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   EuGH, 13.01.2015 - C-401/12 P, C-402/12 P, C-403/12 P   

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EuGH, 13.01.2015 - C-401/12 P, C-402/12 P, C-403/12 P (https://dejure.org/2015,62)
EuGH, Entscheidung vom 13.01.2015 - C-401/12 P, C-402/12 P, C-403/12 P (https://dejure.org/2015,62)
EuGH, Entscheidung vom 13. Januar 2015 - C-401/12 P, C-402/12 P, C-403/12 P (https://dejure.org/2015,62)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Europäischer Gerichtshof

    Rat / Vereniging Milieudefensie und Stichting Stop Luchtverontreiniging Utrecht

    Rechtsmittel - Richtlinie 2008/50/EG - Richtlinie über Luftqualität und saubere Luft für Europa - Entscheidung über die Mitteilung der Verlängerung der Frist für die Erreichung der für Stickstoffdioxid festgesetzten Grenzwerte sowie der Ausnahme von der Verpflichtung zur ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Rat / Vereniging Milieudefensie und Stichting Stop Luchtverontreiniging Utrecht

    Rechtsmittel - Richtlinie 2008/50/EG - Richtlinie über Luftqualität und saubere Luft für Europa - Entscheidung über die Mitteilung der Verlängerung der Frist für die Erreichung der für Stickstoffdioxid festgesetzten Grenzwerte sowie der Ausnahme von der Verpflichtung zur ...

  • Wolters Kluwer

    Klagebefugnis aufgrund internationaler Verträge; Überprüfung des Übereinkommens von Aarhus im Hinblick auf die Einräumung von Rechten Einzelner; Nichtigkeitsklage von Umweltschutzverbänden gegen die Ablehnung eines Antrags an die Europäische Kommission zur Überprüfung ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Klagebefugnis aufgrund internationaler Verträge; Überprüfung des Übereinkommens von Aarhus im Hinblick auf die Einräumung von Rechten Einzelner; unzulässige Nichtigkeitsklage von Umweltschutzverbänden gegen die Ablehnung eines Antrags an die Europäische Kommission zur ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • lto.de (Kurzinformation)

    Klagerecht von Umweltverbänden begrenzt

  • bbgundpartner.de PDF (Kurzinformation)

    Eingeschränkte Klagerechte der Umweltvereinigungen gegen Kommissionsentscheidungen

Besprechungen u.ä.

  • jurop.org (Entscheidungsbesprechung)

    Neues vom EuGH zur umweltrechtlichen Verbandsklage? Jein!

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts (Siebte Kammer) vom 14. Juni 2012, Vereniging Milieudefensie und Stichting Stop Luchtverontreiniging Utrecht/Kommission (T"396/09), mit dem das Gericht die Entscheidung C (2009) 6121 der Kommission vom 28. Juli 2009, den Antrag ...

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ECLI:EU:C:2015:4
 
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Wird zitiert von ... (39)Neu Zitiert selbst (12)

  • EuGH, 07.05.1991 - C-69/89

    Nakajima All Precision / Rat

    Auszug aus EuGH, 13.01.2015 - C-401/12
    Das Gericht hat jedoch unter Bezugnahme auf die Urteile Fediol/Kommission (70/87, EU:C:1989:254) und Nakajima/Rat (C-69/89, EU:C:1991:186) des Gerichtshofs darauf hingewiesen, dass dieser nach seiner eigenen Rechtsprechung die Rechtmäßigkeit eines Rechtsakts der Union an den Bestimmungen eines internationalen Übereinkommens zu messen hat, durch die für den Bürger nicht das Recht begründet wird, sich vor Gericht auf diese Bestimmungen zu berufen, wenn die Union eine bestimmte im Rahmen dieses Übereinkommens übernommene Verpflichtung erfüllen wollte oder der Rechtsakt des abgeleiteten Rechts ausdrücklich auf spezielle Bestimmungen dieses Übereinkommens verweist.

    Zum anderen vertritt der Rat in Bezug auf die mit dem Urteil Nakajima/Rat (EU:C:1991:186) begründete Rechtsprechung die Auffassung, dass diese nur den Fall betreffe, dass die Union eine im Rahmen des GATT übernommene besondere Verpflichtung habe erfüllen wollen, was vorliegend auch nicht der Fall sei.

    Was das Urteil Nakajima/Rat (EU:C:1991:186) betrifft, so kann dies ihrer Meinung nach nicht dahin ausgelegt werden, dass jede unionsrechtliche Handlung im Hinblick auf das internationale Übereinkommen, das durch diese Handlung gegebenenfalls umgesetzt werde, geprüft werden könne.

    Zum Urteil Nakajima/Rat (EU:C:1991:186) führt das Parlament aus, in der mit diesem Urteil getroffenen Entscheidung gehe es um den Fall, dass mit einer Handlung des Sekundärrechts eine besondere durch ein internationales Übereinkommen auferlegte Verpflichtung durchgeführt werde, in deren Rahmen die Union verpflichtet werde, in einer bestimmten Weise tätig zu werden, und insofern über keinerlei Ermessensspielraum verfüge.

    Bei den "Verpflichtungen", auf die das Gericht in Rn. 58 des angefochtenen Urteils Bezug nehme, handele es sich aber nicht um "besondere" Verpflichtungen im Sinne des Urteils Nakajima/Rat (EU:C:1991:186), da die Vertragsparteien des Übereinkommens von Aarhus in Bezug auf die Ausgestaltung der Durchführungsmodalitäten der "verwaltungsbehördlichen oder gerichtlichen Verfahren" im Sinne von Art. 9 Abs. 3 dieses Übereinkommens über ein weites Ermessen verfügten, sofern die Anforderungen seines Art. 9 Abs. 4 eingehalten würden.

    Weiter beruft sich das Parlament auf das Urteil Kommission/Irland u. a. (C-89/08 P, EU:C:2009:742) und macht geltend, das Gericht habe dadurch gegen den Grundsatz des kontradiktorischen Verfahrens verstoßen, dass es die sich aus der mit dem Urteil Nakajima/Rat (EU:C:1991:186) begründeten Rechtsprechung ergebenden Grundsätze angewandt habe, ohne zuvor mit den Parteien erörtert zu haben, ob sie im vorliegenden Fall einschlägig seien.

    Schließlich machen sie geltend, das Gericht habe den Grundsatz des kontradiktorischen Verfahrens beachtet, da es den Parteien in der mündlichen Verhandlung Gelegenheit gegeben habe, sich zur Anwendung der durch die Urteile Fediol/Kommission (EU:C:1989:254) und Nakajima/Rat (EU:C:1991:186) begründeten Rechtsprechung zu äußern.

    Der Gerichtshof hat zwar auch entschieden, dass es, wenn die Union eine bestimmte Verpflichtung umsetzen wollte, die sie im Rahmen der mit der Welthandelsorganisation (im Folgenden: WTO) geschlossenen Verträge übernommen hat, oder wenn die unionsrechtliche Handlung ausdrücklich auf spezielle Bestimmungen der WTO-Übereinkünfte verweist, Sache des Gerichtshofs ist, die Rechtmäßigkeit der fraglichen Handlung an den Regeln der WTO-Übereinkünfte zu messen (vgl. Urteile Fediol/Kommission, EU:C:1989:254, Rn. 19 bis 23, Nakajima/Rat, EU:C:1991:186, Rn. 29 bis 32, Deutschland/Rat, C-280/93, EU:C:1994:367, Rn. 111, und Italien/Rat, C-352/96, EU:C:1998:531, Rn. 19).

    Zweitens ist in Bezug auf das Urteil Nakajima/Rat (EU:C:1991:186) darauf hinzuweisen, dass die dort maßgeblichen Handlungen des Unionsrechts mit dem Antidumpingsystem verbunden waren, das sowohl hinsichtlich seiner Gestaltung als auch hinsichtlich seiner Anwendung in dem Sinne sehr dicht ist, dass es Maßnahmen für die Unternehmen vorsieht, denen Dumpingpraktiken vorgeworfen werden.

    Insbesondere war die in jener Rechtssache in Rede stehende Grundverordnung in Übereinstimmung mit den bestehenden internationalen Verpflichtungen der Gemeinschaft festgelegt worden, u. a. denen des Übereinkommens zur Durchführung des Artikels VI des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens, das im Namen der Gemeinschaft durch den Beschluss 80/271/EWG des Rates vom 10. Dezember 1979 über den Abschluss der multilateralen Übereinkommen, die im Zuge der Handelsverhandlungen von 1973 bis 1979 ausgehandelt wurden (ABl. 1980, L 71, S. 1), angenommen wurde (vgl. Urteil Nakajima/Rat, EU:C:1991:186, Rn. 30).

  • EuGH, 22.06.1989 - 70/87

    FEDIOL / Kommission EWG

    Auszug aus EuGH, 13.01.2015 - C-401/12
    Das Gericht hat jedoch unter Bezugnahme auf die Urteile Fediol/Kommission (70/87, EU:C:1989:254) und Nakajima/Rat (C-69/89, EU:C:1991:186) des Gerichtshofs darauf hingewiesen, dass dieser nach seiner eigenen Rechtsprechung die Rechtmäßigkeit eines Rechtsakts der Union an den Bestimmungen eines internationalen Übereinkommens zu messen hat, durch die für den Bürger nicht das Recht begründet wird, sich vor Gericht auf diese Bestimmungen zu berufen, wenn die Union eine bestimmte im Rahmen dieses Übereinkommens übernommene Verpflichtung erfüllen wollte oder der Rechtsakt des abgeleiteten Rechts ausdrücklich auf spezielle Bestimmungen dieses Übereinkommens verweist.

    Zum einen sei die im Urteil Fediol/Kommission (EU:C:1989:254) gewählte Lösung durch die besonderen Umstände der Rechtssache, in der dieses Urteil ergangen sei, gerechtfertigt, da in dieser die fragliche Verordnung den betreffenden Wirtschaftsteilnehmern das Recht verliehen habe, sich auf die Vorschriften des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (im Folgenden: GATT) zu berufen.

    Zum Urteil Fediol/Kommission (EU:C:1989:254) führt die Kommission ergänzend aus, dieses betreffe nur den Fall, dass eine Handlung der Union ausdrücklich auf bestimmte Vorschriften des GATT verwiesen habe.

    Das Parlament macht geltend, das Urteil Fediol/Kommission (EU:C:1989:254) betreffe nur den Fall eines ausdrücklichen Verweises einer Handlung des Sekundärrechts auf ganz bestimmte Vorschriften eines internationalen Übereinkommens, bei dem es sich nicht um eine bloße Bezugnahme auf diese Vorschriften, sondern um eine Übernahme derselben handele.

    Zum anderen seien die im Urteil Fediol/Kommission (EU:C:1989:254) für diese Kontrolle genannten Voraussetzungen erfüllt, da die Verordnung Nr. 1367/2006 mehrfach auf das Übereinkommen und insbesondere auf dessen Art. 9 Abs. 3 Bezug nehme.

    Schließlich machen sie geltend, das Gericht habe den Grundsatz des kontradiktorischen Verfahrens beachtet, da es den Parteien in der mündlichen Verhandlung Gelegenheit gegeben habe, sich zur Anwendung der durch die Urteile Fediol/Kommission (EU:C:1989:254) und Nakajima/Rat (EU:C:1991:186) begründeten Rechtsprechung zu äußern.

    Der Gerichtshof hat zwar auch entschieden, dass es, wenn die Union eine bestimmte Verpflichtung umsetzen wollte, die sie im Rahmen der mit der Welthandelsorganisation (im Folgenden: WTO) geschlossenen Verträge übernommen hat, oder wenn die unionsrechtliche Handlung ausdrücklich auf spezielle Bestimmungen der WTO-Übereinkünfte verweist, Sache des Gerichtshofs ist, die Rechtmäßigkeit der fraglichen Handlung an den Regeln der WTO-Übereinkünfte zu messen (vgl. Urteile Fediol/Kommission, EU:C:1989:254, Rn. 19 bis 23, Nakajima/Rat, EU:C:1991:186, Rn. 29 bis 32, Deutschland/Rat, C-280/93, EU:C:1994:367, Rn. 111, und Italien/Rat, C-352/96, EU:C:1998:531, Rn. 19).

    Was erstens das Urteil Fediol/Kommission (EU:C:1989:254) betrifft, ist festzustellen, dass der in jener Rechtssache in Rede stehende Art. 2 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2641/84 des Rates vom 17. September 1984 zur Stärkung der gemeinsamen Handelspolitik und insbesondere des Schutzes gegen unerlaubte Handelspraktiken (ABl. L 252, S. 1) ausdrücklich auf die Regeln des Völkerrechts verwies, die sich im Wesentlichen auf das GATT stützten und für die Betroffenen das Recht begründeten, sich im Rahmen eines Antrags nach dieser Verordnung auf die Bestimmungen des GATT zu berufen (Urteil Fediol/Kommission, EU:C:1989:254, Rn. 19), während im vorliegenden Fall Art. 10 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1367/2006 weder unmittelbar auf ganz bestimmte Vorschriften des Übereinkommens von Aarhus verweist noch ein Recht für den Einzelnen begründet.

  • EuGH, 03.06.2008 - C-308/06

    DIE RICHTLINIE ÜBER DIE MEERESVERSCHMUTZUNG DURCH SCHIFFE, DIE UNTER ANDEREM IM

    Auszug aus EuGH, 13.01.2015 - C-401/12
    Außerdem erinnert die Kommission daran, dass es der Gerichtshof in seinen Urteilen Intertanko u. a. (C-308/06, EU:C:2008:312) sowie Air Transport Association of America u. a. (C-366/10, EU:C:2011:864) abgelehnt habe, die Gültigkeit einer Richtlinie anhand eines internationalen Übereinkommens zu prüfen, obwohl diese Richtlinie auf das Übereinkommen Bezug genommen habe.

    Nach Art. 300 Abs. 7 EG (jetzt Art. 216 Abs. 2 AEUV) sind die von der Union geschlossenen Übereinkünfte für ihre Organe verbindlich und haben daher Vorrang vor den durch sie erlassenen Rechtsakten (vgl. in diesem Sinne Urteil Intertanko u. a., EU:C:2008:312, Rn. 42 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs können die Bestimmungen eines internationalen Vertrags, dessen Vertragspartei die Union ist, zur Begründung einer Klage auf Nichtigerklärung einer Handlung des Sekundärrechts der Union oder einer Einrede der Rechtswidrigkeit einer solchen Handlung nur unter der Voraussetzung geltend gemacht werden, dass zum einen Art und Struktur des betreffenden Vertrags dem nicht entgegenstehen und zum anderen diese Bestimmungen inhaltlich unbedingt und hinreichend genau erscheinen (vgl. Urteile Intertanko u. a., EU:C:2008:312, Rn. 45, und FIAMM u. a./Rat und Kommission, EU:C:2008:476, Rn. 110 und 120, sowie Air Transport Association of America u. a., EU:C:2011:864, Rn. 54).

  • EuGH, 08.03.2011 - C-240/09

    Lesoochranárske zoskupenie - Umwelt - Übereinkommen von Aarhus -

    Auszug aus EuGH, 13.01.2015 - C-401/12
    Die Vereniging Milieudefensie und die Stichting Stop Luchtverontreiniging Utrecht machen zunächst geltend, aus dem Urteil Lesoochranárske zoskupenie (C-240/09, EU:C:2011:125) ergebe sich kein Hinweis auf eine etwaige unmittelbare Wirkung von Art. 9 Abs. 3 des Übereinkommens von Aarhus in Bezug auf die nach dieser Bestimmung anfechtbaren Handlungen.

    Da nur "Mitglieder der Öffentlichkeit, sofern sie etwaige [im] innerstaatlichen Recht festgelegte Kriterien erfüllen", Inhaber der in Art. 9 Abs. 3 dieses Übereinkommens vorgesehenen Rechte sind, hängen die Durchführung und die Wirkungen dieser Vorschrift vom Erlass eines weiteren Rechtsakts ab (vgl. Urteil Lesoochranárske zoskupenie, EU:C:2011:125, Rn. 45).

    Insoweit kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Union mit dem Erlass dieser Verordnung, die nur die Organe der Union und im Übrigen auch nur einen der Rechtsbehelfe betrifft, die dem Einzelnen zur Verfügung stehen, um das Umweltrecht der Union durchzusetzen, im Sinne der in Rn. 56 des vorliegenden Urteils angeführten Rechtsprechung die sich aus Art. 9 Abs. 3 des Übereinkommens von Aarhus ergebenden Verpflichtungen in Bezug auf die nationalen verwaltungsbehördlichen oder gerichtlichen Verfahren umsetzen wollte, die im Übrigen nach dem gegenwärtigen Stand des Unionsrechts im Wesentlichen dem Recht der Mitgliedstaaten unterliegen (vgl. in diesem Sinne Urteil Lesoochranárske zoskupenie, EU:C:2011:125, Rn. 41 und 47).

  • EuG, 14.06.2012 - T-396/09

    Vereniging Milieudefensie und Stichting Stop Luchtverontreiniging Utrecht /

    Auszug aus EuGH, 13.01.2015 - C-401/12
    Das Urteil Vereniging Milieudefensie und Stichting Stop Luchtverontreiniging Utrecht/Kommission (T-396/09, EU:T:2012:301) des Gerichts der Europäischen Union wird aufgehoben.

    Mit ihren Rechtsmitteln begehren der Rat der Europäischen Union, das Europäische Parlament und die Europäische Kommission die Aufhebung des Urteils des Gerichts der Europäischen Union Vereniging Milieudefensie und Stichting Stop Luchtverontreiniging Utrecht/Kommission (T-396/09, EU:T:2012:301) (im Folgenden: angefochtenes Urteil), mit dem das Gericht dem Antrag der Vereniging Milieudefensie und der Stichting Stop Luchtverontreiniging Utrecht auf Nichtigerklärung der Entscheidung C (2009) 6121 der Kommission vom 28. Juli 2009 (im Folgenden: streitige Entscheidung) stattgegeben hat, durch die die Kommission deren Antrag auf Überprüfung der Entscheidung C(2009) 2560 def.

    Das Urteil Vereniging Milieudefensie und Stichting Stop Luchtverontreiniging Utrecht/Kommission (T-396/09, EU:T:2012:301) des Gerichts der Europäischen Union wird aufgehoben.

  • EuGH, 09.09.2008 - C-120/06

    DIE GEMEINSCHAFT IST NICHT ZUM ERSATZ DER SCHÄDEN VERPFLICHTET, DIE AUF DEN

    Auszug aus EuGH, 13.01.2015 - C-401/12
    Ist diese Frage in dem Abkommen nicht ausdrücklich geregelt, haben die zuständigen Gerichte und hat insbesondere der Gerichtshof im Rahmen seiner Zuständigkeit aufgrund des AEU-Vertrags über diese Frage ebenso wie über jede andere Auslegungsfrage im Zusammenhang mit der Anwendung des Abkommens in der Union zu entscheiden, insbesondere gestützt auf den Sinn, die Systematik oder den Wortlaut des Abkommens (vgl. Urteil FIAMM u. a./Rat und Kommission, C-120/06 P und C-121/06 P, EU:C:2008:476, Rn. 108 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs können die Bestimmungen eines internationalen Vertrags, dessen Vertragspartei die Union ist, zur Begründung einer Klage auf Nichtigerklärung einer Handlung des Sekundärrechts der Union oder einer Einrede der Rechtswidrigkeit einer solchen Handlung nur unter der Voraussetzung geltend gemacht werden, dass zum einen Art und Struktur des betreffenden Vertrags dem nicht entgegenstehen und zum anderen diese Bestimmungen inhaltlich unbedingt und hinreichend genau erscheinen (vgl. Urteile Intertanko u. a., EU:C:2008:312, Rn. 45, und FIAMM u. a./Rat und Kommission, EU:C:2008:476, Rn. 110 und 120, sowie Air Transport Association of America u. a., EU:C:2011:864, Rn. 54).

  • EuGH, 02.12.2009 - C-89/08

    Kommission / Irland u.a. - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen - Befreiung von

    Auszug aus EuGH, 13.01.2015 - C-401/12
    Weiter beruft sich das Parlament auf das Urteil Kommission/Irland u. a. (C-89/08 P, EU:C:2009:742) und macht geltend, das Gericht habe dadurch gegen den Grundsatz des kontradiktorischen Verfahrens verstoßen, dass es die sich aus der mit dem Urteil Nakajima/Rat (EU:C:1991:186) begründeten Rechtsprechung ergebenden Grundsätze angewandt habe, ohne zuvor mit den Parteien erörtert zu haben, ob sie im vorliegenden Fall einschlägig seien.

    Jedenfalls seien die Umstände der vorliegenden Rechtssache nicht mit denen der Rechtssache vergleichbar, die zu dem vom Parlament angeführten Urteil Kommission/Irland u. a. (EU:C:2009:742) geführt hätten.

  • EuGH, 21.12.2011 - C-366/10

    Die Richtlinie, mit der der Luftverkehr in das System für den Handel mit

    Auszug aus EuGH, 13.01.2015 - C-401/12
    Außerdem erinnert die Kommission daran, dass es der Gerichtshof in seinen Urteilen Intertanko u. a. (C-308/06, EU:C:2008:312) sowie Air Transport Association of America u. a. (C-366/10, EU:C:2011:864) abgelehnt habe, die Gültigkeit einer Richtlinie anhand eines internationalen Übereinkommens zu prüfen, obwohl diese Richtlinie auf das Übereinkommen Bezug genommen habe.

    Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs können die Bestimmungen eines internationalen Vertrags, dessen Vertragspartei die Union ist, zur Begründung einer Klage auf Nichtigerklärung einer Handlung des Sekundärrechts der Union oder einer Einrede der Rechtswidrigkeit einer solchen Handlung nur unter der Voraussetzung geltend gemacht werden, dass zum einen Art und Struktur des betreffenden Vertrags dem nicht entgegenstehen und zum anderen diese Bestimmungen inhaltlich unbedingt und hinreichend genau erscheinen (vgl. Urteile Intertanko u. a., EU:C:2008:312, Rn. 45, und FIAMM u. a./Rat und Kommission, EU:C:2008:476, Rn. 110 und 120, sowie Air Transport Association of America u. a., EU:C:2011:864, Rn. 54).

  • EuGH, 05.10.1994 - C-280/93

    Deutschland / Rat

    Auszug aus EuGH, 13.01.2015 - C-401/12
    Der Gerichtshof hat zwar auch entschieden, dass es, wenn die Union eine bestimmte Verpflichtung umsetzen wollte, die sie im Rahmen der mit der Welthandelsorganisation (im Folgenden: WTO) geschlossenen Verträge übernommen hat, oder wenn die unionsrechtliche Handlung ausdrücklich auf spezielle Bestimmungen der WTO-Übereinkünfte verweist, Sache des Gerichtshofs ist, die Rechtmäßigkeit der fraglichen Handlung an den Regeln der WTO-Übereinkünfte zu messen (vgl. Urteile Fediol/Kommission, EU:C:1989:254, Rn. 19 bis 23, Nakajima/Rat, EU:C:1991:186, Rn. 29 bis 32, Deutschland/Rat, C-280/93, EU:C:1994:367, Rn. 111, und Italien/Rat, C-352/96, EU:C:1998:531, Rn. 19).
  • EuGH, 16.06.1998 - C-162/96

    Racke

    Auszug aus EuGH, 13.01.2015 - C-401/12
    Die Umstände der vorliegenden Rechtssache unterscheiden sich nach Ansicht des Parlaments auch von denen der mit dem Urteil Racke (C-162/96, EU:C:1998:293) abgeschlossenen Rechtssache, in der es um die Verletzung einer Regel des Völkergewohnheitsrechts betreffend die Anwendung einer Vorschrift eines internationalen Übereinkommens gegangen sei, deren unmittelbare Wirkung nicht bestritten worden sei.
  • EuGH, 12.11.1998 - C-352/96

    Italien / Rat

  • EuGH, 15.11.2012 - C-539/10

    und Sicherheitspolitik - Der Gerichtshof hebt das Urteil des Gerichts auf, mit

  • VG Sigmaringen, 14.11.2018 - 10 K 118/17

    Umweltverbandsklage; Beteiligungsrecht; Verschlechterungsverbot;

    Eine Auslegung über die Grenzen richterlicher Rechtsfortbildung fordere das Europarecht nicht (a. a. O. Rn. 36) und in Art. 9 Abs. 3 Aarhus-Konvention sei mangels dessen unmittelbarer Anwendbarkeit keine derartige Norm zu sehen, die das "Wie" verbindlich festlege (in diesem Sinne auch BayVGH, Urteil vom 14.03.2017 - 22 B 17.12 - juris Rn. 36 unter Verweis auf EuGH, Urteil vom 13.01.2015 - C-401/12 P u.a. - juris Rn. 59).
  • OVG Hamburg, 08.04.2019 - 1 Bf 200/15

    Klagebefugnis einer anerkannten Umweltvereinigung; Anwendung des UmwRG auf am

    Da nur "Mitglieder der Öffentlichkeit, sofern sie etwaige [im] innerstaatlichen Recht festgelegte Kriterien erfüllen", Inhaber der in Art. 9 Abs. 3 AK vorgesehenen Rechte sind, hängen die Durchführung und die Wirkungen dieser Vorschrift vom Erlass eines weiteren Rechtsakts ab (zum Vorstehenden EuGH, Urteil vom 13.1.2015, C-401/12 P bis C-403/12 P, NuR 2015, 107 ff., juris Rn. 54 ff. - Vereniging Milieudefensie und Stichting Stop Luchtverontreiniging Utrecht).
  • EuGH, 28.07.2016 - C-543/14

    Ordre des barreaux francophones und germanophone u.a. - Mehrwertsteuer -

    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs die Bestimmungen eines internationalen Vertrags, dessen Vertragspartei die Union ist, zur Begründung einer Klage auf Nichtigerklärung einer Handlung des Sekundärrechts der Union oder einer Einrede der Rechtswidrigkeit einer solchen Handlung nur unter der Voraussetzung geltend gemacht werden können, dass zum einen Art und Struktur des betreffenden Vertrags dem nicht entgegenstehen und zum anderen diese Bestimmungen inhaltlich unbedingt und hinreichend genau erscheinen (Urt. v. 13.1.2015, Rat u.a./Vereniging Milieudefensie und Stichting Stop Luchtverontreiniging Utrecht, C-401/12 P bis C-403/12 P, EU:C:2015:4, Rn. 54 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Der Gerichtshof hat in Bezug auf Art. 9 III des Übereinkommens von Århus nämlich entschieden, dass die Durchführung und die Wirkungen dieser Vorschrift vom Erlass eines weiteren Rechtsakts abhängen, da nur "Mitglieder der Öffentlichkeit, sofern sie etwaige [im] innerstaatlichen Recht festgelegte Kriterien erfüllen", Inhaber der in dieser Vorschrift vorgesehenen Rechte sind (Urt. v. 8.3.2011, Lesoochranárske zoskupenie, C-240/09, EU:C:2011:125, Rn. 45, und v. 13.1.2015, Rat u.a./Vereniging Milieudefensie und Stichting Stop Luchtverontreiniging Utrecht, C-401/12 P bis C-403/12 P, EU:C:2015:4, Rn. 55).

  • VGH Bayern, 14.03.2017 - 22 B 17.12

    Klagebefugnis eines anerkannten Umweltverbands für Anfechtungsklage gegen die

    Den Vertragsparteien der AK steht bei der Ausgestaltung der Durchführungsmodalitäten der "verwaltungsbehördlichen oder gerichtlichen Verfahren" nach Art. 9 Abs. 3 AK ein weites Ermessen zu (EuGH, U.v. 13.1.2015 - C-401/12 P u.a. - juris Rn. 59).
  • Generalanwalt beim EuGH, 23.04.2015 - C-21/14

    Kommission / Rusal Armenal - Rechtsmittel - Dumping - Einfuhren bestimmter Folien

    17 - Urteile Intertanko u. a. (C-308/06, EU:C:2008:312, Rn. 42), Air Transport Association of America u. a. (C-366/10, EU:C:2011:864, Rn. 50) und Rat u. a./Vereniging Milieudefensie und Stichting Stop Luchtverontreiniging Utrecht (C-401/12 P bis C-403/12 P, EU:C:2015:4, Rn. 52).

    18 - Urteile FIAMM u. a./Rat und Kommission (C-120/06 P und C-121/06 P, EU:C:2008:476, Rn. 110 und 120), Air Transport Association of America u. a. (C-366/10, EU:C:2011:864, Rn. 53 bis 55) und Rat u. a./Vereniging Milieudefensie und Stichting Stop Luchtverontreiniging Utrecht (C-401/12 P bis C-403/12 P, EU:C:2015:4, Rn. 54).

    20 - So das Urteil der Großen Kammer vom 13. Januar 2015, Rat u. a./Vereniging Milieudefensie und Stichting Stop Luchtverontreiniging Utrecht (C-401/12 P bis C-403/12 P, EU:C:2015:4, Rn. 56) unter Verweis auf die Urteile Fediol/Kommission (EU:C:1989:254, Rn. 19 bis 23), Nakajima/Rat (EU:C:1991:186, Rn. 29 bis 32), Deutschland/Rat (C-280/93, EU:C:1994:367, Rn. 111) und Italien/Rat (C-352/96, EU:C:1998:531, Rn. 19).

    21 - Urteil Rat u. a./Vereniging Milieudefensie und Stichting Stop Luchtverontreiniging Utrecht (C-401/12 P bis C-403/12 P, EU:C:2015:4, Rn. 59).

  • Generalanwalt beim EuGH, 17.10.2018 - C-82/17

    TestBioTech u.a. / Kommission - Rechtsmittel - Umwelt - Genetisch veränderte

    11 Vgl. ebenso Schlussanträge des Generalanwalts Jääskinen in den verbundenen Rechtssachen Rat und Parlament/Kommission und Kommission/Vereniging Milieudefensie und Stichting Stop Luchtverontreiniging Utrecht (C-401/12 P bis C-403/12 P, EU:C:2014:310, Nr. 130).

    16 Gleichwohl hat der Gerichtshof klargestellt, dass die Rechtmäßigkeit des Art. 10 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1367/2006 nicht anhand von Art. 9 Abs. 3 des Aarhus-Übereinkommens beurteilt werden kann (vgl. Urteil vom 13. Januar 2015, Rat u. a./Vereniging Milieudefensie und Stichting Stop Luchtverontreiniging Utrecht, C-401/12 P bis C-403/12 P, EU:C:2015:4, Rn. 61).

    17 Vgl. Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Anwendung der Bestimmungen des Århus-Übereinkommens über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten auf Organe und Einrichtungen der europäischen Gemeinschaft, KOM(2003) 622 endgültig, S. 8. Vgl. auch Schlussanträge des Generalanwalts Jääskinen in den verbundenen Rechtssachen Rat und Parlament/Kommission und Kommission/Vereniging Milieudefensie und Stichting Stop Luchtverontreiniging Utrecht (C-401/12 P bis C-403/12 P, EU:C:2014:310, Nrn. 123 ff.).

  • Generalanwalt beim EuGH, 14.11.2023 - C-541/20

    Litauen/ Parlament und Rat () und temps de travail)

    334 Voir arrêts du 21 décembre 2011, Air Transport Association of America e.a. (C-366/10, EU:C:2011:864, point 50 et jurisprudence citée), du 11 avril 2013, HK Danmark (C-335/11 et C-337/11, EU:C:2013:222, point 28), du 18 mars 2014, Z. (C-363/12, EU:C:2014:159, point 71), du 13 janvier 2015, Conseil e.a./Vereniging Milieudefensie et Stichting Stop Luchtverontreiniging Utrecht (C-401/12 P à C-403/12 P, EU:C:2015:4, point 52), du 13 janvier 2015, Conseil et Commission/Stichting Natuur en Milieu et Pesticide Action Network Europe (C-404/12 P et C-405/12 P, EU:C:2015:5, point 44), du 8 septembre 2020, Recorded Artists Actors Performers (C-265/19, EU:C:2020:677, point 62), ainsi que du 3 décembre 2020, Région de Bruxelles-Capitale/Commission (C-352/19 P, EU:C:2020:978, point 25).

    336 Voir arrêt du 13 janvier 2015, Conseil e.a./Vereniging Milieudefensie et Stichting Stop Luchtverontreiniging Utrecht (C-401/12 P à C-403/12 P, EU:C:2015:4, point 54 et jurisprudence citée).

  • EuG, 15.12.2021 - T-569/20

    Stichting Comité N 65 Ondergronds Helvoirt/ Kommission - Umwelt - Verordnung (EG)

    Da nämlich nur "Mitglieder der Öffentlichkeit, sofern sie etwaige [im] innerstaatlichen Recht festgelegte Kriterien erfüllen", Inhaber der in Art. 9 Abs. 3 dieses Übereinkommens vorgesehenen Rechte sind, hängen die Durchführung und die Wirkungen dieser Vorschrift vom Erlass eines weiteren Rechtsakts ab (Urteil vom 13. Januar 2015, Rat u. a./Vereniging Milieudefensie und Stichting Stop Luchtverontreiniging Utrecht, C-401/12 P bis C-403/12 P, EU:C:2015:4, Rn. 55).

    Demzufolge kam der Gerichtshof zu dem Ergebnis, dass Art. 9 Abs. 3 des Übereinkommens von Aarhus, auf dem Art. 10 Abs. 1 der Aarhus-Verordnung beruht, nicht zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit des zuletzt genannten Artikels herangezogen werden kann (Urteil vom 13. Januar 2015, Rat u. a./Vereniging Milieudefensie und Stichting Stop Luchtverontreiniging Utrecht, C-401/12 P bis C-403/12 P, EU:C:2015:4, Rn. 61).

    Sie hat jedoch kein Argument vorgetragen, das es rechtfertigen würde, dass das Gericht von der letztlich vom Gerichtshof in seinem Urteil vom 13. Januar 2015, Rat u. a./Vereniging Milieudefensie und Stichting Stop Luchtverontreiniging Utrecht (C-401/12 P bis C-403/12 P, EU:C:2015:4), zugrunde gelegten Lösung abweicht.

  • EuG, 29.06.2015 - T-19/13

    Frank Bold / Kommission

    En réponse à une question écrite du Tribunal, les 27 et 30 mars 2015, 1es parties ont déposé leurs observations relatives aux conséquences sur la présente affaire des arrêts du 13 janvier 2015, Conseil e.a./Vereniging Milieudefensie et Stichting Stop Luchtverontreiniging Utrecht (C-401/12 P à C-403/12 P, Rec, EU:C:2015:4) et Conseil et Commission/Stichting Natuur en Milieu et Pesticide Action Network Europe (C-404/12 P et C-405/12 P, Rec, EU:C:2015:5).

    Selon la Cour, l'article 9, paragraphe 3, de la convention d'Aarhus manque de la clarté et de la précision requises pour que cette disposition puisse utilement être invoquée devant le juge de l'Union aux fins d'apprécier la légalité de l'article 10, paragraphe 1, du règlement n° 1367/2006 (arrêts Conseil e.a./Vereniging Milieudefensie et Stichting Stop Luchtverontreiniging Utrecht, point 31 supra, EU:C:2015:4, point 68, et Conseil et Commission/Stichting Natuur en Milieu et Pesticide Action Network Europe, point 31 supra, EU:C:2015:5, point 60).

    Ainsi que la Cour l'a jugé dans les arrêts Conseil e.a./Vereniging Milieudefensie et Stichting Stop Luchtverontreiniging Utrecht, point 31 supra, (EU:C:2015:4), et Conseil/et Commission/Stichting Natuur en Milieu et Pesticide Action Network Europe, point 31 supra, (EU:C:2015:5), cette disposition de la Convention d'Aarhus n'est pas susceptible d'être invoquée pour apprécier la légalité du règlement n° 1367/2006.

  • Generalanwalt beim EuGH, 19.03.2015 - C-398/13

    Inuit Tapiriit Kanatami u.a. / Kommission - Rechtsmittel - Verordnung (EU) Nr.

    60 - Urteil Fediol/Kommission (191/82, EU:C:1983:259, Rn. 22); vgl. jüngst auch Urteil Rat und Parlament/Kommission und Kommission/Vereniging Milieudefensie und Stichting Stop Luchtverontreiniging Utrecht (C-401/12 P bis C-403/12 P, EU:C:2015:4, Rn. 58).

    62 - Urteil Nakajima/Rat (C-69/89, EU:C:1991:186, Rn. 31); vgl. jüngst auch Urteil Rat und Parlament/Kommission und Kommission/Vereniging Milieudefensie und Stichting Stop Luchtverontreiniging Utrecht (C-401/12 P bis C-403/12 P, EU:C:2015:4, Rn. 59).

  • Generalanwalt beim EuGH, 12.10.2017 - C-664/15

    Protect Natur-, Arten- und Landschaftsschutz Umweltorganisation - Umwelt -

  • Generalanwalt beim EuGH, 30.06.2016 - C-243/15

    Lesoochranárske zoskupenie VLK - Umwelt - Übereinkommen von Aarhus -

  • Generalanwalt beim EuGH, 17.11.2022 - C-123/21

    Nach Auffassung von Generalanwältin Capeta kann der Gerichtshof von einer

  • Generalanwalt beim EuGH, 31.05.2016 - C-72/15

    Rosneft - Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsame Außen- und

  • EuG, 17.07.2015 - T-685/14

    EEB / Kommission

  • EuG, 17.07.2015 - T-565/14

    EEB / Kommission

  • VG Osnabrück, 27.02.2015 - 3 A 5/15

    Aarhus Konvention; Abstandsempfehlungen; Aktenvollständigkeit; anerkannte

  • EuGH, 18.10.2018 - C-207/17

    Rotho Blaas

  • Generalanwalt beim EuGH, 08.09.2016 - Gutachten 1/15

    Gutachten gemäß Artikel 218 Absatz 11 AEUV - Gutachtenantrag - Zulässigkeit -

  • EuGH, 06.07.2023 - C-212/21

    EIB/ ClientEarth - Rechtsmittel - Umwelt - Übereinkommen von Aarhus - Verordnung

  • Generalanwalt beim EuGH, 16.07.2020 - C-352/19

    Generalanwalt Bobek plädiert für eine offenere Auslegung des Kriteriums der

  • EuG, 21.11.2018 - T-545/11

    Stichting Greenpeace Nederland und PAN Europe / Kommission - Zugang zu Dokumenten

  • EuG, 15.12.2016 - T-177/13

    Das Gericht der EU bestätigt die Rechtmäßigkeit des Beschlusses, mit dem die

  • OVG Niedersachsen, 06.04.2017 - 12 KN 8/16

    Regionales Raumordnungsprogramm; Vorranggebiet; Windenergie

  • VGH Bayern, 16.09.2022 - 19 N 19.1368

    Verordnung über die Aufhebung von Schonzeiten, natürliche Verjüngung der

  • Generalanwalt beim EuGH, 16.02.2023 - C-478/21

    Antidumping-Klage: Generalanwältin Medina schlägt dem Gerichtshof vor, die

  • EuGH, 27.03.2019 - C-236/17

    Canadian Solar Emea u.a. / Rat

  • Generalanwalt beim EuGH, 25.02.2021 - C-458/19

    Nach Ansicht von Generalanwältin Kokott ist die Entscheidung der Kommission, mit

  • Generalanwalt beim EuGH, 14.04.2015 - C-612/13

    ClientEarth / Kommission - Rechtsmittel - Verordnung Nr. 1049/2001 und Verordnung

  • EuG, 19.09.2019 - T-228/17

    Zhejiang Jndia Pipeline Industry/ Kommission

  • EuG, 14.03.2018 - T-33/16

    Das Gericht der Europäischen Union erklärt den Beschluss für nichtig, mit dem die

  • Generalanwalt beim EuGH, 10.03.2016 - C-543/14

    Ordre des barreaux francophones und germanophone u.a. - Mehrwertsteuer -

  • Generalanwalt beim EuGH, 29.01.2020 - C-570/18

    HF/ Parlament

  • Generalanwalt beim EuGH, 12.10.2017 - C-663/15

    Protect Natur-, Arten- und Landschaftsschutz Umweltorganisation - Umwelt -

  • EuG, 04.10.2018 - T-128/14

    Daimler / Kommission - Zugang zu Dokumenten - Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 -

  • Generalanwalt beim EuGH, 13.01.2022 - C-260/20

    Kommission/ Hansol Paper - Rechtsmittel - Dumping - Durchführungsverordnung (EU)

  • EuG, 23.01.2017 - T-727/15

    Justice & Environment / Kommission - Zugang zu Dokumenten - Verordnung (EG) Nr.

  • Generalanwalt beim EuGH, 24.01.2019 - C-689/17

    Conti 11. Container Schiffahrt - Vorlage zur Vorabentscheidung - Umwelt - Basler

  • VG Magdeburg, 02.03.2017 - 8 A 231/16

    Besoldung; Altersdiskriminierung

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