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   EuGH, 24.06.2015 - C-373/13 T   

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EuGH, 24.06.2015 - C-373/13 T (https://dejure.org/2015,14611)
EuGH, Entscheidung vom 24.06.2015 - C-373/13 T (https://dejure.org/2015,14611)
EuGH, Entscheidung vom 24. Juni 2015 - C-373/13 T (https://dejure.org/2015,14611)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Europäischer Gerichtshof

    T.

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts - Grenzen, Asyl und Einwanderung - Richtlinie 2004/83/EG - Art. 24 Abs. 1 - Mindestnormen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft oder des subsidiären Schutzstatus - Aufhebung des ...

  • Europäischer Gerichtshof

    T.

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts - Grenzen, Asyl und Einwanderung - Richtlinie 2004/83/EG - Art. 24 Abs. 1 - Mindestnormen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft oder des subsidiären Schutzstatus - Aufhebung des ...

  • Wolters Kluwer

    Vorlage zur Vorabentscheidung; Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts; Grenzen, Asyl und Einwanderung; Richtlinie 2004/83/EG; Art. 24 Abs. 1; Mindestnormen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft oder des subsidiären Schutzstatus; Aufhebung des ...

  • Informationsverbund Asyl und Migration

    RL 2004/83/EG Art. 24 Abs. 1, RL 2004/83/EG Art. 21 Abs. 3, GFK Art. 33 Abs. 2, GR-Charta Art. 18, GR-Charta Art. 19 Abs. 2
    Zurückweisung, öffentliche Sicherheit, öffentliche Ordnung, zwingende Gründe der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, anerkannter Flüchtling, Ziele und Grundsätze der Vereinten Nationen, terroristische Vereinigung, terroristische Handlungen, Widerruf, Aufenthaltstitel, ...

  • doev.de PDF

    T - Ausweisung eines Asylberechtigten wegen Unterstützung der PKK

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Widerruf des Aufenthaltstitels eines Flüchtlings wegen Unterstützung einer terroristischen Vereinigung; Vorabentscheidungsersuchen des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • juraforum.de (Kurzinformation)

    Unterstützung von Terror-Organisation rechtfertigt Aufenthaltstitel-Entzug ohne Abschiebung

Besprechungen u.ä.

  • lto.de (Entscheidungsbesprechung)

    Beteiligung an einer Terrororganisation - Spenden verboten

Sonstiges (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Vorlagefragen)

    T.

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen - Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg - Auslegung von Art. 21 Abs. 2 und 3 und Art. 24 Abs. 1 Unterabs. 1 der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von ...

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • DÖV 2015, 753
  • ECLI:EU:C:2015:413
 
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Wird zitiert von ... (78)Neu Zitiert selbst (8)

  • EuGH, 09.11.2010 - C-57/09

    Eine Person kann von der Anerkennung als Flüchtling ausgeschlossen werden, wenn

    Auszug aus EuGH, 24.06.2015 - C-373/13
    Insoweit hat der Gerichtshof zu Art. 12 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie entschieden, dass terroristische Handlungen, die durch ihre Gewalt gegenüber Zivilbevölkerungen gekennzeichnet sind, auch wenn mit ihnen vorgeblich politische Ziele verfolgt werden, als schwere nichtpolitische Straftaten im Sinne dieser Vorschrift angesehen werden müssen (Urteil B und D, C-57/09 und C-101/09, EU:C:2010:661, Rn. 81).

    Ferner hat der Gerichtshof festgestellt, dass Handlungen des internationalen Terrorismus in einer allgemeinen Weise und unabhängig von der Beteiligung eines Staates den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen zuwiderlaufen (Urteil B und D, C-57/09 und C-101/09, EU:C:2010:661, Rn. 83).

    Auch wenn nämlich die Handlungen einer Organisation, die wegen ihrer Beteiligung an terroristischen Handlungen in der Liste im Anhang des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931 aufgeführt ist, unter den Ausnahmetatbestand von Art. 24 Abs. 1 der Richtlinie 2004/83 fallen können, kann allein der Umstand, dass die betreffende Person diese Organisation unterstützt hat, nicht die automatische Aufhebung ihres Aufenthaltstitels gemäß dieser Vorschrift zur Folge haben (vgl. entsprechend Urteil B und D, C-57/09 und C-101/09, EU:C:2010:661, Rn. 88).

    Zwischen dem Gemeinsamen Standpunkt 2001/931 und der Richtlinie 2004/83 besteht hinsichtlich der verfolgten Ziele kein unmittelbarer Zusammenhang, und es ist nicht gerechtfertigt, dass die zuständige Stelle, wenn sie in Betracht zieht, einem Flüchtling seinen Aufenthaltstitel nach Art. 24 Abs. 1 dieser Richtlinie zu entziehen, sich nur auf dessen Unterstützung einer Organisation stützt, die in einer Liste aufgeführt ist, die außerhalb des Rahmens erlassen wurde, den die Richtlinie in Übereinstimmung mit der Genfer Konvention geschaffen hat (vgl. in diesem Sinne Urteil B und D, C-57/09 und C-101/09, EU:C:2010:661, Rn. 89).

