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   EuGH, 29.09.2011 - C-187/10   

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EuGH, 29.09.2011 - C-187/10 (https://dejure.org/2011,966)
EuGH, Entscheidung vom 29.09.2011 - C-187/10 (https://dejure.org/2011,966)
EuGH, Entscheidung vom 29. September 2011 - C-187/10 (https://dejure.org/2011,966)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • lexetius.com

    Assoziierungsabkommen EWG-Türkei - Beschluss Nr. 1/80 des Assoziationsrats - Art. 6 Abs. 1 erster Gedankenstrich - Türkischer Staatsangehöriger - Aufenthaltserlaubnis - Familienzusammenführung - Trennung der Partner - Widerruf der Aufenthaltserlaubnis - Rückwirkung

  • Europäischer Gerichtshof

    Unal

    Assoziierungsabkommen EWG-Türkei - Beschluss Nr. 1/80 des Assoziationsrats - Art. 6 Abs. 1 erster Gedankenstrich - Türkischer Staatsangehöriger - Aufenthaltserlaubnis - Familienzusammenführung - Trennung der Partner - Widerruf der Aufenthaltserlaubnis - Rückwirkung

  • EU-Kommission PDF

    Baris Unal gegen Staatssecretaris van Justitie.

    Assoziierungsabkommen EWG-Türkei - Beschluss Nr. 1/80 des Assoziationsrats - Art. 6 Abs. 1 erster Gedankenstrich - Türkischer Staatsangehöriger - Aufenthaltserlaubnis - Familienzusammenführung - Trennung der Partner - Widerruf der Aufenthaltserlaubnis - Rückwirkung

  • EU-Kommission

    Unal

  • Informationsverbund Asyl und Migration

    ARB 1/80 Art. 6 Abs. 1, AEUV Art. 267
    Assoziationsratsbeschluss EWG/Türkei, Assoziationsberechtigte, Türkischer Arbeitnehmer, Aufenthaltsrecht, Aufenthaltserlaubnis, Widerruf, rückwirkende Aufhebung, praktische Wirksamkeit, ordnungsgemäße Beschäftigung, vorsätzliche Täuschung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Assoziierungsabkommen EWG-Türkei - Beschluss Nr. 1/80 des Assoziationsrats - Art. 6 Abs. 1 erster Gedankenstrich - Türkischer Staatsangehöriger - Aufenthaltserlaubnis - Familienzusammenführung - Trennung der Partner - Widerruf der Aufenthaltserlaubnis - Rückwirkung

  • rechtsportal.de
  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen des Raad van State (Niederlande), eingereicht am 16. April 2010 - Baris Unal/Staatssecretaris van Justitie

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen - Raad van State (Niederlande) - Auslegung von Art. 6 Abs. 1 erster Gedankenstrich des Beschlusses Nr. 1/80 des durch das Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Türkei errichteten ...

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2012, 1642
  • NVwZ 2012, 31
  • DÖV 2011, 938
  • ECLI:EU:C:2011:623
 
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Wird zitiert von ... (23)Neu Zitiert selbst (11)

  • EuGH, 18.12.2008 - C-337/07

    Altun - Assoziierungsabkommen EWG-Türkei - Art. 7 Abs. 1 des Beschlusses Nr. 1/80

    Auszug aus EuGH, 29.09.2011 - C-187/10
    Das vorlegende Gericht führt aus, es sei sich nicht sicher, ob es den Ausgangsrechtsstreit anhand des Urteils vom 18. Dezember 2008, Altun (C-337/07, Slg. 2008, I-10323), entscheiden könne.

    Die Ordnungsmäßigkeit der Beschäftigung eines türkischen Staatsangehörigen im Aufnahmemitgliedstaat im Sinne von Art. 6 Abs. 1 erster Gedankenstrich des Beschlusses Nr. 1/80 setzt eine gesicherte und nicht nur vorläufige Position des Betroffenen auf dem Arbeitsmarkt dieses Mitgliedstaats und damit ein nicht bestrittenes Aufenthaltsrecht voraus (Urteile vom 16. Dezember 1992, Kus, C-237/91, Slg. 1992, I-6781, Randnr. 22, und Altun, Randnr. 53).

    Dieses Ergebnis wird auch durch die Rechtsprechung des Gerichtshofs im Urteil Altun gestützt.

