Rechtsprechung
EuGH, 26.02.2015 - C-359/13 |
Volltextveröffentlichungen (5)
- Europäischer Gerichtshof
Martens
Vorlage zur Vorabentscheidung - Freizügigkeit - Art. 20 AEUV und 21 AEUV - Angehöriger eines Mitgliedstaats - Wohnort in einem anderen Mitgliedstaat - Studium in einem überseeischen Land oder Gebiet - Weitergewährung der Finanzierung einer Hochschulausbildung - ...
- Europäischer Gerichtshof
Martens
Vorlage zur Vorabentscheidung - Freizügigkeit - Art. 20 AEUV und 21 AEUV - Angehöriger eines Mitgliedstaats - Wohnort in einem anderen Mitgliedstaat - Studium in einem überseeischen Land oder Gebiet - Weitergewährung der Finanzierung einer Hochschulausbildung - ...
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Vorlage zur Vorabentscheidung - Freizügigkeit - Art. 20 AEUV und 21 AEUV - Angehöriger eines Mitgliedstaats - Wohnort in einem anderen Mitgliedstaat - Studium in einem überseeischen Land oder Gebiet - Weitergewährung der Finanzierung einer Hochschulausbildung - ...
- rechtsportal.de
Wohnsitzerfordernis bei Weitergewährung der Finanzierung einer Hochschulausbildung außerhalb des Mitgliedstaates; Vorabentscheidungsersuchen des niederländischen Centrale Raad van Beroep
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Sonstiges (2)
- Europäischer Gerichtshof (Vorlagefragen)
Martens
- Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)
Vorabentscheidungsersuchen " Centrale Raad van Beroep - Auslegung der Art. 20, 21 und 45 AEUV sowie von Art. 7 Abs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 des Rates vom 15. Oktober 1968 über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Gemeinschaft (ABl. L 257, S. 2) - ...
Verfahrensgang
- Generalanwalt beim EuGH, 24.09.2014 - C-359/13
- EuGH, 26.02.2015 - C-359/13
Papierfundstellen
- NVwZ-RR 2015, 457
- ECLI:EU:C:2015:118
Wird zitiert von ... (18) Neu Zitiert selbst (8)
- EuGH, 18.07.2013 - C-523/11
Deutschland darf die über einen Zeitraum von einem Jahr hinausgehende Gewährung …
Auszug aus EuGH, 26.02.2015 - C-359/13
Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass Frau Martens als niederländische Staatsangehörige gemäß Art. 20 Abs. 1 AEUV Unionsbürgerin ist und sich daher, gegebenenfalls auch gegenüber ihrem Herkunftsmitgliedstaat, auf die mit der Unionsbürgerschaft verbundenen Rechte berufen kann (vgl. Urteile Morgan und Bucher, C-11/06 und C-12/06, EU:C:2007:626, Rn. 22, sowie Prinz und Seeberger, C-523/11 und C-585/11, EU:C:2013:524, Rn. 23 und die dort angeführte Rechtsprechung).Wie der Gerichtshof wiederholt entschieden hat, ist der Unionsbürgerstatus dazu bestimmt, der grundlegende Status der Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten zu sein, der es denjenigen unter ihnen, die sich in der gleichen Situation befinden, erlaubt, im sachlichen Anwendungsbereich des AEU-Vertrags unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit und unbeschadet der insoweit ausdrücklich vorgesehenen Ausnahmen die gleiche rechtliche Behandlung zu genießen (Urteile D'Hoop, C-224/98, EU:C:2002:432, Rn. 28, sowie Prinz und Seeberger, EU:C:2013:524, Rn. 24 und die dort angeführte Rechtsprechung).
In den Geltungsbereich des Unionsrechts fallen u. a. diejenigen Situationen, die sich auf die Ausübung der durch den Vertrag garantierten Grundfreiheiten beziehen, insbesondere auch die, in denen es um das durch Art. 21 AEUV verliehene Recht geht, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten (Urteile Morgan und Bucher, EU:C:2007:626, Rn. 23, sowie Prinz und Seeberger, EU:C:2013:524, Rn. 25 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass die Mitgliedstaaten nach Art. 165 Abs. 1 AEUV zwar für die Lehrinhalte und die Gestaltung ihrer jeweiligen Bildungssysteme zuständig sind, doch müssen sie diese Zuständigkeit unter Beachtung des Unionsrechts und insbesondere der Bestimmungen des Vertrags über das durch Art. 21 Abs. 1 AEUV jedem Unionsbürger verliehene Recht ausüben, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten (Urteile Morgan und Bucher, EU:C:2007:626, Rn. 24, sowie Prinz und Seeberger, EU:C:2013:524, Rn. 26 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Sieht ein Mitgliedstaat jedoch ein solches System vor, nach dem Studierende eine solche Förderung in Anspruch nehmen können, muss er dafür Sorge tragen, dass die Modalitäten der Bewilligung dieser Förderung das genannte Recht, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, nicht in ungerechtfertigter Weise beschränken (vgl. in diesem Sinne Urteile Morgan und Bucher, EU:C:2007:626, Rn. 28, Prinz und Seeberger, EU:C:2013:524, Rn. 30, sowie Thiele Meneses, C-220/12, EU:C:2013:683, Rn. 25).
