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   EuGH, 23.04.2015 - C-96/14   

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https://dejure.org/2015,8057
EuGH, 23.04.2015 - C-96/14 (https://dejure.org/2015,8057)
EuGH, Entscheidung vom 23.04.2015 - C-96/14 (https://dejure.org/2015,8057)
EuGH, Entscheidung vom 23. April 2015 - C-96/14 (https://dejure.org/2015,8057)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Europäischer Gerichtshof

    Van Hove

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 93/13/EWG - Missbräuchliche Klauseln - Versicherungsvertrag - Art. 4 Abs. 2 - Beurteilung der Missbräuchlichkeit von Vertragsklauseln - Ausschluss von Klauseln, die den Hauptgegenstand des Vertrags betreffen - Klausel, die die ...

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    Richtlinie 93/13/EWG Art. 4 Abs. 2
    Auslegung der Begriffe "Hauptgegenstand des Vertrags" und "klare und verständliche Abfassung" in der Richtlinie über missbräuchliche Klauseln (hier: Ratenzahlungsversicherung)

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (8)

  • Europäischer Gerichtshof PDF (Pressemitteilung)

    Rechtsangleichung - Ein Versicherungsvertrag muss die Funktionsweise der Versicherung transparent, genau und nachvollziehbar darstellen, damit der Verbraucher die wirtschaftlichen Folgen einschätzen kann

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Die Transparenz eines Versicherungsvertrages

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Versicherungsvertrag muss die Funktionsweise der Versicherung transparent, genau und nachvollziehbar darstellen

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Zur notwendigen Transparenz eines Versicherungsvertrags hinsichtlich der wirtschaftlichen Folgen der Versicherung

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Ausgestaltung eines Versicherungsvertrags

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Deckungsausschlüsse im Versicherungsvertrag

  • bundesanzeiger-verlag.de (Kurzinformation)

    Transparenz auch im Versicherungsvertrag geboten

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Missbräuchliche Klauseln im Versicherungsvertrag: Verbraucher muss wirtschaftliche Folgen bei Vertragsabschluss einschätzen können - Vertrag muss konkrete Funktionsweise der Versicherung transparent und verständlich darstellen

Sonstiges (2)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Van Hove

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 93/13/EWG - Missbräuchliche Klauseln - Versicherungsvertrag - Art. 4 Abs. 2 - Beurteilung der Missbräuchlichkeit von Vertragsklauseln - Ausschluss von Klauseln, die den Hauptgegenstand des Vertrags betreffen - Klausel, die die ...

Papierfundstellen

  • NJW 2015, 1811
  • EuZW 2015, 516
  • VersR 2015, 605
  • ECLI:EU:C:2015:262
 
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Wird zitiert von ... (28)Neu Zitiert selbst (9)

  • EuGH, 30.04.2014 - C-26/13

    Verbraucher, die ein Fremdwährungsdarlehen aufnehmen, müssen die wirtschaftlichen

    Auszug aus EuGH, 23.04.2015 - C-96/14
    Daher ist es Sache des nationalen Gerichts, unter Berücksichtigung der in Art. 3 Abs. 1 und Art. 5 der Richtlinie 93/13 aufgestellten Kriterien zu ermitteln, ob eine solche Klausel in Anbetracht der jeweiligen Umstände des Einzelfalls den in dieser Richtlinie aufgestellten Anforderungen an Treu und Glauben, Ausgewogenheit und Transparenz genügt (vgl. Urteil Kásler und Káslerné Rábai, C-26/13, EU:C:2014:282, Rn. 40 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Ebenso ist es zwar allein Sache des vorlegenden Gerichts, diese Klauseln anhand der Umstände des Einzelfalls zu beurteilen, doch ist der Gerichtshof dafür zuständig, aus den Bestimmungen der Richtlinie 93/13 - vorliegend denen ihres Art. 4 Abs. 2 - die Kriterien herzuleiten, die das nationale Gericht anwenden kann oder muss, wenn es Vertragsklauseln an diesen Bestimmungen misst (Urteil Kásler und Káslerné Rábai, C-26/13, EU:C:2014:282, Rn. 45).

