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   EuGH, 12.05.2011 - C-115/09   

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EuGH, 12.05.2011 - C-115/09 (https://dejure.org/2011,411)
EuGH, Entscheidung vom 12.05.2011 - C-115/09 (https://dejure.org/2011,411)
EuGH, Entscheidung vom 12. Mai 2011 - C-115/09 (https://dejure.org/2011,411)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • lexetius.com

    Richtlinie 85/337/EWG - Umweltverträglichkeitsprüfung - Übereinkommen von Aarhus - Richtlinie 2003/35/EG - Zugang zu Gerichten - Nichtstaatliche Umweltorganisationen

  • Europäischer Gerichtshof

    Bund für Umwelt und Naturschutz Deutschland, Landesverband Nordrhein-Westfalen

    Richtlinie 85/337/EWG - Umweltverträglichkeitsprüfung - Übereinkommen von Aarhus - Richtlinie 2003/35/EG - Zugang zu Gerichten - Nichtstaatliche Umweltorganisationen

  • EU-Kommission PDF

    Trianel Kohlekraftwerk Lünen

    Richtlinie 85/337/EWG - Umweltverträglichkeitsprüfung - Übereinkommen von Aarhus - Richtlinie 2003/35/EG - Zugang zu Gerichten - Nichtstaatliche Umweltorganisationen

  • EU-Kommission

    Trianel Kohlekraftwerk Lünen

    Richtlinie 85/337/EWG - Umweltverträglichkeitsprüfung - Übereinkommen von Aarhus - Richtlinie 2003/35/EG - Zugang zu Gerichten - Nichtstaatliche Umweltorganisationen“

  • Wolters Kluwer

    Ein Umweltverband muss die Möglichkeit des Vorbringens gegen die angefochtene Entscheidung der Verletzung der aus Art. 6 Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie hervorgegangenen nationalen Rechtsvorschriften haben; Berufung vor den nationalen Gerichten gegenüber dem Staat auf ...

  • opinioiuris.de

    Trianel Kohlekraftwerk Lünen

  • ponte-press.de PDF (Volltext/Auszüge)

    Deutsches Umweltrechtsbehelfsgesetz nicht europarechtskonform (Trianel-Steinkohlekraftwerk Lünen)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten; Zugang einer Nichtregierungsorganisation (Umweltverband) zu Gericht zur Prüfung (Beanstandung) der Nichtumsetzung einer Richtlinie; Bund für Umwelt und Naturschutz Deutschland, ...

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    EuGH stärkt Klagerechte von Umweltverbänden

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (8)

  • Europäischer Gerichtshof (Leitsatz)

    Bund für Umwelt und Naturschutz Deutschland, Landesverband Nordrhein-Westfalen

    Richtlinie 85/337/EWG - Umweltverträglichkeitsprüfung - Übereinkommen von Aarhus - Richtlinie 2003/35/EG - Zugang zu Gerichten - Nichtstaatliche Umweltorganisationen

  • lto.de (Kurzinformation)

    Umweltverbände dürfen klagen

  • mek-law.de (Kurzinformation/Entscheidungsbesprechung)

    Anerkannter Umweltverband darf ungeachtet der Verletzung drittschützender Rechte die Einhaltung europarechtlicher Umweltschutzbestimmungen verlangen

  • spiegel.de (Pressebericht, 12.05.2011)

    Klagerecht: Europarichter stärken deutsche Umweltschützer

  • tacke-krafft.de (Kurzinformation)

    Zur Rügebefugnis anerkannter Umweltschutzvereinigungen

  • fgvw.de (Kurzinformation)

    Neues aus dem Umweltrecht: Klagerechte der Umweltverbände gestärkt

  • bundesanzeiger-verlag.de (Kurzinformation)

    Klagerechte für Umweltverbände ausgebaut

  • kurzschmuck.de (Kurzinformation)

    Änderung des Umweltrechtsbehelfsgesetzes

Besprechungen u.ä. (11)

  • nomos.de PDF (Aufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Die Novelle des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes - EuGH ante portas?

  • mek-law.de (Kurzinformation/Entscheidungsbesprechung)

    Anerkannter Umweltverband darf ungeachtet der Verletzung drittschützender Rechte die Einhaltung europarechtlicher Umweltschutzbestimmungen verlangen

  • Alpmann Schmidt | RÜ(Abo oder Einzelheftbestellung) (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    Art. 288 AEUV, §§ 42 Abs. 2, 113 VwGO; §§ 2, 3 UmwRG
    Abschied von der Schutznormtheorie

  • publicus-boorberg.de (Entscheidungsbesprechung)

    Umweltvereinigungen gestärkt - Das EuGH-Urteil in Sachen "Trianel" - Folgen für die Praxis (FA Dr. Frank Fellenberg)

  • derenergieblog.de (Entscheidungsbesprechung)

    Europäischer Gerichtshof kippt deutsches Popularklageverbot

  • wkdis.de (Aufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Kurznachricht zu "Das Umweltrechtsbehelfsgesetz vor dem EuGH und dem BVerwG" von Prof. Dr. Felix Ekardt, LL.M., original erschienen in: NVwZ 2012, 530 - 535.

  • bundestag.de PDF (Entscheidungsbesprechung)

    Das Klagerecht von Umweltverbänden nach dem Urteil des EuGH zum Trianel Kohlekraftwerk Lünen(Wissenschaftliche Dienste des Deutschen Bundestags)

  • derenergieblog.de (Kurzaufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Kampf der Titanen: Brüssel und Berlin ringen um Umweltschutz

  • Universität des Saarlandes (Aufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Das neue Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz und seine Vereinbarkeit mit dem Unionsrecht (Desirée Schmitt; ZEuS 2013, 359-384)

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    EuGH stärkt Klagerechte von Umweltverbänden! (IBR 2011, 429)

  • lto.de (Kurzaufsatz mit Bezug zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung)

    Umweltverbände vor Gericht: In Sachen Natur gegen Kraftwerk

Sonstiges (5)

  • cmshs-bloggt.de (Meldung mit Bezug zur Entscheidung)

    Umweltrechtsbehelfsgesetz europarechtswidrig - schwere Zeiten für Großvorhaben

  • Europäischer Gerichtshof (Sonstiges)

    Bund für Umwelt und Naturschutz Deutschland, Landesverband Nordrhein-Westfalen

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen (Deutschland) eingereicht am 27. März 2009 - Bund für Umwelt und Naturschutz Deutschland, Landesverband Nordrhein-Westfalen e.V. gegen Bezirksregierung Arnsberg

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen - Auslegung von Art. 10a der Richtlinie 85/337/EWG des Rates vom 27. Juni 1985 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (ABl. L 175, ...

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2011, 2779
  • NVwZ 2011, 797
  • NVwZ 2011, 801
  • EuZW 2011, 510
  • NJ 2012, 333
  • DVBl 2011, 757
  • DÖV 2011, 572
  • BauR 2011, 1371
  • ECLI:EU:C:2011:289
 
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Wird zitiert von ... (175)Neu Zitiert selbst (2)

  • EuGH, 12.02.2009 - C-138/07

    Cobelfret - Richtlinie 90/435/EWG - Art. 4 Abs. 1 - Unmittelbare Wirkung -

    Auszug aus EuGH, 12.05.2011 - C-115/09
    Der Gerichtshof hat entschieden, dass sich der Einzelne in allen Fällen, in denen die Bestimmungen einer Richtlinie inhaltlich unbedingt und hinreichend genau sind, vor den nationalen Gerichten gegenüber dem Staat auf diese Bestimmungen berufen kann, wenn dieser die Richtlinie nicht fristgemäß oder nur unzulänglich in das nationale Recht umgesetzt hat (vgl. insbesondere Urteil vom 12. Februar 2009, Cobelfret, C-138/07, Slg. 2009, I-731, Randnr. 58).
  • EuGH, 19.01.2010 - C-555/07

