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   EuGH, 15.09.2011 - C-347/09   

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https://dejure.org/2011,176
EuGH, 15.09.2011 - C-347/09 (https://dejure.org/2011,176)
EuGH, Entscheidung vom 15.09.2011 - C-347/09 (https://dejure.org/2011,176)
EuGH, Entscheidung vom 15. September 2011 - C-347/09 (https://dejure.org/2011,176)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • lexetius.com

    Freier Dienstleistungsverkehr - Niederlassungsfreiheit - Nationale Regelung, die ein Betriebsmonopol für Internet-Kasinospiele vorsieht - Zulässigkeitsvoraussetzungen - Expansionistische Geschäftspolitik - In anderen Mitgliedstaaten durchgeführte Kontrollen der ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Dickinger und Ömer

    Freier Dienstleistungsverkehr - Niederlassungsfreiheit - Nationale Regelung, die ein Betriebsmonopol für Internet-Kasinospiele vorsieht - Zulässigkeitsvoraussetzungen - Expansionistische Geschäftspolitik - In anderen Mitgliedstaaten durchgeführte Kontrollen der ...

  • EU-Kommission PDF

    Strafverfahren gegen Jochen Dickinger und Franz Ömer.

    Freier Dienstleistungsverkehr - Niederlassungsfreiheit - Nationale Regelung, die ein Betriebsmonopol für Internet-Kasinospiele vorsieht - Zulässigkeitsvoraussetzungen - Expansionistische Geschäftspolitik - In anderen Mitgliedstaaten durchgeführte Kontrollen der ...

  • EU-Kommission

    Dickinger und Ömer

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Freier Dienstleistungsverkehr - Niederlassungsfreiheit - Nationale Regelung, die ein Betriebsmonopol für Internet-Kasinospiele vorsieht - Zulässigkeitsvoraussetzungen - Expansionistische Geschäftspolitik - In anderen Mitgliedstaaten durchgeführte Kontrollen der ...

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (6)

  • Europäischer Gerichtshof PDF (Pressemitteilung)

    Freier Dienstleistungsverkehr - Ein Monopol für Internet-Glücksspiele kann nur gerechtfertigt werden, wenn mit ihm das Ziel der Bekämpfung der mit diesen Spielen verbundenen Gefahren in systematischer und kohärenter Weise verfolgt wird

  • beckmannundnorda.de (Kurzinformation)

    Ein staatliches Monopol für Internet-Glücksspiele ist nur gestattet, wenn das Monopol allein dazu dient, ein besonders hohes Schutzniveau der Verbraucher zu gewährleisten

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Glücksspiel-Monopol und die Verhältnismäßigkeit der Kontrollsysteme

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Zur Rechtfertigung eines Monopols für Internet-Glücksspiele

  • dr-bahr.com (Kurzinformation)

    Glücksspielmonopol nur bei systematischer Bekämpfung der Glücksspiel-Sucht rechtmäßig

  • blogspot.com (Information zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung)

    Europäischer Gerichtshof muss Vereinbarkeit des österreichischen Glücksspielrechts mit Europarecht prüfen

Sonstiges (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen des Bezirksgerichts Linz (Österreich) eingereicht am 31. August 2009 - Strafverfahren gegen Jochen Dickinger, Franz Ömer

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen des Bezirksgerichts Linz - Auslegung der Art. 43 und 49 EG - Nationale Regelung, die es unter Strafdrohung verbietet, Glücksspiele zu betreiben, ohne über eine von der zuständigen Behörde erteilte Konzession zu verfügen, aber die Möglichkeit der ...

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EuZW 2011, 841
  • MMR 2012, 54
  • DÖV 2011, 896
  • ECLI:EU:C:2011:582
 
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Wird zitiert von ... (120)Neu Zitiert selbst (19)

  • EuGH, 08.09.2010 - C-316/07

    Stoß - Art. 43 EG und 49 EG - Niederlassungsfreiheit - Freier

    Auszug aus EuGH, 15.09.2011 - C-347/09
    Um von einer Niederlassung im Sinne des Vertrags sprechen zu können, muss nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs eine Geschäftsbeziehung zwischen einem Wirtschaftsteilnehmer, der in einem Mitgliedstaat ansässig ist, und Wirtschaftsteilnehmern oder Vermittlern, die im Aufnahmemitgliedstaat ansässig sind, die Möglichkeit für diesen Wirtschaftsteilnehmer in sich bergen, in stabiler und kontinuierlicher Weise am Wirtschaftsleben in diesem Aufnahmemitgliedstaat teilzunehmen, und daher so ausgestaltet sein, dass sie den Kunden gestattet, die angebotenen Dienste mittels einer ständigen Präsenz in diesem Aufnahmemitgliedstaat in Anspruch zu nehmen, die durch ein einfaches Büro wahrgenommen werden kann, das gegebenenfalls von einer Person geführt wird, die zwar unabhängig, aber beauftragt ist, auf Dauer wie eine Agentur für diesen Wirtschaftsteilnehmer zu handeln (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 8. September 2010, Stoß u. a., C-316/07, C-358/07 bis C-360/07, C-409/07 und C-410/07, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnrn.

    Der Gerichtshof hat ferner hervorgehoben, dass solche Ziele zu den zwingenden Gründen des Allgemeininteresses gehören, die Eingriffe in den freien Dienstleistungsverkehr rechtfertigen können (Urteil Stoß u. a., Randnr. 74 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Zudem hat der Gerichtshof wiederholt darauf hingewiesen, dass die sittlichen, religiösen oder kulturellen Besonderheiten und die mit Glücksspielen und Wetten einhergehenden sittlich und finanziell schädlichen Folgen für den Einzelnen wie für die Gesellschaft es rechtfertigen können, den staatlichen Stellen ein ausreichendes Ermessen zuzuerkennen, um im Einklang mit ihrer eigenen Wertordnung festzulegen, welche Erfordernisse sich aus dem Schutz der Verbraucher und der Sozialordnung ergeben (Urteil Stoß u. a., Randnr. 76 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Ein Mitgliedstaat, der bestrebt ist, ein besonders hohes Schutzniveau zu gewährleisten, kann, wie der Gerichtshof in seiner Rechtsprechung anerkannt hat, Grund zu der Annahme haben, dass nur die Gewährung exklusiver Rechte an eine einzige Einrichtung, die von den Behörden genau überwacht wird, diesen erlaubt, die mit dem Glücksspielsektor verbundenen Gefahren zu beherrschen und das Ziel, Anreize für übermäßige Spielausgaben zu vermeiden und die Spielsucht zu bekämpfen, hinreichend wirksam zu verfolgen (vgl. in diesem Sinne Urteile Stoß u. a., Randnrn.

    Den Behörden eines Mitgliedstaats steht es nämlich frei, den Standpunkt zu vertreten, dass die Tatsache, dass sie als Kontrollinstanz der mit dem Monopol betrauten Einrichtung über zusätzliche Mittel verfügen, mit denen sie deren Verhalten außerhalb der gesetzlichen Regulierungsmechanismen und Kontrollen beeinflussen können, ihnen eine bessere Beherrschung des Glücksspielangebots und bessere Effizienzgarantien bei der Durchführung ihrer Politik zu gewährleisten vermag, als es bei der Ausübung der entsprechenden Tätigkeiten durch private Anbieter, die im Wettbewerb stehen, der Fall wäre, selbst wenn diese eine Erlaubnis benötigten und einer Kontroll- und Sanktionsregelung unterlägen (Urteil Stoß u. a., Randnr. 82).

    Gleichwohl müssen die Beschränkungen durch die Mitgliedstaaten den sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs ergebenden Anforderungen an ihre Verhältnismäßigkeit genügen, was die nationalen Gerichte zu prüfen haben (Urteile Liga Portuguesa de Futebol Profissional und Bwin International, Randnrn. 59 und 60, und Stoß u. a., Randnrn.

    In diesem Zusammenhang obliegt es dem Mitgliedstaat, der sich auf ein Ziel berufen möchte, mit dem sich eine Beschränkung des freien Dienstleistungsverkehrs rechtfertigen lässt, dem Gericht, das über diese Frage zu entscheiden hat, alle Umstände darzulegen, anhand deren dieses Gericht sich vergewissern kann, dass die Maßnahme tatsächlich den sich aus dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ergebenden Anforderungen genügt (Urteil Stoß u. a., Randnr. 71).

    Daher ist es Sache des vorlegenden Gerichts, sich im Licht insbesondere der konkreten Anwendungsmodalitäten der betreffenden restriktiven Regelung zu vergewissern, dass sie tatsächlich dem Anliegen entspricht, die Gelegenheiten zum Spiel zu verringern und die Tätigkeiten in diesem Bereich in kohärenter und systematischer Weise zu begrenzen (vgl. in diesem Sinne Urteil Stoß u. a., Randnrn.

    Das vorlegende Gericht wird folglich u. a. unter Berücksichtigung der Entwicklung des Glücksspielmarkts in Österreich prüfen müssen, ob die staatlichen Kontrollen über die Tätigkeit des Inhabers des Monopols gewährleisten können, dass dieser tatsächlich in der Lage sein wird, die geltend gemachten Ziele mit einem Angebot, das nach Maßgabe dieser Ziele quantitativ bemessen und qualitativ ausgestaltet ist, in kohärenter und systematischer Weise zu verfolgen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 3. Juni 2010, Ladbrokes Betting & Gaming und Ladbrokes International, C-258/08, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 37, und Stoß u. a., Randnr. 83).

    Eine solche Politik kann nämlich sowohl mit dem Ziel, die Ausnutzung von Glücksspieltätigkeiten zu kriminellen oder betrügerischen Zwecken zu verhindern, als auch mit dem Ziel der Vermeidung von Anreizen für übermäßige Spielausgaben und der Bekämpfung der Spielsucht im Einklang stehen, indem die Verbraucher zu dem Angebot des Inhabers des staatlichen Monopols gelenkt werden, bei dem davon ausgegangen werden kann, dass es frei von kriminellen Elementen und darauf ausgelegt ist, die Verbraucher besser vor übermäßigen Ausgaben und vor Spielsucht zu schützen (Urteil Stoß u. a., Randnrn.

    Um das Ziel, die Spieltätigkeiten in kontrollierbare Bahnen zu lenken, zu erreichen, müssen die zugelassenen Anbieter eine verlässliche und zugleich attraktive Alternative zu den nicht geregelten Tätigkeiten bereitstellen, was an und für sich das Anbieten einer breiten Palette von Spielen, Werbung in einem gewissen Umfang und den Einsatz neuer Vertriebstechniken beinhalten kann (vgl. Urteile Placanica u. a., Randnr. 55, und Stoß u. a., Randnr. 101).

    Hingegen darf eine solche Werbung nicht darauf abzielen, den natürlichen Spieltrieb der Verbraucher dadurch zu fördern, dass sie zu aktiver Teilnahme am Spiel angeregt werden, etwa indem das Spiel verharmlost, ihm wegen der Verwendung der Einnahmen für im Allgemeininteresse liegende Aktivitäten ein positives Image verliehen wird oder seine Anziehungskraft durch zugkräftige Werbebotschaften erhöht wird, die bedeutende Gewinne verführerisch in Aussicht stellen (Urteil Stoß u. a., Randnr. 103).

    Wie der Generalanwalt in Nr. 97 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, ist zunächst zu beachten, dass ein Monopol, da es eine äußerst restriktive Maßnahme darstellt, auf die Gewährleistung eines besonders hohen Verbraucherschutzniveaus abzielen und daher mit der Schaffung eines normativen Rahmens einhergehen muss, der gewährleistet, dass der Inhaber des Monopols tatsächlich in der Lage sein wird, die so festgelegten Ziele mit einem Angebot, das nach Maßgabe dieser Ziele quantitativ bemessen und qualitativ ausgestaltet ist und einer strikten behördlichen Kontrolle unterliegt, in kohärenter und systematischer Weise zu verfolgen (Urteile Stoß u. a., Randnr. 83, und Zeturf, Randnr. 58).

    Zunächst ist zu beachten, dass es beim gegenwärtigen Stand des Unionsrechts keine Verpflichtung zur gegenseitigen Anerkennung der von den verschiedenen Mitgliedstaaten erteilten Erlaubnisse geben kann (Urteil Stoß u. a., Randnr. 112).

  • EuGH, 30.06.2011 - C-212/08

    Ein Monopol für Pferdewetten außerhalb von Rennplätzen kann gerechtfertigt sein,

    Auszug aus EuGH, 15.09.2011 - C-347/09
    55 und 56, und vom 30. Juni 2011, Zeturf, C-212/08, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 37).

    81 und 83, und Zeturf, Randnr. 41).

    Die Prüfung, ob die nationalen Behörden im entscheidungserheblichen Zeitraum tatsächlich bestrebt waren, im Hinblick auf die geltend gemachten Ziele ein besonders hohes Schutzniveau zu gewährleisten, und ob die Errichtung eines Monopols im Licht dieses angestrebten Schutzniveaus tatsächlich als erforderlich angesehen werden konnte, ist Sache des vorlegenden Gerichts (Urteil Zeturf, Randnr. 47).

    Es ist Sache des vorlegenden Gerichts, in Anbetracht der Umstände des bei ihm anhängigen Rechtsstreits zu prüfen, ob die Geschäftspolitik des Inhabers des Monopols sowohl hinsichtlich des Umfangs der Werbung als auch hinsichtlich der Schaffung neuer Spiele als Teil einer Politik der kontrollierten Expansion im Glücksspielsektor zur wirksamen Lenkung der Spiellust in rechtmäßige Bahnen angesehen werden kann (vgl. Urteile Ladbrokes Betting & Gaming und Ladbrokes International, Randnr. 37, und Zeturf, Randnr. 69).

    Wie der Generalanwalt in Nr. 97 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, ist zunächst zu beachten, dass ein Monopol, da es eine äußerst restriktive Maßnahme darstellt, auf die Gewährleistung eines besonders hohen Verbraucherschutzniveaus abzielen und daher mit der Schaffung eines normativen Rahmens einhergehen muss, der gewährleistet, dass der Inhaber des Monopols tatsächlich in der Lage sein wird, die so festgelegten Ziele mit einem Angebot, das nach Maßgabe dieser Ziele quantitativ bemessen und qualitativ ausgestaltet ist und einer strikten behördlichen Kontrolle unterliegt, in kohärenter und systematischer Weise zu verfolgen (Urteile Stoß u. a., Randnr. 83, und Zeturf, Randnr. 58).

  • EuGH, 06.11.2003 - C-243/01

    GESETZE, DIE DAS SAMMELN VON WETTEN DEM STAAT ODER SEINEN KONZESSIONÄREN

    Auszug aus EuGH, 15.09.2011 - C-347/09
    Aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs ergibt sich außerdem, dass Art. 49 EG auf einen Glücksspielanbieter, der in einem Mitgliedstaat ansässig ist und seine Dienstleistungen in einem anderen Mitgliedstaat anbietet, auch dann anwendbar ist, wenn er dafür Dienste von Vermittlern in Anspruch nimmt, die in demselben Mitgliedstaat ansässig sind wie die Empfänger dieser Dienstleistungen (Urteil vom 6. November 2003, Gambelli u. a., C-243/01, Slg. 2003, I-13031, Randnr. 58).

    35 und 36, und Gambelli u. a., Randnrn.

    Ein Mitgliedstaat kann sich daher nicht auf Gründe der öffentlichen Ordnung berufen, die sich auf die Notwendigkeit einer Verminderung der Gelegenheiten zum Spiel beziehen, wenn die Behörden dieses Mitgliedstaats die Verbraucher dazu anreizen und ermuntern, an Glücksspielen teilzunehmen, damit der Staatskasse daraus Einnahmen zufließen (vgl. in diesem Sinne Urteil Gambelli u. a., Randnr. 69).

  • EuGH, 19.01.1999 - C-348/96

    AUSWEISUNG AUF LEBENSZEIT FÜR GEMEINSCHAFTSRECHTSWIDRIG ERKLÄRT

    Auszug aus EuGH, 15.09.2011 - C-347/09
    Wie der Generalanwalt in den Nrn. 45 bis 50 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, setzt das Unionsrecht nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs der Zuständigkeit der Mitgliedstaaten auf dem Gebiet des Strafrechts Schranken, denn Rechtsvorschriften auf diesem Gebiet dürfen u. a. nicht die durch das Unionsrecht garantierten Grundfreiheiten beschränken (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 2. Februar 1989, Cowan, 186/87, Slg. 1989, 195, Randnr. 19, und vom 19. Januar 1999, Calfa, C-348/96, Slg. 1999, I-11, Randnr. 17).

    Was insbesondere das Ziel der Kontrolle und Überwachung des Inhabers des Monopols und das von der österreichischen Regierung angeführte Argument angeht, es sei notwendig, u. a. durch die Anwesenheit von Staatskommissären, eine effiziente Kontrolle der Anbieter zu gewährleisten, ist zu beachten, dass nach ständiger Rechtsprechung der Begriff der öffentlichen Ordnung zum einen eine tatsächliche und hinreichend schwere Gefährdung voraussetzt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt, und zum anderen eine enge Auslegung geboten ist, wenn eine Ausnahme von einem Grundprinzip des Vertrags gerechtfertigt werden soll (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 18. Mai 1982, Adoui und Cornuaille, 115/81 und 116/81, Slg. 1982, 1665, Randnr. 8, Calfa, Randnrn.

  • EuGH, 06.03.2007 - C-338/04

    DER GERICHTSHOF ERKLÄRT ES FÜR GEMEINSCHAFTSRECHTSWIDRIG, DASS IN ITALIEN

    Auszug aus EuGH, 15.09.2011 - C-347/09
    Im Kontext des Ausgangsverfahrens ist zunächst festzustellen, dass der Verstoß eines Wirtschaftsteilnehmers gegen eine in einem Mitgliedstaat erlassene Monopolregelung im Glücksspielbereich nicht zu strafrechtlichen Sanktionen führen kann, wenn diese Regelung mit Art. 49 EG nicht vereinbar ist (Urteil vom 6. März 2007, Placanica u. a., C-338/04, C-359/04 und C-360/04, Slg. 2007, I-1891, Randnrn.

    Um das Ziel, die Spieltätigkeiten in kontrollierbare Bahnen zu lenken, zu erreichen, müssen die zugelassenen Anbieter eine verlässliche und zugleich attraktive Alternative zu den nicht geregelten Tätigkeiten bereitstellen, was an und für sich das Anbieten einer breiten Palette von Spielen, Werbung in einem gewissen Umfang und den Einsatz neuer Vertriebstechniken beinhalten kann (vgl. Urteile Placanica u. a., Randnr. 55, und Stoß u. a., Randnr. 101).

  • EuGH, 18.05.1982 - 115/81

    Adoui und Cornuaille / Belgischer Staat

    Auszug aus EuGH, 15.09.2011 - C-347/09
    Was insbesondere das Ziel der Kontrolle und Überwachung des Inhabers des Monopols und das von der österreichischen Regierung angeführte Argument angeht, es sei notwendig, u. a. durch die Anwesenheit von Staatskommissären, eine effiziente Kontrolle der Anbieter zu gewährleisten, ist zu beachten, dass nach ständiger Rechtsprechung der Begriff der öffentlichen Ordnung zum einen eine tatsächliche und hinreichend schwere Gefährdung voraussetzt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt, und zum anderen eine enge Auslegung geboten ist, wenn eine Ausnahme von einem Grundprinzip des Vertrags gerechtfertigt werden soll (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 18. Mai 1982, Adoui und Cornuaille, 115/81 und 116/81, Slg. 1982, 1665, Randnr. 8, Calfa, Randnrn.
  • EuGH, 17.12.1981 - 279/80

    Webb

    Auszug aus EuGH, 15.09.2011 - C-347/09
    Herr Dickinger, Herr Ömer und die maltesische Regierung berufen sich auf die ständige Rechtsprechung des Gerichtshofs, wonach es nicht mit dem freien Dienstleistungsverkehr vereinbar ist, wenn einem Dienstleistenden zum Schutz allgemeiner Interessen Beschränkungen auferlegt werden, soweit diese Interessen bereits durch die Vorschriften geschützt werden, denen der Dienstleistende in dem Mitgliedstaat unterliegt, in dem er ansässig ist (vgl. u. a. Urteile vom 17. Dezember 1981, Webb, 279/80, Slg. 1981, 3305, Randnr. 17, vom 23. November 1999, Arblade u. a., C-369/96 und C-376/96, Slg. 1999, I-8453, Randnrn.
  • EuGH, 24.03.1994 - C-275/92

    H.M. Customs und Excise / Schindler

    Auszug aus EuGH, 15.09.2011 - C-347/09
    Aus dieser Rechtsprechung ergibt sich nämlich, dass die Finanzierung gemeinnütziger Tätigkeiten mit den Einnahmen aus Glücksspielen nicht das eigentliche Ziel einer in diesem Sektor betriebenen restriktiven Politik sein darf, sondern nur als eine nützliche Nebenfolge angesehen werden kann (vgl. u. a. Urteile vom 24. März 1994, Schindler, C-275/92, Slg. 1994, I-1039, Randnrn.
  • EuGH, 21.09.1999 - C-124/97

    Läärä u.a.

    Auszug aus EuGH, 15.09.2011 - C-347/09
    57 und 60, vom 21. September 1999, Läärä u. a., C-124/97, Slg. 1999, I-6067, Randnrn.
  • EuGH, 21.10.1999 - C-67/98

    Zenatti

    Auszug aus EuGH, 15.09.2011 - C-347/09
    32 und 37, vom 21. Oktober 1999, Zenatti, C-67/98, Slg. 1999, I-7289, Randnrn.
  • EuGH, 03.06.2010 - C-258/08

    Ladbrokes Betting & Gaming und Ladbrokes International - Art. 49 EG -

  • EuGH, 20.11.2001 - C-268/99

    Jany u.a.

  • EuGH, 22.12.2008 - C-161/07

    Kommission / Österreich - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Art. 43 EG -

  • EuGH, 22.01.2002 - C-390/99

    Canal Satélite Digital

  • EuGH, 23.11.1999 - C-369/96

    Arblade

  • EuGH, 02.02.1989 - 186/87

    Cowan / Trésor public

  • EuGH, 03.06.2010 - C-203/08

    Ein Mitgliedstaat darf den Betrieb von Glücksspielen im Internet verbieten

  • EuGH, 09.09.2010 - C-64/08

    Die österreichischen Rechtsvorschriften, die das Recht zum Betrieb von

  • EuGH, 08.09.2009 - C-42/07

    Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit durch Internetglücksspiel-Verbote

  • BGH, 18.05.2017 - I ZR 3/16

    BGH legt Gerichtshof der Europäischen Union Fragen zur Zulässigkeit der

    Erforderlich ist vielmehr die Möglichkeit, in stabiler und kontinuierlicher Weise am Wirtschaftsleben im Aufnahmemitgliedstaat mittels einer ständigen Präsenz teilzunehmen, die durch ein einfaches Büro wahrgenommen werden kann (vgl. EuGH, Urteil vom 15. September 2011 - C-347/09, Slg. 2011, I-8185 = EuZW 2011, 841 Rn. 35 - Dickinger und Ömer).

    Der Gerichtshof der Europäischen Union hat das Erfordernis der stabilen und kontinuierlichen Teilnahme am Wirtschaftsleben eines anderen Mitgliedstaats nachfolgend dahingehend konkretisiert, dass es jedenfalls eine feste Einrichtung in Form eines einfachen Büros erfordert (EuGH, EuZW 2011, 841 Rn. 35 - Dickinger und Ömer).

  • BVerwG, 27.07.2016 - 8 B 33.15

    Internetverbot für drei Glücksspielarten bestätigt

    Gleichwohl obliegt es dem Mitgliedstaat, der sich auf ein Ziel berufen möchte, mit dem sich eine Beschränkung des freien Dienstleistungsverkehrs rechtfertigen lässt, dem Gericht, das über diese Frage zu entscheiden hat, alle Umstände darzulegen, anhand derer dieses Gericht sich vergewissern kann, dass die Maßnahme tatsächlich den sich aus dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ergebenden Anforderungen genügt (vgl. EuGH, Urteile vom 8. September 2010 - C-316/07, a.a.O., Markus Stoß - Rn. 71, vom 15. September 2011 - C-347/09 [ECLI:EU:C:2011:582], Dickinger/Ömer - Rn. 54 und vom 30. April 2014 - C-390/12, a.a.O., Pfleger -).
  • EuGH, 12.06.2014 - C-156/13

    Die vom Land Schleswig-Holstein vorübergehend verfolgte liberalere

    In Ermangelung einer Harmonisierung des betreffenden Gebiets durch die Union ist es Sache der einzelnen Mitgliedstaaten, in diesen Bereichen im Einklang mit ihrer eigenen Wertordnung zu beurteilen, welche Erfordernisse sich aus dem Schutz der betroffenen Interessen ergeben (Urteile Liga Portuguesa de Futebol Profissional und Bwin International, C-42/07, EU:C:2009:519, Rn. 57, und Stanleybet International u. a., EU:C:2013:33, Rn. 24 und die dort angeführte Rechtsprechung), wobei für die Klärung der Frage, welche Ziele mit den nationalen Rechtsvorschriften tatsächlich verfolgt werden, im Rahmen einer Rechtssache, mit der der Gerichtshof nach Art. 267 AEUV befasst worden ist, das vorlegende Gericht zuständig ist (Urteile Dickinger und Ömer, C-347/09, EU:C:2011:582, Rn. 51, und Stanleybet International u. a., EU:C:2013:33, Rn. 26).

    Aus diesem Grund und aus den in Rn. 24 des vorliegenden Urteils angeführten Gründen verfügen die staatlichen Stellen in dem besonderen Bereich der Veranstaltung von Glücksspielen über ein weites Ermessen bei der Festlegung der Anforderungen, die sich aus dem Schutz der Verbraucher und der Sozialordnung ergeben, und - sofern die nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs bestehenden Anforderungen im Übrigen erfüllt sind - ist es Sache jedes Mitgliedstaats, zu beurteilen, ob es im Zusammenhang mit den von ihm verfolgten legitimen Zielen erforderlich ist, Spiel- und Wetttätigkeiten vollständig oder teilweise zu verbieten, oder ob es genügt, sie zu beschränken und zu diesem Zweck mehr oder weniger strenge Kontrollformen vorzusehen (vgl. in diesem Sinne Urteile Dickinger und Ömer, EU:C:2011:582, Rn. 99, und Stanleybet International u. a., EU:C:2013:33, Rn. 44).

    Jedenfalls ist darauf hinzuweisen, dass das vorlegende Gericht unter Berücksichtigung der Hinweise des Gerichtshofs zu prüfen hat, ob die durch den betreffenden Mitgliedstaat auferlegten Beschränkungen den sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs ergebenden Anforderungen an ihre Verhältnismäßigkeit genügen (vgl. Urteil Dickinger und Ömer, EU:C:2011:582, Rn. 50).

  • EuGH, 30.04.2014 - C-390/12

    Pfleger u.a. - Art. 56 AEUV - Freier Dienstleistungsverkehr - Charta der

    Nach Auffassung des vorlegenden Gerichts haben die österreichischen Behörden nicht im Sinne des Urteils Dickinger und Ömer (C-347/09, EU:C:2011:582) nachgewiesen, dass die Kriminalität und/oder die Spielsucht im präjudiziellen Zeitraum tatsächlich ein erhebliches Problem darstellten.

    Für die Feststellung, welche Ziele mit der nationalen Regelung tatsächlich verfolgt werden, ist jedoch im Rahmen einer Rechtssache, mit der der Gerichtshof nach Art. 267 AEUV befasst worden ist, das vorlegende Gericht zuständig (vgl. in diesem Sinne Urteil Dickinger und Ömer, EU:C:2011:582, Rn. 51).

    Außerdem hat das vorlegende Gericht unter Berücksichtigung der Hinweise des Gerichtshofs zu prüfen, ob die durch den betreffenden Mitgliedstaat auferlegten Beschränkungen den sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs ergebenden Anforderungen an ihre Verhältnismäßigkeit genügen (vgl. Urteil Dickinger und Ömer, EU:C:2011:582, Rn. 50).

    Insbesondere muss es sich - vor allem im Licht der konkreten Anwendungsmodalitäten der betreffenden restriktiven Regelung - vergewissern, dass sie tatsächlich dem Anliegen entspricht, in kohärenter und systematischer Weise die Gelegenheiten zum Spiel zu verringern, die Tätigkeiten in diesem Bereich zu begrenzen und die mit diesen Spielen verbundene Kriminalität zu bekämpfen (vgl. Urteil Dickinger und Ömer, EU:C:2011:582, Rn. 50 und 56).

    Hierzu hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass es dem Mitgliedstaat, der sich auf ein Ziel berufen möchte, mit dem sich eine Beschränkung des freien Dienstleistungsverkehrs rechtfertigen lässt, obliegt, dem Gericht, das über diese Frage zu entscheiden hat, alle Umstände darzulegen, anhand deren dieses Gericht sich vergewissern kann, dass die Maßnahme tatsächlich den sich aus dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ergebenden Anforderungen genügt (vgl. Urteil Dickinger und Ömer, EU:C:2011:582, Rn. 54 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Das Gericht scheint ferner anzunehmen, dass das wahre Ziel der fraglichen restriktiven Regelung nicht in der Kriminalitätsbekämpfung und dem Spielerschutz liegt, sondern in einer bloßen Maximierung der Staatseinnahmen, obwohl der Gerichtshof bereits entschieden hat, dass das Ziel, die Einnahmen der Staatskasse zu maximieren, für sich allein eine solche Beschränkung des freien Dienstleistungsverkehrs nicht rechtfertigen kann (vgl. Urteil Dickinger und Ömer, EU:C:2011:582, Rn. 55).

    Im Kontext der Ausgangsverfahren ist jedoch festzustellen, dass der Verstoß eines Wirtschaftsteilnehmers gegen eine Regelung im Glücksspielbereich nicht zu Sanktionen führen kann, wenn diese Regelung mit Art. 56 AEUV nicht vereinbar ist (vgl. in diesem Sinne Urteile Placanica u. a., EU:C:2007:133, Rn. 63 und 69, sowie Dickinger und Ömer, EU:C:2011:582, Rn. 43).

  • BVerwG, 26.10.2017 - 8 C 14.16

    Internetverbot für drei Glücksspielarten bestätigt

    Gleichwohl obliegt es dem Mitgliedstaat, der sich auf ein Ziel berufen möchte, mit dem sich eine Beschränkung des freien Dienstleistungsverkehrs rechtfertigen lässt, dem Gericht, das über diese Frage zu entscheiden hat, alle Umstände darzulegen, anhand derer dieses Gericht sich vergewissern kann, dass die Maßnahme tatsächlich den sich aus dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ergebenden Anforderungen genügt (vgl. EuGH, Urteile vom 8. September 2010 - C-316/07, a.a.O., Markus Stoß - Rn. 71, vom 15. September 2011 - C-347/09 [ECLI:EU:C:2011:582], Dickinger/Ömer - Rn. 54 und vom 30. April 2014 - C-390/12, a.a.O., Pfleger -).
  • BGH, 13.12.2018 - I ZR 3/16

    Mietwagen-App "UBER Black" unzulässig

    Erforderlich ist vielmehr die Möglichkeit, in stabiler und kontinuierlicher Weise am Wirtschaftsleben im Aufnahmemitgliedstaat mittels einer ständigen Präsenz teilzunehmen, die durch ein einfaches Büro wahrgenommen werden kann (vgl. EuGH, Urteil vom 15. September 2011 - C-347/09, Slg. 2011, I-8185 = EuZW 2011, 841 Rn. 35 - Dickinger und Ömer).

    Der Gerichtshof der Europäischen Union hat das Erfordernis der stabilen und kontinuierlichen Teilnahme am Wirtschaftsleben eines anderen Mitgliedstaats nachfolgend dahingehend konkretisiert, dass es jedenfalls eine feste Einrichtung in Form eines einfachen Büros erfordert (EuGH, EuZW 2011, 841 Rn. 35 - Dickinger und Ömer).

  • BGH, 27.02.2020 - 3 StR 327/19

    Unerlaubte Veranstaltung eines Glücksspiels (Handeln ohne behördliche Erlaubnis;

    Insbesondere die Dienstleistungs- und Niederlassungsfreiheiten stehen einer Bestrafung dann vielmehr entgegen (vgl. EuGH, Urteile vom 6. März 2007 - C-338/04 u.a., Rs. Placanica u.a., Slg. 2007, I-1891, 1932 Rn. 68 f., 71; vom 8. September 2010 - C-316/07 u.a., Rs. Stoß u.a., Slg. 2010, I-8069, 8099 Rn. 115; vom 15. September 2011 - C-347/09, Rs. Dickinger u.a., Slg. 2011, I-8185, 8223 Rn. 43; vom 16. Februar 2012 - C-72/10 u.a., Rs. Costa u.a., ZfWG 2012, 105 Rn. 43, 83; vom 4. Februar 2016 - C-336/14, Rs. Ince, ZfWG 2016, 115 Rn. 94; Fink/Rübenstahl, European Law Reporter 2007, 275, 282 f.; Streinz/Michl in Streinz/Liesching/Hambach, Glücksund Gewinnspielrecht in den Medien, AEUV Art. 34 ff. Rn. 137 ff.; Meier, Europäische Rechtsprechung und deutsches Glücksspielrecht, S. 23).

    Zu diesen zählen im Bereich der Glücksspieltätigkeiten die Vermeidung von Anreizen für die Bürger zu übermäßigen Ausgaben für das Spielen, die Betrugsvorbeugung und der Verbraucherschutz, wobei den Mitgliedstaaten ein weiter Spielraum eingeräumt wird (st. Rspr. des EuGH; vgl. Urteile vom 6. November 2002 - C-243/01, Rs. Gambelli u.a., Slg. 2003, I-13031, 13076 Rn. 65 ff.; vom 6. März 2007 - C-338/04 u.a., Rs. Placanica u.a., Slg. 2007, I-1891, 1932 Rn. 46; vom 8. September 2010, C-316/07 u.a., Rs. Stoß u.a., Slg. 2010, I-8069, 8099 Rn. 74 ff.; vom 15. September 2011 - C 347/09, Rs. Dickinger u.a., Slg. 2011, I-8185, 8223 Rn. 44; vom 19. Juli 2012 - C-470/11, Rs. GarkaIns, NVwZ 2012, 1162 Rn. 39; vom 11. Juni 2015 - C-98/14, Rs. Berlington Hungary u.a., ZfWG 2015, 336 Rn. 56, 58, 63).

    Anders als in früheren Fällen einer Glücksspiel- und Wettregulation durch staatliche Monopole, deren Kohärenz teilweise zweifelhaft war (vgl. insofern EuGH, Urteile vom 6. November 2002 - C-243/01, 40 41 Rs. Gambelli u.a., Slg. 2003, I-13031, 13076 Rn. 67 ff.; vom 6. März 2007 - C-338/04 u.a., Rs. Placanica u.a., Slg. 2007, I-1891, 1932 Rn. 53, vgl. aber Rn. 65 f.; vom 8. September 2010 - C-316/07 u.a., Rs. Stoß u.a., Slg. 2010, I-8069, 8099 Rn. 88 ff., 97 ff.; vom 15. September 2011 - C 347/09, Rs. Dickinger u.a., Slg. 2011, I-8185, 8223 Rn. 61), dienen die in den genannten Gesetzen vorgesehenen Einschränkungen der Spielhallenbetriebe eindeutig nicht nur vorgegebenen Zwecken, sondern tatsächlich dazu, die Glücksspielmöglichkeiten zum Schutz der Allgemeinheit, nämlich der Suchtbekämpfung und des Spieler- und Jugendschutzes, zu verringern (BVerwG, Urteil vom 16. Dezember 2016 - 8 C 6/15, BVerwGE 157, 126 Rn. 85; OVG Lüneburg, Beschluss vom 4. September 2017 - 11 ME 206/17, NdsRpfl 2017, 356, 359; Urteil vom 12. Juli 2018 - 11 LC 400/17, ZfWG 2018, 465, 469; OVG Hamburg, Beschluss vom 9. Juli 2018 - 4 Bs 12/18, ZfWG 2018, 449, 452; OVG Weimar, Beschluss vom 24. Oktober 2018 - 3 EO 480/18, ZfWG 2019, 52, 54; OVG Bautzen, Beschluss vom 12. April 2019 - 3 B 75/19, juris Rn. 16; OVG Münster, Beschluss vom 16. August 2019 - 4 B 659/18, ZfWG 2019, 503, 505; OVG BerlinBrandenburg, Beschluss vom 27. Januar 2020 - OVG 1 N 78.19, juris Rn. 31; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 7. März 2017 - 1 BvR 1314/12 u.a., BVerfGE 145, 20 Rn. 124).

  • StGH Baden-Württemberg, 17.06.2014 - 1 VB 15/13

    Spielhallen

    Der Annahme, vordringliches Ziel der strengeren Regulierung des Spielhallenmarktes sei entgegen § 1 GlüStV und § 1 LGlüG die Aufrechterhaltung des staatlichen Lotteriemonopols, welches allein der Verfolgung fiskalischer Interessen des Landes diene, ist nicht zu folgen (zur Unzulässigkeit als alleiniges oder vordringliches Ziel vgl. BVerfGE 102, 197 - Juris Rn. 73; BVerfGE 115, 276 - Juris Rn. 107 ff.; EuGH, Urteil vom 15.9.2011 - Rs. C-347/09 -, Rn. 55 und 61 m.w.N.).
  • VGH Bayern, 12.01.2012 - 10 BV 10.2271

    Untersagung der Vermittlung privater Sportwetten aufgehoben

    Der durch die angeführten Bestimmungen des GlüStV normierte Ausschluss einer Erlaubnis zur Vermittlung von Sportwetten an private Wettanbieter - auch - in anderen Mitgliedstaaten stellt eine rechtfertigungsbedürftige Beschränkung dieser Grundfreiheit dar (st. Rspr.; vgl. zuletzt BVerwG vom 11.7.2011 Az. 8 C 11.10 RdNr. 38; EuGH vom 15.9.2011 Rs. C-347/09 - J. Dickinger und F. Ömer - RdNr. 41).

    Eine solche Beschränkung des freien Dienstleistungsverkehrs kann jedoch im Rahmen der Ausnahmeregelungen, die in den nach Art. 62 AEUV auf diesem Gebiet anwendbaren Art. 51 und 52 AEUV ausdrücklich vorgesehen sind, zulässig oder gemäß der Rechtsprechung des Gerichtshofs aus zwingenden Gründen des Allgemeininteresses gerechtfertigt sein (st. Rspr.; vgl. zuletzt EuGH vom 15.9.2011 Rs. C-347/09 RdNr. 42).

    Weiter steht fest, dass die in § 1 GlüStV aufgeführten Ziele (insbesondere der Suchtbekämpfung und des Jugendschutzes) zu den zwingenden Gründen des Allgemeininteresses gehören, die solche Eingriffe in den freien Dienstleistungsverkehr rechtfertigen können (EuGH vom 8.9.2010 Rs. C - 316/07 u.a. - Markus Stoß u.a. -RdNr. 74 sowie vom 15.9.2011 Rs. C-347/09 RdNr. 44; BVerwG zuletzt vom 11.7.2011 Az. 8 C 11.10 RdNr. 40).

    Angesichts der sittlichen, religiösen oder kulturellen Besonderheiten und der mit Glücksspielen und Wetten einhergehenden sittlich und finanziell schädlichen Folgen für den Einzelnen wie für die Gesellschaft steht den staatlichen Stellen dabei ein ausreichendes Ermessen zu, um im Einklang mit ihren eigenen Wertordnungen festzulegen, welche Erfordernisse sich aus dem Schutz dieser Ziele ergeben; den Mitgliedstaaten steht es somit grundsätzlich frei, die Ziele ihrer Politik auf dem Gebiet der Glücksspiele festzulegen und gegebenenfalls das angestrebte Schutzniveau genau zu bestimmen (EuGH vom 8.9.2010 Rs. C - 316/07 u.a. RdNr. 76 sowie vom 15.9.2011 Rs. C-347/09 RdNr. 46 f.; BVerwG vom 11.7.2011 Az. 8 C 11.10 RdNr. 41).

    Gleichwohl müssen die Beschränkungen durch die Mitgliedstaaten den sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs ergebenden Anforderungen an ihre Verhältnismäßigkeit genügen, was die nationalen Gerichte zu prüfen haben (EuGH vom 15.9.2011 Rs. C-347/09 RdNr. 50).

    In diesem Zusammenhang obliegt es dem Mitgliedstaat, der sich auf ein Ziel berufen möchte, mit dem sich eine Beschränkung des freien Dienstleistungsverkehrs rechtfertigen lässt, dem Gericht, das über diese Frage zu entscheiden hat, alle Umstände darzulegen, anhand derer dieses Gericht sich vergewissern kann, dass die Maßnahme tatsächlich den sich aus dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ergebenden Anforderungen genügt (vgl. EuGH vom 15.9.2011 Rs. C-347/09 RdNr. 54 unter Hinweis auf seine Entscheidung vom 8.9.2010 Rs.

    Es ist Sache des nationalen Gerichts, sich im Lichte insbesondere der konkreten Anwendungsmodalitäten der betreffenden restriktiven Regelung zu vergewissern, dass sie tatsächlich dem Anliegen entspricht, die Gelegenheiten zum Spiel zu verringern und die Tätigkeiten in diesem Bereich in kohärenter und systematischer Weise zu begrenzen (EuGH vom 15.9.2011 Rs. C-347/09 RdNr. 56 m.w.N. seiner Rspr.).

    Daraus ergibt sich zum einen, dass das Ziel, die Einnahmen der Staatskasse zu maximieren oder mit den Einnahmen aus Glücksspielen gemeinnützige Tätigkeiten zu finanzieren, nicht das eigentliche Ziel einer Beschränkung des freien Dienstleistungsverkehrs, sondern allenfalls eine nützliche Nebenfolge sein darf (vgl. EuGH zuletzt vom 15.9.2011 Rs. C-347/09 RdNrn. 55 und 61 m.w. Rspr.-nachweisen; BVerwG vom 11.7.2011 Az. 8 C 11.10 RdNr. 43 - sog. "Scheinheiligkeitsgrenze").

    Eine solche Werbung darf nicht darauf abzielen, den natürlichen Spieltrieb der Verbraucher dadurch zu fördern, dass sie zu aktiver Teilnahme am Spiel angeregt werden, etwa indem das Spiel verharmlost, ihm wegen der Verwendung der Einnahmen für im Allgemeininteresse liegende Aktivitäten ein positives Image verliehen wird oder seine Anziehungskraft durch zugkräftige Werbebotschaften erhöht wird, die bedeutende Gewinne verführerisch in Aussicht stellen (vgl. EuGH zuletzt vom 15.9.2011 Rs. C-347/09 RdNrn. 68 f. m.w.N.; in diesem Sinn auch BVerwG vom 11.7.2011 Az. 8 C 11.10 Ls. 1 und RdNrn. 30 ff.).

    Denn aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs ergibt sich, dass ein Mitgliedstaat keine strafrechtlichen Sanktionen wegen einer nicht erfüllten Verwaltungsformalität verhängen darf, wenn er die Erfüllung dieser Formalität unter Verstoß gegen das Gemeinschaftsrecht (jetzt: Unionsrecht) abgelehnt oder vereitelt hat (vgl. EuGH vom 6.3.2007 Rs. C-338/04 u.a. - M. Placanica u.a. - RdNrn. 69 f. sowie vom 15.9.2011 Rs. C-347/09 RdNr. 32).

  • VGH Bayern, 17.02.2012 - 10 BV 11.483

    Vermittlung von Sportwetten; Untersagungsverfügung; maßgeblicher Zeitpunkt für

    "Der durch die angeführten Bestimmungen des GlüStV normierte Ausschluss einer Erlaubnis zur Vermittlung von Sportwetten an private Wettanbieter -auch - in anderen Mitgliedstaaten stellt eine rechtfertigungsbedürftige Beschränkung dieser Grundfreiheit dar (st. Rspr.; vgl. zuletzt BVerwG vom 11.7.2011 Az. 8 C 11.10 RdNr. 38; EuGH vom 15.9.2011 Rs. C-347/09 - J. Dickinger und F. Ömer -RdNr. 41).

    Eine solche Beschränkung des freien Dienstleistungsverkehrs kann jedoch im Rahmen der Ausnahmeregelungen, die in den nach Art. 62 AEUV auf diesem Gebiet anwendbaren Art. 51 und 52 AEUV ausdrücklich vorgesehen sind, zulässig oder gemäß der Rechtsprechung des Gerichtshofs aus zwingenden Gründen des Allgemeininteresses gerechtfertigt sein (st. Rspr.; vgl. zuletzt EuGH vom 15.9.2011 Rs. C-347/09 RdNr. 42).

    Weiter steht fest, dass die in § 1 GlüStV aufgeführten Ziele (insbesondere der Suchtbekämpfung und des Jugendschutzes) zu den zwingenden Gründen des Allgemeininteresses gehören, die solche Eingriffe in den freien Dienstleistungsverkehr rechtfertigen können (EuGH vom 8.9.2010 Rs. C - 316/07 u.a. - Markus Stoß u.a. -RdNr. 74 sowie vom 15.9.2011 Rs. C-347/09 RdNr. 44; BVerwG zuletzt vom 11.7.2011 Az. 8 C 11.10 RdNr. 40).

    Angesichts der sittlichen, religiösen oder kulturellen Besonderheiten und der mit Glücksspielen und Wetten einhergehenden sittlich und finanziell schädlichen Folgen für den Einzelnen wie für die Gesellschaft steht den staatlichen Stellen dabei ein ausreichendes Ermessen zu, um im Einklang mit ihren eigenen Wertordnungen festzulegen, welche Erfordernisse sich aus dem Schutz dieser Ziele ergeben; den Mitgliedstaaten steht es somit grundsätzlich frei, die Ziele ihrer Politik auf dem Gebiet der Glücksspiele festzulegen und gegebenenfalls das angestrebte Schutzniveau genau zu bestimmen (EuGH vom 8.9.2010 Rs. C - 316/07 u.a. RdNr. 76 sowie vom 15.9.2011 Rs. C-347/09 RdNr. 46 f.; BVerwG vom 11.7.2011 Az. 8 C 11.10 RdNr. 41).

    Gleichwohl müssen die Beschränkungen durch die Mitgliedstaaten den sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs ergebenden Anforderungen an ihre Verhältnismäßigkeit genügen, was die nationalen Gerichte zu prüfen haben (EuGH vom 15.9.2011 Rs. C-347/09 RdNr. 50).

    In diesem Zusammenhang obliegt es dem Mitgliedstaat, der sich auf ein Ziel berufen möchte, mit dem sich eine Beschränkung des freien Dienstleistungsverkehrs rechtfertigen lässt, dem Gericht, das über diese Frage zu entscheiden hat, alle Umstände darzulegen, anhand derer dieses Gericht sich vergewissern kann, dass die Maßnahme tatsächlich den sich aus dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ergebenden Anforderungen genügt (vgl. EuGH vom 15.9.2011 Rs. C-347/09 RdNr. 54 unter Hinweis auf seine Entscheidung vom 8.9.2010 Rs. C-316/07 u.a. - Markus Stoß u.a.).

    Es ist Sache des nationalen Gerichts, sich im Lichte insbesondere der konkreten Anwendungsmodalitäten der betreffenden restriktiven Regelung zu vergewissern, dass sie tatsächlich dem Anliegen entspricht, die Gelegenheiten zum Spiel zu verringern und die Tätigkeiten in diesem Bereich in kohärenter und systematischer Weise zu begrenzen (EuGH vom 15.9.2011 Rs. C-347/09 RdNr. 56 m.w.N. seiner Rspr.).

    Daraus ergibt sich zum einen, dass das Ziel, die Einnahmen der Staatskasse zu maximieren oder mit den Einnahmen aus Glücksspielen gemeinnützige Tätigkeiten zu finanzieren, nicht das eigentliche Ziel einer Beschränkung des freien Dienstleistungsverkehrs, sondern allenfalls eine nützliche Nebenfolge sein darf (vgl. EuGH zuletzt vom 15.9.2011 Rs. C-347/09 RdNrn. 55 und 61 m.w. Rspr.-nachweisen; BVerwG vom 11.7.2011 Az. 8 C 11.10 RdNr. 43 - sog. "Scheinheiligkeitsgrenze").

    Eine solche Werbung darf nicht darauf abzielen, den natürlichen Spieltrieb der Verbraucher dadurch zu fördern, dass sie zu aktiver Teilnahme am Spiel angeregt werden, etwa indem das Spiel verharmlost, ihm wegen der Verwendung der Einnahmen für im Allgemeininteresse liegende Aktivitäten ein positives Image verliehen wird oder seine Anziehungskraft durch zugkräftige Werbebotschaften erhöht wird, die bedeutende Gewinne verführerisch in Aussicht stellen (vgl. EuGH zuletzt vom 15.9.2011 Rs. C-347/09 RdNrn. 68 f. m.w.N.; in diesem Sinn auch BVerwG vom 11.7.2011 Az. 8 C 11.10 Ls. 1 und RdNrn. 30 ff.).

    Zu unterscheiden ist somit also zwischen einer restriktiven Geschäftspolitik, die nur den vorhandenen Markt für den Monopolinhaber gewinnen oder die Kunden an ihn binden soll, und einer expansionistischen Geschäftspolitik, die auf das Wachstum des gesamten Marktes für Spieltätigkeiten abzielt (vgl. EuGH vom 15.9.2011 Rs. C-347/09 - Dickinger und Ömer - RdNr. 69).

    Denn aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs ergibt sich, dass ein Mitgliedstaat keine strafrechtlichen Sanktionen wegen einer nicht erfüllten Verwaltungsformalität verhängen darf, wenn er die Erfüllung dieser Formalität unter Verstoß gegen das Gemeinschaftsrecht (jetzt: Unionsrecht) abgelehnt oder vereitelt hat (vgl. EuGH vom 6.3.2007 Rs. C-338/04 u.a. - M. Placanica u.a. - RdNrn. 69 f. sowie vom 15.9.2011 Rs. C-347/09 RdNr. 32).

  • VGH Bayern, 12.01.2012 - 10 BV 10.2505

    Staatliches Sportwettenmonopol genügt derzeit nicht den unionsrechtlichen

  • VGH Bayern, 17.02.2012 - 10 BV 11.482

    Vermittlung von Sportwetten; Untersagungsverfügung; maßgeblicher Zeitpunkt für

  • EuGH, 11.06.2015 - C-98/14

    Die ungarischen Rechtsvorschriften, die den Betrieb von Geldspielautomaten

  • VGH Bayern, 18.04.2012 - 10 BV 10.2273

    Vermittlung von Sportwetten - Untersagungsverfügung

  • VGH Hessen, 29.05.2017 - 8 B 2744/16

    Veranstalten von Sportwetten

  • VGH Bayern, 18.04.2012 - 10 BV 10.2506

    Sportwettenvermittlung als unselbständiger Teil des Dienstleistungsverhältnisses

  • VGH Bayern, 18.04.2012 - 10 B 10.2596

    Ein berechtigtes ideelles Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit

  • VGH Bayern, 18.04.2012 - 10 B 10.2595

    (Teilweise) Abhilfeentscheidung bei Nichtzulassungsbeschwerde

  • BVerwG, 20.06.2013 - 8 C 10.12

    Anfechtung; normative Ausgestaltung; Aufgabe; Betriebsstätte;

  • Generalanwalt beim EuGH, 20.09.2012 - C-186/11

    Stanleybet International u.a. - Art. 49 AEUV und 56 AEUV - Übertragung des

  • VG Wiesbaden, 15.04.2016 - 5 K 1431/14

    Land Hessen verpflichtet, einem nicht berücksichtigten Konkurrenten eine

  • Generalanwalt beim EuGH, 14.11.2013 - C-390/12

    Pfleger u.a. - Art. 56 AEUV - Freier Dienstleistungsverkehr - Glücksspiele -

  • BVerwG, 20.06.2013 - 8 C 39.12

    Ausgestaltung, normative; Amtshaftung; Dauerverwaltungsakt;

  • OLG Koblenz, 03.07.2019 - 9 U 1359/18

    lottohelden.de - Wettbewerbsverstoß: Zulässigkeit von Internet-Zweitlotterien in

  • BVerwG, 20.06.2013 - 8 C 17.12

    Anfechtung; normative Ausgestaltung; Aufgabe; Betriebsstätte;

  • OLG München, 20.09.2022 - 18 U 538/22

    Rückzahlung von Verlusten aus Teilnahme an Onlineglücksspielen

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 29.09.2011 - 4 A 17/08

    Staatsmonopol im Bereich der Sportwetten europarechtswidrig

  • BGH, 20.10.2011 - III ZR 251/10

    Spielsperrvertrag: Aufhebung eines Spielsperre durch die Spielbank

  • OVG Hamburg, 22.06.2017 - 4 Bf 160/14

    Erlaubnis für die Vermittlung von Lotterien im Internet ohne beschränkende

  • OLG Naumburg, 27.09.2012 - 9 U 73/11

    Wettbewerb im Bereich des Glücksspiels: Zulässigkeit von Online-Sportwetten ohne

  • BGH, 22.07.2021 - I ZR 199/20

    Unionsrechtliche Kohärenzprüfung beschränkender Maßnahmen im Glücksspielsektor,

  • Generalanwalt beim EuGH, 27.09.2018 - C-375/17

    Stanley International Betting und Stanleybet Malta - Vorlage zur

  • VGH Bayern, 21.03.2023 - 23 CS 22.2677

    Glücksspielrecht - Vermittlung von Sportwetten für einen im EU-Ausland ansässigen

  • OLG Brandenburg, 16.10.2023 - 2 U 36/22

    Erfolgreiche Klage gegen Online-Casino auf Rückzahlung von 60.595,95 EUR

  • EuGH, 30.06.2016 - C-464/15

    Admiral Casinos & Entertainment - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 56 AEUV -

  • OVG Sachsen-Anhalt, 26.10.2023 - 3 M 72/23

    Vorläufiger Rechtsschutz gegen Anordnung des Payment-Blocking

  • BVerwG, 28.10.2017 - 8 C 18.16

    Online-Sportwetten; Online-Pokerspiele; Online-Casinospiele; Bestimmtheit;

  • BVerwG, 20.06.2013 - 8 C 12.12

    Anfechtung; normative Ausgestaltung; Aufgabe; Betriebsstätte;

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 21.02.2012 - 4 A 2847/08

    Rechtmäßigkeit einer Untersagungsverfügung zur internationalen Vermittlung von

  • OLG Frankfurt, 19.01.2023 - 8 U 102/22

    Aus Unionsgründen konzessionsloses Wettbüro haftet nicht für verlorene

  • EuGH, 06.09.2018 - C-79/17

    Gmalieva u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 99 der Verfahrensordnung des

  • EuGH, 14.10.2021 - C-231/20

    Landespolizeidirektion Steiermark u.a. (Machines à sous) - Vorlage zur

  • EuGH, 08.09.2016 - C-225/15

    Politanò - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 49 AEUV - Niederlassungsfreiheit

  • EuGH, 27.04.2012 - C-159/12

    Venturini

  • OVG Hamburg, 09.03.2017 - 4 Bs 241/16

    Veranstaltung und Vermittlung von Zweitlotterien im Internet ohne Erlaubnis;

  • EuGH, 26.02.2019 - C-202/18

    Rimsevics/ Lettland - Europäisches System der Zentralbanken - Klage wegen

  • EuGH, 24.01.2013 - C-186/11

    Das Unionsrecht setzt dem ausschließlichen Recht der OPAP-AG, in Griechenland

  • VG Schleswig, 04.09.2014 - 12 B 21/14

    Untersagung des Vertriebs von Sportwetten bei gleichzeitigem Duldungsangebot

  • EuGH, 12.09.2013 - C-660/11

    Biasci u.a. - Niederlassungsfreiheit - Freier Dienstleistungsverkehr - Art. 43 EG

  • OLG Jena, 17.10.2023 - 7 U 1091/22

    Rückforderung verlorener Online-Glücksspieleinsätze wegen fehlender Konzession

  • VGH Bayern, 26.06.2012 - 10 BV 09.2259

    Untersagung von Glücksspielwerbung im Internet; Klageänderung

  • Generalanwalt beim EuGH, 01.10.2015 - C-342/14

    X-Steuerberatungsgesellschaft - Freier Dienstleistungsverkehr - Art. 56 AEUV -

  • EuGH, 22.10.2014 - C-344/13

    Durch die Besteuerung von Gewinnen bei Glücksspielen in anderen Mitgliedstaaten

  • KG, 21.07.2023 - 18 U 37/22

    Rückforderung von Spiel- und Wetteinsätzen beim Online-Glücksspiel

  • OVG Niedersachsen, 12.04.2018 - 11 LA 501/17

    Rechtsstreit um die Untersagung der Veranstaltung und Vermittlung von

  • VGH Bayern, 24.01.2012 - 10 BV 10.2665

    Vermittlung von Sportwetten; Untersagungsverfügung; maßgeblicher Zeitpunkt für

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 13.12.2011 - 4 A 3101/06

    Vermittlung von Sportwetten an private im EU-Ausland konzessionierte Wettanbieter

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 10.01.2012 - 4 A 3362/07

    Vermittlung von Sportwetten an einen privaten Wettanbieter

  • OVG Niedersachsen, 18.06.2018 - 11 LA 237/16

    Hinreichende Bestimmtheit einer glücksspielrechtlichen Untersagungsverfügung;

  • Generalanwalt beim EuGH, 05.04.2017 - C-49/16

    Unibet International - Dienstleistungsfreiheit - Art. 56 AEUV -

  • Generalanwalt beim EuGH, 17.09.2015 - C-179/14

    Kommission / Ungarn

  • OLG Köln, 15.12.2023 - 19 W 25/23

    Zahlungsansprüche im Zusammenhang mit Online-Glücksspielen und Sportwetten

  • OLG München, 04.08.2022 - 18 U 538/22

    Rückforderung von Glücksspielverlusten

  • OVG Saarland, 29.03.2019 - 1 A 398/17

    Untersagung von Wetten auf den Ausgang von in Deutschland konzessionierten

  • Generalanwalt beim EuGH, 26.11.2015 - C-375/14

    Laezza - Vorlage zur Vorabentscheidung - Niederlassungs- und

  • OVG Niedersachsen, 28.02.2019 - 11 LB 497/18

    Bestimmtheit; Erlaubnisvorbehalt; Kohärenz; Online-Poker; Vollzugsdefizit;

  • EuGH, 20.12.2017 - C-419/16

    Simma Federspiel - Vorlage zur Vorabentscheidung - Niederlassungsfreiheit und

  • VG München, 25.07.2017 - M 16 K 12.1915

    Glücksspielrechtliche Erlaubnis

  • Generalanwalt beim EuGH, 03.05.2018 - C-207/16

    Generalanwalt Saugmandsgaard Øe schlägt dem Gerichtshof vor zu entscheiden, dass

  • EGMR, 08.09.2015 - 23265/13

    LAURUS INVEST HUNGARY KFT AND OTHERS v. HUNGARY

  • VGH Bayern, 21.12.2021 - 23 ZB 17.2446

    Erfolgloser Antrag auf Zulassung der Berufung in einem glücksspielrechtlichen

  • BVerwG, 20.06.2013 - 8 C 42.12

    Ausgestaltung, normative; Dienstleistungsfreiheit; Ermessensfehler; Ermessen,

  • VG Bremen, 17.03.2020 - 5 K 2875/18

    Glücksspielrecht - Erlaubnis zum Betrieb einer Spielhalle (Zuverlässigkeit,

  • EuGH, 08.10.2020 - C-558/19

    Impresa Pizzarotti (Avantage anormal consenti à une société non-résidente) -

  • OVG Niedersachsen, 28.02.2019 - 11 LC 242/16

    Bestimmmtheit; Erlaubnisvorbehalt; Internetverbot; Kohärenz; Online-Casinospiele;

  • Generalanwalt beim EuGH, 09.03.2017 - C-685/15

    Online Games u.a. - Art. 49 und 56 AEUV - Glücksspiele - Glücksspielmonopol in

  • OVG Sachsen, 01.12.2021 - 6 A 613/20

    Antrag auf Zulassung der Berufung; Glücksspielrecht; Untersagungsverfügung;

  • OVG Sachsen, 23.03.2022 - 6 A 641/20

    Antrag auf Zulassung der Berufung; Glücksspielrecht; Untersagungsverfügung

  • VG Augsburg, 04.07.2022 - Au 8 S 22.765

    Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes, Glücksspielrecht, Untersagung des

  • VG Wiesbaden, 31.10.2016 - 5 K 1388/14

    Die Beschränkung in § 10 a Abs. 3 GlüStV auf 20 Sportwetten Konzessionen ist

  • VG Wiesbaden, 31.10.2016 - 5 K 1467/14

    Die Beschränkung in § 10 a Abs. 3 GlüStV auf 20 Sportwetten Konzessionen ist

  • VGH Bayern, 12.06.2012 - 10 BV 11.2152

    Vermittlung von Sportwetten; glücksspielrechtliche Untersagungsverfügung;

  • VGH Bayern, 20.09.2011 - 10 BV 10.2449

    Fehlt die erforderliche Erlaubnis der für Bayern zuständigen Behörde für den

  • OVG Hamburg, 30.03.2023 - 4 Bs 171/22

    Untersagung des Betriebs einer Sportwettvermittlungsstelle

  • OVG Sachsen, 23.02.2022 - 6 A 548/20

    Zum mangelnden Rechtsschutzbedürfnis einer Anfechtungsklage gegen

  • VG Schleswig, 11.09.2014 - 12 A 10/14

    Genehmigungsfähigkeit von Online Casinospielen mit Bankhalter nach dem

  • VG Karlsruhe, 07.02.2022 - 2 K 1838/21

    Verfassungsmäßigkeit der Vorgabe zum Mindestabstand für Wettvermittlungsstellen

  • Generalanwalt beim EuGH, 08.06.2017 - C-322/16

    Global Starnet

  • VG Hamburg, 18.11.2022 - 14 E 2791/21

    Erfolgloser Eilantrag gegen die Ablehnung der Erteilung einer Erlaubnis zum

  • VG Karlsruhe, 15.11.2012 - 3 K 3316/11

    Untersagung der Veranstaltung und Vermittlung von öffentlichem Glücksspiel sowie

  • OVG Sachsen, 10.12.2021 - 6 A 614/20

    Antrag auf Zulassung der Berufung; Glücksspielrecht; Untersagungsverfügung;

  • VG Regensburg, 28.02.2013 - RO 5 K 12.1196

    Lotterievermittlung im Internet, Kohärenz des § 4 Abs. 4 GlüStV und § 5 Ab. 3

  • VG Sigmaringen, 13.05.2013 - 8 K 2001/10

    Zulässigkeit der gewerblichen Vermittlung von Sportwetten

  • VG Karlsruhe, 26.04.2012 - 3 K 330/10

    Werbeverbot für Glücksspiele über das Internet

  • VG Augsburg, 14.09.2022 - Au 8 S 22.1659

    Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes, Glücksspielrecht, Untersagung des

  • VG Hamburg, 18.11.2022 - 14 E 2791/22

    Versagung der Erlaubnis zum Betreiben einer Sportwettvermittlungsstelle in einem

  • Generalanwalt beim EuGH, 16.06.2016 - C-225/15

    Politanò - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 49 AEUV - Niederlassungsfreiheit

  • VG Darmstadt, 16.10.2020 - 3 L 28/20

    Länderübergreifende Glücksspiel-Untersagung

  • VG Würzburg, 21.09.2023 - W 5 K 22.1102

    Glücksspielrecht, Vermittlung von Sportwetten für einen im EU-Ausland ansässigen

  • VG Regensburg, 13.12.2018 - RO 5 K 17.2046

    Erlaubnis einer Primärlotterie

  • VG Wiesbaden, 04.12.2012 - 5 K 1267/09

    50-Cent-Gewinnspiele

  • VG Schwerin, 10.05.2012 - 7 A 519/07

    Untersagung der Vermittlung von Sportwetten im Internet gegenüber dem Inhaber

  • Generalanwalt beim EuGH, 02.03.2016 - C-241/15

    Bob-Dogi

  • VG München, 21.03.2012 - M 17 S 11.5500

    Anordnung des Sofortvollzugs für eine medienaufsichtliche Maßnahme

  • VG Hannover, 13.01.2023 - 10 A 3386/20
  • VG Karlsruhe, 13.09.2012 - 3 K 1489/10

    Untersagungsverfügung für eine Veranstaltung von Glücksspiel im Internet;

  • VG Karlsruhe, 03.04.2012 - 3 K 1991/10
  • VG Würzburg, 21.09.2023 - W 5 K 22.1132

    Glücksspielrecht, Vermittlung von Sportwetten für einen im EU-Ausland ansässigen

  • VG Würzburg, 21.09.2023 - W 5 K 22.1134

    Glücksspielrecht, Vermittlung von Sportwetten für einen im EU-Ausland ansässigen

  • VG Würzburg, 21.09.2023 - W 5 K 22.1135

    Glücksspielrecht, Vermittlung von Sportwetten für einen im EU-Ausland ansässigen

  • Generalanwalt beim EuGH, 17.04.2012 - C-176/11

    HIT und HIT LARIX - Freier Dienstleistungsverkehr - Glücksspiele - Regelung eines

  • VGH Bayern, 26.06.2012 - 10 CS 12.522

    Vermittlung von Sportwetten; Untersagungsverfügung; Fortgeltung des

  • VG Würzburg, 10.05.2012 - W 5 K 11.466

    Sportwetten; Untersagungsverfügung

  • VG Arnsberg, 14.12.2011 - 1 K 62/09

    Rechtmäßigkeit der Untersagung einer Sportwettenvermittlung im Rahmen einer

  • LG Hamburg, 10.05.2019 - 315 O 125/18

    Anspruch auf Unterlassung einer Werbung für bestimmte Glücksspielangebote

  • VG Würzburg, 10.05.2012 - W 5 K 12.90

    Glücksspiele, unerlaubte; Sportwetten; Untersagungsverfügung; Erlaubnispflicht

  • VG Würzburg, 30.04.2012 - W 5 K 12.240

    Sportwetten; Untersagungsverfügung; Ermessen

  • VG Saarlouis, 25.10.2018 - 1 L 1122/18

    Einstweilige Anordnung zum Fortbetrieb einer Spielhalle

  • LG Hamburg, 22.03.2019 - 315 O 237/18

    Anspruch auf Unterlassung eines Glücksspielangebots im Internet ohne Erlaubnis

  • VG Würzburg, 29.03.2012 - W 5 K 11.1004

    Sportwetten; Untersagungsverfügung; Ermessen

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