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   EuGH, 06.11.2012 - C-286/12   

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https://dejure.org/2012,33348
EuGH, 06.11.2012 - C-286/12 (https://dejure.org/2012,33348)
EuGH, Entscheidung vom 06.11.2012 - C-286/12 (https://dejure.org/2012,33348)
EuGH, Entscheidung vom 06. November 2012 - C-286/12 (https://dejure.org/2012,33348)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • lexetius.com

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Sozialpolitik - Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf - Richtlinie 2000/78/EG - Art. 2 und 6 Abs. 1 - Nationale Regelung, wonach Richter, Staatsanwälte und Notare bei Erreichen des 62. Lebensjahrs aus dem Berufsleben ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Kommission / Ungarn

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Sozialpolitik - Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf - Richtlinie 2000/78/EG - Art. 2 und 6 Abs. 1 - Nationale Regelung, wonach Richter, Staatsanwälte und Notare bei Erreichen des 62. Lebensjahrs aus dem Berufsleben ...

  • EU-Kommission

    Kommission / Ungarn

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Sozialpolitik - Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf - Richtlinie 2000/78/EG - Art. 2 und 6 Abs. 1 - Nationale Regelung, wonach Richter, Staatsanwälte und Notare bei Erreichen des 62. Lebensjahrs aus dem Berufsleben ...

  • Wolters Kluwer

    Altersbenachteiligung durch zwingende Dienstbeendigung von Justizpersonen; Vertragsverletzungsverfahren der Europäischen Kommission gegen Ungarn

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Altersbenachteiligung durch zwingende Dienstbeendigung von Justizpersonen; Vertragsverletzungsverfahren der Europäischen Kommission gegen Ungarn

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (10)

  • Europäischer Gerichtshof PDF (Pressemitteilung)

    Die starke Absenkung des Rentenalters ungarischer Richter stellt eine nicht gerechtfertigte Diskriminierung aufgrund des Alters dar

  • faz.net (Pressemeldung, 06.11.2012)

    Ungarn: Europäischer Gerichtshof stoppt ungarische Justizreform

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Altersdiskriminierung von Richtern

  • lto.de (Kurzinformation)

    Zur Gleichbehandlung im Beruf - Starke Absenkung des Rentenalters für ungarische Richter diskrimierend

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Radikale Absenkung des Rentenalters ohne Übergangsregelung stellt eine unzulässige Altersdiskriminierung dar

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Absenkung des Rentenalters ungarischer Richter

  • spiegel.de (Pressebericht, 06.11.2012)

    Ungarn: Europas oberste Richter rüffeln Orbán

  • sueddeutsche.de (Pressemeldung, 06.11.2012)

    Richter stoppen Orbans Umbau der ungarischen Justiz

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Diskriminierung ungarischer Richter durch starke Absenkung des Rentenalters - Beabsichtigte Maßnahme zur Vereinheitlichung des Rentenalters verstößt gegen Verpflichtungen aus EU-Richtlinie

  • sueddeutsche.de (Pressebericht zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung, 25.04.2012)

    Streit um Staatsreform: EU-Kommission verklagt Ungarn

In Nachschlagewerken

  • Wikipedia (Wikipedia-Eintrag mit Bezug zur Entscheidung)

    Grundgesetz Ungarns

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Verstoß gegen Art. 2 und Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf (ABl. L 303, S. 16) ...

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ECLI:EU:C:2012:687
 
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Wird zitiert von ... (50)Neu Zitiert selbst (9)

  • EuGH, 21.07.2011 - C-159/10

    Fuchs - Richtlinie 2000/78/EG - Art. 6 Abs. 1 - Verbot der Diskriminierung wegen

    Auszug aus EuGH, 06.11.2012 - C-286/12
    Das Argument Ungarns, dass der Gerichtshof in seinem Urteil vom 21. Juli 2011, Fuchs und Köhler (C-159/10 und C-160/10, Slg. 2011, I-6919), einen gegenteiligen Standpunkt eingenommen habe, wonach solche Ziele legitim seien, gehe fehl, da dieses Urteil auf den vorliegenden Fall nicht übertragbar sei.

    In Bezug auf das zweite Ziel führt die Kommission aus, dass das Argument der Ersetzung älterer Richter durch jüngere Richter und der angeblich daraus entstehenden Verbesserung der Qualität der Rechtspflege nicht nur ein "reiner Allgemeinplatz" sei, den der Gerichtshof im Urteil Fuchs und Köhler zurückgewiesen habe, sondern auch eine Form eines Vorurteils im Zusammenhang mit dem Alter.

    Die Erstgenannten sind jedoch wegen ihres Alters gezwungen, automatisch aus ihrem Dienst auszuscheiden (vgl. entsprechend Urteile Fuchs und Köhler, Randnr. 34, sowie Prigge u. a., Randnr. 44).

    Fehlt es an einer solchen genauen Angabe, müssen allerdings andere aus dem allgemeinen Kontext der betreffenden Maßnahme abgeleitete Anhaltspunkte die Feststellung des hinter dieser Maßnahme stehenden Ziels ermöglichen, damit dessen Rechtmäßigkeit sowie die Angemessenheit und Erforderlichkeit der zu seiner Erreichung eingesetzten Mittel gerichtlich überprüft werden können (vgl. Urteile Fuchs und Köhler, Randnr. 39, sowie Hörnfeldt, Randnr. 24).

    Zum Ziel der Herstellung einer ausgewogeneren Altersstruktur, die den Zugang der jungen Juristen zu den Berufen des Richters, Staatsanwalts oder Notars erleichtern soll, genügt die Feststellung, dass der Gerichtshof bereits zum Ausdruck gebracht hat, dass das Ziel, eine ausgewogene Altersstruktur von jüngeren und älteren Beamten zu schaffen, um die Einstellung und Beförderung jüngerer Beamter zu begünstigen, die Personalplanung zu optimieren und damit etwaigen Rechtsstreitigkeiten über die Fähigkeit des Beschäftigten, seine Tätigkeit über eine bestimmte Altergrenze hinaus auszuüben, vorzubeugen, unter gleichzeitiger Bereitstellung einer leistungsfähigen Justizverwaltung, ein legitimes Ziel der Beschäftigungs- und Arbeitsmarktpolitik darstellen kann (Urteil Fuchs und Köhler, Randnr. 50).

  • EuGH, 13.09.2011 - C-447/09

    Ein Verbot für Verkehrspiloten, über das vollendete 60. Lebensjahr hinaus ihrer

    Auszug aus EuGH, 06.11.2012 - C-286/12
    Art. 2 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie stellt klar, dass eine unmittelbare Diskriminierung im Sinne von Abs. 1 vorliegt, wenn eine Person aus einem der in Art. 1 der Richtlinie genannten Gründe eine weniger günstige Behandlung erfährt als eine andere Person, die sich in einer vergleichbaren Situation befindet (vgl. Urteil vom 13. September 2011, Prigge u. a., C-447/09, Slg. 2011, I-8003, Randnr. 42).

    Die Erstgenannten sind jedoch wegen ihres Alters gezwungen, automatisch aus ihrem Dienst auszuscheiden (vgl. entsprechend Urteile Fuchs und Köhler, Randnr. 34, sowie Prigge u. a., Randnr. 44).

    (Urteile Prigge u. a., Randnr. 77, sowie vom 5. Juli 2012, Hörnfeldt, C-141/11, Randnr. 21).

    In Bezug auf die Legitimität dieser Ziele ist zweitens darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof bereits entschieden hat, dass die Ziele, die als "legitim" im Sinne von Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 der Richtlinie 2000/78 und damit als geeignet angesehen werden können, eine Ausnahme vom Grundsatz des Verbots von Diskriminierungen aus Gründen des Alters zu rechtfertigen, sozialpolitische Ziele wie solche aus den Bereichen Beschäftigungspolitik, Arbeitsmarkt oder berufliche Bildung sind (vgl. Urteile vom 5. März 2009, Age Concern England, C-388/07, Slg. 2009, I-1569, Randnr. 46, vom 18. Juni 2009, Hütter, C-88/08, Slg. 2009, I-5325, Randnr. 41, sowie Prigge u. a., Randnr. 81).

  • EuGH, 05.07.2012 - C-141/11

    Hörnfeldt - Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf - Verbot der

    Auszug aus EuGH, 06.11.2012 - C-286/12
    (Urteile Prigge u. a., Randnr. 77, sowie vom 5. Juli 2012, Hörnfeldt, C-141/11, Randnr. 21).

    Fehlt es an einer solchen genauen Angabe, müssen allerdings andere aus dem allgemeinen Kontext der betreffenden Maßnahme abgeleitete Anhaltspunkte die Feststellung des hinter dieser Maßnahme stehenden Ziels ermöglichen, damit dessen Rechtmäßigkeit sowie die Angemessenheit und Erforderlichkeit der zu seiner Erreichung eingesetzten Mittel gerichtlich überprüft werden können (vgl. Urteile Fuchs und Köhler, Randnr. 39, sowie Hörnfeldt, Randnr. 24).

  • EuGH, 12.10.2010 - C-45/09

    Die automatische Beendigung des Arbeitsverhältnisses bei Erreichen des

    Auszug aus EuGH, 06.11.2012 - C-286/12
    Um zu prüfen, ob die in Rede stehende Regelung über das zur Erreichung dieses Ziels Erforderliche hinausgeht und die Interessen der Betroffenen übermäßig beeinträchtigt, ist sie in dem Regelungskontext zu betrachten, in den sie sich einfügt, wobei sowohl die Nachteile, die sie für die Betroffenen bewirken kann, als auch die Vorteile zu berücksichtigen sind, die sie für die Gesellschaft im Allgemeinen und die diese bildenden Individuen bedeutet (vgl. Urteil vom 12. Oktober 2010, Rosenbladt, C-45/09, Slg. 2010, I-9391, Randnr. 73).
  • EuGH, 29.01.2004 - C-209/02

    Kommission / Österreich

    Auszug aus EuGH, 06.11.2012 - C-286/12
    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung das Vorliegen einer Vertragsverletzung anhand der Situation zu beurteilen ist, in der sich der betreffende Mitgliedstaat bei Ablauf der Frist befand, die in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzt wurde, und später eingetretene Veränderungen vom Gerichtshof nicht berücksichtigt werden können (vgl. u. a. Urteile vom 29. Januar 2004, Kommission/Österreich, C-209/02, Slg. 2004, I-1211, Randnr. 16, und vom 19. Juli 2012, Kommission/Italien, C-565/10, Randnr. 22).
  • EuGH, 16.10.2007 - C-411/05

    Palacios de la Villa ./. Cortefiel: Gemeinschaftsrechtliche Unbedenklichkeit

    Auszug aus EuGH, 06.11.2012 - C-286/12
    Solche Bestimmungen führen daher zu einer unmittelbar auf dem Alter beruhenden Ungleichbehandlung im Sinne von Art. 2 Abs. 1 und Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2000/78 (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. Oktober 2007, Palacios de la Villa, C-411/05, Slg. 2007, I-8531, Randnr. 51).
  • EuGH, 05.03.2009 - C-388/07

    DER GERICHTSHOF STELLT KLAR, UNTER WELCHEN VORAUSSETZUNGEN DIE MITGLIEDSTAATEN

    Auszug aus EuGH, 06.11.2012 - C-286/12
    In Bezug auf die Legitimität dieser Ziele ist zweitens darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof bereits entschieden hat, dass die Ziele, die als "legitim" im Sinne von Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 der Richtlinie 2000/78 und damit als geeignet angesehen werden können, eine Ausnahme vom Grundsatz des Verbots von Diskriminierungen aus Gründen des Alters zu rechtfertigen, sozialpolitische Ziele wie solche aus den Bereichen Beschäftigungspolitik, Arbeitsmarkt oder berufliche Bildung sind (vgl. Urteile vom 5. März 2009, Age Concern England, C-388/07, Slg. 2009, I-1569, Randnr. 46, vom 18. Juni 2009, Hütter, C-88/08, Slg. 2009, I-5325, Randnr. 41, sowie Prigge u. a., Randnr. 81).
  • EuGH, 18.06.2009 - C-88/08

    Hütter - Richtlinie 2000/78/EG - Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf -

    Auszug aus EuGH, 06.11.2012 - C-286/12
    In Bezug auf die Legitimität dieser Ziele ist zweitens darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof bereits entschieden hat, dass die Ziele, die als "legitim" im Sinne von Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 der Richtlinie 2000/78 und damit als geeignet angesehen werden können, eine Ausnahme vom Grundsatz des Verbots von Diskriminierungen aus Gründen des Alters zu rechtfertigen, sozialpolitische Ziele wie solche aus den Bereichen Beschäftigungspolitik, Arbeitsmarkt oder berufliche Bildung sind (vgl. Urteile vom 5. März 2009, Age Concern England, C-388/07, Slg. 2009, I-1569, Randnr. 46, vom 18. Juni 2009, Hütter, C-88/08, Slg. 2009, I-5325, Randnr. 41, sowie Prigge u. a., Randnr. 81).
  • EuGH, 19.07.2012 - C-565/10

    Kommission / Italien

    Auszug aus EuGH, 06.11.2012 - C-286/12
    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung das Vorliegen einer Vertragsverletzung anhand der Situation zu beurteilen ist, in der sich der betreffende Mitgliedstaat bei Ablauf der Frist befand, die in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzt wurde, und später eingetretene Veränderungen vom Gerichtshof nicht berücksichtigt werden können (vgl. u. a. Urteile vom 29. Januar 2004, Kommission/Österreich, C-209/02, Slg. 2004, I-1211, Randnr. 16, und vom 19. Juli 2012, Kommission/Italien, C-565/10, Randnr. 22).
  • EuGH, 24.06.2019 - C-619/18

    Die polnischen Rechtsvorschriften über die Herabsetzung des Ruhestandsalters für

    Insoweit genügt der Hinweis, dass das Vorliegen einer Vertragsverletzung nach ständiger Rechtsprechung anhand der Situation zu beurteilen ist, in der sich der Mitgliedstaat bei Ablauf der Frist befand, die in der mit Gründen versehenen Stellungnahme festgesetzt worden war, und später eingetretene Veränderungen vom Gerichtshof nicht berücksichtigt werden können (vgl. u. a. Urteil vom 6. November 2012, Kommission/Ungarn, C-286/12, EU:C:2012:687" Rn. 41 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Folglich muss der Gerichtshof über die vorliegende Klage entscheiden, und zwar ungeachtet des Umstands, dass das Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung des neuen Gesetzes über das Oberste Gericht vom 21. November 2018 möglicherweise zur Folge hat, dass alle Wirkungen der von der Kommission beanstandeten nationalen Vorschriften rückwirkend beseitigt worden sind; denn ein solches Ereignis kann keine Berücksichtigung finden, da es nach dem Ablauf der in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzten Frist eingetreten ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 6. November 2012, Kommission/Ungarn, C-286/12, EU:C:2012:687" Rn. 45).

    Hierzu ist als Erstes zu bemerken, dass der Gerichtshof zwar anerkannt hat, dass Ziele aus dem Bereich der Beschäftigungspolitik, wie z. B. die Vereinheitlichung der Altersgrenzen für das zwingende Ausscheiden aus dem Dienst im Rahmen der zum öffentlichen Dienst gehörenden Berufe oder das Bemühen um die Herstellung einer ausgewogeneren Altersstruktur, um jungen Menschen den Zugang u. a. zum Richterberuf zu erleichtern, legitim sein können (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 21. Juli 2011, Fuchs und Köhler, C-159/10 und C-160/10, EU:C:2011:508" Rn. 50, und vom 6. November 2012, Kommission/Ungarn, C-286/12, EU:C:2012:687" Rn. 61 und 62).

    Als Drittes ist darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof in Bezug auf das Ziel einer Vereinheitlichung des Ruhestandsalters bereits entschieden hat, dass nationale Rechtsvorschriften, mit denen die Altersgrenze für das zwingende Ausscheiden aus dem Richterdienst plötzlich und erheblich gesenkt wird, ohne Übergangsmaßnahmen vorzusehen, die geeignet sind, das berechtigte Vertrauen der Betroffenen, die bei Inkrafttreten dieser Vorschriften im Amt waren, zu schützen, den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nicht wahren (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 6. November 2012, Kommission/Ungarn, C-286/12, EU:C:2012:687, Rn. 68 und 80).

  • EuGH, 05.11.2019 - C-192/18

    Die polnischen Vorschriften über das Ruhestandsalter von Richtern und

    Ohne dass zu prüfen wäre, ob die von der Republik Polen angeführten Gesetzesänderungen die beanstandeten Vertragsverletzungen ganz oder teilweise beendet haben könnten, genügt der Hinweis, dass nach ständiger Rechtsprechung das Vorliegen einer Vertragsverletzung anhand der Situation zu beurteilen ist, in der sich der betreffende Mitgliedstaat bei Ablauf der Frist befand, die in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzt wurde, und später eingetretene Veränderungen vom Gerichtshof nicht berücksichtigt werden können (Urteil vom 6. November 2012, Kommission/Ungarn, C-286/12, EU:C:2012:687, Rn. 41 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • Generalanwalt beim EuGH, 11.04.2019 - C-619/18

    Kommission/ Polen (Indépendance de la Cour suprême) - Vertragsverletzung eines

    Insbesondere im Urteil Kommission/Ungarn(56) ging es um ein Vertragsverletzungsverfahren wegen eines Verstoßes Ungarns gegen die Art. 2 und 6 Abs. 1 der Richtlinie 2000/78 durch Erlass von Maßnahmen, mit denen das Ruhestandsalter von Richtern, Staatsanwälten und Notaren von 70 auf 62 Jahre gesenkt wurde.

    Demgegenüber betraf das Urteil Kommission/Ungarn(58) einen Verstoß gegen die Richtlinie 95/46/EG(59) auf der Grundlage, dass Ungarn die Amtszeit seines Datenschutzbeauftragten vorzeitig beendigt und damit unter Verstoß gegen Art. 28 Abs. 1 dieser Richtlinie dessen Unabhängigkeit beeinträchtigt habe.

    Im Urteil Kommission/Ungarn(61), bei dem es um die vorzeitige Ablösung eines Datenschutzbeauftragten ging, ließ er eine Beeinträchtigung der Unabhängigkeit nationaler Kontrollstellen nach Unionsrecht aufgrund derartiger Ziele nicht zu.

    Es ist darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof in seinem Urteil vom 6. November 2012, Kommission/Ungarn (C-286/12, EU:C:2012:687), zwar zur Frage der Vereinbarkeit von Maßnahmen zur Absenkung des Ruhestandsalters von Richtern, Staatsanwälten und Notaren mit dem Unionsrecht geurteilt hat, jedoch auf der Grundlage eines Verstoßes gegen das Verbot der Diskriminierung wegen des Alters gemäß der Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf (ABl. 2000, L 303, S. 16).

    12 Urteile vom 21. Juli 2011, Fuchs und Köhler (C-159/10 und C-160/10, EU:C:2011:508), sowie vom 6. November 2012, Kommission/Ungarn (C-286/12, EU:C:2012:687).

    56 Urteil vom 6. November 2012 (C-286/12, EU:C:2012:687, Rn. 54 bis 81).

    60 Urteil vom 6. November 2012 (C-286/12, EU:C:2012:687, Rn. 54 bis 81).

  • EuGH, 13.11.2014 - C-416/13

    Das Gesetz der Autonomen Gemeinschaft Asturien, das für die Einstellung örtlicher

    Fehlt es an einer solchen genauen Angabe, müssen andere aus dem allgemeinen Kontext der betreffenden Maßnahme abgeleitete Anhaltspunkte die Feststellung des hinter dieser Maßnahme stehenden Ziels ermöglichen, damit dessen Rechtmäßigkeit sowie die Angemessenheit und Erforderlichkeit der zu seiner Erreichung eingesetzten Mittel gerichtlich überprüft werden können (Urteile Palacios de la Villa, C-411/05, EU:C:2007:604, Rn. 56 und 57, sowie Kommission/Ungarn, C-286/12, EU:C:2012:687, Rn. 58).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 25.06.2014 - 4 S 21.14

    Landesbeamter; Eintritt in den Ruhestand; einstweilige Anordnung auf weitere

    Die auf Art. 4 Abs. 1 RL 2000/78/EG bezogene Argumentation der Beschwerde geht schon deswegen fehl, weil die Zulässigkeit gesetzlicher Altersgrenzen nach dem Maßstab des Art. 6 Abs. 1 RL 2000/78/EG zu beurteilen ist (vgl. EuGH, Urteil vom 21. Juli 2011, a.a.O. Rn. 33 ff.; Urteil vom 6. November 2012 - C-286/12, Kommission/Ungarn -, juris Rn. 55 ff.).

    Dementsprechend hat der Europäische Gerichtshof in einem vergleichbaren Fall zur Feststellung der Ziele einer Regelung auch an das Vorbringen der Beteiligten im gerichtlichen Verfahren angeknüpft (vgl. Urteil vom 6. November 2012, a.a.O. Rn. 59).

    Die Wahrung des Grundsatzes der Gleichbehandlung für alle Personen des öffentlichen Dienstes stellt ein legitimes beschäftigungspolitisches Ziel dar (vgl. EuGH, Urteil vom 6. November 2012, a.a.O. Rn. 61).

    Die vorgenommene Abstufung des Eintritts in den Ruhestand schützt das berechtigte Vertrauen der Betroffenen (vgl. zu Übergangsmaßnahmen durch zeitliche Staffelung bei Veränderung von Altersgrenzen EuGH, Urteil vom 6. November 2012, a.a.O. Rn. 68, 73) und dient dem gerechten Ausgleich widerstreitender Interessen.

    Ein legitimes Ziel ergibt sich zudem aus der Erwägung, durch ein gestaffeltes Umsetzen der neuen Regelaltersgrenzen auch in der Übergangszeit Beförderungen und ggfs. Einstellungen jüngerer Bewerber zu ermöglichen (vgl. zu diesen Aspekten EuGH, Urteil vom 6. November 2012, a.a.O. Rn. 62).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 12.01.2015 - 4 S 46.14

    Verfassungsmäßigkeit der absoluten Ruhealtersgrenze für vor 1950 geborene

    Demgemäß hat der Europäische Gerichtshof in einem vergleichbaren Fall ausgeführt, Art. 6 Abs. 1 RL 2000/78/EG lasse sich nicht entnehmen, dass eine nationale Regelung, die das angestrebte Ziel nicht genau angebe, automatisch von einer Rechtfertigung nach dieser Bestimmung ausgeschlossen sei, und zur Feststellung der Ziele dieser Regelung an das Vorbringen der Beteiligten im gerichtlichen Verfahren angeknüpft (vgl. EuGH, Urteil vom 6. November 2012 - C-286/12 -, Kommission/Ungarn -, juris Rn. 58 f.).".

    Die Wahrung des Grundsatzes der Gleichbehandlung für alle Personen des öffentlichen Dienstes stellt ein legitimes beschäftigungspolitisches Ziel dar (vgl. EuGH, Urteil vom 6. November 2012, a.a.O. Rn. 61).

    Die vorgenommene Abstufung des Eintritts in den Ruhestand schützt das berechtigte Vertrauen der Betroffenen (vgl. zu Übergangsmaßnahmen durch zeitliche Staffelung bei Veränderung von Altersgrenzen EuGH, Urteil vom 6. November 2012, a.a.O. Rn. 68, 73) und dient dem gerechten Ausgleich widerstreitender Interessen.

    Ein legitimes Ziel ergibt sich zudem aus der Erwägung, durch ein gestaffeltes Umsetzen der neuen Regelaltersgrenzen auch in der Übergangszeit Beförderungen und ggfs. Einstellungen jüngerer Bewerber zu ermöglichen (vgl. zu diesen Aspekten EuGH, Urteil vom 6. November 2012, a.a.O. Rn. 62).

  • OVG Thüringen, 31.01.2013 - 2 EO 74/13

    Altersgrenze bei Richtern

    Nach der Rechtsprechung des EuGH (vgl. Urteil vom 21. Juli 2011 - Rs C-159/10, C-160/10 - NVwZ 2011, 1249; Urteil vom 6. November 2012 - Rs C-286/12 - Juris) lässt sich Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2000/78 nicht entnehmen, dass eine nationale Regelung, die das angestrebte Ziel nicht genau angibt, "automatisch" von einer Rechtfertigung nach dieser Bestimmung ausgeschlossen ist.

    Nach der obergerichtlichen Rechtsprechung (vgl. zusammengefasst in: OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 3. Februar 2012 - 1 A 882/10 - Juris), höchstrichterlichen Rechtsprechung (vgl. BVerwG, Beschluss vom 6. Dezember 2011 - 2 B 85/11 - NVwZ 2012, 146, Beschluss vom 21. Dezember 2011 - 2 B 94/11 - Juris), der der Senat folgt, und nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (vgl. zuletzt EuGH, Urteil vom 6. November 2012 - Rs C-286/12 - Juris) verfolgt die Altersgrenze mit diesem Zweck nicht nur ein legitimes Ziel im Sinne von Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2000/78/EG, sie ist grundsätzlich auch ein geeignetes, erforderliches und angemessenes Mittel zur Verwirklichung dieses Ziels.

    Der Gesetzgeber hat einen weiten Gestaltungsspielraum, die widerstreitenden Interessen in Ausgleich zu bringen, so dass es genügt, wenn die verfolgten Ziele "nicht unvernünftig" erscheinen (vgl. EuGH, Urteil vom 21. Juli 2011 - Rs C-159/10, Rs C-160/10 - NVwZ 2011, 1249; Urteil vom 6. November 2012 - Rs C-286/12 - Juris; BVerwG, Beschluss vom 6. Dezember 2011 - 2 B 85/11 - NVwZ 2012, 146, Beschluss vom 21. Dezember 2011 - 2 B 94/11 - Juris).

    Soweit der Antragsteller rügt, die erste Instanz habe die späteren Entscheidungen des EuGH in den Verfahren Rs C-286/12, Rs C-447/09 und Rs C-141/11 nicht berücksichtigt, genügt die Beschwerdebegründung schon nicht den Darlegungsanforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO.

    Es ergibt sich keine andere Beurteilung der Rechtslage aus der späteren Entscheidung des EuGH vom 6. November 2012 - Rs C-286/12 - (Juris) zur Zwangspensionierung ungarischer Richterinnen und Richter bei Erreichen des 62. Lebensjahrs.

  • BVerfG, 27.06.2014 - 1 BvR 1313/14

    Erlöschen des Notaramts mit Vollendung des 70. Lebensjahres (§§ 47 Nr 1, 48a

    Das gilt auch vor dem Hintergrund der neueren Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (Urteil vom 6. November 2012 - C-286/12 -, EuGRZ 2012, S. 752).

    Sozialpolitische Ziele, beispielsweise aus den Bereichen der Beschäftigungspolitik, Arbeitsmarkt oder berufliche Bildung, stellen in ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union solche legitimen Ziele dar (vgl. EuGH, Urteil vom 6. November 2012 - C-286/12 -, a.a.O. m.w.N.).

    Ein legitimes Ziel der Arbeits- und Beschäftigungspolitik kann insbesondere das Herbeiführen einer ausgewogenen Altersstruktur sein, um die Möglichkeiten für Neueinstellungen und den beruflichen Aufstieg jüngerer Amtsträger zu verbessern; hinzu kommt die Optimierung der Personalplanung, um so etwaigen Rechtsstreitigkeiten über die Fähigkeit eines Beschäftigten vorzubeugen, der seine Tätigkeit über eine bestimmte Altersgrenze hinaus ausüben will (EuGH, Urteil vom 6. November 2012 - C-286/12 -, a.a.O.).

  • EGMR, 23.06.2016 - 20261/12

    Ungarn verstößt gegen Menschenrechtskonvention

    In its judgment of 6 November 2012 in the case of Commission v. Hungary (Case C-286/12), the Court of Justice declared that by adopting a national scheme requiring the compulsory retirement of judges, prosecutors and notaries when they reach the age of sixty-two - giving rise to a difference in treatment on grounds of age which was not proportionate as regards the objectives pursued - Hungary had failed to fulfil its obligations under Council Directive 2000/78/EC of 27 November 2000, which established a general framework for equal treatment in employment and occupation.
  • EuGH, 03.06.2021 - C-914/19

    Ministero della Giustizia (Notaires) - Vorlage zur Vorabentscheidung -

    Das nationale Gericht hat in diesem Zusammenhang nicht nur die Befähigung dieser Personen zur Ausübung dieses Berufs zu berücksichtigen, sondern auch die Nachteile, die diese Maßnahme für die Betroffenen bewirken kann (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 6. November 2012, Kommission/Ungarn, C-286/12, EU:C:2012:687, Rn. 66).
  • BGH, 24.11.2014 - NotZ(Brfg) 5/14

    Erlöschen des Notaramts wegen Erreichens der Altersgrenze

  • BGH, 20.07.2015 - NotZ(Brfg) 13/14

    Verwaltungsrechtliche Notarsache: Erbringung von notariellen Dienstleistungen

  • Generalanwalt beim EuGH, 17.07.2014 - C-416/13

    Nach Ansicht von Generalanwalt Paolo Mengozzi verstößt es gegen Unionsrecht, dass

  • VG Frankfurt/Main, 16.05.2013 - 9 L 1393/13

    Verbot der Diskriminierung wegen des Alters nach Gemeinschaftsrecht: Zulässigkeit

  • BGH, 27.05.2019 - NotZ(Brfg) 7/18

    Diskriminierung durch Altersgrenze für erstmalige Bestellung zum Notar

  • Generalanwalt beim EuGH, 27.06.2019 - C-585/18

    Generalanwalt Tanchev kommt zu dem Ergebnis, dass die neu geschaffene

  • Generalanwalt beim EuGH, 28.11.2013 - C-501/12

    Specht - Sozialpolitik - Diskriminierungen von Arbeitnehmern wegen des Alters -

  • VG Frankfurt/Main, 27.01.2014 - 9 K 1523/13

    Versetzung in den Ruhestand

  • Generalanwalt beim EuGH, 20.06.2019 - C-192/18

    Kommission/ Polen (Indépendance des juridictions de droit commun) -

  • VG München, 23.06.2020 - M 5 K 19.2836

    Hinausschieben des Ruhestands bei Hochschullehrern

  • LSG Bayern, 11.02.2015 - L 19 R 117/14

    Altersrente für langjährig Versicherte

  • BGH, 25.11.2013 - NotZ(Brfg) 11/13

    Erlöschen des Notaramtes wegen Erreichens der Altersgrenze

  • BVerwG, 23.02.2017 - 2 B 14.15

    Reichweite des Vorbehalts des Parlamentsgesetzes beim Beamtenrecht

  • VG Würzburg, 07.02.2014 - W 1 E 14.38

    Hinausschieben des Ruhestandseintritts auf Antrag; Lehrer an staatlicher

  • VG Würzburg, 23.01.2014 - W 1 E 13.1167

    Hinausschieben des Ruhestandseintritts auf Antrag; Gymnasiallehrer

  • BVerwG, 16.05.2013 - 5 C 22.12

    Praktikum im Ausland; Auslandspraktikum; Durchführung eines Praktikums im

  • EuGH, 21.01.2015 - C-529/13

    Felber - Vorlage zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik - Richtlinie 2000/78/EG -

  • EuGH, 11.07.2019 - C-619/18

    Berichtigungsbeschluss

  • Generalanwalt beim EuGH, 16.05.2013 - C-292/11

    Kommission / Portugal - Rechtsmittel - Art. 258 AEUV - Durchführung eines Urteils

  • Generalanwalt beim EuGH, 06.12.2012 - C-335/11

    HK Danmark - Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf - Richtlinie 2000/78/EG

  • Generalanwalt beim EuGH, 29.07.2019 - C-460/18

    HK / Kommission - Rechtsmittel - Öffentlicher Dienst - Versorgungsbezüge -

  • EuG, 14.12.2018 - T-750/16

    FV / Rat - Öffentlicher Dienst - Beamte - Art. 42c des Statuts - Versetzung in

  • BGH, 25.11.2013 - NotZ(Brfg) 12/13

    Verfassungsmäßigkeit der Altersgrenze für Notare

  • Generalanwalt beim EuGH, 23.01.2020 - C-658/18

    UX (Statut des juges de paix italiens) - Vorabentscheidungsersuchen -

  • BVerwG, 29.01.2016 - 10 B 10.15

    Altersgrenze als Erlöschensgrund für das Amt Öffentlich bestellter

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 05.06.2015 - 6 A 455/15

    Anspruch eines Ministerialrats auf Weiterbeschäftigung über die in § 31 Abs. 2

  • EuGH, 24.10.2013 - C-151/12

    Kommission / Spanien

  • VG Karlsruhe, 24.04.2023 - 12 K 2386/22
  • EuG, 07.02.2019 - T-11/17

    RK / Rat

  • VGH Bayern, 01.07.2014 - 6 CE 14.1024

    Richterrecht; Regelaltersgrenze; Altersdiskriminierung

  • Generalanwalt beim EuGH, 21.07.2016 - C-258/15

    Salaberria Sorondo - Vorlage zur Vorabentscheidung - Gleichbehandlung in

  • Generalanwalt beim EuGH, 16.01.2014 - C-237/12

    Kommission / Frankreich - Vertragsverletzung - Richtlinie 91/676/EWG - Schutz der

  • Generalanwalt beim EuGH, 30.05.2013 - C-151/12

    Kommission / Spanien - Richtlinie 2000/60/EG - Wasserpolitik der Union -

  • VG Berlin, 05.04.2019 - 26 K 70.19

    Hinausschieben der Altersgrenze; gerichtliche Nachprüfung des unbestimmten

  • EGMR, 27.11.2018 - 45434/12

    J.B. AND OTHERS v. HUNGARY

  • EuGH, 18.07.2013 - C-313/11

    Kommission / Polen - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Verordnung (EG)

  • OVG Berlin-Brandenburg, 17.08.2015 - 4 S 17.15

    Richter; Eintritt in den Ruhestand; Abänderungsantrag; einstweilige Anordnung auf

  • VG München, 17.04.2014 - M 5 E 14.1292

    Kein Anspruch auf Hinausschieben des Zeitpunktes des Eintritts in den Ruhestand;

  • VG Kassel, 01.04.2019 - 1 K 2462/15

    Vertrauensschutz bei Versorgungsabschlag

  • EuGH, 11.04.2013 - C-158/12

    Kommission / Irland

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