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   EuGH, 11.12.2014 - C-113/13   

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https://dejure.org/2014,39122
EuGH, 11.12.2014 - C-113/13 (https://dejure.org/2014,39122)
EuGH, Entscheidung vom 11.12.2014 - C-113/13 (https://dejure.org/2014,39122)
EuGH, Entscheidung vom 11. Dezember 2014 - C-113/13 (https://dejure.org/2014,39122)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Europäischer Gerichtshof

    San Lorenzo und Croce Verde Cogema

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Krankentransporte - Nationale Regelung, nach der Krankentransporte in öffentliche Krankenhäuser vorrangig an Freiwilligenorganisationen vergeben werden, die die rechtlichen Voraussetzungen erfüllen und registriert sind - Vereinbarkeit mit ...

  • Wolters Kluwer

    Vorrangige Direktvergabe dringender Krankentransport- und Notfallkrankentransportdienste an unter Vertrag genommene Freiwilligenorganisationen; Vorabentscheidungsersuchen des italienischen Consiglio di Stato

  • Reguvis VergabePortal - Veris(Abodienst, Leitsatz ggf. frei)
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Krankentransporte - Nationale Regelung, nach der Krankentransporte in öffentliche Krankenhäuser vorrangig an Freiwilligenorganisationen vergeben werden, die die rechtlichen Voraussetzungen erfüllen und registriert sind - Vereinbarkeit mit ...

  • rechtsportal.de

    AEUV Art. 49 ; AEUV Art. 56 ; AEUV Art. 267
    Vorrangige Direktvergabe dringender Krankentransport- und Notfallkrankentransportdienste an unter Vertrag genommene Freiwilligenorganisationen; Vorabentscheidungsersuchen des italienischen Consiglio di Stato

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Dringende Rettungsdienstleistungen dürfen direkt vergeben werden!

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (8)

  • Europäischer Gerichtshof PDF (Pressemitteilung)

    Niederlassungsfreiheit - Dringende Krankentransportdienste dürfen vorrangig und im Wege der Direktvergabe an Freiwilligenorganisationen vergeben werden

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Direktvergabe von dringenden Krankentransportdiensten an Freiwilligenorganisationen

  • tertius-online.de (Leitsatz/Kurzinformation/Zusammenfassung)
  • staufer.de (Kurzinformation und Auszüge)

    Rettungsdienst: Direktvergabe an Freiwilligenorganisationen

  • kommunen-in-nrw.de (Kurzinformation)

    Vergabe von Krankentransportdiensten an Freiwilligenorganisationen

  • heuking.de (Kurzinformation)

    Direktvergaben für Krankentransporte unionsrechtskonform

  • bbgundpartner.de PDF (Kurzinformation)

    Direktvergabe von Krankentransportleistungen

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Tod des Arbeitnehmers: Vererblichkeit der Urlaubsabgeltung

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Krankentransportdirektvergaben nur bei Haushaltseffizienz an solidarische Organisationen (VPR 2015, 26)

Sonstiges (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Vorlagefragen)

    Azienda sanitaria locale n. 5 «Spezzino» u.a.

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen - Consiglio di Stato - Auslegung der Art. 49 AEUV, 56 AEUV, 105 AEUV und 106 AEUV - Grundsätze der Nichtdiskriminierung, Transparenz und Verhältnismäßigkeit - Nationale Regelung, nach der Krankentransporte vorrangig und ohne Ausschreibung an das Rote ...

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZBau 2015, 377
  • DÖV 2015, 255
  • ECLI:EU:C:2014:2440
  • ZfBR 2015, 297
 
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Wird zitiert von ... (49)Neu Zitiert selbst (18)

  • EuGH, 13.11.2007 - C-507/03

    Kommission / Irland - Öffentliche Aufträge - Artikel 43 EG und 49 EG - Richtlinie

    Auszug aus EuGH, 11.12.2014 - C-113/13
    Die sonstigen in dieser Richtlinie vorgesehenen Vorschriften zur Koordinierung der Verfahren, insbesondere diejenigen über die Verpflichtungen zur Ausschreibung mit vorheriger Bekanntmachung und diejenigen über die Zuschlagskriterien, gelten für diese Aufträge jedoch nicht (Urteile Kommission/Irland, C-507/03, EU:C:2007:676, Rn. 24, und Kommission/Irland, C-226/09, EU:C:2010:697, Rn. 27).

    Diese Grundsätze gelten jedoch für öffentliche Aufträge bei einem Sachverhalt, der mit keinem relevanten Element über die Grenzen eines Mitgliedstaats hinausweist, nur dann, wenn an diesem Auftrag ein eindeutiges grenzüberschreitendes Interesse besteht (vgl. in diesem Sinne Urteile Kommission/Irland, EU:C:2007:676, Rn. 29, Kommission/Italien, C-412/04, EU:C:2008:102, Rn. 66 und 81, SECAP und Santorso, C-147/06 und C-148/06, EU:C:2008:277, Rn. 21, Serrantoni und Consorzio stabile edili, C-376/08, EU:C:2009:808, Rn. 24, sowie Kommission/Irland, EU:C:2010:697, Rn. 31).

    Eine solche Ungleichbehandlung, die durch den Ausschluss aller in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassenen Unternehmen hauptsächlich diese benachteiligt, stellt, sofern sie nicht durch objektive Umstände gerechtfertigt ist, eine nach den Art. 49 AEUV und 56 AEUV verbotene mittelbare Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit dar (vgl. in diesem Sinne Urteile Kommission/Irland, EU:C:2007:676, Rn. 30 und 31, Kommission/Italien, EU:C:2007:729, Rn. 64, und Kommission/Italien, EU:C:2008:102, Rn. 66).

  • EuGH, 29.11.2007 - C-119/06

    Kommission / Italien

    Auszug aus EuGH, 11.12.2014 - C-113/13
    Der Consiglio di Stato stellt unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Gerichtshofs (Urteile Kommission/Italien, C-119/06, EU:C:2007:729, und CoNISMa, C-305/08, EU:C:2009:807) fest, der Begriff "Wirtschaftsteilnehmer" schließe Einrichtungen, die nicht in erster Linie eine Gewinnerzielungsabsicht verfolgten oder überhaupt keine solche Absicht hätten, nicht aus; diese Einrichtungen könnten hinsichtlich der Vergabe von öffentlichen Aufträgen mit Unternehmen in Wettbewerb treten.

    Ein solches Rahmenabkommen ist ein Rahmenabkommen im Sinne von Art. 1 Abs. 5 der Richtlinie 2004/18 und fällt daher allgemein unter den Begriff "öffentlicher Auftrag" (vgl. in diesem Sinne Urteil Kommission/Italien, EU:C:2007:729, Rn. 43 und 44), und der Umstand, dass es im Namen von Einrichtungen ohne Gewinnerzielungsabsicht geschlossen wird, kann dieser Beurteilung nicht entgegenstehen (vgl. in diesem Sinne Urteil Kommission/Italien, EU:C:2007:729, Rn. 41).

