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   EuGH, 09.12.2015 - C-595/13   

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https://dejure.org/2015,36899
EuGH, 09.12.2015 - C-595/13 (https://dejure.org/2015,36899)
EuGH, Entscheidung vom 09.12.2015 - C-595/13 (https://dejure.org/2015,36899)
EuGH, Entscheidung vom 09. Dezember 2015 - C-595/13 (https://dejure.org/2015,36899)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • Europäischer Gerichtshof

    Fiscale Eenheid X

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Befreiungen - Art. 13 Teil B Buchst. d Nr. 6 - Sondervermögen - Begriff - Immobilienanlagen - Verwaltung von Sondervermögen - Begriff - Tatsächliche Bewirtschaftung einer Immobilie

  • Europäischer Gerichtshof

    Fiscale Eenheid X

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Befreiungen - Art. 13 Teil B Buchst. d Nr. 6 - Sondervermögen - Begriff - Immobilienanlagen - Verwaltung von Sondervermögen - Begriff - Tatsächliche Bewirtschaftung einer Immobilie

  • IWW

    Richtlinie 77/388/EWG, Richtlinie 91/680/EWG, Richtlinie 77/388, Art. 135 Abs. 1 Buchst. g der Richtlinie 2006/112/EG, Richtlinie 85/611/EWG, Richtlinie 2001/108/EG, Richtlinie 200... 1/107/EG, Richtlinie 2011/61/EU, Richtlinien 2003/41/EG, 2009/65/EG, Verordnungen (EG) Nr. 1060/2009, (EU) Nr. 1095/2010, Art. 7 Abs. 4 des Umsatzsteuergesetzes, Art. 11 Abs. 1 Buchst. i Nr. 3 UStG, Art. 7 Abs. 4 UStG, Richtlinie 2001/108, Richtlinie 2011/61

  • Betriebs-Berater

    Immobilienfonds können als Sondervermögen qualifiziert sein

  • zfir-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Sechste RL 77/388/EWG Art. 13 Teil B Buchst. d Nr. 6
    Erweiterung der Umsatzsteuerbefreiung für Verwaltung von Investmentvermögen

  • Betriebs-Berater

    Immobilienfonds können als Sondervermögen umsatzsteuerbefreit sein

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Mehrwertsteuerbefreiung für die Verwaltung von Sondervermögen durch Kapitalanlagegesellschaften; Vorabentscheidungsersuchen des Obersten Gerichtshofs der Niederlande

  • datenbank.nwb.de

    Umsatzsteuerbefreiung für die Verwaltung von Immobilienfonds

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Verwaltung von Immobilienfonds ist umsatzsteuerbefreit!

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (5)

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Zur Steuerbefreiung von Verwaltungsleistungen für Immobilienfonds

  • taylorwessing.com (Kurzinformation)

    Umsatzsteuerbefreiung für sämtliche Investmentvermögen

  • pwc.de (Kurzinformation)

    Steuerbefreiung der Verwaltungstätigkeit für einen Immobilienfonds

  • heuking.de (Kurzinformation)

    Umsatzsteuerbefreiung bei der Verwaltung von Investmentfonds

  • hoganlovells-blog.de (Kurzinformation)

    Umsatzsteuer bei Fondsverwaltung

Besprechungen u.ä. (2)

  • handelsblatt.com (Entscheidungsbesprechung)

    Umsatzsteuerbefreiung für sämtliche Investmentvermögen

  • handelsblatt.com (Kurzaufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Umsatzsteuer auf Management Fee - Wann reagiert der Gesetzgeber endlich?

Sonstiges (4)

  • Europäischer Gerichtshof (Vorlagefragen)

    Fiscale Eenheid X

  • IWW (Verfahrensmitteilung)

    EWGRL 388/77 Art 13 Teil B Buchst d Nr 6
    Immobilienanlage, Kapitalanlagegesellschaft, Verwaltung

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen - Hoge Raad der Nederlanden - Auslegung von Art. 13 Teil B Buchst. d Nr. 6 der Richtlinie 77/388/EWG: Sechste Richtlinie des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern - ...

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EuZW 2016, 309
  • NZM 2016, 323
  • WM 2016, 23
  • BB 2016, 31
  • ECLI:EU:C:2015:801
 
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Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (8)

  • EuGH, 13.03.2014 - C-464/12

    ATP PensionService - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Befreiungen - Art. 13

    Auszug aus EuGH, 09.12.2015 - C-595/13
    Dies gilt jedoch nicht, wenn der Gesetzgeber der Europäischen Union die Mitgliedstaaten mit der Bestimmung einiger Begriffe einer Befreiungsvorschrift betraut hat (vgl. in diesem Sinne Urteile Abbey National, C-169/04, EU:C:2006:289, Rn. 38 und 39, JP Morgan Fleming Claverhouse Investment Trust und The Association of Investment Trust Companies, C-363/05, EU:C:2007:391, Rn. 19 und 20, Wheels Common Investment Fund Trustees u. a., C-424/11, EU:C:2013:144, Rn. 16, und ATP PensionService, C-464/12, EU:C:2014:139, Rn. 40).

    13 Teil B Buchst. d Nr. 6 der Sechsten Richtlinie ermächtigt die Mitgliedstaaten, den Begriff "Sondervermögen" zu definieren (vgl. Urteile Wheels Common Investment Fund Trustees u. a., C-424/11, EU:C:2013:144, Rn. 16, und ATP PensionService, C-464/12, EU:C:2014:139, Rn. 40).

    Die genannten Bestimmungen räumen ihm somit lediglich die Befugnis ein, in seinem innerstaatlichen Recht die Fonds zu definieren, die unter den Begriff "Sondervermögen" fallen (vgl. in diesem Sinne Urteile JP Morgan Fleming Claverhouse Investment Trust und The Association of Investment Trust Companies, C-363/05, EU:C:2007:391, Rn. 41 bis 43, Wheels Common Investment Fund Trustees u. a., C-424/11, EU:C:2013:144, Rn. 17, sowie ATP PensionService, C-464/12, EU:C:2014:139, Rn. 41).

    Bei der den Mitgliedstaaten eingeräumten Befugnis, den Begriff "Sondervermögen" zu definieren, sind auch die mit der Sechsten Richtlinie verfolgten Ziele sowie der dem gemeinsamen Mehrwertsteuersystem innewohnende Grundsatz der steuerlichen Neutralität zu beachten (vgl. in diesem Sinne Urteile JP Morgan Fleming Claverhouse Investment Trust und The Association of Investment Trust Companies, C-363/05, EU:C:2007:391, Rn. 22 und 43, Wheels Common Investment Fund Trustees u. a., C-424/11, EU:C:2013:144, Rn. 18, und ATP PensionService, C-464/12, EU:C:2014:139, Rn. 42).

    Insoweit ist festzustellen, dass mit der Befreiung von Umsätzen im Zusammenhang mit der Verwaltung von Sondervermögen u. a. bezweckt wird, den Anlegern die Anlage in Wertpapiere über Organismen für Anlagen dadurch zu erleichtern, dass die Mehrwertsteuerkosten wegfallen und somit die Neutralität des gemeinsamen Mehrwertsteuersystems hinsichtlich der Wahl zwischen unmittelbarer Anlage in Wertpapiere und derjenigen, die durch Einschaltung von Organismen für gemeinsame Anlagen erfolgt, gewährleistet bleibt (vgl. Urteile JP Morgan Fleming Claverhouse Investment Trust und The Association of Investment Trust Companies, C-363/05, EU:C:2007:391, Rn. 45, Wheels Common Investment Fund Trustees u. a., C-424/11, EU:C:2013:144, Rn. 19, sowie ATP PensionService, C-464/12, EU:C:2014:139, Rn. 43).

    Es ist darauf hinzuweisen, dass Fonds, die Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren im Sinne der OGAW-Richtlinie darstellen, Sondervermögen sind (vgl. in diesem Sinne u. a. Urteile Deutsche Bank, C-44/11, EU:C:2012:484, Rn. 32, Wheels Common Investment Fund Trustees u. a., C-424/11, EU:C:2013:144, Rn. 23, und ATP PensionService, C-464/12, EU:C:2014:139, Rn. 46).

    Als Sondervermögen sind darüber hinaus auch Fonds anzusehen, die zwar keine Organismen für gemeinsame Anlagen im Sinne der OGAW-Richtlinie darstellen, jedoch dieselben Merkmale aufweisen wie diese und somit dieselben Umsätze tätigen oder diesen zumindest so weit ähnlich sind, dass sie mit ihnen im Wettbewerb stehen (vgl. in diesem Sinne Urteile Abbey National, C-169/04, EU:C:2006:289, Rn. 53 bis 56, JP Morgan Fleming Claverhouse Investment Trust und The Association of Investment Trust Companies, C-363/05, EU:C:2007:391, Rn. 48 bis 51, Wheels Common Investment Fund Trustees u. a., C-424/11, EU:C:2013:144, Rn. 24, und ATP PensionService, C-464/12, EU:C:2014:139, Rn. 47).

    So hat der Gerichtshof entschieden, dass als steuerbefreites Sondervermögen im Sinne dieser Richtlinie zum einen Anlagen, die unter die OGAW-Richtlinie fallen und in diesem Rahmen einer besonderen staatlichen Aufsicht unterliegen, und zum anderen Fonds anzusehen sind, die zwar keine Organismen für gemeinsame Anlagen im Sinne dieser Richtlinie darstellen, jedoch dieselben Merkmale aufweisen wie diese und somit dieselben Umsätze tätigen oder diesen zumindest so weit ähnlich sind, dass sie mit ihnen im Wettbewerb stehen (Urteile Wheels Common Investment Fund Trustees u. a., C-424/11, EU:C:2013:144, Rn. 23 und 24, sowie ATP PensionService, C-464/12, EU:C:2014:139, Rn. 46 und 47).

    In diesem Sinne hat der Gerichtshof entschieden, dass Rentenkassen der betrieblichen Altersvorsorge als Sondervermögen angesehen werden können, wenn sie von den Personen finanziert werden, denen die Renten ausgezahlt werden, die Ersparnisse nach dem Grundsatz der Risikostreuung angelegt werden und das Anlagerisiko von den Versicherten getragen wird (Urteil ATP PensionService, C-464/12, EU:C:2014:139, Rn. 59).

    Der Gerichtshof hat jedoch klargestellt, dass es sich bei den Umsätzen, für die die Befreiung der Verwaltung von Sondervermögen gilt, um diejenigen handelt, die für die Tätigkeit der Organismen für gemeinsame Anlagen spezifisch sind (Urteile Abbey National, C-169/04, EU:C:2006:289, Rn. 63, Deutsche Bank, C-44/11, EU:C:2012:484, Rn. 31, und ATP PensionService, C-464/12, EU:C:2014:139, Rn. 65).

    In Bezug auf insbesondere die von einem außenstehenden Verwalter erbrachten Verwaltungsdienstleistungen hat er ausgeführt, dass diese ein im Großen und Ganzen eigenständiges Ganzes bilden und für die Verwaltung von Sondervermögen durch Kapitalanlagegesellschaften spezifisch und wesentlich sein müssen (Urteil ATP PensionService, C-464/12, EU:C:2014:139, Rn. 65).

    Neben den Aufgaben der Portefeuilleverwaltung stellen die administrativen Aufgaben der Organismen für gemeinsame Anlagen selbst, wie sie in Anhang II der OGAW-Richtlinie unter der Überschrift "Administrative Tätigkeiten" aufgeführt sind, spezifische Aufgaben dieser Organismen dar (Urteil ATP PensionService, C-464/12, EU:C:2014:139, Rn. 66).

    So hat der Gerichtshof entschieden, dass nicht nur die Anlagenverwaltung, zu der auch die Wahl und die Abtretung der Aktiva gehören, die Gegenstand dieser Verwaltung sind, sondern auch die Aufgaben der Verwaltung und des Rechnungswesens, insbesondere Leistungen wie die Ermittlung des Betrags der Einkünfte und des Preises der Anteile oder Aktien an dem Fonds, die Bewertung des Vermögens, die Buchführung, die Vorbereitung der Erklärungen über die Verteilung der Einkünfte, die Lieferung von Angaben und Unterlagen für die regelmäßig zu veröffentlichenden Abschlüsse und die Steuererklärungen, Statistiken und Mehrwertsteuererklärungen sowie die Vorbereitung der Voraussagen über die Erträge unter den Begriff der "Verwaltung" eines Sondervermögens im Sinne von Art. 13 Teil B Buchst. d Nr. 6 der Sechsten Richtlinie fallen (vgl. Urteile Abbey National, C-169/04, EU:C:2006:289, Rn. 26, 63 und 64, sowie ATP PensionService, C-464/12, EU:C:2014:139, Rn. 68).

  • EuGH, 07.03.2013 - C-424/11

    Wheels Common Investment Fund Trustees u.a. - Mehrwertsteuer - Richtlinie

    Auszug aus EuGH, 09.12.2015 - C-595/13
    Dies gilt jedoch nicht, wenn der Gesetzgeber der Europäischen Union die Mitgliedstaaten mit der Bestimmung einiger Begriffe einer Befreiungsvorschrift betraut hat (vgl. in diesem Sinne Urteile Abbey National, C-169/04, EU:C:2006:289, Rn. 38 und 39, JP Morgan Fleming Claverhouse Investment Trust und The Association of Investment Trust Companies, C-363/05, EU:C:2007:391, Rn. 19 und 20, Wheels Common Investment Fund Trustees u. a., C-424/11, EU:C:2013:144, Rn. 16, und ATP PensionService, C-464/12, EU:C:2014:139, Rn. 40).

    13 Teil B Buchst. d Nr. 6 der Sechsten Richtlinie ermächtigt die Mitgliedstaaten, den Begriff "Sondervermögen" zu definieren (vgl. Urteile Wheels Common Investment Fund Trustees u. a., C-424/11, EU:C:2013:144, Rn. 16, und ATP PensionService, C-464/12, EU:C:2014:139, Rn. 40).

    Die genannten Bestimmungen räumen ihm somit lediglich die Befugnis ein, in seinem innerstaatlichen Recht die Fonds zu definieren, die unter den Begriff "Sondervermögen" fallen (vgl. in diesem Sinne Urteile JP Morgan Fleming Claverhouse Investment Trust und The Association of Investment Trust Companies, C-363/05, EU:C:2007:391, Rn. 41 bis 43, Wheels Common Investment Fund Trustees u. a., C-424/11, EU:C:2013:144, Rn. 17, sowie ATP PensionService, C-464/12, EU:C:2014:139, Rn. 41).

    Bei der den Mitgliedstaaten eingeräumten Befugnis, den Begriff "Sondervermögen" zu definieren, sind auch die mit der Sechsten Richtlinie verfolgten Ziele sowie der dem gemeinsamen Mehrwertsteuersystem innewohnende Grundsatz der steuerlichen Neutralität zu beachten (vgl. in diesem Sinne Urteile JP Morgan Fleming Claverhouse Investment Trust und The Association of Investment Trust Companies, C-363/05, EU:C:2007:391, Rn. 22 und 43, Wheels Common Investment Fund Trustees u. a., C-424/11, EU:C:2013:144, Rn. 18, und ATP PensionService, C-464/12, EU:C:2014:139, Rn. 42).

    Insoweit ist festzustellen, dass mit der Befreiung von Umsätzen im Zusammenhang mit der Verwaltung von Sondervermögen u. a. bezweckt wird, den Anlegern die Anlage in Wertpapiere über Organismen für Anlagen dadurch zu erleichtern, dass die Mehrwertsteuerkosten wegfallen und somit die Neutralität des gemeinsamen Mehrwertsteuersystems hinsichtlich der Wahl zwischen unmittelbarer Anlage in Wertpapiere und derjenigen, die durch Einschaltung von Organismen für gemeinsame Anlagen erfolgt, gewährleistet bleibt (vgl. Urteile JP Morgan Fleming Claverhouse Investment Trust und The Association of Investment Trust Companies, C-363/05, EU:C:2007:391, Rn. 45, Wheels Common Investment Fund Trustees u. a., C-424/11, EU:C:2013:144, Rn. 19, sowie ATP PensionService, C-464/12, EU:C:2014:139, Rn. 43).

    Es ist darauf hinzuweisen, dass Fonds, die Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren im Sinne der OGAW-Richtlinie darstellen, Sondervermögen sind (vgl. in diesem Sinne u. a. Urteile Deutsche Bank, C-44/11, EU:C:2012:484, Rn. 32, Wheels Common Investment Fund Trustees u. a., C-424/11, EU:C:2013:144, Rn. 23, und ATP PensionService, C-464/12, EU:C:2014:139, Rn. 46).

    Als Sondervermögen sind darüber hinaus auch Fonds anzusehen, die zwar keine Organismen für gemeinsame Anlagen im Sinne der OGAW-Richtlinie darstellen, jedoch dieselben Merkmale aufweisen wie diese und somit dieselben Umsätze tätigen oder diesen zumindest so weit ähnlich sind, dass sie mit ihnen im Wettbewerb stehen (vgl. in diesem Sinne Urteile Abbey National, C-169/04, EU:C:2006:289, Rn. 53 bis 56, JP Morgan Fleming Claverhouse Investment Trust und The Association of Investment Trust Companies, C-363/05, EU:C:2007:391, Rn. 48 bis 51, Wheels Common Investment Fund Trustees u. a., C-424/11, EU:C:2013:144, Rn. 24, und ATP PensionService, C-464/12, EU:C:2014:139, Rn. 47).

    So hat der Gerichtshof entschieden, dass als steuerbefreites Sondervermögen im Sinne dieser Richtlinie zum einen Anlagen, die unter die OGAW-Richtlinie fallen und in diesem Rahmen einer besonderen staatlichen Aufsicht unterliegen, und zum anderen Fonds anzusehen sind, die zwar keine Organismen für gemeinsame Anlagen im Sinne dieser Richtlinie darstellen, jedoch dieselben Merkmale aufweisen wie diese und somit dieselben Umsätze tätigen oder diesen zumindest so weit ähnlich sind, dass sie mit ihnen im Wettbewerb stehen (Urteile Wheels Common Investment Fund Trustees u. a., C-424/11, EU:C:2013:144, Rn. 23 und 24, sowie ATP PensionService, C-464/12, EU:C:2014:139, Rn. 46 und 47).

    Ein Investmentfonds wäre somit vergleichbar mit Organismen für gemeinsame Anlagen, wie sie durch die OGAW-Richtlinie definiert werden, wenn bestimmte Personen Anteilsrechte an einem solchen Fonds gekauft haben, wenn der Ertrag dieser Anlage von den Ergebnissen der Anlagen abhängt, die die Verwalter des Fonds im Laufe des Zeitraums, in dem die betreffenden Personen diese Anteilsrechte innehaben, getätigt haben, und wenn die Anteilsinhaber Anrecht auf die Gewinne haben oder das Risiko im Zusammenhang mit der Verwaltung des Fonds tragen (vgl. in diesem Sinne Urteil Wheels Common Investment Fund Trustees u. a., C-424/11, EU:C:2013:144, Rn. 27).

    Der Grundsatz der steuerlichen Neutralität lässt es nach ständiger Rechtsprechung aber nicht zu, gleichartige und deshalb miteinander in Wettbewerb stehende Dienstleistungen hinsichtlich der Mehrwertsteuer unterschiedlich zu behandeln (vgl. Urteil Wheels Common Investment Fund Trustees u. a., C-424/11, EU:C:2013:144, Rn. 21 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 04.05.2006 - C-169/04

    Abbey National - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Artikel 13 Teil B Buchstabe d

    Auszug aus EuGH, 09.12.2015 - C-595/13
    Dies gilt jedoch nicht, wenn der Gesetzgeber der Europäischen Union die Mitgliedstaaten mit der Bestimmung einiger Begriffe einer Befreiungsvorschrift betraut hat (vgl. in diesem Sinne Urteile Abbey National, C-169/04, EU:C:2006:289, Rn. 38 und 39, JP Morgan Fleming Claverhouse Investment Trust und The Association of Investment Trust Companies, C-363/05, EU:C:2007:391, Rn. 19 und 20, Wheels Common Investment Fund Trustees u. a., C-424/11, EU:C:2013:144, Rn. 16, und ATP PensionService, C-464/12, EU:C:2014:139, Rn. 40).

    Als Sondervermögen sind darüber hinaus auch Fonds anzusehen, die zwar keine Organismen für gemeinsame Anlagen im Sinne der OGAW-Richtlinie darstellen, jedoch dieselben Merkmale aufweisen wie diese und somit dieselben Umsätze tätigen oder diesen zumindest so weit ähnlich sind, dass sie mit ihnen im Wettbewerb stehen (vgl. in diesem Sinne Urteile Abbey National, C-169/04, EU:C:2006:289, Rn. 53 bis 56, JP Morgan Fleming Claverhouse Investment Trust und The Association of Investment Trust Companies, C-363/05, EU:C:2007:391, Rn. 48 bis 51, Wheels Common Investment Fund Trustees u. a., C-424/11, EU:C:2013:144, Rn. 24, und ATP PensionService, C-464/12, EU:C:2014:139, Rn. 47).

    Wie der Gerichtshof mehrmals im Rahmen der Auslegung der Steuerbefreiung der Verwaltung von Sondervermögen im Sinne dieser Bestimmung ausgeführt hat, fand die Harmonisierung des Mehrwertsteuerrechts statt, bevor die Rechtsvorschriften im Zusammenhang mit der Zulassung von und Aufsicht über Anlagevermögen erlassen wurden, und insbesondere vor Erlass der OGAW-Richtlinie (Urteile Abbey National, C-169/04, EU:C:2006:289, Rn. 55, sowie JP Morgan Fleming Claverhouse Investment Trust und The Association of Investment Trust Companies, C-363/05, EU:C:2007:391, Rn. 32).

    Wie der Gerichtshof bereits entschieden hat, stellt der Begriff der "Verwaltung" von Sondervermögen im Sinne von Art. 13 Teil B Buchst. d Nr. 6 der Sechsten Richtlinie einen autonomen Begriff des Unionsrechts dar, dessen Inhalt die Mitgliedstaaten nicht verändern können (Urteil Abbey National, C-169/04, EU:C:2006:289, Rn. 43).

    Der Gerichtshof hat jedoch klargestellt, dass es sich bei den Umsätzen, für die die Befreiung der Verwaltung von Sondervermögen gilt, um diejenigen handelt, die für die Tätigkeit der Organismen für gemeinsame Anlagen spezifisch sind (Urteile Abbey National, C-169/04, EU:C:2006:289, Rn. 63, Deutsche Bank, C-44/11, EU:C:2012:484, Rn. 31, und ATP PensionService, C-464/12, EU:C:2014:139, Rn. 65).

    So hat der Gerichtshof entschieden, dass nicht nur die Anlagenverwaltung, zu der auch die Wahl und die Abtretung der Aktiva gehören, die Gegenstand dieser Verwaltung sind, sondern auch die Aufgaben der Verwaltung und des Rechnungswesens, insbesondere Leistungen wie die Ermittlung des Betrags der Einkünfte und des Preises der Anteile oder Aktien an dem Fonds, die Bewertung des Vermögens, die Buchführung, die Vorbereitung der Erklärungen über die Verteilung der Einkünfte, die Lieferung von Angaben und Unterlagen für die regelmäßig zu veröffentlichenden Abschlüsse und die Steuererklärungen, Statistiken und Mehrwertsteuererklärungen sowie die Vorbereitung der Voraussagen über die Erträge unter den Begriff der "Verwaltung" eines Sondervermögens im Sinne von Art. 13 Teil B Buchst. d Nr. 6 der Sechsten Richtlinie fallen (vgl. Urteile Abbey National, C-169/04, EU:C:2006:289, Rn. 26, 63 und 64, sowie ATP PensionService, C-464/12, EU:C:2014:139, Rn. 68).

    Der Gerichtshof hat hingegen auch entschieden, dass die Aufgaben der Verwahrstellen von Organismen für gemeinsame Anlagen sowie die rein materiellen oder technischen Dienstleistungen wie z. B. die Zurverfügungstellung eines Datenverarbeitungssystems von Art. 13 Teil B Buchst. d Nr. 6 der Sechsten Richtlinie nicht erfasst werden (Urteil Abbey National, C-169/04, EU:C:2006:289, Rn. 65 und 71).

  • EuGH, 28.06.2007 - C-363/05

    JP Morgan Fleming Claverhouse Investment Trust und The Association of Investment

    Auszug aus EuGH, 09.12.2015 - C-595/13
    Dies gilt jedoch nicht, wenn der Gesetzgeber der Europäischen Union die Mitgliedstaaten mit der Bestimmung einiger Begriffe einer Befreiungsvorschrift betraut hat (vgl. in diesem Sinne Urteile Abbey National, C-169/04, EU:C:2006:289, Rn. 38 und 39, JP Morgan Fleming Claverhouse Investment Trust und The Association of Investment Trust Companies, C-363/05, EU:C:2007:391, Rn. 19 und 20, Wheels Common Investment Fund Trustees u. a., C-424/11, EU:C:2013:144, Rn. 16, und ATP PensionService, C-464/12, EU:C:2014:139, Rn. 40).

    Die genannten Bestimmungen räumen ihm somit lediglich die Befugnis ein, in seinem innerstaatlichen Recht die Fonds zu definieren, die unter den Begriff "Sondervermögen" fallen (vgl. in diesem Sinne Urteile JP Morgan Fleming Claverhouse Investment Trust und The Association of Investment Trust Companies, C-363/05, EU:C:2007:391, Rn. 41 bis 43, Wheels Common Investment Fund Trustees u. a., C-424/11, EU:C:2013:144, Rn. 17, sowie ATP PensionService, C-464/12, EU:C:2014:139, Rn. 41).

    Bei der den Mitgliedstaaten eingeräumten Befugnis, den Begriff "Sondervermögen" zu definieren, sind auch die mit der Sechsten Richtlinie verfolgten Ziele sowie der dem gemeinsamen Mehrwertsteuersystem innewohnende Grundsatz der steuerlichen Neutralität zu beachten (vgl. in diesem Sinne Urteile JP Morgan Fleming Claverhouse Investment Trust und The Association of Investment Trust Companies, C-363/05, EU:C:2007:391, Rn. 22 und 43, Wheels Common Investment Fund Trustees u. a., C-424/11, EU:C:2013:144, Rn. 18, und ATP PensionService, C-464/12, EU:C:2014:139, Rn. 42).

    Insoweit ist festzustellen, dass mit der Befreiung von Umsätzen im Zusammenhang mit der Verwaltung von Sondervermögen u. a. bezweckt wird, den Anlegern die Anlage in Wertpapiere über Organismen für Anlagen dadurch zu erleichtern, dass die Mehrwertsteuerkosten wegfallen und somit die Neutralität des gemeinsamen Mehrwertsteuersystems hinsichtlich der Wahl zwischen unmittelbarer Anlage in Wertpapiere und derjenigen, die durch Einschaltung von Organismen für gemeinsame Anlagen erfolgt, gewährleistet bleibt (vgl. Urteile JP Morgan Fleming Claverhouse Investment Trust und The Association of Investment Trust Companies, C-363/05, EU:C:2007:391, Rn. 45, Wheels Common Investment Fund Trustees u. a., C-424/11, EU:C:2013:144, Rn. 19, sowie ATP PensionService, C-464/12, EU:C:2014:139, Rn. 43).

    Als Sondervermögen sind darüber hinaus auch Fonds anzusehen, die zwar keine Organismen für gemeinsame Anlagen im Sinne der OGAW-Richtlinie darstellen, jedoch dieselben Merkmale aufweisen wie diese und somit dieselben Umsätze tätigen oder diesen zumindest so weit ähnlich sind, dass sie mit ihnen im Wettbewerb stehen (vgl. in diesem Sinne Urteile Abbey National, C-169/04, EU:C:2006:289, Rn. 53 bis 56, JP Morgan Fleming Claverhouse Investment Trust und The Association of Investment Trust Companies, C-363/05, EU:C:2007:391, Rn. 48 bis 51, Wheels Common Investment Fund Trustees u. a., C-424/11, EU:C:2013:144, Rn. 24, und ATP PensionService, C-464/12, EU:C:2014:139, Rn. 47).

    Wie der Gerichtshof mehrmals im Rahmen der Auslegung der Steuerbefreiung der Verwaltung von Sondervermögen im Sinne dieser Bestimmung ausgeführt hat, fand die Harmonisierung des Mehrwertsteuerrechts statt, bevor die Rechtsvorschriften im Zusammenhang mit der Zulassung von und Aufsicht über Anlagevermögen erlassen wurden, und insbesondere vor Erlass der OGAW-Richtlinie (Urteile Abbey National, C-169/04, EU:C:2006:289, Rn. 55, sowie JP Morgan Fleming Claverhouse Investment Trust und The Association of Investment Trust Companies, C-363/05, EU:C:2007:391, Rn. 32).

    Wie der sechste Erwägungsgrund und Art. 24 der OGAW-Richtlinie zeigen und wie sich aus Art. 19 Abs. 1 Buchst. e dieser Richtlinie in ihrer durch die Richtlinie 2001/108 geänderten und zu dem im Ausgangsverfahren maßgeblichen Zeitpunkt nicht anwendbaren Fassung ergibt, soll die Koordinierung des Aufsichtsrechts nicht nur die Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren erfassen, sondern auch sonstige Organismen für gemeinsame Anlagen (vgl. in diesem Sinne Urteil JP Morgan Fleming Claverhouse Investment Trust und The Association of Investment Trust Companies, C-363/05, EU:C:2007:391, Rn. 32 und 34).

  • EuGH, 19.07.2012 - C-44/11

    Deutsche Bank - Richtlinie 2006/112/EG - Art. 56 Abs. 1 Buchst. e - Art. 135 Abs.

    Auszug aus EuGH, 09.12.2015 - C-595/13
    Es ist darauf hinzuweisen, dass Fonds, die Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren im Sinne der OGAW-Richtlinie darstellen, Sondervermögen sind (vgl. in diesem Sinne u. a. Urteile Deutsche Bank, C-44/11, EU:C:2012:484, Rn. 32, Wheels Common Investment Fund Trustees u. a., C-424/11, EU:C:2013:144, Rn. 23, und ATP PensionService, C-464/12, EU:C:2014:139, Rn. 46).

    Der Gerichtshof hat jedoch klargestellt, dass es sich bei den Umsätzen, für die die Befreiung der Verwaltung von Sondervermögen gilt, um diejenigen handelt, die für die Tätigkeit der Organismen für gemeinsame Anlagen spezifisch sind (Urteile Abbey National, C-169/04, EU:C:2006:289, Rn. 63, Deutsche Bank, C-44/11, EU:C:2012:484, Rn. 31, und ATP PensionService, C-464/12, EU:C:2014:139, Rn. 65).

  • EuGH, 15.11.2012 - C-174/11

    Zimmermann - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Befreiungen - Art. 13 Teil A Abs.

    Auszug aus EuGH, 09.12.2015 - C-595/13
    Diese Regel einer engen Auslegung bedeutet also nicht, dass die zur Definition der Steuerbefreiungen im Sinne von Art. 13 verwendeten Begriffe in einer Weise auszulegen sind, die den Befreiungen ihre Wirkung nähme (vgl. u. a. Urteile Zimmermann, C-174/11, EU:C:2012:716, Rn. 22 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie Mapfre asistencia und Mapfre warranty, C-584/13, EU:C:2015:488, Rn. 26).
  • EuGH, 07.03.2013 - C-275/11

    GfBk - Steuerrecht - Mehrwertsteuer - Richtlinie 77/388/EWG - Steuerfreiheit für

    Auszug aus EuGH, 09.12.2015 - C-595/13
    Insoweit ist festzustellen, dass die spezifische Tätigkeit eines Fonds, mit dem Sondervermögen verwaltet wird, darin besteht, die beschafften Gelder für gemeinsame Rechnung anzulegen (vgl. in diesem Sinne Urteil GfBk, C-275/11, EU:C:2013:141, Rn. 22 und 24).
  • EuGH, 16.07.2015 - C-584/13

    Mapfre asistencia und Mapfre warranty - Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuern -

    Auszug aus EuGH, 09.12.2015 - C-595/13
    Diese Regel einer engen Auslegung bedeutet also nicht, dass die zur Definition der Steuerbefreiungen im Sinne von Art. 13 verwendeten Begriffe in einer Weise auszulegen sind, die den Befreiungen ihre Wirkung nähme (vgl. u. a. Urteile Zimmermann, C-174/11, EU:C:2012:716, Rn. 22 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie Mapfre asistencia und Mapfre warranty, C-584/13, EU:C:2015:488, Rn. 26).
  • BFH, 05.09.2019 - V R 2/16

    Zum Begriff des "Sondervermögens" i.S. von Art. 13 Teil B Buchst. d Nr. 6 der

    Art. 13 Teil B Buchst. d Nr. 6 der Richtlinie 77/388/EWG ermächtigt die Mitgliedstaaten, den Begriff "Sondervermögen" zu definieren (vgl. Urteile des Gerichtshofs der Europäischen Union --EuGH-- Fiscale Eenheid X vom 09.12.2015 - C-595/13, EU:C:2015:801, Rz 31; Wheels Common Investment Fund Trustees u.a. vom 07.03.2013 - C-424/11, EU:C:2013:144, Rz 16; ATP PensionService vom 13.03.2014 - C-464/12, EU:C:2014:139, Rz 40).

    Der Begriff des "Sondervermögens" i.S. von Art. 13 Teil B Buchst. d Nr. 6 der Richtlinie 77/388/EWG wird neben dem nationalen Recht zugleich durch das Unionsrecht bestimmt (EuGH-Urteil Fiscale Eenheid X, EU:C:2015:801, Rz 46).

    Denn die den Mitgliedstaaten übertragene Definitionsbefugnis ist durch den Grundsatz der steuerlichen Neutralität und das Verbot, der vom Unionsgesetzgeber verwendeten Formulierung der Befreiungsvorschrift zuwiderzuhandeln, begrenzt (EuGH-Urteil Fiscale Eenheid X, EU:C:2015:801, Rz 32, 33).

    Sondervermögen i.S. des Art. 13 Teil B Buchst. d Nr. 6 der Richtlinie 77/388/EWG sind deshalb jedenfalls Fonds, die Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren im Sinne der OGAW-Richtlinie, mit Wirkung ab 23.02.2002 geändert durch die Richtlinie 2001/108/EG, darstellen (EuGH-Urteil Fiscale Eenheid X, EU:C:2015:801, Rz 36, m.w.N.).

    Darüber hinaus sind als Sondervermögen i.S. des Art. 13 Teil B Buchst. d Nr. 6 der Richtlinie 77/388/EWG auch Fonds anzusehen, die zwar keine OGAW im Sinne der OGAW-Richtlinie darstellen, jedoch gleiche Merkmale wie diese aufweisen und vergleichbare Umsätze tätigen oder diesen zumindest so weit ähnlich sind, dass sie mit ihnen im Wettbewerb stehen (EuGH-Urteil Fiscale Eenheid X, EU:C:2015:801, Rz 37, m.w.N.).

    Das würde voraussetzen, dass sie gleiche Merkmale aufweisen wie diese und vergleichbare Umsätze tätigen oder diesen zumindest so weit ähnlich sind, dass sie mit ihnen im Wettbewerb stehen (EuGH-Urteil Fiscale Eenheid X, EU:C:2015:801, Rz 37, m.w.N.).

    Das setzt aber zumindest voraus, dass das nationale Recht eine besondere staatliche Aufsicht für ein solches Vermögen vorsieht (EuGH-Urteil Fiscale Eenheid X, EU:C:2015:801, Rz 40, 42, 48 f., 64).

    Das reicht für die besondere Aufsicht i.S. des EuGH-Urteils Fiscale Eenheid X (EU:C:2015:801) aber nicht aus.

    Den Erwägungsgründen 1 und 2 der OGAW-Richtlinie ist in diesem Zusammenhang zu entnehmen, dass der Unionsgesetzgeber wegen der Unterschiede zwischen den Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten, die die Organismen für gemeinsame Anlagen regeln, insbesondere hinsichtlich der Pflichten, die diesen Organismen auferlegt, sowie der Kontrollen, denen sie unterworfen werden, diese Rechtsvorschriften koordinieren wollte, um die Wettbewerbsbedingungen zwischen diesen Organismen auf Unionsebene anzugleichen und einen wirksameren und einheitlicheren Schutz der Anteilsinhaber sicherzustellen sowie den in einem Mitgliedstaat ansässigen Organismen für gemeinsame Anlagen den Vertrieb ihrer Anteile im Gebiet der anderen Mitgliedstaaten zu erleichtern (EuGH-Urteil Fiscale Eenheid X, EU:C:2015:801, Rz 43).

    Die OGAW-Richtlinie hat deshalb für die in den Mitgliedstaaten niedergelassenen Organismen für gemeinsame Anlagen gemeinsame Mindestregelungen für die Zulassung, Struktur, Geschäftstätigkeit sowie hinsichtlich der zu veröffentlichenden Informationen festgelegt (EuGH-Urteil Fiscale Eenheid X, EU:C:2015:801, Rz 44).

  • Generalanwalt beim EuGH, 14.03.2024 - C-639/22

    Inspecteur van de Belastingdienst Utrecht - Vorabentscheidungsersuchen -

    5 Vgl. zur Vorgängerregelung von Art. 13 Teil B Buchst. d Nr. 6 der Richtlinie 77/388/EG, der im Wesentlichen den selben Wortlaut hatte wie Art. 135 Abs. 1 Buchst. g der Mehrwertsteuerrichtlinie, Urteil vom 9. Dezember 2015, Fiscale Eenheid X (C-595/13, EU:C:2015:801, Rn. 46).

    6 In diesem Sinne Urteil vom 9. Dezember 2015, Fiscale Eenheid X (C-595/13, EU:C:2015:801, Rn. 34 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    8 Urteil vom 9. Dezember 2015, Fiscale Eenheid X (C-595/13, EU:C:2015:801, Rn. 46); siehe auch bereits meine Schlussanträge in den Rechtssachen Fiscale Eenheid X (C-595/13, EU:C:2015:327, Nr. 23), JP Morgan Fleming Claverhouse Investment Trust und The Association of Investment Trust Companies (C-363/05, EU:C:2007:125, Nr. 32) sowie Abbey National (C-169/04, EU:C:2005:523, Nr. 38).

    13 Urteile vom 9. Dezember 2015, Fiscale Eenheid X (C-595/13, EU:C:2015:801, Rn. 37), vom 13. März 2014, ATP PensionService (C-464/12, EU:C:2014:139, Rn. 48), sowie vom 7. März 2013, Wheels Common Investment Fund Trustees u.a. (C-424/11, EU:C:2013:144, Rn. 24).

    14 Vgl. bereits meine Schlussanträge in der Rechtssache Fiscale Eenheid X (C-595/13, EU:C:2015:327, Nr. 27) sowie Urteil vom 9. Dezember 2015, Fiscale Eenheid X (C-595/13, EU:C:2015:801, Rn. 48.

    15 Vgl. bereits meine Schlussanträge in der Rechtssache Fiscale Eenheid X (C-595/13, EU:C:2015:327, Nr. 27) sowie Urteil vom 9. Dezember 2015, Fiscale Eenheid X (C-595/13, EU:C:2015:801, Rn. 48).

    26 Urteile vom 9. Dezember 2015, Fiscale Eenheid X (C-595/13, EU:C:2015:801, Rn. 33), vom 13. März 2014, ATP PensionService (C-464/12, EU:C:2014:139, Rn. 42), sowie vom 7. März 2013, Wheels Common Investment Fund Trustees u.a. (C-424/11, EU:C:2013:144, Rn. 18).

  • BFH, 26.07.2017 - XI R 22/15

    Zur Steuerbefreiung der Verwaltung von Unterstützungskassen

    Die genannten Bestimmungen räumen ihm somit lediglich die Befugnis ein, in seinem innerstaatlichen Recht die Fonds zu definieren, die unter den Begriff "Sondervermögen" fallen (vgl. in diesem Sinne EuGH-Urteile JP Morgan Fleming Claverhouse Investment Trust und The Association of Investment Trust Companies vom 28. Juni 2007 C-363/05, EU:C:2007:391, BStBl II 2010, 573, Rz 41 bis 43; Wheels Common Investment Fund Trustees u.a., EU:C:2013:144, MwStR 2013, 157, Rz 17; ATP PensionService, EU:C:2014:139, MwStR 2014, 294, Rz 41; Fiscale Eenheid X vom 9. Dezember 2015 C-595/13, EU:C:2015:801, MwStR 2016, 109, Rz 32).

    bb) So hat der EuGH entschieden, dass als steuerbefreites Sondervermögen i.S. der Richtlinie 77/388/EWG zum einen Anlagen, die unter die Richtlinie 85/611/EWG des Rates vom 20. Dezember 1985 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW-Richtlinie) fallen und in diesem Rahmen einer besonderen staatlichen Aufsicht unterliegen, und zum anderen Fonds anzusehen sind, die zwar keine Organismen für gemeinsame Anlagen i.S. dieser Richtlinie darstellen, jedoch dieselben Merkmale aufweisen wie diese und somit dieselben Umsätze tätigen oder diesen zumindest soweit ähnlich sind, dass sie mit ihnen im Wettbewerb stehen (vgl. EuGH-Urteile Wheels Common Investment Fund Trustees u.a., EU:C:2013:144, MwStR 2013, 157, Rz 23 und 24; ATP PensionService, EU:C:2014:139, MwStR 2014, 294, Rz 46 und 47; Fiscale Eenheid X, EU:C:2015:801, MwStR 2016, 109, Rz 46 und 47).

    Dagegen richtet sich der Gewinn, den Personen, die Anteile an einem Organismus für gemeinsame Anlagen kaufen, erwarten können, nach den Ergebnissen der Anlagen, die von den Verwaltern des Fonds während des Zeitraums, in dem sie diese Anteile halten, getätigt werden (vgl. EuGH-Urteile Wheels Common Investment Fund Trustees u.a., EU:C:2013:144, MwStR 2013, 157, Rz 27; ATP PensionService, EU:C:2014:139, MwStR 2014, 294, Rz 59; Fiscale Eenheid X, EU:C:2015:801, MwStR 2016, 109, Rz 52).

  • BFH, 16.12.2020 - XI R 13/19

    Eingangsleistungen einer Kapitalanlagegesellschaft i.S. des InvG; kein

    Nicht befreit sind jedoch die Aufgaben der Verwahrstellen sowie die rein materiellen oder technischen Dienstleistungen (z.B. die Zurverfügungstellung eines Datenverarbeitungssystems, vgl. EuGH-Urteil Abbey National, EU:C:2006:289, Rz 65 und 71, und die tatsächliche Bewirtschaftung der Immobilien, vgl. EuGH-Urteil Fiscale Eenheid X vom 09.12.2015 - C-595/13, EU:C:2015:801, Rz 74, 78 f.).

    bb) Die Steuerbefreiung gilt auch für Sondervermögen, die --wie hier-- in Immobilien anlegen (vgl. EuGH-Urteil Fiscale Eenheid X, EU:C:2015:801, Rz 57, 63 f.).

  • EuGH, 17.06.2021 - C-58/20

    K - Vorlage zur Vorabentscheidung - Mehrwertsteuer - Richtlinie 2006/112/EG -

    Auch wenn die in Art. 135 Abs. 1 Buchst. g der Mehrwertsteuerrichtlinie vorgesehene Steuerbefreiung eng auszulegen ist, sprechen somit der Grundsatz der steuerlichen Neutralität und die Ziele dieser Befreiung für eine Auslegung, die ihr nicht ihre Wirkung nimmt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 9. Dezember 2015, Fiscale Eenheid X, C-595/13, EU:C:2015:801, Rn. 68).

    Dagegen fallen Leistungen, die etwa nicht für die Tätigkeit eines Fonds, mit dem Sondervermögen verwaltet wird, spezifisch sind, sondern jeder Anlageart innewohnen, nicht unter diesen Begriff "Verwaltung" von Sondervermögen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 9. Dezember 2015, Fiscale Eenheid X, C-595/13, EU:C:2015:801, Rn. 78).

    Zweitens hat der Gerichtshof, was die Einräumung eines Nutzungsrechts an Software betrifft, zwar in Rn. 71 des Urteils vom 4. Mai 2006, Abbey National (C-169/04, EU:C:2006:289), unter Verweis auf das Urteil vom 5. Juni 1997, SDC (C-2/95, EU:C:1997:278), befunden, dass rein materielle oder technische Dienstleistungen wie z. B. die Zurverfügungstellung eines Datenverarbeitungssystems nicht von der in Art. 13 Teil B Buchst. d Nr. 6 der Sechsten Richtlinie, der Vorgängerbestimmung von Art. 135 Abs. 1 Buchst. g der Mehrwertsteuerrichtlinie, vorgesehenen Steuerbefreiung erfasst wurden (Urteil vom 9. Dezember 2015, Fiscale Eenheid X, C-595/13, EU:C:2015:801, Rn. 74).

  • FG München, 29.03.2017 - 3 K 855/15

    Steuerbefreiung für nicht als gemeinnützig anerkannten Golfclub

    Der Gesetzgeber der Europäischen Union kann die Mitgliedstaaten zwar mit der Bestimmung einiger Begriffe einer Befreiungsvorschrift betrauen, wie etwa in Art. 135 Abs. 1 Buchst. g MwStSystRL bzgl. der Verwaltung von durch die Mitgliedstaaten als solche definierten Sondervermögen (EuGH-Urteil vom 9. Dezember 2015 C-595/13, Fiscale Eenheid X, ECLI:EU:C:2015:801, UR 2016, 20, Rn. 30) oder in Art. 132 Abs. 1 Buchst. n MwStSystRL bzgl. bestimmter kultureller Dienstleistungen (vgl. EuGH-Urteil vom 15. Februar 2017 C-592/15, British Film Institute, ECLI:EU:C:2017:117, juris, Rn. 14).
  • Generalanwalt beim EuGH, 11.03.2020 - C-231/19

    Blackrock Investment Management (UK)

    7 Urteile vom 4. Mai 2006, Abbey National (C-169/04, EU:C:2006:289), vom 28. Juni 2007, JP Morgan Fleming Claverhouse Investment Trust und The Association of Investment Trust Companies (C-363/05, EU:C:2007:391), vom 19. Juli 2012, Deutsche Bank (C-44/11, EU:C:2012:484), vom 7. März 2013, GfBk (C-275/11, EU:C:2013:141), vom 7. März 2013, Wheels Common Investment Fund Trustees u. a. (C-424/11, EU:C:2013:144), vom 13. März 2014, ATP PensionService (C-464/12, EU:C:2014:139), sowie vom 9. Dezember 2015, Fiscale Eenheid X (C-595/13, EU:C:2015:801).

    8 Vgl. u. a. Urteil vom 9. Dezember 2015, Fiscale Eenheid X (C-595/13, EU:C:2015:801, Rn. 30 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    79 Vgl. Urteile vom 28. Juni 2007, JP Morgan Fleming Claverhouse Investment Trust und The Association of Investment Trust Companies (C-363/05, EU:C:2007:391, Rn. 45), vom 7. März 2013, Wheels Common Investment Fund Trustees u. a. (C-424/11, EU:C:2013:144, Rn. 19), vom 13. März 2014, ATP PensionService (C-464/12, EU:C:2014:139, Rn. 43), sowie vom 9. Dezember 2015, Fiscale Eenheid X (C-595/13, EU:C:2015:801, Rn. 34).

  • EuGH, 15.02.2017 - C-592/15

    British Film Institute - Vorlage zur Vorabentscheidung - Mehrwertsteuer - Sechste

    Die nach diesem Artikel vorgesehenen Steuerbefreiungen sind zwar in der Tat autonome unionsrechtliche Begriffe, mit denen eine von Mitgliedstaat zu Mitgliedstaat unterschiedliche Anwendung des Mehrwertsteuersystems verhindert werden soll, jedoch kann der Gesetzgeber der Europäischen Union die Mitgliedstaaten mit der Bestimmung einiger Begriffe einer Befreiungsvorschrift betrauen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 28. März 1996, Gemeente Emmen, C-468/93, EU:C:1996:139, Rn. 25, vom 4. Mai 2006, Abbey National, C-169/04, EU:C:2006:289, Rn. 38 und 39, sowie vom 9. Dezember 2015, Fiscale Eenheid X, C-595/13, EU:C:2015:801, Rn. 30 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • BFH, 22.11.2018 - V R 21/17

    Verwaltung von Fonds im Drittlandsgebiet

    Hierfür spricht auch das gesonderte Kriterium einer staatlichen Aufsicht (EuGH-Urteil Fiscale Eenheid X vom 9. Dezember 2015 C-595/13, EU:C:2015:801, Rz 48).
  • FG München, 09.04.2019 - 3 K 1230/15

    Vorsteuerabzug einer Kapitalanlagegesellschaft

    Soweit die tatsächliche Bewirtschaftung der Immobilien die Erhaltung und Vermehrung des angelegten Vermögens bezweckt, ist ihr Zweck nicht spezifisch für die Tätigkeit eines Fonds, mit dem Sondervermögen verwaltet wird, sondern gilt für jede Anlageart (vgl. EuGH-Urteil vom 9. Dezember 2015 C-595/13 Fiscale Eenheid, MwStR 2016, 109, Rn. 77 f.).
  • Generalanwalt beim EuGH, 06.10.2016 - C-274/15

    Kommission / Luxemburg - Steuerrecht - Mehrwertsteuer - Art. 132 Abs. 1 Buchst. f

  • FG Köln, 07.04.2017 - 8 K 1890/14

    Umsatzsteuer: Kein Vorsteuerabzug bei der Verwaltung von

  • Generalanwalt beim EuGH, 14.05.2020 - C-235/19

    United Biscuits (Pensions Trustees) und United Biscuits Pension Investments -

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