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   EuGH, 06.10.2015 - C-59/14   

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https://dejure.org/2015,27091
EuGH, 06.10.2015 - C-59/14 (https://dejure.org/2015,27091)
EuGH, Entscheidung vom 06.10.2015 - C-59/14 (https://dejure.org/2015,27091)
EuGH, Entscheidung vom 06. Oktober 2015 - C-59/14 (https://dejure.org/2015,27091)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Europäischer Gerichtshof

    Firma Ernst Kollmer Fleischimport und -export

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 - Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Union - Art. 1 Abs. 2 und Art. 3 Abs. 1 Unterabs. 1 - Rückforderung einer Ausfuhrerstattung - Verjährungsfrist - Beginn - Handlung oder Unterlassung ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Firma Ernst Kollmer Fleischimport und -export

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 - Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Union - Art. 1 Abs. 2 und Art. 3 Abs. 1 Unterabs. 1 - Rückforderung einer Ausfuhrerstattung - Verjährungsfrist - Beginn - Handlung oder Unterlassung ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Beginn der Verjährungsfrist für Anspruch auf Rückforderung einer Ausfuhrerstattung bei Aufdeckung des Verstoßes gegen Unionsbestimmungen nach Schadenseintritt; Vorabentscheidungsersuchen des Finanzgerichts Hamburg

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Vorlagefragen)

    Firma Ernst Kollmer Fleischimport und -export

  • IWW (Verfahrensmitteilung)

    EGV 2988/95 Art 1 Abs 2, EGV 2988/95 Art 3 Abs 1 UAbs 1, EWGV 565/80 Art 5 Abs 1, EWGV 565/80 Art 6
    Verjährungsfrist, Ausfuhrerstattung, Rückforderung

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 - Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Union - Art. 1 Abs. 2 und Art. 3 Abs. 1 Unterabs. 1 - Rückforderung einer Ausfuhrerstattung - Verjährungsfrist - Beginn - Handlung oder Unterlassung ...

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ 2016, 522
  • ECLI:EU:C:2015:660
 
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Wird zitiert von ... (14)Neu Zitiert selbst (5)

  • EuGH, 29.01.2009 - C-278/07

    Josef Vosding Schlacht-, Kühl- und Zerlegebetrieb - Verordnung (EG, Euratom) Nr.

    Auszug aus EuGH, 06.10.2015 - C-59/14
    Der Gerichtshof hat nämlich bereits entschieden, dass die in dieser Vorschrift geregelte Verjährungsfrist auf Unregelmäßigkeiten anwendbar ist, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung begangen worden sind (vgl. in diesem Sinne Urteil Josef Vosding Schlacht-, Kühl- und Zerlegebetrieb u. a., C-278/07 bis C-280/07, EU:C:2009:38, Rn. 34).
  • EuGH, 05.05.2011 - C-201/10

    Ze Fu Fleischhandel - Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 - Schutz der

    Auszug aus EuGH, 06.10.2015 - C-59/14
    Im Übrigen obliegt der Verwaltung nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs eine allgemeine Sorgfaltspflicht bei der Prüfung, ob die von ihr geleisteten und den Haushalt der Union belastenden Zahlungen ordnungsgemäß erfolgt sind (Urteil Ze Fu Fleischhandel GmbH und Vion Trading, C-201/10 und C-202/10, EU:C:2011:282, Rn. 44).
  • EuGH, 29.03.2012 - C-564/10

    Pfeifer & Langen - Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 - Schutz der finanziellen

    Auszug aus EuGH, 06.10.2015 - C-59/14
    Zunächst ist zum einen darauf hinzuweisen, dass für Unregelmäßigkeiten, die die finanziellen Interessen der Union beeinträchtigen, die in Art. 3 Abs. 1 Unterabs. 1 der Verordnung Nr. 2988/95 vorgesehene Verjährungsfrist von vier Jahren gilt, wenn nicht eine sektorbezogene Regelung der Union oder nationale Vorschriften eine spezielle Verjährungsfrist vorsehen (vgl. in diesem Sinne Urteil Pfeifer & Langen, C-564/10, EU:C:2012:190, Rn. 39 und 40 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 16.04.2015 - C-477/13

    Angerer - Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 2005/36/EG - Art. 10 -

    Auszug aus EuGH, 06.10.2015 - C-59/14
    Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs sind bei der Bestimmung der Bedeutung von Vorschriften des Unionsrechts, wie hier von Art. 1 Abs. 2 und Art. 3 Abs. 1 Unterabs. 1 der Verordnung Nr. 2988/95, sowohl ihr Wortlaut als auch ihr Zusammenhang und ihre Ziele zu berücksichtigen (Urteil Angerer, C-477/13, EU:C:2015:239, Rn. 26 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 11.06.2015 - C-52/14

    Pfeifer & Langen - Vorlage zur Vorabentscheidung - Schutz der finanziellen

    Auszug aus EuGH, 06.10.2015 - C-59/14
    Diesem Vorbringen steht nämlich die Rechtsprechung des Gerichtshofs entgegen, wonach der Zeitpunkt, zu dem die nationalen Behörden von einer Unregelmäßigkeit Kenntnis erlangt haben, ohne Einfluss auf den Beginn der Verjährungsfrist ist (Urteil Pfeifer & Langen, C-52/14, EU:C:2015:381, Rn. 67).
  • EuGH, 05.03.2019 - C-349/17

    Eesti Pagar

    Die Begehung einer Unregelmäßigkeit, die die Verjährungsfrist in Lauf setzt, ist von der Erfüllung zweier Voraussetzungen abhängig, nämlich von einer Handlung oder Unterlassung eines Wirtschaftsteilnehmers, die sich als Verstoß gegen das Unionsrecht darstellt, und einem Schaden oder einem potenziellen Schaden für den Unionshaushalt (Urteil vom 6. Oktober 2015, Firma Ernst Kollmer Fleischimport und -export, C-59/14, EU:C:2015:660, Rn. 24).

    Wenn der Verstoß gegen das Unionsrecht nach dem Eintritt des Schadens aufgedeckt wurde, beginnt die Verjährungsfrist zum Zeitpunkt der Begehung der Unregelmäßigkeit zu laufen, d. h. zu dem Zeitpunkt, zu dem sich sowohl die Handlung oder Unterlassung eines Wirtschaftsteilnehmers, die sich als Verstoß gegen das Unionsrecht darstellt, als auch der Schaden für den Unionshaushalt oder die Haushalte, die von der Union verwaltet werden, ereignet haben (Urteil vom 6. Oktober 2015, Firma Ernst Kollmer Fleischimport und -export, C-59/14, EU:C:2015:660, Rn. 25).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 25.01.2019 - 16 A 182/10
    - C-278/07 bis C 280/07 -, Vosding, a. a. O., Rn. 34, und vom 6. Oktober 2015 - C-59/14 -, Kollmer, NVwZ 2016, 522, = juris, Rn. 21; EuG, Urteil vom 15. April 2011 - T-297/05 -, a. a. O., Rn. 151.

    - C-59/14 -, Kollmer, a. a. O., Rn. 24, und vom 2. März 2017 - C-584/15 -, Glencore Céréales France, ABl.

    vgl. hierzu auch EuGH, Urteile vom 24. Juni 2004 - C-278/02 -, Handlbauer, a. a. O., Rn. 31, vom 5. Mai 2011 - C-201/10 u. a. -, Ze Fu Fleischhandel, a. a. O., Rn. 38, und vom 6. Oktober 2015 - C-59/14 -, Kollmer, a. a. O., Rn. 26.

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 25.01.2019 - 16 A 177/10
    - C-278/07 bis C-280/07 -, Vosding, a. a. O., Rn. 34, und vom 6. Oktober 2015 - C-59/14 -, Kollmer, NVwZ 2016, 522, = juris, Rn. 21; EuG, Urteil vom 15. April 2011 - T-297/05 -, a. a. O., Rn. 151.

    - C-59/14 -, Kollmer, a. a. O., Rn. 24, und vom 2. März 2017 - C-584/15 -, Glencore Céréales France, ABl.

    vgl. hierzu auch EuGH, Urteile vom 24. Juni 2004 - C-278/02 -, Handlbauer, a. a. O., Rn. 31, vom 5. Mai 2011 - C-201/10 u. a. -, Ze Fu Fleischhandel, a. a. O., Rn. 38, und vom 6. Oktober 2015 - C-59/14 -, Kollmer, a. a. O., Rn. 26.

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 25.01.2019 - 16 A 175/10
    - C-278/07 bis C 280/07 -, Vosding, a. a. O., Rn. 34, und vom 6. Oktober 2015 - C-59/14 -, Kollmer, NVwZ 2016, 522, = juris, Rn. 21;.

    - C-59/14 -, Kollmer, a. a. O., Rn. 24, und vom 2. März 2017 - C-584/15 -, Glencore Céréales France, ABl.

    vgl. hierzu auch EuGH, Urteile vom 24. Juni 2004 - C-278/02 -, Handlbauer, a. a. O., Rn. 31, vom 5. Mai 2011 - C-201/10 u. a. -, Ze Fu Fleischhandel, a. a. O., Rn. 38, und vom 6. Oktober 2015 - C-59/14 -, Kollmer, a. a. O., Rn. 26.

  • BVerwG, 17.03.2016 - 3 C 7.15

    Extensivierungsbeihilfe; Rückforderung; Zinsen; Zinsanspruch; Zinsforderung;

    a) Mit dem Erlass des Bescheids vom 20. Mai 1997 hat die Beklagte die mit dem unzulässigen Einsatz von Pflanzenschutzmitteln, der nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts jedenfalls im Jahr 1996 stattgefunden hat, begangene Unregelmäßigkeit innerhalb der Verjährungsfrist von vier Jahren verfolgt (Art. 3 Abs. 1 Unterabs. 1 Satz 1 VO Nr. 2988/95; zum Verjährungsbeginn vgl. EuGH, Urteile vom 6. Oktober 2015 - C-59/14 [ECLI:EU:C:2015:660], Kollmer - Rn. 25, 26, 31 f., vom 11. Januar 2007 - C-279/05 [ECLI:EU:C:2007:18], Vonk Dairy Products - Rn. 41-43, vom 11. Juni 2015 - C-52/14, Pfeifer & Langen - Rn. 49 und vom 21. Dezember 2011 - C-465/10, Chambre de commerce et d"industrie de"l Indre - Rn. 55-59).
  • Generalanwalt beim EuGH, 08.09.2016 - C-584/15

    Glencore Céréales France - Rückforderung einer zu Unrecht gezahlten Beihilfe -

    29 Hierzu führt Glencore das Urteil Pfeifer & Langen II (Rn. 67) und das Urteil vom 6. Oktober 2015, Firma Ernst Kollmer Fleischimport und -export (C-59/14, EU:C:2015:660, Rn. 27), an.

    41 Urteil vom 6. Oktober 2015, Firma Ernst Kollmer Fleischimport und -export (C-59/14, EU:C:2015:660, Rn. 24).

    44 Urteil vom 6. Oktober 2015, Firma Ernst Kollmer Fleischimport und -export (C-59/14, EU:C:2015:660, Rn. 26).

  • EuGH, 02.03.2017 - C-584/15

    Glencore Céréales France - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verordnung (EG,

    Denn die Begehung einer Unregelmäßigkeit im Sinne von Art. 1 Abs. 2 der Verordnung Nr. 2988/95 ist von der Erfüllung zweier Voraussetzungen abhängig, nämlich von einer Handlung oder Unterlassung eines Wirtschaftsteilnehmers, die sich als Verstoß gegen das Unionsrecht darstellt, und einem Schaden oder potenziellen Schaden für den Unionshaushalt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 6. Oktober 2015, Firma Ernst Kollmer Fleischimport und -export, C-59/14, EU:C:2015:660, Rn. 24).

    Wie der Gerichtshof nämlich entschieden hat, beginnt angesichts der oben in Rn. 38 genannten Voraussetzungen, die für die Feststellung einer Unregelmäßigkeit vorliegen müssen, die Verjährungsfrist zum Zeitpunkt des Ereignisses, das zuletzt eintritt, d. h. entweder zum Zeitpunkt des Schadenseintritts, wenn der Schaden nach der Handlung oder Unterlassung eintritt, die sich als Verstoß gegen das Unionsrecht darstellt, oder zum Zeitpunkt dieser Handlung oder Unterlassung, wenn der betreffende Vorteil vor dieser Handlung oder Unterlassung gewährt wurde (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 6. Oktober 2015, Firma Ernst Kollmer Fleischimport und -export, C-59/14, EU:C:2015:660, Rn. 26).

    Dieser Schaden kann nicht als ein Schaden angesehen werden, der bereits vor dem Zeitpunkt der endgültigen Gewährung dieses Vorteils vorgelegen hat, da andernfalls die Verjährungsfrist für dessen Rückforderung bereits zu einem Zeitpunkt laufen könnte, zu dem er noch nicht gewährt wurde (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 6. Oktober 2015, Firma Ernst Kollmer Fleischimport und -export, C-59/14, EU:C:2015:660, Rn. 32).

  • EuGH, 03.10.2019 - C-378/18

    Westphal - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 -

    Da die Begehung einer Unregelmäßigkeit von der Erfüllung zweier Voraussetzungen abhängig ist, nämlich von einer Handlung oder Unterlassung, die sich als Verstoß gegen das Unionsrecht darstellt, und einem Schaden für den Unionshaushalt, beginnt die Verjährungsfrist folglich zum Zeitpunkt zu laufen, zu dem sich sowohl diese Handlung oder Unterlassung, die einen Verstoß gegen das Unionsrecht darstellt, als auch der Schaden für den Haushalt ereignet haben, wobei die Verjährungsfrist nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs immer zum Zeitpunkt des zuletzt eintretenden Ereignisses beginnt (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 6. Oktober 2015, Firma Ernst Kollmer Fleischimport und -export, C-59/14, EU:C:2015:660, Rn. 24 bis 26, und vom 2. März 2017, Glencore Céréales France, C-584/15, EU:C:2017:160, Rn. 47).

    Auf die vorgelegte Frage ist unter Berücksichtigung dieser Erwägungen und der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs, wonach bei der Bestimmung der Bedeutung von Vorschriften des Unionsrechts sowohl ihr Wortlaut als auch ihr Zusammenhang und ihre Ziele zu berücksichtigen sind (Urteil vom 6. Oktober 2015, Firma Ernst Kollmer Fleischimport und -export, C-59/14, EU:C:2015:660, Rn. 22), zu antworten.

  • EuGH, 15.06.2017 - C-436/15

    Alytaus regiono atliekų tvarkymo centras - Vorlage zur Vorabentscheidung -

    Da der Begriff "mehrjähriges Programm" in der Verordnung Nr. 2988/95 nicht definiert wird, sind bei der Bestimmung der Bedeutung dieses Begriffs sowohl die Bedeutung der Einzelbegriffe, aus denen er sich zusammensetzt, als auch der Zusammenhang, in dem er verwendet wird, sowie die Ziele der auf ihn Bezug nehmenden Regelung zu berücksichtigen (vgl. entsprechend Urteile vom 6. Oktober 2015, Firma Ernst Kollmer Fleischimport und -export, C-59/14, EU:C:2015:660, Rn. 22, und vom 21. Dezember 2016, 1nterservice, C-547/15, EU:C:2016:983, Rn. 20).

    Die in dieser Bestimmung vorgesehene Verjährungsfrist erlaubt es nämlich zum einen, zu gewährleisten, dass die zuständige Behörde, solange ein Programm nicht endgültig abgeschlossen ist, noch in der Lage ist, die im Rahmen der Durchführung dieses Programms begangenen Unregelmäßigkeiten zu verfolgen, und erleichtert so den Schutz der finanziellen Interessen der Union (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 6. Oktober 2015, Firma Ernst Kollmer Fleischimport und -export, C-59/14, EU:C:2015:660, Rn. 26).

  • BVerwG, 09.05.2018 - 3 C 2.16

    Grundsatz der rückwirkenden Anwendung der milderen Sanktionsnorm;

    - C-59/14 [ECLI:EU:C:2015:660], Kollmer - Rn. 24 ff.).
  • BVerwG, 09.12.2020 - 8 C 14.19

    Rückforderung von Lagerkostenvergütungen für Zucker bei wiederholter

  • AG Hamburg, 12.12.2014 - 36a C 338/14

    Verordnung (EG) Nr. 261/2004 / Verpasster Anschlussfug / Einheitliche Buchung /

  • Generalanwalt beim EuGH, 15.05.2019 - C-378/18

    Westphal - Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsame Agrarpolitik -

  • OVG Niedersachsen, 13.05.2020 - 10 LA 77/19

    Handlung; Schaden; Unionshaushalt; Unionsrecht; Unregelmäßigkeit; Verjährung;

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