    Eine solche Ungleichbehandlung, die durch den Ausschluss aller in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassenen Unternehmen hauptsächlich diese benachteiligt, stellt, sofern sie nicht durch objektive Umstände gerechtfertigt ist, eine nach den Art. 49 AEUV und 56 AEUV verbotene mittelbare Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit dar (vgl. in diesem Sinne Urteile Kommission/Irland, EU:C:2007:676, Rn. 30 und 31, Kommission/Italien, EU:C:2007:729, Rn. 64, und Kommission/Italien, EU:C:2008:102, Rn. 66).

  • EuGH, 15.05.2008 - C-147/06

    SECAP - Öffentliche Bauaufträge - Vergabeverfahren - Ungewöhnlich niedrige

    Auszug aus EuGH, 11.12.2014 - C-113/13
    Diese Grundsätze gelten jedoch für öffentliche Aufträge bei einem Sachverhalt, der mit keinem relevanten Element über die Grenzen eines Mitgliedstaats hinausweist, nur dann, wenn an diesem Auftrag ein eindeutiges grenzüberschreitendes Interesse besteht (vgl. in diesem Sinne Urteile Kommission/Irland, EU:C:2007:676, Rn. 29, Kommission/Italien, C-412/04, EU:C:2008:102, Rn. 66 und 81, SECAP und Santorso, C-147/06 und C-148/06, EU:C:2008:277, Rn. 21, Serrantoni und Consorzio stabile edili, C-376/08, EU:C:2009:808, Rn. 24, sowie Kommission/Irland, EU:C:2010:697, Rn. 31).

    Die Antwort des Gerichtshofs steht allerdings unter der Prämisse, dass das vorlegende Gericht im Ausgangsverfahren nach eingehender Würdigung aller maßgeblichen Gegebenheiten ein eindeutiges grenzüberschreitendes Interesse feststellt (vgl. Urteile SECAP und Santorso, EU:C:2008:277, Rn. 34, sowie Serrantoni und Consorzio stabile edili, EU:C:2009:808, Rn. 25).

    Hinsichtlich der objektiven Kriterien, die auf das Bestehen eines grenzüberschreitenden Interesses hinweisen können, hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass derartige Kriterien u. a. ein gewisses Volumen des fraglichen Auftrags in Verbindung mit dem Leistungsort oder technische Merkmale des Auftrags sein können (vgl. Urteile SECAP und Santorso, EU:C:2008:277, Rn. 31, sowie Belgacom, C-221/12, EU:C:2013:736, Rn. 29).

  • EuGH, 18.11.2010 - C-226/09

    Kommission / Irland - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie

    Auszug aus EuGH, 11.12.2014 - C-113/13
    Die sonstigen in dieser Richtlinie vorgesehenen Vorschriften zur Koordinierung der Verfahren, insbesondere diejenigen über die Verpflichtungen zur Ausschreibung mit vorheriger Bekanntmachung und diejenigen über die Zuschlagskriterien, gelten für diese Aufträge jedoch nicht (Urteile Kommission/Irland, C-507/03, EU:C:2007:676, Rn. 24, und Kommission/Irland, C-226/09, EU:C:2010:697, Rn. 27).

    Der Unionsgesetzgeber ist nämlich davon ausgegangen, dass Aufträgen über Dienstleistungen des Anhangs II Teil B der Richtlinie 2004/18 wegen ihres spezifischen Charakters a priori keine hinreichende grenzüberschreitende Bedeutung zukommt, die es rechtfertigen kann, dass sie in einem Ausschreibungsverfahren vergeben werden, das es den Unternehmen anderer Mitgliedstaaten ermöglichen soll, von der Ausschreibung Kenntnis zu nehmen und ein Angebot einzureichen (vgl. Urteile Kommission/Irland, EU:C:2010:697, Rn. 25, sowie Strong Segurança, C-95/10, EU:C:2011:161, Rn. 35 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Diese Grundsätze gelten jedoch für öffentliche Aufträge bei einem Sachverhalt, der mit keinem relevanten Element über die Grenzen eines Mitgliedstaats hinausweist, nur dann, wenn an diesem Auftrag ein eindeutiges grenzüberschreitendes Interesse besteht (vgl. in diesem Sinne Urteile Kommission/Irland, EU:C:2007:676, Rn. 29, Kommission/Italien, C-412/04, EU:C:2008:102, Rn. 66 und 81, SECAP und Santorso, C-147/06 und C-148/06, EU:C:2008:277, Rn. 21, Serrantoni und Consorzio stabile edili, C-376/08, EU:C:2009:808, Rn. 24, sowie Kommission/Irland, EU:C:2010:697, Rn. 31).

  • EuGH, 17.06.1997 - C-70/95

    Sodemare u.a.

    Auszug aus EuGH, 11.12.2014 - C-113/13
    In diesem Zusammenhang ist erstens daran zu erinnern, dass das Unionsrecht die Befugnis der Mitgliedstaaten zur Ausgestaltung ihres Gesundheitswesens und ihrer Systeme der sozialen Sicherheit unberührt lässt (vgl. in diesem Sinne insbesondere Urteile Sodemare u. a., C-70/95, EU:C:1997:301, Rn. 27 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie Blanco Pérez und Chao Gómez, C-570/07 und C-571/07, EU:C:2010:300, Rn. 43 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Zweitens hat der Gerichtshof in Rn. 32 des Urteils Sodemare u. a. (EU:C:1997:301) festgestellt, dass ein Mitgliedstaat im Rahmen der ihm verbliebenen Zuständigkeit für die Ausgestaltung seines Systems der sozialen Sicherheit davon ausgehen kann, dass ein Sozialhilfesystem für ältere Menschen, bei denen gesundheitsbezogene Leistungen aufgrund ihres Zustands unerlässlich sind, seine Ziele, d. h. die Wahrung des rein sozialen Zwecks dieses Systems, nur erreichen kann, wenn zu diesem System als Erbringer von Dienstleistungen der Sozialhilfe nur solche privaten Wirtschaftsteilnehmer zugelassen werden, die keine Gewinnerzielungsabsicht verfolgen.

  • EuGH, 11.09.2008 - C-141/07

    Kommission / Deutschland - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Maßnahmen

    Auszug aus EuGH, 11.12.2014 - C-113/13
    Bei der Beurteilung der Einhaltung dieses Verbots ist jedoch zu berücksichtigen, dass unter den vom Vertrag geschützten Gütern und Interessen die Gesundheit und das Leben von Menschen den höchsten Rang einnehmen und dass es Sache der Mitgliedstaaten ist - denen ein weites Ermessen eingeräumt ist -, zu bestimmen, auf welchem Niveau sie den Schutz der Gesundheit der Bevölkerung gewährleisten wollen und wie dieses Niveau erreicht werden soll (vgl. in diesem Sinne insbesondere Urteile Kommission/Deutschland, C-141/07, EU:C:2008:492, Rn. 46 und 51 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie Blanco Pérez und Chao Gómez, EU:C:2010:300, Rn. 43, 44, 68 und 90 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Dies gilt für Maßnahmen, die zum einen dem allgemeinen Ziel entsprechen, einen ausreichenden, ständigen Zugang zu einem ausgewogenen Angebot hochwertiger Krankenhausversorgung im betreffenden Mitgliedstaat sicherzustellen, und die zum anderen dazu beitragen, die Kosten zu beherrschen und, so weit wie möglich, jede Verschwendung finanzieller, technischer und menschlicher Ressourcen zu verhindern (vgl. in diesem Sinne Urteil Kommission/Deutschland, EU:C:2008:492, Rn. 61).

  • EuGH, 01.06.2010 - C-570/07

    Die demografischen und geografischen Begrenzungen, die die Regelung von Asturien

    Auszug aus EuGH, 11.12.2014 - C-113/13
    In diesem Zusammenhang ist erstens daran zu erinnern, dass das Unionsrecht die Befugnis der Mitgliedstaaten zur Ausgestaltung ihres Gesundheitswesens und ihrer Systeme der sozialen Sicherheit unberührt lässt (vgl. in diesem Sinne insbesondere Urteile Sodemare u. a., C-70/95, EU:C:1997:301, Rn. 27 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie Blanco Pérez und Chao Gómez, C-570/07 und C-571/07, EU:C:2010:300, Rn. 43 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Bei der Beurteilung der Einhaltung dieses Verbots ist jedoch zu berücksichtigen, dass unter den vom Vertrag geschützten Gütern und Interessen die Gesundheit und das Leben von Menschen den höchsten Rang einnehmen und dass es Sache der Mitgliedstaaten ist - denen ein weites Ermessen eingeräumt ist -, zu bestimmen, auf welchem Niveau sie den Schutz der Gesundheit der Bevölkerung gewährleisten wollen und wie dieses Niveau erreicht werden soll (vgl. in diesem Sinne insbesondere Urteile Kommission/Deutschland, C-141/07, EU:C:2008:492, Rn. 46 und 51 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie Blanco Pérez und Chao Gómez, EU:C:2010:300, Rn. 43, 44, 68 und 90 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 21.02.2008 - C-412/04

    Kommission / Italien - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Öffentliche

    Auszug aus EuGH, 11.12.2014 - C-113/13
    Diese Grundsätze gelten jedoch für öffentliche Aufträge bei einem Sachverhalt, der mit keinem relevanten Element über die Grenzen eines Mitgliedstaats hinausweist, nur dann, wenn an diesem Auftrag ein eindeutiges grenzüberschreitendes Interesse besteht (vgl. in diesem Sinne Urteile Kommission/Irland, EU:C:2007:676, Rn. 29, Kommission/Italien, C-412/04, EU:C:2008:102, Rn. 66 und 81, SECAP und Santorso, C-147/06 und C-148/06, EU:C:2008:277, Rn. 21, Serrantoni und Consorzio stabile edili, C-376/08, EU:C:2009:808, Rn. 24, sowie Kommission/Irland, EU:C:2010:697, Rn. 31).

    Eine solche Ungleichbehandlung, die durch den Ausschluss aller in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassenen Unternehmen hauptsächlich diese benachteiligt, stellt, sofern sie nicht durch objektive Umstände gerechtfertigt ist, eine nach den Art. 49 AEUV und 56 AEUV verbotene mittelbare Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit dar (vgl. in diesem Sinne Urteile Kommission/Irland, EU:C:2007:676, Rn. 30 und 31, Kommission/Italien, EU:C:2007:729, Rn. 64, und Kommission/Italien, EU:C:2008:102, Rn. 66).

  • EuGH, 23.12.2009 - C-376/08

    Serrantoni und Consorzio stabile edili - Öffentliche Bauaufträge - Richtlinie

    Auszug aus EuGH, 11.12.2014 - C-113/13
    Diese Grundsätze gelten jedoch für öffentliche Aufträge bei einem Sachverhalt, der mit keinem relevanten Element über die Grenzen eines Mitgliedstaats hinausweist, nur dann, wenn an diesem Auftrag ein eindeutiges grenzüberschreitendes Interesse besteht (vgl. in diesem Sinne Urteile Kommission/Irland, EU:C:2007:676, Rn. 29, Kommission/Italien, C-412/04, EU:C:2008:102, Rn. 66 und 81, SECAP und Santorso, C-147/06 und C-148/06, EU:C:2008:277, Rn. 21, Serrantoni und Consorzio stabile edili, C-376/08, EU:C:2009:808, Rn. 24, sowie Kommission/Irland, EU:C:2010:697, Rn. 31).

    Die Antwort des Gerichtshofs steht allerdings unter der Prämisse, dass das vorlegende Gericht im Ausgangsverfahren nach eingehender Würdigung aller maßgeblichen Gegebenheiten ein eindeutiges grenzüberschreitendes Interesse feststellt (vgl. Urteile SECAP und Santorso, EU:C:2008:277, Rn. 34, sowie Serrantoni und Consorzio stabile edili, EU:C:2009:808, Rn. 25).

  • EuGH, 17.03.2011 - C-95/10

    Strong Segurança - Öffentliche Dienstleistungsaufträge - Richtlinie 2004/18/EG -

    Auszug aus EuGH, 11.12.2014 - C-113/13
    Der Unionsgesetzgeber ist nämlich davon ausgegangen, dass Aufträgen über Dienstleistungen des Anhangs II Teil B der Richtlinie 2004/18 wegen ihres spezifischen Charakters a priori keine hinreichende grenzüberschreitende Bedeutung zukommt, die es rechtfertigen kann, dass sie in einem Ausschreibungsverfahren vergeben werden, das es den Unternehmen anderer Mitgliedstaaten ermöglichen soll, von der Ausschreibung Kenntnis zu nehmen und ein Angebot einzureichen (vgl. Urteile Kommission/Irland, EU:C:2010:697, Rn. 25, sowie Strong Segurança, C-95/10, EU:C:2011:161, Rn. 35 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Sollte das vorlegende Gericht jedoch feststellen, dass der genannte Schwellenwert nicht erreicht wird oder dass der Wert der medizinischen Dienstleistungen höher ist als der Wert der Transportdienstleistungen, kämen außer - im zuletzt genannten Fall - den Art. 23 und 35 Abs. 4 der Richtlinie 2004/18 nur die sich aus den Art. 49 AEUV und 56 AEUV ergebenden allgemeinen Grundsätze der Transparenz und der Gleichbehandlung zur Anwendung (vgl. in diesem Sinne Urteile Kommission/Irland, EU:2007:676, Rn. 26 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie Strong Segurança, EU:C:2011:161, Rn. 35).

  • EuGH, 19.04.2007 - C-444/05

    DER ABSOLUTE AUSSCHLUSS DER ERSTATTUNG DER KOSTEN EINER STATIONÄREN BEHANDLUNG IM

  • EuGH, 13.12.2007 - C-337/06

    Bayerischer Rundfunk u.a. - Richtlinien 92/50/EWG und 2004/18/EG - Öffentliche

  • EuGH, 29.04.2010 - C-160/08

    Kommission / Deutschland - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Öffentliche

  • EuGH, 29.03.2012 - C-417/10

    Die Einstellung von Steuerverfahren, die bei der Corte suprema di cassazione und

  • EuGH, 14.11.2013 - C-221/12

    Belgacom - Vorabentscheidungsersuchen - Art. 49 AEUV - Niederlassungsfreiheit -

  • EuGH, 24.09.1998 - C-76/97

    Tögel

  • EuGH, 23.12.2009 - C-305/08

    CoNISMa - Öffentliche Dienstleistungsaufträge - Richtlinie 2004/18/EG - Begriffe

  • EuGH, 19.12.2012 - C-159/11

    Das Recht der Union über die Vergabe öffentlicher Aufträge steht einer nationalen

  • EuGH, 28.01.2016 - C-50/14

    CASTA u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Öffentliche Aufträge - Art. 49 AEUV

    Dieser Anhang ist unterteilt in die Teile A und B. Krankentransporte wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden können gemäß den Angaben des vorlegenden Gerichts sowohl unter Anhang II Teil A Kategorie 2 der Richtlinie 2004/18, und zwar unter dem Beförderungsaspekt dieser Dienste, als auch, im Hinblick auf ihre medizinischen Aspekte, unter Anhang II Teil B Kategorie 25 dieser Richtlinie fallen (vgl. in Bezug auf Notfallkrankentransportdienste Urteil Azienda sanitaria locale n. 5 "Spezzino" u. a., C-113/13, EU:C:2014:2440, Rn. 34 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Nach dieser Vorschrift müssen öffentliche Aufträge, deren Wert höher ist als der in Art. 7 dieser Richtlinie festgelegte Schwellenwert und die sich auf derartige Dienstleistungen beziehen, unter Berücksichtigung aller in den Art. 23 bis 55 dieser Richtlinie genannten Verfahrensvorschriften vergeben werden, wenn der in Anhang II Teil A angegebene Wert der Transportdienstleistungen den in Anhang II Teil B angegebenen Wert der medizinischen Dienstleistungen überschreitet (Urteil Azienda sanitaria locale n. 5 "Spezzino" u. a., C-113/13, EU:C:2014:2440, Rn. 40).

    Die sonstigen in dieser Richtlinie vorgesehenen Vorschriften zur Koordinierung der Verfahren, insbesondere diejenigen über die Verpflichtungen zur Ausschreibung mit vorheriger Bekanntmachung und diejenigen über die Zuschlagskriterien, gelten für diese Aufträge hingegen nicht (Urteil Azienda sanitaria locale n. 5 "Spezzino" u. a., C-113/13, EU:C:2014:2440, Rn. 41 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Der Unionsgesetzgeber ist nämlich davon ausgegangen, dass Aufträgen über Dienstleistungen des Anhangs II Teil B der Richtlinie 2004/18 wegen ihres spezifischen Charakters a priori keine hinreichende grenzüberschreitende Bedeutung zukommt, die es rechtfertigen kann, dass sie in einem Ausschreibungsverfahren vergeben werden, das es den Unternehmen anderer Mitgliedstaaten ermöglichen soll, von der Ausschreibung Kenntnis zu nehmen und ein Angebot einzureichen (Urteil Azienda sanitaria locale n. 5 "Spezzino" u. a., C-113/13, EU:C:2014:2440, Rn. 42 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Außerdem ist es seine Sache, den jeweiligen Wert der Transportdienstleistungen und der medizinischen Dienstleistungen zu bestimmen (vgl. in diesem Sinne Urteil Azienda sanitaria locale n. 5 "Spezzino" u. a., C-113/13, EU:C:2014:2440, Rn. 43).

    Sollte das vorlegende Gericht jedoch feststellen, dass der genannte Schwellenwert nicht erreicht wird oder dass der Wert der medizinischen Dienstleistungen höher ist als der Wert der Transportdienstleistungen, kämen außer - im zuletzt genannten Fall - den Art. 23 und 35 Abs. 4 der Richtlinie 2004/18 nur die sich aus den Art. 49 AEUV und 56 AEUV ergebenden allgemeinen Grundsätze der Transparenz und der Gleichbehandlung zur Anwendung (vgl. in diesem Sinne Urteil Azienda sanitaria locale n. 5 "Spezzino" u. a., C-113/13, EU:C:2014:2440, Rn. 44 und 45 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Diese Grundsätze gelten jedoch für öffentliche Aufträge bei einem Sachverhalt, der mit keinem relevanten Element über die Grenzen eines Mitgliedstaats hinausweist, nur dann, wenn an diesem Auftrag ein eindeutiges grenzüberschreitendes Interesse besteht (Urteil Azienda sanitaria locale n. 5 "Spezzino" u. a., C-113/13, EU:C:2014:2440, Rn. 46 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Die Feststellung der Gesichtspunkte, die erforderlich sind, um das Bestehen eines eindeutigen grenzüberschreitenden Interesses prüfen zu können, sowie ganz allgemein sämtliche Feststellungen, die von den nationalen Gerichten zu treffen sind und von denen die Anwendbarkeit eines Aktes des Sekundärrechts oder des Primärrechts der Union abhängt, sollten daher vor einer Befassung des Gerichtshofs erfolgen (Urteil Azienda sanitaria locale n. 5 "Spezzino" u. a., C-113/13, EU:C:2014:2440, Rn. 47).

    Die Antwort des Gerichtshofs steht allerdings unter der Prämisse, dass das vorlegende Gericht im Ausgangsverfahren nach eingehender Würdigung aller maßgeblichen Gegebenheiten ein eindeutiges grenzüberschreitendes Interesse feststellt (Urteil Azienda sanitaria locale n. 5 "Spezzino" u. a., C-113/13, EU:C:2014:2440, Rn. 48 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass ein Vertrag nicht allein deswegen aus dem Begriff des öffentlichen Auftrags herausfallen kann, weil die darin vorgesehene Vergütung auf den Ersatz der Kosten beschränkt bleibt, die durch die Erbringung der vereinbarten Dienstleistung entstehen, oder weil dieser Vertrag von einer Einrichtung ohne Gewinnerzielungsabsicht geschlossen wird (vgl. in diesem Sinne Urteil Azienda sanitaria locale n. 5 "Spezzino" u. a., C-113/13, EU:C:2014:2440, Rn. 36 und 37 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Im ersten Fall ist festzustellen, dass die Richtlinie 2004/18 einer nationalen Regelung wie der im Ausgangsverfahren entgegensteht, nach der die örtlichen Behörden die Erbringung von Krankentransportdiensten im Wege der Direktvergabe ohne jegliche Bekanntmachung an Freiwilligenorganisationen vergeben können (vgl. in diesem Sinne Urteil Azienda sanitaria locale n. 5 "Spezzino" u. a., C-113/13, EU:C:2014:2440, Rn. 44).

    Im zweiten Fall ist zum einen darauf hinzuweisen, dass die Rechtsvorschriften der Union für öffentliche Aufträge, insbesondere für öffentliche Dienstleistungsaufträge, den freien Dienstleistungsverkehr und die Öffnung für einen unverfälschten und möglichst umfassenden Wettbewerb in den Mitgliedstaaten gewährleisten sollen, und zum anderen, dass die Anwendung einer nationalen Regelung wie der im Ausgangsverfahren diesen Zielen letztlich zuwiderläuft, da sie andere Einrichtungen als Freiwilligenorganisationen von den betroffenen Märkten ausschließt (vgl. in diesem Sinne Urteil Azienda sanitaria locale n. 5 "Spezzino" u. a., C-113/13, EU:C:2014:2440, Rn. 51 und 52).

    Eine solche Ungleichbehandlung, die durch den Ausschluss aller in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassenen Unternehmen hauptsächlich diese benachteiligt, stellt, sofern sie nicht durch objektive Umstände gerechtfertigt ist, eine nach den Art. 49 AEUV und 56 AEUV verbotene mittelbare Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit dar (vgl. in diesem Sinne Urteil Azienda sanitaria locale n. 5 "Spezzino" u. a., C-113/13, EU:C:2014:2440, Rn. 52 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    In diesem Zusammenhang ist erstens daran zu erinnern, dass das Unionsrecht die Befugnis der Mitgliedstaaten zur Ausgestaltung ihres Gesundheitswesens und ihrer Systeme der sozialen Sicherheit unberührt lässt (Urteil Azienda sanitaria locale n. 5 "Spezzino" u. a., C-113/13, EU:C:2014:2440, Rn. 55 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Bei der Beurteilung der Einhaltung dieses Verbots ist jedoch zu berücksichtigen, dass unter den vom Vertrag geschützten Gütern und Interessen die Gesundheit und das Leben von Menschen den höchsten Rang einnehmen und dass es Sache der Mitgliedstaaten ist - denen ein Ermessen eingeräumt ist -, zu bestimmen, auf welchem Niveau sie den Schutz der Gesundheit der Bevölkerung gewährleisten wollen und wie dieses Niveau erreicht werden soll (Urteil Azienda sanitaria locale n. 5 "Spezzino" u. a., C-113/13, EU:C:2014:2440, Rn. 56 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Dies gilt für Maßnahmen, die zum einen dem allgemeinen Ziel entsprechen, einen ausreichenden, ständigen Zugang zu einem ausgewogenen Angebot hochwertiger Krankenhausversorgung im betreffenden Mitgliedstaat sicherzustellen, und die zum anderen dazu beitragen, die Kosten zu beherrschen und, so weit wie möglich, jede Verschwendung finanzieller, technischer und menschlicher Ressourcen zu verhindern (Urteil Azienda sanitaria locale n. 5 "Spezzino" u. a., C-113/13, EU:C:2014:2440, Rn. 57 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Zweitens kann ein Mitgliedstaat im Rahmen des Ermessens, das ihm bei der Festlegung eingeräumt ist, auf welchem Niveau er den Schutz der Gesundheit gewährleisten und sein System der sozialen Sicherheit gestalten will, die Auffassung vertreten, dass der Rückgriff auf Freiwilligenorganisationen dem sozialen Zweck eines Krankentransportdienstes entspricht und geeignet ist, dazu beizutragen, die mit diesem Dienst verbundenen Kosten zu beherrschen (vgl. in diesem Sinne Urteil Azienda sanitaria locale n. 5 "Spezzino" u. a., C-113/13, EU:C:2014:2440, Rn. 59).

    Ein System zur Regelung dringender Krankentransportdienste wie das im Ausgangsverfahren in Rede stehende, bei dem die zuständigen Behörden auf Freiwilligenorganisationen zurückgreifen können, muss allerdings tatsächlich zu dem sozialen Zweck und zu den Zielen der Solidarität und der Haushaltseffizienz beitragen, auf denen dieses System beruht (Urteil Azienda sanitaria locale n. 5 "Spezzino" u. a., C-113/13, EU:C:2014:2440, Rn. 60).

    Im Übrigen ist der Rückgriff auf Erwerbstätige zwar zulässig, weil diese Organisationen sonst in vielen Bereichen, in denen der Grundsatz der Solidarität selbstverständlich zur Anwendung kommen kann, praktisch nicht wirksam handeln könnten, doch müssen sich die genannten Organisationen bei ihrer Tätigkeit streng an die in den nationalen Rechtsvorschriften festgelegten Anforderungen halten (Urteil Azienda sanitaria locale n. 5 "Spezzino" u. a., C-113/13, EU:C:2014:2440, Rn. 61).

    Bei der Erstattung der Kosten ist darauf zu achten, dass nicht etwa unter dem Vorwand einer Freiwilligentätigkeit ein Erwerbszweck, und sei es nur indirekt, verfolgt wird und dass dem Freiwilligen lediglich die Kosten erstattet werden können, die er für die geleistete Tätigkeit tatsächlich aufgewandt hat, und zwar im Rahmen der von der jeweiligen Vereinigung vorab festgelegten Grenzen (Urteil Azienda sanitaria locale n. 5 "Spezzino" u. a., C-113/13, EU:C:2014:2440, Rn. 62).

    Insofern ist im Einklang mit dem Tenor des Urteils Azienda sanitaria locale n. 5 "Spezzino" u. a. (C-113/13, EU:C:2014:2440) und Rn. 67 des vorliegenden Urteils festzustellen, dass die Erbringung von Krankentransportdiensten, wenn sämtliche unionsrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind, damit ein Mitgliedstaat den Rückgriff auf Freiwilligenorganisationen vorsehen kann, im Wege der Direktvergabe ohne jegliche Bekanntmachung an Freiwilligenorganisationen vergeben werden kann.

    Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit des Rückgriffs auf Freiwilligenorganisationen ist, wie in Rn. 60 des Urteils Azienda sanitaria locale n. 5 "Spezzino" u. a. (C-113/13, EU:C:2014:2440) und Rn. 63 des vorliegenden Urteils ausgeführt, dennoch insbesondere, dass dieser Rückgriff tatsächlich zu dem Ziel der Haushaltseffizienz beiträgt.

    Außerdem gilt für die Erstattung der von den Freiwilligenorganisationen aufgewandten Kosten, wie in Rn. 62 des Urteils Azienda sanitaria locale n. 5 "Spezzino" u. a. (C-113/13, EU:C:2014:2440) und in Rn. 65 des vorliegenden Urteils ausgeführt, der allgemeine Grundsatz des Verbots des Rechtsmissbrauchs.

    Außerdem müssen sich die Freiwilligenorganisationen gemäß Rn. 61 des Urteils Azienda sanitaria locale n. 5 "Spezzino" u. a. (C-113/13, EU:C:2014:2440) und wie in Rn. 64 des vorliegenden Urteils ausgeführt bei ihrer Tätigkeit streng an die Anforderungen halten, die in den für sie geltenden nationalen Rechtsvorschriften festgelegt sind.

    Die Einhaltung der in den Rn. 60 bis 62 des Urteils Azienda sanitaria locale n. 5 "Spezzino" u. a. (C-113/13, EU:C:2014:2440) festgelegten Grenzen, auf die in den Rn. 63 bis 65 des vorliegenden Urteils hingewiesen worden ist, setzt jedoch vor allem voraus, dass das eigentliche Wesen dieser Freiwilligenorganisationen respektiert wird.

  • EuGH, 21.03.2019 - C-465/17

    Die Regelungen über die öffentliche Auftragsvergabe gelten nicht für die

    Die Bedingungen, von denen das Unionsrecht die Einordnung als "gemeinnützige Organisation" abhängig mache, seien nämlich mit Blick auf die Urteile vom 11. Dezember 2014, Azienda sanitaria locale n. 5 "Spezzino" u. a. (C-113/13, EU:C:2014:2440), sowie vom 28. Januar 2016, CASTA u. a. (C-50/14, EU:C:2016:56), oder zumindest mit Blick auf Art. 77 Abs. 1 der Richtlinie 2014/24 strenger.

    Insoweit zweifelt das vorlegende Gericht die Argumentation von Falck an, wonach eine gemeinnützige Organisation weitere Voraussetzungen erfüllen müsse, die sich aus Art. 77 Abs. 2 der Richtlinie 2014/24 oder gar aus den Urteilen vom 11. Dezember 2014, Azienda sanitaria locale n. 5 "Spezzino" u. a. (C-113/13, EU:C:2014:2440), und vom 28. Januar 2016, CASTA u. a. (C-50/14, EU:C:2016:56), ergäben.

  • EuGH, 19.12.2018 - C-216/17

    Autorità Garante della Concorrenza e del Mercato - Antitrust und Coopservice -

    Die Rahmenvereinbarung fällt nämlich allgemein unter den Begriff "öffentlicher Auftrag", da sie die verschiedenen Aufträge, für die sie gilt, zu einem einheitlichen Auftrag zusammenfasst (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 4. Mai 1995, Kommission/Griechenland, C-79/94, EU:C:1995:120, Rn. 15, vom 29. November 2007, Kommission/Italien, C-119/06, nicht veröffentlicht, EU:C:2007:729, Rn. 43, und vom 11. Dezember 2014, Azienda sanitaria locale n. 5 "Spezzino" u. a., C-113/13, EU:C:2014:2440, Rn. 36).
  • BSG, 30.07.2019 - B 1 KR 16/18 R

    Kann ein Ersatzkassenverband gerichtlich eine Krankenkasse zwingen, nicht mit

    Auch aus der Rspr des EuGH geht hervor, dass das Unionsrecht die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten für die Organisation von Diensten im öffentlichen Gesundheitswesen unberührt lässt (vgl zB EuGH Urteil vom 11.12.2014 - C-113/13 - ZfBR 2015, 297 RdNr 55; EuGH Urteil vom 1.6.2010 - C-570/07 und C-571/07 - Slg 2010, I-4629 RdNr 43).
  • OLG Düsseldorf, 12.06.2017 - Verg 34/16

    Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union betreffend die Auslegung der

    Dass gemeinnützige Organisationen im Sinne von Art. 10 lit. h) der Richtlinie 2014/24/EU zu den Zielen der Solidarität und der Haushaltseffizienz beitragen müssen - so wie die Antragstellerinnen unter Bezugnahme auf die Urteile des EuGH vom 11.12.2014 (C 113/13, Rn. 60 - Spezzino) und vom 18.01.2016 (C 50/14, Rn. 67 - CASTA) geltend machen - erscheint dem Senat nicht zwingend.
  • OVG Hamburg, 20.09.2022 - 3 Bf 198/21

    Auswahlverfahren zur Vergabe von Leistungen der Notfallrettung

    Voraussetzung für das Eingreifen dieser primärrechtlichen Pflichten ist jedoch, dass an der streitgegenständlichen Vergabe von Rettungsdienstleistungen ein eindeutiges grenzüberschreitendes Interesse besteht (vgl. EuGH, Urt. v. 10.3.2011, C-274/09 [Stadler], EuZW 2011, 353, juris Rn. 49; Urt. v. 14.11.2013, C-221/12 [Belgacom], EuZW 2014, 69, juris Rn. 28; Urt. v. 11.12.2014, C-113/13 [Spezzino], ZfBR 2015, 297, juris Rn. 46).

    Maßgebliche Kriterien können insbesondere das Volumen des betreffenden Auftrags in Verbindung mit dem Leistungsort, technische Merkmale des Auftrags, Besonderheiten der betreffenden Waren oder Dienstleistungen sowie die weiteren Merkmale und Bedingungen ihrer Durchführung sein (vgl. BVerwG, Beschl. v. 15.12.2020, 3 B 34/19, NVwZ-RR 2022, 86, juris Rn. 30; EuGH, Urt. v. 19.4.2018, a.a.O.; Urt. v. 6.10.2016, a.a.O., juris Rn. 40; Urt. v. 11.12.2014, C-113/13, ZfBR 2015, 297, juris Rn. 49; Urt. .

    Speziell in Bezug auf Tätigkeiten im Gesundheitsbereich, insbesondere auch bezogen auf Krankentransporte, hat der Gerichtshof der Europäischen Union bereits entschieden, dass ein eindeutiges grenzüberschreitendes Interesse nicht allein dadurch feststeht, dass die betreffenden Aufträge einen hohen wirtschaftlichen Wert haben (EuGH, Urt. v. 19.4.2018, a.a.O., juris Rn. 41; Urt. v. 11.12.2014, a.a.O., juris Rn. 49; jeweils m.w.N.).

    Wie bereits ausgeführt, ist der Auftragswert bei der Vergabe von Rettungsdienstleistungen/Krankentransporten aber regelmäßig hoch und ist allein für sich betrachtet nicht geeignet, die Annahme eines eindeutigen grenzüberschreitenden Interesses zu rechtfertigen (vgl. EuGH, Urt. v. 11.12.2014, C-113/13, ZfBR 2015, 297, juris Rn. 49 m.w.N.).

    Tatsächlich hat sich an dem streitgegenständlichen Auswahlverfahren überhaupt kein Unternehmen aus einem anderen Mitgliedsstaat beteiligt bzw. diesbezüglich Beschwerde eingelegt (zu diesem Kriterium vgl. EuGH, Urt. v. 5.4.2017, C-298/15,ZfBR 2017, 484, juris Rn. 45; Urt. v. 11.12.2014, a.a.O., juris Rn. 49).

    Dementsprechend kann auch das Ziel einer Verbesserung des gesundheitlichen Schutzniveaus in Fällen von Großschadenslagen und Katastrophen eine Ausnahme aus Gründen der öffentlichen Gesundheit begründen, soweit es zur Schaffung eines hohen Gesundheitsschutzes beiträgt (vgl. EuGH, a.a.O., juris Rn. 61; Urt. v. 11.12.2014, C-113/13 [Spezzino], ZfBR 2015, 297, juris Rn. 57; jeweils bezogen auf das Ziel, aus Gründen der öffentlichen Gesundheit eine ausgewogene medizinische Versorgung aufrechtzuerhalten).

    Die vom Gerichtshof aufgestellten Anforderungen in seiner Spezzino-Entscheidung (EuGH, Urt. v. 11.12.2014, C-113/13 [Spezzino], ZfBR 2015, 297, juris) beziehen sich auf die in Italien tätigen Freiwilligenorganisationen, die nach den dortigen nationalen Rechtsvorschriften gewisse Mindestanforderungen zu erfüllen haben.

  • EuGH, 16.04.2015 - C-278/14

    SC Enterprise Focused Solutions - Vorlage zur Vorabentscheidung - Öffentliche

    Die Feststellung der Gesichtspunkte, die erforderlich sind, um das Bestehen eines eindeutigen grenzüberschreitenden Interesses prüfen zu können, sowie ganz allgemein sämtlicher Feststellungen, die von den nationalen Gerichten zu treffen sind und von denen die Anwendbarkeit eines Aktes des Sekundärrechts oder des Primärrechts der Union abhängt, sollte daher vor einer Befassung des Gerichtshofs erfolgen (vgl. Urteil Azienda sanitaria locale n. 5 "Spezzino" u. a., C-113/13, EU:C:2014:2440, Rn. 47).

    Die Antwort des Gerichtshofs steht allerdings unter der Prämisse, dass das vorlegende Gericht im Ausgangsverfahren nach eingehender Würdigung aller maßgeblichen Gegebenheiten ein eindeutiges grenzüberschreitendes Interesse feststellt (vgl. in diesem Sinne Urteil Azienda sanitaria locale n. 5 "Spezzino" u. a., C-113/13, EU:C:2014:2440, Rn. 48 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Das vorlegende Gericht kann bei seiner umfassenden Würdigung des Bestehens eines eindeutigen grenzüberschreitenden Interesses auch das Vorliegen von Beschwerden von in anderen Mitgliedstaaten ansässigen Wirtschaftsteilnehmern berücksichtigen, sofern sich erweist, dass diese Beschwerden real und nicht fiktiv sind (vgl. Urteil Azienda sanitaria locale n. 5 "Spezzino" u. a., C-113/13, EU:C:2014:2440, Rn. 49 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • BVerwG, 21.09.2023 - 3 B 44.22

    Vergabe von Leistungen der Notfallrettung im öffentlichen Rettungsdienst; hier:

    (1) Mit dem Begriff der Binnenmarktrelevanz bezieht sich der Beweisantrag, wie sich aus der ihm beigefügten Begründung ergibt (Anlage zum Sitzungsprotokoll ), auf das Bestehen eines eindeutigen grenzüberschreitenden Interesses an einem öffentlichen Auftrag im Sinne der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (vgl. dazu z. B. EuGH, Urteile vom 11. Dezember 2014 - C-113/13 - juris Rn. 46 und vom 19. April 2018 - C-65/17 - juris Rn. 36 ff., jeweils m. w. N.).

    Zur Begründung hat sie auf die Anforderungen verwiesen, die der Gerichtshof der Europäischen Union in seinem Urteil vom 11. Dezember 2014 - C-113/13 - (Spezzino) für die vorrangige und direkte Vergabe von Rettungsdienstleistungen an Freiwilligenorganisationen formuliert habe (Bl. 331 f. GA).

    Die Anforderungen in seiner Entscheidung vom 11. Dezember 2014 (C-113/13, Spezzino) bezögen sich auf die in Italien tätigen Freiwilligenorganisationen.

    Es ist Sache der Gerichte der Mitgliedstaaten, sämtliche Feststellungen zu treffen, die für die Prüfung erforderlich sind, ob diese Voraussetzungen erfüllt sind; auch das ist geklärt (EuGH, Urteile vom 11. Dezember 2014 - C-113/13 - Rn. 63 und vom 28. Januar 2016 - C-50/14 - Rn. 66).

  • EuGH, 06.10.2016 - C-318/15

    Tecnoedi Costruzioni - Vorlage zur Vorabentscheidung - Öffentliche Bauaufträge -

    Die Vergabe von Aufträgen, die in Anbetracht ihres Wertes nicht in den Anwendungsbereich der Richtlinien über die Vergabe öffentlicher Aufträge fallen, unterliegt nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs gleichwohl den Grundregeln und den allgemeinen Grundsätzen des AEU-Vertrags, insbesondere den Grundsätzen der Gleichbehandlung und der Nichtdiskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit sowie dem daraus folgenden Transparenzgebot, sofern an diesen Aufträgen ein eindeutiges grenzüberschreitendes Interesse besteht (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 15. Mai 2008, SECAP und Santorso, C-147/06 und C-148/06, EU:C:2008:277, Rn. 20 und 21, vom 11. Dezember 2014, Azienda sanitaria locale n. 5 "Spezzino" u. a., C-113/13, EU:C:2014:2440, Rn. 45 und 46, vom 18. Dezember 2014, Generali-Providencia Biztosító, C-470/13, EU:C:2014:2469, Rn. 32, und vom 16. April 2015, Enterprise Focused Solutions, C-278/14, EU:C:2015:228, Rn. 16).
  • EuGH, 26.02.2019 - C-116/16

    T Danmark - Vorlage zur Vorabentscheidung - Rechtsangleichung - Gemeinsames

    Der Grundsatz des Verbots des Rechtsmissbrauchs findet in vielerlei Rechtsgebieten Anwendung: freier Warenverkehr (Urteil vom 10. Januar 1985, Association des Centres distributeurs Leclerc und Thouars Distribution, 229/83, EU:C:1985:1, Rn. 27), freier Dienstleistungsverkehr (Urteil vom 3. Februar 1993, Veronica Omroep Organisatie, C-148/91, EU:C:1993:45, Rn. 13), öffentliche Aufträge (Urteil vom 11. Dezember 2014, Azienda sanitaria locale n. 5 "Spezzino" u. a., C-113/13, EU:C:2014:2440, Rn. 62), Niederlassungsfreiheit (Urteil vom 9. März 1999, Centros, C-212/97, EU:C:1999:126, Rn. 24), Gesellschaftsrecht (Urteil vom 23. März 2000, Diamantis, C-373/97, EU:C:2000:150, Rn. 33), soziale Sicherheit (Urteile vom 2. Mai 1996, Paletta, C-206/94, EU:C:1996:182, Rn. 24, vom 6. Februar 2018, Altun u. a., C-359/16, EU:C:2018:63, Rn. 48, und vom 11. Juli 2018, Kommission/Belgien, C-356/15, EU:C:2018:555, Rn. 99), Verkehr (Urteil vom 6. April 2006, Agip Petroli, C-456/04, EU:C:2006:241, Rn. 19 bis 25), Sozialpolitik (Urteil vom 28. Juli 2016, Kratzer, C-423/15, EU:C:2016:604, Rn. 37 bis 41), restriktive Maßnahmen (Urteil vom 21. Dezember 2011, Afrasiabi u. a., C-72/11, EU:C:2011:874, Rn. 62) oder Mehrwertsteuer (Urteil vom 21. Februar 2006, Halifax u. a., C-255/02, EU:C:2006:121, Rn. 74).
  • OLG Jena, 09.04.2021 - Verg 2/20

    Betrieb eines Kindergartens ist öffentlicher Auftrag!

  • Generalanwalt beim EuGH, 03.02.2022 - C-436/20

    ASADE - Vorlage zur Vorabentscheidung - Öffentliche Auftragsvergabe - Art. 49 und

  • EuGH, 26.02.2019 - C-115/16

    N Luxembourg 1 - Vorlage zur Vorabentscheidung - Rechtsangleichung - Gemeinsame

  • BVerwG, 15.12.2020 - 3 B 34.19

    Verhinderung eines Mitglieds der Kammer oder des Senats an der Unterschrift der

  • EuGH, 14.07.2022 - C-436/20

    ASADE - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 49 und 56 AEUV - Rein interner

  • OLG Schleswig, 28.08.2015 - 1 Verg 1/15

    Rettungsdienst Schleswig-Flensburg - Vergabenachprüfungsverfahren:

  • EuGH, 08.12.2016 - C-553/15

    Undis Servizi - Vorlage zur Vorabentscheidung - Öffentliche

  • EuGH, 05.10.2017 - C-567/15

    LitSpecMet - Vorlage zur Vorabentscheidung - Öffentliche Bau-, Liefer- und

  • VK Rheinland, 19.08.2016 - VK D-14/16

    Rettungsdienst überwiegt Krankentransport: Bereichsausnahme gilt für gesamten

  • EuGH, 16.07.2015 - C-584/13

    Mapfre asistencia und Mapfre warranty - Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuern -

  • Generalanwalt beim EuGH, 14.11.2018 - C-465/17

    Falck Rettungsdienste und Falck - Vorabentscheidungsverfahren - Öffentliche

  • EuGH, 19.04.2018 - C-65/17

    Oftalma Hospital - Vorlage zur Vorabentscheidung - Öffentliche

  • VG Düsseldorf, 15.09.2016 - 7 L 2411/16

    Überprüfung einer Vergabe von Rettungsdienstleistungen: Verwaltungsrechtsweg

  • VK Westfalen, 15.02.2017 - VK 1-51/16

    Keine Bereichsausnahme für qualifizierte Krankentransportfahrten!

  • Generalanwalt beim EuGH, 30.06.2016 - C-51/15

    Remondis - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 4 Abs. 2 EUV - Achtung der

  • VG Hamburg, 26.05.2021 - 14 K 3698/20

    Erfolglose Klage einer gemeinnützigen GmbH, die Dienstleistungen im Bereich des

  • EuGH, 18.12.2014 - C-470/13

    Generali-Providencia Biztosító - Vorlage zur Vorabentscheidung - Öffentliche

  • VG Ansbach, 08.12.2017 - AN 14 E 17.02475

    Interimsweise Vergabe von Rettungsdienstleistungen im freihändigen Verfahren

  • Generalanwalt beim EuGH, 08.09.2016 - Gutachten 3/15

    Gutachten gemäß Artikel 218 Absatz 11 AEUV - Abschluss internationaler

  • Generalanwalt beim EuGH, 02.10.2019 - C-465/18

    Comune di Bernareggio - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 49 AEUV -

  • VK Westfalen, 21.12.2017 - VK 1-40/17

    Nachprüfungsverfahren auch für Interims-Direktvergaben!

  • VGH Baden-Württemberg, 03.03.2021 - 6 S 3097/20

    Vereinbarkeit des Spielhallenbetriebs mit Grundfreiheiten

  • EuGH, 25.04.2018 - C-102/17

    Secretaria Regional de Saúde dos Açores - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 53

  • OLG Frankfurt, 22.12.2021 - 19 U 152/21

    Verwirkung des Rechts auf Widerruf eines Verbraucherdarlehensvertrages

  • Generalanwalt beim EuGH, 01.12.2016 - C-296/15

    Medisanus

  • OLG Frankfurt, 21.01.2022 - 19 U 6/21

    Wirksamkeit des Widerrufs zum Darlehensvertrag für Fahrzeugkauf

  • Generalanwalt beim EuGH, 01.12.2016 - C-298/15

    Borta - Öffentliche Aufträge - Qualitative Auswahlkriterien - Verpflichtung des

  • VK Niedersachsen, 22.01.2019 - VgK-01/19

    Einsätze von Krankenwagen zur Patientenbeförderung sind vergabepflichtig!

  • Generalanwalt beim EuGH, 23.02.2016 - C-614/14

    Ognyanov - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 267 AEUV - Art. 94 der

  • Generalanwalt beim EuGH, 08.09.2015 - C-324/14

    PARTNER Apelski Dariusz - Vergabe öffentlicher Aufträge - Richtlinie 2004/18 -

  • OVG Hamburg, 20.09.2022 - 3 Bf 199/21

    Anspruch auf vorläufige Zustimmung zur Mitwirkung beim Katastrophenschutz

  • VK Schleswig-Holstein, 05.03.2015 - VK-SH 1/15

    "Dynamische Anpassung" des Leistungsumfangs vereinbart: Bieter muss "Mehrarbeit"

  • Generalanwalt beim EuGH, 28.05.2020 - C-367/19

    Tax-Fin-Lex - Vorlage zur Vorabentscheidung - Öffentliche Dienstleistungsaufträge

  • Generalanwalt beim EuGH, 19.12.2018 - C-598/17

    A-Fonds - Vorlage zur Vorabentscheidung - Bestehende und neue Beihilfen - Begriff

  • Generalanwalt beim EuGH, 27.04.2017 - C-567/15

    LitSpecMet

  • Generalanwalt beim EuGH, 19.03.2015 - C-25/14

    UNIS

  • Generalanwalt beim EuGH, 29.06.2016 - C-429/15

    Danqua - Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum der Freiheit, der Sicherheit und

  • Generalanwalt beim EuGH, 11.06.2015 - C-552/13

    Grupo Hospitalario Quirón - Vorabentscheidungsersuchen - Verfahren zur Vergabe

  • VK Rheinland, 11.09.2017 - VK D-20/17

    Wettbewerb auch für gewerbliche Unternehmen: Bereichsausnahme greift nicht!

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