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   EuGH, 19.09.2013 - C-140/12   

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https://dejure.org/2013,24798
EuGH, 19.09.2013 - C-140/12 (https://dejure.org/2013,24798)
EuGH, Entscheidung vom 19.09.2013 - C-140/12 (https://dejure.org/2013,24798)
EuGH, Entscheidung vom 19. September 2013 - C-140/12 (https://dejure.org/2013,24798)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • lexetius.com

    Freizügigkeit - Unionsbürgerschaft - Richtlinie 2004/38/EG - Recht auf Aufenthalt für mehr als drei Monate - Art. 7 Abs. 1 Buchst. b - Person, die die Arbeitnehmereigenschaft nicht mehr besitzt - Bezieher einer Altersrente - Voraussetzung der ausreichenden ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Brey

    Freizügigkeit - Unionsbürgerschaft - Richtlinie 2004/38/EG - Recht auf Aufenthalt für mehr als drei Monate - Art. 7 Abs. 1 Buchst. b - Person, die die Arbeitnehmereigenschaft nicht mehr besitzt - Bezieher einer Altersrente - Voraussetzung der ausreichenden ...

  • EU-Kommission

    Brey

    Freizügigkeit - Unionsbürgerschaft - Richtlinie 2004/38/EG - Recht auf Aufenthalt für mehr als drei Monate - Art. 7 Abs. 1 Buchst. b - Person, die die Arbeitnehmereigenschaft nicht mehr besitzt - Bezieher einer Altersrente - Voraussetzung der ausreichenden ...

  • Wolters Kluwer

    Rechtmäßigkeit der Versagung einer Ausgleichszulage für einen wirtschaftlich nicht aktiven Staatsangehörigen eines anderen Mitgliedstaates bei Aufenthalt von mehr als drei Monaten ohne ausreichende Existenzmittel

  • Informationsverbund Asyl und Migration

    AEUV Art. 267, RL 2004/38/EG Art. 7 Abs. 1 Bst. b, RL 2004/38/EG Art. 24 Abs. 1, RL 2004/38/EG Art. 24 Abs. 2
    Vorabentscheidungsverfahren, Vorabentscheidungsersuchen, Aufenthalt, dreimonatiger Aufenthalt, Ausgleichszulage, Unionsbürger, nicht erwerbstätig, Erwerbstätigkeit, wirtschaftlich nicht aktiver Staatsangehöriger eines anderen Mitgliedstaates, rechtmäßiger Aufenthalt, ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Versagung einer Ausgleichszulage für wirtschaftlich nicht aktiven Staatsangehörigen eines anderen Mitgliedstaates bei Aufenthalt von mehr als drei Monaten ohne ausreichende Existenzmittel; Vorabentscheidungsersuchen des österreichischen Obersten Gerichtshofs

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • taz.de (Pressebericht, 09.01.2014)

    Wenn Deutsche das Ausland überlasten

  • juraforum.de (Kurzinformation)

    Österreich darf Ausgleichszulage zur Rente EU-Ausländern nicht pauschal verweigern

Sonstiges (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Brey

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen - Oberster Gerichtshof - Auslegung von Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der ...

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZS 2014, 20
  • DÖV 2013, 907
  • ECLI:EU:C:2013:565
 
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Wird zitiert von ... (180)Neu Zitiert selbst (29)

  • EuGH, 04.03.2010 - C-578/08

    Chakroun - Recht auf Familienzusammenführung - Richtlinie 2003/86/EG - Begriff

    Auszug aus EuGH, 19.09.2013 - C-140/12
    Folglich ist dieser Begriff so zu verstehen, dass er sich auf sämtliche von öffentlichen Stellen eingerichteten Hilfssysteme bezieht, die auf nationaler, regionaler oder örtlicher Ebene bestehen und die ein Einzelner in Anspruch nimmt, der nicht über ausreichende Existenzmittel zur Bestreitung seiner Grundbedürfnisse und derjenigen seiner Familie verfügt und deshalb während seines Aufenthalts möglicherweise die öffentlichen Finanzen des Aufnahmemitgliedstaats belasten muss, was Auswirkungen auf das gesamte Niveau der Beihilfe haben kann, die dieser Staat gewähren kann (vgl. in diesem Sinne Urteile Bidar, Randnr. 56, Eind, Randnr. 29, und Förster, Randnr. 48, sowie entsprechend Urteile vom 4. März 2010, Chakroun, C-578/08, Slg. 2010, I-1839, Randnr. 46, und Kamberaj, Randnr. 91).

    Demnach können die Mitgliedstaaten zwar einen bestimmten Betrag als Richtbetrag angeben, sie können aber nicht ein Mindesteinkommen vorgeben, unterhalb dessen ohne eine konkrete Prüfung der Situation des einzelnen Betroffenen angenommen würde, dass der Betroffene nicht über ausreichende Existenzmittel verfügt (vgl. entsprechend Urteil Chakroun, Randnr. 48).

    Drittens sind, da das Recht auf Freizügigkeit als ein grundlegendes Prinzip des Unionsrechts die Grundregel darstellt, die in Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 2004/38 festgelegten Voraussetzungen eng (vgl. entsprechend Urteile Kamberaj, Randnr. 86, und Chakroun, Randnr. 43) sowie unter Einhaltung der vom Unionsrecht gezogenen Grenzen und des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit auszulegen (vgl. Urteile Baumbast und R, Randnr. 91, Zhu und Chen, Randnr. 32, sowie Kommission/Belgien, Randnr. 39).

    Darüber hinaus darf der den Mitgliedstaaten eröffnete Handlungsspielraum von ihnen nicht in einer Weise genutzt werden, die das Ziel der Richtlinie 2004/38, das insbesondere darin besteht, die Wahrnehmung des Grundrechts der Unionsbürger, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, zu erleichtern und zu verstärken, und die praktische Wirksamkeit der Richtlinie beeinträchtigen würde (vgl. entsprechend Urteil Chakroun, Randnrn.

  • EuGH, 24.04.2012 - C-571/10

    Das Unionsrecht steht einer nationalen oder regionalen Regelung entgegen, nach

    Auszug aus EuGH, 19.09.2013 - C-140/12
    41 und 42, sowie vom 24. April 2012, Kamberaj, C-571/10, Randnrn.

    Folglich ist dieser Begriff so zu verstehen, dass er sich auf sämtliche von öffentlichen Stellen eingerichteten Hilfssysteme bezieht, die auf nationaler, regionaler oder örtlicher Ebene bestehen und die ein Einzelner in Anspruch nimmt, der nicht über ausreichende Existenzmittel zur Bestreitung seiner Grundbedürfnisse und derjenigen seiner Familie verfügt und deshalb während seines Aufenthalts möglicherweise die öffentlichen Finanzen des Aufnahmemitgliedstaats belasten muss, was Auswirkungen auf das gesamte Niveau der Beihilfe haben kann, die dieser Staat gewähren kann (vgl. in diesem Sinne Urteile Bidar, Randnr. 56, Eind, Randnr. 29, und Förster, Randnr. 48, sowie entsprechend Urteile vom 4. März 2010, Chakroun, C-578/08, Slg. 2010, I-1839, Randnr. 46, und Kamberaj, Randnr. 91).

    Drittens sind, da das Recht auf Freizügigkeit als ein grundlegendes Prinzip des Unionsrechts die Grundregel darstellt, die in Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 2004/38 festgelegten Voraussetzungen eng (vgl. entsprechend Urteile Kamberaj, Randnr. 86, und Chakroun, Randnr. 43) sowie unter Einhaltung der vom Unionsrecht gezogenen Grenzen und des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit auszulegen (vgl. Urteile Baumbast und R, Randnr. 91, Zhu und Chen, Randnr. 32, sowie Kommission/Belgien, Randnr. 39).

  • EuGH, 18.11.2008 - C-158/07

    Förster - Freizügigkeit - Studierender, der Angehöriger eines Mitgliedstaats ist

    Auszug aus EuGH, 19.09.2013 - C-140/12
    42 und 43, vom 15. März 2005, Bidar, C-209/03, Slg. 2005, I-2119, Randnr. 37, und vom 18. November 2008, Förster, C-158/07, Slg. 2008, I-8507, Randnr. 39).

    Folglich ist dieser Begriff so zu verstehen, dass er sich auf sämtliche von öffentlichen Stellen eingerichteten Hilfssysteme bezieht, die auf nationaler, regionaler oder örtlicher Ebene bestehen und die ein Einzelner in Anspruch nimmt, der nicht über ausreichende Existenzmittel zur Bestreitung seiner Grundbedürfnisse und derjenigen seiner Familie verfügt und deshalb während seines Aufenthalts möglicherweise die öffentlichen Finanzen des Aufnahmemitgliedstaats belasten muss, was Auswirkungen auf das gesamte Niveau der Beihilfe haben kann, die dieser Staat gewähren kann (vgl. in diesem Sinne Urteile Bidar, Randnr. 56, Eind, Randnr. 29, und Förster, Randnr. 48, sowie entsprechend Urteile vom 4. März 2010, Chakroun, C-578/08, Slg. 2010, I-1839, Randnr. 46, und Kamberaj, Randnr. 91).

    Die Richtlinie 2004/38 erkennt somit eine bestimmte finanzielle Solidarität der Staatsangehörigen des Aufnahmemitgliedstaats mit denen der anderen Mitgliedstaaten an, insbesondere wenn die Schwierigkeiten, auf die der Aufenthaltsberechtigte stößt, nur vorübergehender Natur sind (vgl. entsprechend Urteile Grzelczyk, Randnr. 44, Bidar, Randnr. 56, sowie Förster, Randnr. 48).

  • EuGH, 15.03.2005 - C-209/03

    DIE BEIHILFE ZUR DECKUNG DER UNTERHALTSKOSTEN VON STUDENTEN FÄLLT IN DEN

    Auszug aus EuGH, 19.09.2013 - C-140/12
    42 und 43, vom 15. März 2005, Bidar, C-209/03, Slg. 2005, I-2119, Randnr. 37, und vom 18. November 2008, Förster, C-158/07, Slg. 2008, I-8507, Randnr. 39).

    Folglich ist dieser Begriff so zu verstehen, dass er sich auf sämtliche von öffentlichen Stellen eingerichteten Hilfssysteme bezieht, die auf nationaler, regionaler oder örtlicher Ebene bestehen und die ein Einzelner in Anspruch nimmt, der nicht über ausreichende Existenzmittel zur Bestreitung seiner Grundbedürfnisse und derjenigen seiner Familie verfügt und deshalb während seines Aufenthalts möglicherweise die öffentlichen Finanzen des Aufnahmemitgliedstaats belasten muss, was Auswirkungen auf das gesamte Niveau der Beihilfe haben kann, die dieser Staat gewähren kann (vgl. in diesem Sinne Urteile Bidar, Randnr. 56, Eind, Randnr. 29, und Förster, Randnr. 48, sowie entsprechend Urteile vom 4. März 2010, Chakroun, C-578/08, Slg. 2010, I-1839, Randnr. 46, und Kamberaj, Randnr. 91).

    Die Richtlinie 2004/38 erkennt somit eine bestimmte finanzielle Solidarität der Staatsangehörigen des Aufnahmemitgliedstaats mit denen der anderen Mitgliedstaaten an, insbesondere wenn die Schwierigkeiten, auf die der Aufenthaltsberechtigte stößt, nur vorübergehender Natur sind (vgl. entsprechend Urteile Grzelczyk, Randnr. 44, Bidar, Randnr. 56, sowie Förster, Randnr. 48).

  • EuGH, 20.09.2001 - C-184/99

    STUDENTEN, DIE SICH IN EINEM ANDEREN MITGLIEDSTAAT AUFHALTEN, MÜSSEN UNTER

    Auszug aus EuGH, 19.09.2013 - C-140/12
    61 bis 63, vom 20. September 2001, Grzelczyk, C-184/99, Slg. 2001, I-6193, Randnrn.

    Erstens ist nämlich hervorzuheben, dass die Richtlinie 2004/38 keineswegs die Möglichkeit ausschließt, im Aufnahmemitgliedstaat den Staatsangehörigen anderer Mitgliedstaaten Sozialleistungen zu gewähren (vgl. entsprechend Urteil Grzelczyk, Randnr. 39).

    Die Richtlinie 2004/38 erkennt somit eine bestimmte finanzielle Solidarität der Staatsangehörigen des Aufnahmemitgliedstaats mit denen der anderen Mitgliedstaaten an, insbesondere wenn die Schwierigkeiten, auf die der Aufenthaltsberechtigte stößt, nur vorübergehender Natur sind (vgl. entsprechend Urteile Grzelczyk, Randnr. 44, Bidar, Randnr. 56, sowie Förster, Randnr. 48).

  • EuGH, 19.10.2004 - C-200/02

    EIN MÄDCHEN IM KLEINKINDALTER, DAS DIE STAATSANGEHÖRIGKEIT EINES MITGLIEDSTAATS

    Auszug aus EuGH, 19.09.2013 - C-140/12
    31 und 32, vom 19. Oktober 2004, Zhu und Chen, C-200/02, Slg. 2004, I-9925, Randnr. 26, und vom 11. Dezember 2007, Eind, C-291/05, Slg. 2007, I-10719, Randnr. 28).

    Eine solche Bedingung beruht auf dem Gedanken, dass die Wahrnehmung des Aufenthaltsrechts der Unionsbürger von der Wahrung der berechtigten Interessen der Mitgliedstaaten abhängig gemacht werden kann, im vorliegenden Fall dem Schutz ihrer öffentlichen Finanzen (vgl. entsprechend Urteile vom 17. September 2002, Baumbast und R, C-413/99, Slg. 2002, I-7091, Randnr. 90, Zhu und Chen, Randnr. 32, sowie vom 23. März 2006, Kommission/Belgien, C-408/03, Slg. 2006, I-2647, Randnrn.

    Drittens sind, da das Recht auf Freizügigkeit als ein grundlegendes Prinzip des Unionsrechts die Grundregel darstellt, die in Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 2004/38 festgelegten Voraussetzungen eng (vgl. entsprechend Urteile Kamberaj, Randnr. 86, und Chakroun, Randnr. 43) sowie unter Einhaltung der vom Unionsrecht gezogenen Grenzen und des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit auszulegen (vgl. Urteile Baumbast und R, Randnr. 91, Zhu und Chen, Randnr. 32, sowie Kommission/Belgien, Randnr. 39).

  • EuGH, 07.09.2004 - C-456/02

    Trojani - Freier Personenverkehr - Unionsbürgerschaft - Aufenthaltsrecht -

    Auszug aus EuGH, 19.09.2013 - C-140/12
    32 und 33, vom 7. September 2004, Trojani, C-456/02, Slg. 2004, I-7573, Randnrn.

    Nach Art. 21 Abs. 1 AEUV besteht nämlich das jedem Unionsbürger zustehende Recht, sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufzuhalten, vorbehaltlich der im Vertrag und in den Durchführungsvorschriften vorgesehenen Beschränkungen und Bedingungen (vgl. in diesem Sinne Urteile Trojani, Randnrn.

    Daher kann der Umstand, dass ein wirtschaftlich nicht aktiver Angehöriger eines anderen Mitgliedstaats angesichts der geringen Höhe seiner Rente zum Bezug einer solchen Leistung berechtigt sein kann, einen Anhaltspunkt dafür darstellen, dass er nicht über ausreichende Existenzmittel verfügt, um die Sozialhilfeleistungen dieses Staates nicht unangemessen im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 2004/38 in Anspruch zu nehmen (vgl. in diesem Sinne Urteil Trojani, Randnrn.

  • EuGH, 21.02.2013 - C-619/11

    Dumont de Chassart - Soziale Sicherheit - Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 - Art. 72,

    Auszug aus EuGH, 19.09.2013 - C-140/12
    Somit sollen mit dieser Vorschrift nicht nur die gleichzeitige Anwendung von Rechtsvorschriften mehrerer Mitgliedstaaten und die Schwierigkeiten, die sich daraus ergeben können, vermieden werden, sondern sie soll auch verhindern, dass Personen, die in den Geltungsbereich der Verordnung Nr. 883/2004 fallen, der Schutz im Bereich der sozialen Sicherheit vorenthalten wird, weil keine Rechtsvorschriften auf sie anwendbar sind (vgl. entsprechend Urteile vom 11. Juni 1998, Kuusijärvi, C-275/96, Slg. 1998, I-3419, Randnr. 28, und vom 21. Februar 2013, Dumont de Chassart, C-619/11, Randnr. 38).

    Es ist grundsätzlich Sache der Rechtsvorschriften jedes Mitgliedstaats, diese Voraussetzungen festzulegen (vgl. in diesem Sinne Urteil Dumont de Chassart, Randnr. 39 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Sie lässt somit unterschiedliche Systeme bestehen, die zu unterschiedlichen Forderungen gegen unterschiedliche Träger führen, gegen die dem Leistungsberechtigten unmittelbare Ansprüche entweder allein nach dem nationalen Recht oder nach dem erforderlichenfalls durch Unionsrecht ergänzten nationalen Recht zustehen (Urteile vom 3. April 2008, Chuck, C-331/06, Slg. 2008, I-1957, Randnr. 27, und Dumont de Chassart, Randnr. 40).

  • EuGH, 17.09.2002 - C-413/99

    Baumbast und R

    Auszug aus EuGH, 19.09.2013 - C-140/12
    Eine solche Bedingung beruht auf dem Gedanken, dass die Wahrnehmung des Aufenthaltsrechts der Unionsbürger von der Wahrung der berechtigten Interessen der Mitgliedstaaten abhängig gemacht werden kann, im vorliegenden Fall dem Schutz ihrer öffentlichen Finanzen (vgl. entsprechend Urteile vom 17. September 2002, Baumbast und R, C-413/99, Slg. 2002, I-7091, Randnr. 90, Zhu und Chen, Randnr. 32, sowie vom 23. März 2006, Kommission/Belgien, C-408/03, Slg. 2006, I-2647, Randnrn.

    Drittens sind, da das Recht auf Freizügigkeit als ein grundlegendes Prinzip des Unionsrechts die Grundregel darstellt, die in Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 2004/38 festgelegten Voraussetzungen eng (vgl. entsprechend Urteile Kamberaj, Randnr. 86, und Chakroun, Randnr. 43) sowie unter Einhaltung der vom Unionsrecht gezogenen Grenzen und des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit auszulegen (vgl. Urteile Baumbast und R, Randnr. 91, Zhu und Chen, Randnr. 32, sowie Kommission/Belgien, Randnr. 39).

  • EuGH, 21.12.2011 - C-424/10

    Der Erwerb des Rechts auf Daueraufenthalt wird nur durch einen Aufenthalt

    Auszug aus EuGH, 19.09.2013 - C-140/12
    82 und 59, vom 7. Oktober 2010, Lassal, C-162/09, Slg. 2010, I-9217, Randnr. 30, und vom 5. Mai 2011, McCarthy, C-434/09, Slg. 2011, I-3375, Randnr. 28), doch soll sie auch - wie aus ihrem Art. 1 Buchst. a hervorgeht - näher die Bedingungen regeln, unter denen dieses Recht ausgeübt werden kann (vgl. in diesem Sinne Urteile McCarthy, Randnr. 33, und vom 21. Dezember 2011, Ziolkowski und Szeja, C-424/10 und C-425/10, Slg. 2011, I-14035, Randnrn.

    Insbesondere dem zehnten Erwägungsgrund der Richtlinie 2004/38 ist zu entnehmen, dass diese Voraussetzung u. a. verhindern soll, dass diese Personen die Sozialhilfeleistungen des Aufnahmemitgliedstaats unangemessen in Anspruch nehmen (Urteil Ziolkowski und Szeja, Randnr. 40).

  • EuGH, 04.06.2009 - C-22/08

    EIN ARBEITSUCHENDER, DER TATSÄCHLICHE VERBINDUNGEN MIT DEM ARBEITSMARKT EINES

  • EuGH, 23.03.2006 - C-408/03

    Kommission / Belgien - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Verstoß gegen

  • EuGH, 03.04.2008 - C-331/06

    Chuck - Altersversicherung - Arbeitnehmer mit der Staatsangehörigkeit eines

  • EuGH, 11.12.2007 - C-291/05

    Eind - Freizügigkeit - Arbeitnehmer - Aufenthaltsrecht eines Familienangehörigen,

  • EuGH, 29.04.2004 - C-160/02

    Skalka

  • EuGH, 12.11.1998 - C-149/97

    Institute of the Motor Industry

  • EuGH, 25.07.2008 - C-127/08

    DER NICHT DIE UNIONSBÜRGERSCHAFT BESITZENDE EHEGATTE EINES UNIONSBÜRGERS DARF

  • EuGH, 14.02.2012 - C-204/09

    Ein Ministerium darf der Öffentlichkeit den Zugang zu Umweltinformationen

  • EuGH, 04.11.1997 - C-20/96

    FREIZÜGIGKEIT

  • EuGH, 27.03.1990 - 372/88

    Milk Marketing Board / Cricket St Thomas

  • EuGH, 07.10.2010 - C-162/09

    Lassal - Vorabentscheidungsersuchen - Freizügigkeit - Richtlinie 2004/38/EG -

  • EuGH, 11.04.2013 - C-260/11

    Edwards und Pallikaropoulos - Umwelt - Übereinkommen von Aarhus - Richtlinie

  • EuGH, 05.05.2011 - C-434/09

    EU-Bürger, die noch nie ihr Recht auf Freizügigkeit ausgeübt haben, können sich

  • EuGH, 21.12.2011 - C-425/10

    Szeja u.a.

  • EuGH, 08.03.2007 - C-45/06

    Campina - Milch und Milcherzeugnisse - Zusatzabgabe - Geringfügige Überschreitung

  • EuGH, 14.10.2010 - C-243/09

    Fuß - Sozialpolitik - Schutz der Sicherheit und der Gesundheit der Arbeitnehmer -

  • EuGH, 11.06.1998 - C-275/96

    Kuusijärvi

  • EuGH, 12.05.1998 - C-85/96

    Martínez Sala

  • EuGH, 23.02.2010 - C-480/08

    Teixeira - Freizügigkeit - Aufenthaltsrecht - Staatsangehörige eines

  • SG Mainz, 18.04.2016 - S 3 AS 149/16

    Vorlagebeschluss an das BVerfG - Grundsicherung für Arbeitsuchende -

    Nach der Rechtsprechung des EuGH sind Sozialhilfeleistungen sämtliche von öffentlichen Stellen eingerichtete Hilfssysteme, die auf nationaler, regionaler oder örtlicher Ebene bestehen und die ein Einzelner in Anspruch nimmt, der nicht über ausreichende Existenzmittel zur Bestreitung seiner Grundbedürfnisse und derjenigen seiner Familie verfügt und deshalb während seines Aufenthalts möglicherweise die öffentlichen Finanzen des Aufnahmemitgliedstaats belasten muss, was Auswirkungen auf das gesamte Niveau der Beihilfe haben kann, die dieser Staat gewähren kann (EuGH, Urteil vom 19.09.2013 - C-140/12 - Rn. 61).
  • EuGH, 15.09.2015 - C-67/14

    Ein Mitgliedstaat kann Unionsbürger, die in diesen Staat zur Arbeitsuche

    Zwar hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass der Mitgliedstaat die persönlichen Umstände des Betreffenden berücksichtigen muss, wenn er eine Ausweisung veranlassen oder feststellen will, dass diese Person im Rahmen ihres Aufenthalts dem Sozialhilfesystem eine unangemessene Belastung verursacht (Urteil Brey, C-140/12, EU:C:2013:565, Rn. 64, 69 und 78); eine solche individuelle Prüfung ist aber bei einer Fallgestaltung wie der des Ausgangsverfahrens nicht erforderlich.
  • EuGH, 11.11.2014 - C-333/13

    Nicht erwerbstätige Unionsbürger, die sich allein mit dem Ziel, in den Genuss von

    Ferner besteht nach Art. 21 Abs. 1 AEUV das Recht der Unionsbürger, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, "vorbehaltlich der in den Verträgen und in den Durchführungsvorschriften vorgesehenen Beschränkungen und Bedingungen" (vgl. Urteil Brey, C-140/12, EU:C:2013:565, Rn. 46 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Dieser Begriff bezieht sich nämlich auf sämtliche von öffentlichen Stellen eingerichteten Hilfssysteme, die auf nationaler, regionaler oder örtlicher Ebene bestehen und die ein Einzelner in Anspruch nimmt, der nicht über ausreichende Existenzmittel zur Bestreitung seiner Grundbedürfnisse und derjenigen seiner Familie verfügt und deshalb während seines Aufenthalts möglicherweise die öffentlichen Finanzen des Aufnahmemitgliedstaats belasten muss, was geeignet ist, sich auf das gesamte Niveau der Beihilfe auszuwirken, die dieser Staat gewähren kann (Urteil Brey, EU:C:2013:565, Rn. 61).

    Wie der Gerichtshof in Rn. 41 des Urteils Brey (EU:C:2013:565) bestätigt hat, soll Art. 70 der Verordnung Nr. 883/2004, der den Begriff "besondere beitragsunabhängige Geldleistungen" definiert, nicht die inhaltlichen Voraussetzungen für das Vorliegen eines Anspruchs auf diese Leistungen festlegen.

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