Rechtsprechung
   Generalanwalt beim EuGH, 19.07.2012 - C-278/12 PPU   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2012,16907
Generalanwalt beim EuGH, 19.07.2012 - C-278/12 PPU (https://dejure.org/2012,16907)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 19.07.2012 - C-278/12 PPU (https://dejure.org/2012,16907)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 19. Juli 2012 - C-278/12 PPU (https://dejure.org/2012,16907)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2012,16907) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (6)

  • lexetius.com

    Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts Verordnung (EG) Nr. 562/2006 - Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (Schengener Grenzkodex) - Art. 20 und 21 - Abschaffung der Kontrollen an den Binnengrenzen - Kontrollen innerhalb des ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Adil

    Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts - Verordnung (EG) Nr. 562/2006 - Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (Schengener Grenzkodex) - Art. 20 und 21 - Abschaffung der Kontrollen an den Binnengrenzen - Kontrollen innerhalb des ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Adil

    Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts - Schengener Grenzkodex - Grenzübertrittskontrollen gleichgestellte Kontrollen

  • EU-Kommission

    Adil

  • Wolters Kluwer

    Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts; Verordnung (EG) Nr. 562/2006; Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (Schengener Grenzkodex); Art. 20 und 21; Abschaffung der Kontrollen an den Binnengrenzen; Kontrollen innerhalb des ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

  • migrationsrecht.net (Entscheidungsbesprechung)

    Vereinbarkeit nationaler Kontrollen im Grenzgebiet mit Art. 20, 21 SGK

Sonstiges (2)

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen - Raad van State (Niederlande) - Auslegung von Art. 21 der Verordnung (EG) Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (Schengener ...

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ECLI:EU:C:2012:508
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (15)Neu Zitiert selbst (3)

  • EuGH, 22.06.2010 - C-188/10

    Melki - Vorabentscheidungsersuchen - Art. 267 AEUV - Prüfung der Vereinbarkeit

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 19.07.2012 - C-278/12
    Das vorlegende Gericht ersucht den Gerichtshof im Wesentlichen um eine Klarstellung der Auslegung, den er im Urteil Melki und Abdeli(8) vorgenommen hat.

    Damit wird dem Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 22. Juni 2010 [Urteil Melki und Abdeli] und dem Urteil [des Raad van State] vom 28. Dezember 2010 Rechnung getragen, und die mobilen Kontrollen werden in Einklang mit Art. 21 Buchst. a des Schengener Grenzkodexes gebracht.".

    Der Raad van State hat anschließend mehrmals entschieden, dass Art. 4.17a Vb 2000 mit Art. 21 Buchst. a des Schengener Grenzkodex, so wie er vom Gerichtshof im Urteil Melki und Abdeli ausgelegt worden ist, im Einklang stehe.

    So hat der Raad van State in seiner Entscheidung vom 20. Oktober 2011 die Auffassung vertreten, es könne aus dem Urteil Melki und Abdeli nicht abgeleitet werden, dass in Art. 4.17a das Verhalten des Betroffenen oder besondere Umstände, aus denen sich die Gefahr einer Beeinträchtigung der öffentlichen Ordnung ergebe, hätten berücksichtigt werden müssen.

    Der Gerichtshof hat sich mit der Auslegung der Art. 20 und 21 Buchst. a des Schengener Grenzkodex im Urteil Melki und Abdeli im Rahmen einer Frage auseinandergesetzt, in der es um die Vereinbarkeit französischer Rechtsvorschriften mit dem Unionsrecht ging.

    Zweitens hat der Gerichtshof in seinem Urteil Melki und Abdeli darauf hingewiesen, dass, auch wenn die betreffende Kontrolle nicht einer Grenzübertrittskontrolle und den in Art. 2 Nrn. 9 bis 11 des Schengener Grenzkodex enthaltenen Definitionen entsprach, dennoch geprüft werden musste, ob die polizeiliche Befugnis, wie sie in der nationalen Regelung ausgestaltet war, mit der Gefahr verbunden war, dass ihre Ausübung den in Art. 20 des Schengener Grenzkodex vorgesehenen Grundsatz beeinträchtigt.

    8 - Urteil vom 22. Juni 2010, Melki und Abdeli (C-188/10 und C-189/10, Slg. 2010, I-5667).

    9 - Urteil Melki und Abdeli, Randnr. 74.

    10 - Urteil Melki und Abdeli, Randnr. 74.

    18 - Urteil Melki und Abdeli, Randnr. 71.

    19 - Urteil Melki und Abdeli, Randnr. 68.

    20 - Urteil Melki und Abdeli, Randnr. 72.

    21 - Urteil Melki und Abdeli, Randnr. 74.

    22 - Urteil Melki und Abdeli, Randnr. 73.

    27 - Vgl. Urteil Melki und Abdeli, Randnrn.

  • EuGH, 06.12.2011 - C-329/11

    Die "Rückführungsrichtlinie" steht nationalen Rechtsvorschriften entgegen, nach

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 19.07.2012 - C-278/12
    24 - Vgl. u. a. Urteil vom 6. Dezember 2011, Achughbabian (C-329/11, Slg. 2011, I-12695, Randnrn.
  • EuGH, 14.09.2012 - C-88/12

    Jaoo

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 19.07.2012 - C-278/12
    14 - Siehe die Rechtssache Jaoo (C-88/12, noch vor dem Gerichtshof anhängig).
  • EuGH, 21.06.2017 - C-9/16

    Grenzkontrollen: Schleierfahndung nur mit Einschränkungen erlaubt

    Nach Art. 77 Abs. 1 Buchst. a AEUV entwickelt die Union eine Politik, mit der sichergestellt werden soll, dass Personen unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit beim Überschreiten der Binnengrenzen nicht kontrolliert werden (Urteil vom 19. Juli 2012, Adil, C-278/12 PPU, EU:C:2012:508, Rn. 48).

    Laut dem ersten Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 562/2006 ist die Abschaffung der Kontrollen an den Binnengrenzen Teil des Ziels der Union nach Art. 26 AEUV, einen Raum ohne Binnengrenzen aufzubauen, in dem der freie Personenverkehr gewährleistet ist (Urteil vom 19. Juli 2012, Adil, C-278/12 PPU, EU:C:2012:508, Rn. 49).

    Gemäß Art. 2 Nr. 10 der Verordnung Nr. 562/2006 bezeichnet der Ausdruck "Grenzübertrittskontrollen" die Kontrollen, die an den Grenzübergangsstellen erfolgen, um festzustellen, ob die betreffenden Personen in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einreisen oder aus dem Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten ausreisen dürfen (Urteile vom 22. Juni 2010, Melki und Abdeli, C-188/10 und C-189/10, EU:C:2010:363, Rn. 67, und vom 19. Juli 2012, Adil, C-278/12 PPU, EU:C:2012:508, Rn. 51).

    72 AEUV bestimmt, dass Titel V des AEU-Vertrags nicht die Wahrnehmung der Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten für die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und den Schutz der inneren Sicherheit berührt (Urteil vom 19. Juli 2012, Adil, C-278/12 PPU, EU:C:2012:508, Rn. 52).

    21 Buchst. a der Verordnung Nr. 562/2006 sieht vor, dass die Abschaffung der Grenzkontrollen an den Binnengrenzen nicht die Ausübung der polizeilichen Befugnisse durch die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten nach Maßgabe des nationalen Rechts berührt, sofern die Ausübung solcher Befugnisse nicht die gleiche Wirkung wie Grenzübertrittskontrollen hat; dies gilt auch in Grenzgebieten (Urteile vom 22. Juni 2010, Melki und Abdeli, C-188/10 und C-189/10, EU:C:2010:363, Rn. 69, und vom 19. Juli 2012, Adil, C-278/12 PPU, EU:C:2012:508, Rn. 53).

    Nach Satz 2 dieser Bestimmung darf die Ausübung der polizeilichen Befugnisse insbesondere nicht der Durchführung von Grenzübertrittskontrollen gleichgestellt werden, wenn die polizeilichen Maßnahmen keine Grenzkontrollen zum Ziel haben, auf allgemeinen polizeilichen Informationen und Erfahrungen in Bezug auf mögliche Bedrohungen der öffentlichen Sicherheit beruhen und insbesondere auf die Bekämpfung der grenzüberschreitenden Kriminalität abzielen, in einer Weise konzipiert sind und durchgeführt werden, die sich eindeutig von systematischen Personenkontrollen an den Außengrenzen unterscheidet, und auf der Grundlage von Stichproben durchgeführt werden (Urteile vom 22. Juni 2010, Melki und Abdeli, C-188/10 und C-189/10, EU:C:2010:363, Rn. 70, und vom 19. Juli 2012, Adil, C-278/12 PPU, EU:C:2012:508, Rn. 54).