    Der Gerichtshof hat bereits entschieden, dass diese Bestimmung, da sie eine Ausnahme von dem Verfahren zur Inhaltskontrolle missbräuchlicher Klauseln vorsieht, wie es das mit der Richtlinie 93/13 geschaffene System zum Verbraucherschutz vorsieht, eng auszulegen ist (Urteile Kásler und Káslerné Rábai, C-26/13, EU:C:2014:282, Rn. 42, und Matei, C-143/13, EU:C:2015:127, Rn. 49).

    Unter den Begriff "Hauptgegenstand des Vertrages" im Sinne von Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 93/13 sind diejenigen Klauseln zu fassen, die seine Hauptleistungen festlegen und ihn als solche charakterisieren (vgl. in diesem Sinne Urteile Caja de Ahorros y Monte de Piedad de Madrid, C-484/08, EU:C:2010:309, Rn. 34, und Kásler und Káslerné Rábai, C-26/13, EU:C:2014:282, Rn. 49).

    Hingegen können Klauseln mit akzessorischem Charakter gegenüber denen, die das Wesen des Vertragsverhältnisses selbst definieren, nicht unter den Begriff "Hauptgegenstand des Vertrages" im Sinne dieser Bestimmung fallen (Urteile Kásler und Káslerné Rábai, C-26/13, EU:C:2014:282, Rn. 50, und Matei, C-143/13, EU:C:2015:127, Rn. 54).

    Der Gerichtshof hat insoweit darauf hingewiesen, dass die Prüfung einer Vertragsklausel, um festzustellen, ob diese Klausel unter den Begriff "Hauptgegenstand des Vertrages" im Sinne von Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 93/13 fällt, im Hinblick auf die Natur, die Systematik und die Gesamtheit der Bestimmungen des Vertrags sowie seines rechtlichen und tatsächlichen Kontexts durchzuführen ist (vgl. in diesem Sinne Urteil Kásler und Káslerné Rábai, C-26/13, EU:C:2014:282, Rn. 50 und 51).

    Vielmehr muss das Transparenzerfordernis, da das durch die Richtlinie 93/13 eingeführte Schutzsystem auf dem Gedanken beruht, dass der Verbraucher gegenüber dem Gewerbetreibenden u. a. einen geringeren Informationsstand besitzt, umfassend verstanden werden (vgl. in diesem Sinne Urteile Kásler und Káslerné Rábai, C-26/13, EU:C:2014:282, Rn. 71 und 72, und Matei, C-143/13, EU:C:2015:127, Rn. 73).

    Dies gilt deshalb, weil der Verbraucher in Anbetracht dieser beiden Arten von Faktoren entscheidet, ob er sich gegenüber einem Gewerbetreibenden vertraglich binden möchte, indem er sich den von diesem vorformulierten Bedingungen unterwirft (vgl. entsprechend Urteile RWE Vertrieb, C-92/11, EU:C:2013:180, Rn. 44, Kásler und Káslerné Rábai, C-26/13, EU:C:2014:282, Rn. 70 und 73, und Matei, C-143/13, EU:C:2015:127, Rn. 74).

  • EuGH, 26.02.2015 - C-143/13

    Matei - Richtlinie 93/13/EWG - Missbräuchliche Klauseln in Verträgen zwischen

    Auszug aus EuGH, 23.04.2015 - C-96/14
    Der Gerichtshof hat bereits entschieden, dass diese Bestimmung, da sie eine Ausnahme von dem Verfahren zur Inhaltskontrolle missbräuchlicher Klauseln vorsieht, wie es das mit der Richtlinie 93/13 geschaffene System zum Verbraucherschutz vorsieht, eng auszulegen ist (Urteile Kásler und Káslerné Rábai, C-26/13, EU:C:2014:282, Rn. 42, und Matei, C-143/13, EU:C:2015:127, Rn. 49).

    Hingegen können Klauseln mit akzessorischem Charakter gegenüber denen, die das Wesen des Vertragsverhältnisses selbst definieren, nicht unter den Begriff "Hauptgegenstand des Vertrages" im Sinne dieser Bestimmung fallen (Urteile Kásler und Káslerné Rábai, C-26/13, EU:C:2014:282, Rn. 50, und Matei, C-143/13, EU:C:2015:127, Rn. 54).

    Vielmehr muss das Transparenzerfordernis, da das durch die Richtlinie 93/13 eingeführte Schutzsystem auf dem Gedanken beruht, dass der Verbraucher gegenüber dem Gewerbetreibenden u. a. einen geringeren Informationsstand besitzt, umfassend verstanden werden (vgl. in diesem Sinne Urteile Kásler und Káslerné Rábai, C-26/13, EU:C:2014:282, Rn. 71 und 72, und Matei, C-143/13, EU:C:2015:127, Rn. 73).

    Dies gilt deshalb, weil der Verbraucher in Anbetracht dieser beiden Arten von Faktoren entscheidet, ob er sich gegenüber einem Gewerbetreibenden vertraglich binden möchte, indem er sich den von diesem vorformulierten Bedingungen unterwirft (vgl. entsprechend Urteile RWE Vertrieb, C-92/11, EU:C:2013:180, Rn. 44, Kásler und Káslerné Rábai, C-26/13, EU:C:2014:282, Rn. 70 und 73, und Matei, C-143/13, EU:C:2015:127, Rn. 74).

  • EuGH, 03.06.2010 - C-484/08

    Eine nationale Regelung darf eine richterliche Kontrolle der Missbräuchlichkeit

    Auszug aus EuGH, 23.04.2015 - C-96/14
    Unter den Begriff "Hauptgegenstand des Vertrages" im Sinne von Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 93/13 sind diejenigen Klauseln zu fassen, die seine Hauptleistungen festlegen und ihn als solche charakterisieren (vgl. in diesem Sinne Urteile Caja de Ahorros y Monte de Piedad de Madrid, C-484/08, EU:C:2010:309, Rn. 34, und Kásler und Káslerné Rábai, C-26/13, EU:C:2014:282, Rn. 49).

    Sollte das vorlegende Gericht zu dem Ergebnis gelangen, dass diese Klausel Teil des Hauptgegenstands dieses Vertragswerks ist, hat dieses Gericht auch zu prüfen, ob diese Klausel von dem Gewerbetreibenden klar und verständlich abgefasst wurde (vgl. in diesem Sinne Urteil Caja de Ahorros y Monte de Piedad de Madrid, C-484/08, EU:C:2010:309, Rn. 32, und Beschluss Pohotovos?¥, C-76/10, EU:C:2010:685, Rn. 72).

  • EuGH, 21.03.2013 - C-92/11

    Eine Standardklausel in Verbraucherverträgen unterliegt auch dann einer

    Auszug aus EuGH, 23.04.2015 - C-96/14
    Dies gilt deshalb, weil der Verbraucher in Anbetracht dieser beiden Arten von Faktoren entscheidet, ob er sich gegenüber einem Gewerbetreibenden vertraglich binden möchte, indem er sich den von diesem vorformulierten Bedingungen unterwirft (vgl. entsprechend Urteile RWE Vertrieb, C-92/11, EU:C:2013:180, Rn. 44, Kásler und Káslerné Rábai, C-26/13, EU:C:2014:282, Rn. 70 und 73, und Matei, C-143/13, EU:C:2015:127, Rn. 74).
  • EuGH, 08.03.2001 - C-240/99

    Skandia

    Auszug aus EuGH, 23.04.2015 - C-96/14
    Zur Frage, ob eine Klausel zum Hauptgegenstand eines Versicherungsvertrags gehört, ist zum einen darauf hinzuweisen, dass es nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs das Wesen eines Versicherungsumsatzes ist, dass der Versicherer sich verpflichtet, dem Versicherten gegen vorherige Zahlung einer Prämie beim Eintritt des Versicherungsfalls die bei Vertragsschluss vereinbarte Leistung zu erbringen (Urteile CPP, C-349/96, EU:C:1999:93, Rn. 17, Skandia, C-240/99, EU:C:2001:140, Rn. 37, und Kommission/Griechenland, C-13/06, EU:C:2006:765, Rn. 10).
  • EuGH, 16.11.2010 - C-76/10

    Pohotovosť - Vorabentscheidungsersuchen - Verbraucherschutz - Richtlinie

    Auszug aus EuGH, 23.04.2015 - C-96/14
    Sollte das vorlegende Gericht zu dem Ergebnis gelangen, dass diese Klausel Teil des Hauptgegenstands dieses Vertragswerks ist, hat dieses Gericht auch zu prüfen, ob diese Klausel von dem Gewerbetreibenden klar und verständlich abgefasst wurde (vgl. in diesem Sinne Urteil Caja de Ahorros y Monte de Piedad de Madrid, C-484/08, EU:C:2010:309, Rn. 32, und Beschluss Pohotovos?¥, C-76/10, EU:C:2010:685, Rn. 72).
  • EuGH, 10.09.2014 - C-34/13

    Der Gerichtshof nimmt eine Klarstellung des Umfangs des Verbraucherschutzes im

    Auszug aus EuGH, 23.04.2015 - C-96/14
    Vorab ist zum einen darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung das mit der Richtlinie 93/13 geschaffene Schutzsystem auf dem Gedanken beruht, dass sich der Verbraucher gegenüber dem Gewerbetreibenden in einer schwächeren Verhandlungsposition befindet und einen geringeren Informationsstand besitzt, was dazu führt, dass er den vom Gewerbetreibenden vorformulierten Bedingungen zustimmt, ohne auf deren Inhalt Einfluss nehmen zu können (vgl. u. a. Urteil Kusionová, C-34/13, EU:C:2014:2189, Rn. 48 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 07.12.2006 - C-13/06

    Kommission / Griechenland - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Sechste

    Auszug aus EuGH, 23.04.2015 - C-96/14
    Zur Frage, ob eine Klausel zum Hauptgegenstand eines Versicherungsvertrags gehört, ist zum einen darauf hinzuweisen, dass es nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs das Wesen eines Versicherungsumsatzes ist, dass der Versicherer sich verpflichtet, dem Versicherten gegen vorherige Zahlung einer Prämie beim Eintritt des Versicherungsfalls die bei Vertragsschluss vereinbarte Leistung zu erbringen (Urteile CPP, C-349/96, EU:C:1999:93, Rn. 17, Skandia, C-240/99, EU:C:2001:140, Rn. 37, und Kommission/Griechenland, C-13/06, EU:C:2006:765, Rn. 10).
  • EuGH, 25.02.1999 - C-349/96

    CPP

    Auszug aus EuGH, 23.04.2015 - C-96/14
    Zur Frage, ob eine Klausel zum Hauptgegenstand eines Versicherungsvertrags gehört, ist zum einen darauf hinzuweisen, dass es nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs das Wesen eines Versicherungsumsatzes ist, dass der Versicherer sich verpflichtet, dem Versicherten gegen vorherige Zahlung einer Prämie beim Eintritt des Versicherungsfalls die bei Vertragsschluss vereinbarte Leistung zu erbringen (Urteile CPP, C-349/96, EU:C:1999:93, Rn. 17, Skandia, C-240/99, EU:C:2001:140, Rn. 37, und Kommission/Griechenland, C-13/06, EU:C:2006:765, Rn. 10).
  • BGH, 25.11.2015 - VIII ZR 360/14

    Wirksame Preisanpassungsklausel im Stromlieferungsvertrag

    Es ist deshalb umfassend zu verstehen, um den Verbraucher in die Lage zu versetzen, mit den ihm vor Vertragsschluss gegebenen Informationen über die Bedingungen der Verpflichtung und die Eigenheiten der Vertragsabwicklung, hier namentlich die Gründe und den Mechanismus der Preisanpassung, die sich für ihn daraus ergebenden wirtschaftlichen Folgen auf der Grundlage genauer und nachvollziehbarer Kriterien einzuschätzen sowie zu entscheiden, ob er sich gegenüber dem Gewerbetreibenden binden will, indem er sich den von diesem vorformulierten Bedingungen unterwirft (EuGH, Urteile vom 23. April 2015 - C-96/14, EuZW 2015, 516 Rn. 40 f. - Van Hove; vom 26. Februar 2015 - C-143/13, RIW 2015, 283 Rn. 73 f. - Matei; jeweils mwN).
  • OLG Köln, 26.02.2016 - 6 U 90/15

    Formularmäßige Vereinbarung der Berechtigung des Betreibers einer

    Vielmehr muss das Transparenzerfordernis, da das durch die Richtlinie 93/13 eingeführte Schutzsystem auf dem Gedanken beruht, dass der Verbraucher gegenüber dem Gewerbetreibenden unter anderem einen geringeren Informationsstand besitzt, umfassend verstanden werden (EuGH, NJW 2015, 1811 Tz. 40 - Van Hove/CNP Assurances SA).

    In diesem Zusammenhang kann auf die Ausführungen des Landgerichts zur Intransparenz der Klausel verwiesen werden, wobei das Gebot der Transparenz ebenfalls auf europarechtlicher Grundlage beruht (vgl. EuGH, NJW 2015, 1811 Tz. 40 - Van Hove/CNP Assurances SA) und daher bei der Anwendung luxemburgischen Rechts zu berücksichtigen ist.

  • EuGH, 20.09.2017 - C-186/16

    Vergibt ein Kreditinstitut einen Kredit, der auf eine Fremdwährung lautet, muss

    Zum anderen ist es zwar allein Sache des vorlegenden Gerichts, die Klauseln, deren Missbräuchlichkeit geltend gemacht wird, anhand der Umstände des Einzelfalls zu bewerten, doch ist der Gerichtshof dafür zuständig, aus den Bestimmungen der Richtlinie 93/13 - hier Art. 3 Abs. 1 und Art. 4 Abs. 2 - die Kriterien herzuleiten, die das nationale Gericht anwenden kann oder muss, wenn es Vertragsklauseln an diesen Bestimmungen misst (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 21. März 2013, RWE Vertrieb, C-92/11, EU:C:2013:180, Rn. 48, und vom 23. April 2015, Van Hove, C-96/14, EU:C:2015:262, Rn. 28).

    In diesem Zusammenhang hat der Gerichtshof entschieden, dass Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 93/13 eine Ausnahme von dem im Rahmen des mit dieser Richtlinie geschaffenen Systems des Verbraucherschutzes vorgesehenen Verfahren zur Inhaltskontrolle missbräuchlicher Klauseln begründet und daher eng auszulegen ist (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 30. April 2014, Kásler und Káslerné Rábai, C-26/13, EU:C:2014:282, Rn. 42, sowie vom 23. April 2015, Van Hove, C-96/14, EU:C:2015:262, Rn. 31).

    Zum Begriff "Hauptgegenstand des Vertrags" im Sinne von Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 93/13 hat der Gerichtshof entschieden, dass darunter diejenigen Klauseln zu fassen sind, die die Hauptleistungen des Vertrags festlegen und ihn als solche charakterisieren (Urteile vom 3. Juni 2010, Caja de Ahorros y Monte de Piedad de Madrid, C-484/08, EU:C:2010:309, Rn. 34, und vom 23. April 2015, Van Hove, C-96/14, EU:C:2015:262, Rn. 33).

    Hingegen können Klauseln mit akzessorischem Charakter gegenüber denen, die das Wesen des Vertragsverhältnisses selbst definieren, nicht unter den Begriff "Hauptgegenstand des Vertrags" im Sinne dieser Vorschrift fallen (Urteile vom 30. April 2014, Kásler und Káslerné Rábai, C-26/13, EU:C:2014:282, Rn. 50, und vom 23. April 2015, Van Hove, C-96/14, EU:C:2015:262, Rn. 33).

    Somit ist das Erfordernis, dass eine Vertragsklausel klar und verständlich abgefasst sein muss, so zu verstehen, dass der Vertrag auch die konkrete Funktionsweise des Verfahrens, auf das die betreffende Klausel Bezug nimmt, und gegebenenfalls das Verhältnis zwischen diesem und dem durch andere Klauseln vorgeschriebenen Verfahren in transparenter Weise darstellen muss, damit der betroffene Verbraucher in der Lage ist, die sich für ihn daraus ergebenden wirtschaftlichen Folgen auf der Grundlage genauer und nachvollziehbarer Kriterien einzuschätzen (Urteile vom 30. April 2014, Kásler und Káslerné Rábai, C-26/13, EU:C:2014:282, Rn. 75, sowie vom 23. April 2015, Van Hove, C-96/14, EU:C:2015:262, Rn. 50).

