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   EuGH, 21.02.2008 - C-426/05   

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EuGH, 21.02.2008 - C-426/05 (https://dejure.org/2008,2302)
EuGH, Entscheidung vom 21.02.2008 - C-426/05 (https://dejure.org/2008,2302)
EuGH, Entscheidung vom 21. Februar 2008 - C-426/05 (https://dejure.org/2008,2302)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • lexetius.com

    Elektronische Kommunikation - Netze und Dienste - Gemeinsamer Rechtsrahmen - Art. 4 und 16 der Richtlinie 2002/21/EG (Rahmenrichtlinie) - Rechtsbehelf - Verwaltungsverfahren zur Marktanalyse

  • Europäischer Gerichtshof

    Tele2 Telecommunication

    Elektronische Kommunikation - Netze und Dienste - Gemeinsamer Rechtsrahmen - Art. 4 und 16 der Richtlinie 2002/21/EG (Rahmenrichtlinie) - Rechtsbehelf - Verwaltungsverfahren zur Marktanalyse

  • EU-Kommission PDF

    Tele2 Telecommunication

    Elektronische Kommunikation - Netze und Dienste - Gemeinsamer Rechtsrahmen - Art. 4 und 16 der Richtlinie 2002/21/EG (Rahmenrichtlinie) - Rechtsbehelf - Verwaltungsverfahren zur Marktanalyse

  • EU-Kommission

    Tele2 Telecommunication

    Elektronische Kommunikation - Netze und Dienste - Gemeinsamer Rechtsrahmen - Art. 4 und 16 der Richtlinie 2002/21/EG (Rahmenrichtlinie) - Rechtsbehelf - Verwaltungsverfahren zur Marktanalyse“

  • Wolters Kluwer

    Anforderung an die Erhebung eines Rechtsbehelfs gegen die Entscheidung einer Regulierungsbehörde durch einen Wettbewerber im Rahmen eines sich im Marktanalyseverfahren befindenden Unternehmens nach Art. 16 der Richtlinie 2002/21/EG des Europäischen Parlaments und des ...

  • Judicialis

    Richtlinie 2002/21/EG Art. 4; ; Richtlinie 2002/21/EG Art. 16

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • Europäischer Gerichtshof (Leitsatz)

    Tele2 Telecommunication

    Elektronische Kommunikation - Netze und Dienste - Gemeinsamer Rechtsrahmen - Art. 4 und 16 der Richtlinie 2002/21/EG (Rahmenrichtlinie) - Rechtsbehelf - Verwaltungsverfahren zur Marktanalyse

  • lehofer.at (Kurzinformation)

    EuGH zum Rechtsbehelf im Telekom-Marktanalyseverfahren

  • beck.de (Kurzinformation)

    Parteistellung im Marktanalyseverfahren

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    Industiepolitik: Elektronische Kommunikation - Netze und Dienste - Gemeinsamer Rechtsrahmen - Art. 4 und 16 der Richtlinie 2002/21/EG (Rahmenrichtlinie) - Rechtsbehelf - Verwaltungsverfahren zur Marktanalyse

Sonstiges (2)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)
  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen des Verwaltungsgerichtshofs (Österreich) - Auslegung der Artikel 4 Absatz 1 und 16 Absatz 3 der Richtlinie 2002/21/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für elektronische ...

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EuZW 2008, 774 (Ls.)
  • MMR 2008, 588
  • ECLI:EU:C:2008:103
 
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Wird zitiert von ... (55)Neu Zitiert selbst (9)

  • EuGH, 14.12.1995 - C-312/93

    Peterbroeck, Van Campenhout & Cie / Belgischer Staat

    Auszug aus EuGH, 21.02.2008 - C-426/05
    In Ermangelung einer einschlägigen Gemeinschaftsregelung richtet sich daher die Bestimmung der zuständigen Gerichte und die Ausgestaltung der Verfahren, die den Schutz der dem Bürger aus der unmittelbaren Wirkung des Gemeinschaftsrechts erwachsenden Rechte gewährleisten sollen, nach der innerstaatlichen Rechtsordnung der einzelnen Mitgliedstaaten (vgl. u. a. Urteile vom 14. Dezember 1995, Peterbroeck, C-312/93, Slg. 1995, I-4599, Randnr. 12 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 24. September 2002, Grundig Italiana, C-255/00, Slg. 2002, I-8003, Randnr. 33 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Es ist jedoch daran zu erinnern, dass die nationalen Verfahren, die den Schutz der dem Bürger aus der unmittelbaren Wirkung des Gemeinschaftsrechts erwachsenden Rechte gewährleisten sollen, nicht weniger günstig ausgestaltet sein dürfen als die entsprechenden innerstaatlichen Verfahren (Grundsatz der Gleichwertigkeit) und die Ausübung der durch die Gemeinschaftsrechtsordnung verliehenen Rechte nicht praktisch unmöglich machen oder übermäßig erschweren dürfen (Grundsatz der Effektivität) (vgl. in diesem Sinne insbesondere Urteile Peterbroeck, Randnr. 12 und die dort angeführte Rechtsprechung, und Grundig Italiana, Randnr. 33 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Dabei sind gegebenenfalls die Grundsätze zu berücksichtigen, die dem nationalen Rechtsschutzsystem zugrunde liegen, wie z. B. der Schutz der Verteidigungsrechte, der Grundsatz der Rechtssicherheit und der ordnungsgemäße Ablauf des Verfahrens (vgl. in diesem Sinne Urteile Peterbroeck, Randnr. 14, und vom 7. Juni 2007, van der Weerd u. a., C-222/05 bis C-225/05, Slg. 2007, I-4233, Randnr. 33).

  • EuGH, 24.09.2002 - C-255/00

    Grundig Italiana

    Auszug aus EuGH, 21.02.2008 - C-426/05
    In Ermangelung einer einschlägigen Gemeinschaftsregelung richtet sich daher die Bestimmung der zuständigen Gerichte und die Ausgestaltung der Verfahren, die den Schutz der dem Bürger aus der unmittelbaren Wirkung des Gemeinschaftsrechts erwachsenden Rechte gewährleisten sollen, nach der innerstaatlichen Rechtsordnung der einzelnen Mitgliedstaaten (vgl. u. a. Urteile vom 14. Dezember 1995, Peterbroeck, C-312/93, Slg. 1995, I-4599, Randnr. 12 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 24. September 2002, Grundig Italiana, C-255/00, Slg. 2002, I-8003, Randnr. 33 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Es ist jedoch daran zu erinnern, dass die nationalen Verfahren, die den Schutz der dem Bürger aus der unmittelbaren Wirkung des Gemeinschaftsrechts erwachsenden Rechte gewährleisten sollen, nicht weniger günstig ausgestaltet sein dürfen als die entsprechenden innerstaatlichen Verfahren (Grundsatz der Gleichwertigkeit) und die Ausübung der durch die Gemeinschaftsrechtsordnung verliehenen Rechte nicht praktisch unmöglich machen oder übermäßig erschweren dürfen (Grundsatz der Effektivität) (vgl. in diesem Sinne insbesondere Urteile Peterbroeck, Randnr. 12 und die dort angeführte Rechtsprechung, und Grundig Italiana, Randnr. 33 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 07.06.2007 - C-222/05

    van der Weerd u.a. - Landwirtschaft - Bekämpfung der Maul- und Klauenseuche -

    Auszug aus EuGH, 21.02.2008 - C-426/05
    Dabei sind gegebenenfalls die Grundsätze zu berücksichtigen, die dem nationalen Rechtsschutzsystem zugrunde liegen, wie z. B. der Schutz der Verteidigungsrechte, der Grundsatz der Rechtssicherheit und der ordnungsgemäße Ablauf des Verfahrens (vgl. in diesem Sinne Urteile Peterbroeck, Randnr. 14, und vom 7. Juni 2007, van der Weerd u. a., C-222/05 bis C-225/05, Slg. 2007, I-4233, Randnr. 33).
  • EuGH, 18.01.1984 - 327/82

    Ekro

    Auszug aus EuGH, 21.02.2008 - C-426/05
    Ebenfalls nach ständiger Rechtsprechung folgt aus den Anforderungen sowohl der einheitlichen Anwendung des Gemeinschaftsrechts als auch des Gleichheitsgrundsatzes, dass die Begriffe einer gemeinschaftsrechtlichen Bestimmung, die für die Ermittlung ihres Sinnes und ihrer Bedeutung nicht ausdrücklich auf das Recht der Mitgliedstaaten verweist, in der Regel in der gesamten Gemeinschaft eine autonome und einheitliche Auslegung erhalten müssen, die unter Berücksichtigung des Kontextes der Bestimmung und des mit der Regelung verfolgten Ziels gefunden werden muss (vgl. insbesondere Urteile vom 18. Januar 1984, Ekro, 327/82, Slg. 1984, 107, Randnr. 11, vom 19. September 2000, Linster, C-287/98, Slg. 2000, I-6917, Randnr. 43, und vom 18. Oktober 2007, Österreichischer Rundfunk, C-195/06, Slg. 2007, I-0000, Randnr. 24).
  • EuGH, 13.03.2007 - C-432/05

    Unibet - Grundsatz des gerichtlichen Rechtsschutzes - Nationale

    Auszug aus EuGH, 21.02.2008 - C-426/05
    Wie der Generalanwalt in Nr. 22 seiner Schlussanträge hervorgehoben hat, ist Art. 4 der Rahmenrichtlinie Ausfluss des Grundsatzes eines effektiven gerichtlichen Rechtsschutzes, der ein allgemeiner Grundsatz des Gemeinschaftsrechts ist, der sich aus den gemeinsamen Verfassungsüberlieferungen der Mitgliedstaaten ergibt, in den Art. 6 und 13 der am 4. November 1950 in Rom unterzeichneten Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten verankert ist (Urteil vom 13. März 2007, Unibet, C-432/05, Slg. 2007, I-2271, Randnr. 37 und die dort angeführte Rechtsprechung) und die nationalen Gerichte verpflichtet, den gerichtlichen Schutz der Rechte zu gewährleisten, die den Einzelnen aus dem Gemeinschaftsrecht erwachsen (Urteil Unibet, Randnr. 38 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 18.10.2007 - C-195/06

    Österreichischer Rundfunk - Freier Dienstleistungsverkehr - Ausstrahlung von

    Auszug aus EuGH, 21.02.2008 - C-426/05
    Ebenfalls nach ständiger Rechtsprechung folgt aus den Anforderungen sowohl der einheitlichen Anwendung des Gemeinschaftsrechts als auch des Gleichheitsgrundsatzes, dass die Begriffe einer gemeinschaftsrechtlichen Bestimmung, die für die Ermittlung ihres Sinnes und ihrer Bedeutung nicht ausdrücklich auf das Recht der Mitgliedstaaten verweist, in der Regel in der gesamten Gemeinschaft eine autonome und einheitliche Auslegung erhalten müssen, die unter Berücksichtigung des Kontextes der Bestimmung und des mit der Regelung verfolgten Ziels gefunden werden muss (vgl. insbesondere Urteile vom 18. Januar 1984, Ekro, 327/82, Slg. 1984, 107, Randnr. 11, vom 19. September 2000, Linster, C-287/98, Slg. 2000, I-6917, Randnr. 43, und vom 18. Oktober 2007, Österreichischer Rundfunk, C-195/06, Slg. 2007, I-0000, Randnr. 24).
  • EuGH, 13.04.2000 - C-420/98

    W.N.

    Auszug aus EuGH, 21.02.2008 - C-426/05
    Nach ständiger Rechtsprechung müssen jedoch die verschiedenen sprachlichen Fassungen einer Gemeinschaftsvorschrift einheitlich ausgelegt werden; daher muss die Vorschrift, falls die Fassungen voneinander abweichen, anhand der allgemeinen Systematik und des Zwecks der Regelung ausgelegt werden, zu der sie gehört (Urteile vom 13. April 2000, W. N., C-420/98, Slg. 2000, I-2847, Randnr. 21, und vom 14. Juni 2007, Euro Tex, C-56/06, Slg. 2007, I-4859, Randnr. 27).
  • EuGH, 14.06.2007 - C-56/06

    Euro Tex - Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren

    Auszug aus EuGH, 21.02.2008 - C-426/05
    Nach ständiger Rechtsprechung müssen jedoch die verschiedenen sprachlichen Fassungen einer Gemeinschaftsvorschrift einheitlich ausgelegt werden; daher muss die Vorschrift, falls die Fassungen voneinander abweichen, anhand der allgemeinen Systematik und des Zwecks der Regelung ausgelegt werden, zu der sie gehört (Urteile vom 13. April 2000, W. N., C-420/98, Slg. 2000, I-2847, Randnr. 21, und vom 14. Juni 2007, Euro Tex, C-56/06, Slg. 2007, I-4859, Randnr. 27).
  • EuGH, 19.09.2000 - C-287/98

    Linster

    Auszug aus EuGH, 21.02.2008 - C-426/05
    Ebenfalls nach ständiger Rechtsprechung folgt aus den Anforderungen sowohl der einheitlichen Anwendung des Gemeinschaftsrechts als auch des Gleichheitsgrundsatzes, dass die Begriffe einer gemeinschaftsrechtlichen Bestimmung, die für die Ermittlung ihres Sinnes und ihrer Bedeutung nicht ausdrücklich auf das Recht der Mitgliedstaaten verweist, in der Regel in der gesamten Gemeinschaft eine autonome und einheitliche Auslegung erhalten müssen, die unter Berücksichtigung des Kontextes der Bestimmung und des mit der Regelung verfolgten Ziels gefunden werden muss (vgl. insbesondere Urteile vom 18. Januar 1984, Ekro, 327/82, Slg. 1984, 107, Randnr. 11, vom 19. September 2000, Linster, C-287/98, Slg. 2000, I-6917, Randnr. 43, und vom 18. Oktober 2007, Österreichischer Rundfunk, C-195/06, Slg. 2007, I-0000, Randnr. 24).
  • BVerwG, 25.02.2015 - 6 C 37.13

    Drittanfechtung einer Entgeltgenehmigung; Wettbewerber; fehlende

    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union ist Art. 4 der Rahmenrichtlinie Ausfluss des Grundsatzes eines effektiven gerichtlichen Rechtsschutzes, der ein allgemeiner Grundsatz des Unionsrechts ist und die nationalen Gerichte verpflichtet, den gerichtlichen Schutz der Rechte zu gewährleisten, die den Einzelnen aus dem Unionsrecht erwachsen (EuGH, Urteile vom 21. Februar 2008 - C-426/05, Tele 2 Telecommunication - Rn. 30 und vom 22. Januar 2015 - C-282/13, T-Mobile Austria - Rn. 33).

    Dieses Gebot eines effektiven gerichtlichen Rechtsschutzes muss für Nutzer und Anbieter gelten, die Rechte aus der Unionsrechtsordnung, insbesondere den Richtlinien über die elektronische Kommunikation, herleiten können und durch eine Entscheidung einer nationalen Regulierungsbehörde in diesen Rechten berührt sind (EuGH, Urteile vom 21. Februar 2008 - C-426/05, Tele 2 Telecommunication - Rn. 32 und vom 22. Januar 2015 - C-282/13, T-Mobile Austria - Rn. 34).

    Vor diesem Hintergrund ist Art. 4 Abs. 1 der Rahmenrichtlinie beispielsweise dahin auszulegen, dass danach auch anderen Personen als den Adressaten einer von einer Regulierungsbehörde in einem Marktanalyseverfahren erlassenen Entscheidung ein Rechtsbehelf gegen eine solche Entscheidung zustehen soll (EuGH, Urteil vom 21. Februar 2008 - C-426/05, Tele 2 Telecommunication - Rn. 39).

    So hat er beispielsweise darauf abgestellt, ob die mit einem Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht auf dem relevanten Markt in Wettbewerb stehenden Nutzer oder Anbieter als potenzielle Inhaber von Rechten anzusehen sind, die den spezifischen Verpflichtungen entsprechen, die dem Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht von einer nationalen Regulierungsbehörde nach Art. 16 der Rahmenrichtlinie sowie den dort angeführten Telekommunikationsrichtlinien auferlegt werden (EuGH, Urteil vom 21. Februar 2008 - C-426/05, Tele 2 Telecommunication - Rn. 36).

    Als wesentlichen Anwendungsfall nennt der Gerichtshof die in Art. 12 Abs. 1 der Richtlinie 2002/19/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über den Zugang zu elektronischen Kommunikationsnetzen und zugehörigen Einrichtungen sowie deren Zusammenschaltung (ABl. L 108 S. 7) - Zugangsrichtlinie - vorgesehene Verpflichtung des Betreibers mit erheblicher Marktmacht, Zugang zu Netzeinrichtungen zu gewähren und deren Nutzung zu erlauben (EuGH, Urteil vom 21. Februar 2008 - C-426/05, Tele 2 Telecommunication - Rn. 34 f.).

    Dieses Normverständnis, das bereits dem Urteil vom 21. Februar 2008 - C-426/05, Tele 2 Telecommunication - (Rn. 31, 32 und 36) zu Grunde liegt, hat der Gerichtshof auch in seinem Urteil vom 22. Januar 2015 - C-282/13, T-Mobile Austria - nicht aufgegeben.

  • BVerwG, 16.12.2015 - 6 C 27.14

    Mobilfunk; Terminierungsentgelt; Kosten der effizienten Leistungsbereitstellung;

    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union ist Art. 4 der Rahmenrichtlinie Ausfluss des Grundsatzes eines effektiven gerichtlichen Rechtsschutzes, der ein allgemeiner Grundsatz des Unionsrechts ist und die nationalen Gerichte verpflichtet, den gerichtlichen Schutz der Rechte zu gewährleisten, die den Einzelnen aus dem Unionsrecht erwachsen (EuGH, Urteile vom 21. Februar 2008 - C-426/05, Tele 2 Telecommunication - Rn. 30 und vom 22. Januar 2015 - C-282/13, T-Mobile Austria - Rn. 33).

    Dieses Gebot eines effektiven gerichtlichen Rechtsschutzes muss für Nutzer und Anbieter gelten, die Rechte aus der Unionsrechtsordnung, insbesondere den Richtlinien über die elektronische Kommunikation, herleiten können und durch eine Entscheidung einer nationalen Regulierungsbehörde in diesen Rechten berührt sind (EuGH, Urteile vom 21. Februar 2008 - C-426/05, Tele 2 Telecommunication - Rn. 32 und vom 22. Januar 2015 - C-282/13, T-Mobile Austria - Rn. 34).

    Vor diesem Hintergrund ist Art. 4 Abs. 1 der Rahmenrichtlinie beispielsweise dahin auszulegen, dass danach auch anderen Personen als den Adressaten einer von einer Regulierungsbehörde in einem Marktanalyseverfahren erlassenen Entscheidung ein Rechtsbehelf gegen eine solche Entscheidung zustehen soll (EuGH, Urteil vom 21. Februar 2008 - C-426/05, Tele 2 Telecommunication - Rn. 39).

    So hat er beispielsweise darauf abgestellt, ob die mit einem Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht auf dem relevanten Markt in Wettbewerb stehenden Nutzer oder Anbieter als potenzielle Inhaber von Rechten anzusehen sind, die den spezifischen Verpflichtungen entsprechen, die dem Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht von einer nationalen Regulierungsbehörde nach Art. 16 der Rahmenrichtlinie sowie den dort angeführten Telekommunikationsrichtlinien auferlegt werden (EuGH, Urteil vom 21. Februar 2008 - C-426/05, Tele 2 Telecommunication - Rn. 36).

    Als wesentlichen Anwendungsfall nennt der Gerichtshof die in Art. 12 Abs. 1 der Richtlinie 2002/19/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über den Zugang zu elektronischen Kommunikationsnetzen und zugehörigen Einrichtungen sowie deren Zusammenschaltung (ABl. L 108 S. 7) - Zugangsrichtlinie - vorgesehene Verpflichtung des Betreibers mit erheblicher Marktmacht, Zugang zu Netzeinrichtungen zu gewähren und deren Nutzung zu erlauben (EuGH, Urteil vom 21. Februar 2008 - C-426/05, Tele 2 Telecommunication - Rn. 34 f.).

    Dieses Normverständnis, das bereits dem Urteil vom 21. Februar 2008 - C-426/05, Tele 2 Telecommunication - (Rn. 31, 32 und 36) zu Grunde liegt, hat der Gerichtshof auch in seinem Urteil vom 22. Januar 2015 - C-282/13, T-Mobile Austria - nicht aufgegeben.

    Dem bereits erwähnten Urteil des Gerichtshofs vom 21. Februar 2008 - C-426/05 [ECLI:EU:C:2008:103] Tele 2 Telecommunication - (insbesondere Rn. 31, 32 und 36) liegt offensichtlich die Auffassung zu Grunde, dass ein Wettbewerber nur dann als Betroffener nach Art. 4 Abs. 1 der Rahmenrichtlinie angesehen werden kann, wenn er sich - jedenfalls auch - auf eine materielle Rechtsposition des Unionsrechts stützen kann.

  • BVerwG, 01.04.2015 - 6 C 38.13

    Drittanfechtungsklage gegen Entgeltgenehmigung; Wettbewerber; fehlende

    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union ist Art. 4 der Rahmenrichtlinie Ausfluss des Grundsatzes eines effektiven gerichtlichen Rechtsschutzes, der ein allgemeiner Grundsatz des Unionsrechts ist und die nationalen Gerichte verpflichtet, den gerichtlichen Schutz der Rechte zu gewährleisten, die den Einzelnen aus dem Unionsrecht erwachsen (EuGH, Urteile vom 21. Februar 2008 - C-426/05, Tele 2 Telecommunication - Rn. 30 und vom 22. Januar 2015 - C-282/13, T-Mobile Austria - Rn. 33).

    Dieses Gebot eines effektiven gerichtlichen Rechtsschutzes muss für Nutzer und Anbieter gelten, die Rechte aus der Unionsrechtsordnung, insbesondere den Richtlinien über die elektronische Kommunikation, herleiten können und durch eine Entscheidung einer nationalen Regulierungsbehörde in diesen Rechten berührt sind (EuGH, Urteile vom 21. Februar 2008 - C-426/05, Tele 2 Telecommunication - Rn. 32 und vom 22. Januar 2015 - C-282/13, T-Mobile Austria - Rn. 34).

    Vor diesem Hintergrund ist Art. 4 Abs. 1 der Rahmenrichtlinie beispielsweise dahin auszulegen, dass danach auch anderen Personen als den Adressaten einer von einer Regulierungsbehörde in einem Marktanalyseverfahren erlassenen Entscheidung ein Rechtsbehelf gegen eine solche Entscheidung zustehen soll (EuGH, Urteil vom 21. Februar 2008 - C-426/05, Tele 2 Telecommunication - Rn. 39).

    So hat er beispielsweise darauf abgestellt, ob die mit einem Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht auf dem relevanten Markt in Wettbewerb stehenden Nutzer oder Anbieter als potenzielle Inhaber von Rechten anzusehen sind, die den spezifischen Verpflichtungen entsprechen, die dem Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht von einer nationalen Regulierungsbehörde nach Art. 16 der Rahmenrichtlinie sowie den dort angeführten Telekommunikationsrichtlinien auferlegt werden (EuGH, Urteil vom 21. Februar 2008 - C-426/05, Tele 2 Telecommunication - Rn. 36).

    Als wesentlichen Anwendungsfall nennt der Gerichtshof die in Art. 12 Abs. 1 der Richtlinie 2002/19/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über den Zugang zu elektronischen Kommunikationsnetzen und zugehörigen Einrichtungen sowie deren Zusammenschaltung (ABl. L 108 S. 7) - Zugangsrichtlinie - vorgesehene Verpflichtung des Betreibers mit erheblicher Marktmacht, Zugang zu Netzeinrichtungen zu gewähren und deren Nutzung zu erlauben (EuGH, Urteil vom 21. Februar 2008 - C-426/05, Tele 2 Telecommunication - Rn. 34 f.; vgl. bestätigend jetzt auch Urteil vom 19. März 2015 - C-510/13, E.ON Földgaz Trade Zrt. - Rn. 46 für die ähnliche Rechtslage im Bereich des Erdgasbinnenmarkts).

    Dieses Normverständnis, das bereits dem Urteil vom 21. Februar 2008 - C-426/05, Tele 2 Telecommunication - (Rn. 31, 32 und 36) zu Grunde liegt, hat der Gerichtshof auch in seinem Urteil vom 22. Januar 2015 - C-282/13, T-Mobile Austria - nicht aufgegeben.

  • EuGH, 24.04.2008 - C-55/06

    Arcor - Telekommunikation - Verordnung (EG) Nr. 2887/2000 - Zugang zum

    Diese Bestimmung ist Ausfluss des Grundsatzes eines effektiven gerichtlichen Rechtsschutzes, eines allgemeinen Grundsatzes des Gemeinschaftsrechts, der sich aus den gemeinsamen Verfassungsüberlieferungen der Mitgliedstaaten ergibt und in den Art. 6 und 13 der am 4. November 1950 in Rom unterzeichneten Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten verankert wurde; er verpflichtet die nationalen Gerichte, den gerichtlichen Schutz der Rechte zu gewährleisten, die den Einzelnen aus dem Gemeinschaftsrecht erwachsen (vgl. entsprechend Urteil vom 21. Februar 2008, Tele2 Telecommunication, C-426/05, Slg. 2008, I-0000, Randnr. 30 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • BVerwG, 02.04.2008 - 6 C 15.07

    Marktdefinition; Marktanalyse; Beurteilungsspielraum; Terminierung;

    Diese Regelung ist Ausfluss des in der Gemeinschaftsrechtsordnung verankerten Grundsatzes effektiven Rechtsschutzes, der ein allgemeines Prinzip des Gemeinschaftsrechts ist und die nationalen Gerichte verpflichtet, den Schutz der Rechte zu gewährleisten, die dem Einzelnen aus dem Gemeinschaftsrecht erwachsen (EuGH, Urteil vom 21. Februar 2008 - Rs. C-426/05, Tele2 - Rn. 30).
  • BVerwG, 11.12.2013 - 6 C 24.12

    Telekommunikation; Regulierungsverfügung; Teilnehmeranschlussleitung;

    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union ist Art. 4 der Rahmenrichtlinie Ausfluss des Grundsatzes eines effektiven gerichtlichen Rechtsschutzes, der ein allgemeiner Grundsatz des Gemeinschaftsrechts ist und die nationalen Gerichte verpflichtet, den gerichtlichen Schutz der Rechte zu gewährleisten, die den Einzelnen aus dem Gemeinschaftsrecht erwachsen (EuGH, Urteil vom 21. Februar 2008 - Rs. C-426/05 - Slg 2008, I-685, juris Rn. 30).

    Zwar ist Art. 4 der Rahmenrichtlinie vor diesem Hintergrund dahin auszulegen, dass danach auch anderen Personen als den Adressaten einer von einer Regulierungsbehörde in einem Marktanalyseverfahren erlassenen Entscheidung - im deutschen Recht also einer Regulierungsverfügung nach § 13 TKG - ein Rechtsbehelf gegen eine solche Entscheidung zustehen soll (EuGH, Urteil vom 21. Februar 2008 a.a.O. Rn. 38).

    Nutzer und Anbieter, die mit einem Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht auf dem relevanten Markt in Wettbewerb stehen, sind jedoch nur dann als "betroffen" im Sinne dieser Bestimmung anzusehen, wenn ihre Rechte von einer solchen Entscheidung potenziell betroffen sind (EuGH, Urteil vom 21. Februar 2008 a.a.O. Rn. 39).

    Der Gerichtshof hat in diesem Zusammenhang klargestellt, dass die mit einem Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht auf dem relevanten Markt in Wettbewerb stehenden Nutzer oder Anbieter als potenzielle Inhaber von Rechten anzusehen sind, die den spezifischen Verpflichtungen entsprechen, die dem Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht von einer nationalen Regulierungsbehörde nach Art. 16 der Rahmenrichtlinie sowie den dort angeführten Telekommunikationsrichtlinien auferlegt werden (EuGH, Urteil vom 21. Februar 2008 a.a.O. Rn. 36).

    Zu diesen Schutzmaßnahmen gehören u.a. diejenigen, die von den nationalen Regulierungsbehörden gemäß Art. 8 der Zugangsrichtlinie getroffen werden können, sowie die Verpflichtungen nach den Art. 10 und 12 der Zugangsrichtlinie, Wettbewerber gleich zu behandeln und ihnen Zugang zu bestimmten Netzeinrichtungen zu gewähren und deren Nutzung zu erlauben (EuGH, Urteil vom 21. Februar 2008 a.a.O. Rn. 34).

  • EuGH, 22.01.2015 - C-282/13

    T-Mobile Austria - Vorlage zur Vorabentscheidung - Elektronische

    Insoweit beruft sich T-Mobile Austria auf das Urteil Tele2 Telecommunication (C-426/05, EU:C:2008:103).

    Nach ständiger Rechtsprechung sind bei der Auslegung einer Unionsvorschrift nicht nur deren Wortlaut, sondern auch ihr Zusammenhang und die Ziele zu berücksichtigen, die mit der Regelung, zu der sie gehört, verfolgt werden (vgl. in diesem Sinne Urteile Tele2 Telecommunication, EU:C:2008:103, Rn. 27, sowie The Number [UK] und Conduit Enterprises, C-16/10, EU:C:2011:92, Rn. 28 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Dazu hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass Art. 4 der Rahmenrichtlinie Ausfluss des Grundsatzes eines effektiven gerichtlichen Rechtsschutzes ist, der die Gerichte der Mitgliedstaaten verpflichtet, den gerichtlichen Schutz der Rechte zu gewährleisten, die den Einzelnen aus dem Unionsrecht erwachsen (vgl. in diesem Sinne Urteil Tele2 Telecommunication, EU:C:2008:103, Rn. 30 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Folglich muss das Gebot eines effektiven gerichtlichen Rechtsschutzes, das zu Art. 4 der Rahmenrichtlinie geführt hat, auch für Nutzer und Anbieter gelten, die Rechte aus der Unionsrechtsordnung, insbesondere den Richtlinien über die elektronische Kommunikation, herleiten können und durch eine Entscheidung einer nationalen Regulierungsbehörde in diesen Rechten berührt sind (Urteil Tele2 Telecommunication, EU:C:2008:103, Rn. 31 und 32).

    In Anbetracht dessen hat der Gerichtshof in einer Rechtssache, die das Marktanalyseverfahren nach Art. 16 der Rahmenrichtlinie betraf, befunden, dass die mit einem Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht auf dem relevanten Markt in Wettbewerb stehenden Anbieter als potenzielle Inhaber von Rechten, die den spezifischen Verpflichtungen entsprechen, die dem Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht von einer nationalen Regulierungsbehörde auferlegt werden, als von den Entscheidungen der Regulierungsbehörde, mit denen diese Verpflichtungen geändert oder aufgehoben werden, betroffen im Sinne von Art. 4 Abs. 1 der Rahmenrichtlinie angesehen werden können (vgl. in diesem Sinne Urteil Tele2 Telecommunication, EU:C:2008:103, Rn. 36).

    Weiter hat der Gerichtshof festgestellt, dass, da die nationalen Regulierungsbehörden nach Art. 8 Abs. 2 der Rahmenrichtlinie den Wettbewerb bei der Bereitstellung elektronischer Kommunikationsnetze und -dienste sowie zugehöriger Einrichtungen und Dienste zu fördern haben, indem sie u. a. gewährleisten, dass es keine Wettbewerbsverzerrungen oder -beschränkungen im Bereich der elektronischen Kommunikation gibt, eine enge Auslegung von Art. 4 Abs. 1 der Rahmenrichtlinie dahin, dass er anderen Personen als den Adressaten der Entscheidungen der nationalen Regulierungsbehörden keinen Rechtsbehelf zugesteht, kaum mit den politischen Zielen und regulatorischen Grundsätzen, insbesondere dem Ziel der Förderung des Wettbewerbs, die den Regulierungsbehörden nach Art. 8 der Rahmenrichtlinie vorgegeben sind, in Einklang zu bringen wäre (vgl. in diesem Sinne Urteil Tele2 Telecommunication, EU:C:2008:103, Rn. 37 und 38).

  • BVerwG, 29.03.2017 - 6 C 1.16

    Zeitlich begrenzte Fortgeltung der Rechtsschutzbeschränkung in § 35 Abs. 5 Satz 2

    Die Norm gilt für Nutzer oder Anbieter elektronischer Kommunikation, die - wie die Klägerin - Rechte insbesondere aus den von der Union hierüber erlassenen Richtlinien herleiten können und durch eine Entscheidung einer nationalen Regulierungsbehörde in diesen Rechten berührt sind (EuGH, Urteile vom 21. Februar 2008 - C-426/05 [ECLI:EU:C:2008:103], Tele 2 Telecommunication - Rn. 30 ff., vom 22. Januar 2015 - C-282/13 [ECLI:EU:C:2015:24], T-Mobile Austria - Rn. 33 f. und vom 13. Oktober 2016 - C-231/15 [ECLI:EU:C:2016:769], Prezes UKE und Petrotel/Polkomtel - Rn. 20 f., 24).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 22.09.2016 - 13 A 2378/14

    Abgrenzung von zulassungspflichtigen Fertigarzneimitteln und verlängerten

    vgl. EuGH, Urteile vom 16. Dezember 1976 - 33/76 (Rewe) -, Slg. 1976, 1989 = juris, Rn. 5, vom 14. Dezember 1995 - C-312/93 (Peterbroeck) -, Slg. 1995, I-4599 = juris, Rn. 12, vom 13. März 2007 - C-432/05 (Unibet) -, Slg. 2007, I-2271 = juris, Rn. 38, vom 21. Februar 2008 - C-426/05 (Tele 2 Telecommunication GmbH) -, Slg. 2008, I-685 = juris, Rn. 30, und vom 22. Januar 2015 - C-282/13 (T-Mobile Austria) -, juris, Rn. 33 f.; BVerwG, Beschluss vom 8. Juni 2016 - 6 B 40.15 -, juris, Rn. 16.
  • Generalanwalt beim EuGH, 09.09.2014 - C-282/13

    T-Mobile Austria - Elektronische Kommunikation - Schutz der aus dem Unionsrecht

    8 - Urteil Tele2 Telecommunication (C-426/05, EU:C:2008:103).

    10 - Urteil Tele2 Telecommunication (EU:C:2008:103, Rn. 27).

    18 - Urteil Tele2 Telecommunication (EU:C:2008:103, Rn. 36).

    21 - Vgl. Urteil Tele2 Telecommunication (EU:C:2008:103, Rn. 36).

  • BVerwG, 02.04.2008 - 6 C 16.07

    Mobilfunktarife: Klagen der Netzbetreiber abgewiesen

  • BVerwG, 24.02.2016 - 6 C 62.14

    Zugang zur Teilnehmeranschlussleitung; Standardangebot; Teilentscheidungen im

  • BVerwG, 08.06.2016 - 6 B 40.15

    Erlaubnis zur gemeinsamen Nutzung von Frequenzen nach Unternehmenszusammenschluss

  • EuGH, 29.10.2009 - C-63/08

    SCHWANGEREN ARBEITNEHMERINNEN, DENEN GEKÜNDIGT WURDE, MUSS EIN WIRKSAMER

  • BVerwG, 31.03.2008 - 6 C 14.07

    Regulierungsverfügung, Zugang, Zugangsentgelt, Entgeltgenehmigungspflicht,

  • BVerwG, 31.03.2008 - 6 C 16.07

    Zwangsläufige Gestaltung, Bestätigung, Feststellung, Veränderung oder Aufhebung

  • EuGH, 07.03.2018 - C-494/16

    Santoro

  • BVerwG, 08.06.2016 - 6 B 39.15

    Erlaubnis zur gemeinsamen Nutzung von Frequenzen nach Unternehmenszusammenschluss

  • BVerwG, 31.03.2008 - 6 C 15.07

    Anrufzustellung; Beurteilungsspielraum; Beurteilungsspielraum; Bundesnetzagentur;

  • BVerwG, 02.04.2008 - 6 C 17.07

    Mobilfunktarife: Klagen der Netzbetreiber abgewiesen

  • BVerwG, 31.03.2008 - 6 C 17.07

    Bundesnetzagentur darf Mobilfunkpreise senken

  • Generalanwalt beim EuGH, 24.10.2019 - C-578/18

    Energiavirasto

  • BVerwG, 02.04.2008 - 6 C 14.07

    Mobilfunktarife: Klagen der Netzbetreiber abgewiesen

  • EuGH, 20.04.2023 - C-329/21

    DIGI Communications

  • EuGH, 15.03.2017 - C-3/16

    Aquino - Vorlage zur Vorabentscheidung - Unionsrecht - Dem Einzelnen verliehene

  • BVerwG, 01.04.2015 - 6 C 36.13

    Anforderungen an die Genehmigung der Terminierungsentgelte im Mobilfunk

  • Generalanwalt beim EuGH, 08.09.2009 - C-139/07

    Kommission / Technische Glaswerke Ilmenau - Rechtsmittel - Zugang zu Dokumenten -

  • Generalanwalt beim EuGH, 19.04.2012 - C-416/10

    Krizan u.a. - Umwelt - Errichtung einer Abfalldeponie -

  • Generalanwalt beim EuGH, 24.10.2013 - C-396/12

    van der Ham und van der Ham-Reijersen van Buuren - Gemeinsame Agrarpolitik -

  • Generalanwalt beim EuGH, 10.09.2009 - C-45/08

    Spector Photo Group und Van Raemdonck - Insiderhandel - Nutzung privilegierter

  • BVerwG, 08.04.2011 - 6 B 48.10

    Marktregulierung; Regulierungsverfügung; Regulierungsmaßnahme; Zugang;

  • VG Köln, 22.08.2012 - 21 K 2317/11

    Einstufung von § 21 TKG als drittschützend zu Gunsten der den Zugang

  • BVerwG, 08.04.2011 - 6 B 49.10

    Vermittlung eines Anspruchs auf Auferlegung einer Regulierungsmaßnahme gegenüber

  • BVerwG, 08.04.2011 - 6 B 52.10

    Subjektiv-rechtliche Schutzwirkung des § 21 Abs. 3 TKG gegenüber dem über

  • BVerwG, 08.04.2011 - 6 B 54.10

    Subjektiv-rechtliche Schutzwirkung des § 21 Abs. 3 TKG gegenüber dem über

  • EuGH, 19.12.2019 - C-523/18

    Engie Cartagena - Vorlage zur Vorabentscheidung - Elektrizitätsbinnenmarkt -

  • BVerwG, 08.04.2011 - 6 B 60.10

    Vermittlung eines Anspruchs des marktmächtigen Unternehmens auf Auferlegung einer

  • BVerwG, 08.04.2011 - 6 B 50.10

    Subjektiv-rechtliche Schutzwirkung des § 21 Abs. 3 TKG gegenüber dem über

  • BVerwG, 08.04.2011 - 6 B 51.10

    Subjektiv-rechtliche Schutzwirkung des § 21 Abs. 3 TKG gegenüber dem über

  • BVerwG, 08.04.2011 - 6 B 53.10

    Subjektiv-rechtliche Schutzwirkung des § 21 Abs. 3 TKG gegenüber dem über

  • Generalanwalt beim EuGH, 19.05.2009 - C-261/08

    Zurita García - Schengen-Besitzstand - Verordnung (EG) Nr. 562/2006 - Schengener

  • VG Köln, 10.06.2015 - 21 K 5400/14

    Erfolgte Beiladung als zusätzliche Voraussetzung für Drittbetroffene für die

  • Generalanwalt beim EuGH, 17.11.2011 - C-567/10

    Inter-Environnement Bruxelles u.a. - Richtlinie 2001/42/EG - Prüfung der

  • Generalanwalt beim EuGH, 21.03.2013 - C-65/12

    Leidseplein Beheer und de Vries - Richtlinie 2008/95/EG - Markenrecht - Recht des

  • Generalanwalt beim EuGH, 26.02.2014 - C-162/13

    Vnuk - Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung - Begriff der Benutzung eines

  • VG Köln, 17.04.2008 - 1 K 1312/05

    Klagebefugnis eines Drittklägers bei einer dem Marktmächtigen erteilten

  • EuGH, 12.12.2013 - C-50/13

    Papalia

  • Generalanwalt beim EuGH, 20.10.2022 - C-329/21

    DIGI Communications

  • Generalanwalt beim EuGH, 23.10.2014 - C-510/13

    E.ON Földgáz Trade - Erdgasbinnenmarkt - Richtlinie 2003/55 - Richtlinie 2009/73

  • Generalanwalt beim EuGH, 16.05.2013 - C-298/12

    Confédération paysanne - Gemeinsame Agrarpolitik - Verordnung (EG) Nr. 1782/2003

  • VG Köln, 17.04.2008 - 1 K 5206/06
  • Generalanwalt beim EuGH, 14.06.2016 - C-231/15

    Prezes Urzedu Komunikacji Elektronicznej und Petrotel - Elektronische

  • Generalanwalt beim EuGH, 19.05.2009 - C-348/08

    D. Aurelio Choque Cabrera / Delegación del Gobierno en Murcia -

  • VG Köln, 14.05.2014 - 21 K 3094/09

    Genehmigung der Erhebung von Entgelten für die Gewährung von

  • VG Köln, 14.05.2014 - 21 K 3096/09

    Rechtmäßigkeit einer Unterschreitung des genehmigten Entgelts für Terminierungen

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