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   Generalanwalt beim EuGH, 19.03.2015 - C-153/14   

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Generalanwalt beim EuGH, 19.03.2015 - C-153/14 (https://dejure.org/2015,4539)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 19.03.2015 - C-153/14 (https://dejure.org/2015,4539)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 19. März 2015 - C-153/14 (https://dejure.org/2015,4539)
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Volltextveröffentlichung

  • Europäischer Gerichtshof

    K und A

    Richtlinie 2003/86/EG - Familienzusammenführung - Drittstaatsangehörige - Art. 7 Abs. 2 - Integrationsmaßnahmen - Nachweis von Grundkenntnissen der Amtssprache und von landeskundlichen Kenntnissen

Kurzfassungen/Presse (4)

  • Europäischer Gerichtshof PDF (Pressemitteilung)

    Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts - Nach Ansicht von Generalanwältin Kokott kann die Familienzusammenführung drittstaatsangehöriger Ehepaare grundsätzlich davon abhängig gemacht werden, dass der nachzugswillige Ehegatte eine Sprach- und Landeskundeprüfung ...

  • bayrvr.de (Pressemitteilung)

    Familienzusammenführung drittstaatsangehöriger Ehepaare kann vom Bestehen einer Sprach- und Landeskundeprüfung abhängig gemacht werden

  • migrationsrecht.net (Kurzinformation)

    Ehegattennachzug kann grundsätzlich von einer Integrationsprüfung abhängig gemacht werden

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung)

    Familienzusammenführung drittstaatsangehöriger Ehepaare

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ECLI:EU:C:2015:186
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (10)

  • EuGH, 26.04.2012 - C-508/10

    Ein Mitgliedstaat darf von langfristig aufenthaltsberechtigten

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 19.03.2015 - C-153/14
    22 - Vgl. Urteile Kommission/Irland (C-216/05, EU:C:2006:706, Rn. 43) und Kommission/Niederlande (C-508/10, EU:C:2012:243, Rn. 69).

    23 - Vgl. Urteile Kommission/Irland (C-216/05, EU:C:2006:706, Rn. 44) und Kommission/Niederlande (C-508/10, EU:C:2012:243, Rn. 70).

  • EuGH, 09.11.2006 - C-216/05

    Kommission / Irland - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats -

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 19.03.2015 - C-153/14
    22 - Vgl. Urteile Kommission/Irland (C-216/05, EU:C:2006:706, Rn. 43) und Kommission/Niederlande (C-508/10, EU:C:2012:243, Rn. 69).

    23 - Vgl. Urteile Kommission/Irland (C-216/05, EU:C:2006:706, Rn. 44) und Kommission/Niederlande (C-508/10, EU:C:2012:243, Rn. 70).

  • EuGH, 10.07.2014 - C-138/13

    Dass Deutschland Ehegatten von rechtmäßig im Inland wohnenden türkischen

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 19.03.2015 - C-153/14
    Mangels entsprechender Anhaltspunkte wird im Folgenden aber davon ausgegangen, dass es sich nicht um Personen handelt, deren Rechtsposition durch besondere Abkommen der Union mit Drittstaaten beeinflusst wird (vgl. Urteil Dogan, C-138/13, EU:C:2014:2066).

    21 - Vgl. Urteil Dogan (C-138/13, EU:C:2014:2066, Rn. 38).

  • Generalanwalt beim EuGH, 28.01.2015 - C-579/13

    Nach Ansicht von Generalanwalt Maciej Szpunar verstößt eine Integrationspflicht

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 19.03.2015 - C-153/14
    11 - Schlussanträge in der Rechtssache P und S (C-579/13, EU:C:2015:39, Nr. 47).

    12 - Vgl. aber Schlussanträge in der Rechtssache P und S (C-579/13, EU:C:2015:39, Nr. 46).

  • EGMR, 02.08.2001 - 54273/00

    BOULTIF v. SWITZERLAND

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 19.03.2015 - C-153/14
    So gewährt Art. 8 EMRK Eheleuten kein unbedingtes Recht auf Einreise oder Aufenthalt in einem bestimmten Staat; vgl. dazu die Nrn. 63 bis 67 meiner Schlussanträge vom 8. September 2005 in der Rechtssache Parlament/Rat (C-540/03, EU:C:2005:517) und die Urteile des EGMR vom 2. August 2001 in der Rechtssache Boultif/Schweiz (Nr. 54273/00), Recueil des arrêts et décisions 2001-IX, § 39, sowie vom 19. Februar 1996 in der Rechtssache Gül/Schweiz (Nr. 23218/94), in dem der EGMR in § 38 betont: "Article 8 ... cannot be considered to impose on a State a general obligation to ... authorise family reunion in its territory".
  • Generalanwalt beim EuGH, 08.09.2005 - C-540/03

    Parlament / Rat - Familienzusammenführung - Zulässigkeit der Teilanfechtung -

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 19.03.2015 - C-153/14
    So gewährt Art. 8 EMRK Eheleuten kein unbedingtes Recht auf Einreise oder Aufenthalt in einem bestimmten Staat; vgl. dazu die Nrn. 63 bis 67 meiner Schlussanträge vom 8. September 2005 in der Rechtssache Parlament/Rat (C-540/03, EU:C:2005:517) und die Urteile des EGMR vom 2. August 2001 in der Rechtssache Boultif/Schweiz (Nr. 54273/00), Recueil des arrêts et décisions 2001-IX, § 39, sowie vom 19. Februar 1996 in der Rechtssache Gül/Schweiz (Nr. 23218/94), in dem der EGMR in § 38 betont: "Article 8 ... cannot be considered to impose on a State a general obligation to ... authorise family reunion in its territory".
  • EGMR, 25.03.2014 - 38590/10

    BIAO v. DENMARK

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 19.03.2015 - C-153/14
    Vgl. auch jüngst das Urteil des EGMR vom 25. März 2014, Biao/Dänemark (Nr. 38590/10), § 53.
  • EGMR, 19.02.1996 - 23218/94

    GÜL v. SWITZERLAND

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 19.03.2015 - C-153/14
    So gewährt Art. 8 EMRK Eheleuten kein unbedingtes Recht auf Einreise oder Aufenthalt in einem bestimmten Staat; vgl. dazu die Nrn. 63 bis 67 meiner Schlussanträge vom 8. September 2005 in der Rechtssache Parlament/Rat (C-540/03, EU:C:2005:517) und die Urteile des EGMR vom 2. August 2001 in der Rechtssache Boultif/Schweiz (Nr. 54273/00), Recueil des arrêts et décisions 2001-IX, § 39, sowie vom 19. Februar 1996 in der Rechtssache Gül/Schweiz (Nr. 23218/94), in dem der EGMR in § 38 betont: "Article 8 ... cannot be considered to impose on a State a general obligation to ... authorise family reunion in its territory".
  • Generalanwalt beim EuGH, 30.04.2014 - C-138/13

    Nach Ansicht von Generalanwalt Paolo Mengozzi verstößt es gegen das Unionsrecht,

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 19.03.2015 - C-153/14
    14 - Vgl. Nr. 56 der Schlussanträge von Generalanwalt Mengozzi in der Rechtssache Dogan (EU:C:2014:287), wonach "der Ausdruck "Integrationsmaßnahmen" weit genug [ist], um auch "Erfolgspflichten" zu umfassen, sofern diese allerdings dem mit Art. 7 Abs. 2 der [Familienzusammenführungsrichtlinie] verfolgten Integrationszweck angemessen sind ... und deren praktische Wirksamkeit nicht in Frage gestellt wird".
  • EGMR, 08.07.2008 - 14615/04

    ZIVKOVIC v. SLOVENIA

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 19.03.2015 - C-153/14
    16 - Vgl. den vierten Punkt der Gemeinsamen Grundprinzipien für die Politik der Integration von Einwanderern in der Europäischen Union (Ratsdokument 14615/04 vom 19. November 2004, S. 16), wonach Grundkenntnisse der Sprache, Geschichte und Institutionen der Aufnahmegesellschaft eine notwendige Voraussetzung für die Eingliederung sind.
  • BVerwG, 26.01.2017 - 1 C 1.16

    EuGH soll Unionsrechtskonformität des Visumerfordernisses beim Ehegattennachzug

    Im Urteil vom 9. Juli 2015 (C-153/14 [ECLI:EU:C:2015:453], K. und A. - Rn. 53, betreffend die Richtlinie 2003/86/EG des Rates vom 22. September 2003) hat der Gerichtshof weiter ausgeführt, dass gerade der Erwerb von Sprachkenntnissen die Verständigung zwischen Drittstaatsangehörigen und den Staatsangehörigen des betreffenden Mitgliedstaats deutlich erleichtert und darüber hinaus die Interaktion sowie die Entwicklung sozialer Beziehungen zwischen ihnen begünstigt.

    Schulungen, die erst nach der Einreise einsetzten, wären daher nicht gleich wirksam (vgl. Generalanwältin Kokott, Schlussanträge vom 19. März 2015 - C-153/14 [ECLI:EU:C:2015:186], K. und A. - Rn. 35).

  • BVerwG, 25.06.2019 - 1 C 40.18

    ARB 1/80 Art 13; ARB 2/76 Art 7; AufenthG § 5 Abs 2 Satz 1 Nr 1, Abs 2 Satz 2, §

    Im Urteil vom 9. Juli 2015 - C-153/14 [ECLI:EU:C:2015:453], K. und A. - Rn. 53, betreffend die Richtlinie 2003/86/EG des Rates vom 22. September 2003 - hat der Gerichtshof im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung ferner ausgeführt, dass der Erwerb von Sprachkenntnissen die Verständigung zwischen den Drittstaatsangehörigen und den Staatsangehörigen des betreffenden Mitgliedstaats deutlich erleichtert und darüber hinaus die Interaktion und die Entwicklung sozialer Beziehungen zwischen ihnen begünstigt.

    Denn dem Gesetzgeber ging es gerade um eine Verbesserung der Ausgangslage der Nachziehenden; den Nachweis von Deutschkenntnissen nach der Einreise sah er als nicht in gleichem Maße wirksam an, ein eigenständiges Sozialleben in Deutschland zu ermöglichen, wie die Nachweispflicht vor der Einreise (BT-Drs. 16/5065 S. 173; vgl. auch Generalanwältin Kokott, Schlussanträge vom 19. März 2015 - C-153/14 - Rn. 35).

  • Generalanwalt beim EuGH, 20.01.2016 - C-561/14

    Genc - Assoziierungsabkommen EWG-Türkei - Beschluss Nr. 1/80 - Freizügigkeit der

    Es sei ferner darauf hingewiesen, dass Generalanwältin Kokott in einem anderen Zusammenhang unterstrichen hat, dass Rechtsvorschriften, die auf die Integration von Personen abzielen, welche in den Genuss einer Familienzusammenführung gelangen, legitime Ziele verfolgen (vgl. Nrn. 33 und 34 der Schlussanträge der Generalanwältin Kokott in der Rechtssache K und A, C-153/14, EU:C:2015:186).
  • VG Berlin, 10.06.2015 - 4 K 385.14

    Erteilung eines Visums ohne Nachweis von Sprachkenntnissen

    Nicht zuletzt hat Generalanwältin Kokott (Schlussanträge vom 19. März 2015 - C-153/14 -, Rn. 18 ff.) vorgeschlagen, eine unter anderem Sprachkenntnisse auf dem Niveau A 1 umfassende Integrationsprüfung für mit Art. 7 Abs. 2 Familienzusammenführungsrichtlinie vereinbar zu erklären, wenn die Prüfungsobliegenheit in Situationen entfällt, in denen sie dem Nachzugswilligen unter Berücksichtigung seiner individuellen Lage nicht zumutbar ist oder wenn aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalls Gründe vorliegen, die trotz nicht bestandener Prüfung eine Gestattung des Nachzugs erfordern.
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