    Im Übrigen berührt die Abschaffung der Grenzkontrollen an den Binnengrenzen nach Art. 21 Buchst. c der Verordnung Nr. 562/2006 nicht die einem Mitgliedstaat eingeräumte Möglichkeit, in seinem nationalen Recht eine Verpflichtung zum Besitz oder Mitführen von Urkunden und Bescheinigungen vorzusehen (Urteil vom 19. Juli 2012, Adil, C-278/12 PPU, EU:C:2012:508, Rn. 63 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Unter diesen Bedingungen ist die Einhaltung des Unionsrechts und insbesondere der Art. 20 und 21 der Verordnung Nr. 562/2006 durch die Schaffung und Wahrung eines Rechtsrahmens zu sichern, der gewährleistet, dass die praktische Ausübung der Befugnis zur Durchführung von Identitätskontrollen nicht die gleiche Wirkung wie Grenzübertrittskontrollen haben kann (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 19. Juli 2012, Adil, C-278/12 PPU, EU:C:2012:508, Rn. 68).

    Insbesondere ist, wenn Indizien darauf hindeuten, dass eine gleiche Wirkung wie bei Grenzübertrittskontrollen besteht, die Konformität der Identitätskontrollen mit Art. 21 Buchst. a der Verordnung Nr. 562/2006 durch Konkretisierungen und Einschränkungen sicherzustellen, die die praktische Ausübung der den Mitgliedstaaten zustehenden polizeilichen Befugnisse so einfassen, dass eine solche gleiche Wirkung vermieden wird (vgl. Urteil vom 19. Juli 2012, Adil, C-278/12 PPU, EU:C:2012:508, Rn. 70 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Je zahlreicher die Indizien für eine mögliche gleiche Wirkung im Sinne von Art. 21 Buchst. a der Verordnung Nr. 562/2006 sind, die sich aus dem mit Kontrollen in einem Grenzgebiet verfolgten Ziel, aus deren räumlichem Anwendungsbereich und aus dem Bestehen unterschiedlicher Grundlagen für diese Kontrollen und die Kontrollen im übrigen Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats ergeben, umso strenger müssen außerdem nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs die Konkretisierungen und Einschränkungen sein und eingehalten werden, die für die Ausübung der ihnen zustehenden polizeilichen Befugnisse durch die Mitgliedstaaten in einem Grenzgebiet gelten, um die Verwirklichung des Ziels der Abschaffung der Kontrollen an den Binnengrenzen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 EUV, Art. 26 Abs. 2 AEUV und Art. 67 Abs. 1 AEUV sowie Art. 20 der Verordnung Nr. 562/2006 nicht zu gefährden (Urteil vom 19. Juli 2012, Adil, C-278/12 PPU, EU:C:2012:508, Rn. 75).

    Schließlich muss der erforderliche Rahmen hinreichend genau und detailliert sein, damit sowohl die Notwendigkeit der Kontrollen als auch die konkret gestatteten Kontrollmaßnahmen selbst Kontrollen unterzogen werden können (Urteil vom 19. Juli 2012, Adil, C-278/12 PPU, EU:C:2012:508, Rn. 76).

    Diese Kontrollen sind also Kontrollen innerhalb des Hoheitsgebiets eines Mitgliedstaats im Sinne des Art. 21 der Verordnung Nr. 562/2006 (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 22. Juni 2010, Melki und Abdeli, C-188/10 und C-189/10, EU:C:2010:363, Rn. 68, und vom 19. Juli 2012, Adil, C-278/12 PPU, EU:C:2012:508, Rn. 56).

    Der Umstand, dass die auf § 23 Abs. 1 Nr. 3 BPolG beruhenden Kontrollen somit die unerlaubte Einreise in das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland verhindern oder unterbinden bzw. Straftaten wie die Vergehen, die gegen die Sicherheit der Grenze oder die Durchführung der Aufgaben der Bundespolizei gerichtet sind, verhüten sollen, während Art. 21 Buchst. a der Verordnung Nr. 562/2006 auf dieses Ziel nicht ausdrücklich Bezug nimmt, bedeutet nicht, dass ein Art. 21 Buchst. a Ziff. i der Verordnung zuwiderlaufendes Ziel der Grenzkontrolle vorläge (vgl. entsprechend Urteil vom 19. Juli 2012, Adil, C-278/12 PPU, EU:C:2012:508, Rn. 64).

    Diese Auslegung findet Bestätigung in der Verwendung des Wortes "insbesondere" in Art. 21 Buchst. a Satz 2 der Verordnung Nr. 562/2006 und in Ziff. ii dieses Art. 21 Buchst. a (Urteil vom 19. Juli 2012, Adil, C-278/12 PPU, EU:C:2012:508, Rn. 65).

    Sowohl Art. 21 Buchst. a bis d der Verordnung Nr. 562/2006 als auch der Wortlaut von Art. 72 AEUV bestätigen nämlich, dass die Abschaffung der Kontrollen an den Binnengrenzen die Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten für die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und den Schutz der inneren Sicherheit nicht berührt hat (Urteil vom 19. Juli 2012, Adil, C-278/12 PPU, EU:C:2012:508, Rn. 66).

    In Satz 1 der letztgenannten Bestimmung wird nämlich ausdrücklich auf die Ausübung der polizeilichen Befugnisse durch die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten nach Maßgabe des nationalen Rechts auch in Grenzgebieten Bezug genommen (vgl. entsprechend Urteile vom 22. Juni 2010, Melki und Abdeli, C-188/10 und C-189/10, EU:C:2010:363, Rn. 72, und vom 19. Juli 2012, Adil, C-278/12 PPU, EU:C:2012:508, Rn. 69).

  • EuGH, 14.05.2020 - C-924/19

    Die Verwahrung von Asylbewerbern bzw. Drittstaatsangehörigen, die Gegenstand

    Nach ständiger Rechtsprechung stellt die Unterbringung eines Drittstaatsangehörigen in einer Hafteinrichtung während der Bearbeitung seines Antrags auf internationalen Schutz oder im Hinblick auf seine Abschiebung eine freiheitsentziehende Maßnahme dar (Urteile vom 19. Juli 2012, Adil, C-278/12 PPU, EU:C:2012:508, Rn. 34 und 35, vom 10. September 2013, G. und R., C-383/13 PPU, EU:C:2013:533, Rn. 23 und 25, vom 15. Februar 2016, N., C-601/15 PPU, EU:C:2016:84, Rn. 40 und 41, und vom 17. März 2016, Mirza, C-695/15 PPU, EU:C:2016:188, Rn. 31 und 35, sowie Beschluss vom 5. Juli 2018, C u. a., C-269/18 PPU, EU:C:2018:544, Rn. 35 und 37).
  • EuGH, 13.12.2018 - C-412/17

    Der Schengener Grenzkodex hindert Deutschland daran, Beförderungsunternehmer im

    Aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs ergibt sich nämlich, dass die in den Ausgangsverfahren in Rede stehenden Kontrollen, da sie nicht "an einer Grenze" oder "beim Grenzübertritt" durchgeführt werden, sondern grundsätzlich innerhalb des Hoheitsgebiets des Mitgliedstaats - hier des Mitgliedstaats, in dem die Reisenden zu Beginn der grenzüberschreitenden Reise in den Bus einsteigen -, keine nach Art. 20 der Verordnung Nr. 562/2006 verbotenen Grenzübertrittskontrollen sind, sondern Kontrollen innerhalb des Hoheitsgebiets eines Mitgliedstaats, die unter Art. 21 der Verordnung fallen (vgl. entsprechend Urteile vom 22. Juni 2010, Melki und Abdeli, C-188/10 und C-189/10, EU:C:2010:363, Rn. 68, und vom 19. Juli 2012, Adil, C-278/12 PPU, EU:C:2012:508, Rn. 56).

    Das wäre der Fall, wenn sie in Wirklichkeit die gleiche Wirkung wie Grenzübertrittskontrollen im Sinne dieser Bestimmung hätten (vgl. entsprechend Urteil vom 19. Juli 2012, Adil, C-278/12 PPU, EU:C:2012:508, Rn. 57).

