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   EuGH, 14.03.2013 - C-419/11   

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https://dejure.org/2013,3848
EuGH, 14.03.2013 - C-419/11 (https://dejure.org/2013,3848)
EuGH, Entscheidung vom 14.03.2013 - C-419/11 (https://dejure.org/2013,3848)
EuGH, Entscheidung vom 14. März 2013 - C-419/11 (https://dejure.org/2013,3848)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • lexetius.com

    Verordnung (EG) Nr. 44/2001 - Gerichtliche Zuständigkeit sowie Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen - Art. 5 Nr. 1 Buchst. a und Art. 15 Abs. 1 - Begriffe 'Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag' und 'Vertrag oder Ansprüche ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Ceská sporitelna

    Verordnung (EG) Nr. 44/2001 - Gerichtliche Zuständigkeit sowie Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen - Art. 5 Nr. 1 Buchst. a und Art. 15 Abs. 1 - Begriffe "Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag" und "Vertrag oder Ansprüche aus ...

  • EU-Kommission

    Ceská sporitelna

    Verordnung (EG) Nr. 44/2001 - Gerichtliche Zuständigkeit sowie Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen - Art. 5 Nr. 1 Buchst. a und Art. 15 Abs. 1 - Begriffe ‚Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag‘ und ‚Vertrag ...

  • Wolters Kluwer

    Zuständiges Gericht für Ansprüche aus Blankowechsel einer Gesellschaft gegen den in einem anderen Mitgliedstaat ansässigen Geschäftsführer als Wechselbürgen; Vorabentscheidungsersuchen eines tschechischen Stadtgerichts

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Zuständiges Gericht für Ansprüche aus Blankowechsel einer Gesellschaft gegen den in einem anderen Mitgliedstaat ansässigen Geschäftsführer als Wechselbürgen; Vorabentscheidungsersuchen eines tschechischen Stadtgerichts

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen des Mestský soud v Praze (Tschechische Republik), eingereicht am 10. August 2011 - Ceská sporitelna, a.s./Gerald Feichter

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen - Mestský soud v Praze - Auslegung von Art. 5 Abs. 1 Buchst. a und Art. 15 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in ...

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ECLI:EU:C:2013:165
 
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Wird zitiert von ... (47)Neu Zitiert selbst (22)

  • EuGH, 20.01.2005 - C-27/02

    Engler - Brüsseler Übereinkommen - Auslegung der Artikel 5 Nummern 1 und 3 und 13

    Auszug aus EuGH, 14.03.2013 - C-419/11
    Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass die in der Verordnung Nr. 44/2001 - insbesondere in Art. 15 Abs. 1 - verwendeten Begriffe autonom auszulegen sind, wobei in erster Linie die Systematik und die Ziele der Verordnung zu berücksichtigen sind, um deren einheitliche Anwendung in allen Mitgliedstaaten zu sichern (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 20. Januar 2005, Engler, C-27/02, Slg. 2005, I-481, Randnr. 33, vom 7. Dezember 2010, Pammer und Hotel Alpenhof, C-585/08 und C-144/09, Slg. 2010, I-12527, Randnr. 55, sowie vom 6. September 2012, Mühlleitner, C-190/11, Randnr. 28).

    20 und 22, vom 3. Juli 1997, Benincasa, C-269/95, Slg. 1997, I-3767, Randnr. 15, vom 20. Januar 2005, Gruber, C-464/01, Slg. 2005, I-439, Randnr. 35, sowie Engler, Randnr. 34).

    Ferner geht aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs hervor, dass die durch die Bestimmungen des Brüsseler Übereinkommens geschaffene Sonderregelung für Verbraucherverträge die Funktion hat, für einen angemessenen Schutz des Verbrauchers als des Vertragspartners zu sorgen, der gegenüber seinem beruflich oder gewerblich handelnden Kontrahenten als wirtschaftlich schwächer und rechtlich weniger erfahren angesehen wird (vgl. u. a. Urteile Gruber, Randnr. 34, und Engler, Randnr. 39).

    22 und 23, sowie Engler, Randnr. 50).

    Demzufolge setzt die Anwendung der besonderen Zuständigkeitsregel, die für einen Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag in Art. 5 Nr. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 44/2001 vorgesehen ist, voraus, dass eine von einer Person gegenüber einer anderen freiwillig eingegangene Verpflichtung bestimmt werden kann, auf die sich die betreffende Klage stützt (vgl. entsprechend Urteil Engler, Randnr. 51).

  • EuGH, 07.12.2010 - C-585/08

    Unionsrechtliche Regeln über die gerichtliche Zuständigkeit für

    Auszug aus EuGH, 14.03.2013 - C-419/11
    Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass die in der Verordnung Nr. 44/2001 - insbesondere in Art. 15 Abs. 1 - verwendeten Begriffe autonom auszulegen sind, wobei in erster Linie die Systematik und die Ziele der Verordnung zu berücksichtigen sind, um deren einheitliche Anwendung in allen Mitgliedstaaten zu sichern (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 20. Januar 2005, Engler, C-27/02, Slg. 2005, I-481, Randnr. 33, vom 7. Dezember 2010, Pammer und Hotel Alpenhof, C-585/08 und C-144/09, Slg. 2010, I-12527, Randnr. 55, sowie vom 6. September 2012, Mühlleitner, C-190/11, Randnr. 28).

    Sodann ist hervorzuheben, dass Art. 15 Abs. 1 der Verordnung Nr. 44/2001 eine Abweichung sowohl von der allgemeinen Zuständigkeitsregel des Art. 2 Abs. 1 dieser Verordnung, nach der die Gerichte des Mitgliedstaats zuständig sind, in dessen Hoheitsgebiet der Beklagte seinen Wohnsitz hat, als auch von der besonderen Zuständigkeitsregel ihres Art. 5 Nr. 1 für Verträge oder Ansprüche aus Verträgen enthält, nach der das Gericht des Ortes zuständig ist, an dem die Verpflichtung erfüllt worden ist oder zu erfüllen wäre (Urteile Pammer und Hotel Alpenhof, Randnr. 53, sowie Mühlleitner, Randnr. 26).

    Insoweit hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass Art. 15 Abs. 1 der Verordnung Nr. 44/2001 in dem mit dieser Verordnung errichteten System, wie sich aus ihrem 13. Erwägungsgrund ergibt, denselben Platz einnimmt und dieselbe Funktion, den Verbraucher als schwächere Partei zu schützen, hat wie Art. 13 Abs. 1 des Brüsseler Übereinkommens (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 14. Mai 2009, 11singer, C-180/06, Slg. 2009, I-3961, Randnr. 41, Pammer und Hotel Alpenhof, Randnr. 57, sowie Mühlleitner, Randnr. 29).

    Was die erste Anwendungsvoraussetzung von Art. 15 Abs. 1 der Verordnung Nr. 44/2001 angeht, ist dessen Wortlaut zwar nicht in jeder Hinsicht mit dem des Art. 13 Abs. 1 des Brüsseler Übereinkommens identisch, doch betreffen die Änderungen Anwendungsvoraussetzungen, die Verbraucherverträge erfüllen müssen (vgl. in diesem Sinne Urteil Pammer und Hotel Alpenhof, Randnr. 59), und nicht die Definition des Begriffs des Verbrauchers, so dass dieser Begriff im Rahmen der Verordnung Nr. 44/2001 dieselbe Bedeutung wie im Rahmen des Brüsseler Übereinkommens haben muss.

  • EuGH, 06.09.2012 - C-190/11

    Die Möglichkeit für einen Verbraucher, einen ausländischen Gewerbetreibenden vor

    Auszug aus EuGH, 14.03.2013 - C-419/11
    Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass die in der Verordnung Nr. 44/2001 - insbesondere in Art. 15 Abs. 1 - verwendeten Begriffe autonom auszulegen sind, wobei in erster Linie die Systematik und die Ziele der Verordnung zu berücksichtigen sind, um deren einheitliche Anwendung in allen Mitgliedstaaten zu sichern (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 20. Januar 2005, Engler, C-27/02, Slg. 2005, I-481, Randnr. 33, vom 7. Dezember 2010, Pammer und Hotel Alpenhof, C-585/08 und C-144/09, Slg. 2010, I-12527, Randnr. 55, sowie vom 6. September 2012, Mühlleitner, C-190/11, Randnr. 28).

