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   EuGH, 10.01.2006 - C-98/03   

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https://dejure.org/2006,702
EuGH, 10.01.2006 - C-98/03 (https://dejure.org/2006,702)
EuGH, Entscheidung vom 10.01.2006 - C-98/03 (https://dejure.org/2006,702)
EuGH, Entscheidung vom 10. Januar 2006 - C-98/03 (https://dejure.org/2006,702)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • lexetius.com

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie 92/43/EWG - Erhaltung der natürlichen Lebensräume - Wild lebende Tiere und Pflanzen - Prüfung der Verträglichkeit bestimmter Projekte mit dem Schutzgebiet - Artenschutz

  • Europäischer Gerichtshof

    Kommission / Deutschland

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie 92/43/EWG - Erhaltung der natürlichen Lebensräume - Wild lebende Tiere und Pflanzen - Prüfung der Verträglichkeit bestimmter Projekte mit dem Schutzgebiet - Artenschutz

  • EU-Kommission PDF

    Kommission / Deutschland

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie 92/43/EWG - Erhaltung der natürlichen Lebensräume - Wild lebende Tiere und Pflanzen - Prüfung der Verträglichkeit bestimmter Projekte mit dem Schutzgebiet - Artenschutz

  • EU-Kommission

    Kommission / Deutschland

    Umwelt

  • nomos.de PDF, S. 24 (Volltext und Entscheidungsbesprechung)

    Rechtswidrige Umsetzung der EG-FFH-Richtlinie

  • Wolters Kluwer

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaates; Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wild lebenden Tiere und Pflanzen; Zulassen von Emissionen in ein besonderes Schutzgebiet; Nicht absichtliche Beeinträchtigungen von geschützten Tieren; Berücksichtigung des ...

  • Judicialis

    Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 Art. 2 Abs. 1; ; Richtlinie 92/43/EWG Art. 4 Abs. 1; ; Richtlinie 92/43/EWG Art. 6 Abs. 3; ; Richtlinie 92/43/EWG Art. 6 Abs. 4; ; R... ichtlinie 92/43/EWG Art. 12 Abs. 1d; ; Richtlinie 92/43/EWG Art. 13; ; Richtlinie 92/43/EWG Art. 16; ; BNatSchG 2002 § 10 Abs. 1 Nr. 11; ; BNatSchG 2002 § 18

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Umsetzung der Artenschutzrichtlinie in nationales Recht; Vertragsverletzungsverfahren der Kommission gegen die Bundesrepublik Deutschland

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Europäischer Gerichtshof (Leitsatz)

    Kommission / Deutschland

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie 92/43/EWG - Erhaltung der natürlichen Lebensräume - Wild lebende Tiere und Pflanzen - Prüfung der Verträglichkeit bestimmter Projekte mit dem Schutzgebiet - Artenschutz

  • hessen.de (Kurzinformation)

    Tierschutz - Artenschutz - Wild lebende Tiere

Besprechungen u.ä. (6)

  • nomos.de PDF, S. 24 (Volltext und Entscheidungsbesprechung)

    Rechtswidrige Umsetzung der EG-FFH-Richtlinie

  • nomos.de PDF, S. 11 (Aufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Anpassungserfordernisse des deutschen Artenschutzrechts

  • nomos.de PDF, S. 16 (Aufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Auswirkungen des europäischen Artenschutzrechts auf die kommunale Bauleitplanung

  • nomos.de PDF (Aufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Die Novelle des Bundesnaturschutzgesetzes zum europäischen Gebiets- und Artenschutz

  • nomos.de PDF (Aufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Artenschutz und Infrastrukturplanung

  • uni-bielefeld.de PDF (Entscheidungsbesprechung)

Sonstiges (2)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Klage der Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen die Bundesrepublik Deutschland, eingereicht am 28. Februar 2003.

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Mangelhafte Umsetzung der Artikel 6, 12, 13 und 16 der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ 2006, 319
  • EuZW 2006, 216
  • DVBl 2005, 429
  • DVBl 2006, 429
  • ECLI:EU:C:2006:3
 
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Wird zitiert von ... (114)Neu Zitiert selbst (2)

  • EuGH, 20.10.2005 - C-6/04

    Kommission / Vereinigtes Königreich - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats -

    Auszug aus EuGH, 10.01.2006 - C-98/03
    Insbesondere unter Berücksichtigung des Vorsorgeprinzips liegt eine solche Gefahr dann vor, wenn anhand objektiver Umstände nicht ausgeschlossen werden kann, dass ein Plan oder Projekt das fragliche Gebiet erheblich beeinträchtigt (vgl. Urteil vom 20. Oktober 2005 in der Rechtssache C-6/04, Kommission/Vereinigtes Königreich, Slg. 2005, I-0000, Randnr. 54).
  • EuGH, 22.09.2005 - C-221/03

    Kommission / Belgien - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie

    Auszug aus EuGH, 10.01.2006 - C-98/03
    Ist zwischen diesen beiden Phasen des Verfahrens eine Gesetzesänderung erfolgt, so genügt es, dass die Regelung, die mit den im vorprozessualen Verfahren beanstandeten Rechtsvorschriften eingeführt wurde, durch die neuen Maßnahmen, die der Mitgliedstaat nach der mit Gründen versehenen Stellungnahme erlassen hat und die mit der Klage angegriffen werden, insgesamt aufrechterhalten worden ist (Urteil vom 22. September 2005 in der Rechtssache C-221/03, Kommission/Belgien, Slg. 2005, I-0000, Randnrn.
  • BVerwG, 12.03.2008 - 9 A 3.06

    Straßenplanung; Planfeststellung; Lichtenauer Hochland; anerkannter

    Die auf der zweiten Stufe zu beachtende Legalausnahme des § 43 Abs. 4 Satz 1 BNatSchG a.F. für Eingriffe i.S.d. § 19 BNatSchG kann indessen grundsätzlich nicht zum Tragen kommen, weil die Vorschrift die Ausnahme nicht von sämtlichen Voraussetzungen des Art. 16 FFH-RL bzw. Art. 9 VRL abhängig macht, deren Umsetzung die artenschutzrechtlichen Bestimmungen des Bundesnaturschutzgesetzes dienen (vgl. zu Art. 16 FFH-RL EuGH, Urteil vom 10. Januar 2006 - Rs. C-98/03 - Slg. 2006, I-53 Rn. 61; zur Übertragbarkeit dieser Rechtsprechung auf Art. 9 VRL BVerwG, Urteil vom 21. Juni 2006 - BVerwG 9 A 28.05 - BVerwGE 126, 166 ).
  • BVerwG, 16.03.2006 - 4 A 1075.04

    Ziel der Raumordnung; gebietsscharfe Standortvorgaben für eine

    Es erscheint fraglich, ob die Regelungspaare der Art. 12 und 16 FFH-RL bzw. der Art. 5 und 9 VRL es zulassen, das Komplementärverhältnis, das zwischen den Verbotstatbeständen des § 42 Abs. 1 BNatSchG und der Befreiungsvorschrift des § 62 Abs. 1 BNatSchG besteht, in der Weise aufzulösen, wie dies im Planfeststellungsbeschluss vom 13. August 2004 unter Berufung auf § 43 Abs. 4 Satz 1 BNatSchG geschieht (vgl. zu dieser Problematik: EuGH, Urteil vom 10. Januar 2006 - C 98/03 - ZUR 2006, 134, 135 f.).
  • BVerwG, 17.01.2007 - 9 A 20.05

    Straßenplanung; Planfeststellung; Westumfahrung Halle; anerkannter

    Wenn der Bundesgesetzgeber das in Art. 12, 13 und 16 FFH-RL sowie in Art. 5 und 9 VRL enthaltene Schutzsystem in §§ 19, 42 Abs. 1 und § 43 Abs. 4 Satz 1 BNatSchG nicht richtlinienkonform umgesetzt hat (vgl. EuGH, Urteil vom 10. Januar 2006 - C-98/03 - Slg. 2006, I-53 ff.), trifft dieser Vorwurf nicht auch einen Landesgesetzgeber, soweit er in Ausübung der ihm vom Rahmenrecht eingeräumten Kompetenz (§ 11 Satz 1 BNatSchG) für seinen Zuständigkeitsbereich die Anwendung des europäischen Prüfprogramms vollständig zum Inhalt der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung gemacht hat.

    Beim FFH-Gebiet "Muschelkalkhänge westlich Halle", das von der Trasse nicht berührt wird, können erhebliche Beeinträchtigungen des Gebiets aber auch von außerhalb ausgehen, nämlich durch bau- und verkehrsbedingte Immissionen (vgl. Urteil vom 19. Mai 1998 - BVerwG 4 A 9.97 - BVerwGE 107, 1 ; auch EuGH, Urteil vom 10. Januar 2006 - C-98/03 - Slg. 2006, I-53, Rn. 49 ff.).

    Der notwendige Grad der Wahrscheinlichkeit ist dann erreicht, wenn anhand objektiver Umstände nicht ausgeschlossen werden kann, dass ein Vorhaben das fragliche Gebiet in dieser Weise beeinträchtigt (vgl. EuGH, Urteile vom 20. Oktober 2005 - C-6/04 - Slg. 2005, I-9017, Rn. 54 und vom 10. Januar 2006 - C-98/03 - Slg. 2006, I-53 Rn. 40).

    Für die der Planfeststellung unterliegenden Vorhaben wird auf diese Weise auch den Anforderungen Rechnung getragen, die der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften (Urteil vom 10. Januar 2006 - C-98/03 - Slg. 2006, I-53) an die Umsetzung der artenschutzrechtlichen Vorschriften der Habitat- und der Vogelschutzrichtlinie stellt.

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