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   EuGH, 13.10.2011 - C-224/10   

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https://dejure.org/2011,676
EuGH, 13.10.2011 - C-224/10 (https://dejure.org/2011,676)
EuGH, Entscheidung vom 13.10.2011 - C-224/10 (https://dejure.org/2011,676)
EuGH, Entscheidung vom 13. Oktober 2011 - C-224/10 (https://dejure.org/2011,676)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • lexetius.com

    Richtlinie 91/439/EWG - Gegenseitige Anerkennung der Führerscheine - Entzug der vom Wohnsitzmitgliedstaat erteilten inländischen Fahrerlaubnis und Ausstellung eines Führerscheins für Fahrzeuge der Klassen B und D durch einen anderen Mitgliedstaat - Ablehnung der ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Apelt

    Richtlinie 91/439/EWG - Gegenseitige Anerkennung der Führerscheine - Entzug der vom Wohnsitzmitgliedstaat erteilten inländischen Fahrerlaubnis und Ausstellung eines Führerscheins für Fahrzeuge der Klassen B und D durch einen anderen Mitgliedstaat - Ablehnung der ...

  • EU-Kommission PDF

    Apelt

    Richtlinie 91/439/EWG - Gegenseitige Anerkennung der Führerscheine - Entzug der vom Wohnsitzmitgliedstaat erteilten inländischen Fahrerlaubnis und Ausstellung eines Führerscheins für Fahrzeuge der Klassen B und D durch einen anderen Mitgliedstaat - Ablehnung der ...

  • EU-Kommission

    Apelt

    Richtlinie 91/439/EWG - Gegenseitige Anerkennung der Führerscheine - Entzug der vom Wohnsitzmitgliedstaat erteilten inländischen Fahrerlaubnis und Ausstellung eines Führerscheins für Fahrzeuge der Klassen B und D durch einen anderen Mitgliedstaat - Ablehnung der ...

  • blutalkohol PDF, S. 44
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Richtlinie 91/439/EWG - Gegenseitige Anerkennung der Führerscheine - Entzug der vom Wohnsitzmitgliedstaat erteilten inländischen Fahrerlaubnis und Ausstellung eines Führerscheins für Fahrzeuge der Klassen B und D durch einen anderen Mitgliedstaat - Ablehnung der ...

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä. (2)

  • lto.de (Entscheidungsbesprechung)

    Ausländische Fahrerlaubnis: Weiterhin kein Pardon für Führerscheintouristen

  • wkdis.de (Entscheidungsbesprechung)

    Kurznachricht zu "Anmerkung zum Urteil des EuGH vom 13.10.2011, Rs. C-224/10 (Nichtanerkennung ausländischer EU-/EWR-Fahrerlaubnis Klasse D bei zu Grunde liegender nicht anzuerkennender Klasse B)" von Ltd. RegDir Dr. Peter Dauer, LL.M., original erschienen in: NJW 2012, 369 - 372.

Sonstiges (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen des Landgerichts Baden-Baden (Deutschland) eingereicht am 10. Mai 2010 - Strafverfahren gegen Leo Apelt

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen - Landgericht Baden-Baden - Auslegung der Art. 1, 5 Abs. 1 Buchst. a und 8 Abs. 2 und 4 der Richtlinie 91/439/EWG des Rates vom 29. Juli 1991 über den Führerschein (ABl. L 237, S. 1) sowie von Art. 11 Abs. 4 der Richtlinie 2006/126/EG des ...

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2012, 369
  • NStZ 2012, 98
  • DÖV 2011, 977
  • ECLI:EU:C:2011:655
 
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Wird zitiert von ... (65)Neu Zitiert selbst (2)

  • EuGH, 19.05.2011 - C-184/10

    Grasser

    Auszug aus EuGH, 13.10.2011 - C-224/10
    Diese Bestimmung erlegt den Mitgliedstaaten eine klare und genaue Verpflichtung auf, die keinen Ermessensspielraum in Bezug auf die Maßnahmen lässt, die zu ergreifen sind, um dieser Verpflichtung nachzukommen (Urteil vom 19. Mai 2011, Grasser, C-184/10, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 19 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Es ist Aufgabe des Ausstellungsmitgliedstaats, zu prüfen, ob die im Unionsrecht aufgestellten Mindestvoraussetzungen, insbesondere diejenigen des Art. 7 Abs. 1 der genannten Richtlinie hinsichtlich des Wohnsitzes und der Fahreignung, erfüllt sind und ob somit die Erteilung einer Fahrerlaubnis gerechtfertigt ist (Urteil Grasser, Randnr. 20 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Der Besitz eines von einem Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins ist nämlich als Nachweis dafür anzusehen, dass der Inhaber dieses Führerscheins am Tag der Erteilung des Führerscheins diese Voraussetzungen erfüllte (Urteil Grasser, Randnr. 21 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs geht nämlich hervor, dass die Art. 1 Abs. 2, 7 Abs. 1 Buchst. b sowie 8 Abs. 2 und 4 der Richtlinie 91/439 es einem Aufnahmemitgliedstaat nicht verwehren, es abzulehnen, in seinem Hoheitsgebiet den von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerschein anzuerkennen, wenn aufgrund von Angaben in diesem Führerschein feststeht, dass die den ordentlichen Wohnsitz betreffende Voraussetzung nach Art. 7 Abs. 1 Buchst. b dieser Richtlinie nicht beachtet wurde (Urteil Grasser, Randnr. 33).

