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   EuGH, 21.04.2005 - C-267/03   

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https://dejure.org/2005,5697
EuGH, 21.04.2005 - C-267/03 (https://dejure.org/2005,5697)
EuGH, Entscheidung vom 21.04.2005 - C-267/03 (https://dejure.org/2005,5697)
EuGH, Entscheidung vom 21. April 2005 - C-267/03 (https://dejure.org/2005,5697)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • lexetius.com

    Richtlinie 83/189/EWG - Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften - Verpflichtung zur Mitteilung der Entwürfe von technischen Vorschriften - Nationale Regelung für Glücksspiele und Lotterien - Automatenspiele - Verbot der Veranstaltung ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Lindberg

    Richtlinie 83/189/EWG - Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften - Verpflichtung zur Mitteilung der Entwürfe von technischen Vorschriften - Nationale Regelung für Glücksspiele und Lotterien - Automatenspiele - Verbot der Veranstaltung ...

  • EU-Kommission PDF

    Lindberg

    Richtlinie 83/189/EWG - Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften - Verpflichtung zur Mitteilung der Entwürfe von technischen Vorschriften - Nationale Regelung für Glücksspiele und Lotterien - Automatenspiele - Verbot der Veranstaltung ...

  • EU-Kommission

    Lindberg

    Angleichung der Rechtsvorschriften

  • Wolters Kluwer

    Vorabentscheidungsverfahren im Rahmen eines Strafverfahrens wegen Verstoßes gegen das schwedische Lotteriegesetz; Nationalen Bestimmungen als mitteilungspflichtige technische Vorschriften; Begriff der "sonstigen Vorschrift"; Begriff der technischen Vorschrift; ...

  • Judicialis

    Richtlinie 83/189/EWG des Rates vom 28. März 1983 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften in der durch die Richtlinie 94/10/EG des Eur... opäischen Parlaments und des Rates vom 23. März 1994 geändert Art. 1 Nr. 3; ; Richtlinie 83/189/EWG des Rates vom 28. März 1983 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften in der durch die Richtlinie 94/10/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. März 1994 geändert Art. 1 Nr. 9; ; lotterilagen, SFS 1994 - 1000 (Schweden)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Europäischer Gerichtshof (Leitsatz)

    Lindberg

    Richtlinie 83/189/EWG - Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften - Verpflichtung zur Mitteilung der Entwürfe von technischen Vorschriften - Nationale Regelung für Glücksspiele und Lotterien - Automatenspiele - Verbot der Veranstaltung ...

Sonstiges (2)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Ersuchen um Vorabentscheidung, vorgelegt mit Urteil des Högsta Domstol vom 10. April 2003 in dem Rechtsstreit Lars Erik Staffan Lindberg gegen Riksåklagaren

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen des Högsta domstol - Auslegung der Richtlinie 83/189/EWG des Rates vom 28. März 1983 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften (ABl. L 109, S. 8) - Vorherige Übermittlung jedes Entwurfs einer ...

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ECLI:EU:C:2005:246
 
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Wird zitiert von ... (41)Neu Zitiert selbst (7)

  • EuGH, 22.01.2002 - C-390/99

    Canal Satélite Digital

    Auszug aus EuGH, 21.04.2005 - C-267/03
    57 Wie der Gerichtshof bereits entschieden hat, setzt der Begriff der technischen Spezifikation voraus, dass sich die nationale Maßnahme auf das Erzeugnis und seine Verpackung als solche bezieht und daher eines der vorgeschriebenen Merkmale für ein Erzeugnis vorschreibt (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 8. März 2001 in der Rechtssache C-278/99, Van der Burg, Slg. 2001, I-2015, Randnr. 20, vom 22. Januar 2002 in der Rechtssache C-390/99, Canal Satélite Digital, Slg. 2002, I-607, Randnr. 45, und vom 6. Juni 2002 in der Rechtssache C-159/00, Sapod Audic, Slg. 2002, I-5031, Randnr. 30).

