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   EuGH, 27.11.2012 - C-370/12   

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https://dejure.org/2012,36629
EuGH, 27.11.2012 - C-370/12 (https://dejure.org/2012,36629)
EuGH, Entscheidung vom 27.11.2012 - C-370/12 (https://dejure.org/2012,36629)
EuGH, Entscheidung vom 27. November 2012 - C-370/12 (https://dejure.org/2012,36629)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • lexetius.com

    Stabilitätsmechanismus für die Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist - Beschluss 2011/199/EU - Änderung von Art. 136 AEUV - Gültigkeit - Art. 48 Abs. 6 EUV - Vereinfachtes Änderungsverfahren - ESM-Vertrag - Wirtschafts- und Währungspolitik - Zuständigkeit der ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Pringle

    Stabilitätsmechanismus für die Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist - Beschluss 2011/199/EU - Änderung von Art. 136 AEUV - Gültigkeit - Art. 48 Abs. 6 EUV - Vereinfachtes Änderungsverfahren - ESM-Vertrag - Wirtschafts- und Währungspolitik - Zuständigkeit der ...

  • EU-Kommission

    Pringle

    Stabilitätsmechanismus für die Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist - Beschluss 2011/199/EU - Änderung von Art. 136 AEUV - Gültigkeit - Art. 48 Abs. 6 EUV - Vereinfachtes Änderungsverfahren - ESM-Vertrag - Wirtschafts- und Währungspolitik - Zuständigkeit der ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Abschluss und Ratifizierung einer Übereinkunft zum Stabilitätsmechanismus für Euro-Mitgliedstaaten

  • datenbank.nwb.de

    Stabilitätsmechanismus für die Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist - ESM-Vertrag

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (13)

  • Europäischer Gerichtshof PDF (Pressemitteilung)

    Wirtschaftspolitik - Der Gerichtshof gibt grünes Licht für den Europäischen Stabilitätsmechanismus (ESM)

  • faz.net (Pressemeldung, 27.11.2012)

    EU-Recht steht ESM nicht entgegen

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Grünes Licht für den Europäischen Stabilitätsmechanismus

  • lto.de (Kurzinformation)

    Grünes Licht für ESM - Irischer Parlamentarier scheitert vor dem EuGH

  • haufe.de (Kurzinformation)

    Rettungsschirm ESM gebilligt

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    ESM erhält grünes Licht

  • juraforum.de (Kurzinformation)

    Grünes Licht für europäischen Rettungsschirm

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Gerichtshof gibt grünes Licht für den Europäischen Stabilitätsmechanismus - Unionsrecht steht Einrichtung des ESM nicht entgegen

  • eulawradar.com (Kurzinformation zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung, 26.08.2012)

    Pringle (englisch)

  • wort.lu (Pressebericht zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung, 23.10.2012)

    Rettungsschirm ESM auf den Prüfstand

  • handelsblatt.com (Pressebericht zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung, 23.10.2012)

    Rettungsschirm ESM vor Gericht

  • focus.de (Pressebericht zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung, 23.10.2012)

    Klage gegen Rettungsschirm: Wie ein Ire den ESM doch noch stoppen will

  • spiegel.de (Pressebericht zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung, 24.10.2012)

    Streit um Rettungsschirm: Europäischer Gerichtshof prüft ESM

Besprechungen u.ä. (5)

  • nomos.de PDF (Aufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Die Europäische Wirtschafts- und Währungsunion und das Solidaritätsprinzip

  • nomos.de PDF (Aufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Europa- und völkerrechtliche Elemente der Gewährleistung von Haushaltsdisziplin in der Währungsunion

  • verfassungsblog.de (Kurzanmerkung)

    Pringle-Urteil: Bailout plus Austerity ist erlaubt

  • Alpmann Schmidt | RÜ(Abo oder Einzelheftbestellung) (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    Art. 4, 13, 48 EUV; Art. 3, 122, 123, 125, 136, 267 AEUV; Art. 47 Grundrechtecharta
    Vereinbarkeit des Europäischen Stabilitätsmechanismus (ESM) mit Unionsrecht

  • lto.de (Entscheidungsbesprechung)

    EuGH segnet die Eurorettung ab: Die Mitgliedstaaten dürfen einander eben doch Kredite geben

Sonstiges (5)

  • verfassungsblog.de (Sitzungsbericht, 25.10.2012)

    Herr Pringle geht nach Luxemburg…

  • Europäischer Gerichtshof (Vorlagefragen)

    Pringle

  • gv.at (Verfahrensmitteilung)

    Irisches Vorabentscheidungsersuchen; Europäischer Stabilitätsmechanismus (ESM); Unionsrechtliche Zulässigkeit des Abschlusses und der Ratifikation; Gültigkeit des Beschlusses 2011/199/EU des Europäischen Rates zur Änderung des Art. 136 AEUV; Beschleunigtes Verfahren gem. ...

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen - Supreme Court - Gültigkeit des Beschlusses 2011/199/EU des Europäischen Rates vom 25. März 2011 zur Änderung des Artikels 136 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union hinsichtlich eines Stabilitätsmechanismus für die ...

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2013, 29
  • NJW 2017, 3062
  • NVwZ 2013, 49
  • EuZW 2013, 100
  • WM 2012, 2364
  • DÖV 2013, 158
  • ECLI:EU:C:2012:756
 
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Wird zitiert von ... (118)Neu Zitiert selbst (23)

  • EuGH, 30.06.1993 - C-181/91

    Parlament / Rat und Kommission

    Auszug aus EuGH, 27.11.2012 - C-370/12
    Folglich sind die Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, im Hinblick auf die Art. 4 Abs. 1 EUV und 5 Abs. 2 EUV befugt, untereinander eine Übereinkunft über die Einrichtung eines Stabilitätsmechanismus wie des in Art. 1 des Beschlusses 2011/199 ins Auge gefassten zu treffen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 30. Juni 1993, Parlament/Rat und Kommission, C-181/91 und C-248/91, Slg. 1993, I-3685, Randnr. 16, vom 2. März 1994, Parlament/Rat, C-316/91, Slg. 1994, I-625, Randnr. 26, und vom 20. Mai 2008, Kommission/Rat, C-91/05, Slg. 2008, I-3651, Randnr. 61).

    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs die Mitgliedstaaten in Bereichen, die nicht in die ausschließliche Zuständigkeit der Union fallen, berechtigt sind, außerhalb des Rahmens der Union die Organe mit Aufgaben wie der Koordinierung einer von den Mitgliedstaaten gemeinsam unternommenen Aktion oder der Verwaltung einer Finanzhilfe zu betrauen (vgl. Urteile Parlament/Rat und Kommission, Randnrn.

    Insoweit kann dem Vorbringen nicht gefolgt werden, die Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, hätten, da die Urteile Parlament/Rat und Kommission sowie Parlament/Rat vor der Aufnahme der Bestimmungen über die Verstärkte Zusammenarbeit in die Verträge ergangen seien, untereinander eine Verstärkte Zusammenarbeit begründen müssen, um die Mitwirkung der Unionsorgane im Rahmen des ESM in Anspruch nehmen zu können.

  • EuGH, 09.03.1994 - C-188/92

    TWD / Bundesrepublik Deutschland

    Auszug aus EuGH, 27.11.2012 - C-370/12
    Irland macht geltend, die Vorlagefrage sei unzulässig, denn zum einen hätte der Kläger des Ausgangsverfahrens nach der Rechtsprechung, wie sie dem Urteil vom 9. März 1994, TWD Textilwerke Deggendorf (C-188/92, Slg. 1994, I-833), zu entnehmen sei, unmittelbar nach Art. 263 AEUV innerhalb der in dessen Abs. 6 vorgesehenen Frist Klage gegen den Beschluss 2011/199 erheben müssen, und zum anderen hätte er seine Klage, mit der er die Gültigkeit dieses Beschlusses vor den nationalen Gerichten in Frage stelle, jedenfalls binnen angemessener Frist erheben müssen.

