Rechtsprechung
EuGH, 13.02.2014 - C-18/13 |
Volltextveröffentlichungen (12)
- lexetius.com
"Steuerrecht - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem - Richtlinie 2006/112/EG - Vorsteuerabzug - Erbrachte Leistungen - Kontrolle - Leistender, der nicht über die erforderlichen Mittel verfügt - Begriff 'Steuerhinterziehung' - Pflicht zur Feststellung der ...
- Europäischer Gerichtshof
MAKS PEN
Steuerrecht - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem - Richtlinie 2006/112/EG - Vorsteuerabzug - Erbrachte Leistungen - Kontrolle - Leistender, der nicht über die erforderlichen Mittel verfügt - Begriff "Steuerhinterziehung" - Pflicht zur Feststellung der Steuerhinterziehung ...
- EU-Kommission
MAKS PEN
Steuerrecht - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem - Richtlinie 2006/112/EG - Vorsteuerabzug - Erbrachte Leistungen - Kontrolle - Leistender, der nicht über die erforderlichen Mittel verfügt - Begriff ‚Steuerhinterziehung‘ - Pflicht zur Feststellung der ...
- IWW
- IWW
- Wolters Kluwer
Versagung des Vorsteuerabzugs bei Verdacht der Steuerhinterziehung; Vorabentscheidungsersuchen des bulgarischen Administrativen sad Sofia-grad
- Betriebs-Berater
Vorsteuerabzug in Betrugsfällen - Pflicht zur Feststellung der Steuerhinterziehung von Amts wegen - Pflicht zur Führung hinreichend ausführlicher Aufzeichnungen
- Betriebs-Berater
Vorsteuerabzug in Betrugsfällen - Feststellung der Steuerhinterziehung von Amts wegen - Aufzeichnungspflichten des Steuerpflichtigen
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Versagung des Vorsteuerabzugs bei Verdacht der Steuerhinterziehung; Vorabentscheidungsersuchen des bulgarischen Administrativen sad Sofia-grad
- datenbank.nwb.de
Zur Auslegung von Art. 178 Abs. 1 Buchst. a, Art. 226 Abs. 1 Nr. 6, Art. 242 in Verbindung mit Art. 63 und Art. 273 MwStSystRL - Ausübung des Rechts auf Vorsteuerabzug und die dafür zulässigen Nachweispflichten eines Steuerpflichtigen in Fällen, in denen offenbar nicht ...
- Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)
Kein Vorsteuerabzug bei nicht erbrachter Leistung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (3)
- Betriebs-Berater (Leitsatz)
Vorsteuerabzug in Betrugsfällen - Pflicht zur Feststellung der Steuerhinterziehung von Amts wegen - Pflicht zur Führung hinreichend ausführlicher Aufzeichnungen
- nwb.de (Kurzmitteilung)
Vorsteuerabzug bei Betrugsabsicht des Leistenden
- pwc.de (Kurzinformation)
Vorsteuerabzug bei Verdacht auf Steuerhinterziehung
In Nachschlagewerken
- smartsteuer.de | Lexikon des Steuerrechts
- Karussellgeschäfte
- Teilnahme eines Erwerbers am Umsatzsteuerbetrug
- Vorsteuerabzug
- Der Vorsteuerabzug nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG
Sonstiges (5)
- nwb.de (Verfahrensmitteilung)
Richtlinie 2006/112/EG Art 178 Abs 1 Buchst a, Richtlinie 2006/112/EG Art 242, Richtlinie 2006/112/EG Art 226 Abs 1 Nr 6, Richtlinie 2006/112/EG Art 63, Richtlinie 2006/112/EG Art 273
Aufzeichnungen; Rechnung; Steuerhinterziehung; Subunternehmer; Unionsrecht; Vorsteuerabzug - Europäischer Gerichtshof (Vorlagefragen)
Maks Pen
- IWW (Verfahrensmitteilung)
EGRL 112/2006 Art 178 Abs 1 Buchst a, EGRL 112/2006 Art 242, EGRL 112/2006 Art 226 Abs 1 Nr 6, EGRL 112/2006 Art 63, EGRL 112/2006 Art 273
Mehrwertsteuer, Steuerhinterziehung, Vorsteuer - EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)
Vorabentscheidungsersuchen
- Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)
Vorabentscheidungsersuchen - Administrativen sad Sofia-grad - Auslegung der Art. 63, 178 Abs. 1 Buchst. a, 226 Abs. 1 Nr. 6, 242 und 273 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (ABl. L 347, S. 1) - Begriff ...
Papierfundstellen
- BB 2014, 536
- BB 2014, 863
- DB 2014, 461
- ECLI:EU:C:2014:69
Wird zitiert von ... (75) Neu Zitiert selbst (6)
- EuGH, 06.12.2012 - C-285/11
Bonik - Mehrwertsteuer - Richtlinie 2006/112/EG - Recht auf Vorsteuerabzug - …
Auszug aus EuGH, 13.02.2014 - C-18/13
Nach ständiger Rechtsprechung ist das Recht der Steuerpflichtigen, von der von ihnen geschuldeten Mehrwertsteuer die Mehrwertsteuer abzuziehen, die für die von ihnen auf einer vorausgehenden Umsatzstufe erworbenen Gegenstände und empfangenen Dienstleistungen als Vorsteuer geschuldet wird oder entrichtet wurde, ein Grundprinzip des durch das Unionsrecht geschaffenen gemeinsamen Mehrwertsteuersystems (vgl. Urteil vom 6. Dezember 2012, Bonik, C-285/11, Rn. 25 und die dort angeführte Rechtsprechung).Insbesondere kann dieses Recht für die gesamte Steuerbelastung der vorausgehenden Umsatzstufen sofort ausgeübt werden (vgl. Urteil Bonik, Rn. 26 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Nach dem Wortlaut von Art. 168 Buchst. a der Richtlinie 2006/112 setzt das Recht auf Vorsteuerabzug voraus, dass der Betreffende Steuerpflichtiger im Sinne dieser Richtlinie ist und dass die zur Begründung dieses Rechts angeführten Gegenstände oder Dienstleistungen vom Steuerpflichtigen auf einer nachfolgenden Umsatzstufe für die Zwecke seiner besteuerten Umsätze verwendet werden und diese Gegenstände oder Dienstleistungen auf einer vorausgehenden Umsatzstufe von einem anderen Steuerpflichtigen geliefert oder erbracht worden sind (vgl. Urteil Bonik, Rn. 29 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Daher haben die nationalen Behörden und Gerichte den Vorteil des Rechts auf Vorsteuerabzug zu versagen, wenn aufgrund objektiver Umstände feststeht, dass dieses Recht in betrügerischer Weise oder missbräuchlich geltend gemacht wird (vgl. Urteil Bonik, Rn. 35 bis 37 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Er ist dann für die Zwecke der Richtlinie 2006/112 als an dieser Hinterziehung Beteiligter anzusehen, und zwar unabhängig davon, ob er im Rahmen seiner besteuerten Ausgangsumsätze aus dem Weiterverkauf der Gegenstände oder der Verwendung der Dienstleistungen einen Gewinn erzielt (vgl. Urteil Bonik, Rn. 38 und 39 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
Daher kann der Vorteil des Rechts auf Vorsteuerabzug dem Steuerpflichtigen nur unter der Voraussetzung versagt werden, dass aufgrund objektiver Umstände feststeht, dass dieser Steuerpflichtige, dem die Gegenstände geliefert oder die Dienstleistungen erbracht wurden, die als Grundlage für die Begründung des Rechts auf Vorsteuerabzug dienen, wusste oder hätte wissen müssen, dass er sich mit dem Erwerb dieser Gegenstände oder der Inanspruchnahme dieser Dienstleistungen an einem Umsatz beteiligte, der in eine vom Lieferer bzw. vom Leistenden oder von einem anderen Wirtschaftsteilnehmer auf einer vorhergehenden oder nachfolgenden Umsatzstufe der Liefer- oder Leistungskette begangene Steuerhinterziehung einbezogen war (vgl. Urteil Bonik, Rn. 40 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Anschließend müssen die nationalen Gerichte prüfen, ob die betreffenden Steuerbehörden das Vorliegen solcher objektiven Umstände nachgewiesen haben (vgl. in diesem Sinne Urteil Bonik, Rn. 43 und 44).
- EuGH, 29.07.2010 - C-188/09
Profaktor Kulesza, Frankowski, Jóźwiak, Orlowski - …
Auszug aus EuGH, 13.02.2014 - C-18/13
Art. 242 der Richtlinie 2006/112 sieht als eine dieser Verpflichtungen insbesondere vor, dass jeder Steuerpflichtige Aufzeichnungen zu führen hat, die so ausführlich sind, dass sie die Anwendung der Mehrwertsteuer und die Kontrolle durch die Steuerverwaltung ermöglichen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 29. Juli 2010, Profaktor Kulesza, Frankowski, Jó?ºwiak, Or?‚owski, C-188/09, Slg. 2010, I-7639, Rn. 22 und 23). - EuGH, 25.11.2008 - C-455/06
Heemskerk und Schaap - Verordnungen (EG) Nrn. 615/98, 1254/1999 und 800/1999 - …
Auszug aus EuGH, 13.02.2014 - C-18/13
In diesem Zusammenhang trifft zwar zu, dass das Unionsrecht das nationale Gericht nicht verpflichten kann, von Amts wegen eine Vorschrift dieses Rechts anzuwenden, wenn eine solche Anwendung zur Folge hätte, dass der in seinem nationalen Verfahrensrecht niedergelegte Grundsatz des Verbots der reformatio in peius durchbrochen wird (Urteil vom 25. November 2008, Heemskerk und Schaap, C-455/06, Slg. 2008, I-8763, Rn. 46).
- EuGH, 06.09.2012 - C-324/11
Tóth - Steuerrecht - Mehrwertsteuer - Richtlinie 2006/112/EG - Art. 9 - Begriff …
Auszug aus EuGH, 13.02.2014 - C-18/13
Im Übrigen kann eine etwaige Nichtbeachtung bestimmter buchführungsrechtlicher Erfordernisse durch den Dienstleistungserbringer das Abzugsrecht des Empfängers der erbrachten Dienstleistungen in Bezug auf die dafür entrichtete Mehrwertsteuer nicht in Frage stellen, wenn die Rechnungen über die erbrachten Dienstleistungen alle nach Art. 226 der Richtlinie 2006/112 vorgeschriebenen Angaben enthalten (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 6. September 2012, Tóth, C-324/11, Rn. 32). - EuGH, 12.02.2008 - C-2/06
Kempter - Ausfuhr von Rindern - Ausfuhrerstattungen - Bestandskräftige …
Auszug aus EuGH, 13.02.2014 - C-18/13
Im Übrigen muss das nationale Gericht, auch wenn das Unionsrecht von den Parteien nicht geltend gemacht wird, die rechtlichen Gesichtspunkte, die sich aus einer zwingenden Vorschrift des Unionsrechts ergeben, von Amts wegen aufgreifen, wenn die nationalen Gerichte nach dem nationalen Recht verpflichtet oder berechtigt sind, dies im Fall einer zwingenden Vorschrift des nationalen Rechts zu tun (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 12. Februar 2008, Kempter, C-2/06, Slg. 2008, I-411, Rn. 45 und die dort angeführte Rechtsprechung). - EuGH, 04.07.2006 - C-212/04
DER GERICHTSHOF LEGT DIE RAHMENVEREINBARUNG ÜBER BEFRISTETE ARBEITSVERTRÄGE AUS …
Auszug aus EuGH, 13.02.2014 - C-18/13
Dabei ist zu beachten, dass das nationale Gericht das nationale Recht so weit wie möglich anhand des Wortlauts und des Zwecks der betreffenden Richtlinie auslegen muss, um das in der Richtlinie festgelegte Ziel zu erreichen; dies verlangt, dass es unter Berücksichtigung des gesamten nationalen Rechts und unter Anwendung der in diesem anerkannten Auslegungsmethoden alles tut, was in seiner Zuständigkeit liegt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 4. Juli 2006, Adeneler u. a., C-212/04, Slg. 2006, I-6057, Rn. 111).
- EuGH, 15.09.2016 - C-518/14
Senatex - Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem - …
Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs ist das Recht der Steuerpflichtigen, von der von ihnen geschuldeten Mehrwertsteuer die Mehrwertsteuer abzuziehen, die für die von ihnen auf einer vorausgehenden Umsatzstufe erworbenen Gegenstände und empfangenen Dienstleistungen als Vorsteuer geschuldet wird oder entrichtet wurde, ein Grundprinzip des durch das Unionsrecht geschaffenen gemeinsamen Mehrwertsteuersystems (Urteil vom 13. Februar 2014, Maks Pen, C-18/13, EU:C:2014:69, Rn. 23 und die dort angeführte Rechtsprechung).Insoweit ist erstens darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof wiederholt entschieden hat, dass das in den Art. 167 ff. der Richtlinie 2006/112 geregelte Recht auf Vorsteuerabzug integraler Bestandteil des Mechanismus der Mehrwertsteuer ist und grundsätzlich nicht eingeschränkt werden kann und dass dieses Recht für die gesamte Steuerbelastung der vorausgehenden Umsatzstufen sofort ausgeübt werden kann (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 13. Februar 2014, Maks Pen, C-18/13, EU:C:2014:69, Rn. 24 und die dort angeführte Rechtsprechung).
- EuGH, 15.09.2016 - C-516/14
Barlis 06 - Investimentos Imobiliários e Turísticos - Vorlage zur …
Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs ist das Recht der Steuerpflichtigen, von der von ihnen geschuldeten Mehrwertsteuer die Mehrwertsteuer abzuziehen, die für die von ihnen auf einer vorausgehenden Umsatzstufe erworbenen Gegenstände und empfangenen Dienstleistungen als Vorsteuer geschuldet wird oder entrichtet wurde, ein Grundprinzip des durch das Unionsrecht geschaffenen gemeinsamen Mehrwertsteuersystems (Urteil vom 13. Februar 2014, Maks Pen, C-18/13, EU:C:2014:69, Rn. 23 und die dort angeführte Rechtsprechung).Es kann für die gesamte Steuerbelastung der vorausgehenden Umsatzstufen sofort ausgeübt werden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 13. Februar 2014, Maks Pen, C-18/13, EU:C:2014:69, Rn. 24 und die dort angeführte Rechtsprechung).
- BFH, 06.04.2016 - V R 25/15
EuGH-Vorlage zu den Anforderungen an eine zum Vorsteuerabzug berechtigende …
Hinzu kommt, dass die Bekämpfung von Steuerhinterziehungen, Steuerumgehungen und Missbräuchen ein Ziel ist, das von der MwStSystRL anerkannt und gefördert wird (z.B. EuGH-Urteile Italmoda vom 18. Dezember 2014 C-131/13, C-163/13, C-164/13, EU:C:2014:2455, Rz 42; Maks Pen vom 13. Februar 2014 C-18/13, EU:C:2014:69, Rz 26; Mahagében und David vom 21. Juni 2012 C-80/11 und C-142/11, EU:C:2012:373, Rz 41).Nach ständiger Rechtsprechung des EuGH ist es mit dem Unionsrecht nicht vereinbar, einen Steuerpflichtigen, der weder wusste noch wissen konnte, dass der betreffende Umsatz in eine vom Lieferer begangene Steuerhinterziehung einbezogen war oder dass in der Lieferkette bei einem anderen Umsatz, der dem vom Steuerpflichtigen getätigten Umsatz vorausgeht oder nachfolgt, Mehrwertsteuer hinterzogen wurde, durch die Versagung des Rechts auf Vorsteuerabzug zu sanktionieren, wenn die nach der Richtlinie vorgesehenen materiellen und formellen Voraussetzungen für die Entstehung und die Ausübung des Rechts auf Vorsteuerabzug erfüllt sind (EuGH-Urteile PPUH Stehcemp, EU:C:2015:719, Rz 49; Maks Pen, EU:C:2014:69, Rz 26 ff.; Bonik vom 6. Dezember 2012 C-285/11, EU:C:2012:774, Rz 36 ff.; Mahagében und Dávid, EU:C:2012:373, Rz 44, 45 und 47; Optigen u.a. vom 12. Januar 2006 C-354/03, C-355/03 und C-484/03, EU:C:2006:16, Rz 51, 52 und 55; Kittel und Recolta Recycling, EU:C:2006:446, Rz 44 bis 46 und 60).
- EuGH, 18.12.2014 - C-131/13
Schoenimport "Italmoda" Mariano Previti - Vorlagen zur Vorabentscheidung - …
Hierzu hat der Gerichtshof wiederholt entschieden, dass eine betrügerische oder missbräuchliche Berufung auf das Unionsrecht nicht erlaubt ist (vgl. u. a. Urteile Kittel und Recolta Recycling, EU:C:2006:446, Rn. 54, Fini H, C-32/03, EU:C:2005:128, Rn. 32, und Maks Pen, C-18/13, EU:C:2014:69, Rn. 26).Erstens hat der Gerichtshof daraus in ständiger Rechtsprechung zum Vorsteuerabzugsrecht nach der Sechsten Richtlinie hergeleitet, dass die nationalen Behörden und Gerichte dieses Recht zu versagen haben, wenn aufgrund objektiver Umstände feststeht, dass es in betrügerischer Weise geltend gemacht wird (vgl. u. a. Urteile Kittel und Recolta Recycling, EU:C:2006:446, Rn. 55, Bonik, C-285/11, EU:C:2012:774, Rn. 37, sowie Maks Pen, EU:C:2014:69, Rn. 26).
Hierzu ergibt sich aus der in Rn. 44 des vorliegenden Urteils angeführten Rechtsprechung, dass die zentrale Funktion, die dem in Art. 17 Abs. 3 der Sechsten Richtlinie vorgesehenen Abzugsrecht im Mechanismus der Mehrwertsteuer zur Gewährleistung der völligen Steuerneutralität zukommt, es nicht verbietet, einem Steuerpflichtigen dieses Recht im Fall der Beteiligung an einer Steuerhinterziehung zu versagen (vgl. in diesem Sinne u. a. Urteile Bonik, EU:C:2012:774, Rn. 25 bis 27 und 37, sowie Maks Pen, EU:C:2014:69, Rn. 24 bis 26).
In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass die nationalen Gerichte gehalten sind, das nationale Recht so weit wie möglich im Licht des Wortlauts und der Zielsetzung der betreffenden Richtlinie auszulegen, um das mit dieser verfolgte Ziel zu erreichen, was erfordert, dass die nationalen Gerichte unter Berücksichtigung des gesamten nationalen Rechts und unter Anwendung der in diesem anerkannten Auslegungsmethoden alles tun, was in ihrer Zuständigkeit liegt (vgl. in diesem Sinne Urteile Adeneler u. a., C-212/04, EU:C:2006:443, Rn. 111, Kofoed, C-321/05, EU:C:2007:408, Rn. 45, und Maks Pen, EU:C:2014:69, Rn. 36).
Es ist daher Sache des vorlegenden Gerichts, festzustellen, ob das niederländische Recht, wie von der niederländischen Regierung behauptet, Rechtsregeln - sei es eine Vorschrift oder einen allgemeinen Grundsatz -, wonach Rechtsmissbrauch verboten ist, oder andere Vorschriften über Steuerhinterziehung oder -umgehung enthält, die im Einklang mit den Anforderungen des Unionsrechts in Bezug auf die Bekämpfung von Steuerhinterziehung ausgelegt werden könnten, auf die in den Rn. 49 und 50 des vorliegenden Urteils hingewiesen worden ist (vgl. in diesem Sinne Urteile Kofoed, EU:C:2007:408, Rn. 46, und Maks Pen, EU:C:2014:69, Rn. 36).
- BGH, 15.05.2018 - 1 StR 159/17
Urteil gegen vier Mitarbeiter der Deutschen Bank AG Frankfurt am Main wegen …
Dies erfordert, dass die nationalen Gerichte unter Berücksichtigung des gesamten nationalen Rechts und unter Anwendung der in diesem anerkannten Auslegungsmethoden alles tun, um dieses Ziel zu erreichen (…vgl. "Italmoda', aaO Rn. 52 und in diesem Sinne Urteile Adeneler u.a. - C-212/04, EU:C:2006:443, BeckRS 2006, 70506 Rn. 111; Kofoed - C-321/05, EU:C:2007:408, DStRE 2008, 419 Rn. 45 und Maks Pen - C-18/13, EU:C:2014:69, DStRE 2014, 1249 Rn. 36). - BFH, 22.07.2015 - V R 23/14
Kein Gutglaubensschutz an das Vorliegen der Voraussetzungen des Vorsteuerabzugs …
aa) Die EuGH-Urteile Mahagebén und Dávid (EU:C:2012:373), Maks Pen vom 13. Februar 2014 C-18/13 (EU:C:2014:69) und Bonik vom 6. Dezember 2012 C-285/11 (EU:C:2012:774) begrenzen die Verfahrensautonomie Deutschlands nicht und zwingen nicht dazu, Gutglaubensschutzgesichtspunkte im Festsetzungsverfahren zu berücksichtigen.Denn in den vom EuGH in den Entscheidungen Mahagebén und Dávid, Maks Pen und Bonik beurteilten Sachverhalten stand aufgrund der Vorlageentscheidungen fest, dass die nach der MwStSystRL vorgesehenen materiellen und formellen Voraussetzungen für die Entstehung und die Ausübung des Rechts auf Vorsteuerabzug erfüllt waren (EuGH-Urteile Mahagebén und Dávid, EU:C:2012:373, Rz 43, 44, 52; Maks Pen, EU:C:2014:69, Rz 25, und Bonik, EU:C:2012:774, Rz 29, 33, 40).
- BFH, 06.04.2016 - XI R 20/14
EuGH-Vorlage zum Rechnungsmerkmal "vollständige Anschrift" und zur …
aa) Aus der jüngeren Rechtsprechung des EuGH (vgl. z.B. EuGH-Urteile Dankowski, EU:C:2010:818, UR 2011, 435; Mahagebén und Dávid, EU:C:2012:373, UR 2012, 591; Tóth vom 6. September 2012 C-324/11, EU:C:2012:549, UR 2012, 851; Bonik vom 6. Dezember 2012 C-285/11, EU:C:2012:774, UR 2013, 195; Maks Pen vom 13. Februar 2014 C-18/13, EU:C:2014:69, UR 2014, 861; PPUH Stehcemp, EU:C:2015:719, UR 2015, 917) könnte sich ergeben, dass ein nicht vorliegendes Tatbestandsmerkmal des Vorsteuerabzugs durch den guten Glauben des Leistungsempfängers an dessen Vorliegen ersetzt werden kann. - BFH, 21.06.2018 - V R 28/16
Umsatzsteuer: BFH erleichtert für Unternehmen den Vorsteuerabzug aus Rechnungen
a) Denn sind, wie im vorliegenden Fall, die materiellen und formellen Voraussetzungen für die Entstehung und Ausübung des Rechts auf Vorsteuerabzug erfüllt, ist es mit dem Unionsrecht nicht vereinbar, einen Steuerpflichtigen, der weder wusste noch wissen konnte, dass der betreffende Umsatz in eine vom Lieferer begangene Steuerhinterziehung einbezogen war oder dass in der Lieferkette bei einem anderen Umsatz, der dem vom Steuerpflichtigen getätigten Umsatz vorausgeht oder nachfolgt, Mehrwertsteuer hinterzogen wurde, durch die Versagung des Rechts auf Vorsteuerabzug zu sanktionieren (EuGH-Urteile PPUH Stehcemp vom 22. Oktober 2015 C-277/14, EU:C:2015:719, Rz 49; Maks Pen vom 13. Februar 2014 C-18/13, EU:C:2014:69, Rz 26 ff.; Bonik vom 6. Dezember 2012 C-285/11, EU:C:2012:774, Rz 36 ff.; Mahagében und Dávid vom 21. Juni 2012 C-80/11, EU:C:2012:373, Rz 44, 45 und 47; Optigen u.a. vom 12. Januar 2006 C-354/03, C-355/03 und C-484/03, EU:C:2006:16, Rz 51, 52 und 55; Kittel und Recolta Recycling vom 6. Juli 2006 C-439/04, EU:C:2006:446, Rz 44 bis 46 und 60). - EuGH, 22.10.2015 - C-277/14
PPUH Stehcemp - Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerrecht - Mehrwertsteuer - …
Daher haben die nationalen Behörden und Gerichte den Vorteil des Rechts auf Vorsteuerabzug zu versagen, wenn aufgrund objektiver Umstände feststeht, dass dieses Recht in betrügerischer Weise oder missbräuchlich geltend gemacht wird (vgl. Urteile Bonik, C-285/11, EU:C:2012:774, Rn. 35 und 37 sowie die dort angeführte Rechtsprechung, und Maks Pen, C-18/13, EU:C:2014:69, Rn. 26).Unter solchen Umständen ist der betreffende Steuerpflichtige für die Zwecke der Sechsten Richtlinie als an dieser Hinterziehung Beteiligter anzusehen, und zwar unabhängig davon, ob er im Rahmen seiner besteuerten Ausgangsumsätze aus dem Weiterverkauf der Gegenstände oder der Verwendung der Dienstleistungen einen Gewinn erzielt (vgl. Urteile Bonik, C-285/11, EU:C:2012:774, Rn. 38 und 39 sowie die dort angeführte Rechtsprechung, und Maks Pen, C-18/13, EU:C:2014:69, Rn. 27).
- BFH, 15.10.2019 - V R 29/19
Anforderungen zur Leistungsbeschreibung und zum Leistungszeitpunkt für eine zum …
Dies gilt auch unter Berücksichtigung der EuGH-Urteile Mahagebén und Dávid vom 21.06.2012 - C-80/11 und C-142/11 (…EU:C:2012:373, BFH/NV 2012, 1404), Maks Pen vom 13.02.2014 - C-18/13 (EU:C:2014:69) und Bonik vom 06.12.2012 - C-285/11 (EU:C:2012:774), in denen das Recht auf Vorsteuerabzug nicht durch Vertrauensschutzgesichtspunkte erweitert, sondern begrenzt wurde (BFH-Urteil in BFHE 250, 559, BStBl II 2015, 914, Rz 33 ff.). - EuGH, 28.07.2016 - C-332/15
Astone - Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem - …
- EuGH, 14.04.2021 - C-108/20
Finanzamt Wilmersdorf - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 99 der …
- Generalanwalt beim EuGH, 19.12.2018 - C-681/17
slewo - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verbraucherschutz - Richtlinie 2011/83/EU …
- BFH, 18.02.2016 - V R 62/14
Zu den Anforderungen an die Gewährung des Vorsteuerabzugs aus Billigkeitsgründen …
- Generalanwalt beim EuGH, 06.09.2018 - C-531/17
Vetsch Int. Transporte - Vorabentscheidungsersuchen - Gemeinsames …
- FG Hamburg, 20.10.2014 - 2 V 214/14
Umsatzsteuer: Rückwirkung von Rechnungsberichtigungen - Feststellungslast bei …
- EuGH, 22.11.2017 - C-251/16
Das Verbot missbräuchlicher Praktiken im Mehrwertsteuerbereich ist unabhängig von …
- FG Baden-Württemberg, 21.04.2016 - 1 K 1158/14
Übereinstimmung von Postanschrift und Sitz der wirtschaftlichen Tätigkeit für …
- FG Hamburg, 16.01.2018 - 6 V 120/17
Aussetzung der Vollziehung: Versagung des Vorsteuerabzugs bei Steuerhinterziehung …
- BFH, 10.09.2015 - V R 17/14
Anforderungen an die Rechnung für Zwecke des Vorsteuerabzugs - Strohmann als …
- FG Rheinland-Pfalz, 12.10.2017 - 6 K 1083/17
Vorliegen einer berichtigungsfähigen Rechnung - Kein Vorsteuerabzug aus falschen …
- EuGH, 16.10.2019 - C-189/18
Glencore Agriculture Hungary - Vorlage zur Vorabentscheidung - Mehrwertsteuer - …
- Generalanwalt beim EuGH, 11.09.2014 - C-131/13
Schoenimport "Italmoda" Mariano Previti - Mehrwertsteuer - Übergangsregelung für …
- FG Berlin-Brandenburg, 13.01.2021 - 5 V 5153/20
Versagung des Vorsteuerabzugs aus dem Erwerb hochpreisiger Kraftfahrzeuge - …
- EuGH, 03.09.2020 - C-610/19
Vikingo Fővállalkozó
- FG Hamburg, 29.07.2016 - 2 V 34/16
Betriebsausgaben- und Vorsteuerabzug aus Scheinrechnungen
- FG Hamburg, 30.09.2015 - 5 K 85/12
Voraussetzung des Vorsteuerabzugs - Vertrauensschutz im Billigkeitsverfahren
- Generalanwalt beim EuGH, 18.02.2016 - C-516/14
Barlis 06 - Investimentos Imobiliários e Turísticos - Steuerrecht - …
- FG Niedersachsen, 17.09.2020 - 11 K 324/19
Rückwirkende Berichtigung der Rechnungen eines Subunternehmens an ein …
- BFH, 24.06.2014 - XI B 45/13
Keine Bindung des Finanzgerichts an die Erstellung eines Strafverfahrens
- BFH, 03.07.2019 - XI B 17/19
Verfahrensfehler bei Unterstellung eines Sachverhalts, der von den tatsächlichen …
- FG Berlin-Brandenburg, 15.11.2018 - 7 K 7196/15
Umsatzsteuer einschließlich Zinsen 2009 bis 2011
- FG Hamburg, 27.06.2017 - 2 K 214/16
Voraussetzungen einer ordnungsgemäßen Rechnung - Keine kurzfristige …
- FG Hamburg, 06.03.2017 - 2 V 295/16
Umsatzsteuer: Anforderungen an die Leistungsbeschreibung einer Rechnung für den …
- BFH, 16.04.2014 - V B 48/13
Vorsteuerabzug bei Strohmannverhältnis - Teilweise Zulassung der Revision - Teils …
- BFH, 18.02.2015 - V S 19/14
Gutglaubensschutz beim Vorsteuerabzug - Vertrauensschutz bei …
- FG Hamburg, 25.11.2014 - 3 K 85/14
Kein Vorsteuerabzug bei sog. Abdeckrechnung
- EuGH, 11.11.2021 - C-281/20
Ferimet - Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerwesen - Mehrwertsteuer - …
- FG Baden-Württemberg, 04.06.2020 - 1 K 2492/19
Vorsteuerabzug: Identität von Rechnungsaussteller und leistendem Unternehmer - …
- BFH, 26.09.2014 - XI S 14/14
AdV bei Vertrauen des vorsteuerabzugsberechtigten Leistungsempfängers auf die vom …
- Generalanwalt beim EuGH, 30.05.2018 - C-664/16
Vadan - Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem - …
- FG München, 29.03.2017 - 3 K 2565/16
Rückwirkende Berichtigung von Rechnungen ohne Angabe der Steuernummer und der …
- FG München, 20.05.2014 - 2 K 875/11
Vorsteuerabzug aus Billigkeitsgründen
- FG Düsseldorf, 14.03.2014 - 1 K 4566/10
Vorsteuerabzug: Scheinsitz als Anschrift des leistenden Unternehmers
- Generalanwalt beim EuGH, 21.09.2023 - C-442/22
Dyrektor Izby Administracji Skarbowej w Lublinie (Fraude d'un employé) - …
- FG Berlin-Brandenburg, 03.04.2014 - 7 V 7027/14
Gutglaubensschutz im Edelmetallhandel
- Generalanwalt beim EuGH, 05.05.2022 - C-227/21
HA.EN. - Vorabentscheidungsersuchen - Steuerrecht - Mehrwertsteuer - Richtlinie …
- FG München, 26.07.2016 - 2 K 710/14
Vorsteuerabzug aus Vertrauensschutzgesichtspunkten
- Generalanwalt beim EuGH, 14.01.2021 - C-4/20
ALTI - Vorabentscheidungsersuchen - Steuerrecht - Mehrwertsteuer - Richtlinie …
- BFH, 20.01.2015 - XI B 112/14
Keine AdV bei fehlendem Gutglaubensschutz hinsichtlich der Rechnungsangaben des …
- EuGH, 10.07.2019 - C-273/18
Kursu zeme
- FG Baden-Württemberg, 31.01.2019 - 1 K 2037/18
Ausschluss vom Vorsteuerabzug bei mit Steuerbetrug behafteten Umsätzen mit …
- Generalanwalt beim EuGH, 17.01.2019 - C-712/17
EN.SA. - Vorabentscheidungsersuchen - Mehrwertsteuer - fiktive Umsätze - …
- FG Berlin-Brandenburg, 27.08.2014 - 7 V 7147/14
Bezeichnung des Rechnungsausstellers und Vertrauensschutz
- FG Baden-Württemberg, 19.09.2014 - 9 K 2914/12
Umsatzsteuerrechtliche Unternehmereigenschaft bei Absicht des Erwerbs und der …
- FG Baden-Württemberg, 23.06.2016 - 1 V 1044/16
Zum Nachweis der Bösgläubigkeit in einem angeblichen Umsatzsteuerkarussell beim …
- FG Baden-Württemberg, 21.07.2014 - 9 K 3708/11
Umsatzsteuerkarussell: Kein Vorsteuerabzug bei Rechnung mit unzureichender …
- FG Niedersachsen, 17.09.2020 - 11 K 323/19
Rückwirkende Berichtigung der Rechnungen eines Subunternehmens an ein …
- Generalanwalt beim EuGH, 22.02.2018 - C-44/17
Generalanwalt Saugmandsgaard Øe äußert sich im Rahmen eines Rechtsstreits über …
- FG Düsseldorf, 14.03.2014 - 1 K 4567/10
Vorsteuerabzug: Scheinsitz als Anschrift des leistenden Unternehmers - …
- FG Hamburg, 21.08.2015 - 2 V 154/15
Umsatzsteuer: Anforderungen an die Leistungsbeschreibung - Verfahren wegen …
- FG Hessen, 07.02.2022 - 1 V 1585/21
Versagung des Vorsteuerabzugs bei Bösgläubigkeit
- FG Hamburg, 16.07.2014 - 3 K 240/13
Haftung des Geschäftsführers einer GmbH für Vorsteuerabzug aus …
- EuGH, 09.12.2021 - C-154/20
Kemwater ProChemie
- FG Hamburg, 17.06.2015 - 3 V 91/15
Versagung des Vorsteuerabzugs trotz Vorliegens der gesetzlichen Voraussetzungen …
- Generalanwalt beim EuGH, 06.11.2014 - C-499/13
Macikowski - Steuerrecht - Mehrwertsteuer - Art. 193, Art. 199 Abs. 1 Buchst. g …
- Generalanwalt beim EuGH, 15.07.2021 - C-869/19
Unicaja Banco - Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 93/13/EWG - …
- Generalanwalt beim EuGH, 18.03.2021 - C-855/19
Dyrektor Izby Administracji Skarbowej w Bydgoszczy (Acquisitions …
- FG Hessen, 13.03.2020 - 1 V 276/20
Zustimmung zu den Umsatzsteuervoranmeldungen für die Voranmeldungszeiträume und …
- Generalanwalt beim EuGH, 19.12.2019 - C-446/18
AGROBET CZ - Vorabentscheidungsersuchen - Steuerrecht - Mehrwertsteuer - Art. 179 …
- FG Düsseldorf, 26.03.2014 - 1 V 3235/13
Vorsteuerabzug aus Scheinrechnungen
- FG Thüringen, 15.12.2022 - 4 K 78/21
- EuGH, 08.12.2021 - C-154/20
Versagung des Rechts auf Vorsteuerabzug, wenn der wahre Lieferer nicht namhaft …
- FG Baden-Württemberg, 15.03.2018 - 1 K 492/16
Voraussetzungen des Vorsteuerabzugs bei Edelmetall-Lieferungen - Verletzung des …
- FG München, 29.03.2017 - 3 K 1448/14
Vorsteuerabzug aus einer berichtigten Rechnung