  • EuGH, 20.11.2008 - C-1/07

    Weber - Richtlinie 91/439/EWG - Gegenseitige Anerkennung der Führerscheine -

    Auszug aus EuGH, 13.10.2011 - C-224/10
    Aus dem Urteil vom 20. November 2008, Weber (C-1/07, Slg. 2008, I-8571), geht indessen hervor, dass Art. 1 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 8 Abs. 2 und 4 der Richtlinie 91/439 es einem Mitgliedstaat nicht verwehrt, in seinem Hoheitsgebiet die Anerkennung einer Fahrberechtigung abzulehnen, die sich aus einem in einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerschein ergibt, auf dessen Inhaber im erstgenannten Mitgliedstaat eine Maßnahme des Entzugs der Fahrerlaubnis, wenn auch erst nach der Erteilung des fraglichen Führerscheins, angewendet wurde, sofern dieser Führerschein während der Dauer der Gültigkeit einer Maßnahme der Aussetzung der im erstgenannten Mitgliedstaat erteilten Fahrerlaubnis ausgestellt wurde und sowohl diese Maßnahme als auch der Entzug aus zum Zeitpunkt der Ausstellung des zweiten Führerscheins bereits vorliegenden Gründen gerechtfertigt sind.
  • EuGH, 01.03.2012 - C-467/10

    Die Weigerung eines Mitgliedstaats, einen Führerschein auszustellen, kann die

    Wie die deutsche Regierung ausführt, kann schon allein die Nichtbeachtung der den ordentlichen Wohnsitz betreffenden Voraussetzung nach Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 91/439 die Weigerung eines Mitgliedstaats rechtfertigen, einen von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerschein anzuerkennen (vgl. Urteil vom 13. Oktober 2011, Apelt, C-224/10, Slg. 2011, I-9601, Randnr. 34).
  • EuGH, 22.11.2011 - C-590/10

    Köppl - Art. 104 § 3 Abs. 1 der Verfahrensordnung - Richtlinie 91/439/EWG - Art.

    Der Gerichtshof ist der Ansicht, dass dies in der vorliegenden Rechtssache der Fall ist, da die Antworten auf die gestellten Fragen insbesondere aus dem Urteil vom 13. Oktober 2011, Apelt (C-224/10, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht), in dem es um die Anerkennung eines Führerscheins für Fahrzeuge der Klassen B und D ging, klar abgeleitet werden können.

    Innerhalb dieser Klassen kann nach Art. 3 Abs. 2 der Richtlinie für das Führen von Fahrzeugen verschiedener Unterklassen ein besonderer Führerschein ausgestellt werden (Urteil Apelt, Randnr. 40).

    Die Nichtbeachtung der den ordentlichen Wohnsitz betreffenden Voraussetzung nach Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 91/439 kann es bereits für sich genommen rechtfertigen, dass ein Mitgliedstaat die Anerkennung eines von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins ablehnt (Urteil Apelt, Randnr. 34).

    Aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs geht nämlich hervor, dass die Art. 1 Abs. 2, 7 Abs. 1 Buchst. b sowie 8 Abs. 2 und 4 der Richtlinie 91/439 es einem Aufnahmemitgliedstaat nicht verwehren, es abzulehnen, in seinem Hoheitsgebiet den von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerschein anzuerkennen, wenn aufgrund von Angaben in diesem Führerschein feststeht, dass die den ordentlichen Wohnsitz betreffende Voraussetzung nach Art. 7 Abs. 1 Buchst. b dieser Richtlinie nicht beachtet wurde (Urteile vom 19. Mai 2011, Grasser, C-184/10, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 33, und Apelt, Randnr. 35).

    Zum weiteren Vorbringen von Herrn Köppl ist darauf hinzuweisen, dass aus Art. 5 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 91/439 hervorgeht, dass ein Führerschein für Fahrzeuge der Klasse C, ebenso wie ein Führerschein für Fahrzeuge der Klasse D (vgl. in diesem Sinne Urteil Apelt, Randnr. 37), nur Fahrzeugführern ausgestellt werden kann, die bereits zum Führen von Fahrzeugen der Klasse B berechtigt sind.

    Dabei geht es beispielsweise darum, das Fahrzeug zu beherrschen, um keine gefährlichen Verkehrslagen zu verursachen und richtig zu reagieren, wenn solche Lagen eintreten, oder um die Kenntnis des Sicherheitsabstands zu anderen Fahrzeugen, des Bremswegs und der Bodenhaftung des betreffenden Fahrzeugs (Urteil Apelt, Randnr. 43).

    Insofern ergibt sich aus Teil I Abschnitt A Punkt 1 Abs. 2 des Anhangs II der Richtlinie 91/439, dass jeder Bewerber um eine Fahrerlaubnis, der schon die Prüfung der Kenntnisse für eine Fahrerlaubnis in einer anderen Klasse erfolgreich abgelegt hat, von den Prüfungen der Kenntnisse hinsichtlich u. a. der Straßenverkehrsvorschriften befreit werden kann (Urteil Apelt, Randnr. 45).

    Aus denselben Gründen kann es einem Aufnahmemitgliedstaat auch nicht verwehrt sein, die Anerkennung einer solchen Fahrerlaubnis für Fahrzeuge der Klasse C abzulehnen, die auf der Grundlage einer Fahrerlaubnis für Fahrzeuge der Klasse B erteilt wurde, die mit einer Unregelmäßigkeit behaftet ist, die deren Nichtanerkennung rechtfertigt (vgl. in diesem Sinne Urteil Apelt, Randnr. 47).

    Kann ein Mitgliedstaat es auf der Grundlage der Richtlinie 91/439 ablehnen, die Gültigkeit einer von den Behörden eines anderen Mitgliedstaats erteilten Fahrerlaubnis für Fahrzeuge der Klasse B anzuerkennen, wird folglich nicht nur, wenn der Inhaber dieser Fahrerlaubnis in der Folge eine auf der Grundlage der Fahrerlaubnis für Fahrzeuge der Klasse B erteilte Fahrerlaubnis für Fahrzeuge der Klasse C erhalten hat, diese Befugnis zur Ablehnung der Anerkennung nicht in Frage gestellt, sondern der erste Mitgliedstaat ist auch berechtigt, die Gültigkeit einer auf der Grundlage der fraglichen Fahrerlaubnis für Fahrzeuge der Klasse B ausgestellten Fahrerlaubnis für Fahrzeuge der Klasse C nicht anzuerkennen (vgl. in diesem Sinne Urteil Apelt, Randnr. 48).

    Da im Ausgangsverfahren die Herrn Köppl von den tschechischen Behörden erteilte Fahrerlaubnis für Fahrzeuge der Klasse B mit einer Unregelmäßigkeit behaftet ist, die ihre Nichtanerkennung rechtfertigt - Nichtbeachtung der in Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 91/439 genannten Voraussetzung betreffend den ordentlichen Wohnsitz, die sich aus den Angaben im tschechischen Führerschein vom 29. Oktober 2004 ergibt -, verwehren es Art. 1 Abs. 2 sowie 8 Abs. 2 und 4 dieser Richtlinie den deutschen Behörden nicht, die Anerkennung der Fahrerlaubnisse für Fahrzeuge der Klassen B und C von Herrn Köppl abzulehnen, selbst wenn die Fahrerlaubnis für Fahrzeuge der Klasse C diesem von den tschechischen Behörden zu einem späteren Zeitpunkt auf der Grundlage der für Fahrzeuge der Klasse B erteilten Fahrerlaubnis erteilt wurde, ohne dass sich die Nichtbeachtung der genannten Voraussetzung betreffend den ordentlichen Wohnsitz aus dem tschechischen Führerschein vom 30. Oktober 2008 ergäbe (vgl. in diesem Sinne Urteil Apelt, Randnr. 49).

  • VGH Baden-Württemberg, 27.06.2017 - 10 S 1716/15

    Anerkennung eines in Spanien erneut ausgestellten Führerscheins nach dessen

    Diese Auslegung werde auch durch die Rechtsprechung des EuGH zu Fahrerlaubnissen der Klassen C und D bestätigt, der zufolge die (für sich genommen unionsrechtskonforme) Ausstellung einer solchen Fahrerlaubnis eine Anerkennungspflicht nur dann auslöse, wenn auch die für die Ausstellung einer Fahrerlaubnis dieser Klassen vorausgesetzte Fahrerlaubnis der Klasse B (vgl. Artikel 6 Abs. 1 Buchstabe a der Richtlinie 2006/126/EG) nicht mit Unregelmäßigkeiten behaftet gewesen sei, die die Nichtanerkennung der letztgenannten Fahrerlaubnis rechtfertigen würden (EuGH, Urteil vom 13.10.2011 - Rs. C-224/10, Apelt - juris; Beschluss vom 22.11.2011 - Rs. C-590/10, Köppl - juris).