    Klarzustellen ist jedoch, dass die Anerkennung des Rechts einer Partei, sich auf die Ungültigkeit eines Rechtsakts der Union zu berufen, voraussetzt, dass sie nicht berechtigt war, nach Art. 263 AEUV Klage gegen diesen Rechtsakt zu erheben (vgl. in diesem Sinne Urteile TWD Textilwerke Deggendorf, Randnr. 23, E und F, Randnr. 46, und vom 17. Februar 2011, Bolton Alimentari, C-494/09, Slg. 2011, I-647, Randnr. 22).

    Würde man einem Bürger, der zweifelsfrei befugt gewesen wäre, nach Art. 263 Abs. 4 AEUV im Rahmen einer Nichtigkeitsklage gegen einen Rechtsakt der Union vorzugehen, gestatten, nach Ablauf der in Art. 263 Abs. 6 AEUV vorgesehenen Klagefrist vor den nationalen Gerichten die Gültigkeit dieses Rechtsakts in Frage zu stellen, liefe dies nämlich darauf hinaus, ihm die Möglichkeit zuzugestehen, die Bestandskraft zu unterlaufen, die diese Entscheidung ihm gegenüber nach Ablauf der Klagefristen hat (vgl. in diesem Sinne Urteile TWD Textilwerke Deggendorf, Randnrn.

  • EuGH, 29.06.2010 - C-550/09

    und Sicherheitspolitik - Die Beschlüsse des Rates, mit denen die DHKPC vor Juni

    Auszug aus EuGH, 27.11.2012 - C-370/12
    Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass jede Partei berechtigt ist, im Rahmen eines nationalen Verfahrens vor dem angerufenen Gericht die Ungültigkeit eines Rechtsakts der Union geltend zu machen und dieses Gericht, das nicht befugt ist, selbst die Ungültigkeit festzustellen, zu veranlassen, dem Gerichtshof insoweit eine Frage zur Vorabentscheidung vorzulegen (vgl. Urteile vom 15. Februar 2001, Nachi Europe, C-239/99, Slg. 2001, I-1197, Randnr. 35, vom 25. Juli 2002, Unión de Pequeños Agricultores/Rat, C-50/00 P, Slg. 2002, I-6677, Randnr. 40, und vom 29. Juni 2010, E und F, C-550/09, Slg. 2010, I-6213, Randnr. 45).

    Klarzustellen ist jedoch, dass die Anerkennung des Rechts einer Partei, sich auf die Ungültigkeit eines Rechtsakts der Union zu berufen, voraussetzt, dass sie nicht berechtigt war, nach Art. 263 AEUV Klage gegen diesen Rechtsakt zu erheben (vgl. in diesem Sinne Urteile TWD Textilwerke Deggendorf, Randnr. 23, E und F, Randnr. 46, und vom 17. Februar 2011, Bolton Alimentari, C-494/09, Slg. 2011, I-647, Randnr. 22).

    18 und 24, E und F, Randnrn.

  • EuGH, 02.03.1994 - C-316/91

    Parlament / Rat

    Auszug aus EuGH, 27.11.2012 - C-370/12
    Folglich sind die Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, im Hinblick auf die Art. 4 Abs. 1 EUV und 5 Abs. 2 EUV befugt, untereinander eine Übereinkunft über die Einrichtung eines Stabilitätsmechanismus wie des in Art. 1 des Beschlusses 2011/199 ins Auge gefassten zu treffen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 30. Juni 1993, Parlament/Rat und Kommission, C-181/91 und C-248/91, Slg. 1993, I-3685, Randnr. 16, vom 2. März 1994, Parlament/Rat, C-316/91, Slg. 1994, I-625, Randnr. 26, und vom 20. Mai 2008, Kommission/Rat, C-91/05, Slg. 2008, I-3651, Randnr. 61).

    16, 20 und 22, sowie Parlament/Rat, Randnrn.

  • EuGH, 17.02.2011 - C-494/09

    Bolton Alimentari

    Auszug aus EuGH, 27.11.2012 - C-370/12
    Klarzustellen ist jedoch, dass die Anerkennung des Rechts einer Partei, sich auf die Ungültigkeit eines Rechtsakts der Union zu berufen, voraussetzt, dass sie nicht berechtigt war, nach Art. 263 AEUV Klage gegen diesen Rechtsakt zu erheben (vgl. in diesem Sinne Urteile TWD Textilwerke Deggendorf, Randnr. 23, E und F, Randnr. 46, und vom 17. Februar 2011, Bolton Alimentari, C-494/09, Slg. 2011, I-647, Randnr. 22).

    46 und 48, sowie Bolton Alimentari, Randnrn.

  • EuGH, 10.04.1992 - Gutachten 1/92

    Entwurf eines Abkommens zwischen der Gemeinschaft einerseits und den Ländern der

    Auszug aus EuGH, 27.11.2012 - C-370/12
    26, 34 und 41), sofern diese Aufgaben die den Organen durch den EU-Vertrag und den AEU-Vertrag übertragenen Befugnisse nicht verfälschen (vgl. u. a. Gutachten 1/92 vom 10. April 1992, Slg. 1992, I-2821, Randnrn. 32 und 41, 1/00 vom 18. April 2002, Slg. 2002, I-3493, Randnr. 20, und 1/09 vom 8. März 2011, Slg. 2011, I-1137, Randnr. 75).
  • EuGH, 18.04.2002 - Gutachten 1/00

    'Avis rendu en vertu de l''article 300, paragraphe 6, CE'

    Auszug aus EuGH, 27.11.2012 - C-370/12
    26, 34 und 41), sofern diese Aufgaben die den Organen durch den EU-Vertrag und den AEU-Vertrag übertragenen Befugnisse nicht verfälschen (vgl. u. a. Gutachten 1/92 vom 10. April 1992, Slg. 1992, I-2821, Randnrn. 32 und 41, 1/00 vom 18. April 2002, Slg. 2002, I-3493, Randnr. 20, und 1/09 vom 8. März 2011, Slg. 2011, I-1137, Randnr. 75).
  • EuGH, 05.11.2002 - C-476/98

    Kommission / Deutschland

    Auszug aus EuGH, 27.11.2012 - C-370/12
    Der Abschluss und die Ratifikation des ESM-Vertrags durch die Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, gefährden somit keineswegs das mit Art. 122 Abs. 2 AEUV und der auf der Grundlage dieser Bestimmung erlassenen Verordnung (EU) Nr. 407/2010 des Rates vom 11. Mai 2010 zur Einführung eines europäischen Finanzstabilisierungsmechanismus (ABl. L 118, S. 1) verfolgte Ziel und hindern die Union nicht daran, von ihren eigenen Zuständigkeiten bei der Verteidigung des gemeinsamen Interesses Gebrauch zu machen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 5. November 2002, Kommission/Deutschland, C-476/98, Slg. 2002, I-9855, Randnr. 105).
  • EuGH, 23.03.2012 - C-348/11

    Thomson Sales Europe

    Auszug aus EuGH, 27.11.2012 - C-370/12
    Der Gerichtshof hat darüber zu wachen, dass diese Möglichkeit gewahrt wird, wobei zu berücksichtigen ist, dass den Beteiligten aufgrund der genannten Vorschrift nur die Vorlageentscheidungen - zusammen mit einer Übersetzung in die Amtssprache oder die Amtssprachen des jeweiligen Mitgliedstaats - zugestellt werden, nicht aber etwaige dem Gerichtshof vom vorlegenden Gericht übermittelte nationale Verfahrensakten (Beschluss vom 23. März 2012, Thomson Sales Europe, C-348/11, Randnr. 49 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 03.05.2012 - C-185/12

    Ciampaglia

    Auszug aus EuGH, 27.11.2012 - C-370/12
    Der Gerichtshof hat bereits entschieden, dass das Erfordernis, zu einer für das nationale Gericht nützlichen Auslegung des Unionsrechts zu gelangen, es gebietet, dass dieses Gericht ein Mindestmaß an Erläuterungen zu den Gründen für die Wahl der Bestimmungen des Unionsrechts gibt, um deren Auslegung es ersucht (Beschluss vom 3. Mai 2012, Ciampaglia, C-185/12, Randnr. 5 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 16.07.2009 - C-254/08

    Futura Immobiliare u.a. - Vorabentscheidungsersuchen - Richtlinie 2006/12/EG -

  • EuGH, 05.10.2010 - C-400/10

    Das Verbringen eines Kindes in einen anderen Mitgliedstaat durch einen Elternteil

  • EuGH, 15.11.2011 - C-256/11

    Dereci u.a. - Unionsbürgerschaft - Aufenthaltsrecht der Angehörigen von

  • EuGH, 31.03.1971 - 22/70

    Kommission / Rat

  • EuGH, 13.01.2010 - C-292/09

    Calestani

  • EuGH, 27.01.2011 - C-489/09

    Vandoorne - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Art. 11 Teil C Abs. 1 und Art. 27

  • EuGH, 16.07.1992 - C-83/91

    Meilicke / ADV-ORGA

  • EuGH, 15.02.2001 - C-239/99

    Nachi Europe

  • EuGH, 15.01.2002 - C-55/00

    DIE SICH AUS EINEM BILATERALEN ABKOMMEN ZWISCHEN EINEM MITGLIEDSTAAT UND EINEM

  • EuGH, 25.07.2002 - C-50/00

    DER GERICHTSHOF BESTÄTIGT SEINE RECHTSPRECHUNG ZU DEN VORAUSSETZUNGEN FÜR DEN

  • EuGH, 05.02.2004 - C-380/01

    Schneider

  • EuGH, 20.05.2008 - C-91/05

    und Sicherheitspolitik - DER GERICHTSHOF ERKLÄRT DEN BESCHLUSS DES RATES FÜR

  • EuGH, 30.09.2010 - C-132/09

    Kommission / Belgien - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Zuständigkeit

  • BVerfG, 05.05.2020 - 2 BvR 859/15

    Beschlüsse der EZB zum Staatsanleihekaufprogramm kompetenzwidrig

    Eine währungspolitische Maßnahme könne daher nicht allein deshalb einer wirtschaftspolitischen Maßnahme gleichgestellt werden, weil sie mittelbare Auswirkungen haben könne, die auch im Rahmen der Wirtschaftspolitik angestrebt werden könnten (vgl. EuGH, a.a.O., Rn. 61 mit Verweis auf Urteil vom 27. November 2012, Pringle, C-370/12, EU:C:2012:756, Rn. 56, sowie Urteil vom 16. Juni 2015, Gauweiler u.a., C-62/14, EU:C:2015:400, Rn. 52).

    Zum einen habe der Gerichtshof bereits in den Rechtssachen Pringle (Urteil vom 27. November 2012, C-370/12, EU:C:2012:756) und Gauweiler (Urteil vom 16. Juni 2015, C-62/14, EU:C:2015:400) Auswirkungen, die bereits bei Erlass der Maßnahmen, die Gegenstand dieser Rechtssachen waren, als Folgen vorhersehbar waren und somit zu diesem Zeitpunkt bewusst in Kauf genommen worden sein mussten, als mittelbare Auswirkungen der betreffenden Maßnahmen angesehen, die keine Konsequenzen für deren währungs- oder wirtschaftspolitische Einstufung hatten (vgl. EuGH, a.a.O., Rn. 63).

    Warum bei der hier in Rede stehenden Kompetenzabgrenzung von Währungs- und Wirtschaftspolitik etwas Anderes gelten sollte, zeigen weder das Urteil des Gerichtshofs vom 11. Dezember 2018 noch die vorgehenden Entscheidungen in der Rechtssache Pringle (EuGH, Urteil vom 27. November 2012, C-370/12, EU:C:2012:756) und in der Rechtssache Gauweiler (EuGH, Urteil vom 16. Juni 2015, C-62/14, EU:C:2015:400) auf.

    Daran ändert nichts, dass die No-Bail-Out-Klausel des Art. 125 AEUV nicht jeder Form von Finanzhilfe entgegensteht (vgl. EuGH, Urteil vom 27. November 2012, Pringle, C-370/12, EU:C:2012:756, Rn. 136).

    Sie gewährleisten vielmehr, dass die Mitgliedstaaten bei ihrer Verschuldung der Marktlogik unterworfen bleiben (vgl. EuGH, Urteil vom 27. November 2012, Pringle, C-370/12, EU:C:2012:756, Rn. 135).

    Eine solche nachträgliche Finanzhilfe ist auch nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs offenkundig nicht Teil der Währungspolitik (vgl. EuGH, Urteil vom 27. November 2012, Pringle, C-370/12, EU:C:2012:756, Rn. 57).

  • EuGH, 16.06.2015 - C-62/14

    Das von der EZB im September 2012 angekündigte OMT-Programm ist mit dem

    Es ist zunächst darauf hinzuweisen, dass nach Art. 119 Abs. 2 AEUV die Tätigkeit der Mitgliedstaaten und der Union eine einheitliche Währung, den Euro, sowie die Festlegung und Durchführung einer einheitlichen Geld- und Wechselkurspolitik umfasst (Urteil Pringle, C-370/12, EU:C:2012:756, Rn. 48).

    Was speziell die Währungspolitik betrifft, hat die Union nach Art. 3 Abs. 1 Buchst. c AEUV eine ausschließliche Zuständigkeit in diesem Bereich für die Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist (vgl. in diesem Sinne Urteil Pringle, C-370/12, EU:C:2012:756, Rn. 50).

    Nach Art. 282 Abs. 1 AEUV bilden die EZB und die Zentralbanken der Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, das Eurosystem und betreiben die Währungspolitik der Union (vgl. Urteil Pringle, C-370/12, EU:C:2012:756, Rn. 49).

    Insoweit ist festzustellen, dass der AEU-Vertrag keine genaue Definition der Währungspolitik enthält, sondern zugleich die Ziele der Währungspolitik und die Mittel festlegt, über die das ESZB zur Ausführung dieser Politik verfügt (vgl. in diesem Sinne Urteil Pringle, C-370/12, EU:C:2012:756, Rn. 53).

    Diese Bestimmungen sehen ferner vor, dass das ESZB ohne Beeinträchtigung dieses Ziels die allgemeine Wirtschaftspolitik der Union unterstützt, um zur Verwirklichung der in Art. 3 EUV definierten Ziele der Union beizutragen (vgl. in diesem Sinne Urteil Pringle, C-370/12, EU:C:2012:756, Rn. 54).

    Die Mittel, die die Maßnahme zur Erreichung dieser Ziele einsetzt, sind ebenfalls erheblich (vgl. in diesem Sinne Urteil Pringle, C-370/12, EU:C:2012:756, Rn. 53 und 55).

    Der Umstand, dass ein Programm wie das in der Pressemitteilung angekündigte möglicherweise geeignet ist, auch zur Stabilität des Euro-Währungsgebiets beizutragen, die zur Wirtschaftspolitik gehört (vgl. in diesem Sinne Urteil Pringle, C-370/12, EU:C:2012:756, Rn. 56), kann diese Beurteilung nicht in Frage stellen.

    Eine währungspolitische Maßnahme kann nämlich nicht allein deshalb einer wirtschaftspolitischen Maßnahme gleichgestellt werden, weil sie mittelbare Auswirkungen auf die Stabilität des Euro-Währungsgebiets haben kann (vgl. entsprechend Urteil Pringle, C-370/12, EU:C:2012:756, Rn. 56).

    Deshalb wird durch den Umstand, dass der Ankauf von Staatsanleihen an den Sekundärmärkten unter der Bedingung, dass ein makroökonomisches Anpassungsprogramm eingehalten wird, als zur Wirtschaftspolitik gehörend angesehen werden konnte, wenn dieser Ankauf vom ESM vorgenommen wird (vgl. in diesem Sinne Urteil Pringle, C-370/12, EU:C:2012:756, Rn. 60), nicht impliziert, dass es sich ebenso verhalten müsste, wenn dieses Instrument vom ESZB im Rahmen eines Programms wie des in der Pressemitteilung angekündigten eingesetzt wird.

    Während sich aus den Rn. 48 bis 52 des vorliegenden Urteils ergibt, dass ein Programm wie das in den Ausgangsverfahren fragliche nur in dem Umfang durchgeführt werden darf, in dem es zur Gewährleistung der Preisstabilität erforderlich ist, zielt das Tätigwerden des ESM auf die Wahrung der Stabilität des Euro-Währungsgebiets, wobei dieses letztgenannte Ziel nicht zur Währungspolitik gehört (vgl. in diesem Sinne Urteil Pringle, C-370/12, EU:C:2012:756, Rn. 56).

    Aus dem Wortlaut von Art. 123 Abs. 1 AEUV geht hervor, dass diese Bestimmung der EZB und den Zentralbanken der Mitgliedstaaten verbietet, öffentlich-rechtlichen Körperschaften und Einrichtungen der Union und der Mitgliedstaaten Überziehungs- oder andere Kreditfazilitäten zu gewähren oder unmittelbar von ihnen Schuldtitel zu erwerben (vgl. Urteil Pringle, C-370/12, EU:C:2012:756, Rn. 123).

    Folglich verbietet diese Bestimmung jede finanzielle Unterstützung des ESZB zugunsten eines Mitgliedstaats (vgl. in diesem Sinne Urteil Pringle, C-370/12, EU:C:2012:756, Rn. 132), ohne indessen in allgemeiner Weise die für das ESZB bestehende Möglichkeit auszuschließen, von Gläubigern eines solchen Staates Schuldtitel zu erwerben, die dieser Staat zuvor ausgegeben hat.

    Ferner ist zur Klärung der Frage, welche Formen des Ankaufs von Staatsanleihen mit dieser Bestimmung vereinbar sind, auf den Zweck dieser Bestimmung abzustellen (vgl. entsprechend Urteil Pringle, C-370/12, EU:C:2012:756, Rn. 133).

  • BVerfG, 21.06.2016 - 2 BvR 2728/13

    Verfassungsbeschwerden und Organstreitverfahren gegen das OMT-Programm der

    34 Es ist zunächst darauf hinzuweisen, dass nach Art. 119 Abs. 2 AEUV die Tätigkeit der Mitgliedstaaten und der Union eine einheitliche Währung, den Euro, sowie die Festlegung und Durchführung einer einheitlichen Geld- und Wechselkurspolitik umfasst (Urteil Pringle, C-370/12, EU:C:2012:756, Rn. 48).

    35 Was speziell die Währungspolitik betrifft, hat die Union nach Art. 3 Abs. 1 Buchst. c AEUV eine ausschließliche Zuständigkeit in diesem Bereich für die Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist (vgl. in diesem Sinne Urteil Pringle, C-370/12, EU:C:2012:756, Rn. 50).

    36 Nach Art. 282 Abs. 1 AEUV bilden die EZB und die Zentralbanken der Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, das Eurosystem und betreiben die Währungspolitik der Union (vgl. Urteil Pringle, C-370/12, EU:C:2012:756, Rn. 49).

    42 Insoweit ist festzustellen, dass der AEU-Vertrag keine genaue Definition der Währungspolitik enthält, sondern zugleich die Ziele der Währungspolitik und die Mittel festlegt, über die das ESZB zur Ausführung dieser Politik verfügt (vgl. in diesem Sinne Urteil Pringle, C-370/12, EU:C:2012:756, Rn. 53).

    Diese Bestimmungen sehen ferner vor, dass das ESZB ohne Beeinträchtigung dieses Ziels die allgemeine Wirtschaftspolitik der Union unterstützt, um zur Verwirklichung der in Art. 3 EUV definierten Ziele der Union beizutragen (vgl. in diesem Sinne Urteil Pringle, C-370/12, EU:C:2012:756, Rn. 54).

    Die Mittel, die die Maßnahme zur Erreichung dieser Ziele einsetzt, sind ebenfalls erheblich (vgl. in diesem Sinne Urteil Pringle, C-370/12, EU:C:2012:756, Rn. 53 und 55).

    51 Der Umstand, dass ein Programm wie das in der Pressemitteilung angekündigte möglicherweise geeignet ist, auch zur Stabilität des Euro-Währungsgebiets beizutragen, die zur Wirtschaftspolitik gehört (vgl. in diesem Sinne Urteil Pringle, C-370/12, EU:C:2012:756, Rn. 56), kann diese Beurteilung nicht in Frage stellen.

    52 Eine währungspolitische Maßnahme kann nämlich nicht allein deshalb einer wirtschaftspolitischen Maßnahme gleichgestellt werden, weil sie mittelbare Auswirkungen auf die Stabilität des Euro-Währungsgebiets haben kann (vgl. entsprechend Urteil Pringle, C-370/12, EU:C:2012:756, Rn. 56).

    63 Deshalb wird durch den Umstand, dass der Ankauf von Staatsanleihen an den Sekundärmärkten unter der Bedingung, dass ein makroökonomisches Anpassungsprogramm eingehalten wird, als zur Wirtschaftspolitik gehörend angesehen werden konnte, wenn dieser Ankauf vom ESM vorgenommen wird (vgl. in diesem Sinne Urteil Pringle, C-370/12, EU:C:2012:756, Rn. 60), nicht impliziert, dass es sich ebenso verhalten müsste, wenn dieses Instrument vom ESZB im Rahmen eines Programms wie des in der Pressemitteilung angekündigten eingesetzt wird.

    Während sich aus den Rn. 48 bis 52 des vorliegenden Urteils ergibt, dass ein Programm wie das in den Ausgangsverfahren fragliche nur in dem Umfang durchgeführt werden darf, in dem es zur Gewährleistung der Preisstabilität erforderlich ist, zielt das Tätigwerden des ESM auf die Wahrung der Stabilität des Euro-Währungsgebiets, wobei dieses letztgenannte Ziel nicht zur Währungspolitik gehört (vgl. in diesem Sinne Urteil Pringle, C-370/12, EU:C:2012:756, Rn. 56).

    94 Aus dem Wortlaut von Art. 123 Abs. 1 AEUV geht hervor, dass diese Bestimmung der EZB und den Zentralbanken der Mitgliedstaaten verbietet, öffentlich-rechtlichen Körperschaften und Einrichtungen der Union und der Mitgliedstaaten Überziehungs- oder andere Kreditfazilitäten zu gewähren oder unmittelbar von ihnen Schuldtitel zu erwerben (vgl. Urteil Pringle, C-370/12, EU:C:2012:756, Rn. 123).

    95 Folglich verbietet diese Bestimmung jede finanzielle Unterstützung des ESZB zugunsten eines Mitgliedstaats (vgl. in diesem Sinne Urteil Pringle, C-370/12, EU:C:2012:756, Rn. 132), ohne indessen in allgemeiner Weise die für das ESZB bestehende Möglichkeit auszuschließen, von Gläubigern eines solchen Staates Schuldtitel zu erwerben, die dieser Staat zuvor ausgegeben hat.

    98 Ferner ist zur Klärung der Frage, welche Formen des Ankaufs von Staatsanleihen mit dieser Bestimmung vereinbar sind, auf den Zweck dieser Bestimmung abzustellen (vgl. entsprechend Urteil Pringle, C-370/12, EU:C:2012:756, Rn. 133).

    Nach seiner gefestigten Rechtsprechung stellt der Gerichtshof bei der Abgrenzung von Zuständigkeiten zwischen der Europäischen Union und den Mitgliedstaaten im Allgemeinen auf die Ziele der fraglichen Maßnahme ab (vgl. EuGH, Urteil vom 17. März 1993, Kommission/Rat, C-155/91, Slg. 1993, I-939, Rn. 20; Urteil vom 23. Februar 1999, Parlament/Rat, C-42/97, Slg. 1999, I-869, Rn. 36, 38), bei der Abgrenzung von Wirtschafts- und Währungspolitik darüber hinaus auch auf die eingesetzten Mittel (Urteil vom 27. November 2012, Pringle, C-370/12, EU:C:2012:756, Rn. 55, 60).

    Lediglich mittelbare Auswirkungen einer Maßnahme für andere Bereiche hält der Gerichtshof bei der Kompetenzabgrenzung nicht für ausschlaggebend (vgl. EuGH, Urteil vom 17. März 1993, Kommission/Rat, C-155/91, Slg. 1993, I-939, Rn. 18 ff.; Urteil vom 23. Februar 1999, Parlament/Rat, C-42/97, Slg. 1999, I-869, Rn. 39 ff.; Urteil vom 27. November 2012, Pringle, C-370/12, EU:C:2012:756, Rn. 56).

  • EuGH, 11.12.2018 - C-493/17

    Das Programm PSPP der EZB zum Ankauf von Staatsanleihen an den Sekundärmärkten

    Nach Art. 119 Abs. 2 AEUV umfasst die Tätigkeit der Mitgliedstaaten und der Union eine einheitliche Währung, den Euro, sowie die Festlegung und Durchführung einer einheitlichen Währungs- und Wechselkurspolitik (Urteile vom 27. November 2012, Pringle, C-370/12, EU:C:2012:756, Rn. 48, sowie vom 16. Juni 2015, Gauweiler u. a., C-62/14, EU:C:2015:400, Rn. 34).

    Was speziell die Währungspolitik betrifft, hat die Union nach Art. 3 Abs. 1 Buchst. c AEUV eine ausschließliche Zuständigkeit in diesem Bereich für die Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist (Urteile vom 27. November 2012, Pringle, C-370/12, EU:C:2012:756, Rn. 50, sowie vom 16. Juni 2015, Gauweiler u. a., C-62/14, EU:C:2015:400, Rn. 35).

    Nach Art. 282 Abs. 4 AEUV erlässt die EZB die für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Maßnahmen nach den Art. 127 bis 133 und 138 AEUV und nach Maßgabe der Satzung des ESZB und der EZB (Urteile vom 27. November 2012, Pringle, C-370/12, EU:C:2012:756, Rn. 49, sowie vom 16. Juni 2015, Gauweiler u. a., C-62/14, EU:C:2015:400, Rn. 36).

    Insoweit ist festzustellen, dass der AEU-Vertrag keine genaue Definition der Währungspolitik enthält, sondern zugleich die Ziele der Währungspolitik und die Mittel festlegt, über die das ESZB zur Ausführung dieser Politik verfügt (Urteile vom 27. November 2012, Pringle, C-370/12, EU:C:2012:756, Rn. 53, und vom 16. Juni 2015, Gauweiler u. a., C-62/14, EU:C:2015:400, Rn. 42).

    Diese Bestimmungen sehen ferner vor, dass das ESZB ohne Beeinträchtigung dieses Ziels die allgemeine Wirtschaftspolitik der Union unterstützt, um zur Verwirklichung der in Art. 3 EUV definierten Ziele der Union beizutragen (Urteile vom 27. November 2012, Pringle, C-370/12, EU:C:2012:756, Rn. 54, sowie vom 16. Juni 2015, Gauweiler u. a., C-62/14, EU:C:2015:400, Rn. 43).

    Die Mittel, die die Maßnahme zur Erreichung dieser Ziele einsetzt, sind ebenfalls erheblich (Urteile vom 27. November 2012, Pringle, C-370/12, EU:C:2012:756, Rn. 53 und 55, sowie vom 16. Juni 2015, Gauweiler u. a., C-62/14, EU:C:2015:400, Rn. 46).

    In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass eine währungspolitische Maßnahme nicht allein deshalb einer wirtschaftspolitischen Maßnahme gleichgestellt werden kann, weil sie mittelbare Auswirkungen haben kann, die auch im Rahmen der Wirtschaftspolitik angestrebt werden können (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 27. November 2012, Pringle, C-370/12, EU:C:2012:756, Rn. 56, sowie vom 16. Juni 2015, Gauweiler u. a., C-62/14, EU:C:2015:400, Rn. 52).

    Zum einen hat der Gerichtshof sowohl im Urteil vom 27. November 2012, Pringle (C-370/12, EU:C:2012:756), als auch im Urteil vom 16. Juni 2015, Gauweiler u. a. (C-62/14, EU:C:2015:400), Auswirkungen, die bereits bei Erlass der Maßnahmen, die Gegenstand dieser Rechtssachen waren, als Folgen dieser Maßnahmen vorhersehbar waren und somit zu diesem Zeitpunkt bewusst in Kauf genommen worden sein mussten, als mittelbare Auswirkungen der betreffenden Maßnahmen angesehen, die keine Konsequenzen für deren Einstufung hatten.

    Folglich verbietet diese Bestimmung jede finanzielle Unterstützung des ESZB zugunsten eines Mitgliedstaats, ohne indessen in allgemeiner Weise die für das ESZB bestehende Möglichkeit auszuschließen, von Gläubigern eines solchen Staates Schuldtitel zu erwerben, die dieser Staat zuvor ausgegeben hat (Urteile vom 27. November 2012, Pringle, C-370/12, EU:C:2012:756, Rn. 132, sowie vom 16. Juni 2015, Gauweiler u. a., C-62/14, EU:C:2015:400, Rn. 95).

  • BVerfG, 13.02.2020 - 2 BvR 739/17

    Gesetz zum Abkommen über ein Einheitliches Patentgericht nichtig

    Um solches "Ersatzunionsrecht" (vgl. Lorz/Sauer, DÖV 2012, S. 573 ) handelt es sich etwa beim ESM-Vertrag und dem Gesetz zum ESM-Vertrag, mit dem zwar keine Hoheitsrechte übertragen worden sind, jedoch eine grundlegende Umgestaltung der ursprünglichen Wirtschafts- und Währungsunion ins Werk gesetzt wurde (vgl. BVerfGE 135, 317 unter Hinweis auf BVerfGE 129, 124 ; 132, 195 ; a.A. EuGH, Urteil vom 27. November 2012, Pringle, C-370/12, EU:C:2012:756, Rn. 73 ff.), so dass sie der Senat als Angelegenheit der Europäischen Union im Sinne von Art. 23 Abs. 2 GG eingestuft hat (vgl. BVerfGE 131, 152 ).
  • BVerfG, 14.01.2014 - 2 BvR 2728/13

    Hauptsacheverfahren ESM/EZB: Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union

    Konstitutiv für die Ausgestaltung der Währungsunion ist gerade die Eigenständigkeit der nationalen Haushalte, die einer direkten oder indirekten gemeinsamen Haftung der Mitgliedstaaten für Staatsschulden entgegensteht (vgl. Art. 125 AEUV; EuGH, Urteil vom 27. November 2012, Rs. C-370/12, Pringle, Slg. 2012, S. 1-0000, Rn. 135; BVerfGE 129, 124 ).

    Zwar definieren die Verträge weder den Begriff der Währungspolitik noch den Begriff der Geldpolitik (vgl. EuGH, Urteil vom 27. November 2012, Rs. C-370/12, Pringle, Slg. 2012, S. 1-0000 Rn. 53).

    Für die Abgrenzung kommt es auf die objektiv zu bestimmende unmittelbare Zielsetzung einer Maßnahme, die zur Erreichung dieses Ziels gewählten Mittel sowie ihre Verbindung zu anderen Regelungen an (vgl. EuGH, Urteil vom 27. November 2012, Rs. C-370/12, Pringle, Slg. 2012, S. 1-0000, Rn. 53 ff. ).

    Eine solche Maßnahme könne nicht allein deshalb einer währungspolitischen Maßnahme gleichgestellt werden, weil sie mittelbare Auswirkungen auf die Stabilität des Euro haben könne (vgl. EuGH, Urteil vom 27. November 2012, a.a.O., Rn. 56 und 97).

    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes sind Maßnahmen der Währungspolitik etwa die Festsetzung der Leitzinssätze für das Euro-Währungsgebiet und die Ausgabe von Euro-Münzen oder -banknoten (vgl. EuGH, Urteil vom 27. November 2012, a.a.O., Rn. 95 f.).

    Dagegen gehört die Gewährung von Finanzhilfen "offenkundig" nicht zur Währungspolitik (vgl. EuGH, Urteil vom 27. November 2012, a.a.O., Rn. 57).

    So hat der Gerichtshof mit Blick auf den Europäischen Stabilitätsmechanismus darauf abgestellt, dass der auf den Abschluss des ESM-Vertrages gerichtete Beschluss 2011/199 des Europäischen Rates vom 25. März 2011 wegen seiner Bezugnahme auf die wirtschaftspolitischen Bestimmungen des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union sowie die Sekundärrechtsakte des sogenannten Six-Packs als ein ergänzender Teil des neuen Regelungsrahmens für die Verstärkung der wirtschaftspolitischen Steuerung der Union anzusehen ist und für eine Zugehörigkeit des Europäischen Stabilitätsmechanismus zum Bereich der Wirtschaftspolitik spricht (vgl. EuGH, Urteil vom 27. November 2012, a.a.O., Rn. 58 - 60).

    Die Rolle der Union ist insoweit gemäß Art. 2 Abs. 3 und Art. 5 Abs. 1 AEUV auf den Erlass von Koordinierungsmaßnahmen beschränkt (vgl. EuGH, Urteil vom 27. November 2012, a.a.O, Rn. 64).

    Denn sie sind Ausdruck der auf Marktanreize setzenden Eigenverantwortlichkeit der nationalen Haushalte, wie sie auch der Gerichtshof in seiner Pringle-Entscheidung betont hat, und können nicht durch Anleihenkäufe der Notenbanken gesenkt werden, ohne dass diese Eigenverantwortlichkeit außer Kraft gesetzt wird (vgl. im Hinblick auf Art. 125 AEUV EuGH, Urteil vom 27. November 2012, a.a.O., Rn. 135; EZB, Stellungnahme vom 16. Januar 2013, S. 13: "Das Verbot der monetären Haushaltsfinanzierung untersagt [es], die auf Marktanreize setzende Eigenverantwortlichkeit der nationalen Haushalte außer Kraft zu setzen ").

    Dessen wesentliche Zielsetzung besteht darin, durch die Kombination von Hilfsmaßnahmen und Reformauflagen für einzelne Mitgliedstaaten eine Reversibilität des Euro zu verhindern (vgl. EuGH, Urteil vom 27. November 2012, a.a.O., Rn. 56, 60, 96; BVerfGE 132, 195 , Rn. 130).

    Gegen eine Vereinbarkeit des OMT-Beschlusses mit dem Mandat der Europäischen Zentralbank spricht daher namentlich, dass diese mit den beabsichtigten Ankäufen eine Tätigkeit ausüben will, welche sowohl die Europäische Finanzstabilisierungsfazilität (Art. 2 Abs. 1 Buchstabe b, Art. 3 Abs. 1, Art. 10 Abs. 5 Buchstabe a EFSF-Vertrag) als auch der Europäische Stabilitätsmechanismus (Art. 18 ESM-Vertrag) wahrnehmen und bei der es sich - wie der Gerichtshof in der Rechtssache Pringle entschieden hat - wegen seiner Zielsetzungen und Mechanismen um eine dem Bereich der Wirtschaftspolitik zuzuordnende Tätigkeit handelt (vgl. EuGH, Urteil vom 27. November 2012, a.a.O., Rn. 60).

    b) Auch im vorliegenden Zusammenhang hat der Gerichtshof in der Rechtssache Pringle für die Auslegung des Art. 125 AEUV maßgeblich auf den Zweck der Vorschrift abgestellt (vgl. EuGH, Urteil vom 27. November 2012, Rs. C-370/12, Pringle, Slg. 2012, S. 1-0000, Rn. 133 ff.) und damit eine teleologische Auslegung vorgenommen.

    Insofern gilt das, was der Gerichtshof zur Zuordnung der Hilfsmaßnahmen des Europäischen Stabilitätsmechanismus gesagt hat, auch umgekehrt (vgl. EuGH, Urteil vom 27. November 2012, Rs. C-370/12, Pringle, Slg. 2012, S. 1-0000, Rn. 56).

  • EuGH, 10.12.2018 - C-621/18

    Wightman u.a. - Einseitige Rücknahme der EU-Austrittserklärung möglich

    Auch die Entstehungsgeschichte einer Vorschrift des Unionsrechts kann relevante Anhaltspunkte für deren Auslegung liefern (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 27. November 2012, Pringle, C-370/12, EU:C:2012:756, Rn. 135; Urteile vom 3. Oktober 2013, 1nuit Tapiriit Kanatami u. a./Parlament und Rat, C-583/11 P, EU:C:2013:625, Rn. 50 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 17. März 2016, Parlament/Kommission, C-286/14, EU:C:2016:183, Rn. 43).
  • BVerwG, 27.03.2019 - 6 C 6.18

    EuGH soll Fragen zur Annahmeverpflichtung für Euro-Banknoten klären

    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (vgl. EuGH, Urteile vom 27. November 2012 - C-370/12 [ECLI:EU:C:2012:756], Pringle - Rn. 53 ff., vom 16. Juni 2015 - C-62/14 [ECLI:EU:C:2015:400], Gauweiler u.a. - Rn. 42 ff. und vom 11. Dezember 2018 - C-493/17 [ECLI:EU:C:2018:1000], Weiss u.a. - Rn. 50 ff.) enthält der Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union keine genaue Definition der Währungspolitik, sondern legt zugleich die Ziele der Währungspolitik und die Mittel fest, über die das Europäische System der Zentralbanken (ESZB) zur Ausführung dieser Politik verfügt.

    Mittel zur Gewährleistung der Preisstabilität sind z.B. die Festsetzung der Leitzinssätze für das Euro-Währungsgebiet sowie die Ausgabe von Euro-Münzen oder -Banknoten (EuGH, Urteil vom 27. November 2012 - C-370/12, Pringle - Rn. 96).

    Schließlich hat der Gerichtshof klargestellt, dass es zur Qualifizierung als währungspolitische Maßnahme nicht ausreicht, wenn eine Maßnahme mittelbare Auswirkungen auf die Stabilität des Euro haben kann (EuGH, Urteile vom 27. November 2012 - C-370/12, Pringle - Rn. 56, 97 und vom 16. Juni 2015 - C-62/14, Gauweiler u.a. - Rn. 52).

  • BVerfG, 24.04.2013 - 1 BvR 1215/07

    "Antiterrordatei"

    Es ergibt sich unmittelbar aus dem Wortlaut des Art. 51 Abs. 2 EuGRCh wie auch aus Art. 6 Abs. 1 des Vertrags über die Europäische Union, dass die Charta den Geltungsbereich des Unionsrechts nicht über die Zuständigkeiten der Union hinaus ausdehnt und weder neue Zuständigkeiten noch neue Aufgaben für die Union begründet noch die in den Verträgen festgelegten Zuständigkeiten und Aufgaben ändert (vgl. auch EuGH, Urteil vom 15. November 2011, C-256/11, Dereci u.a., Rn. 71; EuGH, Urteil vom 8. November 2012, C-40/11, Iida, Rn. 78; EuGH, Urteil vom 27. November 2012, C-370/12, Pringle, Rn. 179 f.).
  • BVerfG, 18.07.2017 - 2 BvR 859/15

    Verfahren zum Anleihenkaufprogramm der EZB ausgesetzt und dem Gerichtshof der

    Der Verstoß wäre offensichtlich, weil im Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union ein ausdrückliches Verbot monetärer Haushaltsfinanzierung normiert ist und der Vertrag Kompetenzen der EZB insoweit zweifelsfrei ausschließt (vgl. Art. 123 Abs. 1 AEUV; EuGH, Urteil vom 16. Juni 2015, Gauweiler, C-62/14, EU:C:2015:400, Rn. 93 ff.; Urteil vom 27. November 2012, Pringle, C-370/12, EU:C:2012:756, Rn. 123 ff.).

    Zwar definieren die Verträge weder den Begriff der Währungspolitik noch den Begriff der Geldpolitik (vgl. Art. 119 Abs. 2 AEUV; EuGH, Urteil vom 27. November 2012, Pringle, C-370/12, EU:C:2012:756, Rn. 48, 53).

    Eine solche Maßnahme könne nicht allein deshalb einer währungspolitischen Maßnahme gleichgestellt werden, weil sie mittelbare Auswirkungen auf die Stabilität des Euro haben könne (vgl. EuGH, Urteil vom 27. November 2012, Pringle, C-370/12, EU:C:2012:756, Rn. 56, 97).

    Nach der Rechtsprechung des EuGH sind Maßnahmen der Währungspolitik etwa die Festsetzung der Leitzinssätze für das Euro-Währungsgebiet und die Ausgabe von Euro-Münzen oder -Banknoten (vgl. EuGH, Urteil vom 27. November 2012, Pringle, C-370/12, EU:C:2012:756, Rn. 95 f.).

    Die Rolle der Union ist insoweit gemäß Art. 2 Abs. 3 und Art. 5 Abs. 1 AEUV auf den Erlass von Koordinierungsmaßnahmen beschränkt (vgl. EuGH, Urteil vom 27. November 2012, Pringle, C-370/12, EU:C:2012:756, Rn. 64).

  • BVerfG, 18.03.2014 - 2 BvR 1390/12

    Verfassungsbeschwerden und Organstreitverfahren gegen Europäischen

  • EuGH, 03.10.2013 - C-583/11

    Der Gerichtshof bestätigt den Beschluss des Gerichts über die Unzulässigkeit der

  • BVerfG, 06.12.2022 - 2 BvR 547/21

    Verfassungsbeschwerden gegen das Eigenmittelbeschluss-Ratifizierungsgesetz

  • Generalanwalt beim EuGH, 21.04.2016 - C-8/15

    Das Gericht hat nach Ansicht der Generalanwälte Wathelet und Wahl die Klagen auf

  • Generalanwalt beim EuGH, 04.10.2018 - C-493/17

    Gültigkeit des Beschlusses der EZB über ein Programm zum Ankauf von Wertpapieren

  • Generalanwalt beim EuGH, 14.01.2015 - C-62/14

    Nach Auffassung des Generalanwalts Cruz Villalón ist das Programm der EZB für

  • Generalanwalt beim EuGH, 07.03.2017 - C-589/15

    Anagnostakis / Kommission - Rechtsmittel - Bürgerinitiative ,Eine Million

  • Generalanwalt beim EuGH, 29.09.2020 - C-422/19

    Hessischer Rundfunk - Vorlage zur Vorabentscheidung - Wirtschafts- und

  • BVerwG, 27.03.2019 - 6 C 5.18

    EuGH soll Fragen zur Annahmeverpflichtung für Euro-Banknoten klären

  • Generalanwalt beim EuGH, 21.12.2016 - Gutachten 2/15

    Gutachten gemäß Artikel 218 Absatz 11 AEUV

  • BVerfG, 15.04.2021 - 2 BvR 547/21

    Eilantrag zur Ausfertigung des Eigenmittelbeschluss-Ratifizierungsgesetzes

  • EuGH, 12.09.2017 - C-589/15

    Der Gerichtshof bestätigt die fehlende Registrierungsfähigkeit der geplanten

  • EuGH, 24.06.2015 - C-373/13

    T. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum der Freiheit, der Sicherheit und des

  • EuGH, 10.07.2014 - C-198/13

    Julian Hernández u.a.

  • EuGH, 08.05.2019 - C-486/18

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  • VG Berlin, 28.01.2020 - 4 K 135.19

    Aus für Nordkorea-Hostel

  • EuGH, 27.10.2016 - C-220/15

    Kommission / Deutschland - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Freier

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  • Generalanwalt beim EuGH, 09.04.2019 - C-251/18

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  • EuG, 13.07.2018 - T-786/14

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  • EuGH, 16.02.2022 - C-157/21

    Polen / Parlament und Rat - Nichtigkeitsklage - Verordnung (EU, Euratom)

  • EuG, 09.02.2022 - T-868/16

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    Italien/ Rat (Siège de l'Agence européenne des médicaments) - Nichtigkeitsklage -

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    Eine vollstreckende Justizbehörde darf die Vollstreckung eines Europäischen

  • EuGH, 06.10.2021 - C-743/19

    Nichtigkeitsklage - Agenturen der Union - Europäische Arzneimittel-Agentur und

  • EuG, 28.02.2017 - T-193/16

    NG / Europäischer Rat - Nichtigkeitsklage - Erklärung EU-Türkei vom 18. März 2016

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    Der Gerichtshof bestätigt die Urteile des Gerichts, soweit es die

  • EuGH, 12.09.2013 - C-475/11

    Konstantinides - Freier Dienstleistungsverkehr für Ärzte - Dienstleister, der

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    DOW Benelux - Umweltrecht - System für den Handel mit

  • Generalanwalt beim EuGH, 17.01.2013 - C-583/11

    Nach Ansicht von Generalanwältin Juliane Kokott hat das Gericht die Klage der

  • Generalanwalt beim EuGH, 15.04.2021 - C-911/19

    Institutionelles Recht

  • EuGH, 14.03.2017 - C-158/14

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  • Generalanwalt beim EuGH, 22.06.2016 - C-41/15

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    Esso Italiana u.a. - Umweltrecht - System für den Handel mit

  • Generalanwalt beim EuGH, 17.07.2014 - C-354/13

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  • Generalanwalt beim EuGH, 31.03.2022 - C-45/21

    Banka Slovenije - Vorabentscheidungsverfahren - Stabilität des Finanzsystems -

  • Generalanwalt beim EuGH, 27.04.2017 - C-648/15

    Österreich / Deutschland - Art. 273 AEUV - Streitigkeit zwischen Mitgliedstaaten,

  • Generalanwalt beim EuGH, 15.06.2017 - C-181/16

    Gnandi

  • Generalanwalt beim EuGH, 27.02.2014 - C-374/12

    Valimar - Gemeinsame Handelspolitik - Dumping - Verordnung (EG) Nr. 384/96 -

  • Generalanwalt beim EuGH, 08.05.2014 - C-401/12

    Rat / Vereniging Milieudefensie und Stichting Stop Luchtverontreiniging Utrecht -

  • EuGH, 25.02.2021 - C-689/19

    VodafoneZiggo Group/ Kommission

  • Generalanwalt beim EuGH, 28.05.2020 - C-597/18

    Nach Ansicht von Generalanwalt Pitruzzella sind die Unionsgerichte nicht für die

  • Generalanwalt beim EuGH, 09.02.2023 - C-15/22

    Finanzamt G (Projets d'aide au développement) - Vorlage zur Vorabentscheidung -

  • EuGH, 14.07.2022 - C-59/18

    Italien/ Rat (Siège de l'Agence européenne des médicaments) - Nichtigkeitsklage -

  • Generalanwalt beim EuGH, 04.07.2018 - C-308/17

    Generalanwalt Bot schlägt dem Gerichtshof vor, zu entscheiden, dass die

  • Generalanwalt beim EuGH, 12.09.2017 - C-291/16

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  • BVerfG, 18.03.2014 - 2 BvE 6/12

    Zustimmungsgesetz zum ESM-Vertrag sowie zum Fiskalpakt (SKS-Vertrag) mit Art 38

  • Generalanwalt beim EuGH, 18.02.2016 - C-526/14

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  • Generalanwalt beim EuGH, 14.12.2023 - C-626/22

    Ilva u.a. - Vorabentscheidungsersuchen - Richtlinie 2010/75 - Industrieemissionen

  • EuG, 10.11.2014 - T-289/13

    Ledra Advertising / Kommission und EZB

  • Generalanwalt beim EuGH, 05.09.2013 - C-385/12

    Generalanwältin Kokott erkennt in der ungarischen Sondersteuer für den

  • Generalanwalt beim EuGH, 22.06.2023 - C-281/22

    Grenzüberschreitende Ermittlungen durch die Europäische Staatsanwaltschaft

  • EuGH, 26.10.2017 - C-347/16

    Balgarska energiyna borsa - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 101 und 102 AEUV

  • Generalanwalt beim EuGH, 03.04.2014 - C-114/12

    Kommission / Rat - Aushandlung eines Übereinkommens des Europarats zum Schutz der

  • EuGH, 24.10.2013 - C-180/12

    Stoilov i Ko - Vorabentscheidungsersuchen - Wegfall einer Rechtsgrundlage der im

  • Generalanwalt beim EuGH, 19.12.2018 - C-202/18

    Generalanwältin Kokott schlägt dem Gerichtshof vor, festzustellen, dass die

  • Generalanwalt beim EuGH, 09.01.2014 - C-435/12

    ACI Adam u.a. - Geistiges Eigentum - Urheberrecht und verwandte Schutzrechte -

  • EuGH, 25.04.2018 - C-102/17

    Secretaria Regional de Saúde dos Açores - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 53

  • Generalanwalt beim EuGH, 13.07.2017 - C-574/15

    Scialdone - Vorabentscheidungsersuchen - Mehrwertsteuer - Richtlinie 2006/112/EG

  • EuGH, 05.12.2013 - C-618/11

    TVI - Steuerrecht - Mehrwertsteuer - Sechste Richtlinie 77/388/EWG - Art. 11 Teil

  • EuGH, 12.02.2015 - C-114/13

    Bouman - 'Vorlage zur Vorabentscheidung - Soziale Sicherheit - Verordnung (EWG)

  • Generalanwalt beim EuGH, 05.03.2020 - C-212/19

    Compagnie des pêches de Saint-Malo

  • EuG, 28.02.2017 - T-257/16

    NM / Europäischer Rat - Nichtigkeitsklage - Erklärung EU-Türkei vom 18. März 2016

  • Generalanwalt beim EuGH, 23.02.2016 - C-614/14

    Ognyanov - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 267 AEUV - Art. 94 der

  • EuG, 28.01.2016 - T-427/12

    Das Gericht bestätigt, dass die Garantie, die Österreich der BayernLB im Rahmen

  • Generalanwalt beim EuGH, 28.01.2014 - C-573/12

    Alands Vindkraft - Freier Warenverkehr - Maßnahmen gleicher Wirkung wie

  • Generalanwalt beim EuGH, 06.06.2013 - C-276/12

    Sabou - Steuerrecht - Verfahren - Amtshilfe zwischen den Mitgliedstaaten im

  • Generalanwalt beim EuGH, 07.03.2013 - C-521/11

    Amazon.com International Sales u.a. - Urheberrecht und verwandte Schutzrechte -

  • EuG, 16.03.2022 - T-684/19

    Das Gericht erklärt die Bestimmungen der Verordnung 2017/459 über das Verfahren

  • Generalanwalt beim EuGH, 13.09.2018 - C-70/17

    Abanca Corporación Bancaria - Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie

  • Generalanwalt beim EuGH, 22.05.2014 - C-525/12

    Commission / Allemagne - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie

  • EuGH, 05.05.2022 - C-265/20

    Universiteit Antwerpen u.a.

  • Generalanwalt beim EuGH, 29.09.2016 - C-158/14

    A u.a. - Art. 267 AEUV - Art. 263 Abs. 4 AEUV - Zulässigkeit einer Klage auf

  • Generalanwalt beim EuGH, 02.06.2016 - C-76/15

    Nach Ansicht von Generalanwältin Kokott verstößt die Garantie Belgiens für die

  • Generalanwalt beim EuGH, 16.06.2022 - C-632/20

    Spanien/ Kommission - Rechtsmittel - Außenbeziehungen - Stabilisierungs- und

  • Generalanwalt beim EuGH, 17.12.2020 - C-130/19

    Rechnungshof/ Pinxten - Art. 286 Abs. 6 AEUV - Verstoß gegen die sich aus dem Amt

  • Generalanwalt beim EuGH, 19.12.2018 - C-238/18

    EZB/ Lettland - Klage, die auf einen Verstoß gegen Art. 14.2 Abs. 2 der Satzung

  • Generalanwalt beim EuGH, 26.05.2016 - C-230/15

    Brite Strike Technologies

  • EuG, 16.10.2014 - T-331/13

    Nikolaou / Kommission und EZB

  • Generalanwalt beim EuGH, 09.07.2015 - C-201/14

    Bara u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Wirtschafts- und Währungspolitik -

  • EuG, 16.10.2014 - T-329/13

    Chatzithoma / Kommission und EZB

  • EuG, 17.11.2021 - T-147/17

    Anastassopoulos u.a./ Rat und Kommission

  • Generalanwalt beim EuGH, 18.06.2019 - C-152/18

    Crédit mutuel Arkéa/ EZB - Rechtsmittel - Wirtschafts- und Währungspolitik - Art.

  • Generalanwalt beim EuGH, 12.03.2015 - C-497/12

    Gullotta und Farmacia di Gullotta Davide & C. - Vorabentscheidungsersuchen -

  • Generalanwalt beim EuGH, 10.04.2014 - C-21/13

    Simon, Evers & Co - Handelspolitik - Verordnung (EG) Nr. 384/96 -

  • EuG, 11.12.2018 - T-834/16

    QC / Europäischer Rat

  • EuG, 16.10.2014 - T-327/13

    Mallis und Malli / Kommission und EZB - Nichtigkeitsklage -

  • EuGH, 01.10.2020 - C-603/19

    Úrad speciálnej prokuratúry - Vorlage zur Vorabentscheidung - Schutz der

  • EuG, 10.11.2014 - T-290/13

    CMBG / Kommission und EZB

  • EuG, 10.11.2014 - T-294/13

    Fialtor / Kommission und EZB

  • EuG, 10.11.2014 - T-292/13

    Evangelou / Kommission und EZB

  • EuG, 16.10.2014 - T-332/13

    Christodoulou und Stavrinou / Kommission und EZB

  • Generalanwalt beim EuGH, 21.03.2013 - C-566/11

    Iberdrola und Gas Natural - Umwelt - Richtlinie 2003/87/EG - System für den

  • EuGH, 02.05.2019 - C-259/18

    Asendia Spain - Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 97/67/EG - Gemeinsame

  • EuG, 10.11.2014 - T-293/13

    Theophilou / Kommission und EZB

  • EuG, 10.11.2014 - T-291/13

    Eleftheriou und Papachristofi / Kommission und EZB

  • EuG, 16.10.2014 - T-330/13

    Chatziioannou / Kommission und EZB

  • EuG, 16.10.2014 - T-328/13

    Tameio Pronoias Prosopikou Trapezis Kyprou / Kommission und EZB

  • Generalanwalt beim EuGH, 28.06.2016 - C-304/15

    Kommission / Vereinigtes Königreich - Vertragsverletzung - Richtlinie 2001/80/EG

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