    Für das Ausgangsverfahren folgt daraus, dass die Umstände, unter denen die von Herrn T. unterstützte Organisation in die Liste im Anhang des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931 aufgenommen wurde, nicht mit einer individuellen Würdigung der genauen tatsächlichen Umstände vergleichbar sind, die jeder Entscheidung, einem Flüchtling gemäß Art. 24 Abs. 1 der Richtlinie 2004/83 den Aufenthaltstitel zu entziehen, vorausgehen muss (vgl. entsprechend Urteil B und D, C-57/09 und C-101/09, EU:C:2010:661, Rn. 91).

  • EuGH, 05.02.2015 - C-627/13

    M. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Drogenausgangsstoffe - Überwachung des

    Auszug aus EuGH, 24.06.2015 - C-373/13
    Unter diesen Umständen ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung, wenn zwischen den einzelnen Sprachfassungen eines Rechtstexts Unterschiede bestehen, die fragliche Vorschrift im Licht der Fassungen in allen Sprachen der Europäischen Union einheitlich ausgelegt und angewandt werden muss (Urteil M. u. a., C-627/13 und C-2/14, EU:C:2015:59, Rn. 48 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Eine solche Vorgehensweise wäre nämlich mit dem Erfordernis einer einheitlichen Anwendung des Unionsrechts unvereinbar (vgl. in diesem Sinne Urteil M. u. a., C-627/13 und C-2/14, EU:C:2015:59, Rn. 48 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Weichen die verschiedenen Sprachfassungen eines Textes des Unionsrechts voneinander ab, muss daher die fragliche Bestimmung anhand ihres Zusammenhangs und der Ziele ausgelegt werden, die mit der Regelung, zu der sie gehört, verfolgt werden (Urteil M. u. a., C-627/13 und C-2/14, EU:C:2015:59, Rn. 49 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 23.11.2010 - C-145/09

    Tsakouridis - Freizügigkeit - Richtlinie 2004/38/EG - Art. 16 Abs. 4 und Art. 28

    Auszug aus EuGH, 24.06.2015 - C-373/13
    Um den Begriff "zwingende Gründe der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung" im Sinne von Art. 24 Abs. 1 der Richtlinie 2004/83 auszulegen, ist daher zunächst zu berücksichtigen, dass der Gerichtshof bereits entschieden hat, dass der Begriff "öffentliche Sicherheit" im Sinne von Art. 28 Abs. 3 der Richtlinie 2004/38 sowohl die innere als auch die äußere Sicherheit eines Mitgliedstaats umfasst (vgl. insbesondere Urteil Tsakouridis, C-145/09, EU:C:2010:708, Rn. 43 und die dort angeführte Rechtsprechung) und dass daher die Beeinträchtigung des Funktionierens der Einrichtungen des Staates und seiner wichtigen öffentlichen Dienste sowie das Überleben der Bevölkerung ebenso wie die Gefahr einer erheblichen Störung der auswärtigen Beziehungen oder des friedlichen Zusammenlebens der Völker oder eine Beeinträchtigung der militärischen Interessen die öffentliche Sicherheit berühren können (Urteil Tsakouridis, C-145/09, EU:C:2010:708, Rn. 44).

    In diesem Zusammenhang hat der Gerichtshof weiter befunden, dass der Ausdruck "zwingende Gründe der öffentlichen Sicherheit" im Sinne dieses Art. 28 Abs. 3 nicht nur das Vorliegen einer Beeinträchtigung der öffentlichen Sicherheit voraussetzt, sondern darüber hinaus, dass die Beeinträchtigung einen besonders hohen Schweregrad aufweist, der im Gebrauch des Ausdrucks "zwingende Gründe" zum Ausdruck kommt (Urteil Tsakouridis, C-145/09, EU:C:2010:708, Rn. 41).

  • EuGH, 12.02.2015 - C-114/13

    Bouman - 'Vorlage zur Vorabentscheidung - Soziale Sicherheit - Verordnung (EWG)

    Auszug aus EuGH, 24.06.2015 - C-373/13
    In diesem Zusammenhang sind die Bedeutung und die Tragweite dieser Begriffe nach ständiger Rechtsprechung unter Berücksichtigung sowohl des Wortlauts als auch des Kontexts der betreffenden unionsrechtlichen Vorschriften sowie der Ziele zu bestimmen, die mit der Regelung, zu der sie gehören, verfolgt werden (vgl. insbesondere Urteile Lundberg, C-317/12, EU:C:2013:631, Rn. 19, und Bouman, C-114/13, EU:C:2015:81, Rn. 31), sowie im vorliegenden Fall ferner der Entstehungsgeschichte dieser Regelung (vgl. entsprechend Urteil Pringle, C-370/12, EU:C:2012:756, Rn. 135).
  • EuGH, 03.10.2013 - C-317/12

    Lundberg - Straßenverkehr - Verordnung (EG) Nr. 561/2006 - Pflicht, einen

    Auszug aus EuGH, 24.06.2015 - C-373/13
    In diesem Zusammenhang sind die Bedeutung und die Tragweite dieser Begriffe nach ständiger Rechtsprechung unter Berücksichtigung sowohl des Wortlauts als auch des Kontexts der betreffenden unionsrechtlichen Vorschriften sowie der Ziele zu bestimmen, die mit der Regelung, zu der sie gehören, verfolgt werden (vgl. insbesondere Urteile Lundberg, C-317/12, EU:C:2013:631, Rn. 19, und Bouman, C-114/13, EU:C:2015:81, Rn. 31), sowie im vorliegenden Fall ferner der Entstehungsgeschichte dieser Regelung (vgl. entsprechend Urteil Pringle, C-370/12, EU:C:2012:756, Rn. 135).
  • EuGH, 22.05.2012 - C-348/09