  • BGH, 20.11.2020 - V ZR 196/19

    Wohnungseigentum: Entsprechende Anwendbarkeit der Regelungen über die

    Es fehlt schon an der durch ein Informations- und Motivationsgefälle zwischen Verwender und Kunden gekennzeichneten Konfliktsituation und der daraus resultierenden Gefahr einer unangemessenen Risikoabwälzung, der mit der AGB-Kontrolle begegnet werden soll (zu diesen Aspekten MüKoBGB/Basedow, 8. Aufl., vor § 305 Rn. 4 ff.; vgl. auch EuGH, Urteil vom 23. April 2015, C-96/14, van Hove, EU:C:2015:262, Rn. 26).
  • BGH, 19.10.2022 - IV ZR 185/20

    Wirksamkeit der Formulierung "unerwartete und schwere" Erkrankung in den

    (dd) Auf der Grundlage der vorgenannten Auslegung führt der Formulierungsteil "unerwartete..." dem verständigen Versicherungsnehmer- auch unter Berücksichtigung der von der Revision in Bezug genommenen Transparenzmaßstäbe nach der Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen (vgl. hierzu EuGH, Urteil vom 23. April 2015, Van Hove/CNP Assurances, C-96/14, VersR 2015, 605 Rn. 40 ff.) - bei Vertragsschluss deutlich vor Augen, was unter diesem Merkmal zu verstehen ist.
  • Generalanwalt beim EuGH, 02.06.2016 - C-191/15

    Verein für Konsumenteninformation - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle

    55 - Vgl. Urteil vom 23. April 2015, Van Hove (C-96/14, EU:C:2015:262, Rn. 40 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 20.09.2018 - C-51/17

    Die Missbräuchlichkeit einer unklaren Vertragsklausel, nach der das

    Insoweit ist es zwar allein Sache des vorlegenden Gerichts, Klauseln anhand der Umstände des Einzelfalls auszulegen, doch ist der Gerichtshof dafür zuständig, aus den Bestimmungen der Richtlinie 93/13 - vorliegend denen ihres Art. 4 Abs. 2 - die Kriterien herzuleiten, die das nationale Gericht anwenden kann oder muss, wenn es Vertragsklauseln an diesen Bestimmungen misst (Urteil vom 23. April 2015, Van Hove, C-96/14, EU:C:2015:262, Rn. 28 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • LG Bonn, 09.02.2018 - 17 O 24/17

    Zulässigkeit von zugunsten des Verbrauchers abweichenden nationalen Regelungen

  • OLG Frankfurt, 19.11.2020 - 1 U 289/19

    AGB eines Paketdienstleisters in der Klauselkontrolle

  • Generalanwalt beim EuGH, 27.04.2017 - C-186/16

    Nach Ansicht von Generalanwalt Wahl ist eine Klausel eines Darlehensvertrags, die

  • EuGH, 03.09.2020 - C-84/19

    Profi Credit Polska

  • Generalanwalt beim EuGH, 02.09.2021 - C-143/20

    A (Contrats d'assurance " unit-linked ") - Vorlage zur Vorabentscheidung -

  • EuGH, 14.09.2023 - C-821/21

    Club La Costa u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit

  • Generalanwalt beim EuGH, 03.05.2018 - C-51/17

    Nach Auffassung von Generalanwalt Tanchev ist die gesetzgeberische Antwort eines

  • Generalanwalt beim EuGH, 10.09.2019 - C-125/18

    Gómez del Moral Guasch - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verbraucherschutz -

  • EuGH, 20.04.2023 - C-263/22

    Ocidental - Companhia Portuguesa de Seguros de Vida

  • Generalanwalt beim EuGH, 02.04.2020 - C-84/19

    Profi Credit Polska - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verbraucherschutz -

  • Generalanwalt beim EuGH, 15.05.2019 - C-621/17

    Kiss und CIB Bank - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verbraucherschutz -

  • Generalanwalt beim EuGH, 14.05.2019 - C-260/18

    Dziubak - Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 93/13/EWG - Missbräuchliche

  • Generalanwalt beim EuGH, 13.07.2016 - C-154/15

    Nach Ansicht von Generalanwalt Mengozzi ist die zeitliche Beschränkung der

  • EuGH, 20.09.2018 - C-448/17

    EOS KSI Slovensko

  • LG Bonn, 18.12.2017 - 17 O 82/17

    Widerruf von Verbraucherdarlehensverträgen

  • Generalanwalt beim EuGH, 14.09.2017 - C-627/15

    Gavrilescu - Zuständigkeit des Gerichtshofs - Vorliegen eines beim vorlegenden

  • EuGH, 10.09.2020 - C-738/19

    A (Sous-location d'un logement social) - Vorlage zur Vorabentscheidung -

  • LG Düsseldorf, 09.02.2018 - 38 O 138/17
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