    Technische Vorschriften im Sinne dieser Bestimmung sind nämlich Spezifikationen, die Merkmale von Erzeugnissen vorschreiben, und nicht Spezifikationen, die die Wirtschaftsteilnehmer betreffen (Urteil Canal Satélite Digital, Randnr. 45 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 03.06.1999 - C-33/97

    Colim

    Auszug aus EuGH, 21.04.2005 - C-267/03
    43 Zweitens wäre der betreffende Mitgliedstaat, unterstellt, dass die einschlägigen Bestimmungen des Lotteriegesetzes in der geänderten Fassung technische Vorschriften sind, nach der Richtlinie 83/189 in der Fassung der Richtlinie 94/10 zu ihrer Mitteilung in Form des Gesetzesvorhabens verpflichtet gewesen (vgl. insbesondere in diesem Sinne Urteil vom 3. Juni 1999 in der Rechtssache C-33/97, Colim, Slg. 1999, I-3175, Randnrn.

    82 In diesem Zusammenhang ist zunächst daran zu erinnern, dass eine nationale Maßnahme, die bestehende technische Vorschriften, die, wenn sie nach Inkrafttreten der Richtlinie 83/189 erlassen worden sind, der Kommission ordnungsgemäß mitgeteilt worden sind, wiederholt oder ersetzt, ohne technische Spezifikationen oder sonstige neue oder ergänzende Vorschriften hinzuzufügen, nicht als "Entwurf" einer technischen Vorschrift im Sinne des Artikels 1 Nummer 9 der Richtlinie 83/189 angesehen werden und folglich nicht mitteilungspflichtig sein kann (vgl. in diesem Sinne Urteil Colim, Randnr. 22).

  • EuGH, 16.06.1998 - C-226/97

    RECHTSANGLEICHUNG

    Auszug aus EuGH, 21.04.2005 - C-267/03
    48 Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass die Richtlinie 83/189 durch eine vorbeugende Kontrolle den freien Warenverkehr schützen soll, der zu den Grundlagen der Gemeinschaft gehört (vgl. insbesondere Urteil vom 16. Juni 1998 in der Rechtssache C-226/97, Lemmens, Slg. 1998, I-3711, Randnr. 32).
  • EuGH, 30.04.1996 - C-194/94

    CIA Security International / Signalson und Securitel

    Auszug aus EuGH, 21.04.2005 - C-267/03
    Wie der Gerichtshof bereits entschieden hat, stellen, wenn eine nationale Maßnahme Voraussetzungen für die Gründung von Unternehmen wie Bestimmungen, die die Ausübung einer beruflichen Tätigkeit von einer vorherigen Genehmigung abhängig machen, vorsieht, diese Voraussetzungen keine technischen Spezifikationen dar (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 30. April 1996 in der Rechtssache C-194/94, CIA Security International, Slg. 1996, I-2201, Randnr. 25).
  • EuGH, 08.03.2001 - C-278/99

    van der Burg

    Auszug aus EuGH, 21.04.2005 - C-267/03
    57 Wie der Gerichtshof bereits entschieden hat, setzt der Begriff der technischen Spezifikation voraus, dass sich die nationale Maßnahme auf das Erzeugnis und seine Verpackung als solche bezieht und daher eines der vorgeschriebenen Merkmale für ein Erzeugnis vorschreibt (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 8. März 2001 in der Rechtssache C-278/99, Van der Burg, Slg. 2001, I-2015, Randnr. 20, vom 22. Januar 2002 in der Rechtssache C-390/99, Canal Satélite Digital, Slg. 2002, I-607, Randnr. 45, und vom 6. Juni 2002 in der Rechtssache C-159/00, Sapod Audic, Slg. 2002, I-5031, Randnr. 30).
  • EuGH, 11.09.2003 - C-6/01

    DIE PORTUGIESISCHEN RECHTSVORSCHRIFTEN, DURCH DIE GLÜCKS- ODER GELDSPIELE AUF

    Auszug aus EuGH, 21.04.2005 - C-267/03
    46 Drittens macht die portugiesische Regierung geltend, dass der Gerichtshof bereits entschieden habe, dass das Betreiben von Glücksspielautomaten unabhängig davon, ob es sich von den die Herstellung, die Einfuhr und den Vertrieb derartiger Geräte betreffenden Tätigkeiten trennen lasse, als Dienstleistung im Sinne des EG-Vertrags anzusehen sei und dass es daher nicht unter die Artikel 30 und 34 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 28 EG und 29 EG) über den freien Warenverkehr fallen könne (Urteil vom 11. September 2003 in der Rechtssache C-6/01, Anomar u. a., Slg. 2003, I-8621, Randnr. 56).
  • EuGH, 06.06.2002 - C-159/00