    Diese von einem Mitgliedstaat bei der späteren (Neu-)Erteilung der Fahrerlaubnis durchgeführte (Eignungs-)Prüfung ist der Grund dafür, dass die zuvor von einem anderen Mitgliedstaat mit der Entziehung der Fahrerlaubnis geahndete Nichteignung zum Führen von Kraftfahrzeugen als behoben anzusehen ist (vgl. EuGH, Urteil vom 19.02.2009 - Rs. C-321/07, Schwarz - juris; ferner z. B. Urteil vom 23.04.2015 - Rs. C-260/13, Aykul - juris; Urteil vom 26.04.2012 - Rs. C-419/10, Hofmann - juris; Urteil vom 13.10.2011 - Rs. C-224/10, Apelt - juris; siehe auch BVerwG, Urteil vom 29.01.2009 - 3 C 31.07 - NJW 2009, 1687).

    Schließlich teilt der Senat die im angegriffenen Urteil vertretene Auffassung, dass die vorliegende Konstellation vergleichbar ist mit der bereits vom EuGH entschiedenen Konstellation, dass eine - an sich unionsrechtskonform - erworbene Fahrerlaubnis der Klasse C oder D nicht der Anerkennungspflicht unterliegt, wenn die für die Ausstellung einer Fahrerlaubnis dieser Klassen vorausgesetzte Fahrerlaubnis der Klasse B (vgl. Artikel 6 Abs. 1 Buchstabe a der Richtlinie 2006/126/EG) mit einer Unregelmäßigkeit behaftet ist, die die Nichtanerkennung der letztgenannten Fahrerlaubnis rechtfertigen würde (vgl. EuGH, Urteil vom 13.10.2011 - Rs. C-224/10, Apelt - juris; Beschluss vom 22.11.2011 - Rs. C-590/10, Köppl - juris; BayVGH, Urteil vom 21.12.2016 - 11 B 16.867 - juris).

  • BVerwG, 16.01.2020 - 3 B 51.18

    Nichtanerkennung einer in der Zeit der vorläufigen Entziehung der deutschen

    Unionsrecht gebietet nicht, einen ausländischen EU-Führerschein anzuerkennen, der in der Zeit der vorläufigen Entziehung der deutschen Fahrerlaubnis ausgestellt wurde, wenn sowohl die vorläufige Entziehung nach § 111a StPO als auch die nachfolgende Entziehung nach § 69 Abs. 1 StGB aus Gründen gerechtfertigt waren, die zum Zeitpunkt der Ausstellung des ausländischen EU-Führerscheins bereits vorlagen (vgl. EuGH, Urteile vom 20. November 2008 - C-1/07, Weber [ECLI:EU:C:2008:640] - Slg. I-8571 Rn. 41 und vom 13. Oktober 2011 - C-224/10, Apelt [ECLI:EU:C:2011:655] - Slg. I-9601 Rn. 50).

    Das ergibt sich mit der gebotenen Klarheit (vgl. dazu EuGH, Urteil vom 6. Oktober 1982 - C-283/81, C.I.L.F.I.T. [ECLI:EU:C:1982:335] - Slg. I-03415 Rn. 13 ff.) insbesondere aus den Entscheidungen des Gerichtshofs in den Rechtssachen C-1/07, Weber [ECLI:EU:C:2008:640], C-225/07, Möginger [ECLI:EU:C:2008:383], C-224/10, Apelt [ECLI:EU:C:2011:655] und C-260/13, Aykul [ECLI:EU:C:2015:257].

    Diese Rechtsprechung hat der Gerichtshof mit Urteil vom 13. Oktober 2011 - C-224/10, Apelt - (Slg. I-9601) in einem Fall bestätigt, in dem die Erteilung der ausländischen EU-Fahrerlaubnis zu einem Zeitpunkt erfolgte, in dem der deutsche Führerschein des Betroffenen wegen einer Trunkenheitsfahrt in polizeiliche Verwahrung genommen worden war, und die deutsche Fahrerlaubnis später wegen dieser Trunkenheitsfahrt entzogen und eine Sperrfrist für die Neuerteilung verhängt wurde (a.a.O. Rn. 17 ff.).

    Es bestehen keine vernünftigen Zweifel daran, dass das auch dann gilt, wenn die Fahrerlaubnis im zweiten Mitgliedstaat nicht - wie in der Rechtssache C-225/07, Möginger - während einer laufenden Sperrfrist erteilt wurde, sondern unter den in den Rechtssachen C-1/07, Weber und C-224/10, Apelt genannten Umständen, die auch im Fall des Klägers erfüllt sind.