    Der Gerichtshof hat allerdings weiter ausgeführt, dass diese Auswirkungen in Bezug auf den Zeitpunkt beurteilt werden müssen, zu dem die nationalen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats eine Entscheidung erlassen, mit der die Aufenthaltsgenehmigung des betreffenden Arbeitnehmers zurückgenommen wird (Urteil Altun, Randnrn.

  • EuGH, 26.11.1998 - C-1/97

    Birden

    Auszug aus EuGH, 29.09.2011 - C-187/10
    6 Abs. 1 des Beschlusses Nr. 1/80 kann jedoch nicht dahin ausgelegt werden, dass er es einem Mitgliedstaat gestattet, einseitig den Inhalt des Systems der schrittweisen Eingliederung der türkischen Staatsangehörigen in den Arbeitsmarkt des Aufnahmemitgliedstaats zu verändern, indem er einem Arbeitnehmer, dem die Einreise in sein Hoheitsgebiet gestattet worden ist und der dort länger als ein Jahr ununterbrochen für den gleichen Arbeitgeber rechtmäßig eine tatsächliche und echte wirtschaftliche Tätigkeit ausgeübt hat, die Rechte vorenthält, die ihm Art. 6 Abs. 1 erster bis dritter Gedankenstrich abgestuft nach der Dauer seiner Beschäftigung als Arbeitnehmer verleiht (vgl. Urteil vom 26. November 1998, Birden, C-1/97, Slg. 1998, I-7747, Randnr. 37).

    6 Abs. 1 des Beschlusses Nr. 1/80 ist allgemein und unbedingt gefasst, denn er sieht keine Befugnis der Mitgliedstaaten zur Einschränkung der Rechte vor, die er den türkischen Arbeitnehmern unmittelbar verleiht (vgl. u. a. Urteil Birden, Randnr. 38).

  • EuGH, 05.06.1997 - C-285/95

    Kol / Land Berlin

    Auszug aus EuGH, 29.09.2011 - C-187/10
    In diesem Zusammenhang hat der Gerichtshof bereits festgestellt, dass Beschäftigungszeiten, die ein türkischer Staatsangehöriger aufgrund einer Aufenthaltserlaubnis zurückgelegt hat, die er allein durch eine Täuschung, die zu seiner Verurteilung geführt hat, erwirkt hat, nicht auf einer gesicherten Position beruhen, sondern als in einer nur vorläufigen Position zurückgelegt zu betrachten sind, da ihm während dieser Zeiten von Rechts wegen kein Aufenthaltsrecht zustand (vgl. u. a. Urteile vom 5. Juni 1997, Kol, C-285/95, Slg. 1997, I-3069, Randnr. 27, und vom 11. Mai 2000, Savas, C-37/98, Slg. 2000, I-2927, Randnr. 61).
  • EuGH, 20.09.1990 - C-192/89

    Sevince / Staatssecretaris van Justitie

    Auszug aus EuGH, 29.09.2011 - C-187/10
    Ebenso erfüllt ein türkischer Arbeitnehmer nicht die Voraussetzung, im Aufnahmemitgliedstaat ordnungsgemäß beschäftigt zu sein, wenn er diese Beschäftigung aufgrund eines Aufenthaltsrechts ausgeübt hat, das ihm nur aufgrund einer nationalen Regelung eingeräumt war, nach der der vorläufige Aufenthalt während des Verfahrens zur Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis in diesem Staat erlaubt ist (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 20. September 1990, Sevince, C-192/89, Slg. 1990, I-3461, Randnr. 31, und Kus, Randnr. 18).
  • EuGH, 11.05.2000 - C-37/98

    Savas

    Auszug aus EuGH, 29.09.2011 - C-187/10
    In diesem Zusammenhang hat der Gerichtshof bereits festgestellt, dass Beschäftigungszeiten, die ein türkischer Staatsangehöriger aufgrund einer Aufenthaltserlaubnis zurückgelegt hat, die er allein durch eine Täuschung, die zu seiner Verurteilung geführt hat, erwirkt hat, nicht auf einer gesicherten Position beruhen, sondern als in einer nur vorläufigen Position zurückgelegt zu betrachten sind, da ihm während dieser Zeiten von Rechts wegen kein Aufenthaltsrecht zustand (vgl. u. a. Urteile vom 5. Juni 1997, Kol, C-285/95, Slg. 1997, I-3069, Randnr. 27, und vom 11. Mai 2000, Savas, C-37/98, Slg. 2000, I-2927, Randnr. 61).
  • EuGH, 22.12.2010 - C-303/08

    Bozkurt - Assoziierungsabkommen EWG-Türkei - Familienzusammenführung - Art. 7

    Auszug aus EuGH, 29.09.2011 - C-187/10
    Nach diesem Grundsatz hängen die Rechte aus einer Bestimmung des Beschlusses Nr. 1/80, sobald sich der türkische Staatsangehörige wirksam auf sie berufen kann, nicht mehr vom Fortbestehen der Umstände ab, die zu ihrer Entstehung geführt haben, da dieser Beschluss keine solche Voraussetzung vorsieht (vgl. Urteil vom 22. Dezember 2010, Bozkurt, C-303/08, Slg. 2010, I-0000, Randnr. 41).
  • EuGH, 07.07.2005 - C-383/03

    Dogan - Assoziierungsabkommen EWG-Türkei - Freizügigkeit der Arbeitnehmer -

    Auszug aus EuGH, 29.09.2011 - C-187/10
    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs setzt die praktische Wirksamkeit dieses Rechts zwangsläufig das Bestehen eines entsprechenden Aufenthaltsrechts des Betroffenen voraus (vgl. u. a. Urteil vom 7. Juli 2005, Dogan, C-383/03, Slg. 2005, I-6237, Randnr. 14).
  • EuGH, 19.11.2002 - C-188/00

    Kurz

    Auszug aus EuGH, 29.09.2011 - C-187/10
    Durch eine solche Auslegung würde der Beschluss Nr. 1/80 ausgehöhlt und jeder praktischen Wirksamkeit beraubt (vgl. Urteil vom 19. November 2002, Kurz, C-188/00, Slg. 2002, I-10691, Randnr. 55).
  • EuGH, 30.09.1997 - C-36/96

    Günaydin u.a. / Freistaat Bayern

    Auszug aus EuGH, 29.09.2011 - C-187/10
    Grundsätzlich steht dieser Beschluss auch nicht der Befugnis der Mitgliedstaaten entgegen, die Bedingungen seiner Beschäftigung bis zum Ablauf des in Art. 6 Abs. 1 erster Gedankenstrich des Beschlusses Nr. 1/80 genannten einen Jahres zu regeln (vgl. Urteil vom 30. September 1997, Günaydin, C-36/96, Slg. 1997, I-5143, Randnr. 36).
  • EuGH, 10.01.2006 - C-230/03

    Sedef - Assoziierung EWG-Türkei - Freizügigkeit der Arbeitnehmer - Artikel 6 des

    Auszug aus EuGH, 29.09.2011 - C-187/10
    Die Rechte, die den türkischen Arbeitnehmern durch die Bestimmungen des Art. 6 Abs. 1 des Beschlusses Nr. 1/80 verliehen werden, werden nach der Dauer einer ordnungsgemäßen Beschäftigung im Lohn- oder Gehaltsverhältnis in abgestufter Weise erweitert und bezwecken, die Situation der Betroffenen im Aufnahmemitgliedstaat schrittweise zu festigen (vgl. u. a. Urteil vom 10. Januar 2006, Sedef, C-230/03, Slg. 2006, I-157, Randnr. 34).
  • EuGH, 16.12.1992 - C-237/91

    Kus / Landeshauptstadt Wiesbaden

  • EuGH, 08.11.2012 - C-268/11

    Gülbahce - Vorabentscheidungsersuchen - Assoziierungsabkommen EWG-Türkei -

    In seinem nach Eingang des vorliegenden Vorabentscheidungsersuchens verkündeten Urteil vom 29. September 2011, Unal (C-187/10, Slg. 2011, I-9045), hatte der Gerichtshof bereits Gelegenheit zu der Feststellung, dass die Rechte aus einer Bestimmung des Beschlusses Nr. 1/80, sobald sich ein türkischer Staatsangehöriger wirksam auf sie berufen kann, nicht mehr vom Fortbestand der Umstände abhängen, die zu ihrer Entstehung geführt hatten, da dieser Beschluss keine solche Voraussetzung vorsieht (Urteil Unal, Randnr. 50).

    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass ein türkischer Arbeitnehmer nach Art. 6 Abs. 1 erster Gedankenstrich des Beschlusses Nr. 1/80 schon dann Anspruch auf Verlängerung seiner Arbeitserlaubnis bei demselben Arbeitgeber hat, wenn er seit mehr als einem Jahr eine ordnungsgemäße Beschäftigung ausgeübt hat, da diese Bestimmung die Zuerkennung dieses Anspruchs von keiner weiteren Voraussetzung abhängig macht und insbesondere nicht von den Voraussetzungen, unter denen das Recht auf Einreise und Aufenthalt erlangt worden ist (Urteil Unal, Randnr. 38 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Demgemäß wurde entschieden, dass ein türkischer Arbeitnehmer, der seit mehr als einem Jahr mit gültiger Arbeitserlaubnis eine Beschäftigung ausgeübt hat, die Voraussetzungen des Art. 6 Abs. 1 erster Gedankenstrich erfüllt, selbst wenn ihm der Aufenthaltstitel, über den er verfügt, ursprünglich zu anderen Zwecken als zur Ausübung einer Beschäftigung im Lohn- oder Gehaltsverhältnis erteilt worden war (Urteil Unal, Randnr. 39 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Beim gegenwärtigen Stand des Unionsrechts berührt der Beschluss Nr. 1/80 zwar in keiner Weise die Befugnis der Mitgliedstaaten, einem türkischen Staatsangehörigen die Einreise in ihr Hoheitsgebiet und die Ausübung einer ersten unselbständigen Erwerbstätigkeit in ihrem Hoheitsgebiet nicht zu gestatten, und dieser Beschluss steht grundsätzlich auch nicht der Befugnis der Mitgliedstaaten entgegen, die Beschäftigungsbedingungen dieses Staatsangehörigen bis zum Ablauf der in Art. 6 Abs. 1 erster Gedankenstrich des Beschlusses genannten Jahresfrist zu regeln (vgl. Urteil Unal, Randnr. 41 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Jedoch kann Art. 6 Abs. 1 des Beschlusses Nr. 1/80 nicht dahin ausgelegt werden, dass er es einem Mitgliedstaat gestattet, einseitig den Inhalt des Systems der schrittweisen Eingliederung der türkischen Staatsangehörigen in den Arbeitsmarkt des Aufnahmemitgliedstaats zu verändern, indem er einem Arbeitnehmer, dem die Einreise in sein Hoheitsgebiet gestattet worden ist und der dort länger als ein Jahr ununterbrochen für den gleichen Arbeitgeber rechtmäßig eine tatsächliche und echte wirtschaftliche Tätigkeit ausgeübt hat, die Rechte vorenthält, die ihm Art. 6 Abs. 1 erster bis dritter Gedankenstrich, abgestuft nach der Dauer seiner Beschäftigung im Lohn- oder Gehaltsverhältnis, verleiht (vgl. Urteil Unal, Randnr. 42 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Durch eine solche Auslegung würde der Beschluss Nr. 1/80 nämlich ausgehöhlt und jeder praktischen Wirksamkeit beraubt, da Art. 6 Abs. 1 dieses Beschlusses allgemein und unbedingt gefasst ist, wobei er keine Befugnis der Mitgliedstaaten zur Einschränkung der Rechte vorsieht, die er den türkischen Arbeitnehmern unmittelbar verleiht (Urteil Unal, Randnrn.

    Zwar kann die Ausübung einer Beschäftigung durch einen türkischen Arbeitnehmer im Rahmen einer aufgrund einer Täuschung, die zu einer Verurteilung geführt hat, erteilten Aufenthaltserlaubnis oder im Rahmen einer Erlaubnis zum vorläufigen Aufenthalt, die nur bis zur endgültigen Entscheidung über sein Aufenthaltsrecht gilt, keine Rechte für den Betreffenden nach Art. 6 Abs. 1 des Beschlusses Nr. 1/80 begründen (vgl. Urteil Unal, Randnr. 47).

  • VGH Baden-Württemberg, 23.09.2021 - 11 S 1966/19

    Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen; maßgeblicher

    Eine Ausübung einer Beschäftigung im Rahmen einer Erlaubnis zum vorläufigen Aufenthalt, die nur bis zur endgültigen Entscheidung über das Aufenthaltsrecht gilt, ist nicht ordnungsgemäß (EuGH, Urteil vom 29.09.2011 - C-187/10 -, Rn. 47).
  • BVerwG, 14.05.2013 - 1 C 16.12

    Assoziationsrecht; assoziationsrechtliches Aufenthaltsrecht; Auflage; Befristung;

    Sie sind vielmehr als nur aufgrund einer vorläufigen Position zurückgelegt zu betrachten, da dem Ausländer während dieser Zeiten von Rechts wegen kein Aufenthaltsrecht zustand (EuGH, Urteile vom 5. Juni 1997 - Rs. C-285/95, Kol - Slg. 1997, I-3069 Rn. 26 f.; vom 30. September 1997 - Rs. C-36/96, Günaydin - Slg. 1997, I-05143 = NVwZ 1999, 283 Rn. 45; vom 30. September 1997 - Rs. C-98/96, Ertanir - a.a.O. Rn. 51; vom 26. November 1998 - Rs. C-1/97, Birden - Slg. 1998, I-07747 Rn. 59; vom 11. Mai 2000 - Rs. C-37/98, Savas - Slg. I-2927 Rn. 61 f.; vom 29. September 2011 - Rs. C-187/10, Unal - NVwZ 2012, 31 Rn. 45 und vom 8. November 2012 - Rs. C-268/11, Gülbahace - NVwZ 2012, 1617 Rn. 50 f.).

    Denn der tragende Grund dafür, die aufenthaltsrechtliche Position des Betroffenen als nicht gefestigt sondern nur vorläufig anzusehen, ist der durch die Täuschung begründete, objektiv vorliegende materielle Mangel des von der Behörde erteilten Aufenthaltstitels, da dem Ausländer während dessen Laufzeit von Rechts wegen kein Aufenthaltsrecht zustand (EuGH, Urteile vom 5. Juni 1997 - Rs. C-285/95, Kol - a.a.O. Rn. 27; vom 11. Mai 2000 - Rs. C-37/98, Savas - a.a.O. Rn. 61 und vom 29. September 2011 - Rs. C-187/10, Unal - NVwZ 2012, 31 Rn. 45).

    Diese innere Tatsache ist auch entscheidungserheblich, denn allein ein objektiver Mangel des materiellen Aufenthaltsrechts, der nach nationalem Recht eine nachträgliche Befristung der erteilten Aufenthaltserlaubnis gemäß § 7 Abs. 2 Satz 2 AufenthG gerechtfertigt hätte, reicht nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union nicht aus, um einen Missbrauch unionsrechtlicher Rechte anzunehmen (Urteil vom 29. September 2011 - Rs. C-187/10, Unal - NVwZ 2012, 31 Rn. 48 ff.).

  • BVerwG, 29.05.2018 - 1 C 17.17

    Arglist; Assoziationsrecht; Beschäftigung; Ehegattennachzug; Rechtsmissbrauch;

    Sie sind vielmehr als nur aufgrund einer vorläufigen Position zurückgelegt zu betrachten, da dem Ausländer während dieser Zeiten von Rechts wegen kein Aufenthaltsrecht zustand (BVerwG, Urteil vom 14. Mai 2013 - 1 C 16.12 - BVerwGE 146, 271 Rn. 18; EuGH, Urteile vom 5. Juni 1997 - C-285/95 [ECLI:EU:C:1997:280], Kol - Rn. 26 f.; vom 30. September 1997 - C-36/96 [ECLI:EU:C:1997:445], Günaydin - Rn. 45; vom 30. September 1997 - C-98/96 - Rn. 51; vom 26. November 1998 - C-1/97 [ECLI:EU:C:1998:568], Birden - Rn. 59; vom 11. Mai 2000 - C-37/98 [ECLI:EU:C:2000:224], Savas - Rn. 61 f.; vom 29. September 2011 - C-187/10 [ECLI:EU:C:2011:623], Unal - Rn. 45 und vom 8. November 2012 - C-268/11 [ECLI:EU:C:2012:695], Gülbahce - Rn. 50 f.).

    In späteren Urteilen hat der Gerichtshof die Sentenz zur Nichtberücksichtigung von Aufenthaltszeiten während der Geltungsdauer einer nur aufgrund einer Täuschung erteilten Aufenthaltserlaubnis in zwei Entscheidungen zunächst ohne (EuGH, Urteile vom 30. September 1997 - C-36/96 - Rn. 45 und vom 30. September 1997 - C-98/96 - Rn. 51), später dann durchgängig mit der "verbalen" Einschränkung in den Urteilsgründen auf Täuschungen, die zu einer Verurteilung geführt haben, referiert (EuGH, Urteile vom 26. November 1998 - C-1/97 - Rn. 59; vom 11. Mai 2000 - C-37/98 - Rn. 61 f.; vom 18. Dezember 2008 - C-337/07 [ECLI:EU:C:2008:744], Altun - Rn. 54 f. ; vom 29. September 2011 - C-187/10 - Rn. 45 und vom 8. November 2012 - C-268/11 - Rn. 50 f.).

    Begründet hat der Senat dies damit, dass der tragende Grund für den EuGH, die aufenthaltsrechtliche Position des Betroffenen als nicht gefestigt, sondern nur vorläufig anzusehen, der durch die Täuschung begründete, objektiv vorliegende materielle Mangel des von der Behörde erteilten Aufenthaltstitels war, da dem Ausländer während dessen Laufzeit von Rechts wegen kein Aufenthaltsrecht zustand (unter Hinweis auf EuGH, Urteile vom 5. Juni 1997 - C-285/95 - Rn. 27; vom 11. Mai 2000 - C-37/98 - Rn. 61 und vom 29. September 2011 - C-187/10 - Rn. 45).

  • VGH Hessen, 09.02.2012 - 9 A 1864/10

    Ausschluss des Anspruchs auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis nach Art 6 Abs

    Mit Schriftsatz vom 5. Oktober 2011 weist der Bevollmächtigte der Klägerin ferner darauf hin, dass durch das Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 29. September 2011 - C-187/10 -, juris) die Bedenken, die der Senat bei seinen Entscheidungen im Verfahren zum einstweiligen Rechtsschutz und bei der Zulassung der Berufung geäußert habe, bestätigt würden.

    Dagegen gebe das Urteil des Europäischen Gerichtshofes vom 29. September 2011 (-C-187/10 - Unal, a.a.O.) deutlichere Hinweise auf die Behandlung des vorliegenden Falles.

    Darauf, ob die Ausländerbehörde zudem durch Art. 6 Abs. 1 ARB 1/80 an einer rückwirkenden Aufhebung der Aufenthaltserlaubnis der Klägerin gehindert gewesen wäre (vgl. dazu EuGH, Urteil vom 29. September 2011 - C-187/10 - Unal , NVwZ 2012, 31), kommt es daher nicht an.

    Auch auf das von ihrem Bevollmächtigten angeführte Urteil des Europäischen Gerichtshofes vom 29. September 2011 (-C-187/10 - Unal, a.a.O.) kann die Klägerin sich nicht mit Erfolg berufen.

  • BVerwG, 19.04.2012 - 1 C 10.11

    Türkei; türkische Staatsangehörige; Assoziationsrecht; assoziationsrechtliches

    Die Rechte, die türkischen Arbeitnehmern nach dieser Bestimmung in einer nach der Dauer einer ordnungsgemäßen Beschäftigung im Lohn- und Gehaltsverhältnis abgestuften Weise vermittelt werden, sollen dazu beitragen, ihre Situation im Aufnahmemitgliedstaat schrittweise zu festigen (EuGH, Urteil vom 29. September 2011 - Rs. C-187/10, Unal - NVwZ 2012, 31 Rn. 28).
  • VG Düsseldorf, 05.11.2020 - 8 K 15409/17

    Ordnungsgemäße Beschäftigung; Student; studienvorbereitende Maßnahmen;

    Zugleich ist festzustellen, dass die Rechtsache Kol andererseits auch vollständig zitiert wird, ohne dass dem - aufgrund fehlender Begründung - Bedeutung beigemessen wird, EuGH, Urteile vom 26. November 1998 - C-1/97 (Birden) -, Rn. 59, vom 18. Dezember 2008- C-337/07 (Altun) -, Rn. 55, vom 8. November 2012 - C-268/11 (Gülbahce) -, Rn. 51, undvom 29. September 2011 - C-187/10 (Baris Unal) -, Rn. 45, jeweils unter: curia.eu.

    Vielmehr stellt die Generalanwältin T. n ihren auch vom Bundesverwaltungsgericht zitierten Schlussanträgen, Schlussanträge der Generalanwältin T. vom 21. Juli 2011 - C-187/10 (Baris Unal) -, unter curia.eu (Rn. 48), zutreffend heraus, dass die Mitgliedstaaten selbstverständlich befugt seien, betrügerisches Verhalten festzustellen.

    Vom Erfordernis der Rücknahme einer Aufenthaltserlaubnis könne in Täuschungsfällen nur abgewichen werden, wenn eine "im Urteil Kol zugelassene Ausnahme", Schlussanträge der Generalanwältin T. vom 21. Juli 2011 - C-187/10 (Baris Unal) -, unter curia.eu (Rn. 52), vorliege.

  • BSG, 09.03.2022 - B 7/14 KG 1/20 R

    (Kinderzuschlag - Vermeidung von Hilfebedürftigkeit nach dem SGB 2 -

    Auf die Frage, ob der Kläger die ihm erteilten Aufenthaltserlaubnisse tatsächlich durch arglistige Täuschung über seine Identität und seine Staatsangehörigkeit erwirkt hat (vgl hierzu EuGH vom 29.9.2011 - C-187/10 - Unal, EU:C:2011:623, Slg 2011, I-9045 RdNr 45 mwN; BVerwG vom 12.4.2005 - 1 C 9.04 - BVerwGE 123, 190; BVerwG vom 14.5.2013 - 1 C 16.12 - BVerwGE 146, 271, juris RdNr 19; vgl auch EuGH vom 8.11.2012 - C-268/11 - Gülbahce, EU:C:2012:695, NVwZ 2012, 1617) , wovon der Bescheid vom 31.5.2011 ausgeht, was vom Kläger aber bestritten wird, kommt es danach nicht mehr an .
  • EuGH, 07.11.2013 - C-225/12

    Demir - Vorabentscheidungsersuchen - Assoziierungsabkommen EWG-Türkei - Art. 13

    So kann die Ausübung einer Beschäftigung durch einen türkischen Arbeitnehmer im Rahmen einer Erlaubnis zum vorläufigen Aufenthalt, die nur bis zur endgültigen Entscheidung über sein Aufenthaltsrecht gilt, nicht als "ordnungsgemäß" eingestuft werden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 29. September 2011, Unal, C-187/10, Slg. 2011, I-9045, Randnr. 47).
  • VGH Bayern, 20.03.2013 - 19 BV 11.288

    Ablehnung der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen, weil

    Der Kläger übe keine ordnungsgemäße Beschäftigung auf dem deutschen Arbeitsmarkt aus, die eine gesicherte und nicht nur vorläufige Position auf dem Arbeitsmarkt des Mitgliedsstaates und damit ein nicht bestrittenes Aufenthalts recht voraussetzt (zuletzt EuGH vom 29.9.2011 RSC - 187/10 [richtig: Rs. C-187/10 - d. Red.] - Unal ).

    Der Kläger übt keine ordnungsgemäße Beschäftigung auf dem deutschen Arbeitsmarkt aus, die eine gesicherte und nicht nur vorläufige Position auf dem Arbeitsmarkt des Mitgliedstaates und damit ein nicht bestrittenes Aufenthalts r e c h t voraussetzt (vgl. zuletzt EuGH vom 29.9.2011 - RS C-187/20 [richtig: Rs. C-187/10 - d. Red.] Rn. 31 - Unal - unter Bezugnahme auf seine ständige Rechtssprechung).

  • Generalanwalt beim EuGH, 07.03.2019 - C-22/18

    TopFit und Biffi - Niederlassungsfreiheit - Unionsbürgerschaft - Art. 18, 21, 49

  • VGH Baden-Württemberg, 17.05.2017 - 11 S 341/17

    Herstellung der Entscheidungsreife in Fällen der Rücknahme von Aufenthaltstiteln;

  • OLG Köln, 29.02.2012 - 16 U 57/11

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  • Generalanwalt beim EuGH, 20.01.2016 - C-561/14

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  • Generalanwalt beim EuGH, 11.07.2013 - C-225/12

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  • VG Darmstadt, 28.09.2011 - 5 L 936/11

    Verlängerung des Aufenthaltsrechts eines türkischen Arbeitnehmers nach Beendigung

  • Generalanwalt beim EuGH, 07.06.2012 - C-451/11

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  • OVG Niedersachsen, 20.10.2011 - 11 ME 280/11

    Erwerb eines Aufenthaltsrechts durch eine mindestens einjährige Nebentätigkeit

  • OVG Hamburg, 07.07.2021 - 6 Bs 105/21

    Schwarzarbeit stellt keine ordnungsgemäße Beschäftigung im regulären Arbeitsmarkt

  • VG München, 20.05.2015 - M 4 S 15.1589

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  • Generalanwalt beim EuGH, 21.06.2012 - C-268/11

    Gülbahce - Beschluss Nr. 1/80 des Assoziationsrates EWG-Türkei - Grundsatz der

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