Rechtsprechung
   EuGH, 20.06.2013 - C-20/12   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2013,13407
EuGH, 20.06.2013 - C-20/12 (https://dejure.org/2013,13407)
EuGH, Entscheidung vom 20.06.2013 - C-20/12 (https://dejure.org/2013,13407)
EuGH, Entscheidung vom 20. Juni 2013 - C-20/12 (https://dejure.org/2013,13407)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2013,13407) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (7)

  • lexetius.com

    Freizügigkeit - Gleichbehandlung - Soziale Vergünstigungen - Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 - Art. 7 Abs. 2 - Finanzielle Studienbeihilfe - Voraussetzung eines Wohnsitzes in dem die Beihilfe gewährenden Mitgliedstaat - Verweigerung der Gewährung der Beihilfe an ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Giersch u.a.

    Freizügigkeit - Gleichbehandlung - Soziale Vergünstigungen - Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 - Art. 7 Abs. 2 - Finanzielle Studienbeihilfe - Voraussetzung eines Wohnsitzes in dem die Beihilfe gewährenden Mitgliedstaat - Verweigerung der Gewährung der Beihilfe an ...

  • EU-Kommission

    Giersch u.a.

    Freizügigkeit - Gleichbehandlung - Soziale Vergünstigungen - Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 - Art. 7 Abs. 2 - Finanzielle Studienbeihilfe - Voraussetzung eines Wohnsitzes in dem die Beihilfe gewährenden Mitgliedstaat - Verweigerung der Gewährung der Beihilfe an ...

  • Wolters Kluwer

    Grundsätze zum Wohnsitzerfordernis bei Gewährung finanzieller Studienbeihilfen

  • Informationsverbund Asyl und Migration

    VO 1612/68 Art. 7 Abs. 2
    Wohnsitzerfordernis, Studienbeihilfe, mittelbare Diskriminierung, Hochschulabschluss, Wirtschaftsförderung, Förderung der Wirtschaft, Studium, Studierende, Grenzgänger, Ausbildungsförderung, Stipendium, Unionsbürger, Diskriminierung, Arbeitnehmer

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Wohnsitzerfordernis bei Gewährung finanzieller Studienbeihilfen; Vorabentscheidungsersuchen des luxemburgischen Tribunal administratif

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Europäischer Gerichtshof PDF (Pressemitteilung)

    Freizügigkeit - Der Gerichtshof hat entschieden, dass die derzeitige luxemburgische Regelung, wonach Kinder von Grenzgängern von der finanziellen Beihilfe für ein Hochschulstudium ausgeschlossen sind, zwar ein legitimes Ziel verfolgt, aber über das hinausgeht, was zur ...

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Finanzielle Beihilfe für Kinder von Grenzgängern für ein Hochschulstudium

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Kinder von Grenzgängern dürfen nicht von finanziellen Beihilfen für das Hochschulstudium in Luxemburg ausgeschlossen werden - Wohnsitzerfordernis für Beihilfen stellt mittelbare Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit dar

Sonstiges (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Giersch u.a.

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen - Tribunal administratif (Luxemburg) - Auslegung von Art. 7 Abs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 des Rates vom 15. Oktober 1968 über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Gemeinschaft (ABl. L 257, S. 2) - Zulässigkeit einer ...

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • DÖV 2013, 692
  • ECLI:EU:C:2013:411
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (39)Neu Zitiert selbst (20)

  • EuGH, 14.06.2012 - C-542/09

    Die niederländische Regelung, wonach die Finanzierung eines Auslandstudiums von

    Auszug aus EuGH, 20.06.2013 - C-20/12
    Diese Bestimmung kommt gleichermaßen sowohl den in einem Aufnahmemitgliedstaat wohnenden Wanderarbeitnehmern als auch den Grenzarbeitnehmern zugute, die ihre unselbständige Erwerbstätigkeit in diesem Mitgliedstaat ausüben, aber in einem anderen Mitgliedstaat wohnen (Urteile vom 18. Juli 2007, Geven, C-213/05, Slg. 2007, I-6347, Randnr. 15, und vom 14. Juni 2012, Kommission/Niederlande, C-542/09, Randnr. 33).

    Nach ständiger Rechtsprechung stellt eine Förderung, die für den Lebensunterhalt und für die Ausbildung zur Durchführung eines mit einer beruflichen Qualifikation abgeschlossenen Hochschulstudiums gewährt wird, eine soziale Vergünstigung im Sinne von Art. 7 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1612/68 dar (Urteile vom 21. Juni 1988, Lair, 39/86, Slg. 1988, 3161, Randnr. 24, Bernini, Randnr. 23, und Kommission/Niederlande, Randnr. 34).

    25 und 29, vom 8. Juni 1999, Meeusen, C-337/97, Slg. 1999, I-3289, Randnr. 19, sowie Kommission/Niederlande, Randnr. 35).

    Da die Gewährung der Studienfinanzierung an ein Kind eines Wanderarbeitnehmers für diesen eine soziale Vergünstigung darstellt, kann sich das Kind selbst auf diese Bestimmung berufen, um diese Finanzierung zu erhalten, wenn sie nach nationalem Recht unmittelbar dem Studierenden gewährt wird (Urteile vom 18. Juni 1987, Lebon, 316/85, Slg. 1987, 2811, Randnrn. 12 und 13, Bernini, Randnr. 26, sowie Kommission/Niederlande, Randnr. 48).

    Nach ebenfalls ständiger Rechtsprechung verbietet der Grundsatz der Gleichbehandlung, der sowohl in Art. 45 AEUV als auch in Art. 7 der Verordnung Nr. 1612/68 niedergelegt ist, nicht nur offensichtliche Diskriminierungen aufgrund der Staatsangehörigkeit, sondern auch alle verschleierten Formen der Diskriminierung, die durch die Anwendung anderer Unterscheidungskriterien de facto zum gleichen Ergebnis führen (vgl. Urteile vom 27. November 1997, Meints, C-57/96, Slg. 1997, I-6689, Randnr. 44, vom 7. Juli 2005, Kommission/Österreich, C-147/03, Slg. 2005, I-5969, Randnr. 41, vom 10. September 2009, Kommission/Deutschland, C-269/07, Slg. 2009, I-7811, Randnr. 53, und Kommission/Niederlande, Randnr. 37).

    Insoweit allerdings, als sie eine Unterscheidung aufgrund des Wohnsitzes trifft, kann sich eine Maßnahme wie die in den Ausgangsverfahren in Rede stehende zum Nachteil der Angehörigen anderer Mitgliedstaaten auswirken, da Gebietsfremde meist Ausländer sind (vgl. u. a. Urteile vom 29. April 1999, Ciola, C-224/97, Slg. 1999, I-2517, Randnr. 14, vom 25. Januar 2011, Neukirchinger, C-382/08, Slg. 2011, I-139, Randnr. 34, und Kommission/Niederlande, Randnr. 38).

    Um eine Maßnahme als mittelbar diskriminierend qualifizieren zu können, muss sie nicht bewirken, dass alle Inländer begünstigt werden oder dass unter Ausschluss der Inländer nur die Staatsangehörigen der anderen Mitgliedstaaten benachteiligt werden (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 16. Januar 2003, Kommission/Italien, C-388/01, Slg. 2003, I-721, Randnr. 14, Kommission/Niederlande, Randnr. 38, und vom 28. Juni 2012, Erny, C-172/11, Randnr. 41).

    47 und 48, und Kommission/Niederlande, Randnr. 55).

    Was die Rechtfertigung mit den zusätzlichen Belastungen betrifft, die durch die Nichtanwendung des Wohnsitzerfordernisses entstehen sollen, ist darauf hinzuweisen, dass zwar Haushaltserwägungen den sozialpolitischen Entscheidungen eines Mitgliedstaats zugrunde liegen und die Art oder das Ausmaß der von ihm zu treffenden sozialen Schutzmaßnahmen beeinflussen können, dass sie aber als solche kein mit dieser Politik verfolgtes Ziel darstellen und daher keine Diskriminierung der Wanderarbeitnehmer rechtfertigen können (vgl. Urteil Kommission/Niederlande, Randnr. 57 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Würde man anerkennen, dass Haushaltserwägungen eine Ungleichbehandlung von Wanderarbeitnehmern und inländischen Arbeitnehmern rechtfertigen können, hätte dies zur Folge, dass die Anwendung und die Tragweite einer so grundlegenden Regel des Unionsrechts wie des Verbots der Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit zeitlich und räumlich je nach dem Zustand der Staatsfinanzen der Mitgliedstaaten unterschiedlich sein könnten (vgl. Urteil Kommission/Niederlande, Randnr. 58 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Indem nämlich die Voraussetzung eines vorherigen Wohnsitzes des Studierenden im Gebiet des betreffenden Mitgliedstaats aufgestellt wird, gibt das Gesetz einem Umstand den Vorzug, der nicht zwangsläufig der einzige für den tatsächlichen Grad der Verbundenheit zwischen dem Betreffenden und diesem Mitgliedstaat repräsentative Umstand ist (vgl. in diesem Sinne Urteil Kommission/Niederlande, Randnr. 86).

  • EuGH, 26.02.1992 - C-3/90

    Bernini / Minister van Onderwijs en Wetenschappen

    Auszug aus EuGH, 20.06.2013 - C-20/12
    Unter Bezugnahme auf Randnr. 23 des Urteils vom 26. Februar 1992, Bernini (C-3/90, Slg. 1992, I-1071), weist das Tribunal administratif außerdem darauf hin, dass sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs ergebe, dass eine Beihilfe, die für den Lebensunterhalt und für die Ausbildung zur Durchführung eines mit einer beruflichen Qualifikation abgeschlossenen Hochschulstudiums gewährt werde, für den Studierenden, der sie erhalte, eine soziale Vergünstigung im Sinne von Art. 7 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1612/68 darstelle.

    Nach ständiger Rechtsprechung stellt eine Förderung, die für den Lebensunterhalt und für die Ausbildung zur Durchführung eines mit einer beruflichen Qualifikation abgeschlossenen Hochschulstudiums gewährt wird, eine soziale Vergünstigung im Sinne von Art. 7 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1612/68 dar (Urteile vom 21. Juni 1988, Lair, 39/86, Slg. 1988, 3161, Randnr. 24, Bernini, Randnr. 23, und Kommission/Niederlande, Randnr. 34).

    Der Gerichtshof hat ferner entschieden, dass eine Studienfinanzierung, die ein Mitgliedstaat den Kindern von Arbeitnehmern gewährt, für einen Wanderarbeitnehmer eine soziale Vergünstigung im Sinne des Art. 7 Abs. 2 darstellt, wenn Letzterer weiter für den Unterhalt des Kindes aufkommt (Urteile Bernini, Randnrn.

    Da die Gewährung der Studienfinanzierung an ein Kind eines Wanderarbeitnehmers für diesen eine soziale Vergünstigung darstellt, kann sich das Kind selbst auf diese Bestimmung berufen, um diese Finanzierung zu erhalten, wenn sie nach nationalem Recht unmittelbar dem Studierenden gewährt wird (Urteile vom 18. Juni 1987, Lebon, 316/85, Slg. 1987, 2811, Randnrn. 12 und 13, Bernini, Randnr. 26, sowie Kommission/Niederlande, Randnr. 48).

  • EuGH, 18.07.2007 - C-212/05

    Hartmann - Grenzgänger - Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 - Verlegung des Wohnsitzes

    Auszug aus EuGH, 20.06.2013 - C-20/12
    Ebenso stellt eine Studienfinanzierung, die ein Mitgliedstaat den Kindern von Arbeitnehmern gewährt, nach Ansicht des vorlegenden Gerichts, das Randnr. 24 des Urteils vom 18. Juli 2007, Hartmann (C-212/05, Slg. 2007, I-6303), anführt, für einen Wanderarbeitnehmer oder einen Grenzgänger eine soziale Vergünstigung im Sinne von Art. 7 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1612/68 dar, wenn der Arbeitnehmer weiter für den Lebensunterhalt des betreffenden Kindes aufkomme.

    Allerdings ist insbesondere in Bezug auf Grenzgänger festzustellen, dass der Gerichtshof bestimmte Rechtfertigungsgründe hinsichtlich solcher Regelungen anerkannt hat, die eine Unterscheidung zwischen Gebietsansässigen und Gebietsfremden, die eine Berufstätigkeit in dem betreffenden Staat ausüben, nach dem Grad ihrer Integration in die Gesellschaft dieses Mitgliedstaats oder nach ihrer Bindung an diesen treffen (vgl. in diesem Sinne Urteile Hartmann, Randnrn.

  • EuGH, 18.07.2007 - C-213/05

    Geven - Grenzgänger - Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 - Erziehungsgeld - Versagung -

    Auszug aus EuGH, 20.06.2013 - C-20/12
    Diese Bestimmung kommt gleichermaßen sowohl den in einem Aufnahmemitgliedstaat wohnenden Wanderarbeitnehmern als auch den Grenzarbeitnehmern zugute, die ihre unselbständige Erwerbstätigkeit in diesem Mitgliedstaat ausüben, aber in einem anderen Mitgliedstaat wohnen (Urteile vom 18. Juli 2007, Geven, C-213/05, Slg. 2007, I-6347, Randnr. 15, und vom 14. Juni 2012, Kommission/Niederlande, C-542/09, Randnr. 33).

    35 und 36, Geven, Randnr. 26, und Hendrix, Randnrn.

  • EuGH, 11.09.2007 - C-287/05

    Hendrix - Soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer - Art. 12 EG, 17 EG, 18 EG

    Auszug aus EuGH, 20.06.2013 - C-20/12
    7 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1612/68 ist eine besondere Ausprägung des in Art. 45 Abs. 2 AEUV enthaltenen Gleichbehandlungsgrundsatzes auf dem spezifischen Gebiet der Gewährung sozialer Vergünstigungen und daher ebenso auszulegen wie Art. 45 Abs. 2 AEUV (Urteil vom 11. September 2007, Hendrix, C-287/05, Slg. 2007, I-6909, Randnr. 53).

    35 und 36, Geven, Randnr. 26, und Hendrix, Randnrn.

  • EuGH, 29.04.1999 - C-224/97

    Ciola

    Auszug aus EuGH, 20.06.2013 - C-20/12
    Insoweit allerdings, als sie eine Unterscheidung aufgrund des Wohnsitzes trifft, kann sich eine Maßnahme wie die in den Ausgangsverfahren in Rede stehende zum Nachteil der Angehörigen anderer Mitgliedstaaten auswirken, da Gebietsfremde meist Ausländer sind (vgl. u. a. Urteile vom 29. April 1999, Ciola, C-224/97, Slg. 1999, I-2517, Randnr. 14, vom 25. Januar 2011, Neukirchinger, C-382/08, Slg. 2011, I-139, Randnr. 34, und Kommission/Niederlande, Randnr. 38).
  • EuGH, 16.01.2003 - C-388/01

    DER GERICHTSHOF VERURTEILT ITALIEN, WEIL ES VORZUGSTARIFE FÜR DEN ZUGANG ZU

    Auszug aus EuGH, 20.06.2013 - C-20/12
    Um eine Maßnahme als mittelbar diskriminierend qualifizieren zu können, muss sie nicht bewirken, dass alle Inländer begünstigt werden oder dass unter Ausschluss der Inländer nur die Staatsangehörigen der anderen Mitgliedstaaten benachteiligt werden (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 16. Januar 2003, Kommission/Italien, C-388/01, Slg. 2003, I-721, Randnr. 14, Kommission/Niederlande, Randnr. 38, und vom 28. Juni 2012, Erny, C-172/11, Randnr. 41).
  • EuGH, 23.10.2007 - C-11/06

    DAS BUNDESAUSBILDUNGSFÖRDERUNGSGESETZ BESCHRÄNKT DIE FREIZÜGIGKEIT DER

    Auszug aus EuGH, 20.06.2013 - C-20/12
    Der Gerichtshof hat bereits anerkannt, dass eine Wohnsitzvoraussetzung unverhältnismäßig sein kann, wenn sie zu einseitig ist, indem sie einem Umstand unangemessen hohe Bedeutung beimisst, der nicht zwangsläufig für den tatsächlichen und effektiven Grad der Verbundenheit repräsentativ ist, und jeden anderen repräsentativen Umstand ausschließt (vgl. Urteile vom 23. Oktober 2007, Morgan und Bucher, C-11/06 und C-12/06, Slg. 2007, I-9161, Randnr. 46 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 21. Juli 2011, Stewart, C-503/09, Slg. 2011, I-6497, Randnr. 95 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 13.04.2010 - C-73/08

    Das Unionsrecht steht der Beschränkung der Einschreibung von nichtansässigen

    Auszug aus EuGH, 20.06.2013 - C-20/12
    Um gerechtfertigt zu sein, muss sie geeignet sein, die Verwirklichung eines legitimen Ziels zu gewährleisten, und darf nicht über das hinausgehen, was zu seiner Erreichung erforderlich ist (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 13. April 2010, Bressol u. a., C-73/08, Slg. 2010, I-2735, Randnrn.
  • EuGH, 25.01.2011 - C-382/08

    Neukirchinger - Luftverkehr - Bewilligung zur Durchführung gewerblicher

    Auszug aus EuGH, 20.06.2013 - C-20/12
    Insoweit allerdings, als sie eine Unterscheidung aufgrund des Wohnsitzes trifft, kann sich eine Maßnahme wie die in den Ausgangsverfahren in Rede stehende zum Nachteil der Angehörigen anderer Mitgliedstaaten auswirken, da Gebietsfremde meist Ausländer sind (vgl. u. a. Urteile vom 29. April 1999, Ciola, C-224/97, Slg. 1999, I-2517, Randnr. 14, vom 25. Januar 2011, Neukirchinger, C-382/08, Slg. 2011, I-139, Randnr. 34, und Kommission/Niederlande, Randnr. 38).
  • EuGH, 21.07.2011 - C-503/09

    Stewart - Soziale Sicherheit - Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 - Art. 4, 10 und 10a

  • EuGH, 28.06.2012 - C-172/11

    Erny - Freizügigkeit der Arbeitnehmer - Art. 45 AEUV - Verordnung (EWG) Nr.

  • EuGH, 13.12.2012 - C-379/11

    Die luxemburgische Regelung über Einstellungsbeihilfen läuft möglicherweise der

  • EuGH, 27.11.1997 - C-57/96

    Meints

  • EuGH, 08.06.1999 - C-337/97

    Meeusen

  • EuGH, 15.03.2005 - C-209/03

    DIE BEIHILFE ZUR DECKUNG DER UNTERHALTSKOSTEN VON STUDENTEN FÄLLT IN DEN

  • EuGH, 07.07.2005 - C-147/03

    DIE REGELUNG ÜBER DEN ZUGANG ZU DEN ÖSTERREICHISCHEN UNIVERSITÄTEN IST

  • EuGH, 10.09.2009 - C-269/07

    Kommission / Deutschland - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats -

  • EuGH, 18.06.1987 - 316/85

    CPAS de Courcelles / Lebon

  • EuGH, 21.06.1988 - 39/86

    Lair / Universität Hannover

  • Generalanwalt beim EuGH, 02.06.2016 - C-238/15

    Bragança Linares Verruga u.a.

    Im Anschluss an das Urteil vom 20. Juni 2013, Giersch u. a. (C-20/12, EU:C:2013:411), wurde durch Art. 1 Nr. 1 des Gesetzes vom 19. Juli 2013 ( Mémorial A 2013, S. 3214) in das Gesetz vom 22. Juni 2000 ein Art. 2 bis eingefügt, der folgenden Wortlaut hat:.

    Gestützt auf das Urteil vom 20. Juni 2013, Giersch u. a. (C-20/12, EU:C:2013:411), geht das Tribunal administratif du Grand-Duché de Luxembourg (Verwaltungsgericht des Großherzogtums Luxemburg) von dem Grundsatz aus, dass Art. 7 Abs. 2 der Verordnung Nr. 492/2011 auf den Ausgangsrechtsstreit Anwendung findet, da die von einem Mitgliedstaat den Kindern von Arbeitnehmern gewährte Finanzierung des Studiums für einen Wanderarbeitnehmer eine soziale Vergünstigung im Sinne dieser Bestimmung darstelle.