    Straftaten im Bereich besonders schwerer Kriminalität, die im Vertrag über die

    Auszug aus EuGH, 24.06.2015 - C-373/13
    Auch wenn diese Richtlinie andere Ziele als die Richtlinie 2004/83 verfolgt und es den Mitgliedstaaten freisteht, nach ihren nationalen Bedürfnissen, die je nach Mitgliedstaat und Zeitpunkt unterschiedlich sein können, zu bestimmen, was die öffentliche Ordnung und Sicherheit erfordern (Urteil I., C-348/09, EU:C:2012:300, Rn. 23 und die dort angeführte Rechtsprechung), kann der Umfang des Schutzes, den eine Gesellschaft ihren grundlegenden Interessen gewähren will, nicht je nach der Rechtsstellung der Person, die ihre Interessen beeinträchtigt, unterschiedlich ausfallen.
  • EuGH, 04.10.2012 - C-249/11

    Byankov - Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im

    Auszug aus EuGH, 24.06.2015 - C-373/13
    Ferner hat der Gerichtshof den in der Richtlinie 2004/38, insbesondere in deren Art. 27 und 28, enthaltenen Begriff der öffentlichen Ordnung dahin ausgelegt, dass er jedenfalls voraussetzt, dass außer der sozialen Störung, die jeder Gesetzesverstoß darstellt, eine tatsächliche, gegenwärtige und hinreichend erhebliche Gefahr vorliegt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt (vgl. insbesondere Urteil Byankov, C-249/11, EU:C:2012:608, Rn. 40 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 27.11.2012 - C-370/12

    Pringle - Stabilitätsmechanismus für die Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro

    Auszug aus EuGH, 24.06.2015 - C-373/13
    In diesem Zusammenhang sind die Bedeutung und die Tragweite dieser Begriffe nach ständiger Rechtsprechung unter Berücksichtigung sowohl des Wortlauts als auch des Kontexts der betreffenden unionsrechtlichen Vorschriften sowie der Ziele zu bestimmen, die mit der Regelung, zu der sie gehören, verfolgt werden (vgl. insbesondere Urteile Lundberg, C-317/12, EU:C:2013:631, Rn. 19, und Bouman, C-114/13, EU:C:2015:81, Rn. 31), sowie im vorliegenden Fall ferner der Entstehungsgeschichte dieser Regelung (vgl. entsprechend Urteil Pringle, C-370/12, EU:C:2012:756, Rn. 135).
  • EuGH, 12.04.2018 - C-550/16

    Ein unbegleiteter Minderjähriger, der während des Asylverfahrens volljährig wird,

    Nach Art. 13 der Richtlinie 2011/95 erkennen die Mitgliedstaaten einem Drittstaatsangehörigen oder einem Staatenlosen, der die Voraussetzungen der Kapitel II und III dieser Richtlinie erfüllt, die Flüchtlingseigenschaft zu, ohne in dieser Hinsicht über ein Ermessen zu verfügen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 24. Juni 2015, H. T., C-373/13, EU:C:2015:413, Rn. 63).
  • EuGH, 19.06.2018 - C-181/16

    Die Mitgliedstaaten dürfen nach der Ablehnung eines Antrags auf internationalen

    Ferner ist festzustellen, dass der Grundsatz der Nichtzurückweisung in Art. 18 und in Art. 19 Abs. 2 der Charta als Grundrecht gewährleistet ist (Urteil vom 24. Juni 2015, H. T., C-373/13, EU:C:2015:413, Rn. 65) und u. a. im zweiten Erwägungsgrund der Richtlinie 2005/85 sowie im achten Erwägungsgrund und in Art. 5 der Richtlinie 2008/115 bekräftigt wird.
  • EuGH, 14.05.2019 - C-391/16

    Die Bestimmungen der Richtlinie über Flüchtlinge in Bezug auf die Aberkennung und

    Der Gerichtshof habe zwar bereits im Urteil vom 24. Juni 2015, H. T. (C-373/13, EU:C:2015:413, Rn. 71 und 94 bis 98), über das Zusammenspiel zwischen Art. 33 Abs. 2 des Genfer Abkommens und der Richtlinie 2011/95 entschieden, doch habe er noch nicht die Frage geklärt, ob Art. 14 Abs. 4 und 6 dieser Richtlinie mit Art. 1 Abschnitt C und Art. 42 Abs. 1 des Genfer Abkommens und damit mit Art. 78 Abs. 1 AEUV, Art. 18 der Charta und den allgemeinen Grundsätzen des Unionsrechts im Sinne von Art. 6 Abs. 3 EUV im Einklang stehe.

    So habe der Gerichtshof in seinem Urteil vom 24. Juni 2015, H. T. (C-373/13, EU:C:2015:413, Rn. 95), klar festgestellt, dass die Aufhebung eines Aufenthaltstitels und die Aberkennung der Rechtsstellung als Flüchtling zwei unterschiedliche Fragen mit verschiedenen Folgen seien.

    Zu Art. 13 der Richtlinie 2011/95 hat der Gerichtshof entschieden, dass die Mitgliedstaaten nach dieser Vorschrift einem Drittstaatsangehörigen oder einem Staatenlosen, der die materiellen Voraussetzungen erfüllt, um gemäß den Kapiteln II und III dieser Richtlinie als Flüchtling anerkannt zu werden, die Flüchtlingseigenschaft zuerkennen, ohne in dieser Hinsicht über ein Ermessen zu verfügen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 24. Juni 2015, H. T., C-373/13, EU:C:2015:413, Rn. 63, sowie vom 12. April 2018, A und S, C-550/16, EU:C:2018:248, Rn. 52 und 54).

    Wie in Art. 14 Abs. 6 dieser Richtlinie ausdrücklich vorgesehen, können diese Personen jedoch bestimmte im Genfer Abkommen vorgesehene Rechte geltend machen oder weiterhin geltend machen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 24. Juni 2015, H. T., C-373/13, EU:C:2015:413, Rn. 71), was, wie der Generalanwalt in Nr. 100 seiner Schlussanträge hervorgehoben hat, bestätigt, dass sie ungeachtet dieser Aberkennung oder Verweigerung die Eigenschaft als Flüchtling namentlich im Sinne von Art. 1 Abschnitt A dieses Abkommens haben oder behalten.

    Allerdings ist darauf hinzuweisen, dass sich der Flüchtling, der von einer der in Art. 14 Abs. 4 und 5 der Richtlinie 2011/95 genannten Fallgestaltungen erfasst wird, unabhängig vom Verlust des an die Flüchtlingseigenschaft im Sinne dieser Richtlinie geknüpften Aufenthaltstitels möglicherweise auf einer anderen Rechtsgrundlage rechtmäßig im Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats aufhalten darf (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 24. Juni 2015, H. T., C-373/13, EU:C:2015:413, Rn. 94).

  • VGH Baden-Württemberg, 15.04.2021 - 12 S 2505/20

    Ausweisung aus dem Bundesgebiet

    Solange der vom Bundesamt zuerkannte Schutzstatus besteht, ist der Erlass einer Abschiebungsandrohung weder nach nationalem Recht noch nach Unionsrecht zulässig (vgl. Art. 3 Nr. 4, Art. 6 sowie Art. 5 Richtlinie 2008/115/EG; siehe auch BVerwG, Urteil vom 22.02.2017 - 1 C 3.16 -, juris Rn. 48; EuGH, Urteil vom 24.06.2015 - C-373/13 -, juris Rn. 44 ff., Rn. 73).

    Das in einem solchen Fall unionsrechtlich Erforderliche ist die Beachtung des Art. 24 Abs. 1 Richtlinie 2011/95/EU (EuGH, Urteil vom 24.06.2015 - C-373/13 -, juris; BVerwG, Urteile vom 25.07.2017 - 1 C 12.16 -, juris Rn. 23, und vom 22.02.2017 - 1 C 3.16 -, juris Rn. 49).

    b) Da eine Maßnahme nach Art. 24 Abs. 1 der Richtlinie 2011/95/EU nicht zur Aberkennung eines Flüchtlingsstatus und erst recht nicht zu einer Zurückweisung nach Art. 21 Abs. 2 der Richtlinie 2011/95/EU führt, ist das Vorliegen einer besonders schweren Straftat nicht erforderlich (EuGH, Urteil vom 24.06.2015 - C-373/13 -, juris Rn. 73).

    Auch wenn diese Richtlinie andere Ziele als die Richtlinie 2004/83/EG verfolgt und es den Mitgliedstaaten freisteht, nach ihren nationalen Bedürfnissen, die je nach Mitgliedstaat und Zeitpunkt unterschiedlich sein können, zu bestimmen, was die öffentliche Ordnung und Sicherheit erfordern (EuGH, Urteil vom 22.05.2012 - C-348/09 -, juris Rn. 23 und die dort angeführte Rechtsprechung), kann der Umfang des Schutzes, den eine Gesellschaft ihren grundlegenden Interessen gewähren will, nicht je nach der Rechtsstellung der Person, die ihre Interessen beeinträchtigt, unterschiedlich ausfallen (EuGH, Urteil vom 24.06.2015 - C-373/13 -, juris Rn. 77).

    Der Begriff der "öffentlichen Ordnung" wird dahin ausgelegt, dass er jedenfalls voraussetzt, dass außer der sozialen Störung, die jeder Gesetzesverstoß darstellt, eine tatsächliche, gegenwärtige und hinreichend erhebliche Gefahr vorliegt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt (näher EuGH, Urteil vom 24.06.2015 - C-373/13 -, juris Rn. 78 ff.; BVerwG, Urteil vom 22.02.2017 - 1 C 3.16 -, juris Rn. 51).

    Im Übrigen berücksichtigt die Rechtsansicht, es gebe von der Verpflichtung der Mitgliedstaaten, ein Rückkehrverfahren einzuleiten, wenn sie kein Aufenthaltsrecht gewährten, keine Ausnahme, nicht, dass die nach Art. 24 Abs. 1 Richtlinie 2011/95/EU zulässige Ausweisung bei einem anerkannten Flüchtling den Fortbestand seines Status unberührt lässt, und daher keine Abschiebungsandrohung ergehen darf (vgl. EuGH, Urteil vom 24.06.2015 - C-373/13 -, juris Rn. 44).

  • EuGH, 15.02.2016 - C-601/15

    Das Unionsrecht gestattet die Inhaftierung eines Asylbewerbers, wenn dies aus

    So hat der Gerichtshof entschieden, dass der Begriff "öffentliche Ordnung" jedenfalls voraussetzt, dass außer der Störung der sozialen Ordnung, die jeder Gesetzesverstoß darstellt, eine tatsächliche, gegenwärtige und hinreichend erhebliche Gefahr vorliegt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt (Urteile Zh. und O., C-554/13, EU:C:2015:377, Rn. 60 und die dort angeführte Rechtsprechung, zu Art. 7 Abs. 4 der Richtlinie 2008/115, sowie T., C-373/13, EU:C:2015:413, Rn. 79 und die dort angeführte Rechtsprechung, zu den Art. 27 und 28 der Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, zur Änderung der Verordnung [EWG] Nr. 1612/68 und zur Aufhebung der Richtlinien 64/221/EWG, 68/360/EWG, 72/194/EWG, 73/148/EWG, 75/34/EWG, 75/35/EWG, 90/364/EWG, 90/365/EWG und 93/96/EWG [ABl.

    Eine Beeinträchtigung der nationalen Sicherheit oder der öffentlichen Ordnung kann daher nur dann die Anordnung oder Beibehaltung der Inhaftierung eines Antragstellers auf der Grundlage von Art. 8 Abs. 3 Unterabs. 1 Buchst. e der Richtlinie 2013/33 erforderlich machen, wenn sein individuelles Verhalten eine tatsächliche, gegenwärtige und hinreichend erhebliche Gefahr darstellt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft oder die innere oder äußere Sicherheit des betreffenden Mitgliedstaats berührt (vgl. in diesem Sinne Urteil T., C-373/13, EU:C:2015:413, Rn. 78 und 79).

  • BVerwG, 22.02.2017 - 1 C 3.16

    Flüchtling darf wegen Unterstützung der PKK ausgewiesen werden

    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union ist die Aufnahme einer Organisation in die vom Rat der Europäischen Union angenommene Liste terroristischer Organisationen im Anhang zum Gemeinsamen Standpunkt 2001/931/GASP des Rates vom 27. Dezember 2001 über die Anwendung besonderer Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus (ABI. L 344 S. 93 - vgl. auch ABl. L 116 vom 3. Mai 2002, S. 75) ein deutlicher Anhaltspunkt dafür, dass die Organisation terroristischer Art ist oder im Verdacht steht, eine solche zu sein (vgl. EuGH, Urteil vom 24. Juni 2015 - C-373/13 [ECLI:EU:C:2015:413], H.T./Land Baden-Württemberg - Rn. 83).
  • BVerwG, 27.07.2017 - 1 C 28.16

    Abschiebung; Abwägung; Asylberechtigter; Ausweisung; Ausweisungsinteresse;

    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union ist die Aufnahme einer Organisation in die vom Rat der Europäischen Union angenommene Liste terroristischer Organisationen im Anhang zum Gemeinsamen Standpunkt 2001/931/GASP des Rates vom 27. Dezember 2001 über die Anwendung besonderer Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus (ABI. L 344 S. 93 - vgl. auch ABl. L 116 vom 3. Mai 2002 S. 75) ein deutlicher Anhaltspunkt dafür, dass die Organisation terroristischer Art ist oder im Verdacht steht, eine solche zu sein (vgl. EuGH, Urteil vom 24. Juni 2015 - C-373/13 [ECLI:EU:C:2015:413], H.T./Land Baden-Württemberg - Rn. 83).

    Sollte das erneute Berufungsverfahren zu dem Ergebnis führen, dass die Rechtsstellung des Klägers als Asylberechtigter und Flüchtling fortbesteht und somit der besondere Ausweisungsschutz nach § 53 Abs. 3 AufenthG eingreift, wird zunächst weiter zu prüfen sein, ob dessen erhöhte Voraussetzungen unter Berücksichtigung der dabei ergänzend zu beachtenden Anforderungen der Art. 21 bzw. 24 Richtlinie 2011/95/EU (EU-Anerkennungsrichtlinie) erfüllt sind (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 22. Februar 2017 - 1 C 3.16 - juris Rn. 47 f. sowie EuGH, Urteil vom 24. Juni 2015 - C-373/13 -).

  • VG Magdeburg, 06.12.2023 - 9 A 175/22

    Ausweisung eines Ausländers bei erneuter Asylantragstellung im Verlaufe des

    Unter Berücksichtigung der demnach für die Auslegung der Begriffe "zwingende Gründe der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung" maßgeblichen Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) kann auf die Auslegung der Begriffe der "öffentlichen Sicherheit" und der "öffentlichen Ordnung" im Sinne der Art. 27 und 28 der Unionsbürgerrichtlinie (RL 2004/38/EG) zurückgegriffen werden (vgl. EuGH, U. v. 24.06.2015 - C-373/13, juris, Rn. 77).

    Auch wenn diese Richtlinie andere Ziele als die Qualifikationsrichtlinie verfolgt und es den Mitgliedstaaten freisteht, nach ihren nationalen Bedürfnissen, die je nach Mitgliedstaat und Zeitpunkt unterschiedlich sein können, zu bestimmen, was die öffentliche Ordnung und Sicherheit erfordern, kann der Umfang des Schutzes, den eine Gesellschaft ihren grundlegenden Interessen gewähren will, nicht je nach der Rechtsstellung der Person, die ihre Interessen beeinträchtigt, unterschiedlich ausfallen (vgl. EuGH, U. v. 24.06.2015 - C-373/13, juris, Rn. 77).

    Sie kann daher berührt werden, durch die Beeinträchtigung des Funktionierens der Einrichtungen des Staates und seiner wichtigen öffentlichen Dienste durch die Gefährdung des Überlebens (von Teilen) der Bevölkerung, durch die Gefahr einer erheblichen Störung der auswärtigen Beziehungen oder des friedlichen Zusammenlebens der Völker oder durch eine Beeinträchtigung der militärischen Interessen der Bundesrepublik Deutschland (EuGH, U. v. 24.6.2015 - C-373/13 - juris Rn. 78; U. v. 23.11.2010 - C-145/09 - juris, Rn. 43 f. m.w.N.).

    Hierunter sind Fälle mittlerer und schwerer Kriminalität zu subsumieren (vgl. EuGH, U. v. 24.06.2015 - C-373/13, juris, Rn. 79; BT-Drs.

    (vgl. im Einzelnen dazu bb) sowie EuGH, U.v. 24.6.2015 - T, C-373/13 - juris Rn. 79; BVerwG, U. v. 30.03.1999 .

    Gegenstand dieser Würdigung ist insbesondere die Beurteilung des Schweregrades der Gefahr, die von dem Verhalten des Schutzberechtigten für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung ausgeht (EuGH, U.v. 24.6.2015 - T, C-373/13 - juris, Rn. 86 ff.).

    Hinsichtlich der Auslegung der "zwingenden Gründe" im Sinne von Art. 28 der RL 2004/38/EG, auf die für die Auslegung der "zwingenden Gründe der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung" im Sinne von Art. 24 Abs. 1 der RL 2004/83/EG zurückgegriffen werden kann (vgl. EuGH, U. v. 24.06.2015 - C-373/13, juris, Rn. 77), gilt nach der Rechtsprechung des EuGH (U. v. 23.11.2010, C-145/09 - juris, Rn. 24 - 28, 40 f.) Folgendes:.

    Auch nach der für die Auslegung der unionsrechtlichen Vorgaben maßgeblichen Rechtsprechung des EuGH ist bei der Anwendung von Art. 24 Abs. 1 der Qualifikationsrichtlinie das Handeln des betroffenen Flüchtlings zwingend zu berücksichtigen (vgl. EuGH, U. v. 24.6.2015 - C-373/13 -, juris), eine (ausschließlich) generalpräventive Ausweisung mithin ausgeschlossen (vgl. VG Hannover, B. v. 04.10.2023 - 5 B 3687/22 - juris, 76).

  • Generalanwalt beim EuGH, 11.07.2019 - C-381/18

    G.S. (Menace pour l'ordre public)

    8 Urteil vom 24. Juni 2015 (C-373/13, EU:C:2015:413).

    10 Urteil vom 24. Juni 2015 (C-373/13, EU:C:2015:413).

    11 Das vorlegende Gericht beruft sich hier insbesondere auf die Urteile vom 24. Juni 2015, T. (C-373/13, EU:C:2015:413, Rn. 79), und vom 15. Februar 2016, N. (C-601/15 PPU, EU:C:2016:84, Rn. 65).

    20 Urteil vom 24. Juni 2015 (C-373/13, EU:C:2015:413).

    34 Vgl. aus der umfangreichen Rechtsprechung Urteile vom 24. Juni 2015, T. (C-373/13, EU:C:2015:413, Rn. 58), und vom 4. April 2017, Fahimian (C-544/15, EU:C:2017:255, Rn. 30 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    70 Urteil vom 24. Juni 2015 (C-373/13, EU:C:2015:413).

    72 Urteil vom 24. Juni 2015, T. (C-373/13, EU:C:2015:413, Rn. 89).

  • BVerwG, 16.12.2021 - 1 C 60.20

    Verlust eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts erfordert ermessensgerechte

    Die Schwelle des Art. 24 Abs. 2 RL 2011/95/EU liegt also jedenfalls niedriger als diejenige des Art. 21 Abs. 2 RL 2011/95/EU, weil es anders als bei der letztgenannten Regelung nicht um eine Durchbrechung des Zurückweisungsverbots geht (vgl. EuGH, Urteil vom 24. Juni 2015 - C-373/13 [ECLI:EU:C:2015:413] - Rn. 75).

    Im Gebrauch des Ausdrucks "zwingende Gründe" kommt allerdings zum Ausdruck, dass die Beeinträchtigung (hier: der öffentlichen Ordnung) einen besonders hohen Schweregrad aufweist (vgl. EuGH, Urteil vom 24. Juni 2015 - C-373/13 - Rn. 78, in Anlehnung an seine Rechtsprechung zu Art. 28 Abs. 3 RL 2004/38/EG).

    Denn die Erfüllung der Voraussetzungen des Art. 24 Abs. 2 letzter Halbs. RL 2011/95/EU ändert - anders als bei Art. 17 Abs. 1 i.V.m. Art. 19 Abs. 3 Buchst. a RL 2011/95/EU - wohl nichts daran, dass der Betroffene weiterhin Schutzberechtigter im Sinne der Richtlinie ist (so für Art. 24 Abs. 1 RL 2011/95/EU EuGH, Urteil vom 24. Juni 2015 - C-373/13 - Rn. 95).

  • Generalanwalt beim EuGH, 14.12.2017 - C-331/16

    K. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Unionsbürgerschaft - Richtlinie 2004/38/EG -

  • VG Berlin, 23.08.2023 - 24 K 7.23

    Aufenthaltsrechtliche Folgen bei Unterstützung einer terroristischen Vereinigung

  • EuGH, 16.01.2024 - C-621/21

    Intervyuirasht organ na DAB pri MS (Femmes victimes de violences domestiques) -

  • EuGH, 21.11.2018 - C-713/17

    Ayubi - Gleiche Sozialhilfeleistungen für Flüchtlinge

  • BVerwG, 25.07.2017 - 1 C 12.16

    Ausweisung eines Flüchtlings wegen Unterstützung der PKK

  • Generalanwalt beim EuGH, 21.06.2018 - C-391/16

    Nach Auffassung von Generalanwalt Wathelet sind die Bestimmungen der Richtlinie

  • Generalanwalt beim EuGH, 26.01.2016 - C-601/15

    N. - Eilvorabentscheidungsverfahren - Drittstaatsangehöriger, der einen

  • EuGH, 06.07.2023 - C-8/22

    Commissaire général aux réfugiés und aux apatrides (Réfugié ayant commis un crime

  • Generalanwalt beim EuGH, 31.05.2016 - C-573/14

    Lounani - Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts - Asyl - Mindestnormen

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 27.05.2016 - 9 A 653/11

    Widerruf der Gewährung der Asylanerkennung eines türkischen Staatsangehörigen mit

  • VG Minden, 05.08.2015 - 7 K 122/13

    Ausweisung eines Asylsuchenden bei Vorliegen der konkreten Gefahr der Verübung

  • VG Karlsruhe, 19.04.2017 - 4 K 3166/15

    Besonders schwerwiegendes Ausweisungsinteresse wegen zahlreicher Straftaten

  • EuGH, 29.02.2024 - C-222/22

    Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (Conversion religieuse ultérieure) - Vorlage

  • EuGH, 11.04.2019 - C-483/17

    Tarola

  • Generalanwalt beim EuGH, 27.02.2020 - C-18/19

    Stadt Frankfurt am Main - Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum der Freiheit, der

  • EuGH, 12.12.2019 - C-380/18

    E.P. (Menace pour l'ordre public) - Vorlage zur Vorabentscheidung -

  • Generalanwalt beim EuGH, 12.05.2021 - C-91/20

    Bundesrepublik Deutschland (Maintien de l'unité familiale)

  • EuGH, 23.05.2019 - C-720/17

    Bilali - Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum der Freiheit, der Sicherheit und

  • Generalanwalt beim EuGH, 06.10.2015 - C-443/14

    Nach Ansicht von Generalanwalt Pedro Cruz Villalón stellt eine Auflage für

  • VGH Bayern, 09.01.2024 - 24 B 23.30364

    Folgen der fehlenden Bindung Dänemarks an die Richtlinien 2013/32/EU und

  • VG Würzburg, 25.09.2023 - W 7 K 22.1354

    Zum Anwendungsbereich der Rückführungsrichtlinie bei einer inlandsbezogenen

  • VGH Bayern, 09.01.2024 - 24 B 23.30482

    Folgen der fehlenden Bindung, Dänemarks an die Richtlinien 2013/32/EU und

  • EuGH, 02.05.2018 - C-331/16

    Die Erforderlichkeit einer Beschränkung der Freizügigkeit und des

  • VGH Bayern, 09.01.2024 - 24 B 23.30369

    Folgen der fehlenden Bindung, Dänemarks an die Richtlinien 2013/32/EU und

  • VGH Bayern, 09.01.2024 - 24 B 23.30372

    Folgen der fehlenden Bindung Dänemarks an die Richtlinien 2013/32/EU und

  • EuGH, 12.12.2019 - C-381/18

    G.S. (Menace pour l'ordre public)

  • VG Freiburg, 13.04.2022 - 7 K 2089/20

    Ausländerrecht; Ausweisung eines Drogendealers; Erlass einer

  • EuGH, 29.07.2019 - C-556/17

    Torubarov

  • VG Saarlouis, 03.09.2020 - 6 K 1211/17

    Tragweite des Ausschlussgrundes aus §§ 5 Abs. 4, 54 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG bei

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 26.02.2019 - 18 A 44/15
  • VG Freiburg, 13.04.2022 - 7 K 2079/20

    Geeignetheit einer inlandsbezogenen Ausweisung; Bestimmtheit der

  • Generalanwalt beim EuGH, 16.07.2015 - C-264/14

    Hedqvist - Steuerrecht - Mehrwertsteuer - Umtausch der virtuellen Währung

  • Generalanwalt beim EuGH, 07.09.2023 - C-216/22

    Bundesrepublik Deutschland (Recevabilité d'une demande ultérieure) - Vorlage zur

  • Generalanwalt beim EuGH, 30.09.2021 - C-483/20

    Nach Ansicht von Generalanwalt Pikamäe läuft es dem Unionsrecht zuwider, dass ein

  • Generalanwalt beim EuGH, 11.07.2019 - C-380/18

    E.P. (Menace pour l'ordre public)

  • Generalanwalt beim EuGH, 17.05.2023 - C-402/22

    Staatssecretaris van Justitie en Veiligheid (Crime particulièrement grave) -

  • VG Minden, 19.04.2023 - 2 K 4517/18
  • VGH Baden-Württemberg, 16.12.2020 - 11 S 955/19

    Feststellung des Verlusts des Rechts auf Einreise und Aufenthalt wegen Straftaten

  • VGH Baden-Württemberg, 25.05.2022 - 12 S 3327/20

    Einordnung der PKK als eine den Terrorismus unterstützende Vereinigung

  • VG Köln, 26.02.2016 - 12 L 2046/15

    Einstweiliger Rechtsschutz gegen die Anordnung der sofortigen Vollziehung der

  • VG Bayreuth, 18.11.2020 - B 6 K 20.391

    Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung im Ausland, Strafrechtliche

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 01.08.2016 - 18 B 627/15

    Rechtmäßigkeit einer automatischen Versagung der Verlängerung eines

  • VGH Bayern, 01.03.2021 - 19 ZB 20.1468

    Qualifizierung der PKK (alias "KADEK", alias "KONGRA-GEL") als terroristische

  • VG Freiburg, 19.12.2022 - 7 K 3853/20

    Ausweisung eines syrischen Straftäters

  • VGH Bayern, 13.01.2020 - 10 ZB 19.1599

    Erfolgloser Antrag auf Zulassung der Berufung gegen ein die Ausweisung nach

  • VG München, 07.11.2019 - M 24 K 19.1932

    Anforderungen an die Gefahrenprognose bei Ausweisung

  • VG Köln, 22.11.2016 - 12 K 4682/15
  • OVG Berlin-Brandenburg, 09.07.2021 - 3 S 24.21

    Subsidiär Schutzberechtigter; Syrien; Ausreise aus dem Bundesgebiet; Erlöschen

  • Generalanwalt beim EuGH, 17.05.2018 - C-585/16

    Alheto

  • VG Freiburg, 26.01.2022 - 7 K 826/20

    Einreise- und Aufenthaltsverbot nur mit Rückkehrentscheidung

  • VGH Baden-Württemberg, 02.03.2021 - 12 S 3587/20

    Verlust des Rechts auf Einreise und Aufenthalt (Freizügigkeitsrecht) in die/der

  • VGH Bayern, 17.06.2022 - 19 CS 19.1114

    Ausweisung wegen Aktivitäten für eine den Terrorismus unterstützende Vereinigung

  • VG Gelsenkirchen, 27.06.2023 - 8 L 212/23

    Art. 5; Eilrechtsschutz; Örtliche Zuständigkeit; Gefährder; Flüchtling;

  • Generalanwalt beim EuGH, 16.02.2023 - C-663/21

    Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (Réfugié ayant commis un crime grave) -

  • VGH Bayern, 23.02.2016 - 10 B 13.1446

    Entfallen der Bindungswirkung der konstitutiven asylrechtlichen

  • VG Freiburg, 21.12.2021 - 8 K 1235/20

    Anwendbarkeit der Rückführungsrichtlinie auf subsidiär Schutzberechtigte;

  • VG Magdeburg, 14.12.2020 - 8 A 243/19

    Ausweisung wegen Unterstützung der Taliban - Verfassen und Liken von

  • VG Freiburg, 05.02.2021 - A 5 K 7139/18

    Ausschluss eines Asylbewerbers von der Zuerkennung subsidiären Schutzes; Begehen

  • VG Arnsberg, 10.04.2018 - 3 L 1158/18
  • Generalanwalt beim EuGH, 16.02.2023 - C-8/22

    Commissaire général aux réfugiés und aux apatrides (Réfugié ayant commis un crime

  • Generalanwalt beim EuGH, 28.04.2022 - C-159/21

    Országos Idegenrendeszeti Főigazgatóság u.a.

  • OVG Schleswig-Holstein, 11.03.2021 - 4 LA 241/19

    Ausländerrecht - Beachtung unionsrechtlicher Vorgaben bei einer

  • Generalanwalt beim EuGH, 02.02.2016 - C-47/15

    Nach Auffassung von Generalanwalt Szpunar darf gegen einen

  • VG Freiburg, 21.10.2020 - 7 K 2047/20

    Ausweisung eines Ausländers rechtmäßig, weil er ein schwerwiegendes

  • VG Berlin, 19.04.2023 - 34 K 160.22

    Asylrecht: Verpflichtung eines Mitgliedstaates zur Rücknahme eines irrtümlich

  • VG Hamburg, 24.08.2022 - 14 E 2849/22

    Erfolgloser Eilantrag eines Iraners gegen eine wegen des Verdachts der

  • VG Berlin, 11.03.2022 - 10 K 266.19
  • VG Hannover, 04.10.2023 - 5 B 3687/22

    Ausbeuterische Zuhälterei; Ausweisung; Loverboy; Zwangsprostitution

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