    DER GERICHTSHOF BEKRÄFTIGT DAS VERBOT DER DISKRIMINIERUNG WEGEN DES ALTERS UND

    Auszug aus EuGH, 12.05.2011 - C-115/09
    Hierzu ist zunächst darauf hinzuweisen, dass die Verpflichtung der Mitgliedstaaten, das in einer Richtlinie vorgesehene Ziel zu erreichen, und ihre Pflicht, alle zur Erfüllung dieser Verpflichtung geeigneten Maßnahmen allgemeiner oder besonderer Art zu treffen, allen Trägern öffentlicher Gewalt der Mitgliedstaaten und damit im Rahmen ihrer Zuständigkeiten auch den Gerichten obliegt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 19. Januar 2010, Kücükdeveci, C-555/07, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 47 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 15.10.2015 - C-137/14

    Kommission / Deutschland - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie

    Am 6. Februar 2013 bat sie die Kommission, das Verfahren einzustellen, weil die deutschen Rechtsvorschriften seit dem Erlass des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes in geänderter Fassung mit dem Urteil Bund für Umwelt und Naturschutz Deutschland, Landesverband Nordrhein-Westfalen (C-115/09, EU:C:2011:289) im Einklang stünden.

    Der Gerichtshof hat nämlich in Rn. 45 des Urteils Bund für Umwelt und Naturschutz Deutschland, Landesverband Nordrhein-Westfalen (C-115/09, EU:C:2011:289) bereits entschieden, dass es dem nationalen Gesetzgeber freisteht, die Rechte, deren Verletzung ein Einzelner im Rahmen eines gerichtlichen Rechtsbehelfs gegen eine Entscheidung, Handlung oder Unterlassung im Sinne von Art. 10a der Richtlinie 85/337 (jetzt Art. 11 der Richtlinie 2011/92) geltend machen kann, auf subjektive Rechte zu beschränken, eine solche Beschränkung jedoch nicht als solche auf Umweltverbände angewandt werden kann, weil dadurch die Ziele des Art. 10a Abs. 3 Satz 3 der Richtlinie 85/337 missachtet würden.

    Der Gerichtshof hat in Rn. 36 des Urteils Gemeinde Altrip u. a. (C-72/12, EU:C:2013:712) daran erinnert, dass er in Rn. 37 des Urteils Bund für Umwelt und Naturschutz Deutschland, Landesverband Nordrhein-Westfalen (C-115/09, EU:C:2011:289) bereits entschieden hat, dass Art. 11 der Richtlinie 2011/92 in keiner Weise die Gründe beschränkt, die zur Stützung eines entsprechenden Rechtsbehelfs im Sinne der genannten Vorschrift vorgebracht werden können.

    Der Gerichtshof hat bereits entschieden, dass Art. 11 Abs. 1 der Richtlinie 2011/92, wonach Entscheidungen, Handlungen oder Unterlassungen im Sinne dieses Artikels zum Gegenstand eines gerichtlichen Überprüfungsverfahrens gemacht werden können müssen, "um ihre materiell-rechtliche oder verfahrensrechtliche Rechtmäßigkeit anzufechten", keineswegs die Gründe beschränkt, die mit einem solchen Rechtsbehelf geltend gemacht werden können (vgl. in diesem Sinne Urteil Bund für Umwelt und Naturschutz Deutschland, Landesverband Nordrhein-Westfalen, C-115/09, EU:C:2011:289, Rn. 37).

    In der geänderten Fassung von § 2 Abs. 1 UmwRG, der nach der Verkündung des Urteils Bund für Umwelt und Naturschutz Deutschland, Landesverband Nordrhein-Westfalen (C-115/09, EU:C:2011:289) am 29. Januar 2013 in Kraft getreten sei, sei die in der ursprünglichen Fassung dieser Vorschrift enthaltene Wendung "die Rechte Einzelner begründen" gestrichen worden.

    Nach diesem geänderten Gesetz seien lediglich solche Verfahren zu Ende zu führen, die am 12. Mai 2011, dem Tag der Verkündung des Urteils Bund für Umwelt und Naturschutz Deutschland, Landesverband Nordrhein-Westfalen (C-115/09, EU:C:2011:289) noch anhängig gewesen seien oder die nach diesem Tag eingeleitet worden seien, die jedoch am 29. Januar 2013, als die geänderte Fassung des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes in Kraft getreten sei, noch keine Bestandskraft erlangt hätten.

    Nach Art. 11 Abs. 3 der Richtlinie 2011/92 und Art. 25 Abs. 3 der Richtlinie 2010/75 ist davon auszugehen, dass die Umweltverbände über ein ausreichendes Interesse verfügen oder Rechte haben, die verletzt werden können, je nachdem, welche dieser Voraussetzungen für die Zulässigkeit von Rechtsbehelfen in den nationalen Rechtsvorschriften vorgesehen ist (vgl. in diesem Sinne Urteil Bund für Umwelt und Naturschutz Deutschland, Landesverband Nordrhein-Westfalen, C-115/09, EU:C:2011:289, Rn. 40).

    Es steht dem nationalen Gesetzgeber zwar frei, die Rechte, deren Verletzung ein Einzelner im Rahmen eines gerichtlichen Rechtsbehelfs gegen eine Entscheidung, Handlung oder Unterlassung im Sinne von Art. 11 der Richtlinie 2011/92 geltend machen kann, auf subjektive Rechte zu beschränken, doch kann eine solche Beschränkung nicht als solche auf Umweltverbände angewandt werden, weil dadurch die Ziele dieser Vorschrift missachtet würden (vgl. in diesem Sinne Urteil Bund für Umwelt und Naturschutz Deutschland, Landesverband Nordrhein-Westfalen, C-115/09, EU:C:2011:289, Rn. 45).

    Deshalb müssen die Umweltverbände zwingend die nationalen Rechtsvorschriften, die die Rechtsvorschriften der Union im Bereich der Umwelt umsetzen, sowie die unmittelbar anwendbaren Vorschriften des Umweltrechts der Union geltend machen können (vgl. in diesem Sinne Urteil Bund für Umwelt und Naturschutz Deutschland, Landesverband Nordrhein-Westfalen, C-115/09, EU:C:2011:289, Rn. 48).

    Was die vierte und die fünfte Rüge angeht, ist festzustellen, dass die Bundesrepublik Deutschland ihre Rechtsvorschriften angepasst und die geänderte Fassung des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes erlassen hat, um der Rechtslage abzuhelfen, die zum Urteil Bund für Umwelt und Naturschutz Deutschland, Landesverband Nordrhein-Westfalen (C-115/09, EU:C:2011:289) geführt hat.

  • EuGH, 28.05.2020 - C-535/18

    Land Nordrhein-Westfalen - Vorlage zur Vorabentscheidung - Umwelt - Übereinkommen

    Insoweit hat der Gerichtshof entschieden, dass es dem nationalen Gesetzgeber freisteht, die Rechte, deren Verletzung ein Einzelner geltend machen kann, um einen gerichtlichen Rechtsbehelf gegen eine Entscheidung, Handlung oder Unterlassung im Sinne von Art. 10a der Richtlinie 85/337/EWG des Rates vom 27. Juni 1985 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (ABl. 1985, L 175, S. 40), jetzt Art. 11 der Richtlinie 2011/92, einlegen zu können, auf subjektive Rechte zu beschränken, d. h. auf individuelle Rechte, die nach dem nationalen Recht als subjektiv-öffentliche Rechte qualifiziert werden können (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 12. Mai 2011, Bund für Umwelt und Naturschutz Deutschland, Landesverband Nordrhein-Westfalen, C-115/09, EU:C:2011:289, Rn. 45, vom 16. April 2015, Gruber, C-570/13, EU:C:2015:231, Rn. 40, und vom 15. Oktober 2015, Kommission/Deutschland, C-137/14, EU:C:2015:683, Rn. 33).
  • BVerwG, 05.09.2013 - 7 C 21.12

    Luftreinhalteplan; Luftqualitätsplan; Stickstoffoxid; Minimierungsgebot;

    Darin werden lediglich die durch die Entscheidung des Gerichtshofs vom 12. Mai 2011 (Rs. C-115/09, Trianel - Slg. 2011, I-3673) geforderten Änderungen mit dem Ziel einer "lückenlosen 1:1-Umsetzung" von Art. 10a UVP-RL sowie von Art. 9 Abs. 2 AK eingefügt (BTDrucks 17/10957 S. 11); eine Ausdehnung auf die von Art. 9 Abs. 3 AK erfassten Sachverhalte wird damit ausgeschlossen.
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