    Auf der Grundlage der Entscheidungen des Gerichtshofs in den Rechtssachen C-1/07, Weber und C-224/10, Apelt ist nicht zweifelhaft, dass der Mitgliedstaat, in dem die Zuwiderhandlung begangen wurde, die Wiedererlangung der Fahreignung auch dann prüfen darf, wenn die Zuwiderhandlung zwar vor der Erteilung des ausländischen Führerscheins begangen wurde, der erstgenannte Mitgliedstaat diesen Führerschein aber nicht anerkennen muss, weil sowohl die Aussetzung als auch die Entziehung der Fahrerlaubnis aus zum Zeitpunkt der Ausstellung des zweiten Führerscheins bereits vorliegenden Gründen gerechtfertigt waren.

    Während bei der damaligen Verfassungsbeschwerde wegen des Anwendungsvorrangs des Unionsrechts und der Aufeinanderfolge von Aberkennung im Inland und Erteilung einer neuen ausländischen EU-Fahrerlaubnis das Bundesverfassungsgericht dort zu Recht zum Ergebnis gekommen ist, dass dort eine Nichtanerkennung der ausländischen EU-Fahrerlaubnis ausgeschlossen war, war der Beklagte im Fall des Klägers auf der Grundlage der oben dargestellten Rechtsprechung des Gerichtshofs in den Rechtssachen C-225/07, Möginger, C-224/10, Apelt und C-260/13, Aykul berechtigt, die Anerkennung der Fahrerlaubnis zu verweigern, da sie in Polen während der vorläufigen Entziehung der deutschen Fahrerlaubnis erteilt worden war und ihre endgültige Entziehung dann später folgte.

  • BVerwG, 05.07.2018 - 3 C 9.17

    Offensichtlicher Wohnsitzmangel einer EU-Fahrerlaubnis wirkt bei späterem

    Der Gerichtshof der Europäischen Union hat eine Fortwirkung des offensichtlichen Verstoßes gegen das Wohnsitzerfordernis sowohl für die bei der Neuausstellung hinzugekommenen Fahrerlaubnisklassen angenommen als auch hinsichtlich der im neuen Führerschein dokumentierten Fahrerlaubnis der Klasse B. Er hat entschieden, dass der Aufnahmemitgliedstaat insgesamt zur Nichtanerkennung berechtigt ist, auch wenn sich die Nichtbeachtung des Wohnsitzerfordernisses aus dem neuen Führerschein nicht mehr ergibt (EuGH, Urteil vom 13. Oktober 2011 - C-224/10 [ECLI:EU:C:2011:655], Apelt - Rn. 47 und Beschluss vom 22. November 2011 - C-590/10, Köppl - NJW 2012, 2018 Rn. 52).
  • BVerwG, 06.09.2018 - 3 C 31.16

    Entziehung der Fahrerlaubnis der Klasse B durch nachträgliche Ausstellung eines

    Die in Art. 7 Abs. 1 Buchst. a i.V.m. Anhang II und III der Richtlinie 2006/126/EG festgelegten Anforderungen sehen einen gemeinsamen Grundstock an Mindestvoraussetzungen für alle Führerscheinklassen vor (EuGH, Urteil vom 13. Oktober 2011 - C-224/10 [ECLI:EU:C:2011:655], Apelt - Slg. 2011, I-9601 Rn. 43).
  • EuGH, 22.05.2014 - C-356/12

    Glatzel - Vorabentscheidungsersuchen - Verkehr - Richtlinie 2006/126/EG - Anhang

    Die Verbesserung der Sicherheit im Straßenverkehr stellt insoweit nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs ein dem Gemeinwohl der Union dienendes Ziel dar (vgl. in diesem Sinne u. a. Urteile van Schaik, C-55/93, EU:C:1994:363, Rn. 19, Cura Anlagen, C-451/99, EU:C:2002:195, Rn. 59, Kommission/Finnland, C-54/05, EU:C:2007:168, Rn. 40, Kommission/Italien, C-110/05, EU:C:2009:66, Rn. 60, Attanasio Group, C-384/08, EU:C:2010:133, Rn. 50, Kommission/Portugal, C-438/08, EU:C:2009:651, Rn. 48, Grasser, C-184/10, EU:C:2011:324, Rn. 26, und Apelt, C-224/10, EU:C:2011:655, Rn. 47).
  • VG Neustadt, 10.09.2014 - 3 L 767/14

    Tschechische Fahrerlaubnis wird Deutschem bei Verkehrskontrolle zum Verhängnis

    In der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) ist geklärt, dass sowohl im Anwendungsbereich der Richtlinie 91/439/EWG (2. Führerscheinrichtlinie) als auch im Anwendungsbereich der hier einschlägigen 3. Führerscheinrichtlinie (RL 2006/126/EG) ein aus dem Führerschein oder aufgrund unbestreitbarer Informationen aus dem Ausstellerstaat ersichtlicher Verstoß gegen das Wohnsitzprinzip nach Art. 7 Abs. 1 Buchst. b in Verbindung mit Art. 9 der 2. Führerscheinrichtlinie bzw. Art. 7 Nr. 1 Buchst. e in Verbindung mit Art. 12 der 3. Führerscheinrichtlinie die Berechtigung des Aufnahmemitgliedstaats auslöst, die ausländische Fahrerlaubnis nicht anzuerkennen (vgl. EuGH, Urteil vom 19. Mai 2011 - Rs C-184/10 (Grasser) - Urteil vom 13. Oktober 2011 - Rs C-224/10 (Apelt) - Urteil vom 1. März 2012 - Rs C-467/10 (Akyüz) - Urteil vom 26. April 2012 - Rs C-419/10 - (Hofmann) -, alle in juris veröffentlicht).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 19.06.2019 - 1 N 12.19

    Anerkennung einer EU-Fahrerlaubnis; Wohnsitzverstoß; Umtausch in polnischen

    Die aus einem EU-Führerschein hervorgehende Nichtbeachtung der den ordentlichen Wohnsitz betreffenden Voraussetzung nach Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 91/439/EWG (nunmehr Art. 7 Abs. 1 Buchst. e) der Richtlinie 2006/126/EG) rechtfertigt es, den von einem anderen Mitgliedsstaat (Tschechien) ausgestellten Führerschein gemäß § 28 Abs. 4 Nr. 2 FeV nicht anzuerkennen (stRspr vgl. nur EuGH, Urteil vom 13. Oktober 2011, Apelt, C-224/10, juris Rn. 25 ff. ).

    Gleiches gilt, wenn die Nichtbeachtung des Wohnsitzerfordernisses nur aus dem früheren EU-Führerschein (Tschechien) ersichtlich ist und dieser in einem anderen Ausstellungsmitgliedsstaat (Polen) umgetauscht wird (vgl. EuGH, Beschluss vom 22. November 2011, Köppl, C-590/10, juris Rn. 35 ff. ; in diesem Sinne auch Urteil Apelt, Randnr. 49).

    Der Europäische Gerichtshof hat im Urteil vom 13. Oktober 2011 (Apelt, C-224/10, juris Rn. 25 ff. ) ausgeführt, dass die aus dem Führerschein hervorgehende Nichtbeachtung der den ordentlichen Wohnsitz betreffenden Voraussetzung nach Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 91/439/EWG (nunmehr Art. 7 Abs. 1 Buchst. e) der Richtlinie 2006/126/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über den Führerschein, ABl.

    Im Beschluss vom 22. November 2011 (Köppl, C-590/10, juris Rn. 35 ff. ) hat der Europäische Gerichtshof ergänzend klargestellt, dass es den deutschen Behörden nicht verwehrt sei, die mit der Unregelmäßigkeit der Wohnsitzerfordernisses behaftete EU-Fahrerlaubnis der Klasse B nicht anzuerkennen, selbst wenn eine Fahrerlaubnis für Fahrzeuge der Klasse C von dem Ausstellungsmitgliedsstaat zu einem späteren Zeitpunkt auf der Grundlage der für Fahrzeuge der Klasse B erteilten Fahrerlaubnis erteilt worden sei, ohne dass sich die Nichtbeachtung der Voraussetzung des ordentlichen Wohnsitzes aus dem (früheren) Führerschein ergebe" (vgl. in diesem Sinne auch Urteil Apelt, Rn. 49).

    Der Europäische Gerichtshof hat in seinem Beschluss vom 22. November 2011 (Köppl, C-590/10, Rn. 47 f. ) für die Fahrerlaubnisklassen C und D (unter Hinweis auf die Erwägungen im Urteil Apelt, a.a.O., Rn. 46) geschlossen, dass sich aus dem Wortlaut und aus der Systematik der Richtlinie 91/439/EWG ergebe, dass der Führerschein für Fahrzeuge der Klasse B eine unabdingbare Grundlage für den Erhalt eines Führerscheins für Fahrzeuge der Klasse D darstelle und diese Schlussfolgerung auf Führerscheine für Fahrzeuge der Klasse C übertragbar sei.

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 25.10.2016 - 16 A 1638/15

    Inlandsgültigkeit einer in Lettland ohne Verstoß gegen das Wohnsitzerfordernis

    vgl. dazu EuGH, Urteil vom 13. Oktober 2011 - C-224/10 (Apelt) -, NJW 2012, 369 = DAR 2011, 629 = juris (Rn. 47), und Beschluss vom 22. November 2011 - C-590/10 (Köppl) -, NJW 2012, 2018 = DAR 2012, 198 = Blutalkohol 49 (2012), 160 = NZV 2012, 501 = juris (Rn. 49).

    vgl. EuGH, Urteil vom 13. Oktober 2011 - C-224/10 (Apelt) -, a. a. O. (Rn. 27 und 49), und Beschluss vom 22. November 2011 - C-590/10 (Köppl) -, a. a. O. (Rn. 52).

  • EuGH, 21.05.2015 - C-339/14

    Wittmann - Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 2006/126/EG - Gegenseitige

  • VG Berlin, 16.05.2012 - 20 K 88.11

    Teilweise Entziehung der Fahrerlaubnis nach Drogenkonsum

  • VGH Bayern, 21.03.2017 - 11 B 16.2007

    Umtausch einer unter Verstoß gegen das Wohnsitzerfordernis erteilten

  • BVerwG, 12.09.2019 - 3 C 26.17

    Anerkennung eines EU-Führerscheins; Anerkennungsgrundsatz;

  • VG Karlsruhe, 16.07.2015 - 3 K 2337/14

    Entziehung einer EU-Fahrerlaubnis - Anerkennung der spanischen Fahrerlaubnis nach

  • OLG Bamberg, 11.12.2012 - 2 Ss 51/12

    Fahren ohne Fahrerlaubnis: Feststellung der Nichtberechtigung zum Führen von

  • OVG Thüringen, 20.06.2018 - 2 EO 154/17

    Nichtanerkennung einer umgetauschten EU-Fahrerlaubnis

  • VGH Baden-Württemberg, 29.08.2017 - 10 S 856/17

    Entziehung der EU- oder EWR-Fahrerlaubnis durch Ausstellermitgliedsstaat

  • OVG Sachsen-Anhalt, 06.11.2017 - 3 L 243/16

    Anerkennung von EU-/EWR-Fahrerlaubnissen; Führerscheinherausgabe als

  • VGH Bayern, 05.02.2021 - 11 CS 20.2160

    Feststellung der Inlandsungültigkeit einer polnischen Fahrerlaubnis -

  • OVG Sachsen-Anhalt, 14.03.2012 - 3 L 56/09

    Klage in Sachen "Führerscheintourismus" vor dem Oberverwaltungsgericht

  • VGH Bayern, 27.02.2012 - 11 BV 12.136

    Erwerb einer tschechischen Fahrerlaubnis der Klasse B im Jahr 2004

  • EuGH, 25.06.2015 - C-664/13

    Nimanis - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verkehr - Führerschein - Erneuerung

  • VGH Baden-Württemberg, 07.07.2014 - 10 S 242/14

    Entziehung der deutschen Fahrerlaubnis nach Erteilung einer EU-Fahrerlaubnis;

  • VG Düsseldorf, 06.05.2020 - 6 L 295/20

    Inlandsungültigkeit; EU-Führerschein; offensichtlicher Verstoß;

  • OVG Thüringen, 29.04.2016 - 2 EO 563/15

    Wohnsitzerfordernis; EU-Führerschein - Ersatzdokument

  • VG Bayreuth, 24.06.2016 - B 1 K 15.708

    Nichtanerkennung einer EU-Fahrerlaubnis

  • VGH Bayern, 23.11.2011 - 11 BV 11.1315

    Eintragung eines in Deutschland liegenden Ortes in einen ausländischen

  • VGH Bayern, 02.05.2012 - 11 ZB 12.836

    Inlandsungültigkeit einer tschechischen EU-Fahrerlaubnis

  • VGH Bayern, 20.07.2012 - 11 BV 12.172

    Erwerb einer tschechischen Fahrerlaubnis der Klasse B im Jahr 2004

  • VGH Baden-Württemberg, 18.07.2017 - 10 S 1216/17

    Entziehung eines echten Führerscheins eines Mitgliedstaats der EU, der aufgrund

  • VG Mainz, 18.05.2015 - 3 L 502/15

    Fahrerlaubnis; EU-Mitgliedsstaat; Umtausch; Wohnsitzerfordernis;

  • VGH Bayern, 28.11.2011 - 11 BV 11.1316

    Erwerb einer tschechischen EU-Fahrerlaubnis vor dem 19. Januar 2009

  • VGH Baden-Württemberg, 21.06.2012 - 10 S 968/12

    Eilverfahren - Zur Berechtigung, aufgrund einer in der Tschechischen Republik

  • VGH Baden-Württemberg, 21.06.2012 - 10 S 230/11

    Umschreibung einer entzogenen deutschen Fahrerlaubnis; unbestreitbare vom

  • OVG Schleswig-Holstein, 26.10.2023 - 4 LB 32/23

    Ausländische Fahrerlaubnis; Anerkennung in der Bundesrepublik Deutschland;

  • VGH Bayern, 24.11.2014 - 11 ZB 14.1193

    Eine im Wege des Umtauschs in einem EU- oder EWR-Mitgliedstaat erworbene

  • VGH Bayern, 13.02.2013 - 11 B 11.2798

    Eintragung eines in Deutschland liegenden Ortes im ausländischen EU-Führerschein

  • Generalanwalt beim EuGH, 24.11.2016 - C-632/15

    Popescu

  • VGH Bayern, 28.02.2013 - 11 B 11.2981

    Eintragung eines in Deutschland liegenden Ortes im ausländischen EU-Führerschein

  • VGH Bayern, 24.05.2017 - 11 ZB 17.681

    Keine Anerkennung eines tschechischen Führerscheins

  • Generalanwalt beim EuGH, 18.07.2013 - C-356/12

    Glatzel - Richtlinie 2006/126/EG - Mindestanforderungen an die körperliche und

  • VG Neustadt, 25.01.2016 - 3 K 756/15

    Tschechische Fahrerlaubnis in Deutschland - Wohnsitzerfordernis

  • VGH Bayern, 31.07.2020 - 11 C 20.610

    Fortwirken des Wohnsitzverstoßes bei Ausstellung eines weiteren Führerscheins

  • VGH Bayern, 29.05.2012 - 11 CS 12.171

    Erwerb einer tschechischen Fahrerlaubnis im Jahr 2004

  • VGH Bayern, 10.12.2013 - 11 CS 13.2166

    Eintragung eines in Deutschland liegenden Ortes im ausländischen Führerschein

  • VG Augsburg, 12.04.2012 - Au 7 E 12.432

    Recht von einer ausländischen Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen

  • VG München, 25.02.2020 - M 26 K 18.6312

    Prozesskostenhilfe, Feststellung der fehlenden Fahrberechtigung im Inland

  • Generalanwalt beim EuGH, 07.09.2017 - C-314/16

    Kommission / Tschechische Republik

  • VG Trier, 21.02.2017 - 1 L 1165/17

    EU-Fahrerlaubnisinhaber; Wohnsitzprinzip; Scheinwohnsitz; Begründung einer

  • VG Osnabrück, 24.06.2014 - 6 B 21/14

    EU Fahrerlaubnis: Anerkennung; EU Fahrerlaubnis: Unbestreitbare Information; EU

  • OVG Berlin-Brandenburg, 10.01.2012 - 1 S 177.11

    Beschwerde; vorläufiger Rechtsschutz; Fahrerlaubnisentziehung; polnische

  • VGH Bayern, 14.12.2011 - 11 B 11.2472

    Erwerb einer tschechischen Fahrerlaubnis im Jahr 2004

  • VGH Bayern, 05.12.2011 - 11 B 11.2338

    Erwerb einer tschechischen Fahrerlaubnis im Jahr 2005

  • VG Gelsenkirchen, 18.12.2018 - 7 K 11515/17

    Anerkennung, Wohnsitz, Umtausch, Mangel, Führerscheintourismus, unbestreitbare

  • VG Bayreuth, 24.08.2018 - B 1 S 18.815

    Inlandsgültigkeit tschechischer Fahrerlaubnis

  • VG München, 20.09.2013 - M 1 S 13.3840

    Inlandsungültige EU-Fahrerlaubnis; Wohnsitzverstoß; Umtausch einer tschechischen

  • VG Augsburg, 23.05.2013 - Au 7 E 13.592

    Umtausch von EU-Führerschein; Folgen eines Wohnsitzverstoßes bei Erteilung der

  • VG Saarlouis, 27.04.2021 - 5 L 426/21

    Aberkennung des Rechts von einer tschechischen in eine ungarische Fahrerlaubnis

  • VG Trier, 01.09.2015 - 1 L 2332/15

    Wohnsitzerfordernis bei der Anerkennung einer EU-Fahrerlaubnis (hier: Tschechien)

  • VG Bayreuth, 24.07.2019 - B 1 K 18.366

    Umschreibung einer tschechischen Fahrerlaubnis in eine deutsche Fahrerlaubnis

  • VG Berlin, 14.04.2015 - 11 L 58.15

    Umdeutung einer Fahrerlaubnisentziehung in die Feststellung des Verbots des

  • VG Bayreuth, 30.07.2013 - B 1 K 12.204

    Umschreibung einer tschechischen EU-Fahrerlaubnis

  • VG Ansbach, 12.07.2013 - AN 10 K 12.02113

    Umtausch einer nicht anerkennungsfähigen tschechischen Fahrerlaubnis in eine

  • VG München, 26.03.2013 - M 1 K 13.161

    Inlandsungültige polnische Fahrerlaubnis

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