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   EuGH, 04.06.2015 - C-5/14   

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EuGH, 04.06.2015 - C-5/14 (https://dejure.org/2015,12311)
EuGH, Entscheidung vom 04.06.2015 - C-5/14 (https://dejure.org/2015,12311)
EuGH, Entscheidung vom 04. Juni 2015 - C-5/14 (https://dejure.org/2015,12311)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Europäischer Gerichtshof

    Kernkraftwerke Lippe-Ems

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 267 AEUV - Zwischenverfahren zur Kontrolle der Verfassungsmäßigkeit - Prüfung der Vereinbarkeit eines nationalen Gesetzes sowohl mit dem Unionsrecht als auch mit der Verfassung des betreffenden Mitgliedstaats - Möglichkeit für ein ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Kernkraftwerke Lippe-Ems

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 267 AEUV - Zwischenverfahren zur Kontrolle der Verfassungsmäßigkeit - Prüfung der Vereinbarkeit eines nationalen Gesetzes sowohl mit dem Unionsrecht als auch mit der Verfassung des betreffenden Mitgliedstaats - Möglichkeit für ein ...

  • IWW

    Art. 267 AEUV, Art. 14 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 2003/96/EG, Art. 1 Abs.... 1, 2 der Richtlinie 2008/118/EG, Richtlinie 92/12/EWG, Art. 107 AEUV, Richtlinie 2003/96, Verordnung (EG) Nr. 2031/2001, Anhangs I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87, Art. 4 der Richtlinie 2003/96, Richtlinie 2008/118, Art. 47 der Richtlinie 2008/118, Art. 100 Abs. 1 Satz 1 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland, Richtlinien 2008/118, 2003/96, Art. 4 Abs. 3 EUV, Art. 107 Abs. 1 AEUV, Art. 194 Abs. 2 Unterabs. 2 AEUV, Art. 14 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 2003/96, 2 der Richtlinie 2008/118, Art. 1 Abs. 1 der Richtlinie 2008/118, Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 2008/118, Art. 1 der Richtlinie 2008/118, Art. 93 EG, Art. 113 AEUV, Art. 1 der Richtlinie 2003/96, Art. 2 Abs. 1 der Richtlinie 2003/96, Art. 2 Abs. 1, 14 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 2003/96, Richtlinie 92/82/EWG, Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 2003/96, Beschluss 1/78

  • Betriebs-Berater

    Die deutsche Kernbrennstoffsteuer ist mit dem Unionsrecht vereinbar

  • doev.de PDF

    Kernkraftwerke Lippe-Ems - Deutsche Kernbrennstoffsteuer

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Besteuerung der Verwendung von Kernbrennstoff für die gewerbliche Erzeugung von elektrischem Strom; Vorlagebefugnis zur Auslegung oder Gültigkeit des Unionsrechts neben anhängigem Zwischenverfahren zur Kontrolle der Verfassungsmäßigkeit vor nationalem Gericht; ...

  • datenbank.nwb.de

    Staatliche Beihilfen - Deutsche Kernbrennstoffsteuer mit Unionsrecht vereinbar

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (9)

  • Europäischer Gerichtshof PDF (Pressemitteilung)

    Staatliche Beihilfen - Die deutsche Kernbrennstoffsteuer ist mit dem Unionsrecht vereinbar

  • zeit.de (Pressemeldung, 04.06.2015)

    Energiewende: Brennelementesteuer rechtmäßig

  • lto.de (Kurzinformation)

    Deutsche Kernbrennstoffsteuer - Abgaben in Milliardenhöhe für Energiekonzerne?

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Deutsche Kernbrennstoffsteuer mit Unionsrecht vereinbar

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Die deutsche Kernbrennstoffsteuer ist mit dem Unionsrecht vereinbar

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Zur Vereinbarkeit mit Unionsrecht

  • spiegel.de (Pressemeldung, 04.06.2015)

    E.on & Co kassieren Schlappe bei AKW-Steuer

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Brennelementesteuer europarechtskonform?

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Unionsrecht steht deutscher Kernbrennstoffsteuer nicht entgegen - Kernbrennstoffsteuer stellt keine vom Unionsrecht verbotene staatliche Beihilfe dar

Sonstiges (5)

  • Europäischer Gerichtshof (Vorlagefragen)

    Kernkraftwerke Lippe-Ems

  • IWW (Verfahrensmitteilung)

    AEUV Art 107, AEUV Art ... 267, EAGVtr Art 1, EAGVtr Art 2b, EAGVtr Art 52 Abs 2a, EAGVtr Art 86, EAGVtr Art 87, EAGVtr Art 93, EAGVtr Art 191, EAGVtr Art 192, EGRL 118/2008 Art 1 Abs 1, EGRL 118/2008 Art 1 Abs 2, EGRL 96/2003 Art 1, EGRL 96/2003 Art 2, EGRL 96/2003 Art 14 Abs 1a, GG Art 100 Abs 1 S 1, KernbrStG)
    Vorlagebefugnis nationaler Gerichte, Kernbrennstoffsteuergesetz

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 267 AEUV - Zwischenverfahren zur Kontrolle der Verfassungsmäßigkeit - Prüfung der Vereinbarkeit eines nationalen Gesetzes sowohl mit dem Unionsrecht als auch mit der Verfassung des betreffenden Mitgliedstaats - Möglichkeit für ein ...

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen

  • juris (Verfahrensmitteilung)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ 2015, 1122
  • DÖV 2015, 710
  • ECLI:EU:C:2015:354
 
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Wird zitiert von ... (48)Neu Zitiert selbst (26)

  • EuGH, 11.09.2014 - C-112/13

    A - Art. 267 AEUV - Nationale Verfassung - Obligatorisches Zwischenverfahren zur

    Auszug aus EuGH, 04.06.2015 - C-5/14
    Aus Art. 267 AEUV folgt erstens, dass es zwar je nach der Gestaltung des Falles von Vorteil sein kann, wenn zum Zeitpunkt der Vorlage an den Gerichtshof der Sachverhalt der Rechtssache und die ausschließlich nach nationalem Recht zu beurteilenden Fragen geklärt sind (vgl. Urteile Irish Creamery Milk Suppliers Association u. a., 36/80 und 71/80, EU:C:1981:62, Rn. 6, Meilicke, C-83/91, EU:C:1992:332, Rn. 26, sowie JämO, C-236/98, EU:C:2000:173, Rn. 31), dass aber die nationalen Gerichte ein unbeschränktes Recht zur Vorlage an den Gerichtshof haben, wenn sie der Auffassung sind, dass ein bei ihnen anhängiges Verfahren Fragen der Auslegung oder der Gültigkeit der unionsrechtlichen Bestimmungen aufwirft, über die diese Gerichte im konkreten Fall entscheiden müssen (vgl. u. a. Urteile Mecanarte, C-348/89, EU:C:1991:278, Rn. 44, Cartesio, C-210/06, EU:C:2008:723, Rn. 88, Melki und Abdeli, C-188/10 und C-189/10, EU:C:2010:363, Rn. 41, sowie A, C-112/13, EU:C:2014:2195, Rn. 35).

    Zweitens hat der Gerichtshof entschieden, dass das nationale Gericht, das im Rahmen seiner Zuständigkeit die Bestimmungen des Unionsrechts anzuwenden hat, gehalten ist, für die volle Wirksamkeit dieser Normen Sorge zu tragen, indem es erforderlichenfalls jede - auch spätere - entgegenstehende Bestimmung des nationalen Rechts aus eigener Entscheidungsbefugnis unangewandt lässt, ohne dass es die vorherige Beseitigung dieser Bestimmung auf gesetzgeberischem Wege oder durch irgendein anderes verfassungsrechtliches Verfahren beantragen oder abwarten müsste (vgl. u. a. Urteile Simmenthal, 106/77, EU:C:1978:49, Rn. 21 und 24, Filipiak, C-314/08, EU:C:2009:719, Rn. 81, Åkerberg Fransson, C-617/10, EU:C:2013:105, Rn. 45, sowie A, C-112/13, EU:C:2014:2195, Rn. 36).

    Dies wäre dann der Fall, wenn bei einem Widerspruch zwischen einer unionsrechtlichen Bestimmung und einem staatlichen Gesetz die Lösung dieses Normenkonflikts einem über ein eigenes Beurteilungsermessen verfügenden anderen Organ als dem Gericht, das für die Anwendung des Unionsrechts zu sorgen hat, vorbehalten wäre, selbst wenn das daraus folgende Hindernis für die volle Wirksamkeit dieses Rechts nur vorübergehender Art wäre (vgl. Urteil A, C-112/13, EU:C:2014:2195, Rn. 37 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Die Wirksamkeit des Unionsrechts wäre nämlich gefährdet, wenn der Umstand, dass die Anrufung eines Verfassungsgerichts zwingend vorgeschrieben ist, das innerstaatliche Gericht, bei dem ein nach Unionsrecht zu entscheidender Rechtsstreit anhängig ist, daran hindern könnte, von der ihm durch Art. 267 AEUV eingeräumten Befugnis Gebrauch zu machen, dem Gerichtshof Fragen vorzulegen, die die Auslegung und die Gültigkeit des Unionsrechts betreffen, um darüber entscheiden zu können, ob eine innerstaatliche Vorschrift mit dem Unionsrecht vereinbar ist oder nicht (Urteile Mecanarte, C-348/89, EU:C:1991:278, Rn. 39, 45 und 46, Melki und Abdeli, C-188/10 und C-189/10, EU:C:2010:363, Rn. 45, sowie A, C-112/13, EU:C:2014:2195, Rn. 38).

    Der Gerichtshof hat aus sämtlichen dieser Erwägungen abgeleitet, dass es dem nationalen Gericht im Hinblick auf das Funktionieren des durch Art. 267 AEUV geschaffenen Systems der Zusammenarbeit zwischen dem Gerichtshof und den nationalen Gerichten und den Grundsatz des Vorrangs des Unionsrechts freistehen muss, in jedem Moment des Verfahrens, den es für geeignet hält, und selbst nach Abschluss eines Zwischenverfahrens zur Kontrolle der Verfassungsmäßigkeit dem Gerichtshof jede Frage zur Vorabentscheidung vorzulegen, die es für erforderlich hält (Urteil A, C-112/13, EU:C:2014:2195, Rn. 39).

  • EuGH, 15.11.2011 - C-106/09

    Eine Steuerregelung, die so konzipiert ist, dass Offshore-Unternehmen der

    Auszug aus EuGH, 04.06.2015 - C-5/14
    Nach ständiger Rechtsprechung ist der Begriff der Beihilfe weiter als der Begriff der Subvention, da er nicht nur positive Leistungen wie etwa die Subventionen selbst, sondern auch staatliche Maßnahmen umfasst, die in verschiedener Form die Belastungen vermindern, die ein Unternehmen regelmäßig zu tragen hat, und die somit, obwohl sie keine Subventionen im strengen Sinne des Wortes darstellen, diesen nach Art und Wirkungen gleichstehen (vgl. Urteile Adria-Wien Pipeline und Wietersdorfer & Peggauer Zementwerke, C-143/99, EU:C:2001:598, Rn. 38, Paint Graphos u. a., C-78/08 bis C-80/08, EU:C:2011:550, Rn. 45, sowie Kommission und Spanien/Government of Gibraltar und Vereinigtes Königreich, C-106/09 P und C-107/09 P, EU:C:2011:732, Rn. 71).

    Was die Beurteilung der Voraussetzung der Selektivität betrifft, muss nach ständiger Rechtsprechung gemäß Art. 107 Abs. 1 AEUV festgestellt werden, ob eine nationale Maßnahme im Rahmen einer bestimmten rechtlichen Regelung geeignet ist, bestimmte Unternehmen oder Produktionszweige gegenüber anderen Unternehmen oder Produktionszweigen, die sich im Hinblick auf das mit der betreffenden Regelung verfolgte Ziel in einer vergleichbaren tatsächlichen und rechtlichen Situation befinden, zu begünstigen (Urteile Adria-Wien Pipeline und Wietersdorfer & Peggauer Zementwerke, C-143/99, EU:C:2001:598, Rn. 41, British Aggregates/Kommission, C-487/06 P, EU:C:2008:757, Rn. 82, sowie Kommission und Spanien/Government of Gibraltar und Vereinigtes Königreich, C-106/09 P und C-107/09 P, EU:C:2011:732, Rn. 75).

    Außerdem ist darauf hinzuweisen, dass Art. 107 Abs. 1 AEUV nicht nach den Gründen oder Zielen der staatlichen Maßnahmen unterscheidet, sondern diese nach ihren Wirkungen und somit unabhängig von den verwendeten Techniken beschreibt (Urteile British Aggregates/Kommission, C-487/06 P, EU:C:2008:757, Rn. 85 und 89, sowie Kommission und Spanien/Government of Gibraltar und Vereinigtes Königreich, C-106/09 P und C-107/09 P, EU:C:2011:732, Rn. 87).

  • EuGH, 10.06.1999 - C-346/97

    Braathens

    Auszug aus EuGH, 04.06.2015 - C-5/14
    Hierzu hat der Gerichtshof hinsichtlich bestimmter Kraftstoffe, die unter die Richtlinie 92/82/EWG des Rates vom 19. Oktober 1992 zur Annäherung der Verbrauchsteuersätze für Mineralöle (ABl. L 316, S. 19) - die durch die Richtlinie 2003/96 ersetzt wurde - fielen, entschieden, dass eine nationale Steuer, die auf den Umweltschutz abzielt, auf den Luftverkehr erhoben wird und anhand von Angaben über den Kraftstoffverbrauch und die Kohlenwasserstoff- und Stickstoffmonoxidemissionen des betreffenden Flugzeugtyps auf einer durchschnittlichen Flugstrecke berechnet wird, als auf den Verbrauch dieser Kraftstoffe erhoben gelten muss, da ein unmittelbarer und untrennbarer Zusammenhang zwischen dem Kraftstoffverbrauch und den Schadstoffen besteht, die bei diesem Verbrauch ausgestoßen werden (vgl. in diesem Sinne Urteil Braathens, C-346/97, EU:C:1999:291, Rn. 22 und 23).

    Außerdem wird die vom KernbrStG eingeführte Steuer im Unterschied zu der Steuer, die in der Rechtssache, in der das Urteil Braathens (C-346/97, EU:C:1999:291) ergangen ist, in Rede stand und die unmittelbar bei bestimmten Luftverkehrsunternehmen erhoben wurde, nicht unmittelbar beim Verbraucher des der Verbrauchsteuer unterliegenden Erzeugnisses erhoben, sondern beim Stromerzeuger.

    In Anbetracht dieser Erwägungen ist nicht ersichtlich, dass ein unmittelbarer und untrennbarer Zusammenhang im Sinne des Urteils Braathens (C-346/97, EU:C:1999:291) zwischen der Verwendung von Kernbrennstoff und dem Verbrauch des vom Reaktor eines Kernkraftwerks erzeugten elektrischen Stroms besteht.

  • EuGH, 02.10.2014 - C-254/13

    Orgacom - Vorlage zur Vorabentscheidung - Abgaben zollgleicher Wirkung -

    Auszug aus EuGH, 04.06.2015 - C-5/14
    Zur Einstufung einer nationalen Besteuerung als Abgabe zollgleicher Wirkung ist darauf hinzuweisen, dass die Rechtfertigung für das Verbot von Zöllen und Abgaben gleicher Wirkung darin liegt, dass finanzielle Belastungen, die ihren Grund im Überschreiten der Grenzen haben, auch wenn sie noch so geringfügig sind, eine Behinderung des freien Warenverkehrs darstellen, die durch die damit verbundenen Verwaltungsformalitäten noch erschwert wird (vgl. entsprechend Urteil Orgacom, C-254/13, EU:C:2014:2251, Rn. 22 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Jede - auch noch so geringe - den Waren wegen des Überschreitens der Grenze einseitig auferlegte finanzielle Belastung stellt unabhängig von ihrer Bezeichnung und der Art ihrer Erhebung, wenn sie kein Zoll im eigentlichen Sinne ist, eine Abgabe zollgleicher Wirkung dar (vgl. in diesem Sinne Urteile Stadtgemeinde Frohnleiten und Gemeindebetriebe Frohnleiten, C-221/06, EU:C:2007:657, Rn. 27, sowie Orgacom, C-254/13, EU:C:2014:2251, Rn. 23).

