Rechtsprechung
   EuGH, 11.06.2015 - C-98/14   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2015,12934
EuGH, 11.06.2015 - C-98/14 (https://dejure.org/2015,12934)
EuGH, Entscheidung vom 11.06.2015 - C-98/14 (https://dejure.org/2015,12934)
EuGH, Entscheidung vom 11. Juni 2015 - C-98/14 (https://dejure.org/2015,12934)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2015,12934) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (7)

  • Europäischer Gerichtshof

    Berlington Hungary u.a.

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Freier Dienstleistungsverkehr - Glücksspiele - Nationale Steuern auf den Betrieb von Geldspielautomaten, die in Spielhallen aufgestellt sind - Nationale Rechtsvorschriften, die den Betrieb von Geldspielautomaten außerhalb von Spielkasinos ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Berlington Hungary u.a.

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Freier Dienstleistungsverkehr - Glücksspiele - Nationale Steuern auf den Betrieb von Geldspielautomaten, die in Spielhallen aufgestellt sind - Nationale Rechtsvorschriften, die den Betrieb von Geldspielautomaten außerhalb von Spielkasinos ...

  • Wolters Kluwer

    Vorlage zur Vorabentscheidung; Freier Dienstleistungsverkehr; Glücksspiele; Nationale Steuern auf den Betrieb von Geldspielautomaten, die in Spielhallen aufgestellt sind; Nationale Rechtsvorschriften, die den Betrieb von Geldspielautomaten außerhalb von Spielkasinos ...

  • vdai.de PDF

    Vorlagefrage zu ungarischen Steuern auf den Betrieb von Geldspielautomaten sowie zu Rechtsvorschriften am Maßstab des Art. 56 AEUV. Notwendigkeit von Übergangsregelungen oder Entschädigungen beim Widerruf einer Genehmigung. Voraussetzungen für einen unionsrechtlichen ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Freier Dienstleistungsverkehr - Glücksspiele - Nationale Steuern auf den Betrieb von Geldspielautomaten, die in Spielhallen aufgestellt sind - Nationale Rechtsvorschriften, die den Betrieb von Geldspielautomaten außerhalb von Spielkasinos ...

  • rechtsportal.de

    Steuerliche Beschränkungen für den Betrieb von Geldspielautomaten in Spielhallen und entschädigungsloses Verbot von Geldspielautomaten außerhalb von Spielkasinos; Vorabentscheidungsersuchen des ungarischen Fõvárosi Törvényszék

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (5)

  • Europäischer Gerichtshof PDF (Pressemitteilung)

    Rechtsangleichung - Die ungarischen Rechtsvorschriften, die den Betrieb von Geldspielautomaten außerhalb von Spielkasinos verbieten, verstoßen möglicherweise gegen den Grundsatz der Dienstleistungsfreiheit

  • lto.de (Kurzinformation)

    Geldspielautomaten - Ungarn übertreibt im Kampf gegen Spielsucht

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Betrieb von Geldspielautomaten außerhalb von Spielkasinos

  • dr-bahr.com (Kurzinformation)

    Betriebsverbot von Geldspielautomaten außerhalb von Spielkasinos europarechtswidrig?

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Ungarisches Verbot des Betriebs von Geldspielautomaten außerhalb von Spielkasinos verstößt möglicherweise gegen Dienstleistungsfreiheit - Gesetzgeber muss bei Widerruf der Genehmigung Inhabern von Spielhallen angemessene Entschädigung zahlen oder einen hinreichend langen ...

Sonstiges (2)

  • Europäischer Gerichtshof (Vorlagefragen)

    Berlington Hungary u.a.

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Freier Dienstleistungsverkehr - Glücksspiele - Nationale Steuern auf den Betrieb von Geldspielautomaten, die in Spielhallen aufgestellt sind - Nationale Rechtsvorschriften, die den Betrieb von Geldspielautomaten außerhalb von Spielkasinos ...

Papierfundstellen

  • ECLI:EU:C:2015:386
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (203)Neu Zitiert selbst (44)

  • EuGH, 05.03.1996 - C-46/93

    Brasserie du pêcheur / Bundesrepublik Deutschland und The Queen / Secretary of

    Auszug aus EuGH, 11.06.2015 - C-98/14
    Wenn die erste Frage und/oder die zweite Frage bejaht werden: Ist das Urteil Brasserie du pêcheur und Factortame (C-46/93 und C-48/93, EU:C:1996:79) dahin auszulegen, dass ein Verstoß gegen Art. 34 AEUV und/oder Art. 56 AEUV eine Schadensersatzpflicht eines Mitgliedstaats begründen kann, weil diese Bestimmungen - wegen ihrer unmittelbaren Wirkung - Einzelnen in den Mitgliedstaaten Rechte gewähren?.