    Sodann ist hervorzuheben, dass Art. 15 Abs. 1 der Verordnung Nr. 44/2001 eine Abweichung sowohl von der allgemeinen Zuständigkeitsregel des Art. 2 Abs. 1 dieser Verordnung, nach der die Gerichte des Mitgliedstaats zuständig sind, in dessen Hoheitsgebiet der Beklagte seinen Wohnsitz hat, als auch von der besonderen Zuständigkeitsregel ihres Art. 5 Nr. 1 für Verträge oder Ansprüche aus Verträgen enthält, nach der das Gericht des Ortes zuständig ist, an dem die Verpflichtung erfüllt worden ist oder zu erfüllen wäre (Urteile Pammer und Hotel Alpenhof, Randnr. 53, sowie Mühlleitner, Randnr. 26).

    Somit ist dieser Art. 15 Abs. 1 zwangsläufig eng auszulegen (vgl. in diesem Sinne Urteil Mühlleitner, Randnr. 27).

    Insoweit hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass Art. 15 Abs. 1 der Verordnung Nr. 44/2001 in dem mit dieser Verordnung errichteten System, wie sich aus ihrem 13. Erwägungsgrund ergibt, denselben Platz einnimmt und dieselbe Funktion, den Verbraucher als schwächere Partei zu schützen, hat wie Art. 13 Abs. 1 des Brüsseler Übereinkommens (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 14. Mai 2009, 11singer, C-180/06, Slg. 2009, I-3961, Randnr. 41, Pammer und Hotel Alpenhof, Randnr. 57, sowie Mühlleitner, Randnr. 29).

  • EuGH, 20.01.2005 - C-464/01

    Gruber - Brüsseler Übereinkommen - Artikel 13 Absatz 1- Tatbestandsmerkmale -

    Auszug aus EuGH, 14.03.2013 - C-419/11
    20 und 22, vom 3. Juli 1997, Benincasa, C-269/95, Slg. 1997, I-3767, Randnr. 15, vom 20. Januar 2005, Gruber, C-464/01, Slg. 2005, I-439, Randnr. 35, sowie Engler, Randnr. 34).

    Ferner geht aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs hervor, dass die durch die Bestimmungen des Brüsseler Übereinkommens geschaffene Sonderregelung für Verbraucherverträge die Funktion hat, für einen angemessenen Schutz des Verbrauchers als des Vertragspartners zu sorgen, der gegenüber seinem beruflich oder gewerblich handelnden Kontrahenten als wirtschaftlich schwächer und rechtlich weniger erfahren angesehen wird (vgl. u. a. Urteile Gruber, Randnr. 34, und Engler, Randnr. 39).

    Der Gerichtshof hat daraus den Schluss gezogen, dass nur Verträge, die eine Einzelperson außerhalb einer beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit oder Zielsetzung und unabhängig von einer solchen allein zu dem Zweck schließt, ihren Eigenbedarf beim privaten Verbrauch zu decken, unter die Sonderregelung fallen, die das Brüsseler Übereinkommen zum Schutz des Verbrauchers vorsieht, wohingegen dieser Schutz nicht gerechtfertigt ist bei Verträgen, deren Zweck in einer beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit besteht (vgl. Urteil Gruber, Randnr. 36, und in diesem Sinne Urteil Benincasa, Randnr. 17).

  • EuGH, 20.02.1997 - C-106/95

    MSG / Les Gravières Rhénanes

    Auszug aus EuGH, 14.03.2013 - C-419/11
    Angesichts des hohen Stellenwerts, der dem Parteiwillen in den nationalen Regelungen des Vertragsrechts im Allgemeinen eingeräumt wird, genügt es im Übrigen, wenn die Vertragsparteien nach dem anwendbaren Recht unter den dort festgelegten Voraussetzungen den Ort bestimmen können, an dem eine Verpflichtung zu erfüllen ist, die Vereinbarung über den Erfüllungsort der Verpflichtung, um an diesem Ort die gerichtliche Zuständigkeit im Sinne von Art. 5 Nr. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 44/2001 zu begründen (vgl. entsprechend Urteile vom 17. Januar 1980, Zelger, 56/79, Slg. 1980, 89, Randnr. 5, vom 20. Februar 1997, MSG, C-106/95, Slg. 1997, I-911, Randnr. 30, sowie GIE Groupe Concorde u. a., Randnr. 28).

    Auch wenn es den Vertragsparteien freisteht, den Erfüllungsort für die vertraglichen Verpflichtungen zu vereinbaren, so dürfen sie doch nicht mit dem alleinigen Ziel, den Gerichtsstand festzulegen, einen Erfüllungsort bestimmen, der keinen tatsächlichen Zusammenhang mit der Vertragswirklichkeit aufweist und an dem die vertraglichen Verpflichtungen nach dem Vertrag nicht erfüllt werden können (vgl. in diesem Sinne Urteil MSG, Randnr. 31).

  • EuGH, 28.09.1999 - C-440/97

    GIE Groupe Concorde u.a.

    Auszug aus EuGH, 14.03.2013 - C-419/11
    Es ist darauf hinzuweisen, dass zum einen der Begriff "Verpflichtung" in Art. 5 Nr. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 44/2001 auf die Verpflichtung aus dem Vertrag verweist, deren Nichterfüllung zur Begründung der Klage behauptet wird (vgl. entsprechend u. a. Urteile vom 6. Oktober 1976, De Bloos, 14/76, Slg. 1976, 1497, Randnr. 13, vom 15. Januar 1987, Shenavai, 266/85, Slg. 1987, 239, Randnr. 9, und vom 19. Februar 2002, Besix, C-256/00, Slg. 2002, I-1699, Randnr. 44), und dass zum anderen der Ort, an dem diese Verpflichtung erfüllt worden ist oder zu erfüllen wäre, nach den für diese Verpflichtung maßgeblichen Kollisionsnormen des angerufenen Gerichts zu bestimmen ist (vgl. entsprechend u. a. Urteile vom 6. Oktober 1976, Tessili, 12/76, Slg. 1976, 1473, Randnr. 13, vom 28. September 1999, GIE Groupe Concorde u. a., C-440/97, Slg. 1999, I-6307, Randnr. 32, sowie Besix, Randnrn.

    Angesichts des hohen Stellenwerts, der dem Parteiwillen in den nationalen Regelungen des Vertragsrechts im Allgemeinen eingeräumt wird, genügt es im Übrigen, wenn die Vertragsparteien nach dem anwendbaren Recht unter den dort festgelegten Voraussetzungen den Ort bestimmen können, an dem eine Verpflichtung zu erfüllen ist, die Vereinbarung über den Erfüllungsort der Verpflichtung, um an diesem Ort die gerichtliche Zuständigkeit im Sinne von Art. 5 Nr. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 44/2001 zu begründen (vgl. entsprechend Urteile vom 17. Januar 1980, Zelger, 56/79, Slg. 1980, 89, Randnr. 5, vom 20. Februar 1997, MSG, C-106/95, Slg. 1997, I-911, Randnr. 30, sowie GIE Groupe Concorde u. a., Randnr. 28).

  • EuGH, 23.04.2009 - C-533/07

    Falco Privatstiftung und Rabitsch - Gerichtliche Zuständigkeit sowie Anerkennung

    Auszug aus EuGH, 14.03.2013 - C-419/11
    Insoweit ist in Anknüpfung an Randnr. 27 des vorliegenden Urteils festzustellen, dass angesichts dessen, dass der Wortlaut von Art. 5 Nr. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 44/2001 mit dem von Art. 5 Nr. 1 Satz 1 des Brüsseler Übereinkommens identisch ist, der erstgenannten Vorschrift die gleiche Bedeutung wie der zweitgenannten beizumessen ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 23. April 2009, Falco Privatstiftung und Rabitsch, C-533/07, Slg. 2009, I-3327, Randnrn.

    Somit sind für die Bestimmung des zuständigen Gerichts gemäß Art. 5 Nr. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 44/2001 weiterhin die Grundsätze heranzuziehen, die sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs zu Art. 5 Nr. 1 des Brüsseler Übereinkommens ergeben (vgl. in diesem Sinne Urteil Falco Privatstiftung und Rabitsch, Randnr. 57).

  • EuGH, 03.07.1997 - C-269/95

    Benincasa

    Auszug aus EuGH, 14.03.2013 - C-419/11
    20 und 22, vom 3. Juli 1997, Benincasa, C-269/95, Slg. 1997, I-3767, Randnr. 15, vom 20. Januar 2005, Gruber, C-464/01, Slg. 2005, I-439, Randnr. 35, sowie Engler, Randnr. 34).

    Der Gerichtshof hat daraus den Schluss gezogen, dass nur Verträge, die eine Einzelperson außerhalb einer beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit oder Zielsetzung und unabhängig von einer solchen allein zu dem Zweck schließt, ihren Eigenbedarf beim privaten Verbrauch zu decken, unter die Sonderregelung fallen, die das Brüsseler Übereinkommen zum Schutz des Verbrauchers vorsieht, wohingegen dieser Schutz nicht gerechtfertigt ist bei Verträgen, deren Zweck in einer beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit besteht (vgl. Urteil Gruber, Randnr. 36, und in diesem Sinne Urteil Benincasa, Randnr. 17).

  • EuGH, 19.01.1993 - C-89/91

    Shearson Lehman Hutton / TVB

    Auszug aus EuGH, 14.03.2013 - C-419/11
    Der Gerichtshof hat zu Art. 13 Abs. 1 des Brüsseler Übereinkommens bereits entschieden, dass sich diese Vorschrift nach ihrem Wortlaut und ihrem Zweck nur auf den nicht berufs- oder gewerbebezogen handelnden privaten Endverbraucher bezieht (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 19. Januar 1993, Shearson Lehman Hutton, C-89/91, Slg. 1993, I-139, Randnrn.

    Diese Funktion impliziert, dass die im Brüsseler Übereinkommen insoweit vorgesehenen besonderen Zuständigkeitsregeln nicht auf Personen ausgedehnt werden dürfen, die dieses Schutzes nicht bedürfen (vgl. in diesem Sinne Urteil Shearson Lehman Hutton, Randnr. 19).

  • EuGH, 25.10.2012 - C-553/11

    Rintisch - Marken - Richtlinie 89/104/EWG - Art. 10 Abs. 1 und 2 Buchst. a -

    Auszug aus EuGH, 14.03.2013 - C-419/11
    Daher ist der Gerichtshof grundsätzlich gehalten, über ihm vorgelegte Fragen zu befinden, wenn diese die Auslegung des Unionsrechts betreffen (Urteil vom 25. Oktober 2012, Rintisch, C-553/11, Randnr. 15 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Ein Vorabentscheidungsersuchen eines nationalen Gerichts kann demnach nur dann zurückgewiesen werden, wenn die erbetene Auslegung des Unionsrechts offensichtlich in keinem Zusammenhang mit der Realität oder dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits steht, wenn das Problem hypothetischer Natur ist oder wenn der Gerichtshof nicht über die tatsächlichen und rechtlichen Angaben verfügt, die für eine zweckdienliche Beantwortung der ihm vorgelegten Fragen erforderlich sind (vgl. u. a. Urteile vom 14. Juni 2012, Banco Español de Crédito, C-618/10, Randnr. 77, und Rintisch, Randnr. 16).

  • EuGH, 06.10.1976 - 12/76

    Industrie tessili italiana / Dunlop AG

  • EuGH, 06.10.1976 - 14/76

    De Bloos / Bouyer

  • EuGH, 17.01.1980 - 56/79

    Zelger / Salinitri

  • EuGH, 15.01.1987 - 266/85

    Shenavai / Kreischer

  • EuGH, 17.06.1992 - C-26/91

    Handte / TMCS

  • EuGH, 19.02.2002 - C-256/00

    Besix

  • EuGH, 17.09.2002 - C-334/00

    Tacconi

  • EuGH, 05.02.2004 - C-265/02

    Frahuil

  • EuGH, 14.05.2009 - C-180/06

    Ilsinger - Gerichtliche Zuständigkeit in Zivilsachen - Verordnung (EG) Nr.

  • EuGH, 14.06.2012 - C-618/10

    Das nationale Gericht darf eine missbräuchliche Klausel eines Vertrags zwischen

  • EuGH, 25.10.2012 - C-133/11

    Folien Fischer und Fofitec - Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts -

  • EuGH, 07.02.2013 - C-543/10

    Im Rahmen einer Kette von Verträgen, die zwischen in verschiedenen

  • EuGH, 28.01.2015 - C-375/13

    Kolassa - Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts - Verordnung (EG) Nr.

    Zum anderen sind die in der Verordnung Nr. 44/2001 - u. a. in Art. 15 Abs. 1 - verwendeten Begriffe autonom auszulegen, wobei in erster Linie die Systematik und die Ziele der Verordnung heranzuziehen sind, um deren einheitliche Anwendung in allen Mitgliedstaaten sicherzustellen (vgl. Urteil Ceská sporitelna, C-419/11, EU:C:2013:165, Rn. 25 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Diese Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein, so dass, wenn es an einer der drei Voraussetzungen fehlt, die Zuständigkeit nicht nach den Regeln über die Zuständigkeit bei Verbrauchersachen bestimmt werden kann (Urteil Ceská sporitelna, EU:C:2013:165, Rn. 30).

    Somit ist dieser Art. 15 Abs. 1 zwangsläufig eng auszulegen (vgl. Urteil Ceská sporitelna, EU:C:2013:165, Rn. 26 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Vielmehr ist sie unter Heranziehung der Systematik und der Zielsetzungen dieser Verordnung autonom auszulegen, um die einheitliche Anwendung der Verordnung in allen Mitgliedstaaten zu gewährleisten (Urteile Handte, C-26/91, EU:C:1992:268, Rn. 10, und Ceská sporitelna, EU:C:2013:165, Rn. 45).

    Somit setzt die Anwendung der besonderen Zuständigkeitsregel, die in der genannten Bestimmung vorgesehen ist, wenn ein Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag den Gegenstand des Verfahrens bilden, voraus, dass eine von einer Person gegenüber einer anderen freiwillig eingegangene rechtliche Verpflichtung bestimmt werden kann, auf die sich die betreffende Klage stützt (vgl. Urteil Ceská sporitelna, EU:C:2013:165, Rn. 46 und 47).

  • EuGH, 26.03.2020 - C-215/18

    Ein Fluggast, der seinen Flug über ein Reisebüro gebucht hat, kann gegen das

    Der Begriff "Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag" in dieser Bestimmung kann somit nicht so verstanden werden, dass er eine Situation erfasst, in der es an einer von einer Partei gegenüber einer anderen freiwillig eingegangenen Verpflichtung fehlt (Urteil vom 14. März 2013, Ceská sporitelna, C-419/11, EU:C:2013:165, Rn. 46 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Somit sind die Vorschriften dieses Abschnitts 4 notwendigerweise eng auszulegen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 14. März 2013, Ceská sporitelna, C-419/11, EU:C:2013:165, Rn. 26 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 10.09.2015 - C-47/14

    Holterman Ferho Exploitatie u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle

    Zur Beantwortung des ersten Teils der zweiten Frage ist darauf hinzuweisen, dass der in Art. 5 Nr. 1 der Verordnung Nr. 44/2001 enthaltene Begriff "Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag" nach ständiger Rechtsprechung das Vorliegen einer zwischen den Parteien aus freiem Willen eingegangenen Verpflichtung voraussetzt (vgl. Urteil Ceská sporitelna, C-419/11, EU:C:2013:165, Rn. 46).
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