimmungen über verwaltungsrechtliche Sanktionen den Grundsatz der rückwirkenden Anwendung des milderen Strafgesetzes, der zu den gemeinsamen Verfassungsüberlieferungen der Mitgliedstaaten und zu den allgemeinen Grundsätzen des Unionsrechts gehört und auch in Art. 49 Abs. 1 Satz 3 der Grundrechtecharta niedergelegt ist (EuGH, Urteil vom 14. Februar 2012 - C-17/10 [ECLI:EU:C:2012:72], Toshiba Corporation u.a. - Rn. 64; vgl. auch EuGH, Schlussanträge vom 14. Oktober 2004 - C-387/02, C-391/02 und C-403/02 [ECLI:EU:C:2004:624], Berlusconi u.a. - Rn. 156).

    Liegen dem Grundsatz der rückwirkenden Anwendung des milderen Strafgesetzes letztlich Billigkeitsüberlegungen zugrunde (vgl. EuGH, Schlussanträge vom 14. Oktober 2004 - C-387/02, C-391/02 und C 403/02, Berlusconi u.a. - Rn. 160 f.), so ist nicht zu übersehen, dass der Gesetzgeber mit einer milderen Verjährungsregelung eine Neubewertung vornimmt, für deren Geltung eine zeitliche Differenzierung nicht nahe liegt und die wenig kohärent erscheint.

  • Generalanwalt beim EuGH, 10.09.2009 - C-45/08

    Spector Photo Group und Van Raemdonck - Insiderhandel - Nutzung privilegierter

    13 - Siehe hierzu meine Schlussanträge vom 14. Oktober 2004, Berlusconi u. a. (C-387/02, C-391/02 und C-403/02, Slg. 2005, I-3565, Randnr. 161), und vom 10. Juni 2004, Niselli (C-457/02, Slg. 2004, I-10853, Randnr. 69).

    15 - Urteil vom 3. Mai 2005, Berlusconi u. a. (C-387/02, C-391/02 und C-403/02, Slg. 2005, I-3565), siehe hierzu auch meine Schlussanträge in dieser Rechtssache (zitiert in Fn. 13).

  • Generalanwalt beim EuGH, 11.11.2004 - C-105/03

    Pupino

    Siehe dazu auch im Einzelnen meine Schlussanträge vom 10. Juni 2004 in der Rechtssache C-457/02 (Niselli, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Nrn. 53 ff.) und vom 14. Oktober 2004 in den verbundenen Rechtssachen C-387/02, C-391/02 und C-403/02 (Berlusconi, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Nrn. 140 ff.).
  • Generalanwalt beim EuGH, 20.11.2007 - C-308/06

    Intertanko u.a. - Richtlinie 2005/35/EG - Meeresverschmutzung durch Schiffe -

    Siehe dazu auch im Einzelnen meine Schlussanträge vom 10. Juni 2004, Niselli (C-457/02, Slg. 2004, I-10853, Nrn. 53 ff.), und vom 14. Oktober 2004, Berlusconi (C-387/02, C-391/02 und C-403/02, Slg. 2004, I-3565, Nrn. 140 ff.).
  • Generalanwalt beim EuGH, 17.01.2019 - C-637/17

    Cogeco Communications - Vorabentscheidungsersuchen - Wettbewerb - Private

    Vgl. auch schon meine Schlussanträge in den verbundenen Rechtssachen Berlusconi u. a. (C-387/02, C-391/02 und C-403/02, EU:C:2004:624, Nr. 109).
  • Generalanwalt beim EuGH, 08.09.2005 - C-540/03

    Parlament / Rat - Familienzusammenführung - Zulässigkeit der Teilanfechtung -

    74 - In diesem Sinne Schlussanträge des Generalanwalts Tizzano vom 8. Februar 2001 in der Rechtssache C-173/99 (BECTU, Slg. 2001, I-4881, Nr. 28), des Generalanwalts Léger vom 10. Juli 2001 in der Rechtssache C-353/99 P (Hautala, Slg. 2001, I-9565, Nrn. 82 und 83), des Generalanwalts Mischo vom 20. September 2001 in den verbundenen Rechtssachen C-20/00 und C-64/00 (Booker Aquaculture und Hydro Seafood, Slg. 2003, I-7411, Nr. 126), des Generalanwalts Poiares Maduro vom 29. Juni 2004 in der Rechtssache C-181/03 P (Nardone, Slg. 2005, I-0000, Nr. 51) sowie meine Schlussanträge vom 14. Oktober 2004 in den verbundenen Rechtssachen C-387/02, C-391/02 und C-403/02 (Berlusconi u. a., Slg. 2005, I-0000, Fußnote 83) und vom 27. Januar 2005 in der Rechtssache C-186/04 (Housieaux, Slg. 2005, I-0000, Fußnote 11).
  • Generalanwalt beim EuGH, 08.12.2005 - C-113/04

    Technische Unie / Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerbsrecht - Artikel 81

    Vgl. dazu bereits meine Schlussanträge vom 8. September 2005 in der Rechtssache C-540/03 (Parlament/Rat, Slg. 2005, I-0000, Nr. 108) und vom 14. Oktober 2004 in den verbundenen Rechtssachen C-387/02, C-391/02 und C-403/02 (Berlusconi u. a., Slg. 2005, I-0000, Fußnote 83); im selben Sinne die Schlussanträge des Generalanwalts Poiares Maduro vom 29. Juni 2004 in der Rechtssache C-181/03 P (Nardone, Slg. 2005, I-199, Nr. 51), des Generalanwalts Mischo vom 20. September 2001 in den verbundenen Rechtssachen C-20/00 und C-64/00 (Booker Aquaculture und Hydro Seafood, Slg. 2003, I-7411, Nr. 126), des Generalanwalts Tizzano vom 8. Februar 2001 in der Rechtssache C-173/99 (BECTU, Slg. 2001, I-4881, I-4883, Nr. 28) sowie des Generalanwalts Léger vom 10. Juli 2001 in der Rechtssache C-353/99 P (Hautala, Slg. 2001, I-9565, Nrn. 82 und 83); zurückhaltender Generalanwalt Alber in seinen Schlussanträgen vom 24. Oktober 2002 in der Rechtssache C-63/01 (Evans, Slg. 2003, I-14447, Nr. 80).
  • Generalanwalt beim EuGH, 08.12.2005 - C-105/04

    Nederlandse Federatieve Vereniging voor de Groothandel op Elektrotechnisch Gebied

  • Generalanwalt beim EuGH, 29.06.2023 - C-107/23

    Lin - Vorlage zur Vorabentscheidung - Schutz der finanziellen Interessen der

  • Generalanwalt beim EuGH, 15.12.2005 - C-10/05

    Mattern und Cikotic - Freizügigkeit der Arbeitnehmer - Abgeleitete Rechte von

  • Generalanwalt beim EuGH, 27.01.2005 - C-186/04

    Housieaux

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