    Wenn die achte Frage und/oder die neunte Frage bejaht werden: Ist das Urteil Brasserie du pêcheur und Factortame (C-46/93 und C-48/93, EU:C:1996:79) dahin auszulegen, dass ein Verstoß gegen Art. 34 AEUV und/oder Art. 56 AEUV eine Schadensersatzpflicht eines Mitgliedstaats begründen kann, weil diese Bestimmungen - wegen ihrer unmittelbaren Wirkung - Einzelnen in den Mitgliedstaaten Rechte gewähren?.

    Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass der Grundsatz der Haftung eines Mitgliedstaats für Schäden, die dem Einzelnen durch dem Staat zuzurechnende Verstöße gegen das Unionsrecht entstehen, für jeden Fall eines Verstoßes eines Mitgliedstaats gegen das Unionsrecht unabhängig davon gilt, welches mitgliedstaatliche Organ durch sein Handeln oder Unterlassen den Verstoß begangen hat (Urteile Brasserie du pêcheur und Factortame, C-46/93 und C-48/93, EU:C:1996:79, Rn. 32, sowie Köbler, C-224/01, EU:C:2003:513, Rn. 31 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Dieser Grundsatz findet somit u. a. dann Anwendung, wenn der zur Last gelegte Verstoß dem nationalen Gesetzgeber zuzuschreiben ist (Urteil Brasserie du pêcheur und Factortame, C-46/93 und C-48/93, EU:C:1996:79, Rn. 36).

    Nach ständiger Rechtsprechung erkennt das Unionsrecht einen Entschädigungsanspruch an, sofern drei Voraussetzungen erfüllt sind, nämlich dass die Rechtsnorm, gegen die verstoßen worden ist, bezweckt, dem Einzelnen Rechte zu verleihen, dass der Verstoß hinreichend qualifiziert ist und dass zwischen dem Verstoß gegen die dem Staat obliegende Verpflichtung und dem den geschädigten Personen entstandenen Schaden ein unmittelbarer Kausalzusammenhang besteht (vgl. u. a. Urteile Brasserie du pêcheur und Factortame, C-46/93 und C-48/93, EU:C:1996:79, Rn. 51, Danske Slagterier, C-445/06, EU:C:2009:178, Rn. 20, und Kommission/Italien, C-379/10, EU:C:2011:775, Rn. 40).

    Hinsichtlich der ersten dieser Voraussetzungen, die Gegenstand der Fragen des vorlegenden Gerichts ist, ergibt sich aus der Rechtsprechung, dass die Bestimmungen des Vertrags über die Grundfreiheiten für den Einzelnen Rechte begründen, die die nationalen Gerichte zu wahren haben (vgl. in diesem Sinne Urteil Brasserie du pêcheur und Factortame, C-46/93 und C-48/93, EU:C:1996:79, Rn. 54).

  • EuGH, 15.09.2011 - C-347/09

    Ein Monopol für Internet-Glücksspiele kann nur gerechtfertigt werden, wenn mit

    Auszug aus EuGH, 11.06.2015 - C-98/14
    In Ermangelung einer Harmonisierung auf Unionsebene steht es den Mitgliedstaaten grundsätzlich frei, die Ziele ihrer Politik auf dem Gebiet der Glücksspiele festzulegen und gegebenenfalls das angestrebte Schutzniveau genau zu bestimmen (vgl. in diesem Sinne Urteile Dickinger und Ömer, C-347/09, EU:C:2011:582, Rn. 47, sowie Digibet und Albers, C-156/13, EU:C:2014:1756, Rn. 24).

    Insoweit hat der Gerichtshof wiederholt entschieden, dass das Ziel, die Einnahmen der Staatskasse zu maximieren, für sich allein eine Beschränkung des freien Dienstleistungsverkehrs nicht rechtfertigen kann (vgl. u. a. Urteile Dickinger und Ömer, C-347/09, EU:C:2011:582, Rn. 55, sowie Pfleger u. a., C-390/12, EU:C:2014:281, Rn. 54).

    Es obliegt dem Mitgliedstaat, der sich auf ein Ziel berufen möchte, mit dem sich eine Beschränkung des freien Dienstleistungsverkehrs rechtfertigen lässt, dem Gericht, das über diese Frage zu entscheiden hat, alle Umstände darzulegen, anhand deren dieses Gericht sich vergewissern kann, dass die Maßnahme tatsächlich den sich aus dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ergebenden Anforderungen genügt (vgl. Urteile Dickinger und Ömer, C-347/09, EU:C:2011:582, Rn. 54, sowie Pfleger u. a., C-390/12, EU:C:2014:281, Rn. 50).

    Um dieses Ziel, die Spieltätigkeiten in kontrollierte Bahnen zu lenken, zu erreichen, müssen die zugelassenen Anbieter eine verlässliche und zugleich attraktive Alternative zu verbotenen Tätigkeiten bereitstellen, wozu u. a. der Einsatz neuer Vertriebstechniken gehören kann (vgl. in diesem Sinne Urteile Placanica u. a., C-338/04, C-359/04 und C-360/04, EU:C:2007:133, Rn. 55, Ladbrokes Betting & Gaming und Ladbrokes International, C-258/08, EU:C:2010:308, Rn. 25, sowie Dickinger und Ömer, C-347/09, EU:C:2011:582, Rn. 64).

    Eine Politik der kontrollierten Expansion von Glücksspieltätigkeiten kann jedoch nur dann als kohärent angesehen werden, wenn zum einen die mit dem Spielen verbundenen kriminellen und betrügerischen Tätigkeiten und zum anderen die Spielsucht zu der für das Ausgangsverfahren maßgeblichen Zeit in Ungarn ein Problem darstellen konnten und eine Ausweitung der zugelassenen und regulierten Tätigkeiten geeignet war, diesem Problem abzuhelfen (vgl. in diesem Sinne Urteile Ladbrokes Betting & Gaming und Ladbrokes International, C-258/08, EU:C:2010:308, Rn. 30, Zeturf, C-212/08, EU:C:2011:437, Rn. 70, sowie Dickinger und Ömer, C-347/09, EU:C:2011:582, Rn. 67).

  • EuGH, 30.04.2014 - C-390/12

    Pfleger u.a. - Art. 56 AEUV - Freier Dienstleistungsverkehr - Charta der

    Auszug aus EuGH, 11.06.2015 - C-98/14
    Für die Feststellung, welche Ziele mit der nationalen Regelung tatsächlich verfolgt werden, ist im Rahmen einer Rechtssache, mit der der Gerichtshof nach Art. 267 AEUV befasst worden ist, das vorlegende Gericht zuständig (Urteil Pfleger u. a., C-390/12, EU:C:2014:281, Rn. 47).

    Insoweit hat der Gerichtshof wiederholt entschieden, dass das Ziel, die Einnahmen der Staatskasse zu maximieren, für sich allein eine Beschränkung des freien Dienstleistungsverkehrs nicht rechtfertigen kann (vgl. u. a. Urteile Dickinger und Ömer, C-347/09, EU:C:2011:582, Rn. 55, sowie Pfleger u. a., C-390/12, EU:C:2014:281, Rn. 54).

    Es obliegt dem Mitgliedstaat, der sich auf ein Ziel berufen möchte, mit dem sich eine Beschränkung des freien Dienstleistungsverkehrs rechtfertigen lässt, dem Gericht, das über diese Frage zu entscheiden hat, alle Umstände darzulegen, anhand deren dieses Gericht sich vergewissern kann, dass die Maßnahme tatsächlich den sich aus dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ergebenden Anforderungen genügt (vgl. Urteile Dickinger und Ömer, C-347/09, EU:C:2011:582, Rn. 54, sowie Pfleger u. a., C-390/12, EU:C:2014:281, Rn. 50).

    Der Gerichtshof hat außerdem bereits entschieden, dass eine nicht gerechtfertigte oder unverhältnismäßige Beschränkung des freien Dienstleistungsverkehrs im Sinne von Art. 56 AEUV auch nicht nach Art. 52 Abs. 1 der Charta in Bezug auf deren Art. 17 zulässig ist (Urteil Pfleger u. a., C-390/12, EU:C:2014:281, Rn. 57 und 59).

    Folglich erfasst im vorliegenden Fall die in den Rn. 56 bis 73 des vorliegenden Urteils vorgenommene Prüfung der Beschränkung, die die im Ausgangsverfahren streitigen Rechtsvorschriften in Bezug auf Art. 56 AEUV darstellen, auch mögliche Einschränkungen der Ausübung des mit Art. 17 der Charta gewährleisteten Eigentumsrechts, so dass es keiner getrennten Prüfung in dieser Hinsicht bedarf (vgl. in diesem Sinne Urteil Pfleger u. a., C-390/12, EU:C:2014:281, Rn. 60).

  • EuGH, 11.09.2003 - C-6/01

    DIE PORTUGIESISCHEN RECHTSVORSCHRIFTEN, DURCH DIE GLÜCKS- ODER GELDSPIELE AUF

    Auszug aus EuGH, 11.06.2015 - C-98/14
    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass nationale Rechtsvorschriften wie die im Ausgangsverfahren streitigen, die auf ungarische Staatsangehörige und auf Angehörige anderer Mitgliedstaaten unterschiedslos anwendbar sind, im Allgemeinen nur dann unter die Bestimmungen über die vom AEU-Vertrag garantierten Grundfreiheiten fallen können, wenn sie für Sachlagen gelten, die eine Verbindung zum Handel zwischen den Mitgliedstaaten aufweisen (vgl. in diesem Sinne Urteile Anomar u. a., C-6/01, EU:C:2003:446, Rn. 39, und Garkalns, C-470/11, EU:C:2012:505, Rn. 21).

    Ohne dass es erforderlich wäre, die Einfuhr von Geldspielautomaten als akzessorisch zu ihrem Betrieb zu werten, ist festzustellen, dass, auch wenn der Betrieb dieser Geräte mit dem Vorgang verknüpft sein sollte, der in ihrer Einfuhr besteht, die erstgenannte Tätigkeit unter die Vorschriften des Vertrags über den freien Dienstleistungsverkehr und die zweitgenannte unter die Vorschriften über den freien Warenverkehr fällt (Urteil Anomar u. a., C-6/01, EU:C:2003:446, Rn. 55).

    Die betreffende Erhöhung hätte dann eine vergleichbare Auswirkung wie ein Verbot des Betriebs von Geldspielautomaten außerhalb von Spielkasinos gehabt, was nach ständiger Rechtsprechung als Hindernis für den freien Dienstleistungsverkehr angesehen wird (vgl. u. a. Urteile Anomar u. a., C-6/01, EU:C:2003:446, Rn. 75, und Kommission/Griechenland, C-65/05, EU:C:2006:673, Rn. 53).

    Vorab ist darauf hinzuweisen, dass die Wahl der Bedingungen für die Organisation und die Kontrolle der in der Veranstaltung von und der Teilnahme an Glücks- oder Geldspielen bestehenden Tätigkeiten, wie z. B. der Abschluss eines verwaltungsrechtlichen Konzessionsvertrags mit dem Staat oder die Beschränkung der Veranstaltung von und der Teilnahme an bestimmten Spielen auf ordnungsgemäß dafür zugelassene Orte, Sache der nationalen Stellen im Rahmen ihres Ermessens ist (Urteile Anomar u. a., C-6/01, EU:C:2003:446, Rn. 88, sowie Carmen Media Group, C-46/08, EU:C:2010:505, Rn. 59).

    Eine begrenzte Erlaubnis dieser Spiele im Rahmen von - bestimmten Einrichtungen gewährten oder zur Konzession erteilten - Sonder- oder Ausschließlichkeitsrechten, die u. a. den Vorteil bietet, die Spiellust und den Betrieb der Spiele in kontrollierte Bahnen zu lenken, kann nämlich der Verwirklichung der im Allgemeininteresse liegenden Ziele des Verbraucherschutzes und des Schutzes der Sozialordnung dienen (vgl. u. a. Urteile Läärä, C-124/97, EU:C:1999:435, Rn. 37, Zenatti, C-67/98, EU:C:1999:514, Rn. 35, sowie Anomar u. a., C-6/01, EU:C:2003:446, Rn. 74).

  • EuGH, 03.06.2010 - C-258/08

    Ladbrokes Betting & Gaming und Ladbrokes International - Art. 49 EG -

    Auszug aus EuGH, 11.06.2015 - C-98/14
    Um dieses Ziel, die Spieltätigkeiten in kontrollierte Bahnen zu lenken, zu erreichen, müssen die zugelassenen Anbieter eine verlässliche und zugleich attraktive Alternative zu verbotenen Tätigkeiten bereitstellen, wozu u. a. der Einsatz neuer Vertriebstechniken gehören kann (vgl. in diesem Sinne Urteile Placanica u. a., C-338/04, C-359/04 und C-360/04, EU:C:2007:133, Rn. 55, Ladbrokes Betting & Gaming und Ladbrokes International, C-258/08, EU:C:2010:308, Rn. 25, sowie Dickinger und Ömer, C-347/09, EU:C:2011:582, Rn. 64).

    Eine Politik der kontrollierten Expansion von Glücksspieltätigkeiten kann jedoch nur dann als kohärent angesehen werden, wenn zum einen die mit dem Spielen verbundenen kriminellen und betrügerischen Tätigkeiten und zum anderen die Spielsucht zu der für das Ausgangsverfahren maßgeblichen Zeit in Ungarn ein Problem darstellen konnten und eine Ausweitung der zugelassenen und regulierten Tätigkeiten geeignet war, diesem Problem abzuhelfen (vgl. in diesem Sinne Urteile Ladbrokes Betting & Gaming und Ladbrokes International, C-258/08, EU:C:2010:308, Rn. 30, Zeturf, C-212/08, EU:C:2011:437, Rn. 70, sowie Dickinger und Ömer, C-347/09, EU:C:2011:582, Rn. 67).

    Es ist Sache des vorlegenden Gerichts, im Rahmen der bei ihm anhängigen Rechtssache zu prüfen, ob diese Voraussetzungen erfüllt sind und, gegebenenfalls, ob die in Rede stehende Politik der Expansion nicht einen Umfang hat, die sie mit dem Ziel der Eindämmung der Spielsucht unvereinbar macht (vgl. in diesem Sinne Urteil Ladbrokes Betting & Gaming und Ladbrokes International, C-258/08, EU:C:2010:308, Rn. 38).

  • EuGH, 01.07.2014 - C-573/12

    Die schwedische Regelung zur Förderung der inländischen Erzeugung grüner Energie

    Auszug aus EuGH, 11.06.2015 - C-98/14
    Die vorgesehenen Ausnahmen können daher für die betreffende nationale Regelung nur dann gelten, wenn sie im Einklang mit den Grundrechten steht, deren Wahrung der Gerichtshof zu sichern hat (vgl. in diesem Sinne Urteile ERT, C-260/89, EU:C:1991:254, Rn. 43, Familiapress, C-368/95, EU:C:1997:325, Rn. 24, und Ålands Vindkraft, C-573/12, EU:C:2014:2037, Rn. 125).

    Nach ständiger Rechtsprechung ist es allein Sache des vorlegenden Gerichts, zu prüfen, ob nationale Rechtsvorschriften mit den Grundsätzen der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes vereinbar sind, da der Gerichtshof, wenn er im Rahmen eines Vorabentscheidungsersuchens nach Art. 267 AEUV entscheidet, nur dafür zuständig ist, dem vorlegenden Gericht alle unionsrechtlichen Auslegungshinweise zu geben, die es diesem ermöglichen, die Frage der Vereinbarkeit zu beurteilen (vgl. u. a. Urteile Plantanol, C-201/08, EU:C:2009:539, Rn. 45 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie Ålands Vindkraft, C-573/12, EU:C:2014:2037, Rn. 126).

    Das vorlegende Gericht kann zu diesem Zweck alle relevanten Gesichtspunkte berücksichtigen, die aus Wortlaut, Zweck oder Aufbau der betreffenden Rechtsvorschriften hervorgehen (vgl. in diesem Sinne Urteil Ålands Vindkraft, C-573/12, EU:C:2014:2037, Rn. 129).

  • EuGH, 10.09.2009 - C-201/08

    Plantanol - Richtlinie 2003/30/EG - Förderung der Verwendung von Biokraftstoffen

    Auszug aus EuGH, 11.06.2015 - C-98/14
    Der Grundsatz der Rechtssicherheit verlangt auch nicht das Unterlassen von Gesetzesänderungen, sondern erfordert vielmehr, dass der Gesetzgeber die besondere Situation der Wirtschaftsteilnehmer berücksichtigt und gegebenenfalls die Anwendung der neuen Rechtsvorschriften entsprechend anpasst (Urteile VEMW u. a., C-17/03, EU:C:2005:362, Rn. 81, und Plantanol, C-201/08, EU:C:2009:539, Rn. 49; vgl. in diesem Sinne Urteil Gemeente Leusden und Holin Groep, C-487/01 und C-7/02, EU:C:2004:263, Rn. 70).

    Nach ständiger Rechtsprechung ist es allein Sache des vorlegenden Gerichts, zu prüfen, ob nationale Rechtsvorschriften mit den Grundsätzen der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes vereinbar sind, da der Gerichtshof, wenn er im Rahmen eines Vorabentscheidungsersuchens nach Art. 267 AEUV entscheidet, nur dafür zuständig ist, dem vorlegenden Gericht alle unionsrechtlichen Auslegungshinweise zu geben, die es diesem ermöglichen, die Frage der Vereinbarkeit zu beurteilen (vgl. u. a. Urteile Plantanol, C-201/08, EU:C:2009:539, Rn. 45 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie Ålands Vindkraft, C-573/12, EU:C:2014:2037, Rn. 126).

    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass ein Wirtschaftsteilnehmer, der kostspielige Investitionen getätigt hat, um einer vom Gesetzgeber zuvor erlassenen Regelung nachzukommen, durch eine vorzeitige Aufhebung dieser Regelung erheblich in seinen Interessen beeinträchtigt sein kann, zumal wenn die Aufhebung plötzlich und unvorhersehbar erfolgt ist, ohne ihm die zur Anpassung an die neue Gesetzeslage nötige Zeit zu lassen (vgl. in diesem Sinne Urteil Plantanol, C-201/08, EU:C:2009:539, Rn. 52).

  • EuGH, 21.09.1999 - C-124/97

    Läärä u.a.

    Auszug aus EuGH, 11.06.2015 - C-98/14
    Aber selbst wenn anzunehmen wäre, dass nationale Rechtsvorschriften wie das Änderungsgesetz von 2011 geeignet sind, die Einfuhr von Geldspielautomaten insoweit zu behindern, als sie die Möglichkeiten für ihren Betrieb beschränken, kann der Gerichtshof in Ermangelung hinreichend genauer Angaben zu den tatsächlichen Auswirkungen dieser Regelung auf die Einfuhr von Geldspielautomaten im Rahmen des vorliegenden Verfahrens nicht zu der Frage Stellung nehmen, ob Art. 34 AEUV der Anwendung solcher Rechtsvorschriften entgegensteht (vgl. in diesem Sinne Urteil Läärä u. a., C-124/97, EU:C:1999:435, Rn. 26).

    Eine begrenzte Erlaubnis dieser Spiele im Rahmen von - bestimmten Einrichtungen gewährten oder zur Konzession erteilten - Sonder- oder Ausschließlichkeitsrechten, die u. a. den Vorteil bietet, die Spiellust und den Betrieb der Spiele in kontrollierte Bahnen zu lenken, kann nämlich der Verwirklichung der im Allgemeininteresse liegenden Ziele des Verbraucherschutzes und des Schutzes der Sozialordnung dienen (vgl. u. a. Urteile Läärä, C-124/97, EU:C:1999:435, Rn. 37, Zenatti, C-67/98, EU:C:1999:514, Rn. 35, sowie Anomar u. a., C-6/01, EU:C:2003:446, Rn. 74).

    Ein Verbot, Geldspielautomaten außerhalb von Spielkasinos zu betreiben, wie es mit dem Änderungsgesetz von 2012 eingeführt wurde, kann die Vermarktung dieser Automaten, die unter Art. 34 AEUV fallen können, wesentlich beeinflussen (vgl. Urteil Läärä u. a., C-124/97, EU:C:1999:435, Rn. 20 und 24), indem es die Nutzungskanäle für sie verringert.

  • EuGH, 29.04.2004 - C-487/01

    Gemeente Leusden

    Auszug aus EuGH, 11.06.2015 - C-98/14
    Der Gerichtshof hat zudem entschieden, dass ein Wirtschaftsteilnehmer nicht auf das völlige Ausbleiben von Gesetzesänderungen vertrauen, sondern nur die Modalitäten der Durchführung einer solchen Änderung in Frage stellen kann (vgl. in diesem Sinne Urteil Gemeente Leusden und Holin Groep, C-487/01 und C-7/02, EU:C:2004:263, Rn. 81).

    Der Grundsatz der Rechtssicherheit verlangt auch nicht das Unterlassen von Gesetzesänderungen, sondern erfordert vielmehr, dass der Gesetzgeber die besondere Situation der Wirtschaftsteilnehmer berücksichtigt und gegebenenfalls die Anwendung der neuen Rechtsvorschriften entsprechend anpasst (Urteile VEMW u. a., C-17/03, EU:C:2005:362, Rn. 81, und Plantanol, C-201/08, EU:C:2009:539, Rn. 49; vgl. in diesem Sinne Urteil Gemeente Leusden und Holin Groep, C-487/01 und C-7/02, EU:C:2004:263, Rn. 70).

  • EuGH, 08.09.2010 - C-46/08

    Carmen Media Group - Art. 49 EG - Freier Dienstleistungsverkehr - Inhaber einer

    Auszug aus EuGH, 11.06.2015 - C-98/14
    Unbeschadet dessen ist festzustellen, dass die erklärten Ziele der im Ausgangsverfahren streitigen Rechtsvorschriften, nämlich der Schutz der Verbraucher vor Spielsucht und die Verhinderung von Kriminalität und Betrug im Zusammenhang mit dem Spielen, zwingende Gründe des Allgemeininteresses sind, die Beschränkungen von Glücksspieltätigkeiten rechtfertigen können (vgl. in diesem Sinne Urteile Carmen Media Group, C-46/08, EU:C:2010:505, Rn. 55, sowie Stanley International Betting und Stanleybet Malta, C-463/13, EU:C:2015:25, Rn. 48 und 49 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Vorab ist darauf hinzuweisen, dass die Wahl der Bedingungen für die Organisation und die Kontrolle der in der Veranstaltung von und der Teilnahme an Glücks- oder Geldspielen bestehenden Tätigkeiten, wie z. B. der Abschluss eines verwaltungsrechtlichen Konzessionsvertrags mit dem Staat oder die Beschränkung der Veranstaltung von und der Teilnahme an bestimmten Spielen auf ordnungsgemäß dafür zugelassene Orte, Sache der nationalen Stellen im Rahmen ihres Ermessens ist (Urteile Anomar u. a., C-6/01, EU:C:2003:446, Rn. 88, sowie Carmen Media Group, C-46/08, EU:C:2010:505, Rn. 59).

  • EuGH, 21.10.1999 - C-67/98

    Zenatti

  • EuGH, 26.10.2006 - C-65/05

    Generelles Verbot von elektronischen Spielen eines EU-Mitglieds-Staates

  • EuGH, 30.06.2011 - C-212/08

    Ein Monopol für Pferdewetten außerhalb von Rennplätzen kann gerechtfertigt sein,

  • EuGH, 07.06.2005 - C-17/03

    ERHÄLT EIN FRÜHERER MONOPOLIST ZUR ERFÜLLUNG VON VOR DER LIBERALISIERUNG DES

  • EuGH, 12.07.2012 - C-176/11

    Werbung für ausländische Spielbanken darf unter bestimmten Voraussetzungen

  • EuGH, 06.11.2003 - C-243/01

    GESETZE, DIE DAS SAMMELN VON WETTEN DEM STAAT ODER SEINEN KONZESSIONÄREN

  • EuGH, 19.07.2012 - C-470/11

    Garkalns - Art. 49 EG - Beschränkungen des freien Dienstleistungsverkehrs -

  • EuGH, 24.11.2011 - C-379/10

    Das italienische Gesetz über die zivilrechtliche Haftung der Richter für Schäden,

  • EuGH, 06.03.2007 - C-338/04

    DER GERICHTSHOF ERKLÄRT ES FÜR GEMEINSCHAFTSRECHTSWIDRIG, DASS IN ITALIEN

  • EuGH, 03.10.1985 - 311/84

    CBEM / CLT und IPB

  • EuGH, 05.02.2014 - C-385/12

    Eine Steuer, die Unternehmen benachteiligt, die innerhalb einer

  • EuGH, 22.01.2015 - C-463/13

    Das Unionsrecht steht der Durchführung einer neuen Ausschreibung in Italien, die

  • EuGH, 08.09.2010 - C-316/07

    Stoß - Art. 43 EG und 49 EG - Niederlassungsfreiheit - Freier

  • EuGH, 26.02.2013 - C-617/10

    Åkerberg Fransson - Anwendungsbereich der Charta der Grundrechte, Grundsatz des

  • EuGH, 18.06.1991 - C-260/89

    ERT / DEP

  • EuGH, 24.03.1992 - C-381/89

    Syndesmos Melon tis Eleftheras Evangelikis Ekklisias / Griechischer Staat u.a.

  • EuGH, 26.06.1997 - C-368/95

    Familiapress

  • EuGH, 12.12.2013 - C-362/12

    Das Unionsrecht steht der englischen Regelung entgegen, durch die den

  • EuGH, 19.07.2012 - C-213/11

    Fortuna - Binnenmarkt - Richtlinie 98/34/EG - Normen und technische Vorschriften

  • EuGH, 20.10.1993 - C-272/92

    Spotti / Freistaat Bayern

  • EuGH, 12.02.2004 - C-236/02

    Slob

  • EuGH, 24.03.2009 - C-445/06

    Danske Slagterier - Maßnahmen gleicher Wirkung - Gesundheitspolizei -

  • EuGH, 30.09.2003 - C-224/01

    MITGLIEDSTAATEN HAFTEN FÜR SCHÄDEN, DIE EINEM EINZELNEN DURCH EINEN EINEM

  • EGMR, 13.01.2015 - 65681/13

    VÉKONY v. HUNGARY

  • EuGH, 17.07.2008 - C-347/06

    ASM Brescia - Art. 43 EG, 49 EG und 86 EG - Konzession für die öffentliche

  • EuGH, 26.09.2000 - C-443/98

    Unilever

  • EuGH, 08.09.2005 - C-544/03

    Mobistar - Artikel 59 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 49 EG) -

