Rechtsprechung
   EuGH, 11.09.2014 - C-112/13   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2014,24664
EuGH, 11.09.2014 - C-112/13 (https://dejure.org/2014,24664)
EuGH, Entscheidung vom 11.09.2014 - C-112/13 (https://dejure.org/2014,24664)
EuGH, Entscheidung vom 11. September 2014 - C-112/13 (https://dejure.org/2014,24664)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2014,24664) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (5)

  • Europäischer Gerichtshof

    A

    Art. 267 AEUV - Nationale Verfassung - Obligatorisches Zwischenverfahren zur Kontrolle der Verfassungsmäßigkeit - Prüfung der Vereinbarkeit eines innerstaatlichen Gesetzes sowohl mit dem Unionsrecht als auch mit der innerstaatlichen Verfassung - Gerichtliche Zuständigkeit ...

  • Wolters Kluwer

    Unionsrechtliche Prüfung nationaler Verfahrensrechte durch ordentliche Rechtsmittelgerichte der Mitgliedstaaten im Rahmen anhängiger Verfahren; Einlassung des Beklagten durch Klagebeantwortung eines Abwesenheitskurators; Vorabentscheidungsersuchen des österreichischen ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Art. 267 AEUV - Nationale Verfassung - Obligatorisches Zwischenverfahren zur Kontrolle der Verfassungsmäßigkeit - Prüfung der Vereinbarkeit eines innerstaatlichen Gesetzes sowohl mit dem Unionsrecht als auch mit der innerstaatlichen Verfassung - Gerichtliche Zuständigkeit ...

  • rechtsportal.de

    Unionsrechtliche Prüfung nationaler Verfahrensrechte durch ordentliche Rechtsmittelgerichte der Mitgliedstaaten im Rahmen anhängiger Verfahren; Einlassung des Beklagten durch Klagebeantwortung eines Abwesenheitskurators; Vorabentscheidungsersuchen des österreichischen ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Vorlagefragen)

    A

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen - Oberster Gerichtshof - Auslegung von Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union und Art. 24 der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung ...

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EuZW 2014, 950
  • ECLI:EU:C:2014:2195
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (24)Neu Zitiert selbst (24)

  • EuGH, 22.06.2010 - C-188/10

    Melki - Vorabentscheidungsersuchen - Art. 267 AEUV - Prüfung der Vereinbarkeit

    Auszug aus EuGH, 11.09.2014 - C-112/13
    Allerdings ergibt sich aus den dem Gerichtshof vorliegenden Akten, in denen sich die in Rn. 24 des vorliegenden Urteils angeführte Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs befindet, dass ein solcher Antrag auf allgemeine Aufhebung von Gesetzen die Befugnis der ordentlichen Gerichte unberührt lässt, dem Gerichtshof - gemäß der vom Verfassungsgerichtshof aus dem Urteil Melki und Abdeli (C-188/10 und C-189/10, EU:C:2010:363, Rn. 57) übernommenen Formulierung - in jedem Moment des Verfahrens, den sie für geeignet halten, und selbst nach Abschluss eines Zwischenverfahrens zur Kontrolle der Verfassungsmäßigkeit jede Frage zur Vorabentscheidung vorzulegen, die sie für erforderlich halten, jede Maßnahme zu erlassen, die erforderlich ist, um den vorläufigen gerichtlichen Schutz der durch die Rechtsordnung der Union eingeräumten Rechte sicherzustellen, und nach Abschluss eines solchen Zwischenverfahrens eine mit dem Unionsrecht unvereinbare nationale gesetzliche Bestimmung unangewandt zu lassen.

    Daraus folgt erstens, dass es zwar je nach der Gestaltung des Falls von Vorteil sein kann, wenn zum Zeitpunkt der Vorlage an den Gerichtshof der Sachverhalt der Rechtssache und die ausschließlich nach nationalem Recht zu beurteilenden Fragen geklärt sind (vgl. Urteile Irish Creamery Milk Suppliers Association u. a., 36/80 und 71/80, EU:C:1981:62, Rn. 6, Meilicke, C-83/91, EU:C:1992:332, Rn. 26, sowie JämO, C-236/98, EU:C:2000:173, Rn. 31), dass aber die nationalen Gerichte ein unbeschränktes Recht zur Vorlage an den Gerichtshof haben, wenn sie der Auffassung sind, dass ein bei ihnen anhängiges Verfahren Fragen der Auslegung oder der Gültigkeit der unionsrechtlichen Bestimmungen aufwirft, über die diese Gerichte im konkreten Fall entscheiden müssen (vgl. u. a. Urteile Rheinmühlen-Düsseldorf, 166/73, EU:C:1974:3, Rn. 3, Mecanarte, C-348/89, EU:C:1991:278, Rn. 44, Cartesio, C-210/06, EU:C:2008:723, Rn. 88, sowie Melki und Abdeli, EU:C:2010:363, Rn. 41).

    Zweitens hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass das nationale Gericht, das im Rahmen seiner Zuständigkeit die Bestimmungen des Unionsrechts anzuwenden hat, gehalten ist, für die volle Wirksamkeit dieser Normen Sorge zu tragen, indem es erforderlichenfalls jede - auch spätere - entgegenstehende Bestimmung des nationalen Rechts aus eigener Entscheidungsbefugnis unangewandt lässt, ohne dass es die vorherige Beseitigung dieser Bestimmung auf gesetzgeberischem Wege oder durch irgendein anderes verfassungsrechtliches Verfahren beantragen oder abwarten müsste (vgl. u. a. Urteile Simmenthal, 106/77, EU:C:1978:49, Rn. 21 und 24, Filipiak, C-314/08, EU:C:2009:719, Rn. 81, Melki und Abdeli, EU:C:2010:363, Rn. 43 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie Åkerberg Fransson, C-617/10, EU:C:2013:105, Rn. 45).

    Dies wäre dann der Fall, wenn bei einem Widerspruch zwischen einer unionsrechtlichen Bestimmung und einem staatlichen Gesetz die Lösung dieses Normenkonflikts einem über ein eigenes Beurteilungsermessen verfügenden anderen Organ als dem Gericht, das für die Anwendung des Unionsrechts zu sorgen hat, vorbehalten wäre, selbst wenn das daraus folgende Hindernis für die volle Wirksamkeit dieses Rechts nur vorübergehender Art wäre (vgl. Urteile Simmenthal, EU:C:1978:49, Rn. 23, sowie Melki und Abdeli, EU:C:2010:363, Rn. 44).

    Die Wirksamkeit des Unionsrechts wäre nämlich gefährdet, wenn der Umstand, dass ein Rechtsbehelf zum Verfassungsgericht zwingend vorgeschrieben ist, das innerstaatliche Gericht, bei dem ein nach Unionsrecht zu entscheidender Rechtsstreit anhängig ist, daran hindern könnte, von der ihm durch Art. 267 AEUV eingeräumten Befugnis Gebrauch zu machen, dem Gerichtshof Fragen vorzulegen, die die Auslegung und die Gültigkeit des Unionsrechts betreffen, um darüber entscheiden zu können, ob eine innerstaatliche Vorschrift mit dem Unionsrecht vereinbar ist oder nicht (Urteil Melki und Abdeli, EU:C:2010:363, Rn. 45 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Nach der in den Rn. 35 bis 38 des vorliegenden Urteils angeführten Rechtsprechung machen es das Funktionieren des durch Art. 267 AEUV geschaffenen Systems der Zusammenarbeit zwischen dem Gerichtshof und den nationalen Gerichten und der Grundsatz des Vorrangs des Unionsrechts notwendig, dass es dem nationalen Gericht freisteht, in jedem Moment des Verfahrens, den es für geeignet hält, und selbst nach Abschluss eines Zwischenverfahrens zur Kontrolle der Verfassungsmäßigkeit dem Gerichtshof jede Frage zur Vorabentscheidung vorzulegen, die es für erforderlich hält (vgl. in diesem Sinne Urteil Melki und Abdeli, EU:C:2010:363, Rn. 51 und 52).

    Ferner hat, soweit das nationale Recht die Verpflichtung vorsieht, ein Zwischenverfahren zur allgemeinen Normenkontrolle einzuleiten, das Funktionieren des durch Art. 267 AEUV geschaffenen Systems zur Voraussetzung, dass es dem nationalen Gericht freisteht, zum einen jede Maßnahme zu erlassen, die erforderlich ist, um den vorläufigen gerichtlichen Schutz der durch die Rechtsordnung der Union eingeräumten Rechte sicherzustellen, und zum anderen nach Abschluss eines solchen Zwischenverfahrens die betreffende nationale gesetzliche Bestimmung unangewandt zu lassen, wenn es sie als unionsrechtswidrig ansieht (vgl. Urteil Melki und Abdeli, EU:C:2010:363, Rn. 53).

    Was schließlich die parallele Anwendbarkeit der von einer nationalen Verfassung garantierten Grundrechte und der von der Charta garantierten Grundrechte auf nationale Rechtsvorschriften zur Durchführung des Unionsrechts im Sinne von Art. 51 Abs. 1 der Charta betrifft, ist hervorzuheben, dass die Vorrangigkeit eines Zwischenverfahrens zur Kontrolle der Verfassungsmäßigkeit eines nationalen Gesetzes, dessen Inhalt sich auf die Umsetzung zwingender Bestimmungen einer Unionsrichtlinie beschränkt, nicht die alleinige Zuständigkeit des Gerichtshofs beeinträchtigen darf, eine Handlung der Union und insbesondere eine Richtlinie für ungültig zu erklären, da diese Zuständigkeit Rechtssicherheit gewährleisten soll, indem sie die einheitliche Anwendung des Unionsrechts sicherstellt (vgl. in diesem Sinne Urteile Foto-Frost, 314/85, EU:C:1987:452, Rn. 15 bis 20, 1ATA und ELFAA, C-344/04, EU:C:2006:10, Rn. 27, Lucchini, C-119/05, EU:C:2007:434, Rn. 53, sowie Melki und Abdeli, EU:C:2010:363, Rn. 54).

    Soweit die Vorrangigkeit eines Zwischenverfahrens zur Kontrolle der Verfassungsmäßigkeit dazu führt, dass ein nationales Gesetz, das auf die Umsetzung zwingender Bestimmungen einer Unionsrichtlinie beschränkt ist, wegen Unvereinbarkeit mit der nationalen Verfassung aufgehoben wird, könnte dem Gerichtshof nämlich in der Praxis die Möglichkeit genommen sein, auf Ersuchen der Tatgerichte des betreffenden Mitgliedstaats die Gültigkeit dieser Richtlinie im Hinblick auf die gleichen Gründe bezogen auf die Anforderungen des Primärrechts und insbesondere der Rechte aus der nach Art. 6 EUV mit den Verträgen rechtlich gleichrangigen Charta zu kontrollieren (Urteil Melki und Abdeli, EU:C:2010:363, Rn. 55).

    Handelt es sich um ein nationales Umsetzungsgesetz mit einem derartigen Inhalt, ist nämlich die Frage, ob die Richtlinie gültig ist, angesichts der Verpflichtung zu deren Umsetzung als Vorfrage anzusehen (Urteil Melki und Abdeli, EU:C:2010:363, Rn. 56).

  • EuGH, 17.11.2011 - C-327/10

    Ist der aktuelle Wohnsitz eines Verbrauchers unbekannt, können die Gerichte des

    Auszug aus EuGH, 11.09.2014 - C-112/13
    Insoweit ist zu beachten, dass die Bestimmungen der Verordnung Nr. 44/2001 insgesamt das Bestreben zum Ausdruck bringen, sicherzustellen, dass im Rahmen der Ziele der Verordnung die Verfahren, die zum Erlass gerichtlicher Entscheidungen führen, unter Wahrung der in Art. 47 der Charta verankerten Verteidigungsrechte durchgeführt werden (vgl. Urteile Hypotecní banka, C-327/10, EU:C:2011:745, Rn. 48 und 49, und G, C-292/10, EU:C:2012:142, Rn. 47 und 48 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Wie sich jedoch aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs zu Art. 27 Nr. 2 des Übereinkommens vom 27. September 1968 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (ABl. 1972, L 299, S. 32) in der Fassung der Übereinkommen über den Beitritt neuer Mitgliedstaaten zu diesem Übereinkommen sowie der Rechtsprechung zu Art. 34 Nr. 2 der Verordnung Nr. 44/2001 ergibt, ist ein Beklagter, der von dem gegen ihn eingeleiteten Verfahren keine Kenntnis hat und für den ein von ihm nicht mandatierter Rechtsanwalt oder "Prozesspfleger" erscheint, außerstande, sich wirksam zu verteidigen, und daher als ein Beklagter zu betrachten, der sich im Sinne dieser Vorschrift nicht auf das Verfahren eingelassen hat, selbst wenn das Verfahren kontradiktorischen Charakter angenommen hat (vgl. in diesem Sinne in Bezug auf die Auslegung des genannten Übereinkommens vom 27. September 1968 in geänderter Fassung Urteil Hendrikman und Feyen, C-78/95, EU:C:1996:380, Rn. 18, sowie Urteil Hypotecní banka, EU:C:2011:745, Rn. 53 und 54).

    Schließlich erfordert auch das von Art. 47 der Charta garantierte Recht des Klägers auf einen wirksamen Rechtsbehelf, das im Rahmen der Verordnung Nr. 44/2001 unter gleichzeitiger Beachtung der Verteidigungsrechte des Beklagten zu berücksichtigen ist (vgl. in diesem Sinne Urteile Hypotecní banka, EU:C:2011:745, Rn. 48 und 49, sowie G, EU:C:2012:142, Rn. 47 und 48), entgegen dem Vorbringen von B u. a. in ihren vor dem Gerichtshof abgegebenen Erklärungen keine andere Auslegung von Art. 24 der Verordnung.

    Insoweit hat der Gerichtshof zwar unter den besonderen Umständen der Rechtssachen Hypotecní banka (EU:C:2011:745) und G (EU:C:2012:142) entschieden, dass die Verordnung Nr. 44/2001, im Licht von Art. 47 der Charta ausgelegt, einem Verfahren gegen einen abwesenden Beklagten, in dem diesem eine wirksame Verteidigung nicht möglich war, nicht entgegenstand.

    Er hat hierbei aber die Tatsache hervorgehoben, dass dieser Beklagte die Möglichkeit hat, die Wahrung seiner Verteidigungsrechte zu erwirken, indem er sich nach Art. 34 Nr. 2 der Verordnung gegen die Anerkennung der gegen ihn ergangenen Entscheidung wehrt (vgl. in diesem Sinne Urteile Hypotecní banka, EU:C:2011:745, Rn. 54 und 55, sowie G, C-292/10, EU:C:2012:142, Rn. 57 und 58).

  • EuGH, 15.03.2012 - C-292/10

    G - Gerichtliche Zuständigkeit und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und

    Auszug aus EuGH, 11.09.2014 - C-112/13
    Insoweit ist zu beachten, dass die Bestimmungen der Verordnung Nr. 44/2001 insgesamt das Bestreben zum Ausdruck bringen, sicherzustellen, dass im Rahmen der Ziele der Verordnung die Verfahren, die zum Erlass gerichtlicher Entscheidungen führen, unter Wahrung der in Art. 47 der Charta verankerten Verteidigungsrechte durchgeführt werden (vgl. Urteile Hypotecní banka, C-327/10, EU:C:2011:745, Rn. 48 und 49, und G, C-292/10, EU:C:2012:142, Rn. 47 und 48 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Schließlich erfordert auch das von Art. 47 der Charta garantierte Recht des Klägers auf einen wirksamen Rechtsbehelf, das im Rahmen der Verordnung Nr. 44/2001 unter gleichzeitiger Beachtung der Verteidigungsrechte des Beklagten zu berücksichtigen ist (vgl. in diesem Sinne Urteile Hypotecní banka, EU:C:2011:745, Rn. 48 und 49, sowie G, EU:C:2012:142, Rn. 47 und 48), entgegen dem Vorbringen von B u. a. in ihren vor dem Gerichtshof abgegebenen Erklärungen keine andere Auslegung von Art. 24 der Verordnung.

    Insoweit hat der Gerichtshof zwar unter den besonderen Umständen der Rechtssachen Hypotecní banka (EU:C:2011:745) und G (EU:C:2012:142) entschieden, dass die Verordnung Nr. 44/2001, im Licht von Art. 47 der Charta ausgelegt, einem Verfahren gegen einen abwesenden Beklagten, in dem diesem eine wirksame Verteidigung nicht möglich war, nicht entgegenstand.

    Er hat hierbei aber die Tatsache hervorgehoben, dass dieser Beklagte die Möglichkeit hat, die Wahrung seiner Verteidigungsrechte zu erwirken, indem er sich nach Art. 34 Nr. 2 der Verordnung gegen die Anerkennung der gegen ihn ergangenen Entscheidung wehrt (vgl. in diesem Sinne Urteile Hypotecní banka, EU:C:2011:745, Rn. 54 und 55, sowie G, C-292/10, EU:C:2012:142, Rn. 57 und 58).

  • EuGH, 09.03.1978 - 106/77

    Amministrazione delle finanze dello Stato / Simmenthal

    Auszug aus EuGH, 11.09.2014 - C-112/13
    Zweitens hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass das nationale Gericht, das im Rahmen seiner Zuständigkeit die Bestimmungen des Unionsrechts anzuwenden hat, gehalten ist, für die volle Wirksamkeit dieser Normen Sorge zu tragen, indem es erforderlichenfalls jede - auch spätere - entgegenstehende Bestimmung des nationalen Rechts aus eigener Entscheidungsbefugnis unangewandt lässt, ohne dass es die vorherige Beseitigung dieser Bestimmung auf gesetzgeberischem Wege oder durch irgendein anderes verfassungsrechtliches Verfahren beantragen oder abwarten müsste (vgl. u. a. Urteile Simmenthal, 106/77, EU:C:1978:49, Rn. 21 und 24, Filipiak, C-314/08, EU:C:2009:719, Rn. 81, Melki und Abdeli, EU:C:2010:363, Rn. 43 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie Åkerberg Fransson, C-617/10, EU:C:2013:105, Rn. 45).

    Mit den in der Natur des Unionsrechts liegenden Erfordernissen wäre nämlich jede Bestimmung einer nationalen Rechtsordnung oder jede Gesetzgebungs-, Verwaltungs- oder Gerichtspraxis unvereinbar, die dadurch zu einer Schwächung der Wirksamkeit des Unionsrechts führen würde, dass dem für die Anwendung dieses Rechts zuständigen Gericht die Befugnis abgesprochen wird, bereits zum Zeitpunkt dieser Anwendung alles Erforderliche zu tun, um diejenigen innerstaatlichen Rechtsvorschriften auszuschalten, die unter Umständen ein Hindernis für die volle Wirksamkeit der Unionsnormen bilden (vgl. Urteile Simmenthal, EU:C:1978:49, Rn. 22, Factortame u. a., C-213/89, EU:C:1990:257, Rn. 20, sowie Åkerberg Fransson, EU:C:2013:105, Rn. 46 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Dies wäre dann der Fall, wenn bei einem Widerspruch zwischen einer unionsrechtlichen Bestimmung und einem staatlichen Gesetz die Lösung dieses Normenkonflikts einem über ein eigenes Beurteilungsermessen verfügenden anderen Organ als dem Gericht, das für die Anwendung des Unionsrechts zu sorgen hat, vorbehalten wäre, selbst wenn das daraus folgende Hindernis für die volle Wirksamkeit dieses Rechts nur vorübergehender Art wäre (vgl. Urteile Simmenthal, EU:C:1978:49, Rn. 23, sowie Melki und Abdeli, EU:C:2010:363, Rn. 44).

  • EuGH, 27.02.2014 - C-1/13

    Wird derselbe Rechtsstreit vor Gerichten verschiedener Mitgliedstaaten anhängig

    Auszug aus EuGH, 11.09.2014 - C-112/13
    Nach ständiger Rechtsprechung jedoch sind die Vorschriften der Verordnung Nr. 44/2001 autonom unter Berücksichtigung vor allem ihrer Systematik und ihrer Zielsetzungen auszulegen (vgl. in diesem Sinne Urteile Cartier parfums-lunettes und Axa Corporate Solutions Assurance, C-1/13, EU:C:2014:109, Rn. 32 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie Hi Hotel HCF, C-387/12, EU:C:2014:215, Rn. 24).

    Diese Bestimmung findet auch in Fällen Anwendung, in denen das Gericht unter Verstoß gegen die Bestimmungen dieser Verordnung angerufen worden ist, und beinhaltet, dass die Einlassung des Beklagten auf das Verfahren als stillschweigende Anerkennung der Zuständigkeit des angerufenen Gerichts und somit als Vereinbarung von dessen Zuständigkeit betrachtet werden kann (vgl. Urteile CPP Vienna Insurance Group, C-111/09, EU:C:2010:290, Rn. 21, sowie Cartier parfums-lunettes und Axa Corporate Solutions Assurance, EU:C:2014:109, Rn. 34).

  • EuGH, 26.02.2013 - C-617/10

    Åkerberg Fransson - Anwendungsbereich der Charta der Grundrechte, Grundsatz des

    Auszug aus EuGH, 11.09.2014 - C-112/13
    Zweitens hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass das nationale Gericht, das im Rahmen seiner Zuständigkeit die Bestimmungen des Unionsrechts anzuwenden hat, gehalten ist, für die volle Wirksamkeit dieser Normen Sorge zu tragen, indem es erforderlichenfalls jede - auch spätere - entgegenstehende Bestimmung des nationalen Rechts aus eigener Entscheidungsbefugnis unangewandt lässt, ohne dass es die vorherige Beseitigung dieser Bestimmung auf gesetzgeberischem Wege oder durch irgendein anderes verfassungsrechtliches Verfahren beantragen oder abwarten müsste (vgl. u. a. Urteile Simmenthal, 106/77, EU:C:1978:49, Rn. 21 und 24, Filipiak, C-314/08, EU:C:2009:719, Rn. 81, Melki und Abdeli, EU:C:2010:363, Rn. 43 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie Åkerberg Fransson, C-617/10, EU:C:2013:105, Rn. 45).

    Mit den in der Natur des Unionsrechts liegenden Erfordernissen wäre nämlich jede Bestimmung einer nationalen Rechtsordnung oder jede Gesetzgebungs-, Verwaltungs- oder Gerichtspraxis unvereinbar, die dadurch zu einer Schwächung der Wirksamkeit des Unionsrechts führen würde, dass dem für die Anwendung dieses Rechts zuständigen Gericht die Befugnis abgesprochen wird, bereits zum Zeitpunkt dieser Anwendung alles Erforderliche zu tun, um diejenigen innerstaatlichen Rechtsvorschriften auszuschalten, die unter Umständen ein Hindernis für die volle Wirksamkeit der Unionsnormen bilden (vgl. Urteile Simmenthal, EU:C:1978:49, Rn. 22, Factortame u. a., C-213/89, EU:C:1990:257, Rn. 20, sowie Åkerberg Fransson, EU:C:2013:105, Rn. 46 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 10.10.1996 - C-78/95

    Hendrikman und Feyen / Magenta Druck & Verlag

    Auszug aus EuGH, 11.09.2014 - C-112/13
    Wie sich jedoch aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs zu Art. 27 Nr. 2 des Übereinkommens vom 27. September 1968 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (ABl. 1972, L 299, S. 32) in der Fassung der Übereinkommen über den Beitritt neuer Mitgliedstaaten zu diesem Übereinkommen sowie der Rechtsprechung zu Art. 34 Nr. 2 der Verordnung Nr. 44/2001 ergibt, ist ein Beklagter, der von dem gegen ihn eingeleiteten Verfahren keine Kenntnis hat und für den ein von ihm nicht mandatierter Rechtsanwalt oder "Prozesspfleger" erscheint, außerstande, sich wirksam zu verteidigen, und daher als ein Beklagter zu betrachten, der sich im Sinne dieser Vorschrift nicht auf das Verfahren eingelassen hat, selbst wenn das Verfahren kontradiktorischen Charakter angenommen hat (vgl. in diesem Sinne in Bezug auf die Auslegung des genannten Übereinkommens vom 27. September 1968 in geänderter Fassung Urteil Hendrikman und Feyen, C-78/95, EU:C:1996:380, Rn. 18, sowie Urteil Hypotecní banka, EU:C:2011:745, Rn. 53 und 54).
  • EuGH, 26.01.2010 - C-118/08

    Transportes Urbanos y Servicios Generales - Verfahrensautonomie der

    Auszug aus EuGH, 11.09.2014 - C-112/13
    Was den Äquivalenzgrundsatz betrifft, auf den das vorlegende Gericht in seinem Vorabentscheidungsersuchen Bezug nimmt, so dürfen nach diesem Grundsatz die Verfahrensmodalitäten für Klagen, die den Schutz der dem Einzelnen aus dem Unionsrecht erwachsenden Rechte gewährleisten sollen, nicht weniger günstig ausgestaltet sein als diejenigen, die für entsprechende innerstaatliche Klagen gelten (Urteile Transportes Urbanos y Servicios Generales, C-118/08, EU:C:2010:39, Rn. 33, sowie Agrokonsulting-04, C-93/12, EU:C:2013:432, Rn. 36 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 20.05.2010 - C-111/09

    CPP Vienna Insurance Group - Verordnung (EG) Nr. 44/2001 - Klage eines

    Auszug aus EuGH, 11.09.2014 - C-112/13
    Diese Bestimmung findet auch in Fällen Anwendung, in denen das Gericht unter Verstoß gegen die Bestimmungen dieser Verordnung angerufen worden ist, und beinhaltet, dass die Einlassung des Beklagten auf das Verfahren als stillschweigende Anerkennung der Zuständigkeit des angerufenen Gerichts und somit als Vereinbarung von dessen Zuständigkeit betrachtet werden kann (vgl. Urteile CPP Vienna Insurance Group, C-111/09, EU:C:2010:290, Rn. 21, sowie Cartier parfums-lunettes und Axa Corporate Solutions Assurance, EU:C:2014:109, Rn. 34).
  • EuGH, 26.02.2013 - C-399/11

    Die Übergabe einer Person an die Justizbehörden eines anderen Mitgliedstaats zur

    Auszug aus EuGH, 11.09.2014 - C-112/13
    Im Übrigen steht es, wenn das Unionsrecht den Mitgliedstaaten bei der Durchführung eines Unionsrechtsakts einen Ermessensspielraum einräumt, den nationalen Behörden und Gerichten weiterhin frei, die Einhaltung der durch die nationale Verfassung gewährleisteten Grundrechte sicherzustellen, sofern durch die Anwendung nationaler Schutzstandards für die Grundrechte weder das Schutzniveau der Charta, wie sie vom Gerichtshof ausgelegt wird, noch der Vorrang, die Einheit und die Wirksamkeit des Unionsrechts beeinträchtigt werden (vgl. in diesem Sinne Urteil Melloni, C-399/11, EU:C:2013:107, Rn. 60).
  • EuGH, 27.06.2013 - C-93/12

    Agrokonsulting-04 - Landwirtschaft - Verfahrensautonomie der Mitgliedstaaten -

  • EuGH, 03.04.2014 - C-387/12

    Hi Hotel HCF - Gerichtliche Zusammenarbeit in Zivilsachen - Verordnung (EG) Nr.

  • EuGH, 13.05.2014 - C-131/12

    Der Betreiber einer Internetsuchmaschine ist bei personenbezogenen Daten, die auf

  • EuGH, 16.01.1974 - 166/73

    Rheinmühlen Düsseldorf / Einfuhr- und Vorratsstelle für Getreide und Futtermittel

  • EuGH, 10.03.1981 - 36/80

    Irish Creamery Milk Suppliers Association

  • EuGH, 22.10.1987 - 314/85

    Foto-Frost / Hauptzollamt Lübeck-Ost

  • EuGH, 19.06.1990 - C-213/89

    The Queen / Secretary of State for Transport, ex parte Factortame

  • EuGH, 27.06.1991 - C-348/89

    Mecanarte-Metalurgica da Lagoa / Alfandega do Porto

  • EuGH, 16.07.1992 - C-83/91

    Meilicke / ADV-ORGA

  • EuGH, 30.03.2000 - C-236/98

    JämO

  • EuGH, 10.01.2006 - C-344/04

    DIE VERORDNUNG ÜBER AUSGLEICHS- UND UNTERSTÜTZUNGSLEISTUNGEN FÜR FLUGGÄSTE IST

  • EuGH, 18.07.2007 - C-119/05

    DAS GEMEINSCHAFTSRECHT STEHT DER ANWENDUNG DES GRUNDSATZES DER RECHTSKRAFT

  • EuGH, 16.12.2008 - C-210/06

    Cartesio - Ein Mitgliedstaat kann die Verlegung des Sitzes einer nach seinem

  • EuGH, 19.11.2009 - C-314/08

    Filipiak - Einkommensteuerrecht - Recht auf Abzug der Sozialversicherungsbeiträge

  • EuGH, 14.05.2019 - C-55/18

    Arbeitgeber zur Zeiterfassung verpflichtet

    Die Bestimmungen der Richtlinie 2003/88, insbesondere ihre Art. 3, 5 und 6, konkretisieren dieses Grundrecht und sind daher in dessen Licht auszulegen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 11. September 2014, A, C-112/13, EU:C:2014:2195, Rn. 51 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 6. November 2018, Bauer und Willmeroth, C-569/16 und C-570/16, EU:C:2018:871, Rn. 85).
  • BVerfG, 06.11.2019 - 1 BvR 276/17

    Recht auf Vergessen II - BVerfG prüft innerstaatliche Anwendung unionsrechtlich

    Das liegt für das Nebeneinander von Verfassungsgerichtsbarkeit und Fachgerichtsbarkeit allerdings nicht nahe (vgl. Verfassungsgerichtshof Österreich, Erkenntnis vom 14. März 2012, U 466/11 u.a., AT:VFGH:2012:U466.2011, sub. 5.7, der gegebenenfalls allein sich selbst als vorlagepflichtig ansieht; bestätigend EuGH, Urteil vom 11. September 2014, A, C-112/13, EU:C:2014:2195, Rn. 39 ff., 46).
  • ArbG Emden, 24.09.2020 - 2 Ca 144/20

    Klage auf die Vergütung von Überstunden; Anspruch auf eine Überstundenvergütung

    31 Die Bestimmungen der Richtlinie 2003/88 , insbesondere ihre Art. 3, 5 und 6, konkretisieren dieses Grundrecht und sind daher in dessen Licht auszulegen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 11. September 2014, A, C-112/13, EU:C:2014:2195 , Rn. 51 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 6. November 2018, Bauer und Willmeroth, C-569/16 und C-570/16, EU:C:2018:871, Rn. 85).
  • EuGH, 04.06.2015 - C-5/14

    Die deutsche Kernbrennstoffsteuer ist mit dem Unionsrecht vereinbar

    Aus Art. 267 AEUV folgt erstens, dass es zwar je nach der Gestaltung des Falles von Vorteil sein kann, wenn zum Zeitpunkt der Vorlage an den Gerichtshof der Sachverhalt der Rechtssache und die ausschließlich nach nationalem Recht zu beurteilenden Fragen geklärt sind (vgl. Urteile Irish Creamery Milk Suppliers Association u. a., 36/80 und 71/80, EU:C:1981:62, Rn. 6, Meilicke, C-83/91, EU:C:1992:332, Rn. 26, sowie JämO, C-236/98, EU:C:2000:173, Rn. 31), dass aber die nationalen Gerichte ein unbeschränktes Recht zur Vorlage an den Gerichtshof haben, wenn sie der Auffassung sind, dass ein bei ihnen anhängiges Verfahren Fragen der Auslegung oder der Gültigkeit der unionsrechtlichen Bestimmungen aufwirft, über die diese Gerichte im konkreten Fall entscheiden müssen (vgl. u. a. Urteile Mecanarte, C-348/89, EU:C:1991:278, Rn. 44, Cartesio, C-210/06, EU:C:2008:723, Rn. 88, Melki und Abdeli, C-188/10 und C-189/10, EU:C:2010:363, Rn. 41, sowie A, C-112/13, EU:C:2014:2195, Rn. 35).

    Zweitens hat der Gerichtshof entschieden, dass das nationale Gericht, das im Rahmen seiner Zuständigkeit die Bestimmungen des Unionsrechts anzuwenden hat, gehalten ist, für die volle Wirksamkeit dieser Normen Sorge zu tragen, indem es erforderlichenfalls jede - auch spätere - entgegenstehende Bestimmung des nationalen Rechts aus eigener Entscheidungsbefugnis unangewandt lässt, ohne dass es die vorherige Beseitigung dieser Bestimmung auf gesetzgeberischem Wege oder durch irgendein anderes verfassungsrechtliches Verfahren beantragen oder abwarten müsste (vgl. u. a. Urteile Simmenthal, 106/77, EU:C:1978:49, Rn. 21 und 24, Filipiak, C-314/08, EU:C:2009:719, Rn. 81, Åkerberg Fransson, C-617/10, EU:C:2013:105, Rn. 45, sowie A, C-112/13, EU:C:2014:2195, Rn. 36).

    Dies wäre dann der Fall, wenn bei einem Widerspruch zwischen einer unionsrechtlichen Bestimmung und einem staatlichen Gesetz die Lösung dieses Normenkonflikts einem über ein eigenes Beurteilungsermessen verfügenden anderen Organ als dem Gericht, das für die Anwendung des Unionsrechts zu sorgen hat, vorbehalten wäre, selbst wenn das daraus folgende Hindernis für die volle Wirksamkeit dieses Rechts nur vorübergehender Art wäre (vgl. Urteil A, C-112/13, EU:C:2014:2195, Rn. 37 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Die Wirksamkeit des Unionsrechts wäre nämlich gefährdet, wenn der Umstand, dass die Anrufung eines Verfassungsgerichts zwingend vorgeschrieben ist, das innerstaatliche Gericht, bei dem ein nach Unionsrecht zu entscheidender Rechtsstreit anhängig ist, daran hindern könnte, von der ihm durch Art. 267 AEUV eingeräumten Befugnis Gebrauch zu machen, dem Gerichtshof Fragen vorzulegen, die die Auslegung und die Gültigkeit des Unionsrechts betreffen, um darüber entscheiden zu können, ob eine innerstaatliche Vorschrift mit dem Unionsrecht vereinbar ist oder nicht (Urteile Mecanarte, C-348/89, EU:C:1991:278, Rn. 39, 45 und 46, Melki und Abdeli, C-188/10 und C-189/10, EU:C:2010:363, Rn. 45, sowie A, C-112/13, EU:C:2014:2195, Rn. 38).

    Der Gerichtshof hat aus sämtlichen dieser Erwägungen abgeleitet, dass es dem nationalen Gericht im Hinblick auf das Funktionieren des durch Art. 267 AEUV geschaffenen Systems der Zusammenarbeit zwischen dem Gerichtshof und den nationalen Gerichten und den Grundsatz des Vorrangs des Unionsrechts freistehen muss, in jedem Moment des Verfahrens, den es für geeignet hält, und selbst nach Abschluss eines Zwischenverfahrens zur Kontrolle der Verfassungsmäßigkeit dem Gerichtshof jede Frage zur Vorabentscheidung vorzulegen, die es für erforderlich hält (Urteil A, C-112/13, EU:C:2014:2195, Rn. 39).

  • OLG Frankfurt, 18.12.2014 - 26 Sch 3/13

    Wirksamkeit einer Schiedsklausel in einem bilateralen völkerrechtlichen

    Die Entscheidung bezieht sich im Übrigen - ebenso wie die neuere Rechtsprechung des EuGH zu Art. 267 AEUV (vgl. zuletzt EuGH, Urteil vom 11.09.2014, C-112/13) - lediglich auf eine Beschränkung der Zuständigkeit staatlicher Gerichte zur Einleitung des Vorabentscheidungsverfahrens und ist damit auf Schiedsgerichte nicht übertragbar.
  • Generalanwalt beim EuGH, 23.04.2015 - C-689/13

    PFE - Richtlinie 89/665/EWG - Öffentliche Aufträge - Klage auf Aufhebung einer

    Vgl. insoweit Tenor des Urteils Amia (C-97/11, EU:C:2012:306) sowie Urteil A (C-112/13, EU:C:2014:2195, Rn. 36).

    Die Rechtsprechung in der Zeit nach der Stellungnahme von Generalanwalt Mazák widerlegt diese Feststellung nicht: vgl. Urteile Melki und Abdeli (C-188/10 und C-189/10, EU:C:2010:363, Rn. 41), Elchinov (C-173/09, EU:C:2010:581, Rn. 26), Kelly (C-104/10, EU:C:2011:506, Rn. 61), Kri?¾an u. a. (C-416/10, EU:C:2013:8, Rn. 64) oder auch jüngst A (C-112/13, EU:C:2014:2195, Rn. 35).

    26 Vgl. Urteil Melki und Abdeli (C-188/10 und C-189/10, EU:C:2010:363, Rn. 45), das in dieser Rn. 45 auf die Rn. 39, 45 und 46 des Urteils Mecanarte (C-348/89, EU:C:1991:278) verweist, und Urteil A (C-112/13, EU:C:2014:2195, Rn. 38).

    32 Vgl. Urteil Melki und Abdeli (C-188/10 und C-189/10, EU:C:2010:363, Rn. 45), das in dieser Rn. 45 auf die Rn. 39, 45 und 46 des Urteils Mecanarte (C-348/89, EU:C:1991:278) verweist, und Urteil A (C-112/13, EU:C:2014:2195, Rn. 38).

    Vgl. auch Urteil A (C-112/13, EU:C:2014:2195, Rn. 46 und Tenor).

  • Generalanwalt beim EuGH, 10.09.2015 - C-215/15

    Gogova - Zuständigkeit der Gerichte eines Mitgliedstaats in Verfahren betreffend

    47 - Vgl. Urteil A (C-112/13, EU:C:2014:2195), auf das ich unten zurückkommen werden, insbesondere Rn. 55: "... [e]in abwesender Beklagter, der keine Kenntnis von der gegen ihn erhobenen Klage und der Bestellung eines Abwesenheitskurators hat, [kann] diesem nicht die für die Beurteilung der internationalen Zuständigkeit des angerufenen Gerichts erforderlichen Informationen mitteilen, und er kann es diesem nicht ermöglichen, dieser Zuständigkeit sachgerecht entgegenzutreten oder sie in Kenntnis der Sachlage anzuerkennen".

    48 - C-112/13, EU:C:2014:2195, Rn. 61.

    51 - Urteil A (C-112/13, EU:C:2014:2195, Rn. 60): "Diese Möglichkeit eines Rechtsbehelfs auf der Grundlage von Art. 34 Nr. 2 der Verordnung Nr. 44/2001 hat aber ... zur Voraussetzung, dass sich der Beklagte nicht auf das Verfahren eingelassen hat und dass die Verfahrenshandlungen des Prozesspflegers oder Abwesenheitskurators nicht einer solchen Einlassung des Beklagten im Sinne der Verordnung gleichkommen.

    Im vorliegenden Fall bewirken dagegen die vom Abwesenheitskurator gemäß [dem nationalen Recht] vorgenommenen Verfahrenshandlungen, dass A im Hinblick auf die innerstaatliche Regelung so zu behandeln ist, als hätte er sich vor dem angerufenen Gericht auf das Verfahren eingelassen." Vgl. auch die Schlussanträge des Generalanwalts Bot in der Rechtssache A (C-112/13, EU:C:2014:207, Nr. 50): "... der Beklagte, also A, [könnte] die Unzuständigkeit der österreichischen Gerichte nicht mehr geltend machen, wenn man davon ausginge, dass sich der Abwesenheitskurator im Sinne von Art. 24 der Verordnung Nr. 44/2001 auf das Verfahren einlässt".

    54 - C-112/13, EU:C:2014:2195, Rn. 60.

  • EuGH, 05.04.2016 - C-689/13

    PFE - Vorlage zur Vorabentscheidung - Öffentliche Dienstleistungsaufträge -

    Das nationale Gericht, das im Rahmen seiner Zuständigkeit die Bestimmungen des Unionsrechts anzuwenden hat, ist gehalten, für ihre volle Wirksamkeit zu sorgen, indem es erforderlichenfalls jede - auch spätere - entgegenstehende nationale Rechtsvorschrift aus eigener Entscheidungsbefugnis unangewendet lässt, ohne dass es die vorherige Beseitigung dieser Vorschrift auf gesetzgeberischem Weg oder durch irgendein anderes verfassungsrechtliches Verfahren beantragen oder abwarten müsste (vgl. erstmals Urteil Simmenthal, 106/77, EU:C:1978:49, Rn. 21 und 24, und zuletzt Urteil A, C-112/13, EU:C:2014:2195, Rn. 36 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Mit den in der Natur des Unionsrechts liegenden Erfordernissen wäre nämlich jede Bestimmung einer nationalen Rechtsordnung oder jede Gesetzgebungs-, Verwaltungs- oder Gerichtspraxis unvereinbar, die dadurch zu einer Schwächung der Wirksamkeit des Unionsrechts führen würde, dass dem für dessen Anwendung zuständigen Gericht die Befugnis abgesprochen wird, bereits zum Zeitpunkt dieser Anwendung alles Erforderliche zu tun, um von innerstaatlichen Rechtsvorschriften abzuweichen, die unter Umständen ein Hindernis für die volle Wirksamkeit der Unionsnormen bilden (vgl. Urteile Simmenthal, 106/77, EU:C:1978:49, Rn. 22, sowie A, C-112/13, EU:C:2014:2195, Rn. 37 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • Generalanwalt beim EuGH, 31.05.2016 - C-72/15

    Rosneft - Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsame Außen- und

    Vgl. in diesem Sinne auch Urteile Les Verts/Parlament (294/83, EU:C:1986:166, Rn. 23), Unión de Pequeños Agricultores/Rat (C-50/00 P, EU:C:2002:462, Rn. 40), Gaston Schul Douane-expediteur (C-461/03, EU:C:2005:742, Rn. 22), Reynolds Tobacco u. a./Kommission (C-131/03 P, EU:C:2006:541, Rn. 80), Melki und Abdeli (C-188/10 und C-189/10, EU:C:2010:363, Rn. 54), A (EU:C:2014:2195, Rn. 41) und Schrems (C-362/14, EU:C:2015:650, Rn. 62).

    Vgl. in diesem Sinne auch Urteile Lucchini (C-119/05, EU:C:2007:434, Rn. 53), Melki und Abdeli (C-188/10 und C-189/10, EU:C:2010:363, Rn. 54), Otis u. a. (C-199/11, EU:C:2012:684, Rn. 53), A (EU:C:2014:2195, Rn. 41) und Schrems (C-362/14, EU:C:2015:650, Rn. 62).

  • EuGH, 05.07.2016 - C-614/14

    Ognyanov - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 267 AEUV - Art. 94 der

    Den nationalen Gerichten steht es zudem frei, diese Möglichkeit in jedem Moment des Verfahrens, den sie für geeignet halten, wahrzunehmen (vgl. Urteile vom 5. Oktober 2010, Elchinov, C-173/09, EU:C:2010:581, Rn. 26 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 11. September 2014, A, C-112/13, EU:C:2014:2195, Rn. 39 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 25.05.2016 - C-559/14

    Meroni - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in

  • Generalanwalt beim EuGH, 05.06.2018 - C-234/17

    XC u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Grundsätze des Unionsrechts -

  • Generalanwalt beim EuGH, 17.12.2020 - C-824/18

    Generalanwalt Tanchev: Das polnische Gesetz, das eingeführt wurde, um die

  • Generalanwalt beim EuGH, 03.02.2015 - C-5/14

    Kernkraftwerke Lippe-Ems - Vorlage zur Vorabentscheidung - Regelung eines

  • Generalanwalt beim EuGH, 16.03.2021 - C-28/20

    Nach Auffassung von Generalanwalt Pikamäe stellt ein von Pilotengewerkschaften

  • Generalanwalt beim EuGH, 14.01.2020 - C-641/18

    Generalanwalt Szpunar schlägt dem Gerichtshof vor, zu entscheiden, dass die beim

  • Generalanwalt beim EuGH, 27.10.2020 - C-481/19

    Consob - Vorlage zur Vorabentscheidung - Rechtsangleichung - Marktmissbrauch -

  • Generalanwalt beim EuGH, 31.01.2019 - C-25/18

    Kerr - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen

  • Generalanwalt beim EuGH, 15.04.2021 - C-564/19

    Nach Ansicht von Generalanwalt Pikamäe muss nach dem Grundsatz des Vorrangs des

  • EuGH, 26.11.2020 - C-807/19

    DSK Bank und FrontEx International

  • BayObLG, 16.02.2023 - 101 AR 3/23

    Rügelose Einlassung im Anwendungsbereich des Art. 24 LugÜ

  • Generalanwalt beim EuGH, 23.04.2015 - C-366/13

    Profit Investment SIM

  • Generalanwalt beim EuGH, 29.07.2019 - C-433/18

    Aktiva Finants

  • Generalanwalt beim EuGH, 15.10.2015 - C-689/13

    PFE - Wiedereröffnung des mündlichen Verfahrens - Art. 267 AEUV - Begriff

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht