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   EuGH, 16.03.2006 - C-131/04, C-257/04   

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https://dejure.org/2006,1609
EuGH, 16.03.2006 - C-131/04, C-257/04 (https://dejure.org/2006,1609)
EuGH, Entscheidung vom 16.03.2006 - C-131/04, C-257/04 (https://dejure.org/2006,1609)
EuGH, Entscheidung vom 16. März 2006 - C-131/04, C-257/04 (https://dejure.org/2006,1609)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • lexetius.com

    Sozialpolitik - Sicherheit und Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer - Richtlinie 93/104/EG - Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub - Einbeziehung des Entgelts für den Jahresurlaub in den Stunden- oder Tageslohn ('rolled-up holiday pay')

  • Europäischer Gerichtshof

    Robinson-Steele

    Sozialpolitik - Sicherheit und Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer - Richtlinie 93/104/EG - Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub - Einbeziehung des Entgelts für den Jahresurlaub in den Stunden- oder Tageslohn ("rolled-up holiday pay")

  • EU-Kommission PDF

    Robinson-Steele

    Sozialpolitik - Sicherheit und Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer - Richtlinie 93/104/EG - Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub - Einbeziehung des Entgelts für den Jahresurlaub in den Stunden- oder Tageslohn ("rolled-up holiday pay")

  • EU-Kommission

    Robinson-Steele

    Sozialvorschriften

  • Wolters Kluwer

    Bezahlung von Jahresurlaub im Rahmen einer "rolled-up holiday pay" genannten Regelung; Ausweisung eines Teils des dem Arbeitnehmer für geleistete Arbeit gezahlten Entgelts als Entgelt für Jahresurlaub; Portionsweise über das Jahr verteilte Auszahlung des Entgelts für den ...

  • riw-online.de(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz/Auszüge frei)

    Art. 7 der Richtlinie 93/104
    System des "rolledup holiday pay" verstößt gegen Arbeitszeitrichtlinie

  • Judicialis

    Richtlinie 93/104/EG Art. 7

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • Europäischer Gerichtshof PDF (Pressemitteilung)

    Sozialpolitik - EIN IN DEN STUNDEN- ODER TAGESLOHN EINBEZOGENES ENTGELT FÜR DEN JAHRESURLAUB (ROLLED-UP HOLIDAY PAY) VERSTÖSST GEGEN DIE ARBEITSZEITRICHTLINIE

  • Europäischer Gerichtshof (Leitsatz)

    Robinson-Steele

    Sozialpolitik - Sicherheit und Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer - Richtlinie 93/104/EG - Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub - Einbeziehung des Entgelts für den Jahresurlaub in den Stunden- oder Tageslohn ("rolled-up holiday pay")

  • anwaltskanzlei-online.de (Kurzinformation)

    Freistellung nach der Kündigung ist kein Urlaub

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Urlaubsentgelt darf nicht im Stundenlohn enthalten sein

Sonstiges (2)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Ersuchen um Vorabentscheidung, vorgelegt aufgrund des Beschlusses des Employment Tribunal Leeds (Vereinigtes Königreich) vom 9. März 2004 in dem Rechtsstreit C. D. Robinson-Steele gegen R. D. Retail Services Ltd

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Auslegung des Artikels 7 der Richtlinie 93/104/EG des Rates vom 23. November 1993 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung - Vereinbarkeit einer nationalen Regelung, die die Einbeziehung der Vergütung für den Jahresurlaub in den Stundenlohn eines Arbeitnehmers ...

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EuZW 2006, 244
  • NZA 2006, 481
  • BB 2006, 388
  • SpuRt 2007, 157
  • ECLI:EU:C:2006:177
 
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Wird zitiert von ... (71)Neu Zitiert selbst (2)

  • EuGH, 26.06.2001 - C-173/99

    BECTU

    Auszug aus EuGH, 16.03.2006 - C-131/04
    48 Hierzu ist daran zu erinnern, dass der Anspruch jedes Arbeitnehmers auf bezahlten Jahresurlaub als ein besonders bedeutsamer Grundsatz des Sozialrechts der Gemeinschaft anzusehen ist, von dem nicht abgewichen werden darf und den die zuständigen nationalen Stellen nur in den in der Richtlinie ausdrücklich gezogenen Grenzen umsetzen dürfen (vgl. Urteil vom 26. Juni 2001 in der Rechtssache C-173/99, BECTU, Slg. 2001, I-4881, Randnr. 43).

    Dieses Verbot soll gewährleisten, dass der Arbeitnehmer normalerweise über eine tatsächliche Ruhezeit verfügen kann, damit ein wirksamer Schutz seiner Sicherheit und seiner Gesundheit sichergestellt ist (vgl. in diesem Sinne Urteile BECTU, Randnr. 44, und vom 18. März 2004 in der Rechtssache C-342/01, Merino Gómez, Slg. 2004, I-2605, Randnr. 30).

    62 Auch gehört Artikel 7 der Richtlinie nicht zu den Vorschriften, von denen die Richtlinie Abweichungen ausdrücklich zulässt (vgl. Urteil BECTU, Randnr. 41).

  • EuGH, 18.03.2004 - C-342/01

    Merino Gómez

    Auszug aus EuGH, 16.03.2006 - C-131/04
    Dieses Verbot soll gewährleisten, dass der Arbeitnehmer normalerweise über eine tatsächliche Ruhezeit verfügen kann, damit ein wirksamer Schutz seiner Sicherheit und seiner Gesundheit sichergestellt ist (vgl. in diesem Sinne Urteile BECTU, Randnr. 44, und vom 18. März 2004 in der Rechtssache C-342/01, Merino Gómez, Slg. 2004, I-2605, Randnr. 30).
  • BAG, 07.08.2012 - 9 AZR 353/10

    Urlaub - krankheitsbedingtes Ruhen des Arbeitsverhältnisses

    b) Dies bewirkt, dass bei der Auslegung des Abweichungsverbots in § 13 Abs. 1 Satz 1 BUrlG zu berücksichtigen ist, dass die Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung (ABl. EU L 299 vom 18. November 2003 S. 9; im Folgenden: Arbeitszeitrichtlinie) nicht zwischen Arbeitnehmern, die während des Bezugszeitraums wegen Krankheit der Arbeit ferngeblieben sind, und solchen, die während dieses Zeitraums tatsächlich gearbeitet haben, differenziert, und dass nach ständiger Rechtsprechung des EuGH der Anspruch jedes Arbeitnehmers auf bezahlten Jahresurlaub als ein besonders bedeutsamer Grundsatz des Sozialrechts der Union anzusehen ist, von dem nicht abgewichen werden darf und den die zuständigen nationalen Stellen nur in den Grenzen umsetzen dürfen, die in der Richtlinie 93/104/EG des Rates vom 23. November 1993 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung (ABl. EG L 307 vom 13. Dezember 1993 S. 18) , die durch die Arbeitszeitrichtlinie kodifiziert wurde, selbst ausdrücklich gezogen sind (vgl. EuGH 22. November 2011 - C-214/10 - [KHS] Rn. 23, AP Richtlinie 2003/88/EG Nr. 6 = EzA EG-Vertrag 1999 Richtlinie 2003/88 Nr. 7; 20. Januar 2009 - C-350/06 und C-520/06 - [Schultz-Hoff] Rn. 22, Slg. 2009, I-179; 16. März 2006 - C-131/04 und C-257/04 - [Robinson-Steele ua.] Rn. 48, Slg. 2006, I-2531; 18. März 2004 - C-342/01 - [Merino Gómez] Rn. 29, Slg. 2004, I-2605; 26. Juni 2001 - C-173/99 - [BECTU] Rn. 43, Slg. 2001, I-4881) .
  • EuGH, 06.11.2018 - C-619/16

    Kreuziger - Vergütung von Resturlaub geht auch ohne Urlaubsantrag

    Es ist jedoch ebenfalls zu beachten, dass das in Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie vorgeschriebene Urlaubsentgelt es dem Arbeitnehmer ermöglichen soll, den Urlaub, auf den er Anspruch hat, tatsächlich zu nehmen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. März 2006, Robinson-Steele u. a., C-131/04 und C-257/04, EU:C:2006:177, Rn. 49).

    Indem Art. 7 Abs. 2 der Richtlinie 2003/88 vorsieht, dass der bezahlte Mindestjahresurlaub außer bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht durch eine finanzielle Vergütung ersetzt werden darf, soll im Übrigen insbesondere gewährleistet werden, dass der Arbeitnehmer über eine tatsächliche Ruhezeit verfügen kann, damit ein wirksamer Schutz seiner Sicherheit und seiner Gesundheit gewährleistet ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. März 2006, Robinson-Steele u. a., C-131/04 und C-257/04, EU:C:2006:177, Rn. 60 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Die Beweislast trägt insoweit der Arbeitgeber (vgl. entsprechend Urteil vom 16. März 2006, Robinson-Steele u. a., C-131/04 und C-257/04, EU:C:2006:177, Rn. 68).

  • EuGH, 06.11.2018 - C-684/16

    Max-Planck-Gesellschaft - Ein Arbeitnehmer darf seine erworbenen Ansprüche auf

    Es ist jedoch ebenfalls zu beachten, dass das in Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie vorgeschriebene Urlaubsentgelt es dem Arbeitnehmer ermöglichen soll, den Urlaub, auf den er Anspruch hat, tatsächlich zu nehmen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. März 2006, Robinson-Steele u. a., C-131/04 und C-257/04, EU:C:2006:177, Rn. 49).

    Indem Art. 7 Abs. 2 der Richtlinie 2003/88 vorsieht, dass der bezahlte Mindestjahresurlaub außer bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht durch eine finanzielle Vergütung ersetzt werden darf, soll im Übrigen auch gewährleistet werden, dass der Arbeitnehmer über eine tatsächliche Ruhezeit verfügen kann, damit ein wirksamer Schutz seiner Sicherheit und seiner Gesundheit gewährleistet ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. März 2006, Robinson-Steele u. a., C-131/04 und C-257/04, EU:C:2006:177, Rn. 60 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Die Beweislast trägt insoweit der Arbeitgeber (vgl. entsprechend Urteil vom 16. März 2006, Robinson-Steele u. a., C-131/04 und C-257/04, EU:C:2006:177, Rn. 68).

    Es hat seinen Ursprung u. a. in verschiedenen völkerrechtlichen Verträgen (vgl. entsprechend Urteil vom 17. April 2018, Egenberger, C-414/16, EU:C:2018:257, Rn. 75), und hat als wesentlicher Grundsatz des Sozialrechts der Union zwingenden Charakter (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. März 2006, Robinson-Steele u. a., C-131/04 und C-257/04, EU:C:2006:177, Rn. 48 und 68).

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