  • EuGH, 12.06.2014 - C-156/13

    Die vom Land Schleswig-Holstein vorübergehend verfolgte liberalere

  • EuGH, 01.06.2010 - C-570/07

    Die demografischen und geografischen Begrenzungen, die die Regelung von Asturien

  • EuGH, 28.02.2008 - C-571/07

    Blanco Pérez und Chao Gómez

  • EuGH, 22.10.2014 - C-344/13

    Durch die Besteuerung von Gewinnen bei Glücksspielen in anderen Mitgliedstaaten

  • EuGH, 15.06.2010 - C-211/08

    Im Fall einer nicht geplanten Krankenhausbehandlung, die während eines

  • EuGH, 03.06.2010 - C-203/08

    Ein Mitgliedstaat darf den Betrieb von Glücksspielen im Internet verbieten

  • EuGH, 10.05.1995 - C-384/93

    Alpine Investments / Minister van Financiën

  • BFH, 23.02.2017 - V R 16/16

    Korrektur der Umsatzsteuerfestsetzung in Bauträgerfällen

    So muss der Steuerschuldner nach den --auch von den Mitgliedstaaten und den nationalen Gerichten zu beachtenden (z.B. EuGH-Urteil Berlington Hungary vom 11. Juni 2015 C-98/14, EU:C:2015:386, Rz 80, 88, m.w.N.)-- Grundsätzen der Rechtssicherheit, des Vertrauensschutzes und von Treu und Glauben eindeutig bestimmbar sein (zum Grundsatz der Rechtsicherheit vgl. EuGH-Urteile Tomoiaga vom 9. Juli 2015 C-144/14, EU:C:2015:452, Rz 34 f., m.w.N., und Salomie und Oltean vom 9. Juli 2015 C-183/14, EU:C:2015:454, Rz 31); er muss den Umfang der ihm auferlegten Pflicht im Zeitpunkt des "Abschlusses eines Rechtsgeschäfts" rechtssicher erkennen und bestimmen können (EuGH-Urteil Traum EOOD vom 9. Oktober 2014 C-492/13, EU:C:2014:2267, Rz 29, m.w.N.).
  • BVerwG, 27.07.2016 - 8 B 33.15

    Internetverbot für drei Glücksspielarten bestätigt

    Das nationale Gericht muss eine Gesamtwürdigung der Umstände vornehmen, unter denen die streitigen restriktiven Rechtsvorschriften erlassen und durchgeführt worden sind (vgl. EuGH, Urteile vom 30. April 2014 - C-390/12, a.a.O., Pfleger -, vom 11. Juni 2015 - C-98/14 [ECLI:EU:C:2015:386], Berlington Hungary - und vom 14. Juni 2017 - C-685/15 [ECLI:EU:C:2017:452], Online Games -).

    Eine begrenzte Erlaubnis von Glücksspielen im Rahmen von Sonder- oder Ausschließlichkeitsrechten kann der Verwirklichung der im Allgemeininteresse liegenden Ziele des Verbraucherschutzes und des Schutzes der Sozialordnung dienen, da sie die Spiellust und den Betrieb der Spiele in kontrollierte Bahnen lenkt (vgl. EuGH, Urteil vom 11. Juni 2015 - C-98/14, a.a.O., Berlington Hungary -).

  • BVerwG, 26.10.2017 - 8 C 14.16

    Internetverbot für drei Glücksspielarten bestätigt

    Das nationale Gericht muss eine Gesamtwürdigung der Umstände vornehmen, unter denen die streitigen restriktiven Rechtsvorschriften erlassen und durchgeführt worden sind (vgl. EuGH, Urteile vom 30. April 2014 - C-390/12, a.a.O., Pfleger -, vom 11. Juni 2015 - C-98/14 [ECLI:EU:C:2015:386], Berlington Hungary - und vom 14. Juni 2017 - C-685/15 [ECLI:EU:C:2017:452], Online Games -).

    Eine begrenzte Erlaubnis von Glücksspielen im Rahmen von Sonder- oder Ausschließlichkeitsrechten kann der Verwirklichung der im Allgemeininteresse liegenden Ziele des Verbraucherschutzes und des Schutzes der Sozialordnung dienen, da sie die Spiellust und den Betrieb der Spiele in kontrollierte Bahnen lenkt (vgl. EuGH, Urteil vom 11. Juni 2015 - C-98/14, a.a.O., Berlington Hungary -).

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht