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   EuGH, 16.01.2014 - C-400/12   

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https://dejure.org/2014,149
EuGH, 16.01.2014 - C-400/12 (https://dejure.org/2014,149)
EuGH, Entscheidung vom 16.01.2014 - C-400/12 (https://dejure.org/2014,149)
EuGH, Entscheidung vom 16. Januar 2014 - C-400/12 (https://dejure.org/2014,149)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • lexetius.com

    "Vorabentscheidungsersuchen - Richtlinie 2004/38/EG - Art. 28 Abs. 3 Buchst. a - Schutz vor Ausweisung - Berechnung des Zeitraums von zehn Jahren - Berücksichtigung von Zeiträumen der Verbüßung einer Freiheitsstrafe"

  • Europäischer Gerichtshof

    G

    Vorabentscheidungsersuchen - Richtlinie 2004/38/EG - Art. 28 Abs. 3 Buchst. a - Schutz vor Ausweisung - Berechnung des Zeitraums von zehn Jahren - Berücksichtigung von Zeiträumen der Verbüßung einer Freiheitsstrafe

  • EU-Kommission

    G

    Vorabentscheidungsersuchen - Richtlinie 2004/38/EG - Art. 28 Abs. 3 Buchst. a - Schutz vor Ausweisung - Berechnung des Zeitraums von zehn Jahren - Berücksichtigung von Zeiträumen der Verbüßung einer Freiheitsstrafe“

  • Wolters Kluwer

    Berücksichtigung von Haftzeiten bei der Prüfung der Zehn-Jahres-Frist im Rahmen des Ausweisungsverbots zugunsten von Unionsangehörigen und ihren Familienangehörigen; Vorabentscheidungsersuchen des britischen Upper Tribunal

  • Landesanwaltschaft Bayern PDF

    Art. 28 Abs. 3 Richtlinie 2004/38/EG
    Ausländerrecht: Auswirkungen von Zeiten einer Strafhaft auf den verstärkten Ausweisungsschutz nach der Unionsbürgerrichtlinie bei zehnjährigem Aufenthalt | Ausweisungsschutz; Berechnung des Zeitraums von zehn Jahren; Berücksichtigung von Zeiträumen der Verbüßung einer ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Berücksichtigung von Haftzeiten bei der Prüfung der Zehn-Jahres-Frist im Rahmen des Ausweisungsverbots zugunsten von Unionsangehörigen und ihren Familienangehörigen; Vorabentscheidungsersuchen des britischen Upper Tribunal

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • juraforum.de (Kurzinformation)

    Strafhaft schwächt Aufenthaltsrecht

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen - Upper Tribunal (Immigration and Asylum Chamber) London - Auslegung von Art. 28 Abs. 3 Buchst. a der Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer ...

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 2014, 245
  • DÖV 2014, 306
  • ECLI:EU:C:2014:9
 
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Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (1)

  • EuGH, 23.11.2010 - C-145/09

    Tsakouridis - Freizügigkeit - Richtlinie 2004/38/EG - Art. 16 Abs. 4 und Art. 28

    Auszug aus EuGH, 16.01.2014 - C-400/12
    Hierzu ist erstens darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof bereits festgestellt hat, dass zwar zutrifft, dass die Erwägungsgründe 23 und 24 der Richtlinie 2004/38 einen besonderen Schutz für diejenigen Personen vorsehen, die vollständig in den Aufnahmemitgliedstaat integriert sind, insbesondere in Fällen, in denen sie dort geboren sind und dort ihr ganzes Leben lang ihren Aufenthalt gehabt haben, doch ist das entscheidende Kriterium angesichts des Wortlauts von Art. 28 Abs. 3 der Richtlinie 2004/38 nichtsdestoweniger, ob sich der Unionsbürger in den letzten zehn Jahren vor der Ausweisung in diesem Mitgliedstaat aufgehalten hat (Urteil vom 23. November 2010, Tsakouridis, C-145/09, Slg. 2010, I-11979, Rn. 31).

