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   EuGH, 08.12.2011 - C-371/08   

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https://dejure.org/2011,229
EuGH, 08.12.2011 - C-371/08 (https://dejure.org/2011,229)
EuGH, Entscheidung vom 08.12.2011 - C-371/08 (https://dejure.org/2011,229)
EuGH, Entscheidung vom 08. Dezember 2011 - C-371/08 (https://dejure.org/2011,229)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • lexetius.com

    Assoziierungsabkommen EWG-Türkei - Freizügigkeit der Arbeitnehmer - Art. 7 Abs. 1 zweiter Gedankenstrich und Art. 14 Abs. 1 des Beschlusses Nr. 1/80 des Assoziationsrats - Richtlinien 64/221/EWG, 2003/109/EG und 2004/38/EG - Aufenthaltsrecht eines türkischen ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Ziebell

    Assoziierungsabkommen EWG-Türkei - Freizügigkeit der Arbeitnehmer - Art. 7 Abs. 1 zweiter Gedankenstrich und Art. 14 Abs. 1 des Beschlusses Nr. 1/80 des Assoziationsrats - Richtlinien 64/221/EWG, 2003/109/EG und 2004/38/EG - Aufenthaltsrecht eines türkischen ...

  • EU-Kommission PDF

    Nural Ziebell gegen Land Baden-Württemberg.

  • EU-Kommission

    Ziebell (anciennement Örnek)

    Assoziierungsabkommen EWG-Türkei - Freizügigkeit der Arbeitnehmer - Art. 7 Abs. 1 zweiter Gedankenstrich und Art. 14 Abs. 1 des Beschlusses Nr. 1/80 des Assoziationsrats - Richtlinien 64/221/EWG, 2003/109/EG und 2004/38/EG - Aufenthaltsrecht eines türkischen ...

  • Wolters Kluwer

    Aufenthaltsrecht eines im Hoheitsgebiet des Aufnahmemitgliedstaats geborenen und sich dort mehr als zehn Jahre ununterbrochen als Kind eines Arbeitnehmers rechtmäßig aufgehalten habenden türkischen Staatsangehörigen; Assoziierungsabkommen EWG-Türkei; Freizügigkeit der ...

  • Landesanwaltschaft Bayern PDF

    Art. 7 Abs. 1 zweiter Gedankenstrich und Art. 14 Abs. 1 des Beschlusses Nr. 1/80 des Assoziationsrats (ARB 1/80), Art. 28 Abs. 3 Richtlinie 2004/38/EG (Unionsbürgerrichtlinie)
    Ausländerrecht: Ausweisung eines langjährig aufenthaltsberechtigten Türken richtet sich nicht nach EU-Recht | Aufenthaltsrecht eines türkischen Staatsangehörigen, der im Hoheitsgebiet des Aufnahmemitgliedstaats geboren ist und sich dort mehr als zehn Jahre ununterbrochen ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Assoziierungsabkommen EWG-Türkei; Freizügigkeit der Arbeitnehmer; Aufenthaltsrecht eines im Hoheitsgebiet des Aufnahmemitgliedstaats geborenen und sich dort mehr als zehn Jahre ununterbrochen als Kind eines türkischen Arbeitnehmers rechtmäßig aufgehalten habenden ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • taz.de (Pressemeldung, 08.12.2011)

    Türken Ausländer zweiter Klasse

  • juraforum.de (Kurzinformation)

    Aufenthaltsschutz für EU-Bürger höher als für Türken

Besprechungen u.ä. (2)

  • taz.de (Pressekommentar, 08.12.2011)

    Ausweisungsschutz für Ausländer: Kein Urteil gegen Türken

  • anwalt-suchservice.de (Kurzaufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Anwendbarkeit des Neg. 9 RL 64/221 EWG auf assoziationsberechtigte türkische Staatsangehörige auch nach "Ziebell" ?

Sonstiges (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (Deutschland) eingereicht am 14. August 2008 - Nural Örnek gegen Land Baden-Württemberg

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (Deutschland) - Auslegung von Art. 14 Abs. 1 des Beschlusses Nr. 1/80 des Assoziationsrats vom 19. September 1980 über die Entwicklung der Assoziation zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft ...

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ 2012, 422
  • DÖV 2012, 158
  • ECLI:EU:C:2011:809
 
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Wird zitiert von ... (285)Neu Zitiert selbst (13)

  • EuGH, 12.06.1980 - 1/80

    Salmon

    Auszug aus EuGH, 08.12.2011 - C-371/08
    Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 14 Abs. 1 des Beschlusses Nr. 1/80 des Assoziationsrats vom 19. September 1980 über die Entwicklung der Assoziation (im Folgenden: Beschluss Nr. 1/80).

    - Beschluss Nr. 1/80.

    Der Beschluss Nr. 1/80 wurde vom Assoziationsrat erlassen, der durch das Assoziierungsabkommen eingeführt wurde und aus Mitgliedern der Regierungen der Mitgliedstaaten, des Rates der Europäischen Union und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften einerseits und Mitgliedern der türkischen Regierung andererseits zusammengesetzt ist.

    7 in Kapitel II ("Soziale Bestimmungen") Abschnitt 1 ("Fragen betreffend die Beschäftigung und die Freizügigkeit der Arbeitnehmer") des Beschlusses Nr. 1/80 bestimmt in Abs. 1:.

    14 im selben Abschnitt 1 des Beschlusses Nr. 1/80 lautet:.

    Nach Auffassung des Landes Baden-Württemberg dagegen ist Art. 28 Abs. 3 Buchst. a der Richtlinie 2004/38 auf türkische Staatsangehörige, die ein Aufenthaltsrecht in einem Mitgliedstaat nach dem Beschluss Nr. 1/80 besitzen, nicht entsprechend anwendbar.

    Unter Hinweis darauf, dass das als Bezugsrahmen für die Anwendung von Art. 14 Abs. 1 des Beschlusses Nr. 1/80 auf den Ausgangsrechtsstreit maßgebliche Unionsrecht nicht eindeutig feststellbar sei, da noch keine Rechtsprechung des Gerichtshofs zur entsprechenden Anwendung der Richtlinie 2004/38 im Rahmen der Assoziation EWG-Türkei vorliege und die Richtlinie 64/221 durch die Richtlinie 2004/38 aufgehoben worden sei, hat der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt:.

    Richtet sich der Ausweisungsschutz des Art. 14 Abs. 1 des Beschlusses Nr. 1/80 zugunsten eines türkischen Staatsangehörigen, der eine Rechtsposition nach Art. 7 Abs. 1 zweiter Gedankenstrich des Beschlusses Nr. 1/80 besitzt und der seinen Aufenthalt in den letzten zehn Jahren in dem Mitgliedstaat gehabt hat, dem gegenüber diese Rechtsposition gilt, nach Art. 28 Abs. 3 Buchst. a der Richtlinie 2004/38 in ihrer Umsetzung durch den jeweiligen Mitgliedstaat, so dass eine Ausweisung nur aus zwingenden Gründen der öffentlichen Sicherheit, die von den Mitgliedstaaten festgelegt wurden, zulässig ist?.

    Vorab ist darauf hinzuweisen, dass das Vorabentscheidungsersuchen den Fall eines türkischen Staatsangehörigen betrifft, der vor Erlass der im Ausgangsverfahren streitigen Ausweisungsverfügung sämtliche Voraussetzungen für den rechtmäßigen Genuss der Rechtsstellung nach Art. 7 Abs. 1 zweiter Gedankenstrich des Beschlusses Nr. 1/80 erfüllte.

    Nach ebenfalls ständiger Rechtsprechung kann ein Familienangehöriger eines türkischen Arbeitnehmers, der die Voraussetzungen des Art. 7 Abs. 1 des Beschlusses Nr. 1/80 erfüllt, die ihm nach dieser Vorschrift zustehenden Rechte nur in zwei Fällen verlieren, und zwar, wenn entweder die Anwesenheit des türkischen Migranten im Aufnahmemitgliedstaat wegen seines persönlichen Verhaltens eine tatsächliche und schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit im Sinne von Art. 14 Abs. 1 des Beschlusses darstellt oder der Betroffene das Hoheitsgebiet dieses Staates für einen nicht unerheblichen Zeitraum ohne berechtigte Gründe verlassen hat (vgl. u. a. Urteile Bozkurt, Randnr. 42 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie Pehlivan, Randnr. 62).

    Das vorliegende Vorabentscheidungsersuchen betrifft den ersten dieser beiden Fälle, in denen es zum Verlust der Rechte kommt, die Art. 7 Abs. 1 des Beschlusses Nr. 1/80 den türkischen Staatsangehörigen verleiht, und insbesondere die Bestimmung des genauen Umfangs der in Art. 14 Abs. 1 des Beschlusses vorgesehenen Ausnahme vom Aufenthaltsrecht aus Gründen der öffentlichen Ordnung in einem Fall wie demjenigen des Ausgangsverfahrens.