    Sapod Audic

    Auszug aus EuGH, 21.04.2005 - C-267/03
    57 Wie der Gerichtshof bereits entschieden hat, setzt der Begriff der technischen Spezifikation voraus, dass sich die nationale Maßnahme auf das Erzeugnis und seine Verpackung als solche bezieht und daher eines der vorgeschriebenen Merkmale für ein Erzeugnis vorschreibt (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 8. März 2001 in der Rechtssache C-278/99, Van der Burg, Slg. 2001, I-2015, Randnr. 20, vom 22. Januar 2002 in der Rechtssache C-390/99, Canal Satélite Digital, Slg. 2002, I-607, Randnr. 45, und vom 6. Juni 2002 in der Rechtssache C-159/00, Sapod Audic, Slg. 2002, I-5031, Randnr. 30).
  • EuGH, 04.02.2016 - C-336/14

    Das Unionsrecht kann der Ahndung einer ohne Erlaubnis erfolgten

    Nationale Bestimmungen, die lediglich die Voraussetzungen für die Niederlassung oder die Erbringung von Dienstleistungen durch Unternehmen vorsehen, wie Bestimmungen, die die Ausübung einer gewerblichen Tätigkeit von einer vorherigen Erlaubnis abhängig machen, sind nämlich keine technischen Vorschriften im Sinne des besagten Art. 1 Nr. 11 (vgl. in diesem Sinne Urteil Lindberg, C-267/03, EU:C:2005:246, Rn. 87).
  • Generalanwalt beim EuGH, 07.07.2016 - C-303/15

    M. und S. - Notifizierungsverfahren für technische Vorschriften - Technische

    Zu dieser Schlussfolgerung gelangte der Gerichtshof unter Wiederholung der im Urteil Lindberg in Bezug auf Erlaubnisse verwendeten Formulierung (siehe oben, Nr. 23).

    Die Urteile Lindberg und Ince sagen beide eindeutig aus, dass Erlaubnisvorbehaltsregelungen keine "technischen Vorschriften" darstellen.

    6 - Vgl. z. B. Urteil vom 21. April 2005, Lindberg (C-267/03, EU:C:2005:246).

    8 - Urteile vom 21. April 2005, Lindberg (C-267/03, EU:C:2005:246, Rn. 59 und 60), und vom 19. Juli 2012, Fortuna u. a. (C-213/11, C-214/11 und C-217/11, EU:C:2012:495, Rn. 29).

    9 - Urteil vom 21. April 2005, Lindberg (C-267/03, EU:C:2005:246, Rn. 77).

    10 - Urteil vom 21. April 2005, Lindberg (C-267/03, EU:C:2005:246).

    15 - Urteil vom 21. April 2005, Lindberg (C-267/03, EU:C:2005:246, Rn. 77 und 78).

    16 - Urteil vom 21. April 2005, Lindberg (C-267/03, EU:C:2005:246, Rn. 87 und 88).

    Der Gerichtshof verwies allgemein auf das Urteil Lindberg als Präzedenzfall für seine Schlussfolgerung, dass die Maßnahme als "technische Vorschrift" anzusehen sei: Urteil vom 26. Oktober 2006, Kommission/Griechenland (C-65/05, EU:C:2006:673, Rn. 61).

    19 - Die Möglichkeit, Spiele an bestimmten Orten veranstalten zu können, dürfte ferner mehr als eine nur "marginale Verwendung" darstellen und wäre daher kein Verbot im Sinne von Art. 1 Nr. 11 der Richtlinie 98/34. Vgl. hierzu oben, Nr. 19, und die Schlussanträge des Generalanwalts Jacobs in der Rechtssache Lindberg (C-267/03, EU:C:2004:819, Nrn. 63 bis 65), wo für eine "marginale Verwendung" das Beispiel genannt wird, einen Spielautomat als Türstopper zu verwenden.

    36 - Vgl. z. B. Urteil vom 3. Juni 1999, Colim (C-33/97, EU:C:1999:274, Rn. 22); zum Bereich des Glücksspielrechts vgl. Schlussanträge des Generalanwalts Jacobs in der Rechtssache Lindberg (C-267/03, EU:C:2004:819, Nr. 46).

    37 - Wie von Generalanwalt Jacobs ausgeführt, "würde das Erfordernis einer vorherigen Beurteilung der Auswirkungen einer Maßnahme dazu führen, dass es weniger leicht wäre, zu bestimmen, welche Maßnahmen betroffen sind" (vgl. Schlussanträge des Generalanwalts Jacobs in der Rechtssache Lindberg, C-267/03, EU:C:2004:819, Nr. 35).

    53 - Vgl. Schlussanträge des Generalanwalts Jacobs in der Rechtssache Lindberg (C-267/03, EU:C:2004:819, Nrn. 54 bis 59).

    Vgl. Urteil vom 21. April 2005, Lindberg (C-267/03, EU:C:2005:246, insbesondere Rn. 59).

  • BVerwG, 16.12.2016 - 8 C 6.15

    Landesrechtliche Einschränkungen für Spielhallen in Berlin und Rheinland-Pfalz

    Der Europäische Gerichtshof sieht nationale Vorschriften, die bestimmte Verwendungsmöglichkeiten eines Erzeugnisses nach seinem Inverkehrbringen einschränken, nur dann als notifizierungspflichtige "sonstige Vorschriften" nach Art. 1 Nr. 4 der Richtlinie 98/34/EG an, wenn sie auf das Erzeugnis selbst bezogen sind und dessen Zusammensetzung, Art oder Vermarktung wesentlich beeinflussen können (EuGH, Urteile vom 21. April 2005 - C-267/03 [ECLI:EU:C:2005:246], Lindberg - Rn. 62 ff., 95; vom 19. Juli 2012 - C-213/11 u.a. [ECLI:EU:C:2012:495], Fortuna - NVwZ-RR 2012, 717 und vom 13. Oktober 2016 - C-303/15 - Rn. 20 ff., 29).

    Ob die Größe des Marktes für das Erzeugnis durch diesem nicht selbst anhaftende Anforderungen beeinflusst wird, ist dagegen für die Notifizierungspflicht unerheblich (vgl. EuGH, Urteil vom 21. April 2005 - C-267/03 - Rn. 95).

    Anders als eine Beschränkung des Einsatzes von Glücksspielautomaten außerhalb einer definierten Kategorie stationärer Spielstätten haften sie nicht jedem Exemplar dieser Automaten an, sondern verringern die Größe des Marktes für Spielautomaten und möglicherweise auch deren Wert, was indes für die Frage der Notifizierungspflicht irrelevant ist (EuGH, Urteil vom 21. April 2005 - C-267/03 - Rn. 95).

  • BVerwG, 16.12.2016 - 8 C 4.16

    Landesrechtliche Einschränkungen für Spielhallen in Berlin und Rheinland-Pfalz

    Der Europäische Gerichtshof sieht nationale Vorschriften, die bestimmte Verwendungsmöglichkeiten eines Erzeugnisses nach seinem Inverkehrbringen einschränken, nur dann als notifizierungspflichtige 'sonstige Vorschriften' nach Art. 1 Nr. 4 der Richtlinie 98/34/EG an, wenn sie auf das Erzeugnis selbst bezogen sind und dessen Zusammensetzung, Art oder Vermarktung wesentlich beeinflussen können (EuGH, Urteile vom 21. April 2005 - C-267/03 [ECLI:EU: C:2005:246], Lindberg - Rn. 62 ff., 95; vom 19. Juli 2012 - C-213/11 u.a. [ECLI:EU:C:2012:495], Fortuna - NVwZ-RR 2012, 717 und vom 13. Oktober 2016 - C-303/15 - Rn. 20 ff., 29).

    Ob die Größe des Marktes für das Erzeugnis durch diesem nicht selbst anhaftende Anforderungen beeinflusst wird, ist dagegen für die Notifizierungspflicht unerheblich (vgl. EuGH, Urteil vom 21. April 2005 - C-267/03 - Rn. 95).

    Anders als eine Beschränkung des Einsatzes von Glücksspielautomaten außerhalb einer definierten Kategorie stationärer Spielstätten haften sie nicht jedem Exemplar dieser Automaten an, sondern verringern die Größe des Marktes für Spielautomaten und möglicherweise auch deren Wert, was indes für die Frage der Notifizierungspflicht irrelevant ist (EuGH, Urteil vom 21. April 2005 - C-267/03 - Rn. 95).

  • EuGH, 19.07.2012 - C-213/11

    Fortuna - Binnenmarkt - Richtlinie 98/34/EG - Normen und technische Vorschriften

    Nach der Rechtsprechung ergibt sich aus Art. 1 Nr. 11 der Richtlinie 98/34, dass der Begriff der "technischen Vorschrift" - neben der Kategorie der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft im Sinne von Art. 1 Nrn. 2 und 5 der genannten Richtlinie, um die es jedoch in den Ausgangsrechtsstreitigkeiten nicht geht, da sich die dort in Rede stehenden nationalen Bestimmungen auf Automaten für Spiele mit niedrigen Gewinnen als "Erzeugnisse" im Sinne von Art. 1 Nr. 1 dieser Richtlinie beziehen - drei weitere Kategorien umfasst, nämlich erstens die "technische Spezifikation" im Sinne von Art. 1 Nr. 3 dieser Richtlinie, zweitens die "sonstige Vorschrift" im Sinne von Art. 1 Nr. 4 dieser Richtlinie und drittens das Verbot von Herstellung, Einfuhr, Inverkehrbringen oder Verwendung eines Erzeugnisses im Sinne von Art. 1 Nr. 11 der Richtlinie (vgl. Urteile vom 21. April 2005, Lindberg, C-267/03, Slg. 2005, I-3247, Randnr. 54, vom 8. November 2007, Schwibbert, C-20/05, Slg. 2007, I-9447, Randnr. 34, sowie Intercommunale Intermosane und Fédération de l'industrie et du gaz, Randnr. 11).

    Wie weiter aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs hervorgeht, setzt die dritte Kategorie technischer Vorschriften in Art. 1 Nr. 11 der Richtlinie 98/34, die ein Verbot insbesondere der Verwendung betrifft, voraus, dass die in Rede stehenden nationalen Vorschriften in ihrer Tragweite klar über eine Begrenzung bestimmter möglicher Verwendungen des in Rede stehenden Erzeugnisses hinausgehen und seine Verwendung nicht bloß beschränken (vgl. Urteil Lindberg, Randnr. 76).

    Diese dritte Kategorie technischer Vorschriften betrifft nämlich speziell solche nationalen Maßnahmen, die bloß eine marginale und keine andere Verwendung, wie man sie für das betreffende Erzeugnis vernünftigerweise erwarten kann, zulassen (Urteil Lindberg, Randnr. 77).

    Schließlich hat der Gerichtshof entschieden, dass die betreffenden nationalen Bestimmungen nur dann als "sonstige Vorschrift[en]" im Sinne von Art. 1 Nr. 4 der Richtlinie 98/34 eingestuft werden können, wenn sie "Vorschriften" darstellen, die die Zusammensetzung, die Art oder die Vermarktung des betreffenden Erzeugnisses wesentlich beeinflussen können (vgl. in diesem Sinne Urteile Lindberg, Randnr. 72, und Intercommunale Intermosane und Fédération de l'industrie et du gaz, Randnr. 20).

    In diesem Kontext obliegt es dem vorlegenden Gericht, zu prüfen, ob diese Verbote, deren Beachtung im Rahmen der Verwendung der Automaten für Spiele mit niedrigen Gewinnen rechtlich zwingend vorgeschrieben ist, die Art oder die Vermarktung dieser Automaten wesentlich beeinflussen können (vgl. in diesem Sinne Urteil Lindberg, Randnr. 78).

    Des Weiteren muss das vorlegende Gericht prüfen, ob die Automaten für Spiele mit niedrigen Gewinnen so programmiert oder umprogrammiert werden können, dass sie in Kasinos als Glücksspielautomaten verwendet werden können, die höhere Gewinne ermöglichen und folglich eine größere Gefahr der Abhängigkeit des Spielers vom Spiel darstellen (vgl. in diesem Sinne Urteil Lindberg, Randnr. 79), was ihre Art wesentlich beeinflussen könnte.

  • Generalanwalt beim EuGH, 26.07.2017 - C-255/16

    Falbert u.a. - Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften

    Nationale Bestimmungen, die lediglich die Voraussetzungen für die Niederlassung oder die Erbringung von Dienstleistungen durch Unternehmen vorsehen, wie Bestimmungen, die die Ausübung einer gewerblichen Tätigkeit von einer vorherigen Erlaubnis abhängig machen, sind nämlich keine technischen Vorschriften im Sinne des besagten Art. 1 Nr. 11 (vgl. in diesem Sinne Urteil Lindberg, C-267/03, EU:C:2005:246, Rn. 87)."(22).

    Nach Auffassung der Kommission impliziert der Umstand, dass der Gerichtshof das Urteil Lindberg zur Begründung der Ausnahme für Erlaubnisse nach dem Urteil CIA zitiert, dass diese Vorschrift nur für die Kategorien von technischen Vorschriften gilt, die zum Zeitpunkt des Erlasses des Urteils Lindberg entscheidungserheblich waren.

    In Rn. 76 des Urteils Ince heißt es nicht "im Sinne des Art. 1 Nr. 11 dieser Richtlinie in ihrer zum Zeitpunkt des für das Urteil Lindberg maßgeblichen Sachverhalts " geltenden Fassung.

    Der Gerichtshof zitiert zwar das Urteil Lindberg als einen Präzedenzfall, seine Bezugnahme auf Art. 1 Nr. 11 der Richtlinie kann meiner Ansicht nach jedoch nur als Verweis auf diese Bestimmung in ihrer für den Sachverhalt der dem Gerichtshof damals vorliegenden Rechtssache Ince maßgeblichen Fassung verstanden werden.

    Vgl. z. B. Urteil vom 21. April 2005, Lindberg (C-267/03, EU:C:2005:246, Rn. 87).

    23 Urteil vom 21. April 2005, Lindberg (C-267/03, EU:C:2005:246).

    35 Urteil vom 21. April 2005, Lindberg (C-267/03, EU:C:2005:246, Rn. 82 und 83).

  • FG Hamburg, 22.05.2014 - 3 K 207/13

    Finanzgerichtsordnung/Zivilprozessordnung: Keine Befangenheit durch

    Dies sind Vorschriften für ein Erzeugnis, die keine technischen Spezifikationen sind und insbesondere zum Schutz der Verbraucher oder der Umwelt erlassen werden und den Lebenszyklus des Erzeugnisses nach dem Inverkehrbringen betreffen, wie Vorschriften für Gebrauch, Wiederverwertung, Wiederverwendung oder Beseitigung, sofern diese Vorschriften die Zusammensetzung oder die Art des Erzeugnisses oder seine Vermarktung wesentlich beeinflussen können (EuGH-Urteil vom 21.04.2005 C-267/03 - Lindberg, Slg 2005, I-3247; VG Hamburg, Urteil vom 22.08.2013 2 K 179/13, juris).
  • VG Berlin, 01.03.2013 - 4 K 336.12

    Gesetzgebungskompetenz im Rahmen der Glücksspielregelungen

    Denn jedenfalls sind sie nicht "in einem Mitgliedstaat oder in einem großen Teil dieses Staates verbindlich", sondern nur im Land Berlin, das nur einen kleinen Teil des Mitgliedsstaats Deutschland ausmacht (vgl. Urteil des EuGH vom 21. April 2005 - C-267/03 - [Lindberg] Slg. 2005, I - 3247, Rn. 94).

    Im Übrigen fehlt es an Anhaltspunkten dafür, dass in dieser Gestaltungsvorgabe für Spielhallenfronten eine wesentliche Beeinträchtigung der Vermarktung von Spielautomaten gesehen werden kann (vgl. EuGH, Urteil vom 21. April 2005, Lindberg, C-267/03, Slg. 2005, I-3247 Rn. 78).

  • EuGH, 28.05.2020 - C-727/17

    ECO-WIND Construction

    Was zweitens eine etwaige Einstufung der betreffenden Anforderung als technische Vorschrift wegen ihrer Zugehörigkeit zur Kategorie der "technischen Spezifikationen" betrifft, ist darauf hinzuweisen, dass eine technische Spezifikation voraussetzt, dass sich die nationale Maßnahme, in der sie vorgesehen ist, auf das Erzeugnis oder seine Verpackung als solche bezieht und daher eines der für dieses Erzeugnis vorgeschriebenen Merkmale festlegt (Urteile vom 21. April 2005, Lindberg, C-267/03, EU:C:2005:246, Rn. 57, und vom 19. Juli 2012, Fortuna u. a., C-213/11, C-214/11 und C-217/11, EU:C:2012:495, Rn. 28).

    Hierzu ergibt sich aus der ständigen Rechtsprechung, dass in diese Kategorie eine Regelung fällt, die eine Vorschrift festlegt, die die Zusammensetzung, die Art oder die Vermarktung des betreffenden Erzeugnisses wesentlich beeinflussen kann (Urteile vom 21. April 2005, Lindberg, C-267/03, EU:C:2005:246, Rn. 69 bis 72, und vom 19. Juli 2012, Fortuna u. a., C-213/11, C-214/11 und C-217/11, EU:C:2012:495, Rn. 35), wobei diese "sonstigen Vorschriften" die Anforderungen erfassen, die aus der Berücksichtigung des Lebenszyklus des in Rede stehenden Erzeugnisses nach dessen Inverkehrbringen entstehen und sich insbesondere auf seinen Gebrauch beziehen.

    Diese Kategorie setzt voraus, dass die in Rede stehende Maßnahme in ihrer Tragweite klar über eine Begrenzung bestimmter Verwendungen des in Rede stehenden Erzeugnisses hinausgeht und seine Verwendung nicht bloß beschränkt (Urteile vom 21. April 2005, Lindberg, C-267/03, EU:C:2005:246, Rn. 76, und vom 19. Juli 2012, Fortuna u. a., C-213/11, C-214/11 und C-217/11, EU:C:2012:495, Rn. 31).

    Diese Kategorie technischer Vorschriften betrifft nämlich speziell solche nationalen Maßnahmen, die bloß eine marginale und keine andere Verwendung, wie man sie für das betreffende Erzeugnis vernünftigerweise erwarten kann, zulassen (Urteile vom 21. April 2005, Lindberg, C-267/03, EU:C:2005:246, Rn. 77, und vom 19. Juli 2012, Fortuna u. a., C-213/11, C-214/11 und C-217/11, EU:C:2012:495, Rn. 32).

  • FG Hamburg, 27.08.2014 - 2 K 257/13

    Das Hamburgische Spielvergnügungsteuergesetz ist verfassungsgemäß und

    Dies seien Vorschriften für ein Erzeugnis, die keine technische Spezifikationen seien und insbesondere zum Schutz der Verbraucher oder der Umwelt erlassen würden und den Lebenszyklus des Erzeugnisses nach dem Inverkehrbringen beträfen, wie Vorschriften für Gebrauch, Wiederverwertung oder Beseitigung, sofern diese Vorschriften die Zusammensetzung oder die Art des Erzeugnisses oder seine Vermarktung wesentlich beeinflussen können (unter Hinweis auf EuGH-Urteile vom 21. April 2005 C-267/03- Lindberg, Slg 2005, I-3247-3298; vom 19. Juli 2012 C 213/11 - Fortuna, NVwZ-RR 2012, 717).

    Begriffliche Voraussetzung eines solchen Verbots ist, dass die in Rede stehenden nationalen Vorschriften in ihrer Tragweite klar über eine Begrenzung bestimmter möglicher Verwendungen des Erzeugnisses hinausgehen und seine Verwendung nicht nur beschränken, sondern bloß eine marginale und keine andere Verwendung, wie man sie für das betreffende Erzeugnis vernünftigerweise erwarten kann, zulassen (vgl. EuGH-Urteile vom 19. Juli 2012 C-213/11 u. a. - Fortuna -, NVwZ-RR 2012, 717; vom 21. April 2005 C-267/03 - Lindberg -, Slg. 2005, I 3247).

    Eine sonstige Vorschrift ist nur gegeben, wenn die Bestimmungen Vorschriften darstellen, welche die Art oder die Vermarktung des betreffenden Erzeugnisses wesentlich beeinflussen können (vgl. EuGH-Urteile vom 19. Juli 2012 C-213/11 u. a. - Fortuna -, NVwZ-RR 2012, 717; vom 21. April 2005 C-267/03 - Lindberg -, Slg. 2005, I 3247).

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