    Hierzu ist daran zu erinnern, dass das entscheidende Merkmal einer Abgabe mit gleicher Wirkung in dem Umstand liegt, dass sie speziell das ausländische Erzeugnis, nicht aber das gleichartige inländische trifft (vgl. in diesem Sinne Urteile Kommission/Frankreich, 90/79, EU:C:1981:27, Rn. 12 und 13, sowie Orgacom, C-254/13, EU:C:2014:2251, Rn. 28).

  • EuGH, 09.03.1978 - 106/77

    Amministrazione delle finanze dello Stato / Simmenthal

    Auszug aus EuGH, 04.06.2015 - C-5/14
    Zweitens hat der Gerichtshof entschieden, dass das nationale Gericht, das im Rahmen seiner Zuständigkeit die Bestimmungen des Unionsrechts anzuwenden hat, gehalten ist, für die volle Wirksamkeit dieser Normen Sorge zu tragen, indem es erforderlichenfalls jede - auch spätere - entgegenstehende Bestimmung des nationalen Rechts aus eigener Entscheidungsbefugnis unangewandt lässt, ohne dass es die vorherige Beseitigung dieser Bestimmung auf gesetzgeberischem Wege oder durch irgendein anderes verfassungsrechtliches Verfahren beantragen oder abwarten müsste (vgl. u. a. Urteile Simmenthal, 106/77, EU:C:1978:49, Rn. 21 und 24, Filipiak, C-314/08, EU:C:2009:719, Rn. 81, Åkerberg Fransson, C-617/10, EU:C:2013:105, Rn. 45, sowie A, C-112/13, EU:C:2014:2195, Rn. 36).

    Mit den in der Natur des Unionsrechts liegenden Erfordernissen wäre nämlich jede Bestimmung einer nationalen Rechtsordnung - auch wenn sie Verfassungsrang hat - oder jede Gesetzgebungs-, Verwaltungs- oder Gerichtspraxis unvereinbar, die dadurch zu einer Schwächung der Wirksamkeit des Unionsrechts führen würde, dass dem für die Anwendung dieses Rechts zuständigen Gericht die Befugnis abgesprochen wird, bereits zum Zeitpunkt dieser Anwendung alles Erforderliche zu tun, um diejenigen innerstaatlichen Rechtsvorschriften auszuschalten, die unter Umständen ein Hindernis für die volle Wirksamkeit der Unionsnormen bilden (vgl. Urteile Simmenthal, 106/77, EU:C:1978:49, Rn. 22, Factortame u. a., C-213/89, EU:C:1990:257, Rn. 20, sowie in diesem Sinne Krizan u. a., C-416/10, EU:C:2013:8, Rn. 70).

    Aus den in den Rn. 31 bis 35 dieses Urteils genannten Gründen wäre die Wirksamkeit des Unionsrechts jedoch gefährdet und würde die praktische Wirksamkeit von Art. 267 AEUV geschmälert, wenn es dem nationalen Gericht verwehrt wäre, wegen der Tatsache, dass ein nationales Zwischenverfahren zur Kontrolle der Verfassungsmäßigkeit anhängig ist, dem Gerichtshof Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen und das Unionsrecht nach Maßgabe der Entscheidung oder der Rechtsprechung des Gerichtshofs unmittelbar anzuwenden (vgl. in diesem Sinne Urteil Simmenthal, 106/77, EU:C:1978:49, Rn. 20).

  • EuGH, 08.11.2001 - C-143/99

    Adria-Wien Pipeline und Wietersdorfer & Peggauer Zementwerke

    Auszug aus EuGH, 04.06.2015 - C-5/14
    Nach ständiger Rechtsprechung ist der Begriff der Beihilfe weiter als der Begriff der Subvention, da er nicht nur positive Leistungen wie etwa die Subventionen selbst, sondern auch staatliche Maßnahmen umfasst, die in verschiedener Form die Belastungen vermindern, die ein Unternehmen regelmäßig zu tragen hat, und die somit, obwohl sie keine Subventionen im strengen Sinne des Wortes darstellen, diesen nach Art und Wirkungen gleichstehen (vgl. Urteile Adria-Wien Pipeline und Wietersdorfer & Peggauer Zementwerke, C-143/99, EU:C:2001:598, Rn. 38, Paint Graphos u. a., C-78/08 bis C-80/08, EU:C:2011:550, Rn. 45, sowie Kommission und Spanien/Government of Gibraltar und Vereinigtes Königreich, C-106/09 P und C-107/09 P, EU:C:2011:732, Rn. 71).

    Was die Beurteilung der Voraussetzung der Selektivität betrifft, muss nach ständiger Rechtsprechung gemäß Art. 107 Abs. 1 AEUV festgestellt werden, ob eine nationale Maßnahme im Rahmen einer bestimmten rechtlichen Regelung geeignet ist, bestimmte Unternehmen oder Produktionszweige gegenüber anderen Unternehmen oder Produktionszweigen, die sich im Hinblick auf das mit der betreffenden Regelung verfolgte Ziel in einer vergleichbaren tatsächlichen und rechtlichen Situation befinden, zu begünstigen (Urteile Adria-Wien Pipeline und Wietersdorfer & Peggauer Zementwerke, C-143/99, EU:C:2001:598, Rn. 41, British Aggregates/Kommission, C-487/06 P, EU:C:2008:757, Rn. 82, sowie Kommission und Spanien/Government of Gibraltar und Vereinigtes Königreich, C-106/09 P und C-107/09 P, EU:C:2011:732, Rn. 75).

  • EuGH, 17.07.2008 - C-226/07

    Flughafen Köln / Bonn - Richtlinie 2003/96/EG - Gemeinschaftliche

    Auszug aus EuGH, 04.06.2015 - C-5/14
    Außerdem legt Art. 14 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 2003/96 dadurch, dass er den Mitgliedstaaten die Verpflichtung auferlegt, "bei der Stromerzeugung verwendete Energieerzeugnisse bzw. verwendeten elektrischen Strom sowie elektrischen Strom, der zur Aufrechterhaltung der Fähigkeit, elektrischen Strom zu erzeugen, verwendet wird", nicht der in dieser Richtlinie vorgesehenen Besteuerung zu unterwerfen, die unter die Steuerbefreiung fallenden Erzeugnisse genau fest (vgl. in diesem Sinne Urteil Flughafen Köln/Bonn, C-226/07, EU:C:2008:429, Rn. 29).

    In Ermangelung genauerer und detaillierter Informationen hierzu ergibt sich nach Auffassung des Gerichtshofs aus der Prozessakte demnach nicht mit hinreichender Klarheit, dass dieser Gesichtspunkt für die Entscheidung des Ausgangsrechtsstreits maßgebende Bedeutung haben und dem vorlegenden Gericht daher dienlich sein könnte, das im Hinblick auf die besonderen Umstände des bei ihm anhängigen Verfahrens am ehesten in der Lage ist, die Erheblichkeit der dem Gerichtshof vorgelegten Fragen zu beurteilen (vgl. in diesem Sinne Urteil Flughafen Köln/Bonn, C-226/07, EU:C:2008:429, Rn. 37 und 38).

  • EuGH, 03.02.1981 - 90/79

    Kommission / Frankreich

    Auszug aus EuGH, 04.06.2015 - C-5/14
    Hierzu ist daran zu erinnern, dass das entscheidende Merkmal einer Abgabe mit gleicher Wirkung in dem Umstand liegt, dass sie speziell das ausländische Erzeugnis, nicht aber das gleichartige inländische trifft (vgl. in diesem Sinne Urteile Kommission/Frankreich, 90/79, EU:C:1981:27, Rn. 12 und 13, sowie Orgacom, C-254/13, EU:C:2014:2251, Rn. 28).

    Der Gerichtshof hat allerdings anerkannt, dass eine Abgabe, die bei Fehlen eines gleichen oder gleichartigen inländischen Erzeugnisses auf ein aus einem anderen Mitgliedstaat eingeführtes Erzeugnis erhoben wird, keine Maßnahme gleicher Wirkung darstellt, wenn sie zu einem allgemeinen inländischen Abgabensystem gehört, das Erzeugnisgruppen systematisch nach objektiven Kriterien unabhängig vom Ursprung der Erzeugnisse erfasst (vgl. in diesem Sinne Urteile Kommission/Frankreich, 90/79, EU:C:1981:27, Rn. 14, sowie CRT France International, C-109/98, EU:C:1999:199, Rn. 13).

  • EuGH, 22.12.2008 - C-487/06

    British Aggregates / Kommission - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfe -

    Auszug aus EuGH, 04.06.2015 - C-5/14
    Was die Beurteilung der Voraussetzung der Selektivität betrifft, muss nach ständiger Rechtsprechung gemäß Art. 107 Abs. 1 AEUV festgestellt werden, ob eine nationale Maßnahme im Rahmen einer bestimmten rechtlichen Regelung geeignet ist, bestimmte Unternehmen oder Produktionszweige gegenüber anderen Unternehmen oder Produktionszweigen, die sich im Hinblick auf das mit der betreffenden Regelung verfolgte Ziel in einer vergleichbaren tatsächlichen und rechtlichen Situation befinden, zu begünstigen (Urteile Adria-Wien Pipeline und Wietersdorfer & Peggauer Zementwerke, C-143/99, EU:C:2001:598, Rn. 41, British Aggregates/Kommission, C-487/06 P, EU:C:2008:757, Rn. 82, sowie Kommission und Spanien/Government of Gibraltar und Vereinigtes Königreich, C-106/09 P und C-107/09 P, EU:C:2011:732, Rn. 75).

    Außerdem ist darauf hinzuweisen, dass Art. 107 Abs. 1 AEUV nicht nach den Gründen oder Zielen der staatlichen Maßnahmen unterscheidet, sondern diese nach ihren Wirkungen und somit unabhängig von den verwendeten Techniken beschreibt (Urteile British Aggregates/Kommission, C-487/06 P, EU:C:2008:757, Rn. 85 und 89, sowie Kommission und Spanien/Government of Gibraltar und Vereinigtes Königreich, C-106/09 P und C-107/09 P, EU:C:2011:732, Rn. 87).

  • EuGH, 08.09.2011 - C-78/08

    Paint Graphos - Vorabentscheidungsersuchen - Zulässigkeit - Staatliche Beihilfen

    Auszug aus EuGH, 04.06.2015 - C-5/14
    Nach ständiger Rechtsprechung ist der Begriff der Beihilfe weiter als der Begriff der Subvention, da er nicht nur positive Leistungen wie etwa die Subventionen selbst, sondern auch staatliche Maßnahmen umfasst, die in verschiedener Form die Belastungen vermindern, die ein Unternehmen regelmäßig zu tragen hat, und die somit, obwohl sie keine Subventionen im strengen Sinne des Wortes darstellen, diesen nach Art und Wirkungen gleichstehen (vgl. Urteile Adria-Wien Pipeline und Wietersdorfer & Peggauer Zementwerke, C-143/99, EU:C:2001:598, Rn. 38, Paint Graphos u. a., C-78/08 bis C-80/08, EU:C:2011:550, Rn. 45, sowie Kommission und Spanien/Government of Gibraltar und Vereinigtes Königreich, C-106/09 P und C-107/09 P, EU:C:2011:732, Rn. 71).

    Daraus folgt, dass eine Maßnahme, mit der die staatlichen Stellen bestimmten Unternehmen eine steuerliche Vergünstigung gewähren, die zwar nicht mit der Übertragung staatlicher Mittel verbunden ist, aber die Begünstigten finanziell besser stellt als die übrigen Abgabepflichtigen, eine staatliche Beihilfe im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV ist (Urteile Banco Exterior de España, C-387/92, EU:C:1994:100, Rn. 14, und Paint Graphos u. a., C-78/08 bis C-80/08, EU:C:2011:550, Rn. 46 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 19.11.2009 - C-314/08

    Filipiak - Einkommensteuerrecht - Recht auf Abzug der Sozialversicherungsbeiträge

  • EuGH, 15.01.2013 - C-416/10

    Die Öffentlichkeit muss Zugang zu einer städtebaulichen Entscheidung über den

  • EuGH, 22.06.2010 - C-188/10

    Melki - Vorabentscheidungsersuchen - Art. 267 AEUV - Prüfung der Vereinbarkeit

  • EuGH, 27.06.1991 - C-348/89

    Mecanarte-Metalurgica da Lagoa / Alfandega do Porto

  • EuGH, 05.07.2007 - C-145/06

    Fendt Italiana - Richtlinie 2003/96/EG - Gemeinschaftliche Rahmenvorschriften zur

  • EuGH, 08.11.2007 - C-221/06

    Stadtgemeinde Frohnleiten und Gemeindebetriebe Frohnleiten -

  • EuGH, 22.04.1999 - C-109/98

    CRT France International

  • EuGH, 24.02.2000 - C-434/97

    Kommission / Frankreich

  • EuGH, 15.03.1994 - C-387/92

    Banco Exterior de España / Ayuntamiento de Valencia

  • EuGH, 11.03.1997 - C-357/95

    ENU / Kommission

  • EuGH, 30.03.2000 - C-236/98

    JämO

  • EuGH, 16.07.1992 - C-83/91

    Meilicke / ADV-ORGA

  • EuGH, 19.06.1990 - C-213/89

    The Queen / Secretary of State for Transport, ex parte Factortame

  • EuGH, 26.02.2013 - C-617/10

    Åkerberg Fransson - Anwendungsbereich der Charta der Grundrechte, Grundsatz des

  • EuGH, 10.03.1981 - 36/80

    Irish Creamery Milk Suppliers Association

  • EuGH, 16.12.2008 - C-210/06

    Cartesio - Ein Mitgliedstaat kann die Verlegung des Sitzes einer nach seinem

  • EuGH, 13.12.2018 - C-492/17

    Rittinger u.a. - Der deutsche Rundfunkbeitrag ist mit dem Unionsrecht vereinbar

    Im Hinblick auf das Funktionieren des durch Art. 267 AEUV geschaffenen Systems der Zusammenarbeit zwischen dem Gerichtshof und den nationalen Gerichten und den Grundsatz des Vorrangs des Unionsrechts muss es dem nationalen Gericht freistehen, in jedem Moment des Verfahrens, den es für geeignet hält, dem Gerichtshof jede Frage zur Vorabentscheidung vorzulegen, die es für erforderlich hält (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 4. Juni 2015, Kernkraftwerke Lippe-Ems, C-5/14, EU:C:2015:354, Rn. 35 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • BVerfG, 13.04.2017 - 2 BvL 6/13

    Kernbrennstoffsteuergesetz mit dem Grundgesetz unvereinbar und nichtig

    Der Gerichtshof der Europäischen Union hat die Konformität des Kernbrennstoffsteuergesetzes mit dem Unionsrecht bestätigt (EuGH, Urteil vom 4. Juni 2015 - C-5/14 -, juris, Rn. 40 ff.).

    Zudem war der abgegebene elektrische Strom nicht das Ziel der Kernbrennstoffsteuer; von einer - etwa aus Vereinfachungsgründen bei der Steuererhebung erfolgten - Verlagerung der Besteuerung des Stroms auf eine Vorstufe kann daher keine Rede sein (so auch EuGH, Urteil vom 4. Juni 2015 - C-5/14 -, juris, Rn. 65 ff.).

  • BVerwG, 25.09.2019 - 6 C 12.18

    EuGH soll Vereinbarkeit der deutschen Regelung zur Vorratsdatenspeicherung mit

    Zudem kann eine nationale Verfahrensvorschrift nicht das Recht der nationalen Gerichte in Frage stellen, dem Gerichtshof ein Vorabentscheidungsersuchen vorzulegen, wenn sie Zweifel an der Auslegung des Unionsrechts haben (EuGH, Urteil vom 4. Juni 2015 - C-5/14 [ECLI:EU:C:2015:354], Kernkraftwerke Lippe-Ems - Rn. 37 mit weiteren Nachweisen).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 28.03.2019 - 9 A 118/16

    Vorlage an den Europäischen Gerichtshof: Fragen zur Berechnung der LKW-Maut

    Die Vorlage ist unabhängig davon zulässig, ob nach deutschem Verfahrensrecht hier vorgelegte Fragen auch dem Bundesverfassungsgericht vorgelegt werden können (vgl. EuGH, Urteil vom 4. Juni 2015 - C-5/14 -).
  • LG Ravensburg, 12.02.2021 - 2 O 393/20

    Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH zur Auslegung der Rahmenrichtlinie für die

    Im Hinblick auf das Funktionieren des durch Art. 267 Abs. 2 AEUV geschaffenen Systems der Zusammenarbeit zwischen dem EuGH und den nationalen Gerichten und im Hinblick auf den Grundsatz des Vorrangs des Unionsrechts soll es nach der Rechtsprechung des EuGH dem nationalen Gericht freistehen, in jedem Moment des Verfahrens, den es für geeignet hält, dem EuGH jede Frage zur Vorabentscheidung vorzulegen, die es für erforderlich hält (EuGH, Urteil vom 13.12.2018 - C-492/17 - ECLI:EU:C:2018:1019, Südwestrundfunk/Rittinger, Rn. 30f.; EuGH, Urteil vom 04.06.2015 - C-5/14 - ECLI:EU:C:2015:354, Kernkraftwerke Lippe-Ems, Rn. 35).
  • BGH, 10.05.2022 - VIII ZR 149/21

    Zahlungsrechtsstreit nach Widerruf eines Kfz-Leasingvertrags:

    Die analoge Anwendung einer Richtlinienbestimmung ist abzulehnen, wenn damit unter Verstoß gegen die ausdrücklichen Bestimmungen der Richtlinie deren Anwendungsbereich erweitert würde (vgl. EuGH, Urteil vom 4. Juni 2015 - C-5/14, juris Rn. 51 ff.; Schlussanträge des Generalanwalts E. Tanchev vom 5. Dezember 2018, in der Rechtssache C-473/17, aaO Rn. 73).
  • BAG, 14.10.2020 - 7 AZR 286/18

    Betriebsratsmitglied - Personalgestellung - equal-pay

    Dabei kann es von Vorteil sein, wenn zum Zeitpunkt der Vorlage an den Gerichtshof der Sachverhalt der Rechtssache und die ausschließlich nach nationalem Recht zu beurteilenden Fragen geklärt sind (EuGH 4. Juni 2015 - C-5/14 - [Kernkraftwerke Lippe-Ems] Rn. 31 mwN) .
  • BVerwG, 25.09.2019 - 6 C 13.18

    EuGH soll Vereinbarkeit der deutschen Regelung zur Vorratsdatenspeicherung mit

    Zudem kann eine nationale Verfahrensvorschrift nicht das Recht der nationalen Gerichte in Frage stellen, dem Gerichtshof ein Vorabentscheidungsersuchen vorzulegen, wenn sie Zweifel an der Auslegung des Unionsrechts haben (EuGH, Urteil vom 4. Juni 2015 - C-5/14 [ECLI:EU:C:2015:354], Kernkraftwerke Lippe-Ems - Rn. 37 mit weiteren Nachweisen).
  • EuGH, 20.09.2017 - C-215/16

    Elecdey Carcelen - Vorlage zur Vorabentscheidung - Umwelt - Elektrischer Strom

    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass Art. 2 Abs. 1 der Richtlinie 2003/96 den für die Zwecke dieser Richtlinie verwendeten Begriff "Energieerzeugnisse" definiert, indem er unter Verweis auf die Codes der Kombinierten Nomenklatur eine erschöpfende Liste der Erzeugnisse aufstellt, die unter diesen Begriff fallen (Urteile vom 4. Juni 2015, Kernkraftwerke Lippe-Ems, C-5/14, EU:C:2015:354, Rn. 47, und vom 1. Oktober 2015, OKG, C-606/13, EU:C:2015:636, Rn. 26).

    Folglich besteht kein Zusammenhang zwischen dem Entstehungstatbestand der in den Ausgangsverfahren fraglichen Abgabe einerseits und der tatsächlichen Stromerzeugung der Windkraftanlagen oder gar dem Verbrauch des von ihnen erzeugten Stroms andererseits (vgl. entsprechend Urteile vom 10. Juni 1999, Braathens, C-346/97, EU:C:1999:291, Rn. 22 und 23, vom 4. Juni 2015, Kernkraftwerke Lippe-Ems, C-5/14, EU:C:2015:354, Rn. 61 bis 65, und vom 1. Oktober 2015, OKG, C-606/13, EU:C:2015:636, Rn. 31 bis 35).

    Wie der Gerichtshof bereits festgestellt hat, erlaubt diese Bestimmung, die darauf abzielt, den unterschiedlichen steuerlichen Traditionen der Mitgliedstaaten auf diesem Gebiet und dem häufigen Rückgriff auf indirekte Steuern für die Zwecke nicht auf den Haushalt bezogener Politiken Rechnung zu tragen, den Mitgliedstaaten, zusätzlich zu der Mindestverbrauchsteuer andere indirekte Steuern mit besonderer Zielsetzung einzuführen (Urteil vom 4. Juni 2015, Kernkraftwerke Lippe-Ems, C-5/14, EU:C:2015:354, Rn. 58).

    Es ist jedoch daran zu erinnern, dass Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 2008/118, wie aus Rn. 57 des vorliegenden Urteils hervorgeht, nur jene von den Verbrauchsteuern verschiedenen indirekten Steuern betrifft, die unmittelbar oder mittelbar auf den Verbrauch der in Art. 1 Abs. 1 dieser Richtlinie aufgezählten "verbrauchsteuerpflichtigen Waren" erhoben werden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 4. Juni 2015, Kernkraftwerke Lippe-Ems, C-5/14, EU:C:2015:354, Rn. 59).

  • LG Ravensburg, 31.03.2020 - 2 O 294/19

    Vorlage an den EuGH zur Auslegung der Verbraucherkreditrichtlinie im Hinblick auf

    Im Hinblick auf das Funktionieren des durch Art. 267 Absatz 2 AEUV geschaffenen Systems der Zusammenarbeit zwischen dem EuGH und den nationalen Gerichten und im Hinblick auf den Grundsatz des Vorrangs des Unionsrechts muss es dem nationalen Gericht freistehen, in jedem Moment des Verfahrens, den es für geeignet hält, dem EuGH jede Frage zur Vorabentscheidung vorzulegen, die es für erforderlich hält (EuGH, Urteil vom 13.12.2018 - C-492/17 - ECLI:EU:C:2018:1019, Südwestrundfunk/Rittinger, Rn. 30f.; EuGH, Urteil vom 04.06.2015 - C-5/14 - ECLI:EU:C:2015:354, Kernkraftwerke Lippe-Ems, Rn. 35).
  • Generalanwalt beim EuGH, 19.09.2018 - C-374/17

    A-Brauerei - Vorlage zur Vorabentscheidung - Staatliche Beihilfen - Materielle

  • EuGH, 14.02.2019 - C-630/17

    Durch ein nationales Gesetz kann Kreditverträgen mit ausländischen Kreditgebern,

  • EuGH, 20.12.2017 - C-322/16

    Global Starnet - Vorlage zur Vorabentscheidung - Freier Dienstleistungsverkehr,

  • EuGH, 03.03.2021 - C-220/19

    Promociones Oliva Park

  • LG Ravensburg, 07.07.2020 - 2 O 84/20

    Vorlage an den EuGH zur Auslegung der Verbraucherkreditrichtlinie:

  • EuGH, 07.03.2018 - C-31/17

    Cristal Union

  • Generalanwalt beim EuGH, 01.06.2017 - C-215/16

    Elecdey Carcelen - Vorabentscheidungsersuchen - Umwelt - Windenergie - Richtlinie

  • BGH, 08.03.2022 - VIII ZR 149/21

    Bestehen eines Widerrufsrechts infolge der Erbringung einer Finanzdienstleistung

  • LG Ravensburg, 19.03.2021 - 2 O 282/19

    Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH zur Auslegung der

  • LG Ravensburg, 08.01.2021 - 2 O 160/20

    Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH zur Auslegung der

  • VG Bremen, 09.07.2015 - 5 K 171/13

    Genehmigungsbedürftigkeit des Umschlags von Kernbrennstoffen in den Bremischen

  • EuGH, 09.03.2023 - C-571/21

    RWE Power - Vorlage zur Vorabentscheidung - Besteuerung von Energieerzeugnissen

  • EuGH, 05.07.2016 - C-614/14

    Ognyanov - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 267 AEUV - Art. 94 der

  • EuG, 12.07.2018 - T-356/15

    Das Gericht der Europäischen Union bestätigt den Beschluss, mit dem die

  • BFH, 01.12.2015 - VII R 55/13

    Luftverkehrsteuerbescheide unionsrechtskonform

  • LG Ravensburg, 09.03.2021 - 2 O 315/20
  • Generalanwalt beim EuGH, 08.05.2019 - C-80/18

    UNESA

  • BFH, 01.12.2015 - VII R 51/13

    Teilweise inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 1.12.2015 VII R 55/13 -

  • Generalanwalt beim EuGH, 13.10.2022 - C-571/21

    RWE Power - Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 2003/96/EG - Besteuerung

  • LG Ravensburg, 31.03.2021 - 2 O 339/19

    Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH zur Auslegung der

  • FG Düsseldorf, 29.04.2022 - 4 K 2661/21

    Rechtmäßige Erhebung einer Zusatzsteuer auf erhitzten Tabak

  • Generalanwalt beim EuGH, 22.02.2018 - C-31/17

    Cristal Union

  • EuGH, 09.02.2017 - C-283/16

    S. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verordnung (EG) Nr. 4/2009 - Art. 41 Abs. 1

  • Generalanwalt beim EuGH, 21.04.2016 - C-189/15

    IRCCS - Fondazione Santa Lucia - Steuerrecht - Besteuerung von

  • Generalanwalt beim EuGH, 16.12.2015 - C-476/14

    Citroën Commerce - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verbraucherschutz -

  • LG Ravensburg, 09.03.2021 - 2 O 366/20

    Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH zur Auslegung der Rahmenrichtlinie für die

  • EuGH, 18.01.2017 - C-189/15

    IRCCS - Fondazione Santa Lucia - Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie

  • Generalanwalt beim EuGH, 21.04.2016 - C-270/15

    Belgien / Kommission

  • EuGH, 22.06.2023 - C-833/21

    Endesa Generación - Vorlage zur Vorabentscheidung - Besteuerung von

  • FG Münster, 05.11.2020 - 14 V 1655/20
  • FG Hamburg, 12.11.2015 - 3 KO 152/15

    Rechtsanwaltskosten: Keine Erstattung von Aufwendungen für Finanzbehörden

  • VG Frankfurt/Main, 20.11.2019 - 11 K 742/18

    Investitionsbeihilfe für Energieeffizienzmaßnahme

  • Generalanwalt beim EuGH, 07.03.2018 - C-103/17

    Messer France - Besteuerung von Energieerzeugnissen und elektrischem Strom -

  • Generalanwalt beim EuGH, 02.02.2023 - C-833/21

    Endesa Generación

  • EuGH, 07.02.2022 - C-460/21

    Vapo Atlantic - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 99 der Verfahrensordnung des

  • EuGH, 01.10.2015 - C-606/13

    OKG - Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 2003/96/EG - Art. 4 und 21 -

  • VG Berlin, 27.10.2021 - 26 L 149.21
  • Generalanwalt beim EuGH, 30.09.2021 - C-139/20

    Kommission/ Polen (Taxation des produits énergétiques)

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