    Zweitens hat der Gerichtshof auch die Auffassung vertreten, dass Art. 28 Abs. 3 Buchst. a der Richtlinie 2004/38 dahin auszulegen ist, dass für die Feststellung, ob sich ein Unionsbürger in den letzten zehn Jahren vor der Ausweisung im Aufnahmemitgliedstaat aufgehalten hat, was das entscheidende Kriterium für die Gewährung des verstärkten Schutzes nach dieser Vorschrift ist, alle im Einzelfall relevanten Umstände zu berücksichtigen sind, insbesondere die Dauer jeder einzelnen Abwesenheit des Betroffenen vom Aufnahmemitgliedstaat, die Gesamtdauer und die Häufigkeit der Abwesenheiten sowie die Gründe, die ihn dazu veranlasst haben, diesen Mitgliedstaat zu verlassen, und anhand deren sich feststellen lässt, ob die entsprechenden Abwesenheiten bedeuten, dass sich der Mittelpunkt seiner persönlichen, familiären oder beruflichen Interessen in einen anderen Mitgliedstaat verlagert hat (Urteil Tsakouridis, Rn. 38).

    Diese Erwägungen dienten der Beantwortung der Frage, inwieweit Abwesenheiten vom Hoheitsgebiet des Aufnahmemitgliedstaats während des in Art. 28 Abs. 3 Buchst. a der Richtlinie 2004/38 genannten Zeitraums dazu führen, dass dem Betroffenen der in dieser Vorschrift vorgesehene verstärkte Schutz versagt bleibt, und gingen von der zuvor getroffenen Feststellung aus, dass diese Bestimmung keine Bezugnahmen auf Umstände enthält, die eine Unterbrechung der Aufenthaltsdauer von zehn Jahren bewirken können, die für den Erwerb des Rechts auf verstärkten Ausweisungsschutz erforderlich ist (vgl. in diesem Sinne Urteil Tsakouridis, Rn. 22 und 29).

    Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof bereits festgestellt hat, dass die mit der Richtlinie 2004/38 geschaffene Regelung zum Schutz vor Ausweisungsmaßnahmen auf das Maß der Integration der betroffenen Personen im Aufnahmemitgliedstaat gestützt ist, so dass dieser Schutz vor Ausweisung umso stärker ist, je besser die Unionsbürger und ihre Familienangehörigen in den Aufnahmemitgliedstaat integriert sind, wobei zu berücksichtigen ist, dass diese Ausweisung Personen, die ihre Rechte und Freiheiten aus dem AEU-Vertrag in Anspruch genommen haben und vollständig in den Aufnahmemitgliedstaat integriert sind, sehr schaden kann (vgl. in diesem Sinne Urteil Tsakouridis, Rn. 24 und 25).

    Was jedoch die Frage betrifft, inwieweit die Diskontinuität des Aufenthalts in den letzten zehn Jahren vor der Ausweisung des Betroffenen diesen daran hindert, in den Genuss des verstärkten Schutzes zu kommen, ist eine umfassende Beurteilung der Situation des Betroffenen jeweils zu dem genauen Zeitpunkt vorzunehmen, zu dem sich die Frage der Ausweisung stellt (vgl. in diesem Sinne Urteil Tsakouridis, Randnr. 32).

    Dabei können Zeiträume der Verbüßung einer Freiheitsstrafe, da sie grundsätzlich die Kontinuität des Aufenthalts im Sinne von Art. 28 Abs. 3 Buchst. a der Richtlinie 2004/38 unterbrechen, zusammen mit weiteren Anhaltspunkten, die die Gesamtheit der im Einzelfall relevanten Umstände darstellen, von den für die Anwendung von Art. 28 Abs. 3 dieser Richtlinie zuständigen nationalen Behörden bei der gebotenen umfassenden Beurteilung berücksichtigt werden, die für die Feststellung, ob die zuvor mit dem Aufnahmemitgliedstaat geknüpften Integrationsverbindungen abgerissen sind, und damit für die Feststellung, ob der verstärkte Schutz gemäß dieser Bestimmung gewährt wird, vorzunehmen ist (vgl. in diesem Sinne Urteil Tsakouridis, Rn. 34).

  • Generalanwalt beim EuGH, 24.10.2017 - C-316/16

    Nach Ansicht von Generalanwalt Szpunar ist der Erwerb eines Rechts auf

    Sie wurde zweimal bis zur Verkündung der Urteile des Gerichtshofs vom 16. Januar 2014 in den Rechtssachen Onuekwere (C-378/12, EU:C:2014:13) und vom 16. Januar 2014, G. (C-400/12, EU:C:2014:9) ausgesetzt.

    15 Urteil vom 16. Januar 2014 (C-400/12, EU:C:2014:9).

    16 Urteil vom 16. Januar 2014, G. (C-400/12, EU:C:2014:9, Rn. 36).

    20 Urteil vom 16. Januar 2014 (C-400/12, EU:C:2014:9).

    21 Urteile vom 23. November 2010, Tsakouridis (C-145/09, EU:C:2010:708, Rn. 19 und 37), und vom 16. Januar 2014, G. (C-400/12, EU:C:2014:9, Rn. 36).

    31 Urteil vom 16. Januar 2014 (C-400/12, EU:C:2014:9).

    32 Urteil vom 16. Januar 2014, G. (C-400/12, EU:C:2014:9, Rn. 28 und 37).

    37 Urteile vom 16. Januar 2014, 0nuekwere (C-378/12, EU:C:2014:13, Rn. 26), und vom 16. Januar 2014, G. (C-400/12, EU:C:2014:9, Rn. 31).

    39 Urteil vom 16. Januar 2014, G. (C-400/12, EU:C:2014:9, Rn. 32).

    40 Urteile vom 16. Januar 2014, 0nuekwere (C-378/12, EU:C:2014:13, Rn. 26), und vom 16. Januar 2014, G. (C-400/12, EU:C:2014:9, Rn. 31).

    41 Urteil vom 16. Januar 2014, G. (C-400/12, EU:C:2014:9, Rn. 35).

    42 Vgl. in diesem Sinne die Auslegung von Art. 28 Abs. 3 Buchst. a der Richtlinie 2004/38 im Licht des Urteils vom 16. Januar 2014, G. (C-400/12, EU:C:2014:9, Rn. 35), wie sie das vorlegende Gericht in dieser Rechtssache, das Upper Tribunal (Immigration and Asylum Chamber) (Gericht zweiter Instanz [Kammer für Einwanderung und Asyl]), in seinem Urteil vom 14. Mai 2014, [2014] UKUT 392 (IAC), dargelegt hat.

    45 Urteil vom 16. Januar 2014 (C-400/12, EU:C:2014:9).

    49 Urteil vom 16. Januar 2014 (C-400/12, EU:C:2014:9).

    Vgl. in diesem Sinne auch Urteil vom 16. Januar 2014, G. (C-400/12, EU:C:2014:9, Rn. 37).

    57 Vgl. in diesem Sinne Urteile vom 23. November 2010, Tsakouridis (C-145/09, EU:C:2010:708, Rn. 33), und vom 16. Januar 2014, G. (C-400/12, EU:C:2014:9, Rn. 36).

    58 Insoweit verweist das vorlegende Gericht auf die oben angeführten Urteile vom 23. November 2010, Tsakouridis (C-145/09, EU:C:2010:708, Rn. 32), und vom 16. Januar 2014, G. (C-400/12, EU:C:2014:9, Rn. 35).

    63 Urteil vom 16. Januar 2014 (C-400/12, EU:C:2014:9, Rn. 37).

  • EuGH, 17.04.2018 - C-316/16

    Der verstärkte Schutz vor Ausweisung ist u. a. an die Voraussetzung geknüpft,

    Viertens verweist das vorlegende Gericht auf Rn. 35 des Urteils des Gerichtshofs vom 16. Januar 2014, G. (C-400/12, EU:C:2014:9).

    Das Verfahren wurde zweimal bis zur Entscheidung über andere Rechtssachen ausgesetzt, darunter die Ausgangsverfahren der Vorlageverfahren, in denen die Urteile vom 16. Januar 2014, 0nuekwere (C-378/12, EU:C:2014:13) und G. (C-400/12, EU:C:2014:9), ergingen.

    Für den Fall, dass dem nicht so sein sollte, weist das vorlegende Gericht im Übrigen darauf hin, dass der vor der Ausweisungsverfügung liegende Zehnjahreszeitraum im Sinne des Art. 28 Abs. 3 Buchst. a der Richtlinie 2004/38 nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs nur "grundsätzlich" ununterbrochen gewesen sein müsse (Urteil vom 16. Januar 2014, G., C-400/12, EU:C:2014:9, Rn. 34).

    Was den Umstand betreffe, dass das Band der Integration zum Aufnahmemitgliedstaat Gegenstand einer umfassenden Beurteilung sein müsse, um in diesem Kontext zu ermitteln, ob es bestehe oder abgerissen sei (Urteil vom 16. Januar 2014, G., C-400/12, EU:C:2014:9, Rn. 36 und 37), so seien die Bedeutung und die Wirkungen dieser Beurteilung ebenfalls noch nicht hinreichend geklärt.

    Insoweit trifft zwar erstens zu, dass die Erwägungsgründe 23 und 24 der Richtlinie 2004/38 einen besonderen Schutz für diejenigen Personen vorsehen, die vollständig in den Aufnahmemitgliedstaat integriert sind, insbesondere in Fällen, in denen sie dort geboren sind und dort ihr ganzes Leben lang ihren Aufenthalt gehabt haben, doch ist das entscheidende Kriterium für die Gewährung des durch Art. 28 Abs. 3 Buchst. a der Richtlinie 2004/38 verbürgten verstärkten Schutzes nichtsdestoweniger, ob sich der Unionsbürger, der im Aufnahmemitgliedstaat über ein Recht auf Daueraufenthalt im Sinne von Art. 16 und Art. 28 Abs. 2 dieser Richtlinie verfügt, wie von besagtem Art. 28 Abs. 3 gefordert, in den letzten zehn Jahren vor der Ausweisungsverfügung in diesem Mitgliedstaat aufgehalten hat (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 23. November 2010, Tsakouridis, C-145/09, EU:C:2010:708, Rn. 31, und vom 16. Januar 2014, G., C-400/12, EU:C:2014:9, Rn. 23).

    Daraus folgt insbesondere, dass der für die Gewährung des verstärkten Schutzes gemäß Art. 28 Abs. 3 Buchst. a der Richtlinie 2004/38 erforderliche Aufenthalt von zehn Jahren vom Zeitpunkt der Verfügung der Ausweisung der betreffenden Person an zurückzurechnen ist (Urteil vom 16. Januar 2014, G., C-400/12, EU:C:2014:9, Rn. 24).

    Zweitens ergibt sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs, dass dieser Aufenthaltszeitraum von zehn Jahren grundsätzlich ununterbrochen gewesen sein muss (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. Januar 2014, G., C-400/12, EU:C:2014:9, Rn. 27).

    Im Rahmen dieser umfassenden Beurteilung sind die Zeiträume der Verbüßung einer Haftstrafe zusammen mit allen anderen Anhaltspunkten zu berücksichtigen, die die Gesamtheit der im Einzelfall relevanten Gesichtspunkte ausmachen, wozu gegebenenfalls der Umstand zählt, dass der Betroffene in den letzten zehn Jahren vor seiner Inhaftierung seinen Aufenthalt im Aufnahmemitgliedstaat hatte (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. Januar 2014, G., C-400/12, EU:C:2014:9, Rn. 33 bis 38).

  • BVerwG, 11.09.2015 - 1 B 39.15

    Zeitpunkt der Verlustfeststellung; Verlustfeststellung während Strafhaft;

    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union ist eine umfassende Beurteilung der Situation des Betroffenen "jeweils zu dem genauen Zeitpunkt vorzunehmen, zu dem sich die Frage der Ausweisung stellt" (vgl. Urteile vom 16. Januar 2014 - C-400/12 [ECLI:EU:C:2014:9], M.G. - Rn. 35 und vom 23. November 2010 - C-145/09 [ECLI:EU:C:2010:708], Tsakouridis - Rn. 32).
  • Generalanwalt beim EuGH, 14.12.2017 - C-331/16

    K. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Unionsbürgerschaft - Richtlinie 2004/38/EG -

    102 Urteile vom 23. November 2010, Tsakouridis (C-145/09, EU:C:2010:708, Rn. 31), und vom 16. Januar 2014, G. (C-400/12, EU:C:2014:9, Rn. 23).

    103 Urteil vom 16. Januar 2014 (C-400/12, EU:C:2014:9, Rn. 32 und 33).

  • VGH Baden-Württemberg, 27.04.2016 - 11 S 2081/15

    Ausweisung eines Unionsbürgers; Abreißen der Integrationsverbindungen; Vorlage an

    Nach der Rechtsprechung des EuGH ist die mit der Richtlinie 2004/38 geschaffene Regelung zum Schutz vor Ausweisungsmaßnahmen auf das Maß der Integration der betroffenen Person im Aufnahmemitgliedstaat gestützt, so dass dieser Schutz umso stärker ist, je besser der Unionsbürger in den Aufnahmemitgliedstaat integriert ist (Tsakouridis, Rn. 24 f.; Urteil vom 16. Januar 2014 - C-400/12 [ECLI:EU:C:2014:9] - Rn. 30 f.; im Folgenden: M.G.).
  • VG München, 08.05.2018 - M 4 K 17.4371

    Verlust des Rechts auf Einreise und Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland

    Ausgehend von der aktuellen Rechtsprechung des EuGH (U.v. 16.1.2014 - C-400/12, NVwZ-RR 2014, 245 = BeckRS 2014, 80039) wird der zehnjährige Aufenthalt rückwirkend ab dem Zeitpunkt der Verlustfeststellung betrachtet.

    Aufenthaltsunterbrechungen, die einer Bewertung im Einzelfall unterliegen, sollen jedenfalls dann für die Anwendung des § 6 Abs. 5 unschädlich sein, wenn sie den Integrationszusammenhang mit der Bundesrepublik nicht unterbrechen (EuGH, NVwZ-RR 2014, 245 = BeckRS 2014, 80039).

    Zeiten von Strafhaft führen jedoch regelmäßig zur Unterbrechung des Zehnjahreszeitraums und rechnen für die Bestimmung des "Ausweisungsschutzes" regelmäßig nicht mit (EuGH, NVwZ-RR 2014, 245 = BeckRS 2014, 80039; BayVGH, BeckRS 2015, 44240, VG München, BeckRS 2016, 52457).

  • VG Augsburg, 07.12.2016 - Au 6 K 16.1346

    Verlust des Rechts auf Freizügigkeit wegen schwerer Straftaten

    Die Verbüßung einer Freiheitsstrafe ist nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs grundsätzlich geeignet, die Kontinuität des Aufenthalts zu unterbrechen; dies gilt auch, wenn sich der Unionsbürger vor dem Freiheitsentzug zehn Jahre lang im Aufnahmemitgliedstaat aufgehalten hat (vgl. EuGH, U.v. 16.1.2014 - C-400/12 - NVwZ-RR 2014, 245).

    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union ist eine umfassende Beurteilung der Situation des Betroffenen "jeweils zu dem genauen Zeitpunkt vorzunehmen, zu dem sich die Frage der Ausweisung stellt" (vgl. EuGH, U.v. 16.1.2014 - C-400/12 - juris Rn. 35).

  • VGH Bayern, 19.11.2014 - 19 ZB 13.1026

    Verlust des Freizügigkeitsrechts; österreichischer Staatsangehöriger; Straftaten

    Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts ergeben sich auch nicht aus dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 16. Januar 2014 (C-400/12 - juris).

    Die Voraussetzungen für den Erlass einer Verlustfeststellung gemäß Art. 28 Abs. 2, Abs. 3 Buchst. a der Richtlinie 2004/38/EG i.V. mit § 6 FreizügG/EU sind durch die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für den vorliegenden Fall geklärt (vgl. EuGH , U.v. 22.5.2012 - C 348/09, U.v. 16.1.2014 - C-400/12 - jeweils juris).

  • VGH Bayern, 10.12.2014 - 19 ZB 13.2013

    Verlust des Freizügigkeitsrechts; österreicherischer Staatsangehöriger;

    Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts ergeben sich zunächst nicht aus dem Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 16. Januar 2014 (C-400/12 - juris).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 07.04.2014 - 18 B 219/14

    Feststellungsurteil; Rechtskraft; Bindungswirkung; Verlustfeststellung;

    vgl. EuGH, Urteile vom 16. Januar 2014 - C-378/12 [Onuekwere] zu Art. 16 RL 2004/38 - sowie - C-400/12 [M.G.] zu Art. 28 Abs. 3 RL 2004/38 -.
  • VG München, 12.03.2021 - M 9 K 18.6302

    Feststellung des Verlusts des Freizügigkeitsrechts nach Verurteilungen wegen

  • VG Ansbach, 20.06.2022 - AN 11 K 20.01086

    Verlustfeststellung des Freizügigkeitsrechts: Wiederholungsgefahr für Straftaten

  • VG Bayreuth, 30.09.2020 - B 6 K 19.1069

    Kein Daueraufenthaltsrecht für straffälligen polnischen Staatsbürger

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