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   EuGH, 22.01.2015 - C-55/14   

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EuGH, 22.01.2015 - C-55/14 (https://dejure.org/2015,293)
EuGH, Entscheidung vom 22.01.2015 - C-55/14 (https://dejure.org/2015,293)
EuGH, Entscheidung vom 22. Januar 2015 - C-55/14 (https://dejure.org/2015,293)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Europäischer Gerichtshof

    Régie communale autonome du stade Luc Varenne

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 77/388/EWG - Mehrwertsteuer - Befreiungen - Art. 13 Teil B Buchst. b - Begriff der von der Steuer befreiten Vermietung von Grundstücken - Entgeltliche Überlassung eines Fußballstadions - Überlassungsvertrag, in dem sich der ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Régie communale autonome du stade Luc Varenne

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 77/388/EWG - Mehrwertsteuer - Befreiungen - Art. 13 Teil B Buchst. b - Begriff der von der Steuer befreiten Vermietung von Grundstücken - Entgeltliche Überlassung eines Fußballstadions - Überlassungsvertrag, in dem sich der ...

  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Vorlage zur Vorabentscheidung; Richtlinie 77/388/EWG; Mehrwertsteuer; Befreiungen; Art. 13 Teil B Buchst. b; Begriff der von der Steuer befreiten Vermietung von Grundstücken; Entgeltliche Überlassung eines Fußballstadions; Überlassungsvertrag, in dem sich der Eigentümer ...

  • Betriebs-Berater

    Begriff der von der Steuer befreiten Vermietung von Grundstücken

  • datenbank.nwb.de

    Vermietung eines Fußballstadions grds. keine steuerfreie Grundstücksvermietung

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Vermietung eines Fußballstadions ist grds. keine steuerfreie Grundstücksvermietung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • tertius-online.de (Leitsatz/Kurzinformation/Zusammenfassung)
  • deloitte-tax-news.de (Kurzinformation)

    Bereitstellung eines Fußballstadions zur Nutzung grundsätzlich nicht umsatzsteuerfrei

  • pwc.de (Kurzinformation)

    Bereitstellung eines Fußballstadions zur Nutzung grundsätzlich nicht umsatzsteuerfrei

In Nachschlagewerken

  • smartsteuer.de | Lexikon des Steuerrechts
    Grundstücksvermietung
    Grundstücksvermietungen in der Umsatzsteuer
    Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 12 UStG
    Allgemeiner Überblick

Sonstiges (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Vorlagefragen)

    Régie communale autonome du stade Luc Varenne

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 77/388/EWG - Mehrwertsteuer - Befreiungen - Art. 13 Teil B Buchst. b - Begriff der von der Steuer befreiten Vermietung von Grundstücken - Entgeltliche Überlassung eines Fußballstadions - Überlassungsvertrag, in dem sich der ...

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen

Papierfundstellen

  • DB 2015, 537
  • ECLI:EU:C:2015:29
 
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Wird zitiert von ... (23)Neu Zitiert selbst (8)

  • EuGH, 18.01.2001 - C-150/99

    Stockholm Lindöpark

    Auszug aus EuGH, 22.01.2015 - C-55/14
    Speziell zur Einstufung der Nutzung von Sportanlagen hat der Gerichtshof bereits ausgeführt, dass Dienstleistungen, die mit Sport und Körperertüchtigung zusammenhängen, möglichst als Gesamtheit zu würdigen sind (Urteil Stockholm Lindöpark, C-150/99, EU:C:2001:34, Rn. 26).

    So hat der Gerichtshof zur Vermietung eines Golfplatzes festgestellt, dass die Tätigkeit des Betriebs eines Golfplatzes nicht nur die passive Zurverfügungstellung eines Geländes, sondern außerdem u. a. eine Vielzahl geschäftlicher Tätigkeiten des Dienstleistenden wie Aufsicht, Verwaltung und ständige Unterhaltung sowie die Zurverfügungstellung anderer Anlagen umfasst, so dass die Vermietung des Golfplatzes, sofern nicht ganz besondere Umstände vorliegen, nicht die ausschlaggebende Dienstleistung darstellen kann (Urteil Stockholm Lindöpark, EU:C:2001:34, Rn. 26).

    Zwar unterscheiden sich die Umstände des Ausgangsverfahrens von denen, die den Umsatz in der Rechtssache kennzeichneten, in der das Urteil Stockholm Lindöpark (EU:C:2001:34) ergangen ist.

    Was schließlich die Dauer der Benutzung des betreffenden Gegenstands angeht, die ein wesentliches Element eines Mietvertrags darstellt, hat der Gerichtshof für einen Golfplatz bereits entschieden, dass sie beschränkt sein kann (Urteil Stockholm Lindöpark, EU:C:2001:34, Rn. 27).

  • EuGH, 18.07.2013 - C-210/11

    Medicom - Vorabentscheidungsersuchen - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Art. 6

    Auszug aus EuGH, 22.01.2015 - C-55/14
    Eine Vermietung eines Grundstücks im Sinne von Art. 13 Teil B Buchst. b der Sechsten Richtlinie setzt voraus, dass sämtliche Voraussetzungen erfüllt sind, die einen solchen Umsatz kennzeichnen, d. h., dass der Vermieter eines Grundstücks dem Mieter gegen Zahlung eines Mietzinses für eine vereinbarte Dauer das Recht überträgt, das Grundstück in Besitz zu nehmen und andere von ihm auszuschließen (Urteil Medicom und Maison Patrice Alard, C-210/11 und C-211/11, EU:C:2013:479, Rn. 26 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Fehlt eine der in der vorstehenden Randnummer genannten Voraussetzungen, kann die genannte Vorschrift nicht mit der Begründung entsprechend angewandt werden, dass die Nutzung des betreffenden Grundstücks einer Vermietung in ihrem Sinne am nächsten kommt (vgl. in diesem Sinne Urteil Medicom und Maison Patrice Alard, EU:C:2013:479, Rn. 27).

    Grundsätzlich ist es Sache der nationalen Gerichte, die allein für die Würdigung des Sachverhalts zuständig sind, in Anbetracht der besonderen Umstände des jeweiligen Einzelfalls die wesentlichen Merkmale des in Rede stehenden Umsatzes zum Zweck seiner Einstufung nach der Sechsten Richtlinie festzustellen (vgl. in diesem Sinne u. a. Urteil Medicom und Maison Patrice Alard, EU:C:2013:479, Rn. 33 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 15.11.2012 - C-532/11

    Leichenich - Richtlinie 77/388/EWG - Mehrwertsteuer - Befreiungen - Art. 13 Teil

    Auszug aus EuGH, 22.01.2015 - C-55/14
    Die Benutzung darf aber nach der Rechtsprechung grundsätzlich nicht nur gelegentlichen oder vorübergehenden Charakter haben (vgl. in diesem Sinne Urteil Leichenich, C-532/11, EU:C:2012:720, Rn. 24).
  • EuGH, 18.11.2004 - C-284/03

    Temco Europe - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Artikel 13 Teil B Buchstabe b -

    Auszug aus EuGH, 22.01.2015 - C-55/14
    Der Gerichtshof hat nämlich bereits entschieden, dass Beschränkungen des an der Mietsache bestehenden Nutzungsrechts nicht ausschließen, dass es sich gegenüber allen anderen Personen, die nicht im Gesetz oder im Vertrag als Personen genannt sind, die ein Recht an der Sache, die Gegenstand des Mietvertrags ist, geltend machen können, um ein ausschließliches Nutzungsrecht handelt (Urteil Temco Europe, C-284/03, EU:C:2004:730, Rn. 25).
  • EuGH, 21.02.2008 - C-425/06

    Part Service - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Art. 11 Teil A Abs. 1 Buchst. a

    Auszug aus EuGH, 22.01.2015 - C-55/14
    Mithin werden dem RFCT die hierzu erforderlichen Anlagen mittels der angebotenen Leistungen der Wartung und regelgerechten Bereitstellung so zur Verfügung gestellt, dass sie bestimmungsgemäß verwendet werden können, so dass die Verschaffung des Zugangs zu den Anlagen zu diesem bestimmten Zweck die charakteristische Leistung des im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Umsatzes darstellt (vgl. entsprechend u. a. Urteile Part Service, C-425/06, EU:C:2008:108, Rn. 51 und 52, Field Fisher Waterhouse, C-392/11, EU:C:2012:597, Rn. 23, und RR Donnelley Global Turnkey Solutions Poland, C-155/12, EU:C:2013:434, Rn. 22).
  • EuGH, 16.12.2010 - C-270/09

    Macdonald Resorts Limited - Mehrwertsteuer - Sechste Richtlinie 77/388/EWG -

    Auszug aus EuGH, 22.01.2015 - C-55/14
    Maßgebend ist insoweit der objektive Inhalt des Umsatzes, unabhängig von der Bezeichnung, die die Parteien ihm gegeben haben (Urteil MacDonald Resorts, C-270/09, EU:C:2010:780, Rn. 46 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 27.09.2012 - C-392/11

    Field Fisher Waterhouse - Mehrwertsteuer - Befreiung der Vermietung von

    Auszug aus EuGH, 22.01.2015 - C-55/14
    Mithin werden dem RFCT die hierzu erforderlichen Anlagen mittels der angebotenen Leistungen der Wartung und regelgerechten Bereitstellung so zur Verfügung gestellt, dass sie bestimmungsgemäß verwendet werden können, so dass die Verschaffung des Zugangs zu den Anlagen zu diesem bestimmten Zweck die charakteristische Leistung des im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Umsatzes darstellt (vgl. entsprechend u. a. Urteile Part Service, C-425/06, EU:C:2008:108, Rn. 51 und 52, Field Fisher Waterhouse, C-392/11, EU:C:2012:597, Rn. 23, und RR Donnelley Global Turnkey Solutions Poland, C-155/12, EU:C:2013:434, Rn. 22).
  • EuGH, 27.06.2013 - C-155/12

    RR Donnelley Global Turnkey Solutions Poland - Mehrwertsteuer - Richtlinie

    Auszug aus EuGH, 22.01.2015 - C-55/14
    Mithin werden dem RFCT die hierzu erforderlichen Anlagen mittels der angebotenen Leistungen der Wartung und regelgerechten Bereitstellung so zur Verfügung gestellt, dass sie bestimmungsgemäß verwendet werden können, so dass die Verschaffung des Zugangs zu den Anlagen zu diesem bestimmten Zweck die charakteristische Leistung des im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Umsatzes darstellt (vgl. entsprechend u. a. Urteile Part Service, C-425/06, EU:C:2008:108, Rn. 51 und 52, Field Fisher Waterhouse, C-392/11, EU:C:2012:597, Rn. 23, und RR Donnelley Global Turnkey Solutions Poland, C-155/12, EU:C:2013:434, Rn. 22).
  • EuGH, 10.11.2016 - C-432/15

    Bastová - Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerwesen - Mehrwertsteuer -

    Der Begriff "Überlassung von Sportanlagen" steht im Zusammenhang mit Dienstleistungen, die mit Sport und Körperertüchtigung zusammenhängen und die möglichst als Gesamtheit zu würdigen sind (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 18. Januar 2001, Stockholm Lindöpark, C-150/99, EU:C:2001:34, Rn. 26, und vom 22. Januar 2015, Régie communale autonome du stade Luc Varenne, C-55/14, EU:C:2015:29, Rn. 25).
  • FG Rheinland-Pfalz, 18.09.2019 - 3 K 1555/17

    Die Überlassung eines Dorfgemeinschaftshauses an Vereine und Privatpersonen ist

    25 Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) und des BFH liegt eine steuerfreie Grundstücksvermietung nach § 4 Nr. 12 Satz 1 Buchst. a UStG vor, wenn dem Vertragspartner gegen Zahlung eines Mietzinses für eine vereinbarte Dauer das Recht eingeräumt wird, ein Grundstück in Besitz zu nehmen und andere von ihm auszuschließen (EuGH-Urteile Regie communale autonome du stade Luc Varenne vom 22. Januar 2015 C-55/14, EU:C:2015:29; Medicom und Maison Patrice Alard vom 18. Juli 2013 C-210/11, C-211/11, EU:C:2013:479; Mirror Group vom 9. Oktober 2001 C-409/98, EU:C:2001:524; Cantor Fitzgerald International vom 9. Oktober 2001 C-108/99, EU:C:2001:526; Seeling vom 8. Mai 2003 C-269/00, EU:C:2003:254; BFH-Urteile vom 21. Juni 2017 V R 3/17, BFHE 259, 140, BStBl II 2018, 372; vom 24. September 2015 V R 30/14, BFHE 251, 456, BStBl II 2017, 132; vom 13. Februar 2014 V R 5/13, BFHE 245, 92, BStBl II 2017, 846).
  • BFH, 26.05.2021 - V R 22/20

    EuGH-Vorlage zu Betriebsvorrichtungen

    Denn der EuGH definiert die nach Art. 135 Abs. 1 Buchst. l MwStSystRL steuerfreie Vermietung dahingehend, dass der Vermieter eines Grundstücks dem Mieter gegen Zahlung eines Mietzinses für eine vereinbarte Dauer das Recht überträgt, das Grundstück in Besitz zu nehmen und andere von ihm auszuschließen (EuGH-Urteil Régie communale autonome du stade Luc Varenne vom 22.01.2015 - C-55/14, EU:C:2015:29, Rz 22).
  • BFH, 24.09.2015 - V R 30/14

    Umsatzsteuer im Stundenhotel

    Von einer andersartigen Leistung ist der Senat bei einer Vermietung in einem "Bordell" ausgegangen (BFH-Urteil vom 22. August 2013 V R 18/12, BFHE 243, 32, BStBl II 2013, 1058, Leitsatz; vgl. zur entgeltlichen Überlassung möblierter Zimmer an Prostituierte, bei der zusätzliche Leistungen der Gesamtleistung ein anderes Gepräge geben als einer Vermietung, auch BFH-Urteil vom 17. Dezember 2014 XI R 16/11, BFHE 248, 436, BStBl II 2015, 427; vgl. allgemein zur Abgrenzung der Grundstücksvermietung zu sonstigen Leistungen Urteil des EuGH Varenne vom 22. Januar 2015 C-55/14, EU:C:2015:29).
  • BFH, 21.06.2017 - V R 3/17

    Umsatzsteuer im Begräbniswald

    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) und des BFH liegt eine steuerfreie Grundstücksvermietung nach § 4 Nr. 12 Buchst. a UStG vor, wenn dem Vertragspartner gegen Zahlung eines Mietzinses für eine vereinbarte Dauer das Recht eingeräumt wird, ein Grundstück in Besitz zu nehmen und andere von ihm auszuschließen (EuGH-Urteile Varenne vom 22. Januar 2015 C-55/14, EU:C:2015:29, Rz 22; Medicom und Maison Patrice Alard vom 18. Juli 2013 C-210/11, C-211/11, EU:C:2013:479, Rz 26; BFH-Urteile vom 24. September 2015 V R 30/14, BFHE 251, 456, BStBl II 2017, 132; vom 13. Februar 2014 V R 5/13, BFHE 245, 92, mit Nachweisen aus der Rechtsprechung des EuGH).
  • FG Düsseldorf, 08.07.2016 - 1 K 1397/13

    Aufteilung der Vermietung einer Sportanlage in eine umsatzsteuerfreie

    Der Betrieb einer Sportanlage umfasse nicht nur die passive Zurverfügungstellung eines Geländes, sondern außerdem seitens des Dienstleistenden eine Vielzahl geschäftlicher Tätigkeiten wie Aufsicht, Verwaltung und ständige Unterhaltung, Zurverfügungstellung anderer Anlagen, so dass nur beim Vorliegen ganz besondere Umstände die Vermietung des Grundstücks die ausschlaggebende Dienstleistung darstelle (EuGH, Urteile vom 22.01.2015 C-55/14 -Varenne- ECLI:EU:C:2015:29; vom 18.01.2001 C-150/99 -Stockholm Lindöpark- ECLI:EU:C:2001:34).

    Es ist Sache der nationalen Gerichte, in Anbetracht der besonderen Umstände des jeweiligen Einzelfalls die wesentlichen Merkmale des in Rede stehenden Umsatzes zum Zwecke seiner Einstufung nach der MwStSystRL festzustellen (EuGH, Urteile vom 18.01.2001 C-150/99 -Stockholm Lindöpark-, EU:C:2001:34; vom 22.01.2015 C-55/14 -Varenne-, ECLI:EU:C:2015:29).

    Zudem ist die Zurverfügungstellung einer Sportanlage gewöhnlich nach Gegenstand und Dauer der Benutzung beschränkt, demgegenüber bildet die Dauer der Grundstücksnutzung ein Hauptelement eines Mietvertrags; wird ein Grundstück überlassen, darf die Benutzung nicht nur gelegentlichen oder vorübergehenden Charakter haben (vgl. EuGH, Urteile vom 18.01.2001 C-150/99 -Stockholm Lindöpark-, ECLI:EU:C 2001:34; vom 22.01.2015 C-55/14 -Varenne- ECLI:EU:C:2015:29; BFH, Urteil vom 31.05.2001 V R 97/98, BStBl II 2001, 658).

    Zu berücksichtigen ist, dass sich der Vermietungsbegriff nicht nach dem BGB bestimmt, sondern umsatzsteuerlich nach Art. 135 Abs. 1 Buchst. l MwStSystRL zu beurteilen ist (BFH, Beschluss vom 07.05.2014 V B 94/13, BFH/NV 2014, 1242; Urteil vom 31.05.2001 V R 97/98, BStBl II 2001, 658; EuGH, Urteile vom 18.01.2001 C-150/99 -Stockholm Lindöpark-, ECLI:EU:C:2001:34, Rn 26; vom 22.01.2015 C-55/14 -Varenne-, ECLI:EU:C:2015:29, Rn 36).

    Hierin liegt auch der Unterschied zu der vom EuGH als sonstige Dienstleistung beurteilte entgeltlichen Überlassung eines Fußballstadions (EuGH, Urteil vom 22.01.2015 C-55/14 -Varenne-, ECLI:EU:C:2015:29).

  • Generalanwalt beim EuGH, 08.12.2022 - C-516/21

    Finanzamt X () und machines fixés à demeure) - Vorlage zur Vorabentscheidung -

    25 Vgl. Urteil vom 22. Januar 2015, Régie communale autonome du stade Luc Varenne (C-55/14, EU:C:2015:29, Rn. 21 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    26 Vgl. Urteil vom 22. Januar 2015, Régie communale autonome du stade Luc Varenne (C-55/14, EU:C:2015:29, Rn. 21 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    27 Vgl. aus der umfangreichen Rechtsprechung Urteile vom 22. Januar 2015, Régie communale autonome du stade Luc Varenne (C-55/14, EU:C:2015:29, Rn. 23), vom 19. Dezember 2018, Mailat (C-17/18, EU:C:2018:1038, Rn. 37 und die dort angeführte Rechtsprechung), und vom 2. Juli 2020, Veronsaajien oikeudenvalvontayksikkö (Hostingdienste in einem Rechenzentrum) (C-215/19, EU:C:2020:518, Rn. 38), sowie Beschluss vom 1. Dezember 2021, Pilsetas zemes dienests (C-598/20, nicht veröffentlicht, EU:C:2021:971, Rn. 29).

    28 Vgl. Urteil vom 22. Januar 2015, Régie communale autonome du stade Luc Varenne (C-55/14, EU:C:2015:29, Rn. 24).

  • BFH, 07.02.2017 - V B 48/16

    Abgrenzung zwischen Bordellbetrieb und bloßer Zimmervermietung - Vorliegen einer

    c) Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Union (EuGH) sowie des BFH liegt eine steuerfreie Grundstücksvermietung nach § 4 Nr. 12 Buchst. a des Umsatzsteuergesetzes (UStG) vor, wenn dem Vertragspartner auf bestimmte Zeit gegen eine Vergütung das Recht eingeräumt wird, ein Grundstück so in Besitz zu nehmen, als wäre es dessen Eigentümer (EuGH-Urteil Varenne vom 22. Januar 2015 C-55/14, EU:2015:29, Rz 21; BFH-Urteil vom 24. September 2015 V R 30/14, BFH/NV 2016, 153 zu einer Vermietung in einem Stundenhotel m.w.N.).
  • FG Hamburg, 17.09.2015 - 2 K 253/14

    Umsatzsteuerliche Behandlung der Vermietungsleistung bei Überlassung möblierter

    Dabei ist zu beachten, dass die Dauer der Grundstücksnutzung auch nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) ein Hauptelement des steuerfreien Umsatzes ist (vgl. EuGH-Urteile vom 22.01.2015 C-55/14, BFH/NV 2015, 462; vom 18.01.2001 C-150/99, Slg. 2001 I-493; vom 12.02.1998 C-346/95, Slg. 1998 I-481; BFH, Beschluss vom 26.04.2002 V B 168/01, BFH/NV 2002, 1345.).
  • BFH, 21.06.2017 - V R 4/17

    Umsatzsteuer im Begräbniswald

    a) Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) und des Bundesfinanzhofs (BFH) liegt eine steuerfreie Grundstücksvermietung nach § 4 Nr. 12 Buchst. a UStG vor, wenn dem Vertragspartner gegen Zahlung eines Mietzinses für eine vereinbarte Dauer das Recht eingeräumt wird, ein Grundstück in Besitz zu nehmen und andere von ihm auszuschließen (EuGH-Urteile Varenne vom 22. Januar 2015 C-55/14, EU:C:2015:29, Rz 22; Medicom und Maison Patrice Alard vom 18. Juli 2013 C-210/11, C-211/11, EU:C:2013:479, Rz 26; BFH-Beschluss vom 7. Februar 2017 V B 48/16, BFH/NV 2017, 629; BFH-Urteile vom 24. September 2015 V R 30/14, BFHE 251, 456, BStBl II 2017, 132; vom 13. Februar 2014 V R 5/13, BFHE 245, 92 mit Nachweisen aus der Rechtsprechung des EuGH).

    Maßgebend ist insoweit der objektive Inhalt des Vorgangs, unabhängig von der Bezeichnung, die die Parteien ihm gegeben haben (EuGH-Urteile MacDonalds Ressort vom 16. Dezember 2010 C-270/09, EU:C:2010:780; Varenne, EU:C:2015:29; BFH-Urteil vom 21. Februar 2013 V R 10/12, BFH/NV 2013, 1635).

  • BFH, 21.06.2018 - V R 63/17

    Voraussetzungen der Umsatzsteuerbefreiung bei der Vermietung von Sportanlagen

  • BFH, 24.02.2021 - XI R 4/19

    Zur kurzzeitigen Überlassung von möblierten Wohnungen zum Zwecke der Ausübung der

  • FG Münster, 29.01.2019 - 15 K 2858/15

    Rechtsstreit um die umsatzsteuerliche Behandlung von Entgelten für die

  • FG Baden-Württemberg, 13.03.2015 - 9 K 2732/13

    Vorsteuerabzug aus den Baukosten einer Sporthalle durch eine juristische Person

  • BFH, 12.10.2016 - XI R 5/14

    Zum Leistungsort bei Einräumung der Berechtigung, auf mehreren Golfplätzen im In-

  • BFH, 30.01.2020 - V B 77/19

    Keine Vermietung von Grundstücken

  • FG Berlin-Brandenburg, 07.11.2023 - 2 K 2111/22

    Umsatzsteuerliche Freiheit von Umsätzen aus der Überlassung von Kühlräumen und

  • FG Berlin-Brandenburg, 13.04.2016 - 7 K 7160/13

    Einkommensteuer 2005 bis 2007

  • EuGH, 22.09.2022 - C-330/21

    The Escape Center - Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerwesen - Mehrwertsteuer

  • FG Nürnberg, 07.07.2015 - 2 K 1155/14

    Umsatzsteuer bei Vermietung eines ehemaligen Fabrikschlotes samt Grundfläche zur

  • FG Hamburg, 19.12.2017 - 2 K 134/17

    Umsatzsteuer: Zimmerüberlassungen im Bordell sind keine Vermietungsleistungen

  • FG Hessen, 09.08.2022 - 1 K 506/20

    Umsatzsteuerpflichtiger Betriebs einer Golfanlage trotz "Überlassung" an einen

  • FG Nürnberg, 28.11.2017 - 2 K 1009/15

    Steuerbarkeit der Umsätze aus Weideüberlassung

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