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   EuGH, 04.06.2015 - C-497/13   

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https://dejure.org/2015,12329
EuGH, 04.06.2015 - C-497/13 (https://dejure.org/2015,12329)
EuGH, Entscheidung vom 04.06.2015 - C-497/13 (https://dejure.org/2015,12329)
EuGH, Entscheidung vom 04. Juni 2015 - C-497/13 (https://dejure.org/2015,12329)
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Volltextveröffentlichungen (14)

  • autokaufrecht.info

    Beweislast bei einem Verbrauchsgüterkauf

  • webshoprecht.de

    Europarechtliche Grundsätze für die Gewährleistung beim Verbrauchsgüterkauf

  • Europäischer Gerichtshof

    Faber

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 1999/44/EG - Verbrauchsgüterkauf und Garantien für Verbrauchsgüter - Eigenschaft des Käufers - Eigenschaft als Verbraucher - Vertragswidrigkeit der gelieferten Ware - Obliegenheit zur Unterrichtung des Verkäufers - ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Faber

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 1999/44/EG - Verbrauchsgüterkauf und Garantien für Verbrauchsgüter - Eigenschaft des Käufers - Eigenschaft als Verbraucher - Vertragswidrigkeit der gelieferten Ware - Obliegenheit zur Unterrichtung des Verkäufers - ...

  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Vorlage zur Vorabentscheidung; Richtlinie 1999/44/EG; Verbrauchsgüterkauf und Garantien für Verbrauchsgüter; Eigenschaft des Käufers; Eigenschaft als Verbraucher; Vertragswidrigkeit der gelieferten Ware; Obliegenheit zur Unterrichtung des Verkäufers; Vertragswidrigkeit, ...

  • zip-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Zur Vermutung der Vertragswidrigkeit eines Verbrauchsguts bereits zum Zeitpunkt der Lieferung ("Faber")

  • kanzlei.biz

    Zu den Verbraucherschutzregeln im Rahmen des Verbrauchsgüterkaufs

  • autokaufrecht-frankfurt.de

    Geänderte Beweislastumkehr im Verbrauchsgüterkauf

  • Betriebs-Berater

    Verbraucherschutzregeln im Bereich des Verbrauchsgüterkaufs und der Garantien für Verbrauchsgüter - Faber

  • autorechtonline.de

    Verbrauchsgüterkäufe - Beweislast für Mängel

  • degruyter.com(kostenpflichtig, erste Seite frei)
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Beweiserleichterung beim Verbrauchsgüterkauf

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (23)

  • Europäischer Gerichtshof PDF (Pressemitteilung)

    Rechtsangleichung - Der Gerichtshof klärt die Verbraucherschutzregeln im Bereich des Verbrauchsgüterkaufs und der Garantien für Verbrauchsgüter

  • Verkehrsrecht Blog (Kurzinformation und Auszüge)

    Was muss ein Verbraucher bei einem Mangel innerhalb von 6 Monaten beweisen?

  • beckmannundnorda.de (Kurzinformation)

    Zur Auslegung der Verbraucherschutzregeln im Bereich des Verbrauchsgüterkaufs - Gewährleistung, Beweislast und Unterrichtungspflicht

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Verbrauchsgüterkauf - und die Vermutung der Mangelhaftigkeit

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Zu Verbraucherschutzregeln im Bereich des Verbrauchsgüterkaufs und Garantien für Verbrauchsgüter

  • mueller.legal (Kurzinformation)

    Der Gerichtshof klärt die Verbraucherschutzregeln im Bereich des Verbrauchsgüterkaufs und der Garantien für Verbrauchsgüter

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Verbraucherschutzregeln im Bereich des Verbrauchsgüterkaufs und der Garantien für Verbrauchsgüter

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Verbraucherschutzregeln im Bereich des Verbrauchsgüterkaufs und der Garantien für Verbrauchsgüter

  • spiegel.de (Pressemeldung, 04.06.2015)

    Verbraucherrechte: Gebrauchtwagen brennt aus - Händler in der Beweispflicht

  • dr-bahr.com (Kurzinformation)

    Zu den Verbraucherschutzregeln im Bereich des Verbrauchsgüterkaufs

  • shopbetreiber-blog.de (Kurzinformation)

    Beweislast im Gewährleistungsfall

  • soziale-schuldnerberatung-hamburg.de (Kurzinformation)

    Beweispflicht bei mangelhafter oder defekter Ware

  • vogel.de (Kurzinformation)

    Verbraucher bei Sachmangel - Beweislast verschiebt sich vom Käufer zum Verkäufer

  • vogel.de (Kurzinformation)

    Verbraucherrechte beim Autokauf - Streit um Haftung nach Gebrauchtwagenkauf

  • onlinehaendler-news.de (Kurzinformation)

    Beweisregeln im Bereich des Verbrauchsgüterkaufs

  • tintemann.de (Kurzinformation)

    Beweiserleichterungen für Verbraucher bekräftigt

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Verbraucherschutz beim Kauf gestärkt

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Beweiserleichterungen für Verbraucher

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Verbrauchsgüterkauf: Was muss der Verbraucher innerhalb der Sechsmonatsfrist des § 476 beweisen?

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Konsumentenschutz - Vermutung des Mangels bereits bei Lieferung

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Verbraucherrechte gestärkt

  • bundesanzeiger-verlag.de (Kurzinformation)

    6 Monate (Fast-)Garantie?

  • rechtsportal.de (Kurzinformation)

    EuGH stärkt Käuferrechte

Besprechungen u.ä. (6)

  • nomos.de PDF (Entscheidungsbesprechung)

    Die Beweislastumkehr nach § 476 BGB - zwischen Zylinderköpfen und Zahnriemen (Christian Erger; NJ 2015, 405-408)

  • lto.de (Entscheidungsbesprechung)

    Beweislastumkehr im Verbrauchsgüterkauf - De-Facto-Haltbarkeitsgarantie

  • Alpmann Schmidt | RÜ(Abo oder Einzelheftbestellung) (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    Für die Vermutung des § 476 BGB muss kein Grundmangel bewiesen werden

  • haerlein.de (Entscheidungsbesprechung)

    Stärkung der Verbraucherrechte

  • juraexamen.info (Fallbesprechung - aus Ausbildungssicht)

    Verbrauchereigenschaft beim Verbrauchsgüterkauf von Amts wegen zu prüfen

  • verlag-rolf-schmidt.de (Fallbesprechung - aus Ausbildungssicht)

    Zur Reichweite der Beweislastumkehr gem. § 476 BGB bei Grund- und Folgemängeln im Verbrauchsgüterkauf

Sonstiges (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Vorlagefragen)

    Faber

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen - Gerechtshof Arnhem-Leeuwarden - Auslegung von Art. 1 Abs. 2 Buchst. a und Art. 5 Abs. 2 und 3 der Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai 1999 zu bestimmten Aspekten des Verbrauchsgüterkaufs und der ...

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2015, 2237
  • ZIP 2015, 1637
  • MDR 2015, 1167
  • EuZW 2015, 556
  • BB 2015, 1930
  • ECLI:EU:C:2015:357
 
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Wird zitiert von ... (47)Neu Zitiert selbst (5)

  • EuGH, 04.10.2007 - C-429/05

    Rampion und Godard - Richtlinie 87/102/EWG - Verbraucherkredit - Berechtigung des

    Auszug aus EuGH, 04.06.2015 - C-497/13
    1987, L 42, S. 48] Urteil Rampion und Godard, C-429/05, EU:C:2007:575, Rn. 65).

    Es ist hinzuzufügen, dass die Frage, ob der Verbraucher anwaltlich vertreten wird oder nicht, an dieser Schlussfolgerung nichts zu ändern vermag, da die Auslegung des Unionsrechts sowie die Tragweite der Grundsätze der Effektivität und der Äquivalenz von den konkreten Umständen jedes Einzelfalls unabhängig sind (vgl. in diesem Sinne Urteil Rampion und Godard, C-429/05, EU:C:2007:575, Rn. 65).

  • EuGH, 26.10.2006 - C-168/05

    Mostaza Claro - Richtlinie 93/13/EWG - Missbräuchliche Klauseln in

    Auszug aus EuGH, 04.06.2015 - C-497/13
    Diese Anforderung wurde mit der Erwägung gerechtfertigt, dass das durch diese Richtlinien geschaffene Schutzsystem davon ausgeht, dass sich der Verbraucher gegenüber dem Gewerbetreibenden in einer schwächeren Verhandlungsposition befindet und einen geringeren Informationsstand besitzt und dass eine nicht zu unterschätzende Gefahr besteht, dass sich der Verbraucher vor allem aus Unkenntnis nicht auf eine seinem Schutz dienende Rechtsnorm beruft (vgl. in diesem Sinne zur Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen [ABl. L 95, S. 29] Urteil Mostaza Claro, C-168/05, EU:C:2006:675, Rn. 28 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie zur Richtlinie 87/102/EWG des Rates vom 22. Dezember 1986 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Verbraucherkredit [ABl.
  • EuGH, 06.10.2009 - C-40/08

    Asturcom Telecomunicaciones - Richtlinie 93/13/EWG - Verbraucherverträge -

    Auszug aus EuGH, 04.06.2015 - C-497/13
    Daraus folgt, dass das nationale Gericht, sofern es im Rahmen seines nationalen Rechtspflegesystems über die Möglichkeit verfügt, eine solche Norm von Amts wegen anzuwenden, von Amts wegen jede Bestimmung seines innerstaatlichen Rechts anwenden muss, die diesen Art. 5 Abs. 3 umsetzt (vgl. in diesem Sinne Urteil Asturcom Telecomunicaciones, C-40/08, EU:C:2009:615, Rn. 52 bis 54 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 27.03.2014 - C-565/12

    Der Gerichtshof stellt klar, unter welchen Bedingungen die Anwendung der

    Auszug aus EuGH, 04.06.2015 - C-497/13
    Zwar kann sich in einem solchen Rechtsstreit keine der Parteien auf die unmittelbare Wirkung der Richtlinie 1999/44 berufen, aber nach ständiger Rechtsprechung muss das nationale Gericht, bei dem ein Rechtsstreit ausschließlich zwischen Privatpersonen anhängig ist, bei der Anwendung der Bestimmungen des innerstaatlichen Rechts das gesamte nationale Recht berücksichtigen und es so weit wie möglich anhand von Wortlaut und Zweck der einschlägigen Richtlinie auslegen, um zu einem Ergebnis zu gelangen, das mit dem von der Richtlinie verfolgten Ziel vereinbar ist (vgl. insbesondere Urteil LCL Le Crédit Lyonnais, C-565/12, EU:C:2014:190, Rn. 54 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 10.09.2014 - C-34/13

    Der Gerichtshof nimmt eine Klarstellung des Umfangs des Verbraucherschutzes im

    Auszug aus EuGH, 04.06.2015 - C-497/13
    Der Gerichtshof hat klargestellt, dass jeder Fall, in dem sich die Frage stellt, ob eine nationale Verfahrensvorschrift die Anwendung des Unionsrechts unmöglich macht oder übermäßig erschwert, unter Berücksichtigung der Stellung dieser Vorschrift im gesamten Verfahren, des Verfahrensablaufs und der Besonderheiten des Verfahrens vor den verschiedenen nationalen Stellen zu prüfen ist (vgl. insbesondere Urteil Kusionová, C-34/13, EU:C:2014:2189, Rn. 52 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • BGH, 12.10.2016 - VIII ZR 103/15

    Anwendungsbereich der Beweislastumkehr nach § 476 BGB zugunsten des Verbrauchers

    Dagegen muss der Käufer weder darlegen und nachweisen, auf welche Ursache dieser Zustand zurückzuführen ist, noch dass diese in den Verantwortungsbereich des Verkäufers fällt (im Anschluss an EuGH, Urteil vom 4. Juni 2015, C-497/13, NJW 2015, 2237 Rn. 70 - Faber; Änderung der bisherigen Senatsrechtsprechung; vergleiche Senatsurteile vom 2. Juni 2004, VIII ZR 329/03, BGHZ 159, 215, 217 f. [Zahnriemen]; vom 14. September 2005, VIII ZR 363/04, NJW 2005, 3490 unter II 1 b bb (1) [Karosserieschaden]; vom 23. November 2005, VIII ZR 43/05, NJW 2006, 434 Rn. 20 f. [Turbolader]; vom 18. Juli 2007, VIII ZR 259/06, NJW 2007, 2621 Rn. 15 [defekte Zylinderkopfdichtung]).

    Weiter ist § 476 BGB richtlinienkonform dahin auszulegen, dass dem Käufer die dort geregelte Vermutungswirkung auch dahin zugutekommt, dass der binnen sechs Monaten nach Gefahrübergang zu Tage getretene mangelhafte Zustand zumindest im Ansatz schon bei Gefahrübergang vorgelegen hat (im Anschluss an EuGH, Urteil vom 4. Juni 2015, C-497/13, aaO Rn. 72 - Faber; Aufgabe der bisherigen Senatsrechtsprechung; vergleiche Urteile vom 2. Juni 2004, VIII ZR 329/03, aaO; vom 22. November 2004, VIII ZR 21/04, NJW 2005, 283 unter [II] 2; vom 14. September 2005, VIII ZR 363/04, aaO; vom 23. November 2005, VIII ZR 43/05, aaO Rn. 21; vom 21. Dezember 2005, VIII ZR 49/05, NJW 2006, 1195 Rn. 13 [Katalysator]; vom 29. März 2006, VIII ZR 173/05, BGHZ 167, 40 Rn. 21, 32 [Sommerekzem I]; vergleiche Senatsurteil vom 15. Januar 2014, VIII ZR 70/13, BGHZ 200, 1 Rn. 20 [Fesselträgerschenkelschaden]).

    Das Berufungsgericht, dessen Entscheidung vor Erlass des Urteils des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 4. Juni 2015 (C-497/13) in der Sache Faber/Autobedrijf Hazet Ochten BV (NJW 2015, 2237) zur Auslegung von Art. 5 Abs. 3 der Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai 1999 zu bestimmten Aspekten des Verbrauchsgüterkaufs und der Garantien für Verbrauchsgüter (ABl. EG Nr. L 171 S. 12; Verbrauchsgüterkaufrichtlinie), ergangen ist, hat den Fall unter Anwendung der bislang vom Senat entwickelten Grundsätze zum Eingreifen und zum Umfang der Beweislastumkehr nach § 476 BGB entschieden.

    Denn das vom Berufungsgericht zugrunde gelegte Verständnis der Beweislastumkehr nach § 476 BGB bedarf im Hinblick auf die Ausführungen des Gerichtshofs der Europäischen Union (im Folgenden: Gerichtshof) im Urteil vom 4. Juni 2015 (C-497/13) in der Sache Faber/Autobedrijf Hazet Ochten BV (aaO) zur Auslegung von Art. 5 Abs. 3 der Verbrauchsgüterkaufrichtlinie einer Korrektur zugunsten des Käufers.

    Vielmehr erlaubt das Auftreten einer in einem kurzen Zeitraum von sechs Monaten offenbar gewordenen Vertragswidrigkeit nach der Auslegung des Art. 5 Abs. 3 der Verbrauchsgüterkaufrichtlinie durch den Gerichtshof die zugunsten des Käufers wirkende Vermutung, dass die Vertragswidrigkeit bereits zum Zeitpunkt der Lieferung "zumindest im Ansatz" vorgelegen hat, auch wenn sie sich erst nach Lieferung der Sache herausgestellt hat (EuGH, Urteil vom 4. Juni 2015 - C-497/13, aaO Rn. 71, 72 mwN - Faber).

    b) Die Revision macht zu Recht geltend, dass die vom Berufungsgericht im Einklang mit der Senatsrechtsprechung vorgenommene Beweislastverteilung nicht mit den Erwägungen in dem zwischenzeitlich zur Auslegung des Art. 5 Abs. 3 der Verbrauchsgüterkaufrichtlinie ergangenen Urteils des Gerichtshofs vom 4. Juni 2015 (C-497/13, aaO - Faber) in Deckung zu bringen ist.

    cc) Die mit Urteil vom 4. Juni 2015 (C-497/13, aaO Rn. 69 ff. - Faber) durch den Gerichtshof erfolgte Auslegung des Art. 5 Abs. 3 der Verbrauchsgüterkaufrichtlinie, der durch § 476 BGB in nationales Recht umgesetzt wurde (BT-Drucks. 14/6040, S. 245), gebietet es, im Wege einer richtlinienkonformen Auslegung des § 476 BGB den Anwendungsbereich dieser Beweislastumkehrregelung zugunsten des Verbrauchers in zweifacher Hinsicht zu erweitern.

    (aa) Zwar weist er ebenfalls dem Käufer grundsätzlich die Beweislast dafür zu, dass eine Vertragswidrigkeit vorliegt und diese bereits zum Zeitpunkt der Lieferung des Gutes bestand (Urteil vom 4. Juni 2015 - C-497/13, aaO Rn. 52, 67 - Faber).

    Dies folgert er aus einer kombinierten Anwendung der Bestimmung des Art. 2 Abs. 2 der Verbrauchsgüterkaufrichtlinie, die unter den dort genannten Voraussetzungen eine widerlegbare Vermutung für die Vertragsmäßigkeit der Sache begründet, und der Regelung des Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie, die klarstellt, dass der Verkäufer für jede Vertragswidrigkeit haftet, die zum Zeitpunkt der Lieferung des Verbrauchsguts besteht (Urteil vom 4. Juni 2015 - C-497/13, aaO Rn. 52 - Faber).

    (bb) Von diesem Beweislastgrundsatz abweichend sieht Art. 5 Abs. 3 der Verbrauchsgüterkaufrichtlinie jedoch in den Fällen, in denen die Vertragswidrigkeit binnen sechs Monaten nach der Lieferung des Guts offenbar wird, eine Vermutung dahin vor, dass die Vertragswidrigkeit schon zum Zeitpunkt der Lieferung bestand (EuGH, Urteil vom 4. Juni 2015 - C-497/13, aaO Rn. 53, 67 f. - Faber).

    Diese Beweiserleichterung zugunsten des Verbrauchers beruht, wie der Gerichtshof der Begründung des Vorschlags für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über den Verbrauchsgüterkauf und -garantien (KOM[95] 520 endg., S. 14 = BR-Drucks. 696/96, S. 13) entnommen hat, auf der Erwägung, dass sich in Fällen, in denen die Vertragswidrigkeit erst nach dem Zeitpunkt der Lieferung des Gutes offenbar wird, die Erbringung des Beweises, dass diese Vertragswidrigkeit bereits zu diesem Zeitpunkt bestand, als "eine für den Verbraucher unüberwindbare Schwierigkeit" erweisen kann, während es in der Regel für den Gewerbetreibenden viel leichter ist, zu beweisen, dass die Vertragswidrigkeit nicht zum Zeitpunkt der Lieferung bestand und dass sie beispielsweise auf einen unsachgemäßen Gebrauch durch den Verbraucher zurückzuführen ist (EuGH, Urteil vom 4. Juni 2015 - C-497/13, aaO Rn. 54 - Faber).

    Der Käufer muss - anders als dies der bisherigen Sichtweise des Senats zu § 476 BGB entspricht - weder den Grund für die Vertragswidrigkeit noch den Umstand beweisen, dass sie dem Verkäufer zuzurechnen ist (EuGH, Urteil vom 4. Juni 2015 - C-497/13, aaO Rn. 70 - Faber).

    Das bedeutet letztlich, dass der Käufer für das Eingreifen der Vermutung des Art. 5 Abs. 3 der Verbrauchsgüterkaufrichtlinie nur darlegen und nachweisen muss, dass die erworbene Sache nicht den Qualitäts-, Leistungs- und Eignungsstandards einer Sache entspricht, die er zu erhalten nach dem Vertrag und den in Art. 2 Abs. 2 der Richtlinie genannten Maßstäben vernünftigerweise erwarten konnte (vgl. Schlussanträge der Generalanwältin vom 27. November 2014 in der Sache C-497/13, juris Rn. 87).

    Zusätzlich hat der Käufer vorzutragen und den Nachweis zu erbringen, dass sich das Vorliegen der in Rede stehenden Vertragswidrigkeit binnen sechs Monaten nach der Lieferung des Guts tatsächlich herausgestellt hat (EuGH, Urteil vom 4. Juni 2015 - C-497/13, aaO Rn. 71 - Faber).

    (aa) Die nationalen Gerichte sind nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs aufgrund des Umsetzungsgebots gemäß Art. 288 Abs. 3 AEUV und des Grundsatzes der Gemeinschaftstreue gemäß Art. 4 Abs. 3 EUV verpflichtet, die Auslegung des nationalen Rechts unter voller Ausschöpfung des Beurteilungsspielraums, den ihnen das nationale Recht einräumt, soweit wie möglich am Wortlaut und Zweck der Richtlinie auszurichten, um das mit der Richtlinie verfolgte Ziel zu erreichen (vgl. nur EuGH, C-14/83, Slg. 1984, 1891 Rn. 26, 28 - von Colson und Kamann; C-397/01 bis C-403/01, Slg. 2004, I-8835 Rn. 113 - Pfeiffer u.a.; C-565/12, NJW 2014, 1941 Rn. 54 mwN - LCL Le Crédit Lyonnais; C-497/13, aaO Rn. 33 - Faber; Senatsurteile vom 21. Dezember 2011 - VIII ZR 70/08, BGHZ 192, 148 Rn. 24; vom 31. Juli 2013 - VIII ZR 162/09, BGHZ 198, 111 Rn. 55; vom 28. Oktober 2015 - VIII ZR 158/11, NJW 2016, 1718 Rn. 36, zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen, und VIII ZR 13/12, MDR 2015, 1350 Rn. 38).

    Dabei hat er - im Einklang mit der vom Gerichtshof auf Art. 2 Abs. 2 (Vermutung der Vertragsgemäßheit) und auf Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie (Haftung des Verkäufers für jede bei Lieferung bestehende Vertragswidrigkeit) gestützten Beweislastverteilung (EuGH, Urteil vom 4. Juni 2015 - C-497/13, aaO Rn. 52 f., 67 - Faber) - die in § 476 BGB vorgesehene Beweislastumkehr als abweichende Sonderregelung zu den allgemeinen, aus § 363 BGB abgeleiteten Beweislastgrundsätzen aufgefasst (BT-Drucks. 14/6040, S. 81, 245).

    Dort werden zwar vom Gerichtshof angeführte (EuGH, Urteil vom 4. Juni 2015 - C-497/13, aaO Rn. 54 - Faber) und auch von der Gesetzesbegründung aufgegriffene (BT-Drucks. 14/6040, aaO) Verbraucherschutzerwägungen angestellt, jedoch im Anschluss hieran ausgeführt, zugunsten des Verbrauchers sei in Bezug auf den Zeitpunkt des Vorhandenseins der Vertragswidrigkeit eine teilweise Beweislastumkehr während eines Zeitraums von sechs Monaten nach Lieferung vorgesehen.

    Ungeachtet der aufgezeigten Unklarheiten in den Gesetzesmaterialien lässt sich diesen jedenfalls kein der beschriebenen Auslegung des Art. 5 Abs. 3 der Verbrauchsgüterkaufrichtlinie durch den Gerichtshof (Urteil vom 4. Juni 2015 - C-497/13, aaO Rn. 69 ff. - Faber) entgegenstehender Wille des nationalen Gesetzgebers entnehmen.

    Im Gegenteil zeigen die weiteren Ausführungen in der Einzelbegründung zu § 476 BGB im Gesetzesentwurf, dass mit der Schaffung dieser "spezifisch Verbraucher schützenden" Vorschrift ausdrücklich die - in ähnlicher Weise schon in der Begründung des Vorschlags für eine Richtlinie (KOM[95] 520 endg., S. 14 = BR-Drucks. 696/96, S. 13) genannte und vom Gerichtshof als entscheidend angesehene (EuGH, Urteil vom 4. Juni 2015 - C-497/13, aaO Rn. 54 - Faber) - Zielsetzung verfolgt worden ist, zur Stärkung des Verbraucherschutzes einen Ausgleich zwischen den "schlechteren Beweismöglichkeiten des Verbrauchers" gegenüber den "- jedenfalls in engem zeitlichen Zusammenhang mit der Übergabe - ungleich besseren Erkenntnismöglichkeiten des Unternehmers" zu erreichen (BT-Drucks. 14/6040, S. 245; vgl. auch Senatsurteile vom 11. November 2008 - VIII ZR 265/07, aaO Rn. 15; vom 22. November 2004 - VIII ZR 21/04, aaO; vom 14. September 2005 - VIII ZR 363/04, aaO).

    Das Auftreten der Vertragswidrigkeit in dem kurzen Zeitraum von sechs Monaten "erlaubt" nach Auffassung des Gerichtshofs die Vermutung, dass sie zum Zeitpunkt der Lieferung "zumindest im Ansatz" (nach der englischsprachigen Fassung des Urteils "in embryonic form") bereits vorgelegen habe, auch wenn sie erst nach der Lieferung des Guts offenbar geworden sei (EuGH, Urteil vom 4. Juni 2015 - C-497/13, aaO Rn. 72 - Faber).

    Auf die in der Begründung zum Vorschlag einer Richtlinie (KOM[95] 520 endg., S. 14 = BR-Drucks. 696/96, S. 13) anklingende Beschränkung der Beweislastumkehr auf eine in rein zeitlicher Hinsicht wirkende Vermutung, die der Gerichtshof nicht für ausschlaggebend erachtet hat und auch mit keinem Wort erwähnt (EuGH, Urteil vom 4. Juni 2015 - C-497/13, aaO Rn. 54, 72 ff. - Faber), geht die Gesetzesbegründung nicht ein.

    Ebenfalls ohne praktische Bedeutung ist die neuerdings im Gefolge der Entscheidung des Gerichtshofs vom 4. Juni 2015 (C-497/13, aaO - Faber) diskutierte Frage, ob die Vermutungswirkung sich nur auf die Anfangsstufe eines später eingetretenen Mangels (so wohl Sagan/Scholl, aaO; Hentschel, EWiR 2015, 541, 542) oder auch einen diesem vorgelagerten Grundmangel erstreckt (MünchKommBGB/Lorenz, aaO; Lorenz, aaO S. 455; Koch, JZ 2015, 834, 837; Gsell, aaO; Ruckteschler, aaO S. 534, 536; Diehl, aaO; Gutzeit, JuS 2016, 459, 461; Wagner, aaO).

    Er hat also darzulegen und nachzuweisen, dass ein Sachmangel zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs noch nicht vorhanden war, weil er seinen Ursprung in einem Handeln oder Unterlassen nach diesem Zeitpunkt hat und dem Verkäufer damit nicht zuzurechnen ist (vgl. EuGH, Urteil vom 4. Juni 2015 - C-497/13, aaO Rn. 73 ff. - Faber).

    Gelingt ihm diese Beweisführung nicht "rechtlich hinreichend", greift zu Gunsten des Käufers die Vermutung des § 476 BGB auch dann ein, wenn die Ursache für den mangelhaften Zustand oder der Zeitpunkt ihres Auftretens offengeblieben ist, also letztlich ungeklärt geblieben ist, ob überhaupt ein vom Verkäufer zu verantwortender Sachmangel im Sinne von § 434 Abs. 1 BGB vorlag (EuGH, Urteil vom 4. Juni 2015 - C-497/13, aaO Rn. 74 - Faber).

    (3) Der Hinweis des Gerichtshofs, der Verkäufer habe "rechtlich hinreichend" (in der englischsprachigen Fassung "to the requisite legal standard") nachzuweisen, dass der Grund oder Ursprung der Vertragswidrigkeit in einem erst nach der Lieferung des Guts eingetretenen Umstand liegt (EuGH, Urteil vom 4. Juni 2015 - C-497/13, aaO - Faber), macht deutlich, dass es hierbei auf die im jeweiligen Mitgliedsstaat geltenden Prozessvorschriften über das Beweismaß und die Beweiswürdigung ankommt, die durch die Verbrauchsgüterkaufrichtlinie unberührt bleiben.

    (b) Zur Widerlegung der Vermutung des § 476 BGB hat der Verkäufer also den Beweis des Gegenteils (§ 292 ZPO; vgl. hierzu auch Senatsurteile vom 23. November 2005 - VIII ZR 43/05, aaO Rn. 22 ff.; vom 29. März 2006 - VIII ZR 173/05, aaO Rn. 31) dahin zu erbringen, dass der binnen sechs Monaten nach Gefahrübergang aufgetretene mangelhafte Zustand auf eine nach Gefahrübergang eingetretene, ihm nicht zuzurechnende Ursache - sei es auf ein Verhalten des Käufers oder eines Dritten, sei es auf sonstige Umstände (EuGH, Urteil vom 4. Juni 2015 - C-497/13, aaO Rn. 73 f. - Faber), etwa eine übliche Abnutzungserscheinung nach Gefahrübergang, - zurückzuführen ist.

    § 292 ZPO beansprucht - auch im Einklang mit den vom Gerichtshof hervorgehobenen Grundsätzen der Äquivalenz (vgl. Rott, aaO S. 561) und der Effektivität (vgl. EuGH, Urteil vom 4. Juni 2015 - C-497/13, aaO Rn. 37 ff. - Faber) - generelle Geltung (vgl. hierzu allgemein Zöller/Greger, ZPO, 31. Aufl., § 286 Rn. 20 mwN).

  • EuGH, 23.05.2019 - C-52/18

    Fülla - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verbraucherschutz - Richtlinie 1999/44/EG

    Insoweit ist festzustellen, dass der Verbraucher, der den Verkäufer eindeutig auf die Vertragswidrigkeit des im Fernabsatz erworbenen Verbrauchsgutes, dessen Transport an den Geschäftssitz des Verkäufers für ihn eine erhebliche Unannehmlichkeit darstellen konnte, hingewiesen und dem Verkäufer das Verbrauchsgut an seinem Wohnsitz zur Herstellung des vertragsgemäßen Zustands bereitgestellt hat, ohne dass der Verkäufer ihm mitgeteilt hätte, wo ihm das Verbrauchsgut zur Herstellung des vertragsgemäßen Zustands bereitzustellen ist, oder eine andere hierauf gerichtete positive Handlung vorgenommen hätte, und der dem Verkäufer das Verbrauchsgut daher nicht an diesem Ort bereitgestellt hat, der ihm gemäß Art. 3 Abs. 3 Unterabs. 1 der Richtlinie 1999/44 obliegenden Sorgfaltspflicht nachgekommen ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 4. Juni 2015, Faber, C-497/13, EU:C:2015:357, Rn. 61 bis 63).
  • EuGH, 13.07.2017 - C-133/16

    Ferenschild - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verbrauchsgüterkauf und Garantie

    Die Unabdingbarkeit dieser grundsätzlichen Mindestdauer wird durch den Wortlaut von Art. 7 Abs. 1 Unterabs. 1 dieser Richtlinie in Verbindung mit ihrem siebten Erwägungsgrund bestätigt, da die Parteien nach dieser Bestimmung grundsätzlich nicht durch eine Vereinbarung von ihr abweichen dürfen und die Mitgliedstaaten auf ihre Einhaltung achten müssen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 4. Juni 2015, Faber, C-497/13, EU:C:2015:357, Rn. 55).
  • EuGH, 18.01.2022 - C-261/20

    HOAI-Mindestsätze: Schlägt EU-Rechtswidrigkeit auf die Verträge durch?

    Insbesondere hat der Gerichtshof wiederholt entschieden, dass ein nationales Gericht, bei dem ein Rechtsstreit ausschließlich zwischen Privatpersonen anhängig ist, bei der Anwendung der Bestimmungen des innerstaatlichen Rechts, die zur Umsetzung der in einer Richtlinie vorgesehenen Verpflichtungen erlassen worden sind, das gesamte nationale Recht berücksichtigen und es so weit wie möglich anhand von Wortlaut und Zweck der Richtlinie auslegen muss, um zu einem Ergebnis zu gelangen, das mit dem von der Richtlinie verfolgten Ziel vereinbar ist (Urteile vom 15. Januar 2014, Association de médiation sociale, C-176/12, EU:C:2014:2, Rn. 38 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 4. Juni 2015, Faber, C-497/13, EU:C:2015:357, Rn. 33).
  • EuGH, 21.12.2023 - C-38/21

    BMW Bank - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verbraucherschutz - Leasingvertrag

    Hierzu ist festzustellen, dass das durch die Richtlinie 2008/48 geschaffene Schutzsystem, ebenso wie bei anderen Richtlinien der Union im Bereich des Verbraucherschutzes, auf der Vorstellung beruht, dass sich der Verbraucher gegenüber dem Unternehmer in einer schwächeren Verhandlungsposition befindet und einen geringeren Informationsstand besitzt, was dazu führt, dass er den vom Unternehmer vorformulierten Bedingungen zustimmt, ohne auf deren Inhalt Einfluss nehmen zu können (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 4. Juni 2015, Faber, C-497/13, EU:C:2015:357, Rn. 42 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 21. April 2016, Radlinger und Radlingerová, C-377/14, EU:C:2016:283, Rn. 63 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 17.03.2022 - C-232/20

    Daimler - Vorlage zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik - Richtlinie 2008/104/EG

    Hierzu hat der Gerichtshof wiederholt entschieden, dass ein nationales Gericht, bei dem ein Rechtsstreit ausschließlich zwischen Privatpersonen anhängig ist, bei der Anwendung der Bestimmungen des innerstaatlichen Rechts, die zur Umsetzung der in einer Richtlinie vorgesehenen Verpflichtungen erlassen worden sind, das gesamte nationale Recht berücksichtigen und es so weit wie möglich anhand des Wortlauts und des Zweckes der Richtlinie auslegen muss, um zu einem Ergebnis zu gelangen, das mit dem von der Richtlinie verfolgten Ziel vereinbar ist (Urteile vom 15. Januar 2014, Association de médiation sociale, C-176/12, EU:C:2014:2, Rn. 38 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 4. Juni 2015, Faber, C-497/13, EU:C:2015:357, Rn. 33).
  • BGH, 10.11.2021 - VIII ZR 187/20

    Schadensersatzansprüche wegen Sachmängeln nach Gebrauchtwagenkauf: Einordnung des

    Ein solches nur auf den Zeitpunkt des Gefahrübergangs beschränktes Verständnis der dem Käufer nach § 476 BGB aF gewährten Beweiserleichterung wird indes (jedenfalls) in den Fällen, in denen der Käufer innerhalb von sechs Monaten ab Gefahrübergang die Voraussetzungen für das geltend gemachte Gewährleistungsrecht geschaffen und dieses auch ausgeübt hat, weder der - im Wege der Auslegung durch den Gerichtshof ermittelten (EuGH, Urteil vom 4. Juni 2015 - C-497/13, NJW 2015, 2237 Rn. 70 - Faber; vgl. auch Senatsurteil vom 12. Oktober 2016 - VIII ZR 103/15, BGHZ 212, 224 Rn. 34 f.) - Zielsetzung des Art. 5 Abs. 3 der Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai 1999 zu bestimmten Aspekten des Verbrauchsgüterkaufs und der Garantien für Verbrauchsgüter (ABl. EG Nr. L 171 S. 12; Verbrauchsgüterkaufrichtlinie) noch dem Regelungszweck der vorstehend genannten, der Umsetzung dieser Richtlinie dienenden nationalen Vorschrift (BT-Drucks. 14/6040, S. 81, 245) gerecht.

    (aa) Die Beweiserleichterung des Art. 5 Abs. 3 der Verbrauchsgüterkaufrichtlinie beruht, wie der Gerichtshof der Begründung des Vorschlags für eine europäische Richtlinie über den Verbrauchsgüterkauf und Garantien für Verbrauchsgüter (KOM[95] 520 endg., S. 14 = BR-Drucks. 696/96, S. 13) entnommen hat, auf der Erwägung, dass sich in Fällen, in denen die "Vertragswidrigkeit" erst nach dem Zeitpunkt der "Lieferung des Guts" offenbar wird, die Erbringung des Beweises, dass die "Vertragswidrigkeit" bereits zu diesem Zeitpunkt bestand, als eine "für den Verbraucher unüberwindbare Schwierigkeit" erweisen kann, während es in der Regel für den "Gewerbetreibenden" viel leichter ist, zu beweisen, dass die "Vertragswidrigkeit" zum Zeitpunkt der Lieferung nicht bestand und dass sie beispielsweise auf einen unsachgemäßen Gebrauch durch den Verbraucher zurückzuführen ist (EuGH, Urteil vom 4. Juni 2015 - C-497/13, NJW 2015, 2237 Rn. 54 - Faber; Senatsurteil vom 12. Oktober 2016 - VIII ZR 103/15, aaO Rn. 33).

  • BGH, 27.05.2020 - VIII ZR 315/18

    Kaufvertrag: Beschaffenheitsangabe eines Tieres; Zustand bei Gefahrübergang;

    Damit hat der Senat das Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 4. Juni 2015 (C-497/13; NJW 2015, 2237 - Faber/Autobedrijf Hazet Ochten BV, zu Art. 5 Abs. 3 der Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai 1999 zu bestimmten Aspekten des Verbrauchsgüterkaufs und der Garantien für Verbrauchsgüter [ABl. EG Nr. L 171 S. 12; Verbrauchsgüterkaufrichtlinie]) umgesetzt.

    (3) Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass der Käufer nach Maßgabe des § 476 BGB aF weder den Grund für die Mangelerscheinung noch den Umstand beweisen muss, dass sie dem Verkäufer zuzurechnen ist (Senatsurteil vom 12. Oktober 2016 - VIII ZR 103/15, aaO Rn. 35 unter Hinweis auf EuGH, Urteil vom 4. Juni 2015 - C-497/13, aaO Rn. 70 f. - Faber).

  • OLG Düsseldorf, 17.03.2017 - 22 U 211/16

    Darlegungs- und Beweislast hinsichtlich des Vorhandenseins eines umfangreichen

    Dagegen muss der Käufer weder darlegen und nachweisen, auf welche Ursache dieser Zustand zurückzuführen ist, noch, dass diese in den Verantwortungsbereich des Verkäufers fällt (im Anschluss an EuGH, Urteil vom 04.06.2015, C- 497/13, NJW 2015, 2237, dort Rn 70).

    Dabei hat der BGH weiter klargestellt, dass § 476 BGB zum anderen richtlinienkonform dahin auszulegen ist, dass dem Käufer die dort geregelte Vermutungswirkung auch dahin zugutekommt, dass der binnen sechs Monaten nach Gefahrübergang zu Tage getretene mangelhafte Zustand zumindest im Ansatz schon bei Gefahrübergang vorgelegen hat (im Anschluss an EuGH, Urteil vom 04.06.2015, C- 497/13, a.a.O., dort Rn 72).

    Zur Widerlegung der Vermutung des § 476 BGB hat der Verkäufer den Beweis des Gegenteils (§ 292 ZPO) dahin zu erbringen, dass der binnen sechs Monaten nach Gefahrübergang aufgetretene mangelhafte Zustand auf eine nach Gefahrübergang eingetretene, ihm nicht zuzurechnende Ursache - sei es auf ein Verhalten des Käufers oder eines Dritten, sei es auf sonstige Umstände (EuGH, Urteil vom 04.06.2015, C- 497/13, a.a.O., Rn 73 ff.), etwa eine übliche Abnutzungserscheinung nach Gefahrübergang - zurückzuführen ist (vgl. BGH, Urteil vom 12.10.2016, a.a.O., dort Rn 59 mwN).

  • EuGH, 09.11.2016 - C-149/15

    Wathelet - Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 1999/44/EG -

    Diese Auslegung ist geeignet, der Richtlinie praktische Wirksamkeit zu verleihen, und steht im Einklang mit der Rechtsprechung des Gerichtshofs, nach der das durch die Richtlinien der Union auf dem Gebiet des Verbraucherschutzes geschaffene Schutzsystem davon ausgeht, dass sich der Verbraucher gegenüber dem Gewerbetreibenden in einer schwächeren Verhandlungsposition befindet und einen geringeren Informationsstand besitzt ( EuGH , Urt . v. 04.06.2015 - C-497/13, EU:C:2015:357 Rn .

    von Art. 1 II lit. c der Richtlinie 1999/44 angesehen werden kann, wenn er dem Verbraucher nicht ordnungsgemäß mitgeteilt hat, dass er nicht der Eigentümer des fraglichen Verbrauchsguts ist; dabei hat es alle Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen (vgl. entsprechend EuGH , Urt . v. 04.06.2015 - C-497/13, EU:C:2015:357 Rn .

  • Generalanwalt beim EuGH, 15.01.2019 - C-52/18

    Fülla - Vorabentscheidungsersuchen - Verbraucherschutz - Richtlinie 1999/44/EG -

  • BGH, 27.05.2020 - VIII ZR 2/19

    Darstellen von "Rittigkeitsproblemen" durch von einem Reitpferd gezeigte

  • OLG Düsseldorf, 30.11.2018 - 22 U 52/18

    Gebrauchtwagenkauf - Ausschluss der gesetzlichen Vermutung eines anfänglichen

  • BGH, 03.07.2018 - VIII ZR 229/17

    Justizielle Zusammenarbeit in der Europäischen Union: Stellung des Antrags auf

  • Generalanwalt beim EuGH, 19.11.2015 - C-377/14

    Radlinger und Radlingerová - Richtlinie 93/13/EG - Richtlinie 2008/48/EG -

  • Generalanwalt beim EuGH, 23.03.2023 - C-83/22

    Tuk Tuk Travel - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 267 AEUV - Richtlinie (EU)

  • EuGH, 03.09.2015 - C-110/14

    Costea - Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 93/13/EWG - Art. 2 Buchst. b

  • OLG Hamm, 28.01.2019 - 2 U 98/18

    Rückabwicklung eines Kaufvertrages über ein Reitpferd wegen angeblicher Lahmheit

  • OLG München, 26.01.2018 - 3 U 3421/16

    Gewährleistungsansprüche im Zusammenhang mit dem Kauf eines Pferdes

  • LG Erfurt, 13.01.2022 - 8 O 1463/20

    Vorabentscheidungsersuchen zur Auslegung der Zweiten und Dritten

  • LG Frankfurt/Main, 05.04.2018 - 32 O 95/17

    Rückabwicklung eines Kaufvertrages über ein Pferd

  • EuGH, 12.05.2022 - C-426/20

    Die Leiharbeitnehmern gezahlte Abgeltung für nicht genommenen bezahlten

  • OLG Frankfurt, 14.09.2021 - 6 U 127/20

    Rückabwicklung des Kaufvertrages über ein Dressurpferd

  • VerfG Brandenburg, 12.04.2019 - VfGBbg 25/18

    Verletzung des Willkürverbot durch begründungslose fachgerichtliche Abweichung

  • LG Erfurt, 14.10.2022 - 8 O 1462/20

    EuGH-Vorlage: Vereinbarkeit der Ausübung des Widerspruchsrechts bei

  • AG Brandenburg, 11.05.2018 - 31 C 14/16

    Hund mit Wasserkopf ein Sachmangel

  • OLG Stuttgart, 21.12.2021 - 10 U 149/21

    Anbau einer Balkon- und Treppenanlage an ein Wohngebäude als erhebliche

  • Generalanwalt beim EuGH, 19.12.2019 - C-511/17

    Lintner

  • EuGH, 17.05.2018 - C-147/16

    Die Unionsrichtlinie über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen kann

  • OLG Köln, 25.08.2017 - 6 U 188/16

    Rücktritt vom Kaufvertrag über ein Pferd wegen Rückenproblemen aufgrund Engstand

  • Generalanwalt beim EuGH, 14.11.2019 - C-679/18

    OPR-Finance - Vorabentscheidungsersuchen - Verbraucherschutz - Richtlinie 2008/48

  • LG Münster, 14.05.2018 - 2 O 134/16
  • AG Schwelm, 08.07.2016 - 20 C 551/14

    Anspruch eines Käufers auf Nacherfüllung des Kaufvertrags wegen

  • Generalanwalt beim EuGH, 14.11.2019 - C-616/18

    Cofidis - Vorabentscheidungsersuchen - Verbraucherschutz - Richtlinie 2008/48 -

  • Generalanwalt beim EuGH, 07.04.2016 - C-149/15

    Wathelet

  • AG Brandenburg, 20.02.2020 - 31 C 140/18

    Reitpferdkauf - Sachmangel bei Kronbein-Zyste

  • Generalanwalt beim EuGH, 30.03.2023 - C-715/20

    X (Absence de motifs de résiliation) - Vorlage zur Vorabentscheidung -

  • Generalanwalt beim EuGH, 31.05.2018 - C-105/17

    Kamenova - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verbraucherschutz - Unlautere

  • OLG Saarbrücken, 21.10.2020 - 2 U 36/20

    Arglistige Täuschung durch Behauptung der Unfallfreiheit "ins Blaue hinein"

  • Generalanwalt beim EuGH, 15.12.2022 - C-570/21

    YYY. (Notion de consommateur) - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verbraucherschutz

  • LG Bonn, 11.04.2017 - 8 S 224/16

    Schadensersatzanspruch wegen eines Mangels an einem Turbolader

  • Generalanwalt beim EuGH, 05.03.2020 - C-698/18

    Raiffeisen Bank

  • Generalanwalt beim EuGH, 14.04.2016 - C-168/15

    Tomásová

  • AG Siegburg, 24.08.2023 - 121 C 25/23
  • Generalanwalt beim EuGH, 07.05.2019 - C-347/18

    Salvoni

  • AG Nördlingen, 24.05.2016 - 1 C 12/15

    Ermessen, Beweislast, Gutachten, Verfahren, Anspruch, Zeitpunkt, Form, Berufung,

  • OLG Frankfurt, 13.05.2022 - 19 U 269/19

    Pferdekauf: Rittigkeitsprobleme keine Mangelerscheinung

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