    Wie ich bereits bei der Darstellung des rechtlichen Rahmens ausgeführt habe, wurden im Anschluss an das Urteil vom 20. Juni 2013, Giersch u. a. (C-20/12, EU:C:2013:411), die luxemburgischen Rechtsvorschriften über die staatliche finanzielle Studienbeihilfe zweimal geändert.

    Im Anschluss an das Urteil vom 20. Juni 2013, Giersch u. a. (C-20/12, EU:C:2013:411), wurde das Gesetz vom 22. Juni 2000 durch das Gesetz vom 19. Juli 2013 dahin geändert, dass die staatliche finanzielle Beihilfe auf Studierende erweitert wurde, die nicht in Luxemburg wohnen, wenn der Studierende "Kind eines in Luxemburg beschäftigten bzw. tätigen Arbeitnehmers oder Selbständigen ist, der die luxemburgische Staatsangehörigkeit besitzt oder Bürger der Europäischen Union ... ist und zum Zeitpunkt der Beantragung der finanziellen Studienbeihilfe durch den Studierenden mindestens fünf Jahre lang ununterbrochen in Luxemburg beschäftigt war oder dort seine Tätigkeit ausgeübt hat"(25).

    Mehrere Erwägungen des Gerichtshofs im Urteil vom 20. Juni 2013, Giersch u. a. (C-20/12, EU:C:2013:411), bleiben auch nach der im Jahr 2013 erfolgten Änderung der Rechtsvorschriften maßgeblich.

    Drittens besteht die Gefahr, dass ein Erfordernis des Wohnsitzes im luxemburgischen Hoheitsgebiet, wie das durch die in der Rechtssache, in der das Urteil vom 20. Juni 2013, Giersch u. a. (C-20/12, EU:C:2013:411), ergangen ist, streitige Norm aufgestellte, sich grundsätzlich zum Nachteil der Angehörigen anderer Mitgliedstaaten als des Aufnahmemitgliedstaats auswirkt, da Gebietsfremde meist Ausländer sind(29).

    Auch wenn diese Voraussetzung unterschiedslos für luxemburgische Staatsangehörige und für Staatsangehörige anderer Mitgliedstaaten gilt, entsprechend der Regelung, um die es in der Rechtssache ging, in der das Urteil vom 20. Juni 2013, Giersch u. a. (C-20/12, EU:C:2013:411), ergangen ist, stellt sie daher nichtsdestotrotz eine auf dem Wohnsitz beruhende Unterscheidung dar.

    Meines Erachtens ist eine solche Unterscheidung offensichtlich geeignet, sich eher zum Nachteil der Angehörigen anderer Mitgliedstaaten auszuwirken, da, wie der Gerichtshof im Urteil vom 20. Juni 2013, Giersch u. a. (C-20/12, EU:C:2013:411, Rn. 44), festgestellt hat, Gebietsfremde meist Ausländer sind.

    In ihren schriftlichen Erklärungen trägt die luxemburgische Regierung vor, das mit der neuen luxemburgischen Regelung verfolgte Ziel stimme mit dem "sozialen" Ziel überein, das angeführt worden sei, um die in der Rechtssache, in der das Urteil vom 20. Juni 2013, Giersch u. a. (C-20/12, EU:C:2013:411), ergangen sei, anwendbaren Rechtsvorschriften zu rechtfertigen.

    Aus der Begründung zum Gesetzesentwurf Nr. 6585(34), der dem Gesetz vom 19. Juli 2013 zugrunde liegt, ergibt sich nämlich, dass die Änderung der Regelung für Studienbeihilfen des luxemburgischen Staates sehr wohl nur darauf gerichtet ist, "die Konsequenzen" aus dem Urteil vom 20. Juni 2013, Giersch u. a. (C-20/12, EU:C:2013:411), zu ziehen.

    Bei seiner Prüfung des zwingenden Charakters des Wohnsitzerfordernisses, das in der Rechtssache anzuwenden war, in der das Urteil vom 20. Juni 2013, Giersch u. a. (C-20/12, EU:C:2013:411), ergangen ist, war der Gerichtshof nämlich selbst der Ansicht, dass es möglich sei, dass sich eine hinreichende Verbindung des Studierenden zum Großherzogtum Luxemburg, die den Schluss auf das Vorliegen einer gewissen Wahrscheinlichkeit zulasse, dass die Empfänger der Beihilfe sich wieder in Luxemburg niederlassen und sich dem Arbeitsmarkt dieses Mitgliedstaats zur Verfügung stellen würden, "auch daraus [ergebe], dass der Studierende alleine oder mit seinen Eltern in einem an das Großherzogtum Luxemburg angrenzenden Mitgliedstaat wohn[e] und dass seine Eltern seit längerer Zeit in Luxemburg arbeite[te]n und in der Nähe dieses Mitgliedstaats leb[t]en"(47).

    Zwar hat der Gerichtshof selbst auf diese Bestimmung in Rn. 80 des Urteils vom 20. Juni 2013, Giersch u. a. (C-20/12, EU:C:2013:411), hingewiesen.

    2 - Vgl. in diesem Zusammenhang Mitteilung der Kommission und Schlussfolgerungen des Rates der Europäischen Union, zitiert von Generalanwalt Mengozzi in seinen Schlussanträgen in der Rechtssache Giersch u. a. (C-20/12, EU:C:2013:70, Nrn. 42 bis 44).

    10 - Vgl. Urteil vom 20. Juni 2013, Giersch u. a. (C-20/12, EU:C:2013:411, Rn. 35).

    18 - Vgl. in diesem Sinne Urteile vom 18. Juli 2007, Hartmann (C-212/05, EU:C:2007:437, Rn. 24), vom 18. Juli 2007, Geven (C-213/05, EU:C:2007:438, Rn. 15), vom 14. Juni 2012, Kommission/Niederlande (C-542/09, EU:C:2012:346, Rn. 33), und vom 20. Juni 2013, Giersch u. a. (C-20/12, EU:C:2013:411, Rn. 37).

    27 - Urteil vom 20. Juni 2013, Giersch u. a. (C-20/12, EU:C:2013:411, Rn. 39).

    28 - Urteil vom 20. Juni 2013, Giersch u. a. (C-20/12, EU:C:2013:411, Rn. 40 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    29 - Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 20. Juni 2013, Giersch u. a. (C-20/12, EU:C:2013:411, Rn. 44).

    30 - Urteil vom 20. Juni 2013, Giersch u. a. (C-20/12, EU:C:2013:411, Rn. 46).

    31 - Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 20. Juni 2013, Giersch u. a. (C-20/12, EU:C:2013:411, Rn. 46 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    32 - Urteil vom 20. Juni 2013, Giersch u. a. (C-20/12, EU:C:2013:411, Rn. 56).

    35 - Urteil vom 20. Juni 2013, Giersch u. a. (C-20/12, EU:C:2013:411, Rn. 48).

    36 - Urteil vom 20. Juni 2013, Giersch u. a. (C-20/12, EU:C:2013:411, Rn. 53).

    37 - Urteil vom 20. Juni 2013, Giersch u. a. (C-20/12, EU:C:2013:411, Rn. 56 und Tenor).

    38 - Vgl. in diesem Sinne Urteile vom 14. Juni 2012, Kommission/Niederlande (C-542/09, EU:C:2012:346, Rn. 65), und vom 20. Juni 2013, Giersch u. a. (C-20/12, EU:C:2013:411, Rn. 63).

    39 - Vgl. in diesem Sinne Urteile vom 14. Juni 2012, Kommission/Niederlande (C-542/09, EU:C:2012:346, Rn. 66), und vom 20. Juni 2013, Giersch u. a. (C-20/12, EU:C:2013:411, Rn. 63).

    44 - Urteil vom 20. Juni 2013, Giersch u. a. (C-20/12, EU:C:2013:411, Rn. 67).

    47 - Urteil vom 20. Juni 2013, Giersch u. a. (C-20/12, EU:C:2013:411, Rn. 78).

    52 - Urteil vom 20. Juni 2013, Giersch u. a. (C-20/12, EU:C:2013:411, Rn. 80).

    53 - Urteil vom 20. Juni 2013, Giersch u. a. (C-20/12, EU:C:2013:411, Rn. 80).

  • EuGH, 14.12.2016 - C-238/15

    Luxemburg hat dadurch gegen Unionsrecht verstoßen, dass es die Gewährung einer

    Das Urteil vom 20. Juni 2013, Giersch u. a. (C-20/12, EU:C:2013:411), habe dem nationalen Gesetzgeber gestattet, die Gewährung einer solchen Beihilfe an die Bedingung zu knüpfen, dass der Grenzgänger längere Zeit im betreffenden Mitgliedstaat gearbeitet haben muss.

    25 Das Tribunal administratif (Verwaltungsgericht) weist außerdem darauf hin, dass laut dem Urteil des Gerichtshofs vom 20. Juni 2013, Giersch u. a. (C-20/12, EU:C:2013:411), das Wohnsitzerfordernis nach Art. 2 Buchst. b des Gesetzes über die staatliche finanzielle Studienbeihilfe in der durch das Gesetz vom 26. Juli 2010 geänderten Fassung eine mittelbare Ungleichbehandlung aufgrund der Staatsangehörigkeit zwischen in Luxemburg ansässigen Personen und den Personen darstelle, die zwar in diesem Mitgliedstaat nicht ansässig, aber Kinder von Grenzgängern seien, die dort eine Tätigkeit ausübten.

    32 In der Rechtssache, in der das Urteil vom 20. Juni 2013, Giersch u. a. (C-20/12, EU:C:2013:411), ergangen ist, hat der Gerichtshof bereits die luxemburgische Regelung zur staatlichen finanziellen Studienbeihilfe überprüft, die zu dieser Zeit auf dem Gesetz über die staatliche finanzielle Studienbeihilfe in der durch das Gesetz vom 26. Juli 2010 geänderten Fassung beruhte.

    34 Der Gerichtshof hat entschieden, dass die Ungleichbehandlung, die darin bestand, dass für studierende Kinder von Grenzgängern ein Wohnsitzerfordernis galt, eine auf der Staatsangehörigkeit beruhende mittelbare Diskriminierung darstellte, die grundsätzlich verboten ist, sofern sie nicht objektiv gerechtfertigt ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 20. Juni 2013, Giersch u. a., C-20/12, EU:C:2013:411, Rn. 46).

    35 In diesem Zusammenhang hat der Gerichtshof festgestellt, dass das im Gesetz über die staatliche finanzielle Studienbeihilfe in der durch das Gesetz vom 26. Juli 2010 geänderten Fassung vorgesehene Wohnsitzerfordernis geeignet war, das im allgemeinen Interesse liegende und auf Unionsebene anerkannte Ziel zu erreichen, das Hochschulstudium zu fördern und den Anteil der in Luxemburg Gebietsansässigen mit Hochschulabschluss wesentlich zu erhöhen (Urteil vom 20. Juni 2013, Giersch u. a., C-20/12, EU:C:2013:411, Rn. 53, 56 und 68).

    36 Bei seiner Prüfung der Erforderlichkeit des Wohnsitzerfordernisses hat der Gerichtshof hingegen festgestellt, dass es über das hinausgeht, was zur Erreichung des Ziels, den Anteil der Gebietsansässigen mit Hochschulabschluss zu erhöhen, erforderlich ist, soweit mit ihm die Berücksichtigung anderer Kriterien ausgeschlossen wurde, die für den tatsächlichen Grad der Verbundenheit zwischen demjenigen, der die fragliche finanzielle Beihilfe beantragt, und der Gesellschaft oder dem Arbeitsmarkt dieses Mitgliedstaats repräsentativ sein können, wie beispielsweise der Umstand, dass ein Elternteil, der weiter für den Unterhalt des Studenten aufkommt, Grenzgänger ist, der in diesem Mitgliedstaat eine dauerhafte Beschäftigung hat und dort bereits seit längerer Zeit arbeitet (Urteil vom 20. Juni 2013, Giersch u. a., C-20/12, EU:C:2013:411, Rn. 83).

    37 Im Anschluss an das Urteil vom 20. Juni 2013, Giersch u. a. (C-20/12, EU:C:2013:411), wurde mit dem Gesetz vom 19. Juli 2013 das Gesetz über die staatliche finanzielle Studienbeihilfe so geändert, dass auch ein nicht in Luxemburg ansässiger Student die Studienbeihilfe erhält, sofern er das Kind eines in Luxemburg beschäftigten Arbeitnehmers oder dort tätigen Selbständigen ist, der die luxemburgische Staatsangehörigkeit besitzt oder Bürger der Europäischen Union ist und zum Zeitpunkt der Beantragung der finanziellen Studienbeihilfe durch den Studenten mindestens fünf Jahre lang ununterbrochen in Luxemburg beschäftigt war oder dort seine Tätigkeit ausgeübt hat.

    Diese Bestimmung kommt gleicherma- ßen sowohl den in einem Aufnahmemitgliedstaat wohnenden Wanderarbeitnehmern als auch den Grenzgängern zugute, die ihre unselbständige Erwerbstätigkeit in diesem Mitgliedstaat ausüben, aber in einem anderen Mitgliedstaat wohnen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 27. November 1997, Meints, C-57/96, EU:C:1997:564, Rn. 50, sowie vom 20. Juni 2013, Giersch u. a., C-20/12, EU:C:2013:411, Rn. 37).

    40 Nach ständiger Rechtsprechung stellt eine Beihilfe, die für den Lebensunterhalt und für die Ausbildung zur Durchführung eines mit einer beruflichen Qualifikation abgeschlossenen Hochschulstudiums gewährt wird, für den Wanderarbeitnehmer, der sie erhält, eine soziale Vergünstigung im Sinne von Art. 7 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1612/68 dar (Urteile vom 14. Juni 2012, Kommission/Niederlande, C-542/09, EU:C:2012:346, Rn. 34, sowie vom 20. Juni 2013, Giersch u. a., C-20/12, EU:C:2013:411, Rn. 38), auf die sich das Kind des Wanderarbeitnehmers selbst berufen kann, wenn diese Beihilfe nach nationalem Recht unmittelbar dem Studenten gewährt wird (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 26. Februar 1992, Bernini, C-3/90, EU:C:1992:89, Rn. 26, vom 14. Juni 2012, Kommission/Niederlande, C-542/09, EU:C:2012:346, Rn. 48, sowie vom 20. Juni 2013, Giersch u. a., C-20/12, EU:C:2013:411, Rn. 40).

    43 Eine solche Unterscheidung aufgrund des Wohnsitzes kann sich stärker zum Nachteil der Angehörigen anderer Mitgliedstaaten auswirken, da Gebietsfremde meist Ausländer sind (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 14. Juni 2012, Kommission/Niederlande, C-542/09, EU:C:2012:346, Rn. 38, sowie vom 20. Juni 2013, Giersch u. a., C-20/12, EU:C:2013:411, Rn. 44).

    45 In ihren schriftlichen Erklärungen führt die luxemburgische Regierung aus, dass das mit dem geänderten Gesetz vom 22. Juni 2000 verfolgte Ziel das gleiche sei wie das soziale Ziel, das angeführt worden sei, um die in der Rechtssache, in der das Urteil vom 20. Juni 2013, Giersch u. a. (C-20/12, EU:C:2013:411), ergangen sei, fraglichen Rechtsvorschriften zu rechtfertigen.

    46 In den Rn. 53 und 56 des Urteils vom 20. Juni 2013, Giersch u. a. (C-20/12, EU:C:2013:411), hat der Gerichtshof indessen festgestellt, dass das soziale Ziel, mit dem die luxemburgische Regierung die in jener Rechtssache fraglichen Rechtsvorschriften gerechtfertigt hat, nämlich die Förderung des Hochschulstudiums, ein im allgemeinen Interesse liegendes Ziel ist, das auf Unionsebene anerkannt ist.

    49 Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung der Umstand, dass Wanderarbeiter und Grenzgänger Zugang zum Arbeitsmarkt eines Mitgliedstaats gefunden haben, grundsätzlich ein hinreichendes Band der Integration in die Gesellschaft dieses Staates schafft, das es ihnen erlaubt, hinsichtlich sozialer Vergünstigungen in den Genuss des Grundsatzes der Gleichbehandlung im Verhältnis zu inländischen Arbeitnehmern zu kommen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 14. Juni 2012, Kommission/Niederlande, C-542/09, EU:C:2012:346, Rn. 65, sowie vom 20. Juni 2013, Giersch u. a., C-20/12, EU:C:2013:411, Rn. 63).

    Daher müssen ihnen diese unter den gleichen Bedingungen wie den inländischen Arbeitnehmern zugutekommen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 14. Juni 2012, Kommission/Niederlande, C-542/09, EU:C:2012:346, Rn. 66, sowie vom 20. Juni 2013, Giersch u. a., C-20/12, EU:C:2013:411, Rn. 63).

    51 Der Gerichtshof hat jedoch bereits festgestellt, dass eine nationale Regelung, die eine mittelbare Ungleichbehandlung bewirkt und die Gewährung sozialer Vergünstigungen im Sinne von Art. 7 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1612/68 für Grenzgänger beschränkt, die keine ausreichende Verbundenheit mit der Gesellschaft aufweisen, in der sie eine Tätigkeit ausüben, ohne dort zu wohnen, objektiv gerechtfertigt und im Hinblick auf das verfolgte Ziel angemessen sein kann (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 18. Juli 2007, Hartmann, C-212/05, EU:C:2007:437, Rn. 30 bis 35 und Rn. 37, vom 18. Juli 2007, Geven, C-213/05, EU:C:2007:438, Rn. 26, vom 11. September 2007, Hendrix, C-287/05, EU:C:2007:494, Rn. 54 und 55, sowie vom 20. Juni 2013, Giersch u. a., C-20/12, EU:C:2013:411, Rn. 64).

    53 Nach der Regelung, die in der Rechtssache Giersch u. a. (Urteil vom 20. Juni 2013, C-20/12, EU:C:2013:411) in Frage stand, galt die Voraussetzung eines vorherigen Wohnsitzes des Studenten in Luxemburg als einziger Umstand, um die Verbundenheit zu diesem Mitgliedstaat zu belegen.

    54 Der Gerichtshof hat entschieden, dass ein solches Wohnsitzerfordernis zur Erreichung des Ziels, das Hochschulstudium zu fördern und den Anteil der in Luxemburg ansässigen Personen mit Hochschulabschluss wesentlich zu erhöhen, geeignet war, aber eine zu starke Ausschlusswirkung hatte (Urteil vom 20. Juni 2013, Giersch u. a., C-20/12, EU:C:2013:411, Rn. 76).

    Eine angemessene Wahrscheinlichkeit, dass die Beihilfeempfänger erneut in Luxemburg ansässig und sich dem Arbeitsmarkt dieses Mitgliedstaats zur Verfügung stellen werden, um zu dessen wirtschaftlicher Entwicklung beizutragen, konnte nämlich anhand anderer Kriterien als durch ein solches Erfordernis ermittelt werden (Urteil vom 20. Juni 2013, Giersch u. a., C-20/12, EU:C:2013:411, Rn. 77).

    55 Als eines dieser Kriterien hat der Gerichtshof angeführt, dass die Tatsache, dass die Eltern des betreffenden Studenten seit längerer Zeit in dem die beantragte Beihilfe gewährenden Mitgliedstaat einer Beschäftigung nachgehen, dazu geeignet sein konnte, den tatsächlichen Grad der Verbundenheit mit der Gesellschaft oder dem Arbeitsmarkt dieses Staats zu belegen (Urteil vom 20. Juni 2013, Giersch u. a., C-20/12, EU:C:2013:411, Rn. 78).

    56 Im Ausgangsverfahren sind erstens, ebenso wie in der Rechtssache Giersch u. a. (Urteil vom 20. Juni 2013, C-20/12, EU:C:2013:411), nicht die Erwerbstätigen selbst die Begünstigten der finanziellen Beihilfen, sondern ihre nicht in Luxemburg ansässigen Kinder, die in gleicher Weise in Luxemburg oder einem beliebigen anderen Staat studieren möchten.

    60 In Rn. 76 des Urteils vom 20. Juni 2013, Giersch u. a. (C-20/12, EU:C:2013:411), hat der Gerichtshof festgestellt, dass das Großherzogtum Luxemburg mit der Normierung eines Wohnsitzerfordernisses wie dem in jener Rechtssache fraglichen einem Umstand den Vorzug gab, der nicht zwangsläufig der einzige für den tatsächlichen Grad der Verbundenheit zwischen dem Betreffenden und diesem Mitgliedstaat repräsentative Umstand war.

    61 So hat der Gerichtshof darauf hingewiesen, dass sich eine hinreichende Verbindung des Studenten zum Großherzogtum Luxemburg, aufgrund deren auf eine angemessene Wahrscheinlichkeit geschlossen werden kann, dass er sich erneut in diesem Mitgliedstaat ansiedeln und dessen Arbeitsmarkt zur Verfügung stellen wird, auch daraus ergeben kann, dass der Student allein oder mit seinen Eltern in einem an das Großherzogtum Luxemburg angrenzenden Mitgliedstaat wohnt und dass seine Eltern seit längerer Zeit in Luxemburg arbeiten und in der Nähe dieses Mitgliedstaats leben (Urteil vom 20. Juni 2013, Giersch u. a., C-20/12, EU:C:2013:411, Rn. 78).

    62 Zu den dem luxemburgischen Gesetzgeber verfügbaren Möglichkeiten hat der Gerichtshof ausgeführt, dass das verfolgte Ziel insoweit, als die gewährte Beihilfe beispielsweise in einem Darlehen besteht, ohne Benachteiligung der Kinder von Grenzgängern durch ein Finanzierungssystem erreicht werden könnte, das die Gewährung dieses Darlehens, die Höhe des zurückzuzahlenden Betrags oder seinen Erlass an die Voraussetzung knüpft, dass der begünstigte Student nach Abschluss seines Studiums im Ausland nach Luxemburg zurückkehrt, um dort zu arbeiten und zu wohnen (Urteil vom 20. Juni 2013, Giersch u. a., C-20/12, EU:C:2013:411, Rn. 79).

    63 Des Weiteren hat der Gerichtshof in Rn. 80 des Urteils vom 20. Juni 2013, Giersch u. a. (C-20/12, EU:C:2013:411), unter dem Aspekt, die Gefahr der Entstehung eines "Stipendientourismus" zu vermeiden und zu gewährleisten, dass der Grenzgänger in hinreichender Weise mit der luxemburgischen Gesellschaft verbunden ist, die Möglichkeit benannt, die Gewährung der finanziellen Beihilfe an die Voraussetzung zu knüpfen, dass der Grenzgänger, der ein Elternteil des nicht in Luxemburg ansässigen Studenten ist, für eine bestimmte Mindestdauer in diesem Mitgliedstaat gearbeitet hat.

    64 Insoweit macht die luxemburgische Regierung geltend, der luxemburgische Gesetzgeber habe die ihm durch Rn. 80 des Urteils vom 20. Juni 2013, Giersch u. a. (C-20/12, EU:C:2013:411), eingeräumte Möglichkeit genutzt, indem er sich in analoger Weise an Art. 24 Abs. 2 der Richtlinie 2004/38 orientiert habe, der sich auf die in Art. 16 Abs. 1 dieser Richtlinie genannten Voraussetzungen für den Erwerb eines Rechts auf Daueraufenthalt beziehe.

    66 Art. 16 der Richtlinie 2004/38, der das Erfordernis einer ununterbrochenen Wohnsitzdauer vorsieht, um sicherzustellen, dass Personen, denen das Daueraufenthaltsrecht gewährt wird, dauerhaft im Aufnahmemitgliedstaat angesiedelt sind, steht nämlich, wie der Gerichtshof im Übrigen in Rn. 80 des Urteils vom 20. Juni 2013, Giersch u. a. (C-20/12, EU:C:2013:411), ausdrücklich hervorgehoben hat, in einem anderen Zusammenhang als dem der Gleichbehandlung zwischen inländischen Arbeitnehmern und Wanderarbeitnehmern.

    67 Der Gerichtshof hat sich demgemäß in Rn. 80 des Urteils vom 20. Juni 2013, Giersch u. a. (C-20/12, EU:C:2013:411), auf Art. 16 Abs. 1 und Art. 24 Abs. 2 der Richtlinie 2004/38 nur bezogen, um zu veranschaulichen, in welcher Weise es das Unionsrecht im Kontext der wirtschaftlich nicht tätigen Unionsbürger ermöglicht, die Gefahr zu vermeiden, dass ein "Stipendientourismus" entsteht.

  • BVerwG, 18.12.2017 - 5 C 36.16

    Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz für in Portugal lebende Kinder

    Die Beteiligten streiten - wie mit ihnen in der mündlichen Verhandlung erörtert - zu Recht nicht darüber, dass in Anwendung der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (vgl. EuGH, Urteile vom 18. Juli 2007 - C-213/05 [ECLI:EU:C:2007:438], Geven - Rn. 15 und vom 18. Juli 2007 - C-212/05 [ECLI:EU:C:2007:437], Hartmann - Rn. 20; vom 20. Juni 2013 - C-20/12 [ECLI:EU:C:2013:411], Giersch - Rn. 37; vom 14. Dezember 2016 - C-238/15 [ECLI:EU:C:2016:949], Verruga u.a. - Rn. 39 und vom 15. Dezember 2016 - C-401/15 bis 403/15 [ECLI:EU:C:2016:955], Depesme u.a. - Rn. 37) kein vernünftiger Zweifel daran besteht, dass sich die Mutter der Kläger, die auch in Portugal einen Wohnsitz hat und in Deutschland arbeitet, gegenüber ihrem Herkunftsstaat, der Bundesrepublik Deutschland, auf das Arbeitnehmerfreizügigkeitsrecht des Art. 7 Abs. 2 VO (EWG) Nr. 1612/68 berufen kann.

    Schließlich ist zu beachten, dass Art. 7 Abs. 2 VO (EWG) Nr. 1612/68 eine besondere Ausprägung des in Art. 45 Abs. 2 AEUV enthaltenen Gleichbehandlungsgrundsatzes auf dem spezifischen Gebiet der Gewährung sozialer Vergünstigungen und daher ebenso wie Art. 45 Abs. 2 AEUV auszulegen ist (EuGH, Urteile vom 13. Dezember 2012 - C-379/11 [ECLI:EU:C:2012:798], Caves Krier - Rn. 25; vom 20. Juni 2013 - C-20/12 - Rn. 35 und vom 15. Dezember 2016 - C-401/15 bis 403/15 - Rn. 35).

    Unterhaltsvorschussleistungen tragen, wie schon ihre Bezeichnung erkennen lässt, zum Unterhalt des Kindes bei und dienen insoweit auch dazu, den alleinerziehenden und dem Kind gegenüber unterhaltspflichtigen Elternteil bei der Bewältigung der typischerweise schwierigen Erziehungs- und Lebenssituation zu entlasten (vgl. zu einer vergleichbaren Förderung für den Lebensunterhalt und die Durchführung eines Hochschulstudiums EuGH, Urteil 20. Juni 2013 - C-20/12 - Rn. 38 f.; zu Unterhaltsvorschussleistungen nach österreichischem Recht Oberster Gerichtshof der Republik Österreich, Urteile vom 12. April 2012 - 10 Ob 15/12x - Rn. 3.6 und vom 16. Dezember 2014 - 10 Ob 74/14a - Rn. 3.1 sowie die Schlussanträge der Generalanwälte beim EuGH in den Rechtssachen C-85/99, Offermanns, Rn. 67, C-255/99, Humers, Rn. 85 und C-302/02, Laurin Effing, Rn. 59 - 61).

    Nach der seit Jahren gefestigten Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union ist ein Wohnsitzerfordernis im Zusammenhang mit der Gewährung staatlicher Leistungen an Wanderarbeitnehmer (und deren Familienangehörige) als Form mittelbarer Diskriminierung objektiv gerechtfertigt, wenn es geeignet ist, die Verwirklichung eines legitimen Ziels zu gewährleisten und nicht über das hinausgeht, was zur Erreichung dieses Ziels erforderlich ist (EuGH, Urteile vom 20. Juni 2013 - C-20/12 - Rn. 46 ff. und vom 14. Dezember 2016 - C-238/15 - Rn. 44 ff.).

    Der Gefahr einer Kumulierung mit etwaigen nach portugiesischem Recht zu zahlenden Unterhaltsvorschussleistungen kann wirksam durch deren Anrechnung begegnet werden (EuGH, Urteil vom 20. Juni 2013 - C-20/12 - Rn. 79).

  • Generalanwalt beim EuGH, 09.06.2016 - C-401/15

    Nach Ansicht von Generalanwalt Wathelet kann ein Kind in einer "Patchworkfamilie"

    Sie fügen sich ein in den Kontext von Änderungen des luxemburgischen Rechts in der Folge des Urteils vom 20. Juni 2013, Giersch u. a. (C-20/12, EU:C:2013:411).

    Mit der gestellten Frage wird der Gerichtshof ersucht zu beurteilen, ob der Begriff "Kind" eines Wanderarbeitnehmers, der in dem neuen Art. 2bis des Gesetzes vom 22. Juni 2000 über die staatliche Studienbeihilfe in der Fassung des Gesetzes vom 19. Juli 2013 ( Mémorial A 2013, S. 3214), das im Anschluss an das Urteil vom 20. Juni 2013, Giersch u. a. (C-20/12, EU:C:2013:411), erlassen wurde, auch die Stiefkinder dieses Arbeitnehmers umfasst(3).

    Im Anschluss an das Urteil vom 20. Juni 2013, Giersch u. a. (C-20/12, EU:C:2013:411), wurde durch Art. 1 Nr. 1 des Gesetzes vom 19. Juli 2013 ( Mémorial A 2013, S. 3214) ein Art. 2bis in das Gesetz vom 22. Juni 2000 eingefügt, der folgenden Wortlaut hat:.

    In ihren Vorlageentscheidungen weist die Cour administrative (Verwaltungsgerichtshof Luxemburg) darauf hin, dass Art. 2bis des geänderten Gesetzes vom 22. Juni 2000 als Reaktion auf das Urteil vom 20. Juni 2013, Giersch u. a. (C-20/12, EU:C:2013:411), erlassen worden sei.

    Ist zum Zweck einer gebührenden Beachtung der Erfordernisse der Nichtdiskriminierung nach Art. 7 Abs. 2 der Verordnung Nr. 492/2011 in Verbindung mit Art. 45 Abs. 2 AEUV - vor dem Hintergrund von Art. 33 Abs. 1 der Charta, gegebenenfalls in Verbindung mit deren Art. 7 - im Rahmen der Berücksichtigung des tatsächlichen Grades der Verbundenheit zwischen einem nicht gebietsansässigen Studierenden, der eine Studienbeihilfe beantragt, und der Gesellschaft und dem Arbeitsmarkt Luxemburgs - des Mitgliedstaats, in dem ein Grenzgänger entsprechend den Voraussetzungen nach Art. 2bis des geänderten Gesetzes vom 22. Juni 2000, der als unmittelbare Konsequenz des Urteils des EuGH vom 20. Juni 2013, Giersch u. a. (C-20/12, EU:C:2013:411), eingefügt wurde, beschäftigt war oder seine Tätigkeit ausübte -.

    A - Vorbemerkungen zum Urteil Giersch u. a. und der anwendbaren Verordnung.

    Das vorlegende Gericht hat mehrfach den Zusammenhang zwischen dem Urteil von 20. Juni 2013, Giersch u. a. (C-20/12, EU:C:2013:411), und der Änderung des Gesetzes über die staatliche Studienbeihilfe hervorgehoben.

    Was das Problem anbelangt, das im Mittelpunkt der Ausgangsverfahren steht, trifft es zu, dass der Gerichtshof selbst in Rn. 39 seines Urteils vom 20. Juni 2013, Giersch u. a. (C-20/12, EU:C:2013:411), auf die ständige Rechtsprechung hingewiesen hat, wonach "eine Studienfinanzierung, die ein Mitgliedstaat den Kindern von Arbeitnehmern gewährt, für einen Wanderarbeitnehmer eine soziale Vergünstigung im Sinne des Art. 7 Abs. 2 der Verordnung [(EWG) Nr. 1612/68 des Rates vom 15. Oktober 1968 über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Gemeinschaft(6) in der Fassung der Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004(7)] darstellt"(8).

    Dagegen bezieht sich der Gerichtshof in seinem Urteil vom 20. Juni 2013, Giersch u. a. (C-20/12, EU:C:2013:411), auf die Verordnung Nr. 1612/68.

    Da das Urteil vom 20. Juni 2013, Giersch u. a. (C-20/12, EU:C:2013:411), sich auf die Verordnung Nr. 1612/68 bezieht und nach dem Erlass der Richtlinie 2004/38 erging, sind dieses Urteil und der darin verwendete Begriff "Kind" unbestreitbar Teil dieser Entwicklung in der Rechtsprechung und der Gesetzgebung.

    Es trifft zu, dass nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs, auf die in Rn. 39 des Urteils vom 20. Juni 2013, Giersch u. a. (C-20/12, EU:C:2013:411), hingewiesen wurde, "eine Studienfinanzierung, die ein Mitgliedstaat den Kindern von Arbeitnehmern gewährt, für einen Wanderarbeitnehmer eine soziale Vergünstigung im Sinne des Art. 7 Abs. 2 [der Verordnung Nr. 1612/68 (jetzt Art. 7 Abs. 2 der Verordnung Nr. 492/2011)] darstellt, wenn Letzterer weiter für den Unterhalt des Kindes aufkommt "(26).

    5 - Dem Wortlaut der Begründung zufolge war die Änderung der Regelung der luxemburgischen Studienbeihilfe dazu bestimmt, aus dem Urteil vom 20. Juni 2013, Giersch u. a. (C-20/12, EU:C:2013:411) "die Konsequenzen zu ziehen".

    9 - Urteil vom 20. Juni 2013, Giersch u. a. (C-20/12, EU:C:2013:411, Rn. 40).

    31 - Urteil vom 20. Juni 2013, Giersch u. a. (C-20/12, EU:C:2013:411, Rn. 39).

  • BAG, 23.02.2017 - 6 AZR 843/15

    Stufenzuordnung und Arbeitnehmerfreizügigkeit

    (cc) In allen Individualstreitigkeiten im Rahmen von Vorabentscheidungsersuchen, die in jüngerer Vergangenheit die Arbeitnehmerfreizügigkeit zum Gegenstand hatten, handelte es sich um Wanderarbeitnehmer oder Grenzgänger oder es bestand zB durch eine Angehörigeneigenschaft ein Bezug zu mindestens zwei Mitgliedstaaten (vgl. EuGH 15. Dezember 2016 - C-401/15 - [Depesme] Rn. 17 ff.; 27. Oktober 2016 - C-465/14 - [Wieland, Rothwangl] Rn. 24 ff.; 13. Juli 2016 - C-187/15 - [Pöpperl] Rn. 19 ff. mit Besprechung Reinecke AuR 2016, 396; 12. April 2016 - C-561/14 - [Genc] Rn. 35 ff.; 7. April 2016 - C-284/15 - [ONEm] Rn. 9; 15. September 2015 - C-67/14 - [Alimanovic] Rn. 25 ff.; 23. April 2015 - C-382/13 - [Franzen, Giesen, van den Berg] Rn. 23 ff., 30 ff., 33 ff.; 26. Februar 2015 - C-623/13 - [de Ruyter] Rn. 39 ff.; 24. Februar 2015 - C-512/13 - [Sopora] Rn. 9; 18. Dezember 2014 - C-523/13 - [Larcher] Rn. 34 ff.; 5. November 2014 - C-103/13 - [Somova] Rn. 1 f.; 20. Juni 2013 - C-20/12 - [Giersch] Rn. 37 ff.) .
  • EuGH, 15.12.2016 - C-401/15

    Im Bereich grenzüberschreitender sozialer Vergünstigungen kann ein Kind in einer

    13 Mit dem Gesetz vom 19. Juli 2013, das erlassen wurde, um dem Urteil vom 20. Juni 2013, Giersch u. a. (C-20/12, EU:C:2013:411), nachzukommen, und dessen Änderungen des Gesetzes vom 22. Juni 2000 nur das Studienjahr 2013/2014 betrafen, wurde ein Art. 2bisin das letztgenannte Gesetz eingefügt.

    30 Die Cour administrative (Verwaltungsgerichtshof, Luxemburg) hebt hervor, dass die in Art. 2bis des geänderten Gesetzes vom 22. Juni 2000 vorgesehene Abstammungsvoraussetzung eingeführt worden sei, um dem Urteil vom 20. Juni 2013, Giersch u. a. (C-20/12, EU:C:2013:411), Rechnung zu tragen.

    Ist zum Zweck einer gebührenden Beachtung der Erfordernisse der Nichtdiskriminierung nach Art. 7 Abs. 2 der Verordnung Nr. 492/2011 in Verbindung mit Art. 45 Abs. 2 AEUV [vor dem Hintergrund von Art. 33 Abs. 1 der Charta, gegebenenfalls in Verbindung mit deren Art. 7] im Rahmen der Berücksichtigung des tatsächlichen Grades der Verbundenheit zwischen einem nicht gebietsansässigen Studenten, der eine finanzielle Studienbeihilfe beantragt, und der Gesellschaft und dem Arbeitsmarkt Luxemburgs ­ des Mitgliedstaats, in dem ein Grenzgänger entsprechend den Voraussetzungen nach Art. 2bis des geänderten Gesetzes vom 22. Juni 2000, der als unmittelbare Konsequenz des Urteils des EuGH vom 20. Juni 2013, Giersch u. a. (C-20/12, EU:C:2013:411), eingefügt wurde, beschäftigt war oder seine Tätigkeit ausübte ­.

    34 Vorab ist darauf hinzuweisen, dass Art. 45 Abs. 2 AEUV vorsieht, dass die Freizügigkeit der Arbeitnehmer die Abschaffung jeder auf der Staatsangehörigkeit beruhenden unterschiedlichen Behandlung der Arbeitnehmer der Mitgliedstaaten in Bezug auf Beschäftigung, Entlohnung und sonstige Arbeitsbedingungen umfasst (Urteil vom 20. Juni 2013, Giersch u. a., C-20/12, EU:C:2013:411, Rn. 34).

    35 Der Gerichtshof hat entschieden, dass Art. 7 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1612/68, dessen Wortlaut von Art. 7 Abs. 2 der Verordnung Nr. 492/2011 übernommen wurde, eine besondere Ausprägung des in Art. 45 Abs. 2 AEUV enthaltenen Gleichbehandlungsgrundsatzes auf dem spezifischen Gebiet der Gewährung sozialer Vergünstigungen ist und daher ebenso auszulegen ist wie Art. 45 Abs. 2 AEUV (vgl. Urteile vom 23. Februar 2006, Kommission/Spanien, C-205/04, nicht veröffentlicht, EU:C:2006:137, Rn. 15, vom 11. September 2007, Hendrix, C-287/05, EU:C:2007:494, Rn. 53, sowie vom 20. Juni 2013, Giersch u. a., C-20/12, EU:C:2013:411, Rn. 35).

    37 Der Gerichtshof hat in Bezug auf Art. 7 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1612/68 wiederholt entschieden, dass diese Bestimmung gleichermaßen sowohl den in einem Aufnahmemitgliedstaat wohnenden Wanderarbeitnehmern als auch den Grenzgängern zugutekommt, die ihre unselbständige Erwerbstätigkeit in diesem Mitgliedstaat ausüben, aber in einem anderen Mitgliedstaat wohnen (vgl. Urteile vom 18. Juli 2007, Geven, C-213/05, EU:C:2007:438, Rn. 15, vom 14. Juni 2012, Kommission/Niederlande, C-542/09, EU:C:2012:346, Rn. 33, vom 20. Juni 2013, Giersch u. a., C-20/12, EU:C:2013:411, Rn. 37, sowie vom 14. Dezember 2016, Bragança Linares Verruga u. a., C-238/15, EU:C:2016:949, Rn. 39).

    38 Außerdem stellt nach ständiger Rechtsprechung eine Förderung, die für den Lebensunterhalt und für die Ausbildung zur Durchführung eines mit einer beruflichen Qualifikation abgeschlossenen Hochschulstudiums gewährt wird, eine soziale Vergünstigung im Sinne von Art. 7 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1612/68 dar (Urteile vom 20. Juni 2013, Giersch u. a., C-20/12, EU:C:2013:411, Rn. 38, sowie vom 14. Dezember 2016, Bragança Linares Verruga u. a., C-238/15, EU:C:2016:949, Rn. 40 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    39 Der Gerichtshof hat ferner entschieden, dass eine Studienfinanzierung, die ein Mitgliedstaat den Kindern von Arbeitnehmern gewährt, für einen Wanderarbeitnehmer eine soziale Vergünstigung im Sinne des Art. 7 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1612/68 darstellt, wenn Letzterer weiterhin für den Unterhalt des Kindes aufkommt (Urteil vom 20. Juni 2013, Giersch u. a., C-20/12, EU:C:2013:411, Rn. 39 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Da die Gewährung der Studienfinanzierung an ein Kind eines Wanderarbeitnehmers für diesen eine soziale Vergünstigung darstellt, kann sich das Kind selbst auf diese Bestimmung berufen, um diese Finanzierung zu erhalten, wenn sie nach nationalem Recht unmittelbar dem Studenten gewährt wird (Urteil vom 20. Juni 2013, Giersch u. a., C-20/12, EU:C:2013:411, Rn. 40 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    42 Es ist somit zu prüfen, ob der Begriff "Kind eines Wanderarbeitnehmers" in dem Sinne, wie er in der Rechtsprechung des Gerichtshofs zu Art. 7 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1612/68, die auf Art. 7 Abs. 2 der Verordnung Nr. 492/2011 übertragbar ist, und insbesondere im Urteil vom 20. Juni 2013, Giersch u. a. (C-20/12, EU:C:2013:411), verwendet wird, die Kinder des Ehepartners oder des vom nationalen Recht dieses Arbeitnehmers anerkannten Lebenspartners einschließt.

    48 Wie der Generalanwalt in Nr. 43 seiner Schlussanträge ausgeführt hat fügen sich das Urteil vom 20. Juni 2013, Giersch u. a. (C-20/12, EU:C:2013:411), und der in diesem verwendete Begriff "Kind" diesem in den Rn. 42 bis 47 des vorliegenden Urteils dargestellten Kontext der Rechtsprechung und Rechtsvorschriften ein.

  • EuGH, 10.07.2019 - C-410/18

    Aubriet - Vorlage zur Vorabentscheidung - Freizügigkeit - Gleichbehandlung -

    Nach dem Gesetz vom 22. Juni 2000 in der durch das Gesetz vom 26. Juli 2010 ( Mémorial A 2010, S. 2040) geänderten Fassung, die zu dem für den Sachverhalt der Rechtssache, in der das Urteil vom 20. Juni 2013, Giersch u. a. (C-20/12, EU:C:2013:411), ergangen ist, maßgeblichen Zeitpunkt in Kraft war, wurde die finanzielle Beihilfe Studierenden gewährt, die zum Studium an einer Hochschule zugelassen waren und die entweder luxemburgische Staatsangehörige oder Familienmitglied eines luxemburgischen Staatsangehörigen waren und ihren Wohnsitz in Luxemburg hatten oder Angehörige eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union waren und sich als Arbeitnehmer, als Selbständiger, als Person, die diesen Status beibehält, oder als Familienangehöriger einer der vorgenannten Personengruppen in Luxemburg aufhielten oder das Recht auf Daueraufenthalt erworben hatten.

    Nachdem die mit dem Gesetz vom 22. Juni 2000 in der durch das Gesetz vom 26. Juli 2010 geänderten Fassung eingeführte luxemburgische Regelung über die staatliche finanzielle Studienbeihilfe im Urteil vom 20. Juni 2013, Giersch u. a. (C-20/12, EU:C:2013:411), für mit dem Unionsrecht unvereinbar erklärt worden war, wurden die Voraussetzungen für ihre Gewährung durch das Gesetz vom 19. Juli 2013 ( Mémorial A 2013, S. 3214) geändert.

    Insoweit geht aus der Vorlageentscheidung klar hervor, dass die Vorlagefrage an die Urteile vom 20. Juni 2013, Giersch u. a. (C-20/12, EU:C:2013:411), und vom 14. Dezember 2016, Bragança Linares Verruga u. a. (C-238/15, EU:C:2016:949), anknüpft, die zu Vorabentscheidungsersuchen desselben nationalen Gerichts ergangen sind.

    Diese Bestimmung kommt gleichermaßen sowohl den in einem Aufnahmemitgliedstaat wohnhaften Wanderarbeitnehmern als auch Grenzgängern zugute, die ihre unselbständige Erwerbstätigkeit in diesem Mitgliedstaat ausüben, aber in einem anderen Mitgliedstaat wohnen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 27. November 1997, Meints, C-57/96, EU:C:1997:564, Rn. 50, vom 20. Juni 2013, Giersch u. a., C-20/12, EU:C:2013:411, Rn. 37, sowie vom 14. Dezember 2016, Bragança Linares Verruga u. a., C-238/15, EU:C:2016:949, Rn. 39).

    Nach ständiger Rechtsprechung stellt eine Beihilfe, die für den Lebensunterhalt und für die Ausbildung zur Durchführung eines mit einer beruflichen Qualifikation abgeschlossenen Hochschulstudiums gewährt wird, für den Wanderarbeitnehmer eine soziale Vergünstigung im Sinne von Art. 7 Abs. 2 der Verordnung Nr. 492/2011 dar, auf die sich das Kind des Wanderarbeitnehmers selbst berufen kann, wenn die Beihilfe nach nationalem Recht unmittelbar dem Studierenden gewährt wird (Urteile vom 20. Juni 2013, Giersch u. a., C-20/12, EU:C:2013:411, Rn. 38 und 40, sowie vom 14. Dezember 2016, Bragança Linares Verruga u. a., C-238/15, EU:C:2016:949, Rn. 40).

    Eine solche auf dem Wohnsitz beruhende Unterscheidung, die sich stärker zum Nachteil der Angehörigen anderer Mitgliedstaaten auswirken kann, da Gebietsfremde meist Ausländer sind (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 14. Juni 2012, Kommission/Niederlande, C-542/09, EU:C:2012:346, Rn. 38, vom 20. Juni 2013, Giersch u. a., C-20/12, EU:C:2013:411, Rn. 44, sowie vom 14. Dezember 2016, Bragança Linares Verruga u. a., C-238/15, EU:C:2016:949, Rn. 43), stellt eine mittelbare Ungleichbehandlung aufgrund der Staatsangehörigkeit dar, die nur dann zulässig wäre, wenn sie objektiv gerechtfertigt ist.

    Wie der Gerichtshof bereits entschieden hat, ist das Ziel der Förderung des Hochschulstudiums ein im allgemeinen Interesse liegendes und auf Unionsebene anerkanntes Ziel, so dass mit einer Maßnahme, die ein Mitgliedstaat trifft, um ein hohes Ausbildungsniveau der gebietsansässigen Bevölkerung zu gewährleisten, ein legitimes Ziel verfolgt wird, das eine mittelbare Ungleichbehandlung aufgrund der Staatsangehörigkeit rechtfertigen kann (Urteile vom 20. Juni 2013, Giersch u. a., C-20/12, EU:C:2013:411, Rn. 53 und 56, sowie vom 14. Dezember 2016, Bragança Linares Verruga u. a., C-238/15, EU:C:2016:949, Rn. 46).

    Zweitens ist in Bezug auf die Frage, ob das Erfordernis einer Mindestarbeitsdauer von fünf Jahren zum Zeitpunkt der Beantragung der Studienbeihilfe, wie es im Ausgangsverfahren in Rede steht, zur Erreichung eines solchen Ziels geeignet ist, darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung der Umstand, dass Wanderarbeitnehmer und Grenzgänger Zugang zum Arbeitsmarkt eines Mitgliedstaats gefunden haben, grundsätzlich ein hinreichendes Band der Integration in die Gesellschaft dieses Staates schafft, das es ihnen erlaubt, hinsichtlich sozialer Vergünstigungen in den Genuss des Grundsatzes der Gleichbehandlung mit inländischen Arbeitnehmern zu kommen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 14. Juni 2012, Kommission/Niederlande, C-542/09, EU:C:2012:346, Rn. 65, sowie vom 20. Juni 2013, Giersch u. a., C-20/12, EU:C:2013:411, Rn. 63).

    Daher müssen ihnen diese Maßnahmen unter den gleichen Bedingungen zugutekommen wie inländischen Arbeitnehmern (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 14. Juni 2012, Kommission/Niederlande, C-542/09, EU:C:2012:346, Rn. 66, sowie vom 20. Juni 2013, Giersch u. a., C-20/12, EU:C:2013:411, Rn. 63).

    Speziell in Bezug auf die Gewährung einer staatlichen Studienbeihilfe für gebietsfremde Kinder von Wanderarbeitnehmern und Grenzgängern hat der Gerichtshof festgestellt, dass die Tatsache, dass die Eltern des betreffenden Studierenden seit längerer Zeit in dem Mitgliedstaat, der die beantragte Beihilfe gewährt, einer Beschäftigung nachgehen, geeignet sein kann, den tatsächlichen Grad der Verbundenheit mit der Gesellschaft oder dem Arbeitsmarkt dieses Staates zu belegen (Urteile vom 20. Juni 2013, Giersch u. a., C-20/12, EU:C:2013:411, Rn. 78, sowie vom 14. Dezember 2016, Bragança Linares Verruga u. a., C-238/15, EU:C:2016:949, Rn. 55).

  • EuGH, 02.04.2020 - C-830/18

    Eine Maßnahme, die einem Bundesland erlaubt, die Übernahme der Schülerbeförderung

    Als Zweites ist darauf hinzuweisen, dass die Familienangehörigen eines Wanderarbeitnehmers mittelbare Nutznießer der diesem durch Art. 7 Abs. 2 der Verordnung Nr. 492/2011 zuerkannten Gleichbehandlung sind (vgl. in Bezug auf Art. 7 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1612/68, nunmehr Art. 7 Abs. 2 der Verordnung Nr. 492/2011, Urteil vom 20. Juni 2013, Giersch u. a., C-20/12, EU:C:2013:411, Rn. 40).

    Der in Art. 7 Abs. 2 dieser Verordnung genannte Begriff der sozialen Vergünstigung umfasst alle Vergünstigungen, die - ob sie an einen Arbeitsvertrag anknüpfen oder nicht - den inländischen Arbeitnehmern einfach wegen ihres Wohnorts im Inland gewährt werden und deren Ausdehnung auf die Arbeitnehmer, die Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaats sind, als geeignet erscheint, deren Mobilität zu erleichtern (vgl. u. a. Urteile vom 12. Mai 1998, Martínez Sala, C-85/96, EU:C:1998:217, Rn. 25, und vom 20. Juni 2013, Giersch u. a., C-20/12, EU:C:2013:411, Rn. 38).

    Als Drittes ist darauf hinzuweisen, dass Art. 7 Abs. 2 der Verordnung Nr. 492/2011 eine besondere Ausprägung des in Art. 45 AEUV enthaltenen Gleichbehandlungsgrundsatzes auf dem spezifischen Gebiet der Gewährung sozialer Vergünstigungen und daher ebenso wie Art. 45 AEUV auszulegen ist (Urteil vom 10. Oktober 2019, Krah, C-703/17, EU:C:2019:850, Rn. 21, vgl. in Bezug auf Art. 7 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1612/68, nunmehr Art. 7 Abs. 2 der Verordnung Nr. 492/2011, auch Urteil vom 20. Juni 2013, Giersch u. a., C-20/12, EU:C:2013:411, Rn. 35).

    Der Gleichbehandlungsgrundsatz verbietet nicht nur offensichtliche Diskriminierungen aufgrund der Staatsangehörigkeit, sondern auch alle verschleierten Formen der Diskriminierung, die durch die Anwendung anderer Unterscheidungskriterien tatsächlich zum gleichen Ergebnis führen (Urteil vom 10. Oktober 2019, Krah, C-703/17, EU:C:2019:850, Rn. 23, vgl. in Bezug auf Art. 7 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1612/68, nunmehr Art. 7 Abs. 2 der Verordnung Nr. 492/2011, auch Urteil vom 20. Juni 2013, Giersch u. a., C-20/12, EU:C:2013:411, Rn. 41 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Um eine Maßnahme als mittelbar diskriminierend qualifizieren zu können, muss sie nämlich nicht bewirken, dass alle Inländer begünstigt werden oder dass unter Ausschluss der Inländer nur die Grenzarbeitnehmer benachteiligt werden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 13. März 2019, Gemeinsamer Betriebsrat EurothermenResort Bad Schallerbach, C-437/17, EU:C:2019:193, Rn. 31 und 32, vgl. in Bezug auf die Verordnung Nr. 1612/68, die durch die Verordnung Nr. 492/2011 aufgehoben und ersetzt wurde, auch Urteil vom 20. Juni 2013, Giersch u. a., C-20/12, EU:C:2013:411, Rn. 45).

    Dafür muss sie geeignet sein, die Verwirklichung eines legitimen Ziels zu gewährleisten, und darf nicht über das hinausgehen, was zu seiner Erreichung erforderlich ist (Urteile vom 20. Juni 2013, Giersch u. a., C-20/12, EU:C:2013:411, Rn. 46, sowie vom 10. Juli 2019, Aubriet, C-410/18, EU:C:2019:582, Rn. 29).

    Hierzu hat der Gerichtshof entschieden, dass mit einer Maßnahme, die ein Mitgliedstaat trifft, um ein hohes Ausbildungsniveau der gebietsansässigen Bevölkerung zu gewährleisten, ein legitimes Ziel verfolgt wird, das eine mittelbare Diskriminierung rechtfertigen kann, und dass ein Hochschulstudium ein im allgemeinen Interesse liegendes Ziel ist, das auf Unionsebene anerkannt ist (Urteile vom 20. Juni 2013, Giersch u. a., C-20/12, EU:C:2013:411, Rn. 53, sowie vom 10. Juli 2019, Aubriet, C-410/18, EU:C:2019:582, Rn. 31).

  • EuGH, 14.06.2016 - C-308/14

    Das Vereinigte Königreich kann verlangen, dass Bezieher von Kindergeld und der

    79 Um gerechtfertigt zu sein, muss eine solche mittelbare Diskriminierung geeignet sein, die Verwirklichung eines legitimen Ziels zu gewährleisten, und darf nicht über das hinausgehen, was zur Erreichung dieses Ziels erforderlich ist (vgl. u. a. in diesem Sinne Urteil vom 20. Juni 2013, Giersch u. a., C-20/12, EU:C:2013:411, Rn. 46).
  • LAG Berlin-Brandenburg, 08.10.2015 - 5 Sa 660/15

    Einstufung - einschlägige Berufserfahrung - Unterbrechung - mittelbare

    Um eine Maßnahme als mittelbar diskriminierend qualifizieren zu können, muss sie nicht bewirken, dass alle Inländer begünstigt werden oder dass unter Ausschluss der Inländer nur die Staatsangehörigen der anderen Mitgliedsstaaten benachteiligt werden (EuGH v. 20.06.2013 - C-20/12 Giersch, Rz. 45).

    Um gerechtfertigt zu sein, muss die Diskriminierung geeignet sein, die Verwirklichung eines legitimen Ziels zu gewährleisten und darf nicht über das hinausgehen, was zu seiner Erreichung erforderlich ist (EuGH v. 20.06.2013 - C-20/12 Giersch, Rz. 46).

  • VG Aachen, 14.12.2020 - 10 K 3417/18

    Unterhaltsvorschuss; Wohnsitzklausel; Wohnsitz in einem anderen EU-Staat;

  • VG Aachen, 30.11.2021 - 10 K 1393/21

    Unterhaltsvorschuss; Wohnsitzerfordernis; EU-Ausland; Beschäftigung im Inland;

  • EuGH, 16.06.2022 - C-328/20

    Die Anpassung von Familienleistungen und verschiedenen Steuervergünstigungen, die

  • Generalanwalt beim EuGH, 24.09.2014 - C-359/13

    Martens - Finanzmittel für eine Hochschulausbildung in überseeischen Gebieten -

  • BAG, 23.02.2017 - 6 AZR 244/16

    Stufenzuordnung nach § 16 Abs. 2 TV-L - Zulässigkeit der Privilegierung der beim

  • EuGH, 13.03.2019 - C-437/17

    Gemeinsamer Betriebsrat EurothermenResort Bad Schallerbach - Vorlage zur

  • OVG Rheinland-Pfalz, 11.12.2018 - 2 A 11358/18
  • LAG Niedersachsen, 09.03.2017 - 4 Sa 86/16

    Berücksichtigung von Beschäftigungszeiten aus einem vorherigen Arbeitsverhältnis

  • EuGH, 15.06.2023 - C-411/22

    Die Arbeitnehmerfreizügigkeit steht der Regelung eines Mitgliedstaats entgegen,

  • OVG Bremen, 22.04.2015 - 2 A 63/13

    Abgrenzung von Leistungen nach dem UVG für Wanderarbeitnehmer von rentengleichen

  • Generalanwalt beim EuGH, 25.01.2024 - C-27/23

    Hocinx

  • Generalanwalt beim EuGH, 15.04.2021 - C-490/20

    Bei der Frage der Anerkennung der Abstammung eines Kindes eines

  • EuGH, 24.10.2013 - C-220/12

    Thiele Meneses - Unionsbürgerschaft - Art. 20 AEUV und 21 AEUV - Recht, sich frei

  • Generalanwalt beim EuGH, 25.07.2018 - C-437/17

    Gemeinsamer Betriebsrat EurothermenResort Bad Schallerbach - Vorlage zur

  • Generalanwalt beim EuGH, 16.02.2023 - C-488/21

    Generalanwältin Capeta: Die Mutter einer mobilen EU-Arbeitnehmerin kann eine

  • LAG Köln, 20.10.2016 - 8 Sa 406/16

    Vorbeschäftigungszeit; privater Arbeitgeber; Anrechnung; Freizügigkeit;

  • Generalanwalt beim EuGH, 20.01.2022 - C-328/20

    Generalanwalt Richard de la Tour zufolge verstößt die Indexierung der

  • Generalanwalt beim EuGH, 16.12.2021 - C-411/20

    Familienkasse Niedersachsen-Bremen - Vorlage zur Vorabentscheidung -

  • SG Halle, 22.02.2017 - S 25 AS 73/17

    Grundsicherung für Arbeitssuchende: Europarechtskonformität der gesetzlichen

  • EuGH, 02.04.2020 - C-670/18

    Comune di Gesturi - Vorlage zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik - Grundsatz der

  • EuGH, 24.11.2022 - C-638/20

    MCM (Aides financières pour études à l'étranger) - Vorlage zur Vorabentscheidung

  • Generalanwalt beim EuGH, 23.05.2019 - C-703/17

    Krah - Vorlage zur Vorabentscheidung - Freizügigkeit der Arbeitnehmer - Senior

  • Generalanwalt beim EuGH, 25.01.2024 - C-112/22

    CU (Assistance sociale - Discrimination indirecte) - Vorlage zur

  • Generalanwalt beim EuGH, 07.09.2016 - C-496/15

    Eschenbrenner - Vorlage zur Vorabentscheidung - Freizügigkeit der Arbeitnehmer -

  • EuG, 24.03.2021 - T-374/20

    KM/ Kommission

  • EuG, 16.12.2020 - T-243/18

    VW/ Kommission

  • EuG, 16.12.2020 - T-442/17

    RN / Kommission

  • Generalanwalt beim EuGH, 07.04.2022 - C-638/20

    MCM (Aides financières pour études à l'étranger) - Vorabentscheidungsersuchen -

  • EGMR, 12.10.2023 - 40432/22

    LEPINOIS c. LUXEMBOURG

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht