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   EuGH, 13.02.2014 - C-18/13   

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https://dejure.org/2014,1626
EuGH, 13.02.2014 - C-18/13 (https://dejure.org/2014,1626)
EuGH, Entscheidung vom 13.02.2014 - C-18/13 (https://dejure.org/2014,1626)
EuGH, Entscheidung vom 13. Februar 2014 - C-18/13 (https://dejure.org/2014,1626)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • lexetius.com

    "Steuerrecht - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem - Richtlinie 2006/112/EG - Vorsteuerabzug - Erbrachte Leistungen - Kontrolle - Leistender, der nicht über die erforderlichen Mittel verfügt - Begriff 'Steuerhinterziehung' - Pflicht zur Feststellung der ...

  • Europäischer Gerichtshof

    MAKS PEN

    Steuerrecht - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem - Richtlinie 2006/112/EG - Vorsteuerabzug - Erbrachte Leistungen - Kontrolle - Leistender, der nicht über die erforderlichen Mittel verfügt - Begriff "Steuerhinterziehung" - Pflicht zur Feststellung der Steuerhinterziehung ...

  • EU-Kommission

    MAKS PEN

    Steuerrecht - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem - Richtlinie 2006/112/EG - Vorsteuerabzug - Erbrachte Leistungen - Kontrolle - Leistender, der nicht über die erforderlichen Mittel verfügt - Begriff ‚Steuerhinterziehung‘ - Pflicht zur Feststellung der ...

  • IWW
  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Versagung des Vorsteuerabzugs bei Verdacht der Steuerhinterziehung; Vorabentscheidungsersuchen des bulgarischen Administrativen sad Sofia-grad

  • Betriebs-Berater

    Vorsteuerabzug in Betrugsfällen - Pflicht zur Feststellung der Steuerhinterziehung von Amts wegen - Pflicht zur Führung hinreichend ausführlicher Aufzeichnungen

  • Betriebs-Berater

    Vorsteuerabzug in Betrugsfällen - Feststellung der Steuerhinterziehung von Amts wegen - Aufzeichnungspflichten des Steuerpflichtigen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Versagung des Vorsteuerabzugs bei Verdacht der Steuerhinterziehung; Vorabentscheidungsersuchen des bulgarischen Administrativen sad Sofia-grad

  • datenbank.nwb.de

    Zur Auslegung von Art. 178 Abs. 1 Buchst. a, Art. 226 Abs. 1 Nr. 6, Art. 242 in Verbindung mit Art. 63 und Art. 273 MwStSystRL - Ausübung des Rechts auf Vorsteuerabzug und die dafür zulässigen Nachweispflichten eines Steuerpflichtigen in Fällen, in denen offenbar nicht ...

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Kein Vorsteuerabzug bei nicht erbrachter Leistung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Vorsteuerabzug in Betrugsfällen - Pflicht zur Feststellung der Steuerhinterziehung von Amts wegen - Pflicht zur Führung hinreichend ausführlicher Aufzeichnungen

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Vorsteuerabzug bei Betrugsabsicht des Leistenden

  • pwc.de (Kurzinformation)

    Vorsteuerabzug bei Verdacht auf Steuerhinterziehung

In Nachschlagewerken

Sonstiges (5)

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    Richtlinie 2006/112/EG Art 178 Abs 1 Buchst a, Richtlinie 2006/112/EG Art 242, Richtlinie 2006/112/EG Art 226 Abs 1 Nr 6, Richtlinie 2006/112/EG Art 63, Richtlinie 2006/112/EG Art 273
    Aufzeichnungen; Rechnung; Steuerhinterziehung; Subunternehmer; Unionsrecht; Vorsteuerabzug

  • Europäischer Gerichtshof (Vorlagefragen)

    Maks Pen

  • IWW (Verfahrensmitteilung)

    EGRL 112/2006 Art 178 Abs 1 Buchst a, EGRL 112/2006 Art 242, EGRL 112/2006 Art 226 Abs 1 Nr 6, EGRL 112/2006 Art 63, EGRL 112/2006 Art 273
    Mehrwertsteuer, Steuerhinterziehung, Vorsteuer

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen - Administrativen sad Sofia-grad - Auslegung der Art. 63, 178 Abs. 1 Buchst. a, 226 Abs. 1 Nr. 6, 242 und 273 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (ABl. L 347, S. 1) - Begriff ...

Papierfundstellen

  • BB 2014, 536
  • BB 2014, 863
  • DB 2014, 461
  • ECLI:EU:C:2014:69
 
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Wird zitiert von ... (75)Neu Zitiert selbst (6)

  • EuGH, 06.12.2012 - C-285/11

    Bonik - Mehrwertsteuer - Richtlinie 2006/112/EG - Recht auf Vorsteuerabzug -

    Auszug aus EuGH, 13.02.2014 - C-18/13
    Nach ständiger Rechtsprechung ist das Recht der Steuerpflichtigen, von der von ihnen geschuldeten Mehrwertsteuer die Mehrwertsteuer abzuziehen, die für die von ihnen auf einer vorausgehenden Umsatzstufe erworbenen Gegenstände und empfangenen Dienstleistungen als Vorsteuer geschuldet wird oder entrichtet wurde, ein Grundprinzip des durch das Unionsrecht geschaffenen gemeinsamen Mehrwertsteuersystems (vgl. Urteil vom 6. Dezember 2012, Bonik, C-285/11, Rn. 25 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Insbesondere kann dieses Recht für die gesamte Steuerbelastung der vorausgehenden Umsatzstufen sofort ausgeübt werden (vgl. Urteil Bonik, Rn. 26 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Nach dem Wortlaut von Art. 168 Buchst. a der Richtlinie 2006/112 setzt das Recht auf Vorsteuerabzug voraus, dass der Betreffende Steuerpflichtiger im Sinne dieser Richtlinie ist und dass die zur Begründung dieses Rechts angeführten Gegenstände oder Dienstleistungen vom Steuerpflichtigen auf einer nachfolgenden Umsatzstufe für die Zwecke seiner besteuerten Umsätze verwendet werden und diese Gegenstände oder Dienstleistungen auf einer vorausgehenden Umsatzstufe von einem anderen Steuerpflichtigen geliefert oder erbracht worden sind (vgl. Urteil Bonik, Rn. 29 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Daher haben die nationalen Behörden und Gerichte den Vorteil des Rechts auf Vorsteuerabzug zu versagen, wenn aufgrund objektiver Umstände feststeht, dass dieses Recht in betrügerischer Weise oder missbräuchlich geltend gemacht wird (vgl. Urteil Bonik, Rn. 35 bis 37 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Er ist dann für die Zwecke der Richtlinie 2006/112 als an dieser Hinterziehung Beteiligter anzusehen, und zwar unabhängig davon, ob er im Rahmen seiner besteuerten Ausgangsumsätze aus dem Weiterverkauf der Gegenstände oder der Verwendung der Dienstleistungen einen Gewinn erzielt (vgl. Urteil Bonik, Rn. 38 und 39 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Daher kann der Vorteil des Rechts auf Vorsteuerabzug dem Steuerpflichtigen nur unter der Voraussetzung versagt werden, dass aufgrund objektiver Umstände feststeht, dass dieser Steuerpflichtige, dem die Gegenstände geliefert oder die Dienstleistungen erbracht wurden, die als Grundlage für die Begründung des Rechts auf Vorsteuerabzug dienen, wusste oder hätte wissen müssen, dass er sich mit dem Erwerb dieser Gegenstände oder der Inanspruchnahme dieser Dienstleistungen an einem Umsatz beteiligte, der in eine vom Lieferer bzw. vom Leistenden oder von einem anderen Wirtschaftsteilnehmer auf einer vorhergehenden oder nachfolgenden Umsatzstufe der Liefer- oder Leistungskette begangene Steuerhinterziehung einbezogen war (vgl. Urteil Bonik, Rn. 40 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Anschließend müssen die nationalen Gerichte prüfen, ob die betreffenden Steuerbehörden das Vorliegen solcher objektiven Umstände nachgewiesen haben (vgl. in diesem Sinne Urteil Bonik, Rn. 43 und 44).

  • EuGH, 29.07.2010 - C-188/09

    Profaktor Kulesza, Frankowski, Jóźwiak, Orlowski -

    Auszug aus EuGH, 13.02.2014 - C-18/13
    Art. 242 der Richtlinie 2006/112 sieht als eine dieser Verpflichtungen insbesondere vor, dass jeder Steuerpflichtige Aufzeichnungen zu führen hat, die so ausführlich sind, dass sie die Anwendung der Mehrwertsteuer und die Kontrolle durch die Steuerverwaltung ermöglichen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 29. Juli 2010, Profaktor Kulesza, Frankowski, Jó?ºwiak, Or?‚owski, C-188/09, Slg. 2010, I-7639, Rn. 22 und 23).
  • EuGH, 25.11.2008 - C-455/06

    Heemskerk und Schaap - Verordnungen (EG) Nrn. 615/98, 1254/1999 und 800/1999 -

    Auszug aus EuGH, 13.02.2014 - C-18/13
    In diesem Zusammenhang trifft zwar zu, dass das Unionsrecht das nationale Gericht nicht verpflichten kann, von Amts wegen eine Vorschrift dieses Rechts anzuwenden, wenn eine solche Anwendung zur Folge hätte, dass der in seinem nationalen Verfahrensrecht niedergelegte Grundsatz des Verbots der reformatio in peius durchbrochen wird (Urteil vom 25. November 2008, Heemskerk und Schaap, C-455/06, Slg. 2008, I-8763, Rn. 46).
  • EuGH, 06.09.2012 - C-324/11

    Tóth - Steuerrecht - Mehrwertsteuer - Richtlinie 2006/112/EG - Art. 9 - Begriff

    Auszug aus EuGH, 13.02.2014 - C-18/13
    Im Übrigen kann eine etwaige Nichtbeachtung bestimmter buchführungsrechtlicher Erfordernisse durch den Dienstleistungserbringer das Abzugsrecht des Empfängers der erbrachten Dienstleistungen in Bezug auf die dafür entrichtete Mehrwertsteuer nicht in Frage stellen, wenn die Rechnungen über die erbrachten Dienstleistungen alle nach Art. 226 der Richtlinie 2006/112 vorgeschriebenen Angaben enthalten (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 6. September 2012, Tóth, C-324/11, Rn. 32).
  • EuGH, 12.02.2008 - C-2/06

    Kempter - Ausfuhr von Rindern - Ausfuhrerstattungen - Bestandskräftige

    Auszug aus EuGH, 13.02.2014 - C-18/13
    Im Übrigen muss das nationale Gericht, auch wenn das Unionsrecht von den Parteien nicht geltend gemacht wird, die rechtlichen Gesichtspunkte, die sich aus einer zwingenden Vorschrift des Unionsrechts ergeben, von Amts wegen aufgreifen, wenn die nationalen Gerichte nach dem nationalen Recht verpflichtet oder berechtigt sind, dies im Fall einer zwingenden Vorschrift des nationalen Rechts zu tun (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 12. Februar 2008, Kempter, C-2/06, Slg. 2008, I-411, Rn. 45 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 04.07.2006 - C-212/04

    DER GERICHTSHOF LEGT DIE RAHMENVEREINBARUNG ÜBER BEFRISTETE ARBEITSVERTRÄGE AUS

    Auszug aus EuGH, 13.02.2014 - C-18/13
    Dabei ist zu beachten, dass das nationale Gericht das nationale Recht so weit wie möglich anhand des Wortlauts und des Zwecks der betreffenden Richtlinie auslegen muss, um das in der Richtlinie festgelegte Ziel zu erreichen; dies verlangt, dass es unter Berücksichtigung des gesamten nationalen Rechts und unter Anwendung der in diesem anerkannten Auslegungsmethoden alles tut, was in seiner Zuständigkeit liegt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 4. Juli 2006, Adeneler u. a., C-212/04, Slg. 2006, I-6057, Rn. 111).
  • EuGH, 15.09.2016 - C-518/14

    Senatex - Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem -

    Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs ist das Recht der Steuerpflichtigen, von der von ihnen geschuldeten Mehrwertsteuer die Mehrwertsteuer abzuziehen, die für die von ihnen auf einer vorausgehenden Umsatzstufe erworbenen Gegenstände und empfangenen Dienstleistungen als Vorsteuer geschuldet wird oder entrichtet wurde, ein Grundprinzip des durch das Unionsrecht geschaffenen gemeinsamen Mehrwertsteuersystems (Urteil vom 13. Februar 2014, Maks Pen, C-18/13, EU:C:2014:69, Rn. 23 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Insoweit ist erstens darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof wiederholt entschieden hat, dass das in den Art. 167 ff. der Richtlinie 2006/112 geregelte Recht auf Vorsteuerabzug integraler Bestandteil des Mechanismus der Mehrwertsteuer ist und grundsätzlich nicht eingeschränkt werden kann und dass dieses Recht für die gesamte Steuerbelastung der vorausgehenden Umsatzstufen sofort ausgeübt werden kann (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 13. Februar 2014, Maks Pen, C-18/13, EU:C:2014:69, Rn. 24 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 15.09.2016 - C-516/14

    Barlis 06 - Investimentos Imobiliários e Turísticos - Vorlage zur

    Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs ist das Recht der Steuerpflichtigen, von der von ihnen geschuldeten Mehrwertsteuer die Mehrwertsteuer abzuziehen, die für die von ihnen auf einer vorausgehenden Umsatzstufe erworbenen Gegenstände und empfangenen Dienstleistungen als Vorsteuer geschuldet wird oder entrichtet wurde, ein Grundprinzip des durch das Unionsrecht geschaffenen gemeinsamen Mehrwertsteuersystems (Urteil vom 13. Februar 2014, Maks Pen, C-18/13, EU:C:2014:69, Rn. 23 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Es kann für die gesamte Steuerbelastung der vorausgehenden Umsatzstufen sofort ausgeübt werden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 13. Februar 2014, Maks Pen, C-18/13, EU:C:2014:69, Rn. 24 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • BFH, 06.04.2016 - V R 25/15

    EuGH-Vorlage zu den Anforderungen an eine zum Vorsteuerabzug berechtigende

    Hinzu kommt, dass die Bekämpfung von Steuerhinterziehungen, Steuerumgehungen und Missbräuchen ein Ziel ist, das von der MwStSystRL anerkannt und gefördert wird (z.B. EuGH-Urteile Italmoda vom 18. Dezember 2014 C-131/13, C-163/13, C-164/13, EU:C:2014:2455, Rz 42; Maks Pen vom 13. Februar 2014 C-18/13, EU:C:2014:69, Rz 26; Mahagében und David vom 21. Juni 2012 C-80/11 und C-142/11, EU:C:2012:373, Rz 41).

    Nach ständiger Rechtsprechung des EuGH ist es mit dem Unionsrecht nicht vereinbar, einen Steuerpflichtigen, der weder wusste noch wissen konnte, dass der betreffende Umsatz in eine vom Lieferer begangene Steuerhinterziehung einbezogen war oder dass in der Lieferkette bei einem anderen Umsatz, der dem vom Steuerpflichtigen getätigten Umsatz vorausgeht oder nachfolgt, Mehrwertsteuer hinterzogen wurde, durch die Versagung des Rechts auf Vorsteuerabzug zu sanktionieren, wenn die nach der Richtlinie vorgesehenen materiellen und formellen Voraussetzungen für die Entstehung und die Ausübung des Rechts auf Vorsteuerabzug erfüllt sind (EuGH-Urteile PPUH Stehcemp, EU:C:2015:719, Rz 49; Maks Pen, EU:C:2014:69, Rz 26 ff.; Bonik vom 6. Dezember 2012 C-285/11, EU:C:2012:774, Rz 36 ff.; Mahagében und Dávid, EU:C:2012:373, Rz 44, 45 und 47; Optigen u.a. vom 12. Januar 2006 C-354/03, C-355/03 und C-484/03, EU:C:2006:16, Rz 51, 52 und 55; Kittel und Recolta Recycling, EU:C:2006:446, Rz 44 bis 46 und 60).

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