Hierzu geht aus einer ständigen Rechtsprechung hervor, dass eine nationale Regelung, die bestimmte eigene Staatsangehörige allein deswegen benachteiligt, weil sie von ihrer Freiheit, sich in einen anderen Mitgliedstaat zu begeben und dort aufzuhalten, Gebrauch gemacht haben, eine Beschränkung der Freiheiten darstellt, die Art. 21 Abs. 1 AEUV jedem Unionsbürger zuerkennt (Urteile Morgan und Bucher, EU:C:2007:626, Rn. 25, sowie Prinz und Seeberger, EU:C:2013:524, Rn. 27).
Die vom Vertrag auf dem Gebiet der Freizügigkeit der Unionsbürger gewährten Erleichterungen könnten nämlich nicht ihre volle Wirkung entfalten, wenn ein Staatsangehöriger eines Mitgliedstaats von ihrer Wahrnehmung durch Hindernisse abgehalten werden könnte, die seinem Aufenthalt in einem anderen Mitgliedstaat infolge einer Regelung seines Herkunftsstaats entgegenstehen, die ihn allein deshalb ungünstiger stellt, weil er von diesen Erleichterungen Gebrauch gemacht hat (vgl. in diesem Sinne Urteile Morgan und Bucher, EU:C:2007:626, Rn. 26, sowie Prinz und Seeberger, EU:C:2013:524, Rn. 28).
Dies gilt angesichts der mit Art. 6 Buchst. e AEUV und Art. 165 Abs. 2 zweiter Gedankenstrich AEUV verfolgten Ziele, u. a. die Mobilität von Lernenden und Lehrenden zu fördern, in besonderem Maß im Bereich der Bildung (vgl. Urteile D'Hoop, EU:C:2002:432, Rn. 32, Morgan und Bucher, EU:C:2007:626, Rn. 27, sowie Prinz und Seeberger, EU:C:2013:524, Rn. 29).
Die im Ausgangsverfahren in Rede stehende Regelung könnte dadurch, dass sie die weitere Finanzierung des Auslandsstudiums von der Drei-von-sechs-Jahren-Regel abhängig macht, angesichts der Auswirkungen, die die Ausübung der Freiheit, sich in einen anderen Mitgliedstaat zu begeben und dort aufzuhalten, auf die Möglichkeit haben kann, eine Finanzierung für eine Hochschulausbildung zu erhalten, einen Antragsteller allein deshalb benachteiligen, weil er von dieser Freiheit Gebrauch gemacht hat (vgl. in diesem Sinne Urteile D'Hoop, EU:C:2002:432, Rn. 30, Prinz und Seeberger, EU:C:2013:524, Rn. 32, sowie Thiele Meneses, EU:C:2013:683, Rn. 28).
Somit ist festzustellen, dass die in Art. 2.14 Abs. 2 WSF 2000 vorgesehene Drei-von-sechs-Jahren-Regel auch dann eine Beschränkung des nach Art. 21 AEUV allen Unionsbürgern zustehenden Rechts auf Freizügigkeit und auf freien Aufenthalt darstellt, wenn sie unterschiedslos für niederländische Staatsangehörige und für andere Unionsbürger gilt (vgl. in diesem Sinne Urteil Prinz und Seeberger, EU:C:2013:524, Rn. 31).
Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs ist eine Maßnahme verhältnismäßig, wenn sie zur Erreichung des verfolgten Ziels geeignet ist und nicht über das hinausgeht, was dazu notwendig ist (Urteile De Cuyper, C-406/04, EU:C:2006:491, Rn. 40 und 42, Morgan und Bucher, EU:C:2007:626, Rn. 33, sowie Prinz und Seeberger, EU:C:2013:524, Rn. 33).
Nach ständiger Rechtsprechung darf der von einem Mitgliedstaat verlangte Nachweis für die Geltendmachung des Bestehens eines tatsächlichen Bandes der Integration jedoch keinen zu starken Ausschlusscharakter haben, indem er einem Gesichtspunkt, der nicht zwangsläufig für den tatsächlichen und effektiven Grad der Verbundenheit des Antragstellers mit dem Mitgliedstaat repräsentativ ist, unangemessen hohe Bedeutung beimisst und jeden anderen repräsentativen Gesichtspunkt ausschließt (vgl. Urteile D'Hoop, EU:C:2002:432, Rn. 39, Prinz und Seeberger, EU:C:2013:524, Rn. 37, sowie Thiele Meneses, EU:C:2013:683, Rn. 36).
Die im Ausgangsverfahren in Rede stehende Regelung hat jedoch dadurch, dass sie eine Beschränkung des Rechts eines Unionsbürgers wie der Klägerin des Ausgangsverfahrens schafft, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, ebenfalls einen zu starken Ausschlusscharakter, denn sie lässt die Berücksichtigung etwaiger anderer Verbindungen eines solchen Studierenden zum leistenden Mitgliedstaat, wie z. B. Staatsangehörigkeit, Schulausbildung, Familie, Beschäftigung, Sprachkenntnisse und sonstige soziale oder wirtschaftliche Bindungen, nicht zu (vgl. in diesem Sinne Urteil Prinz und Seeberger, EU:C:2013:524, Rn. 38).
- EuGH, 23.10.2007 - C-11/06
DAS BUNDESAUSBILDUNGSFÖRDERUNGSGESETZ BESCHRÄNKT DIE FREIZÜGIGKEIT DER …
Auszug aus EuGH, 26.02.2015 - C-359/13
Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass Frau Martens als niederländische Staatsangehörige gemäß Art. 20 Abs. 1 AEUV Unionsbürgerin ist und sich daher, gegebenenfalls auch gegenüber ihrem Herkunftsmitgliedstaat, auf die mit der Unionsbürgerschaft verbundenen Rechte berufen kann (vgl. Urteile Morgan und Bucher, C-11/06 und C-12/06, EU:C:2007:626, Rn. 22, sowie Prinz und Seeberger, C-523/11 und C-585/11, EU:C:2013:524, Rn. 23 und die dort angeführte Rechtsprechung).In den Geltungsbereich des Unionsrechts fallen u. a. diejenigen Situationen, die sich auf die Ausübung der durch den Vertrag garantierten Grundfreiheiten beziehen, insbesondere auch die, in denen es um das durch Art. 21 AEUV verliehene Recht geht, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten (Urteile Morgan und Bucher, EU:C:2007:626, Rn. 23, sowie Prinz und Seeberger, EU:C:2013:524, Rn. 25 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass die Mitgliedstaaten nach Art. 165 Abs. 1 AEUV zwar für die Lehrinhalte und die Gestaltung ihrer jeweiligen Bildungssysteme zuständig sind, doch müssen sie diese Zuständigkeit unter Beachtung des Unionsrechts und insbesondere der Bestimmungen des Vertrags über das durch Art. 21 Abs. 1 AEUV jedem Unionsbürger verliehene Recht ausüben, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten (Urteile Morgan und Bucher, EU:C:2007:626, Rn. 24, sowie Prinz und Seeberger, EU:C:2013:524, Rn. 26 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Sieht ein Mitgliedstaat jedoch ein solches System vor, nach dem Studierende eine solche Förderung in Anspruch nehmen können, muss er dafür Sorge tragen, dass die Modalitäten der Bewilligung dieser Förderung das genannte Recht, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, nicht in ungerechtfertigter Weise beschränken (vgl. in diesem Sinne Urteile Morgan und Bucher, EU:C:2007:626, Rn. 28, Prinz und Seeberger, EU:C:2013:524, Rn. 30, sowie Thiele Meneses, C-220/12, EU:C:2013:683, Rn. 25).
Hierzu geht aus einer ständigen Rechtsprechung hervor, dass eine nationale Regelung, die bestimmte eigene Staatsangehörige allein deswegen benachteiligt, weil sie von ihrer Freiheit, sich in einen anderen Mitgliedstaat zu begeben und dort aufzuhalten, Gebrauch gemacht haben, eine Beschränkung der Freiheiten darstellt, die Art. 21 Abs. 1 AEUV jedem Unionsbürger zuerkennt (Urteile Morgan und Bucher, EU:C:2007:626, Rn. 25, sowie Prinz und Seeberger, EU:C:2013:524, Rn. 27).
Die vom Vertrag auf dem Gebiet der Freizügigkeit der Unionsbürger gewährten Erleichterungen könnten nämlich nicht ihre volle Wirkung entfalten, wenn ein Staatsangehöriger eines Mitgliedstaats von ihrer Wahrnehmung durch Hindernisse abgehalten werden könnte, die seinem Aufenthalt in einem anderen Mitgliedstaat infolge einer Regelung seines Herkunftsstaats entgegenstehen, die ihn allein deshalb ungünstiger stellt, weil er von diesen Erleichterungen Gebrauch gemacht hat (vgl. in diesem Sinne Urteile Morgan und Bucher, EU:C:2007:626, Rn. 26, sowie Prinz und Seeberger, EU:C:2013:524, Rn. 28).
Dies gilt angesichts der mit Art. 6 Buchst. e AEUV und Art. 165 Abs. 2 zweiter Gedankenstrich AEUV verfolgten Ziele, u. a. die Mobilität von Lernenden und Lehrenden zu fördern, in besonderem Maß im Bereich der Bildung (vgl. Urteile D'Hoop, EU:C:2002:432, Rn. 32, Morgan und Bucher, EU:C:2007:626, Rn. 27, sowie Prinz und Seeberger, EU:C:2013:524, Rn. 29).
Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs ist eine Maßnahme verhältnismäßig, wenn sie zur Erreichung des verfolgten Ziels geeignet ist und nicht über das hinausgeht, was dazu notwendig ist (Urteile De Cuyper, C-406/04, EU:C:2006:491, Rn. 40 und 42, Morgan und Bucher, EU:C:2007:626, Rn. 33, sowie Prinz und Seeberger, EU:C:2013:524, Rn. 33).
- EuGH, 24.10.2013 - C-220/12
Thiele Meneses - Unionsbürgerschaft - Art. 20 AEUV und 21 AEUV - Recht, sich frei …
Auszug aus EuGH, 26.02.2015 - C-359/13
Sieht ein Mitgliedstaat jedoch ein solches System vor, nach dem Studierende eine solche Förderung in Anspruch nehmen können, muss er dafür Sorge tragen, dass die Modalitäten der Bewilligung dieser Förderung das genannte Recht, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, nicht in ungerechtfertigter Weise beschränken (vgl. in diesem Sinne Urteile Morgan und Bucher, EU:C:2007:626, Rn. 28, Prinz und Seeberger, EU:C:2013:524, Rn. 30, sowie Thiele Meneses, C-220/12, EU:C:2013:683, Rn. 25).Die im Ausgangsverfahren in Rede stehende Regelung könnte dadurch, dass sie die weitere Finanzierung des Auslandsstudiums von der Drei-von-sechs-Jahren-Regel abhängig macht, angesichts der Auswirkungen, die die Ausübung der Freiheit, sich in einen anderen Mitgliedstaat zu begeben und dort aufzuhalten, auf die Möglichkeit haben kann, eine Finanzierung für eine Hochschulausbildung zu erhalten, einen Antragsteller allein deshalb benachteiligen, weil er von dieser Freiheit Gebrauch gemacht hat (vgl. in diesem Sinne Urteile D'Hoop, EU:C:2002:432, Rn. 30, Prinz und Seeberger, EU:C:2013:524, Rn. 32, sowie Thiele Meneses, EU:C:2013:683, Rn. 28).
Hierzu ist festzustellen, dass sowohl die Integration der Studierenden als auch der Wille, das Bestehen einer gewissen Verbindung zwischen der Gesellschaft des leistenden Mitgliedstaats und dem Empfänger einer Leistung wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden zu überprüfen, objektive Erwägungen des Allgemeininteresses darzustellen vermögen, die es rechtfertigen können, dass die Freizügigkeit der Unionsbürger möglicherweise durch die Voraussetzungen für die Gewährung der Leistung berührt wird (vgl. in diesem Sinne Urteil Thiele Meneses, EU:C:2013:683, Rn. 34 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Nach ständiger Rechtsprechung darf der von einem Mitgliedstaat verlangte Nachweis für die Geltendmachung des Bestehens eines tatsächlichen Bandes der Integration jedoch keinen zu starken Ausschlusscharakter haben, indem er einem Gesichtspunkt, der nicht zwangsläufig für den tatsächlichen und effektiven Grad der Verbundenheit des Antragstellers mit dem Mitgliedstaat repräsentativ ist, unangemessen hohe Bedeutung beimisst und jeden anderen repräsentativen Gesichtspunkt ausschließt (vgl. Urteile D'Hoop, EU:C:2002:432, Rn. 39, Prinz und Seeberger, EU:C:2013:524, Rn. 37, sowie Thiele Meneses, EU:C:2013:683, Rn. 36).
Was den Grad der Verbundenheit des Empfängers einer Leistung mit dem betreffenden Mitgliedstaat angeht, hat der Gerichtshof zu Leistungen, die wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende nicht unionsrechtlich geregelt sind, entschieden, dass die Mitgliedstaaten ein weites Ermessen in Bezug auf die Festlegung der Kriterien zur Beurteilung einer solchen Verbundenheit haben (vgl. in diesem Sinne Urteile Gottwald, C-103/08, EU:C:2009:597, Rn. 34, sowie Thiele Meneses, EU:C:2013:683, Rn. 37).
- EuGH, 11.07.2002 - C-224/98
'D''Hoop'
Auszug aus EuGH, 26.02.2015 - C-359/13
Wie der Gerichtshof wiederholt entschieden hat, ist der Unionsbürgerstatus dazu bestimmt, der grundlegende Status der Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten zu sein, der es denjenigen unter ihnen, die sich in der gleichen Situation befinden, erlaubt, im sachlichen Anwendungsbereich des AEU-Vertrags unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit und unbeschadet der insoweit ausdrücklich vorgesehenen Ausnahmen die gleiche rechtliche Behandlung zu genießen (Urteile D'Hoop, C-224/98, EU:C:2002:432, Rn. 28, sowie Prinz und Seeberger, EU:C:2013:524, Rn. 24 und die dort angeführte Rechtsprechung).Dies gilt angesichts der mit Art. 6 Buchst. e AEUV und Art. 165 Abs. 2 zweiter Gedankenstrich AEUV verfolgten Ziele, u. a. die Mobilität von Lernenden und Lehrenden zu fördern, in besonderem Maß im Bereich der Bildung (vgl. Urteile D'Hoop, EU:C:2002:432, Rn. 32, Morgan und Bucher, EU:C:2007:626, Rn. 27, sowie Prinz und Seeberger, EU:C:2013:524, Rn. 29).
Die im Ausgangsverfahren in Rede stehende Regelung könnte dadurch, dass sie die weitere Finanzierung des Auslandsstudiums von der Drei-von-sechs-Jahren-Regel abhängig macht, angesichts der Auswirkungen, die die Ausübung der Freiheit, sich in einen anderen Mitgliedstaat zu begeben und dort aufzuhalten, auf die Möglichkeit haben kann, eine Finanzierung für eine Hochschulausbildung zu erhalten, einen Antragsteller allein deshalb benachteiligen, weil er von dieser Freiheit Gebrauch gemacht hat (vgl. in diesem Sinne Urteile D'Hoop, EU:C:2002:432, Rn. 30, Prinz und Seeberger, EU:C:2013:524, Rn. 32, sowie Thiele Meneses, EU:C:2013:683, Rn. 28).
Nach ständiger Rechtsprechung darf der von einem Mitgliedstaat verlangte Nachweis für die Geltendmachung des Bestehens eines tatsächlichen Bandes der Integration jedoch keinen zu starken Ausschlusscharakter haben, indem er einem Gesichtspunkt, der nicht zwangsläufig für den tatsächlichen und effektiven Grad der Verbundenheit des Antragstellers mit dem Mitgliedstaat repräsentativ ist, unangemessen hohe Bedeutung beimisst und jeden anderen repräsentativen Gesichtspunkt ausschließt (vgl. Urteile D'Hoop, EU:C:2002:432, Rn. 39, Prinz und Seeberger, EU:C:2013:524, Rn. 37, sowie Thiele Meneses, EU:C:2013:683, Rn. 36).
- EuGH, 18.07.2006 - C-406/04
DIE FREIZÜGIGKEIT UND DIE AUFENTHALTSFREIHEIT STEHEN EINER AUFENTHALTSKLAUSEL ALS …
Auszug aus EuGH, 26.02.2015 - C-359/13
Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs ist eine Maßnahme verhältnismäßig, wenn sie zur Erreichung des verfolgten Ziels geeignet ist und nicht über das hinausgeht, was dazu notwendig ist (Urteile De Cuyper, C-406/04, EU:C:2006:491, Rn. 40 und 42, Morgan und Bucher, EU:C:2007:626, Rn. 33, sowie Prinz und Seeberger, EU:C:2013:524, Rn. 33). - EuGH, 22.05.2008 - C-499/06
DIE ZAHLUNG EINER INVALIDITÄTSRENTE, DIE EIN MITGLIEDSTAAT ZIVILEN KRIEGS- ODER …
Auszug aus EuGH, 26.02.2015 - C-359/13
Wie die Generalanwältin in Nr. 106 ihrer Schlussanträge ausgeführt hat, ist es dabei unerheblich, dass längere Zeit vergangen ist, seit die Klägerin des Ausgangsverfahrens von ihren Freizügigkeitsrechten Gebrauch gemacht hat (vgl. entsprechend Urteil Nerkowska, C-499/06, EU:C:2008:300, Rn. 47). - EuGH, 14.06.2012 - C-542/09
Die niederländische Regelung, wonach die Finanzierung eines Auslandstudiums von …
Auszug aus EuGH, 26.02.2015 - C-359/13
Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof in Bezug auf die im Ausgangsverfahren in Rede stehende Regelung bereits festgestellt hat, dass die Anwendung der Drei-von-sechs-Jahren-Regel zu einer ungerechtfertigten Ungleichbehandlung von niederländischen Arbeitnehmern und in den Niederlanden wohnenden Wanderarbeitnehmern führt, da diese Regel, indem sie konkrete Zeiträume des Wohnens im Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats vorschreibt, einem Umstand den Vorzug gibt, der nicht zwangsläufig der einzige für den tatsächlichen Grad der Verbundenheit zwischen dem Betreffenden und dem Mitgliedstaat repräsentative Umstand ist, und daher einen zu starken Ausschlusscharakter hat (vgl. Urteil Kommission/Niederlande, C-542/09, EU:C:2012:346, Rn. 86 und 88). - EuGH, 01.10.2009 - C-103/08
Gottwald - Freizügigkeit - Unionsbürgerschaft - Art. 12 EG - Zurverfügungstellung …
Auszug aus EuGH, 26.02.2015 - C-359/13
Was den Grad der Verbundenheit des Empfängers einer Leistung mit dem betreffenden Mitgliedstaat angeht, hat der Gerichtshof zu Leistungen, die wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende nicht unionsrechtlich geregelt sind, entschieden, dass die Mitgliedstaaten ein weites Ermessen in Bezug auf die Festlegung der Kriterien zur Beurteilung einer solchen Verbundenheit haben (vgl. in diesem Sinne Urteile Gottwald, C-103/08, EU:C:2009:597, Rn. 34, sowie Thiele Meneses, EU:C:2013:683, Rn. 37).
- EuGH, 05.06.2018 - C-673/16
Der Begriff "Ehegatte" im Sinne der unionsrechtlichen Bestimmungen über die …
Allerdings kann eine Beschränkung der Personenfreizügigkeit, die wie im Ausgangsverfahren von der Staatsangehörigkeit der Betroffenen unabhängig ist, nach ständiger Rechtsprechung gerechtfertigt sein, wenn sie auf objektiven Erwägungen des Allgemeininteresses beruht und in einem angemessenen Verhältnis zu dem mit dem nationalen Recht legitimerweise verfolgten Zweck steht (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 14. Oktober 2008, Grunkin und Paul, C-353/06, EU:C:2008:559, Rn. 29, vom 26. Februar 2015, Martens, C-359/13, EU:C:2015:118, Rn. 34, …sowie vom 2. Juni 2016, Bogendorff von Wolffersdorff, C-438/14, EU:C:2016:401, Rn. 48).Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs ist eine Maßnahme verhältnismäßig, wenn sie zur Erreichung des verfolgten Ziels geeignet ist und nicht über das hinausgeht, was dazu notwendig ist (Urteil vom 26. Februar 2015, Martens, C-359/13, EU:C:2015:118, Rn. 34 und die dort angeführte Rechtsprechung).
- EuGH, 25.07.2018 - C-679/16
A (Aide pour une personne handicapée) - Vorlage zur Vorabentscheidung - …
Dies vorausgeschickt ist darauf hinzuweisen, dass A als finnischer Staatsangehöriger gemäß Art. 20 Abs. 1 AEUV Unionsbürger ist und sich daher, gegebenenfalls auch gegenüber seinem Herkunftsmitgliedstaat, auf die mit der Unionsbürgerschaft verbundenen Rechte berufen kann (vgl. u. a. Urteil vom 26. Februar 2015, Martens, C-359/13, EU:C:2015:118, Rn. 20 und die dort angeführte Rechtsprechung).In diesem Zusammenhang hat der Gerichtshof darauf hingewiesen, dass die Mitgliedstaaten nach Art. 165 Abs. 1 AEUV zwar für die Lehrinhalte und die Gestaltung ihrer jeweiligen Bildungssysteme zuständig sind, sie diese Zuständigkeit aber unter Beachtung des Unionsrechts und insbesondere der Bestimmungen des Vertrags über das durch Art. 21 Abs. 1 AEUV jedem Unionsbürger verliehene Recht ausüben müssen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten (Urteil vom 26. Februar 2015, Martens, C-359/13, EU:C:2015:118, Rn. 23 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Sieht ein Mitgliedstaat jedoch ein solches System vor, nach dem Studenten eine solche Förderung in Anspruch nehmen können, muss er dafür Sorge tragen, dass die Modalitäten der Bewilligung dieser Förderung das genannte Recht, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, nicht in ungerechtfertigter Weise beschränken (vgl. insbesondere Urteil vom 26. Februar 2015, Martens, C-359/13, EU:C:2015:118, Rn. 24).
Aus einer ständigen Rechtsprechung geht außerdem hervor, dass eine nationale Regelung, die bestimmte eigene Staatsangehörige allein deswegen benachteiligt, weil sie von ihrer Freiheit, sich in einen anderen Mitgliedstaat zu begeben und dort aufzuhalten, Gebrauch gemacht haben, eine Beschränkung der Freiheiten darstellt, die Art. 21 Abs. 1 AEUV jedem Unionsbürger zuerkennt (Urteil vom 26. Februar 2015, Martens, C-359/13, EU:C:2015:118, Rn. 25).
Die vom Vertrag auf dem Gebiet der Freizügigkeit der Unionsbürger gewährten Erleichterungen könnten nämlich nicht ihre volle Wirkung entfalten, wenn ein Staatsangehöriger eines Mitgliedstaats von ihrer Wahrnehmung durch Hindernisse abgehalten werden könnte, die seinem Aufenthalt in einem anderen Mitgliedstaat infolge einer Regelung seines Herkunftsstaats entgegenstehen, die ihn allein deshalb ungünstiger stellt, weil er von diesen Erleichterungen Gebrauch gemacht hat (vgl. u. a. Urteil vom 26. Februar 2015, Martens, C-359/13, EU:C:2015:118, Rn. 26).
Dies gilt angesichts der mit Art. 6 Buchst. e und Art. 165 Abs. 2 zweiter Gedankenstrich AEUV verfolgten Ziele, u. a. die Mobilität von Lernenden und Lehrenden zu fördern, in besonderem Maß im Bereich der Bildung (vgl. u. a. Urteil vom 26. Februar 2015, Martens, C-359/13, EU:C:2015:118, Rn. 27).
Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs ist eine Maßnahme verhältnismäßig, wenn sie zur Erreichung des verfolgten Ziels geeignet ist und nicht über das hinausgeht, was dazu notwendig ist (vgl. in diesem Sinne insbesondere Urteil vom 26. Februar 2015, Martens, C-359/13, EU:C:2015:118, Rn. 34 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
- Generalanwalt beim EuGH, 31.01.2018 - C-679/16
A - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 20 und 21 AEUV - Unionsbürgerschaft - …
25 Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 26. Februar 2015, Martens (C-359/13, EU:C:2015:118, Rn. 20 und die dort angeführte Rechtsprechung).26 Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 26. Februar 2015, Martens (C-359/13, EU:C:2015:118, Rn. 21 und die dort angeführte Rechtsprechung).
27 Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 26. Februar 2015, Martens (C-359/13, EU:C:2015:118, Rn. 22 und die dort angeführte Rechtsprechung).
28 Vgl. Urteil vom 26. Februar 2015, Martens (C-359/13, EU:C:2015:118, Rn. 25 und die dort angeführte Rechtsprechung).
29 Vgl. u. a. die Sachverhalte, die den Urteilen vom 18. Juli 2013, Prinz und Seeberger (C-523/11 und C-585/11, EU:C:2013:524), vom 24. Oktober 2013, Elrick (C-275/12, EU:C:2013:684), sowie vom 26. Februar 2015, Martens (C-359/13, EU:C:2015:118), zugrunde lagen.
31 Vgl. Urteil vom 26. Februar 2015, Martens (C-359/13, EU:C:2015:118, Rn. 26 und die dort angeführte Rechtsprechung).
32 Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 26. Februar 2015, Martens (C-359/13, EU:C:2015:118, Rn. 34 und die dort angeführte Rechtsprechung).
- LSG Nordrhein-Westfalen, 08.04.2024 - L 12 SO 87/22 Eine nationale Regelung, die bestimmte eigene Staatsangehörige allein deswegen benachteiligt, weil sie von ihrer Freiheit, sich in einen anderen Mitgliedstaat zu begeben und sich dort aufzuhalten, Gebrauch gemacht haben, stellt eine Beschränkung der Freiheiten dar, die Art. 21 AEUV jedem Unionsbürger verleiht (…EuGH Urteile vom 18.07.2006, De Cuyper, C-406/04, ECLI:EU:C:2006:491, Rn. 39; und vom 26.02.2015, Martens, C-359/13, ECLI:EU:C:2015:118, Rn. 25).
Die vom Vertrag eröffneten Erleichterungen der Freizügigkeit könnten ihre volle Wirkung nicht entfalten, wenn ein Staatsangehöriger eines Mitgliedstaats von ihrer Wahrnehmung durch Hindernisse abgehalten werden könnte, die seinem Aufenthalt im Aufnahmemitgliedstaat infolge einer Regelung seines Herkunftsstaats entgegenstehen, die Nachteile daran knüpft, dass er von diesen Erleichterungen Gebrauch gemacht hat (EuGH Urteil vom 26.02.2015, Martens, C-359/13, ECLI:EU:C:2015:118, Rn. 26).
- Generalanwalt beim EuGH, 04.05.2017 - C-566/15
Nach Ansicht von Generalanwalt Saugmandsgaard Øe ist das deutsche …
43 Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 26. Februar 2015, Martens (C-359/13, EU:C:2015:118, Rn. 23). - EuGH, 19.11.2020 - C-454/19
Staatsanwaltschaft Heilbronn - Vorlage zur Vorabentscheidung - Unionsbürgerschaft …
Im vorliegenden Fall ist zum einen daran zu erinnern, dass eine Unionsbürgerin wie ZW, die Staatsangehörige eines Mitgliedstaats ist und die sich in einen anderen Mitgliedstaat begeben hat, von ihrer Freizügigkeit Gebrauch gemacht hat, so dass ihre Situation in den Geltungsbereich des Unionsrechts fällt (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 26. Februar 2015, Martens, C-359/13, EU:C:2015:118, Rn. 22, …und vom 13. November 2018, Raugevicius, C-247/17, EU:C:2018:898, Rn. 27 und die dort angeführte Rechtsprechung).Eine nationale Regelung, durch die bestimmte Angehörige eines Mitgliedstaats allein deswegen benachteiligt werden, weil sie von ihrer Freiheit, sich in einen anderen Mitgliedstaat zu begeben und sich dort aufzuhalten, Gebrauch gemacht haben, stellt eine Beschränkung der Freiheiten dar, die Art. 21 Abs. 1 AEUV jedem Unionsbürger zuerkennt (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 14. Oktober 2008, Grunkin und Paul, C-353/06, EU:C:2008:559, Rn. 21, vom 26. Februar 2015, Martens, C-359/13, EU:C:2015:118, Rn. 25 und die dort angeführte Rechtsprechung, …sowie vom 8. Juni 2017, Freitag, C-541/15, EU:C:2017:432, Rn. 35).
- Generalanwalt beim EuGH, 10.05.2016 - C-182/15
Petruhhin
9 - Vgl. u. a. Urteil vom 26. Februar 2015, Martens (C-359/13, EU:C:2015:118, Rn. 21 und die dort angeführte Rechtsprechung).11 - Vgl. u. a. Urteile vom 11. Juli 2002, D'Hoop (…C-224/98, EU:C:2002:432, Rn. 29 und die dort angeführte Rechtsprechung), vom 16. Dezember 2008, Huber (…C-524/06, EU:C:2008:724, Rn. 71 und die dort angeführte Rechtsprechung), vom 4. Oktober 2012, Kommission/Österreich (…C-75/11, EU:C:2012:605, Rn. 39 und die dort angeführte Rechtsprechung), sowie vom 26. Februar 2015, Martens (C-359/13, EU:C:2015:118, Rn. 22 und die dort angeführte Rechtsprechung).
15 - Vgl. u. a. zu nationalen Bestimmungen, die eine Entschädigung der Opfer von Gewalttaten vorsehen, die im Inland begangen wurden, Urteil vom 2. Februar 1989, Cowan (…186/87, EU:C:1989:47, Rn. 19), zu einer nationalen Regelung im Bereich des Straf- und Strafverfahrensrechts Urteil vom 24. November 1998, Bickel und Franz (…C-274/96, EU:C:1998:563, Rn. 17), zu nationalen Regeln über den Namen einer Person Urteile vom 2. Oktober 2003, Garcia Avello (…C-148/02, EU:C:2003:539, Rn. 25), und vom 12. Mai 2011, Runevic-Vardyn und Wardyn (…C-391/09, EU:C:2011:291, Rn. 63 und die dort angeführte Rechtsprechung), zu einem Zwangsvollstreckungsverfahren zur Schuldenbeitreibung Urteil vom 29. April 2004, Pusa (…C-224/02, EU:C:2004:273, Rn. 22), zu nationalen Regeln für direkte Steuern Urteil vom 12. Juli 2005, Schempp (…C-403/03, EU:C:2005:446, Rn. 19), zu nationalen Regeln für die Bestimmung von Wahlberechtigten und zur Wählbarkeit bei den Wahlen zum Europäischen Parlament Urteil vom 12. September 2006, Spanien/Vereinigtes Königreich (…C-145/04, EU:C:2006:543, Rn. 78), zur Festlegung der Bedingungen für den Erwerb und den Verlust der Staatsangehörigkeit Urteil vom 2. März 2010, Rottmann (…C-135/08, EU:C:2010:104, Rn. 39 und 41), zur Zuständigkeit der Mitgliedstaaten für die Ausgestaltung ihrer Systeme der sozialen Sicherheit Urteile vom 19. Juli 2012, Reichel-Albert (…C-522/10, EU:C:2012:475, Rn. 38 und die dort angeführte Rechtsprechung), sowie vom 4. Oktober 2012, Kommission/Österreich (…C-75/11, EU:C:2012:605, Rn. 47 und die dort angeführte Rechtsprechung), und zu den Lehrinhalten und der Gestaltung der Bildungssysteme der Mitgliedstaaten Urteil vom 26. Februar 2015, Martens (C-359/13, EU:C:2015:118, Rn. 23 und die dort angeführte Rechtsprechung).
- Generalanwalt beim EuGH, 04.02.2016 - C-165/14
Nach Ansicht von Generalanwalt Szpunar ist es nicht zulässig, einen …
64 - Vgl. u. a. Urteile Grzelczyk (…C-184/99, EU:C:2001:458, Rn. 31), D'Hoop (…C-224/98, EU:C:2002:432, Rn. 28), Baumbast und R (…C-413/99, EU:C:2002:493, Rn. 82), Garcia Avello (…C-148/02, EU:C:2003:539, Rn. 22), Orfanopoulos und Oliveri (…C-482/01 und C-493/01, EU:C:2004:262, Rn. 65), Pusa (…C-224/02, EU:C:2004:273, Rn. 16), Zhu und Chen (…C-200/02, EU:C:2004:639, Rn. 25), Bidar (…C-209/03, EU:C:2005:169, Rn. 31), Kommission/Österreich (…C-147/03, EU:C:2005:427, Rn. 45), Schempp (…C-403/03, EU:C:2005:446, Rn. 15), Spanien/Vereinigtes Königreich (…C-145/04, EU:C:2006:543, Rn. 74), Kommission/Niederlande (…C-50/06, EU:C:2007:325, Rn. 32), Huber (…C-524/06, EU:C:2008:724, Rn. 69), Rottmann (C-135/08, EU:C:2010:104), Prinz und Seeberger (…C-523/11 und C-585/11, EU:C:2013:524, Rn. 24) sowie Martens (C-359/13, EU:C:2015:118, Rn. 21). - VGH Bayern, 22.12.2015 - 11 B 15.1350
Nutzungsuntersagung eines nicht im Inland zugelassenen Kraftfahrzeugs
Besondere Regelungen für Studenten bestehen nicht, denn aus den Zielvorgaben des Art. 165 Abs. 2 Spiegelstrich 2 AEUV, die Mobilität von Lernenden und Lehrenden zu fördern, ergeben sich keine über Art. 20 und 21 AEUV hinausgehenden Rechte (vgl. EuGH, U.v. 26.2.2015 - C-359/13 - ABl C 138 S. 6). - Generalanwalt beim EuGH, 11.02.2021 - C-535/19
A (Soins de santé publics)
66 Vgl. u. a. Urteile vom 11. Juli 2002, D'Hoop (C-224/98, EU:C:2002:432), vom 15. März 2005, Bidar (C-209/03, im Folgenden: Urteil Bidar, EU:C:2005:169), vom 23. Oktober 2007, Morgan und Bucher (C-11/06 und C-12/06, EU:C:2007:626), vom 18. November 2008, Förster (C-158/07, EU:C:2008:630), vom 25. Oktober 2012, Prete (C-367/11, EU:C:2012:668), vom 18. Juli 2013, Prinz und Seeberger (C-523/11 und C-585/11, EU:C:2013:524), vom 24. Oktober 2013, Thiele Meneses (C-220/12, EU:C:2013:683), vom 26. Februar 2015, Martens (C-359/13, EU:C:2015:118), und vom 25. Juli 2018, A (Hilfe für eine schwerbehinderte Person) (C-679/16, EU:C:2018:601).75 Vgl. Urteil vom 26. Februar 2015, Martens (C-359/13, EU:C:2015:118, Rn. 41).
- BVerwG, 03.11.2023 - 6 B 5.23
(Keine) Beschränkung des unionsrechtlichen Freizügigkeitsrechts durch …
- LSG Hessen, 24.04.2018 - L 4 SO 67/18
Sozialhilfe SGB XII
- Generalanwalt beim EuGH, 14.04.2016 - C-115/15
NA
- Generalanwalt beim EuGH, 16.02.2023 - C-488/21
Generalanwältin Capeta: Die Mutter einer mobilen EU-Arbeitnehmerin kann eine …
- VG Stade, 25.08.2021 - 1 A 1451/17
Ausländerjagdschein; Europarecht; Fortsetzungsfeststellungsklage; …
- OVG Nordrhein-Westfalen, 22.05.2015 - 12 B 312/15
Verpflichtung zur vorläufigen Bewilligung eines Bildungskredits und zur Übernahme …
- Generalanwalt beim EuGH, 10.02.2021 - C-718/19
Ordre des barreaux francophones und germanophone u.a. (Mesures préventives en vue …
- Generalanwalt beim EuGH, 26.01.2016 - C-233/14
Kommission / Niederlande