    Es steht außer Zweifel, dass ein türkischer Staatsangehöriger wie Herr Ziebell, der im Aufnahmemitgliedstaat nach dem Beschluss Nr. 1/80 aufenthaltsberechtigt ist, sich vor den Gerichten dieses Mitgliedstaats auf den genannten Art. 14 Abs. 1 berufen kann, um die Anwendung einer mit dieser Vorschrift unvereinbaren nationalen Maßnahme zu verhindern.

    Was die Lage eines türkischen Staatsangehörigen wie Herrn Ziebell betrifft, der sich mehr als zehn Jahre rechtmäßig und ununterbrochen im Aufnahmemitgliedstaat aufgehalten hat, ist insbesondere zu klären, ob sich der Ausweisungsschutz, den der Betroffene nach Art. 14 Abs. 1 des Beschlusses Nr. 1/80 genießt, nach denselben Bestimmungen richtet, wie sie nach Art. 28 Abs. 3 Buchst. a der Richtlinie 2004/38 den Unionsbürgern zugutekommen.

    Nach Auffassung von Herrn Ziebell sind die Bestimmungen des Art. 28 Abs. 3 Buchst. a der Richtlinie 2004/38 zum Ausweisungsschutz auf einen von Art. 14 Abs. 1 des Beschlusses Nr. 1/80 erfassten Fall entsprechend anzuwenden.

    Entsprechend hat der Gerichtshof zur Bestimmung des Umfangs der in Art. 14 Abs. 1 des Beschlusses Nr. 1/80 festgelegten Ausnahme der öffentlichen Ordnung auf seine Auslegung der in Art. 48 Abs. 3 des Vertrags und der Richtlinie 64/221 vorgesehenen gleichen Ausnahme im Bereich der Freizügigkeit der Angehörigen der Mitgliedstaaten abgestellt (vgl. u. a. Urteil Nazli).

    Wie der Generalanwalt in den Nrn. 42 ff. seiner Schlussanträge festgestellt hat, ist es jedoch nicht möglich, die Regelung zum Schutz der Unionsbürger vor Ausweisung, wie sie in Art. 28 Abs. 3 Buchst. a der Richtlinie 2004/38 vorgesehen ist, im Rahmen der Anwendung von Art. 14 Abs. 1 des Beschlusses Nr. 1/80 auf die Garantien gegen die Ausweisung türkischer Staatsangehöriger zu übertragen.

    Der Beschluss Nr. 1/80 bezweckt nach seinem dritten Erwägungsgrund, im sozialen Bereich die Regelung zugunsten der türkischen Arbeitnehmer und ihrer Familienangehörigen zu verbessern.

    Konkret zum Umfang der in Art. 14 Abs. 1 des Beschlusses Nr. 1/80 vorgesehenen Ausnahme der öffentlichen Ordnung hat der Gerichtshof daher entschieden, dass darauf abzustellen ist, wie die gleiche Ausnahme im Bereich der Freizügigkeit der Angehörigen der Mitgliedstaaten ausgelegt wird.

    Ferner hat der Gerichtshof in diesem Zusammenhang festgestellt, dass eine solche Auslegung umso mehr gerechtfertigt ist, als die genannte Vorschrift des Beschlusses Nr. 1/80 nahezu denselben Wortlaut wie Art. 39 Abs. 3 EG hat (vgl. u. a. Urteil vom 4. Oktober 2007, Polat, C-349/06, Slg. 2007, I-8167, Randnr. 30 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Außerdem findet der Begriff der "zwingenden Gründe" der öffentlichen Sicherheit in Art. 28 Abs. 3 Buchst. a der Richtlinie 2004/38, der eine Beeinträchtigung der öffentlichen Sicherheit betrifft, die einen besonders hohen Schweregrad aufweist, und den Erlass einer Ausweisungsmaßnahme nur unter außergewöhnlichen Umständen zulässt, keine Entsprechung in Art. 14 Abs. 1 des Beschlusses Nr. 1/80 (Urteil Tsakouridis, Randnrn.

    Wegen der erheblichen Unterschiede, die nicht nur im Wortlaut, sondern auch hinsichtlich des Gegenstands und des Zwecks zwischen den Bestimmungen über die Assoziation EWG-Türkei und dem die Unionsbürgerschaft betreffenden Unionsrecht bestehen, können die beiden fraglichen rechtlichen Regelungen daher nicht als gleichwertig angesehen werden, so dass die Regelung des Ausweisungsschutzes, die für Unionsbürger nach Art. 28 Abs. 3 Buchst. a der Richtlinie 2004/38 gilt, nicht entsprechend angewandt werden kann, um die Bedeutung und die Tragweite von Art. 14 Abs. 1 des Beschlusses Nr. 1/80 zu bestimmen.

    Vor diesem Hintergrund erfordert eine sachdienliche Antwort an das vorlegende Gericht weiter, dass ihm bestimmte Auslegungshinweise bezüglich der konkreten Tragweite von Art. 14 Abs. 1 des Beschlusses Nr. 1/80 im Rahmen eines Rechtsstreits wie des bei ihm anhängigen an die Hand gegeben werden.

    52, 58 und 59 des vorliegenden Urteils festgestellt, hat der Gerichtshof zur Bestimmung der Bedeutung und der Tragweite dieser Vorschrift des Beschlusses Nr. 1/80 traditionell auf die in der Richtlinie 64/221 festgeschriebenen Grundsätze abgestellt.

    In einem Fall wie demjenigen des Ausgangsverfahrens, in dem die maßgebliche Vorschrift der Richtlinie 2004/38 nicht entsprechend anwendbar ist (siehe Randnr. 74 des vorliegenden Urteils), ist aber für die Anwendung von Art. 14 Abs. 1 des Beschlusses Nr. 1/80 ein anderer unionsrechtlicher Bezugsrahmen zu bestimmen.

    Wenn der Umstand, dass mehrere frühere strafrechtliche Verurteilungen vorliegen, somit für sich genommen ohne Bedeutung für die Rechtfertigung einer Ausweisung ist, die einem türkischen Staatsangehörigen Rechte nimmt, die er unmittelbar aus dem Beschluss Nr. 1/80 ableitet (vgl. Urteil Polat, Randnr. 36), muss das Gleiche erst recht für eine Rechtfertigung gelten, die auf die Dauer der Inhaftierung des Betroffenen gestützt wird.

    Nach alledem ist auf die Vorlagefrage zu antworten, dass Art. 14 Abs. 1 des Beschlusses Nr. 1/80 dahin auszulegen ist, dass.

    - diese Vorschrift des Beschlusses Nr. 1/80 dem nicht entgegensteht, dass eine auf Gründe der öffentlichen Ordnung gestützte Ausweisungsmaßnahme gegen einen türkischen Staatsangehörigen getroffen wird, der eine Rechtsposition nach Art. 7 Abs. 1 zweiter Gedankenstrich dieses Beschlusses besitzt, sofern das persönliche Verhalten des Betroffenen gegenwärtig eine tatsächliche und hinreichend schwere Gefahr für ein Grundinteresse der Gesellschaft des Aufnahmemitgliedstaats darstellt und die Maßnahme für die Wahrung dieses Interesses unerlässlich ist.

    14 Abs. 1 des Beschlusses Nr. 1/80 vom 19. September 1980 über die Entwicklung der Assoziation, der von dem Assoziationsrat erlassen wurde, der durch das am 12. September 1963 in Ankara von der Republik Türkei einerseits und den Mitgliedstaaten der EWG und der Gemeinschaft andererseits unterzeichnete und durch den Beschluss 64/732/EWG des Rates vom 23. Dezember 1963 im Namen der Gemeinschaft geschlossene, gebilligte und bestätigte Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Türkei errichtet wurde, ist dahin auszulegen, dass.

    - diese Vorschrift des Beschlusses Nr. 1/80 dem nicht entgegensteht, dass eine auf Gründe der öffentlichen Ordnung gestützte Ausweisungsmaßnahme gegen einen türkischen Staatsangehörigen getroffen wird, der eine Rechtsposition nach Art. 7 Abs. 1 zweiter Gedankenstrich dieses Beschlusses besitzt, sofern das persönliche Verhalten des Betroffenen gegenwärtig eine tatsächliche und hinreichend schwere Gefahr für ein Grundinteresse der Gesellschaft des Aufnahmemitgliedstaats darstellt und die Maßnahme für die Wahrung dieses Interesses unerlässlich ist.

  • EuGH, 23.11.2010 - C-145/09

    Tsakouridis - Freizügigkeit - Richtlinie 2004/38/EG - Art. 16 Abs. 4 und Art. 28

    Auszug aus EuGH, 08.12.2011 - C-371/08
    Diese Richtlinie, die sich keineswegs auf die Verfolgung eines rein wirtschaftlichen Ziels beschränkt, soll die Ausübung des den Unionsbürgern unmittelbar aus dem Vertrag erwachsenden elementaren und persönlichen Rechts, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, erleichtern und bezweckt insbesondere, dieses Recht zu verstärken (vgl. Urteil vom 23. November 2010, Tsakouridis, C-145/09, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 23).

    Daher wird mit dieser Richtlinie eine erheblich verstärkte Regelung zum Schutz vor Ausweisungsmaßnahmen geschaffen, die umso weiter reichende Garantien vorsieht, je besser die Unionsbürger in den Aufnahmemitgliedstaat integriert sind (Urteil Tsakouridis, Randnrn.

    Außerdem findet der Begriff der "zwingenden Gründe" der öffentlichen Sicherheit in Art. 28 Abs. 3 Buchst. a der Richtlinie 2004/38, der eine Beeinträchtigung der öffentlichen Sicherheit betrifft, die einen besonders hohen Schweregrad aufweist, und den Erlass einer Ausweisungsmaßnahme nur unter außergewöhnlichen Umständen zulässt, keine Entsprechung in Art. 14 Abs. 1 des Beschlusses Nr. 1/80 (Urteil Tsakouridis, Randnrn.

  • EuGH, 02.06.2005 - C-136/03

    Dörr und Ünal - Freizügigkeit - Öffentliche Ordnung - Richtlinie 64/221/EWG -

    Auszug aus EuGH, 08.12.2011 - C-371/08
    55, 56 und 63, vom 2. Juni 2005, Dörr und Ünal, C-136/03, Slg. 2005, I-4759, Randnrn.

    Wie der Gerichtshof entschieden hat, muss eine solche Analogie nicht nur für die genannten Artikel des Vertrags gelten, sondern auch für die auf der Grundlage dieser Artikel erlassenen sekundärrechtlichen Vorschriften, mit denen die Artikel durchgeführt und konkretisiert werden sollen (vgl. zur Richtlinie 64/221 u. a. Urteil Dörr und Ünal).

    Daraus folgt, dass nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs eine solche Übertragung der Grundsätze, auf denen die unionsrechtliche Grundfreiheit der Freizügigkeit basiert, nur durch das in Art. 12 des Assoziierungsabkommens festgeschriebene Ziel der Assoziation EWG-Türkei gerechtfertigt ist, schrittweise die Freizügigkeit der Arbeitnehmer herzustellen (vgl. u. a. Urteil Dörr und Ünal, Randnr. 66).

  • EuGH, 04.10.2007 - C-349/06

    Polat - Assoziierungsabkommen EWG-Türkei - Art. 59 des Zusatzprotokolls - Art. 7

    Auszug aus EuGH, 08.12.2011 - C-371/08
    Ferner hat der Gerichtshof in diesem Zusammenhang festgestellt, dass eine solche Auslegung umso mehr gerechtfertigt ist, als die genannte Vorschrift des Beschlusses Nr. 1/80 nahezu denselben Wortlaut wie Art. 39 Abs. 3 EG hat (vgl. u. a. Urteil vom 4. Oktober 2007, Polat, C-349/06, Slg. 2007, I-8167, Randnr. 30 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Wenn der Umstand, dass mehrere frühere strafrechtliche Verurteilungen vorliegen, somit für sich genommen ohne Bedeutung für die Rechtfertigung einer Ausweisung ist, die einem türkischen Staatsangehörigen Rechte nimmt, die er unmittelbar aus dem Beschluss Nr. 1/80 ableitet (vgl. Urteil Polat, Randnr. 36), muss das Gleiche erst recht für eine Rechtfertigung gelten, die auf die Dauer der Inhaftierung des Betroffenen gestützt wird.

  • EuGH, 16.06.2011 - C-484/07

    Pehlivan - Assoziierungsabkommen EWG-Türkei - Familienzusammenführung - Art. 7

    Auszug aus EuGH, 08.12.2011 - C-371/08
    31, 35 und 36, sowie vom 16. Juni 2011, Pehlivan, C-484/07, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnrn.

    Nach ebenfalls ständiger Rechtsprechung kann ein Familienangehöriger eines türkischen Arbeitnehmers, der die Voraussetzungen des Art. 7 Abs. 1 des Beschlusses Nr. 1/80 erfüllt, die ihm nach dieser Vorschrift zustehenden Rechte nur in zwei Fällen verlieren, und zwar, wenn entweder die Anwesenheit des türkischen Migranten im Aufnahmemitgliedstaat wegen seines persönlichen Verhaltens eine tatsächliche und schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit im Sinne von Art. 14 Abs. 1 des Beschlusses darstellt oder der Betroffene das Hoheitsgebiet dieses Staates für einen nicht unerheblichen Zeitraum ohne berechtigte Gründe verlassen hat (vgl. u. a. Urteile Bozkurt, Randnr. 42 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie Pehlivan, Randnr. 62).

  • EuGH, 10.02.2000 - C-340/97

    EIN MITGLIEDSTAAT KANN EINEN TÜRKISCHEN ARBEITNEHMER, DER STRAFRECHTLICH

    Auszug aus EuGH, 08.12.2011 - C-371/08
    Nachdem der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg auf die ständige Rechtsprechung des Gerichtshofs verwiesen hat, nach der sowohl der Begriff der öffentlichen Ordnung im Sinne dieser Vorschrift als auch die insofern maßgeblichen Kriterien und die Garantien, die der Betroffene in diesem Zusammenhang geltend machen kann, entsprechend den Grundsätzen ausgelegt werden müssen, die für die Unionsbürger im Rahmen von Art. 48 Abs. 3 EWG-Vertrag (später Art. 48 Abs. 3 EG-Vertrag, dann Art. 39 Abs. 3 EG) gelten, wie er durch die Richtlinie 64/221 durchgeführt und konkretisiert wurde (vgl. u. a. Urteile vom 10. Februar 2000, Nazli, C-340/97, Slg. 2000, I-957, Randnrn.

    Entsprechend hat der Gerichtshof zur Bestimmung des Umfangs der in Art. 14 Abs. 1 des Beschlusses Nr. 1/80 festgelegten Ausnahme der öffentlichen Ordnung auf seine Auslegung der in Art. 48 Abs. 3 des Vertrags und der Richtlinie 64/221 vorgesehenen gleichen Ausnahme im Bereich der Freizügigkeit der Angehörigen der Mitgliedstaaten abgestellt (vgl. u. a. Urteil Nazli).

  • EuGH, 14.12.1991 - Gutachten 1/91

    Entwurf eines Abkommens zwischen der Gemeinschaft einerseits und den Ländern der

    Auszug aus EuGH, 08.12.2011 - C-371/08
    Nach ständiger Rechtsprechung ist ein völkerrechtlicher Vertrag nämlich nicht nur nach seinem Wortlaut, sondern auch im Licht seiner Ziele auszulegen (vgl. u. a. Stellungnahme 1/91 vom 14. Dezember 1991, Slg. 1991, I-6079, Randnr. 14, und Urteil vom 2. März 1999, Eddline El-Yassini, C-416/96, Slg. 1999, I-1209, Randnr. 47).
  • EuGH, 17.09.2002 - C-413/99

    Baumbast und R

    Auszug aus EuGH, 08.12.2011 - C-371/08
    Dagegen ist der Begriff der Unionsbürgerschaft, die sich allein daraus ergibt, dass eine Person die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzt, ohne dass es auf die Arbeitnehmereigenschaft ankommt, und die nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs dazu bestimmt ist, der grundlegende Status der Angehörigen der Mitgliedstaaten zu sein (vgl. u. a. Urteile vom 17. September 2002, Baumbast und R, C-413/99, Slg. 2002, I-7091, Randnr. 82, sowie vom 8. März 2011, Ruiz Zambrano, C-34/09, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 41), wie er in den Art. 17 EG bis 21 EG beschrieben ist, kennzeichnend für das Unionsrecht in seinem gegenwärtigen Entwicklungsstadium und rechtfertigt es, dass nur den Unionsbürgern erheblich verstärkte Garantien in Bezug auf die Ausweisung zuerkannt werden, wie diejenigen des Art. 28 Abs. 3 Buchst. a der Richtlinie 2004/38.
  • EuGH, 11.11.2004 - C-467/02

    Cetinkaya - Assoziierungsabkommen EWG-Türkei - Freizügigkeit der Arbeitnehmer -

    Auszug aus EuGH, 08.12.2011 - C-371/08
    Zum maßgeblichen Zeitpunkt für die Feststellung der Gegenwärtigkeit der konkreten Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit ist auch darauf hinzuweisen, dass die nationalen Gerichte bei der Prüfung der Rechtmäßigkeit einer gegen einen türkischen Staatsangehörigen verfügten Ausweisungsmaßnahme nach der letzten Behördenentscheidung eingetretene Tatsachen zu berücksichtigen haben, die den Wegfall oder eine nicht unerhebliche Verminderung der gegenwärtigen Gefährdung mit sich bringen können, die das Verhalten des Betroffenen für das in Rede stehende Grundinteresse darstellen soll (vgl. u. a. Urteil vom 11. November 2004, Cetinkaya, C-467/02, Slg. 2004, I-10895, Randnr. 47).
  • EuGH, 22.12.2010 - C-303/08

    Bozkurt - Assoziierungsabkommen EWG-Türkei - Familienzusammenführung - Art. 7

    Auszug aus EuGH, 08.12.2011 - C-371/08
    Wie der Gerichtshof wiederholt entschieden hat, entfaltet der genannte Art. 7 Abs. 1 unmittelbare Wirkung in den Mitgliedstaaten und beinhalten die Rechte auf dem Gebiet der Beschäftigung, die diese Vorschrift dem betroffenen türkischen Staatsangehörigen verleiht, zwangsläufig die Anerkennung eines entsprechenden Aufenthaltsrechts im Aufnahmemitgliedstaat (vgl. u. a. Urteile vom 22. Dezember 2010, Bozkurt, C-303/08, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnrn.
  • EuGH, 08.03.2011 - C-34/09

    Die Unionsbürgerschaft gebietet, dass ein Mitgliedstaat es Staatsangehörigen

  • EuGH, 06.06.1995 - C-434/93

    Bozkurt / Staatssecretaris van Justitie

  • EuGH, 02.03.1999 - C-416/96

    Eddline El-Yassini

  • BVerwG, 10.07.2012 - 1 C 19.11

    Antrag; Äquivalenzgrundsatz; Assoziationsrecht; assoziationsrechtliches

    Der EuGH hat die Frage mit Urteil vom 8. Dezember 2011 - Rs. C-371/08 - (Ziebell) in einem Parallelverfahren verneint und entschieden, dass Art. 14 ARB 1/80 einer Ausweisung nicht entgegensteht, sofern das persönliche Verhalten des Betroffenen gegenwärtig eine tatsächliche und hinreichend schwere Gefahr für ein Grundinteresse der Gesellschaft des Aufnahmemitgliedstaats darstellt und die Maßnahme für die Wahrung dieses Interesses unerlässlich ist.

    Demzufolge kann der Kläger gemäß Art. 14 Abs. 1 ARB 1/80 nur ausgewiesen werden, wenn sein persönliches Verhalten gegenwärtig eine tatsächliche und hinreichend schwere Gefahr für ein Grundinteresse der Gesellschaft der Bundesrepublik Deutschland darstellt und die Maßnahme für die Wahrung dieses Interesses unerlässlich ist (EuGH, Urteil vom 8. Dezember 2011 - Rs. C-371/08, Ziebell - NVwZ 2012, 422).

    Auch die den Gerichten der Mitgliedstaaten obliegende und auf der Grundlage aller Umstände des Einzelfalles vorzunehmende Beurteilung, ob das persönliche Verhalten des Betroffenen gegenwärtig eine tatsächliche und hinreichend schwere Gefahr für ein Grundinteresse der Gesellschaft darstellt (EuGH, Urteil vom 8. Dezember 2011 a.a.O.), kann im Hinblick auf die erforderliche Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts den Rang des bedrohten Rechtsguts nicht außer Acht lassen, denn dieser bestimmt die mögliche Schadenshöhe.

    Die in § 137 Abs. 2 VwGO enthaltene revisionsrechtliche Sperre für die Berücksichtigung neuer tatsächlicher Umstände wird nicht dadurch überwunden, dass Art. 14 Abs. 1 ARB 1/80 für die Ausweisung eines assoziationsberechtigten türkischen Staatsangehörigen das Vorliegen einer gegenwärtigen, d.h. aktuellen Gefahr verlangt (EuGH, Urteil vom 8. Dezember 2011 a.a.O. Rn. 80, 82 und insbesondere Rn. 84).

    Bei deren gerichtlicher Überprüfung ist auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung oder Entscheidung des Tatsachengerichts abzustellen (EuGH, Urteil vom Urteil vom 8. Dezember 2011 a.a.O. Rn. 84; so bereits Urteil vom 3. August 2004 - BVerwG 1 C 29.02 - BVerwGE 121, 315 ).

    In der Gesamtabwägung aller gegenläufigen Belange ist die Ausweisung verhältnismäßig und "unerlässlich" im Sinne der Rechtsprechung des EuGH (Urteil vom 8. Dezember 2011 a.a.O. Rn. 86).

    Zu diesem Zeitpunkt galt Art. 9 der Richtlinie 64/221/EWG nicht mehr; stattdessen ist nunmehr Art. 12 der Richtlinie 2003/109/EG als unionsrechtlicher Bezugsrahmen für die Anwendung des Art. 14 Abs. 1 ARB 1/80 heranzuziehen (EuGH, Urteil vom 8. Dezember 2011 a.a.O. Rn. 79).

  • VGH Baden-Württemberg, 10.02.2012 - 11 S 1361/11

    Türkischer Staatsangehöriger mit assoziationsrechtlicher Berechtigung;

    Die in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs entwickelten materiellen unionsrechtlichen Grundsätze zum Ausweisungsschutz assoziationsberechtigter türkischer Staatsangehöriger gelten auch nach der jüngsten Entscheidung in der Sache Ziebell (Urteil vom 08.12.2011 - Rs C-371/08) unverändert weiter.

    Wie sich aus dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 08.12.2011 in der Rechtssache C-371/08 - hinreichend ersehen lässt, entfaltet diese zum 30.04.2006 aufgehobene Bestimmung keine Wirkungen mehr für den verfahrensrechtlichen Ausweisungsschutz assoziationsrechtlich privilegierter türkischer Staatsangehöriger (1.).

    Die Erwägungen zu den Besonderheiten der Unionsbürgerschaft haben den Gerichtshof in der Rechtssache "Ziebell" im Anschluss an die Ausführungen des Generalanwalts bewogen, den Schutz der Unionsbürger vor Ausweisung, wie in Art. 28 Abs. 3 lit. a) der Richtlinie 2004/38/EG vorgesehen, nicht im Rahmen der Anwendung von Art. 14 Abs. 1 ARB 1/80 auf die Garantien gegen die Ausweisung türkischer Staatsangehöriger zu übertragen (vgl. im Einzelnen Rn. 60 ff. und Schlussanträge des Generalanwalts vom 14.04.2011 - Rs. C-371/08 - Rn. 42 ff.).

    60 Diese Auffassung beruht jedoch allein auf einer eigenen Interpretation des Urteils des Gerichtshofs in der Rechtssache "Dörr und Ünal" vom 02.06.2005 (Rs. C-136/03 - Rn.61 bis 64) durch die Kommission (vgl. insoweit Rn. 57 der Stellungnahme im Verfahren C-349/06 und Rn. 33 der Äußerung in der Rechtssache C-371/08: "Die Kommission versteht diese Rechtsprechung wie folgt:").

    Nach der ständigen und mittlerweile gefestigten Spruchpraxis des Europäischen Gerichtshofs ist in diesem Zusammenhang zur Auslegung der assoziationsrechtlichen Begrifflichkeiten auf die für Freizügigkeit genießende Arbeitnehmer der Union geltenden Grundsätze zurückzugreifen (vgl. zuletzt Urteil vom 08.12.2011 - Rs C-371/08 Rn. 52, insbesondere auch Rn. 67 m.w.N.).

    Allerdings scheidet ein Rückgriff auf die weitergehenden Schutzwirkungen des Art. 28 Abs. 3 der Richtlinie 2004/38 wegen der grundsätzlich unterschiedlichen durch diese Richtlinie vermittelten Rechtstellung des Unionsbürgers aus (EuGH, Urteil vom 08.12.2011 - Rs. C-371/08 Rn. 73).

    Diejenigen Drittstaatsangehörigen, die die Rechtsstellung eines Daueraufenthaltsberechtigten genießen, können hiernach nur dann ausgewiesen werden, wenn sie eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen (Urteil vom 08.12.2011 - Rs C-371/08 Rn. 79).

    Weiter haben die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats, bevor sie eine solche Verfügung erlassen, die Dauer des Aufenthalts der betreffenden Person im Hoheitsgebiet dieses Staates, ihr Alter, die Folgen einer Ausweisung für die betreffende Person und ihre Familienangehörigen sowie ihre Bindungen zum Aufenthaltsstaat oder fehlende Bindungen zum Herkunftsstaat zu berücksichtigen (Urteil vom 08.12.2011 - Rs C-371/08 Rn. 80).

  • BVerwG, 22.02.2017 - 1 C 3.16

    Flüchtling darf wegen Unterstützung der PKK ausgewiesen werden

    Für all diese Personengruppen gilt der besondere aus Art. 12 der Daueraufenthaltsrichtlinie 2003/109/EG abgeleitete Maßstab, den der Gerichtshof der Europäischen Union auch auf Ausländer erstreckt hat, denen nach dem Assoziationsabkommen EWG/Türkei ein Aufenthaltsrecht zusteht (EuGH, Urteil vom 8. Dezember 2011 - C-371/08 [ECLI:EU:C:2011:809], Ziebell - Slg. 2011, I-12735 Rn. 79, 86).
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