    Diese Auslegung wird dadurch gestützt, dass der Unionsgesetzgeber dem Vorschlag der Europäischen Kommission, eine solche Voraussetzung einzuführen, nicht gefolgt ist, sowie dadurch, dass sie hingegen in Art. 21 Buchst. b der Verordnung für Sicherheitskontrollen in See- und Flughäfen ausdrücklich vorgesehen ist, da sie dort nur zulässig sind, wenn sie auch bei Personen vorgenommen werden, die Reisen innerhalb des Mitgliedstaats unternehmen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 19. Juli 2012, Adil, C-278/12 PPU, EU:C:2012:508, Rn. 73).

    Es handelt sich um Kontrollen, die systematisch durchgeführt werden dürfen (Urteil vom 19. Juli 2012, Adil, C-278/12 PPU, EU:C:2012:508, Rn. 61).

    Dieses wesentliche Merkmal der in den Ausgangsverfahren in Rede stehenden Kontrollen, auf das auch der Generalanwalt in Nr. 85 seiner Schlussanträge hinweist, unterscheidet sie von denen, um die es in anderen Rechtssachen ging, in denen Urteile des Gerichtshofs zur Auslegung von Art. 21 Buchst. a der Verordnung Nr. 562/2006 ergangen sind, insbesondere die Urteile vom 22. Juni 2010, Melki und Abdeli (C-188/10 und C-189/10, EU:C:2010:363), vom 19. Juli 2012, Adil (C-278/12 PPU, EU:C:2012:508), und vom 21. Juni 2017, A (C-9/16, EU:C:2017:483); dort ging es um Polizeikontrollen in Grenzgebieten, die nicht mehr als 20 oder 30 km von einer Binnengrenze des Schengen-Raums entfernt waren.

  • Generalanwalt beim EuGH, 31.10.2019 - C-715/17

    Kommission/ Polen (Mécanisme temporaire de relocalisation de demandeurs de

    Später hat der Gerichtshof im Urteil A(108) seine Feststellungen aus dem Urteil Adil im Wesentlichen bestätigt (dieses Mal im Hinblick auf ein vergleichbares System mobiler Sicherheitskontrollen, das in Deutschland betrieben wurde).

    103 Urteil vom 19. Juli 2012, Adil (C-278/12 PPU, EU:C:2012:508).

    105 Urteil vom 19. Juli 2012, Adil (C-278/12 PPU, EU:C:2012:508, Rn. 53 und 54).

    106 Urteil vom 19. Juli 2012, Adil (C-278/12 PPU, EU:C:2012:508, Rn. 56).

    107 Urteil vom 19. Juli 2012, Adil (C-278/12 PPU, EU:C:2012:508, Rn. 66).

  • Generalanwalt beim EuGH, 31.10.2019 - C-719/17

    Kommission/ Tschechische Republik (Mécanisme temporaire de relocalisation de

    Später hat der Gerichtshof im Urteil A(108) seine Feststellungen aus dem Urteil Adil im Wesentlichen bestätigt (dieses Mal im Hinblick auf ein vergleichbares System mobiler Sicherheitskontrollen, das in Deutschland betrieben wurde).

    103 Urteil vom 19. Juli 2012, Adil (C-278/12 PPU, EU:C:2012:508).

    105 Urteil vom 19. Juli 2012, Adil (C-278/12 PPU, EU:C:2012:508, Rn. 53 und 54).

    106 Urteil vom 19. Juli 2012, Adil (C-278/12 PPU, EU:C:2012:508, Rn. 56).

    107 Urteil vom 19. Juli 2012, Adil (C-278/12 PPU, EU:C:2012:508, Rn. 66).

  • Generalanwalt beim EuGH, 31.10.2019 - C-718/17

    Kommission/ Ungarn (Mécanisme temporaire de relocalisation de demandeurs de

    Später hat der Gerichtshof im Urteil A(108) seine Feststellungen aus dem Urteil Adil im Wesentlichen bestätigt (dieses Mal im Hinblick auf ein vergleichbares System mobiler Sicherheitskontrollen, das in Deutschland betrieben wurde).

    103 Urteil vom 19. Juli 2012, Adil (C-278/12 PPU, EU:C:2012:508).

    105 Urteil vom 19. Juli 2012, Adil (C-278/12 PPU, EU:C:2012:508, Rn. 53 und 54).

    106 Urteil vom 19. Juli 2012, Adil (C-278/12 PPU, EU:C:2012:508, Rn. 56).

    107 Urteil vom 19. Juli 2012, Adil (C-278/12 PPU, EU:C:2012:508, Rn. 66).

  • EuGH, 05.12.2023 - C-128/22

    Covid-19: Der Gerichtshof bestätigt bestimmte Reiseverbote sowie Screening- und

    Die Abschaffung der Kontrollen an den Binnengrenzen ist, wie aus dem zweiten Erwägungsgrund des Schengener Grenzkodex hervorgeht, Teil des in Art. 26 AEUV genannten Ziels der Union, einen Raum ohne Binnengrenzen aufzubauen, in dem der freie Personenverkehr durch auf der Grundlage von Art. 77 Abs. 2 Buchst. e AEUV erlassene Rechtsakte der Union, wie den Schengener Grenzkodex, gewährleistet wird (vgl. entsprechend Urteile vom 19. Juli 2012, Adil, C-278/12 PPU, EU:C:2012:508, Rn. 48 und 49, sowie vom 21. Juni 2017, A, C-9/16, EU:C:2017:483, Rn. 30 und 31).

    Was erstens Art. 23 Buchst. a des Schengener Grenzkodex betrifft, ergibt sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs, dass die Einhaltung des Unionsrechts, insbesondere der Art. 22 und 23 des Schengener Grenzkodex, durch die Schaffung und Wahrung eines Rechtsrahmens zu sichern ist, der gewährleistet, dass die praktische Ausübung der polizeilichen Befugnisse im Sinne des genannten Art. 23 Buchst. a nicht die gleiche Wirkung wie Grenzübertrittskontrollen haben kann (vgl. entsprechend Urteile vom 19. Juli 2012, Adil, C-278/12 PPU, EU:C:2012:508, Rn. 68 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 21. Juni 2017, A, C-9/16, EU:C:2017:483, Rn. 37).

  • BVerwG, 13.12.2019 - 6 B 30.19

    Aufklärungspflicht; Einschränkungen von Personenkontrollen im Grenzgebiet in

    Dies steht in Einklang mit der Rechtsprechung des EuGH (EuGH, Urteil vom 19. Juli 2012 - C-278/12 [ECLI:EU:C:2012:508], PPU - Rn. 78 und 81).
  • Generalanwalt beim EuGH, 06.09.2018 - C-412/17

    Touring Tours und Travel - Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum der Freiheit, der

    11 C-278/12 PPU, EU:C:2012:508.

    22 C-278/12 PPU, EU:C:2012:508.

    27 Vgl. insoweit Urteile vom 19. Juli 2012, Adil (C-278/12 PPU, EU:C:2012:508, Rn. 56 und die dort angeführte Rechtsprechung), sowie vom 21. Juni 2017, A (C-9/16, EU:C:2017:483, Rn. 42).

  • EuGH, 06.10.2021 - C-35/20

    Ein Mitgliedstaat kann seine Staatsangehörigen unter Androhung von Sanktionen

    Die Abschaffung der Kontrollen an den Binnengrenzen berührt jedoch nicht die in Art. 21 der Verordnung Nr. 562/2006 vorgesehene Möglichkeit der Mitgliedstaaten, Identitätskontrollen innerhalb des Hoheitsgebiets durchzuführen und zu diesem Zweck die Verpflichtung zum Besitz oder Mitführen von Urkunden und Bescheinigungen vorzusehen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 19. Juli 2012, Adil, C-278/12 PPU, EU:C:2012:508, Rn. 63 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 18.12.2014 - C-202/13

    Das Vereinigte Königreich darf das Recht eines Drittstaatsangehörigen auf

  • BVerwG, 01.06.2017 - 1 C 23.16

    Vorabentscheidung; Außengrenze; Beförderungsunternehmer; Beihilfe zur unerlaubten

  • BVerwG, 01.06.2017 - 1 C 25.16

    EuGH soll Rechtmäßigkeit einer Pflicht von Beförderungsunternehmen zu

  • BVerwG, 26.09.2022 - 6 B 10.22

    Rechtmäßigkeit einer Personenkontrolle nach § 23 Abs. 1 Nr. 3 BPolG

  • Generalanwalt beim EuGH, 21.05.2014 - C-575/12

    Air Baltic Corporation

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht