Rechtsprechung
   EuGH, 14.01.2016 - C-399/14   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2016,133
EuGH, 14.01.2016 - C-399/14 (https://dejure.org/2016,133)
EuGH, Entscheidung vom 14.01.2016 - C-399/14 (https://dejure.org/2016,133)
EuGH, Entscheidung vom 14. Januar 2016 - C-399/14 (https://dejure.org/2016,133)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2016,133) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (8)

  • Europäischer Gerichtshof

    Grüne Liga Sachsen u.a.

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 92/43/EWG - Art. 6 Abs. 2 bis 4 - Gebiet, das nach Erteilung der Genehmigung für ein Projekt, aber vor Beginn der Ausführung des Projekts in die Liste der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung aufgenommen wurde - Prüfung des ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Grüne Liga Sachsen u.a.

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 92/43/EWG - Art. 6 Abs. 2 bis 4 - Gebiet, das nach Erteilung der Genehmigung für ein Projekt, aber vor Beginn der Ausführung des Projekts in die Liste der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung aufgenommen wurde - Prüfung des ...

  • doev.de PDF

    Grüne Liga Sachsen - Habitatschutz; nachträgliche Prüfung eines Projekts auf Verträglichkeit mit einem Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Richtlinie 92/43/EWG - Art. 6 Abs. 2 bis 4
    Vorlage zur Vorabentscheidung

  • rechtsportal.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Muss die Waldschlösschenbrücke wieder abgerissen werden?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • lto.de (Pressebericht)

    EuGH zu Waldschlößchenbrücke: Grüne Liga Sachsen sieht weitreichende Folgen

  • bbgundpartner.de PDF (Kurzinformation)

    Nachträgliche Überprüfung von Projekten in FFH-Gebieten

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Nachträgliche Verträglichkeitsprüfung der "Dresdner Waldschlösschenbrücke"? (IBR 2016, 112)

In Nachschlagewerken

Sonstiges (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Vorlagefragen)

    Grüne Liga Sachsen u.a.

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Grüne Liga Sachsen u.a.

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 92/43/EWG - Art. 6 Abs. 2 bis 4 - Gebiet, das nach Erteilung der Genehmigung für ein Projekt, aber vor Beginn der Ausführung des Projekts in die Liste der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung aufgenommen wurde - Prüfung des ...

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ 2016, 595
  • NZBau 2016, 273
  • DVBl 2016, 566
  • DÖV 2016, 263
  • ECLI:EU:C:2016:10
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (60)Neu Zitiert selbst (12)

  • EuGH, 24.11.2011 - C-404/09

    Kommission / Spanien - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie

    Auszug aus EuGH, 14.01.2016 - C-399/14
    Der Gerichtshof hat jedoch entschieden, dass die Ausführung eines Projekts, das genehmigt wurde, bevor die Schutzregelung der Habitatrichtlinie für das fragliche Gebiet anwendbar wurde, und daher nicht den Vorgaben der Habitatrichtlinie über eine Ex-ante -Prüfung gemäß Art. 6 Abs. 3 dieser Richtlinie unterliegt, gleichwohl unter Art. 6 Abs. 2 dieser Richtlinie fällt (vgl. in diesem Sinne Urteile Stadt Papenburg, C-226/08, EU:C:2010:10, Rn. 48 und 49, und Kommission/Spanien, C-404/09, EU:C:2011:768, Rn. 124 und 125).

    Es ist jedoch darauf hinzuweisen, dass eine Tätigkeit nur dann im Einklang mit Art. 6 Abs. 2 der Habitatrichtlinie steht, wenn gewährleistet ist, dass sie keine Störung verursacht, die die Ziele dieser Richtlinie, insbesondere die mit ihr verfolgten Erhaltungsziele, erheblich beeinträchtigen kann (Urteil Kommission/Spanien, C-404/09, EU:C:2011:768, Rn. 126 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Der Gerichtshof hat außerdem entschieden, dass ein Verstoß gegen Art. 6 Abs. 2 der Habitatrichtlinie schon dann vorliegen kann, wenn die Wahrscheinlichkeit oder die Gefahr besteht, dass eine wirtschaftliche Tätigkeit auf einem geschützten Gebiet erhebliche Störungen für eine Art verursacht, ohne dass ein ursächlicher Zusammenhang zwischen dieser Tätigkeit und der erheblichen Störung der geschützten Art nachgewiesen werden müsste (vgl. in diesem Sinne Urteil Kommission/Spanien, C-404/09, EU:C:2011:768, Rn. 142 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Nach ständiger Rechtsprechung bedeutet die nach Art. 6 Abs. 3 der Habitatrichtlinie durchzuführende angemessene Prüfung eines Plans oder Projekts auf Verträglichkeit mit dem betreffenden Gebiet, dass unter Berücksichtigung der besten einschlägigen wissenschaftlichen Erkenntnisse sämtliche Gesichtspunkte des Plans oder Projekts zu ermitteln sind, die für sich oder in Verbindung mit anderen Plänen oder Projekten die für dieses Gebiet festgelegten Erhaltungsziele beeinträchtigen können (vgl. in diesem Sinne Urteile Kommission/Frankreich, C-241/08, EU:C:2010:114, Rn. 69, Kommission/Spanien, C-404/09, EU:C:2011:768, Rn. 99, und Nomarchiaki Aftodioikisi Aitoloakarnanias u. a., C-43/10, EU:C:2012:560, Rn. 112 und 113).

    Außerdem ist darauf hinzuweisen, dass nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs nicht auszuschließen ist, dass ein Mitgliedstaat entsprechend der in Art. 6 Abs. 4 der Habitatrichtlinie vorgesehenen Ausnahmeregelung zwingende Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses geltend macht und - sofern die in dieser Bestimmung vorgesehenen Voraussetzungen im Wesentlichen erfüllt sind - einen Plan oder ein Projekt genehmigen kann, der bzw. das ansonsten nach Abs. 2 dieses Artikels als verboten hätte angesehen werden können (vgl. in diesem Sinne Urteil Kommission/Spanien, C-404/09, EU:C:2011:768, Rn. 156).

  • EuGH, 16.02.2012 - C-182/10

    Solvay u.a. - Umweltverträglichkeitsprüfung bei Projekten - Begriff

    Auszug aus EuGH, 14.01.2016 - C-399/14
    Außerdem müssen die Gebietsbeeinträchtigungen genau ermittelt werden, um die Art etwaiger Ausgleichsmaßnahmen bestimmen zu können (Urteil Solvay u. a., C-182/10, EU:C:2012:82, Rn. 74).

    Nach dieser Bestimmung ergreift der Mitgliedstaat in dem Fall, dass ein Plan oder Projekt trotz negativer Ergebnisse der nach Art. 6 Abs. 3 Satz 1 der Habitatrichtlinie vorgenommenen Prüfung aus zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses einschließlich solcher sozialer oder wirtschaftlicher Art durchzuführen und eine Alternativlösung nicht vorhanden ist, alle notwendigen Ausgleichsmaßnahmen, um sicherzustellen, dass die globale Kohärenz von Natura 2000 geschützt ist (Urteil Solvay u. a., C-182/10, EU:C:2012:82, Rn. 72 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Wie der Gerichtshof jedoch wiederholt entschieden hat, ist Art. 6 Abs. 4 der Habitatrichtlinie als Ausnahme von dem in Art. 6 Abs. 3 Satz 2 festgelegten Genehmigungskriterium eng auszulegen (Urteil Solvay u. a., C-182/10, EU:C:2012:82, Rn. 73 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 15.05.2014 - C-521/12

    Briels u.a. - Umwelt - Richtlinie 92/43/EWG - Art. 6 Abs. 3 und 4 - Erhaltung der

    Auszug aus EuGH, 14.01.2016 - C-399/14
    Ein weniger strenges Genehmigungskriterium könnte die Verwirklichung des mit dieser Bestimmung verfolgten Ziels des Schutzes der Gebiete nicht ebenso wirksam gewährleisten (Urteil Briels u. a., C-521/12, EU:C:2014:330, Rn. 26 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Die Prüfung nach Art. 6 Abs. 3 der Habitatrichtlinie darf nicht lückenhaft sein und muss vollständige, präzise und endgültige Feststellungen enthalten, die geeignet sind, jeden vernünftigen wissenschaftlichen Zweifel hinsichtlich der Auswirkungen der in dem betreffenden Schutzgebiet geplanten Arbeiten auszuräumen (Urteile Briels u. a., C-521/12, EU:C:2014:330, Rn. 27).

    Allerdings ist festzustellen, dass die Bestimmungen von Art. 6 Abs. 2 und 3 der Habitatrichtlinie am Maßstab der mit der Richtlinie verfolgten Erhaltungsziele als ein zusammenhängender Normenkomplex auszulegen sind und dass mit diesen Bestimmungen das gleiche Schutzniveau für natürliche Lebensräume und Habitate von Arten gewährleistet werden soll (vgl. in diesem Sinne Urteile Sweetman u. a., C-258/11, EU:C:2013:220, Rn. 32, und Briels u. a., C-521/12, EU:C:2014:330, Rn. 19).

  • EuGH, 11.04.2013 - C-258/11

    Sweetman u.a. - Umwelt - Richtlinie 92/43/EWG - Art. 6 - Erhaltung der

    Auszug aus EuGH, 14.01.2016 - C-399/14
    Im Unterschied zu Art. 6 Abs. 3 der Habitatrichtlinie, der seinem Wortlaut nach ein Verfahren einführt, das durch eine vorherige Prüfung gewährleisten soll, dass Pläne oder Projekte, die nicht unmittelbar mit der Verwaltung des betreffenden Gebiets in Verbindung stehen oder hierfür nicht notwendig sind, dieses jedoch erheblich beeinträchtigen könnten, nur genehmigt werden, soweit sie dieses Gebiet als solches nicht beeinträchtigen (vgl. in diesem Sinne Urteil Sweetman u. a., C-258/11, EU:C:2013:220, Rn. 28 und die dort angeführte Rechtsprechung), sieht Art. 6 Abs. 2 dieser Richtlinie nicht ausdrücklich konkrete Schutzmaßnahmen wie eine Verpflichtung zur Prüfung oder erneuten Prüfung der Auswirkungen eines Plans oder Projekts auf die natürlichen Lebensräume und Arten vor.

    Diese Bestimmung legt eine allgemeine Schutzpflicht fest, geeignete Schutzmaßnahmen zu ergreifen, um eine Verschlechterung sowie Störungen, die sich im Hinblick auf die Ziele dieser Richtlinie erheblich auswirken könnten, zu vermeiden (vgl. in diesem Sinne Urteile Waddenvereniging und Vogelbeschermingsvereniging, C-127/02, EU:C:2004:482, Rn. 38, Kommission/Italien, C-304/05, EU:C:2007:532, Rn. 92, und Sweetman u. a., C-258/11, EU:C:2013:220, Rn. 33).

    Allerdings ist festzustellen, dass die Bestimmungen von Art. 6 Abs. 2 und 3 der Habitatrichtlinie am Maßstab der mit der Richtlinie verfolgten Erhaltungsziele als ein zusammenhängender Normenkomplex auszulegen sind und dass mit diesen Bestimmungen das gleiche Schutzniveau für natürliche Lebensräume und Habitate von Arten gewährleistet werden soll (vgl. in diesem Sinne Urteile Sweetman u. a., C-258/11, EU:C:2013:220, Rn. 32, und Briels u. a., C-521/12, EU:C:2014:330, Rn. 19).

  • EuGH, 11.09.2012 - C-43/10

    Die Bewässerung und die Trinkwasserversorgung sind überwiegende öffentliche

    Auszug aus EuGH, 14.01.2016 - C-399/14
    Nach ständiger Rechtsprechung bedeutet die nach Art. 6 Abs. 3 der Habitatrichtlinie durchzuführende angemessene Prüfung eines Plans oder Projekts auf Verträglichkeit mit dem betreffenden Gebiet, dass unter Berücksichtigung der besten einschlägigen wissenschaftlichen Erkenntnisse sämtliche Gesichtspunkte des Plans oder Projekts zu ermitteln sind, die für sich oder in Verbindung mit anderen Plänen oder Projekten die für dieses Gebiet festgelegten Erhaltungsziele beeinträchtigen können (vgl. in diesem Sinne Urteile Kommission/Frankreich, C-241/08, EU:C:2010:114, Rn. 69, Kommission/Spanien, C-404/09, EU:C:2011:768, Rn. 99, und Nomarchiaki Aftodioikisi Aitoloakarnanias u. a., C-43/10, EU:C:2012:560, Rn. 112 und 113).

    Eine Prüfung, die den Anforderungen von Art. 6 Abs. 3 der Habitatrichtlinie genügt, ist jedoch in all den Fällen erforderlich, in denen entsprechend Art. 6 Abs. 4 ein mit den Erhaltungszielen des betreffenden Gebiets unvereinbares Projekt aus zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses durchgeführt werden muss (vgl. in diesem Sinne Urteil Nomarchiaki Aftodioikisi Aitoloakarnanias u. a., C-43/10, EU:C:2012:560, Rn. 114).

  • EuGH, 04.03.2010 - C-241/08

    Kommission / Frankreich - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie

    Auszug aus EuGH, 14.01.2016 - C-399/14
    Nach ständiger Rechtsprechung bedeutet die nach Art. 6 Abs. 3 der Habitatrichtlinie durchzuführende angemessene Prüfung eines Plans oder Projekts auf Verträglichkeit mit dem betreffenden Gebiet, dass unter Berücksichtigung der besten einschlägigen wissenschaftlichen Erkenntnisse sämtliche Gesichtspunkte des Plans oder Projekts zu ermitteln sind, die für sich oder in Verbindung mit anderen Plänen oder Projekten die für dieses Gebiet festgelegten Erhaltungsziele beeinträchtigen können (vgl. in diesem Sinne Urteile Kommission/Frankreich, C-241/08, EU:C:2010:114, Rn. 69, Kommission/Spanien, C-404/09, EU:C:2011:768, Rn. 99, und Nomarchiaki Aftodioikisi Aitoloakarnanias u. a., C-43/10, EU:C:2012:560, Rn. 112 und 113).
  • EuGH, 07.09.2004 - C-127/02

    Waddenvereniging und Vogelbeschermingsvereniging

    Auszug aus EuGH, 14.01.2016 - C-399/14
    Diese Bestimmung legt eine allgemeine Schutzpflicht fest, geeignete Schutzmaßnahmen zu ergreifen, um eine Verschlechterung sowie Störungen, die sich im Hinblick auf die Ziele dieser Richtlinie erheblich auswirken könnten, zu vermeiden (vgl. in diesem Sinne Urteile Waddenvereniging und Vogelbeschermingsvereniging, C-127/02, EU:C:2004:482, Rn. 38, Kommission/Italien, C-304/05, EU:C:2007:532, Rn. 92, und Sweetman u. a., C-258/11, EU:C:2013:220, Rn. 33).
  • EuGH, 13.01.2005 - C-117/03

    DIE IN DER RICHTLINIE ZUR ERHALTUNG DER NATÜRLICHEN LEBENSRÄUME ENTHALTENE

    Auszug aus EuGH, 14.01.2016 - C-399/14
    Gemäß Art. 4 Abs. 5 der Habitatrichtlinie, wie er vom Gerichtshof ausgelegt wird, müssen die in Art. 6 Abs. 2 bis 4 der Richtlinie vorgesehenen Schutzmaßnahmen nur für die Gebiete getroffen werden, die nach Art. 4 Abs. 2 Unterabs. 3 der Richtlinie in die von der Kommission nach dem Verfahren des Art. 21 der Richtlinie festgelegte Liste der Gebiete aufgenommen worden sind, die als Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung ausgewählt wurden (Urteile Dragaggi u. a., C-117/03, EU:C:2005:16, Rn. 25, und Bund Naturschutz in Bayern u. a., C-244/05, EU:C:2006:579, Rn. 36).
  • EuGH, 20.10.2005 - C-6/04

    Kommission / Vereinigtes Königreich - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats -

    Auszug aus EuGH, 14.01.2016 - C-399/14
    In Bezug auf Projekte, die den sich aus Art. 6 Abs. 3 der Habitatrichtlinie ergebenden Anforderungen nicht genügen, hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass eine Verpflichtung, bestehende Pläne oder Projekte nachträglich auf Verträglichkeit mit dem betreffenden Gebiet zu prüfen, auf Art. 6 Abs. 2 dieser Richtlinie gestützt werden kann (vgl. in diesem Sinne Urteil Kommission/Vereinigtes Königreich, C-6/04, EU:C:2005:626, Rn. 57 und 58).
  • EuGH, 14.09.2006 - C-244/05

    Bund Naturschutz in Bayern u.a. - Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der

    Auszug aus EuGH, 14.01.2016 - C-399/14
    Gemäß Art. 4 Abs. 5 der Habitatrichtlinie, wie er vom Gerichtshof ausgelegt wird, müssen die in Art. 6 Abs. 2 bis 4 der Richtlinie vorgesehenen Schutzmaßnahmen nur für die Gebiete getroffen werden, die nach Art. 4 Abs. 2 Unterabs. 3 der Richtlinie in die von der Kommission nach dem Verfahren des Art. 21 der Richtlinie festgelegte Liste der Gebiete aufgenommen worden sind, die als Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung ausgewählt wurden (Urteile Dragaggi u. a., C-117/03, EU:C:2005:16, Rn. 25, und Bund Naturschutz in Bayern u. a., C-244/05, EU:C:2006:579, Rn. 36).
  • EuGH, 20.09.2007 - C-304/05

    Kommission / Italien - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie

  • EuGH, 14.01.2010 - C-226/08

    Die Mitgliedstaaten dürfen sich nur aus naturschutzfachlichen Gründen weigern,

  • BVerwG, 09.02.2017 - 7 A 2.15

    13 Klagen gegen Elbvertiefung

    Im Übrigen stünde die vorgenommene Saldierung im Widerspruch zur Rechtsprechung des EuGH zum habitatrechtlichen Verschlechterungsverbot, das auch für die Fortsetzung bestandskräftig zugelassener Nutzungen relevant ist (vgl. EuGH, Urteile vom 14. Januar 2016 - C-399/14 [ECLI:EU:C:2016:10] - und vom 24. November 2016 - C-461/14 [ECLI:EU:C:2016:895]).

    Nach der Rechtsprechung des EuGH fällt ein Gebiet, für das die Schutzregelung der Habitatrichtlinie erst nach der Genehmigung eines Projekts anwendbar geworden ist, gleichwohl unter Art. 6 Abs. 2 FFH-RL (Urteile vom 14. Januar 2016 - C-399/14 - Rn. 33 und vom 24. November 2016 - C-461/14 - Rn. 93 ff.).

    Wenn eine solche Wahrscheinlichkeit oder Gefahr auftreten kann, konkretisiert sich die allgemeine Schutzpflicht in eine Pflicht zur Durchführung einer nachträglichen Verträglichkeitsprüfung (EuGH, Urteil vom 14. Januar 2016 - C-399/14 - Rn. 43); das gilt jedenfalls dann, wenn das Projekt über eine Ausnahme nach Art. 6 Abs. 4 FFH-RL genehmigt werden soll (EuGH, Urteil vom 14. Januar 2016 - C-399/14 - Rn. 56).

    Für die Maßnahmen nach Art. 6 Abs. 2 FFH-RL impliziert der Begriff "geeignet", dass die Mitgliedstaaten bei der Anwendung dieser Bestimmung über ein Ermessen verfügen (EuGH, Urteil vom 14. Januar 2016 - C-399/14 [ECLI:EU:C:2016:10] - Rn. 40).

  • BVerwG, 15.07.2016 - 9 C 3.16

    Planfeststellungsbeschluss; FFH-Verträglichkeitsuntersuchung; FFH-Gebiet;

    Dies folgt aus Art. 4 Abs. 5 FFH-RL (im Anschluss an EuGH, Urteil vom 14. Januar 2016 - C-399/14 -).

    Die Ausführung eines solchen Projekts fällt gleichwohl unter Art. 6 Abs. 2 FFH-RL (im Anschluss an EuGH, Urteile vom 14. Januar 2016 - C-399/14 sowie C-141/14 -).

    Der Gerichtshof hat mit Urteil vom 14. Januar 2016 - C-399/14 [ECLI:EU:C:2016:10], Grüne Liga Sachsen - über die Vorlage entschieden.

    Dies folgt aus Art. 4 Abs. 5 FFH-RL (stRspr, vgl. nur EuGH, Urteil vom 14. Januar 2016 - C-399/14 [ECLI:EU:C:2016:10], Grüne Liga Sachsen - Rn. 32 m.w.N.).

    Auch die Generalanwältin Sharpston geht in ihren Schlussanträgen vom 24. September 2015 im Verfahren C-399/14 davon aus, dass nicht die Planfeststellungsbehörde, sondern das Europarecht den zutreffenden Prüfungsmaßstab festlegt.

    Diese Auffassung hat der Gerichtshof nun bestätigt und zugleich die Anforderungen des Art. 6 Abs. 2 FFH-RL konkretisiert: Die Ausführung eines Projekts, das vor einer Gebietsausweisung genehmigt wurde und daher nicht den Vorgaben der Habitatrichtlinie über eine Ex-ante-Prüfung gemäß Art. 6 Abs. 3 FFH-RL unterlag, fällt gleichwohl unter Art. 6 Abs. 2 dieser Richtlinie (EuGH, Urteil vom 14. Januar 2016 - C-399/14 - Rn. 33 und Urteil vom selben Tag - C-141/14 [ECLI:EU:C:2016:8], Kommission gegen Republik Bulgarien - Rn. 51).

    Zwar verfügen die Mitgliedstaaten grundsätzlich in Bezug auf die nach Art. 6 Abs. 2 FFH-RL zu treffenden "geeigneten Maßnahmen" über ein Ermessen (EuGH, Urteil vom 14. Januar 2016 - C-399/14 - Rn. 40).

    (1) Der Senat kann offen lassen, welche sonstigen "angemessenen Maßnahmen" zur Sicherstellung des Verschlechterungsverbots des Art. 6 Abs. 2 FFH-RL in Betracht kommen (vgl. hierzu Schlussanträge der Generalanwältin Sharpston vom 24. September 2015 im Verfahren C-399/14 Rn. 49), denn im vorliegenden Fall hat sich die allgemeine Schutzpflicht des Art. 6 Abs. 2 FFH-RL zu einer Pflicht zur Durchführung einer nachträglichen FFH-Verträglichkeitsprüfung nach Art. 6 Abs. 3 FFH-RL konkretisiert: Für das Vorhaben war nach der späteren eigenen Erkenntnis des Beklagten eine Abweichungsentscheidung gemäß Art. 6 Abs. 4 FFH-RL erforderlich.

    Das Ziel des Verschlechterungsverbots würde nur unvollständig erreicht, wenn eine nachträgliche Überprüfung auf einen Erhaltungszustand der Lebensräume und Arten abstellen würde, der Gesichtspunkte außer Acht ließe oder verschleierte, die nach dem Zeitpunkt der Aufnahme des betreffenden Gebietes in diese Liste eine Verschlechterung oder erhebliche Störungen herbeigeführt haben oder weiterhin herbeiführen können (EuGH, Urteil vom 14. Januar 2016 - C-399/14 - Rn. 60).

    Dass auch noch nach der Fertigstellung und Verkehrsübergabe eines Vorhabens - wie hier - eine FFH-Verträglichkeitsprüfung zur Fehlerheilung nachzuholen ist, hat der EuGH in seinem Urteil vom 14. Januar 2016 (- C-399/14 - Rn. 70 ff.) klargestellt.

    Zudem muss die Prüfung ermitteln, ob durch den weiteren Betrieb des Bauwerks solche Risiken drohen (vgl. EuGH, Urteil vom 14. Januar 2016 - C-399/14 - Rn. 70).

    Die Regelung findet auf eine nachträgliche Prüfung, wie sie hier nach Art. 6 Abs. 2 FFH-RL zum Zwecke der Fehlerheilung durchzuführen ist, entsprechende Anwendung; sie ist als Ausnahmeregelung grundsätzlich eng auszulegen (EuGH, Urteil vom 14. Januar - C-399/14 - Rn. 55 ff. und 71 ff.).

    Die wirtschaftlichen Kosten solcher Stilllegungs- oder Abrissmaßnahmen dürfen im Rahmen der Alternativenprüfung berücksichtigt werden; ihnen kommt aber nicht die gleiche Bedeutung zu wie dem mit der FFH-Richtlinie verfolgten Ziel der Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (vgl. EuGH, Urteil vom 14. Januar 2016 - C-399/14 - Rn. 74, 77).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 16.06.2016 - 8 D 99/13

    Klage des BUND gegen Kohlekraftwerk Lünen hat keinen Erfolg

    vgl. EuGH, Urteile vom 14. Januar 2016 - C-399/14 - (Grüne Liga Sachsen u. a.), NVwZ 2016, 515 = juris Rn. 33; vom 14. April 2010 - C-226/08 -, EuZW 2010, 222 = juris Rn. 48 f. und vom 24. November 2011 - C-404/09 -, ZUR 2012, 163 = juris Rn. 124 f.

    vgl. EuGH, Urteil vom 14. Januar 2016 - C-399/14 - (Grüne Liga Sachsen u. a.), NVwZ 2016, 595 = juris Rn. 33 ff., 45.

  • BVerwG, 11.08.2016 - 7 A 1.15

    Verbandsklage; Präklusion; Bundeswasserstraße; Weservertiefung;

    Für die Maßnahmen nach Art. 6 Abs. 2 FFH-RL impliziert der Begriff "geeignet", dass die Mitgliedstaaten bei der Anwendung dieser Bestimmung über ein Ermessen verfügen (EuGH, Urteil vom 14. Januar 2016 - C-399/14 [ECLI:EU:C:2016:10] - Rn. 40).
  • EuGH, 26.04.2017 - C-142/16

    Kommission / Deutschland - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Umwelt -

    Die Bundesrepublik Deutschland macht zunächst geltend, das Pumpspeicherkraftwerk bei Geesthacht sei bei der Verträglichkeitsprüfung nicht zu berücksichtigen gewesen, weil es beim Erlass der Habitat-Richtlinie bereits bestanden habe; sie beruft sich insoweit auf das Urteil des Gerichtshofs vom 14. Januar 2016, Grüne Liga Sachsen u. a. (C-399/14, EU:C:2016:10, Rn. 58 und 59).

    Nach ständiger Rechtsprechung bedeutet die nach Art. 6 Abs. 3 der Habitat-Richtlinie durchzuführende Prüfung eines Plans oder Projekts auf Verträglichkeit mit dem betreffenden Gebiet, dass unter Berücksichtigung der besten einschlägigen wissenschaftlichen Erkenntnisse sämtliche Gesichtspunkte des Plans oder Projekts zu ermitteln sind, die für sich oder in Verbindung mit anderen Plänen oder Projekten die für dieses Gebiet festgelegten Erhaltungsziele beeinträchtigen können (Urteil vom 14. Januar 2016, Grüne Liga Sachsen u. a., C-399/14, EU:C:2016:10, Rn. 49 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Zum anderen geht es in der vorliegenden Rechtssache - anders als in der Rechtssache, in der das Urteil vom 14. Januar 2016, Grüne Liga Sachsen u. a. (C-399/14, EU:C:2016:10), ergangen ist - nicht um eine nachträgliche Verträglichkeitsprüfung des seit 1958 bestehenden Pumpspeicherkraftwerks Geesthacht, sondern um dessen Berücksichtigung im Rahmen der Verträglichkeitsprüfung eines anderen Projekts, nämlich des Kraftwerks Moorburg.

  • EuGH, 08.11.2016 - C-243/15

    Lesoochranárske zoskupenie VLK

    Dies ist dann der Fall, wenn aus wissenschaftlicher Sicht kein vernünftiger Zweifel daran besteht, dass es keine solchen Auswirkungen gibt (vgl. in diesem Sinne insbesondere Urteile vom 24. November 2011, Kommission/Spanien, C-404/09, EU:C:2011:768, Rn. 99, und vom 14. Januar 2016, Grüne Liga Sachsen u. a., C-399/14, EU:C:2016:10, Rn. 49 und 50).

    In dieser Hinsicht ist darauf hinzuweisen, dass Art. 6 Abs. 3 der Richtlinie 92/43 ein Verfahren der vorherigen Prüfung vorsieht, das auf einem strengen Genehmigungskriterium beruht, das den Vorsorgegrundsatz einschließt und es erlaubt, Beeinträchtigungen der Schutzgebiete als solcher durch Pläne oder Projekte wirksam zu verhüten, da es die zuständigen nationalen Behörden verpflichtet, die Genehmigung eines Plans oder eines Projekts zu versagen, wenn Unsicherheit darüber besteht, dass der Plan oder das Projekt keine nachteiligen Auswirkungen auf die Schutzgebiete hat (vgl. in diesem Sinne insbesondere Urteile vom 7. September 2004, Waddenvereniging und Vogelbeschermingsvereniging, C-127/02, EU:C:2004:482, Rn. 57 und 58, und vom 14. Januar 2016, Grüne Liga Sachsen u. a., C-399/14, EU:C:2016:10, Rn. 48).

  • EuGH, 07.11.2018 - C-293/17

    Coöperatie Mobilisation for the Environment und Vereniging Leefmilieu

    Ein Verstoß gegen diese Bestimmung kann schon dann vorliegen, wenn die Wahrscheinlichkeit oder die Gefahr besteht, dass eine Tätigkeit in einem Schutzgebiet erhebliche Störungen verursacht (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 14. Januar 2016, Grüne Liga Sachsen u. a., C-399/14, EU:C:2016:10, Rn. 33, 41 und 42 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • BVerwG, 03.11.2020 - 9 A 12.19

    Feste Fehmarnbeltquerung: Bundesverwaltungsgericht weist Klagen ab

    Zugunsten des Projekts dürfen die vom Vorhabenträger geplanten oder von der Planfeststellungsbehörde angeordneten Schutz- und Kompensationsmaßnahmen berücksichtigt werden, sofern sie sicherstellen, dass erhebliche Beeinträchtigungen verhindert werden (vgl. EuGH, Urteile vom 14. Januar 2016 - C-399/14 [ECLI:EU:C:2016:10] - DVBl 2016, 566 Rn. 49 f. und vom 26. April 2017 - C-142/16 [ECLI:EU:C:2017:301] - DVBl 2017, 838 Rn. 57; BVerwG, Urteile vom 28. März 2013 - 9 A 22.11 - BVerwGE 146, 145 Rn. 41, vom 3. Mai 2013 - 9 A 16.12 - BVerwGE 146, 254 Rn. 28 und vom 23. April 2014 - 9 A 25.12 - BVerwGE 149, 289 Rn. 48).
  • OVG Hamburg, 08.04.2019 - 1 Bf 200/15

    Klagebefugnis einer anerkannten Umweltvereinigung; Anwendung des UmwRG auf am

    Durch die Ausführung des genehmigten Projekts werden jedoch die Schutzpflichten des Mitgliedstaats aus Art. 6 Abs. 2 FFH-RL ausgelöst (EuGH, Urt. v. 14.1.2010, C-226/08, NVwZ 2010, 310 ff., juris Rn. 48 f. - Papenburg; Urt. v. 24.11.2011, C-404/09, NuR 2012, 42 ff., juris Rn. 124 ff. - Alto Sil; Urt. v. 14.1.2016, C-141/14, NuR 2016, 112 ff., juris Rn. 52 - KOM ./. Bulgarien; Urt. v. 14.1.2016, C-399/14, NVwZ 2016, 595 ff., juris Rn. 33 - Waldschlösschenbrücke).

    Für den Nachweis eines Verstoßes gegen Art. 6 Abs. 2 FFH-RL genügt damit der Nachweis einer Wahrscheinlichkeit oder Gefahr, dass der Betrieb der Anlage eine derartige Verschlechterung bzw. Störung verursacht; der Nachweis eines ursächlichen Zusammenhangs ist nicht erforderlich (vgl. EuGH, Urt. v. 14.1.2016, C-399/14, NVwZ 2016, 595 ff., juris Rn. 43 ff. - Waldschlösschenbrücke; Urt. v. 14.1.2016, C-141/14, NuR 2016, 112 ff., juris Rn. 51 ff. - KOM ./. Bulgarien; BVerwG, Urt. v. 15.7.2016, 9 C 3/16, NVwZ 2016, 1631 ff., juris Rn. 37 f. - Waldschlösschenbrücke; vgl. ferner bereits EuGH, Urt. v. 7.9.2004, C-127/02, NuR 2004, 788 ff., juris Rn. 37 f. - Herzmuschelfischerei; Urt. v. 13.1.2005, C-117/03, NVwZ 2005, 311 f., juris Rn. 25 ff. - Dragaggi; Urt. v. 14.9.2006, C-244/05, NVwZ 2007, 61 ff., juris Rn. 36 ff. - Bund Naturschutz in Bayern).

    Fällt diese Prüfung negativ aus, so kann auch nachträglich über eine Ausnahmegenehmigung auf der Grundlage von Art. 6 Abs. 4 FFH-RL entschieden werden (vgl. EuGH, Urt. v. 14.1.2016, C-399/14, NVwZ 2016, 595 ff., juris Rn. 44 ff., 55 ff., 71 ff. - Waldschlösschenbrücke; BVerwG, Urt. v. 15.7.2016, 9 C 3/16, NVwZ 2016, 1631 ff., juris Rn. 38 - Waldschlösschenbrücke; Storost, UPR 2016, 147, 148).

    Sie können je nach einschlägigem Fachrecht von der Auferlegung nachträglicher Schutzmaßnahmen über die Einschränkung des Genehmigungsumfangs bis hin zur Aufhebung der Genehmigung als unter Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten ultima ratio reichen (vgl. Würtenberger, NuR 2010, 316, 319; vgl. auch Schlussanträge der Generalanwältin Sharpston v. 24.9.2015, C-399/14, Rn. 49: "Unter solchen Umständen dürfte eine Nachprüfung der ursprünglichen Untersuchung eine geeignete Maßnahme darstellen, wenngleich auch Alternativen hierzu in Betracht gezogen werden müssen.

  • OVG Berlin-Brandenburg, 28.08.2019 - 11 S 51.19

    OVG bestätigt Stopp des Tagebaus Jänschwalde zum 1. September 2019

    Denn Projekte, die genehmigt wurden, bevor die betroffenen Gebiete in die Liste der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung aufgenommen worden sind, unterliegen zwar nicht den sich aus Art. 6 Abs. 3 FFH-RL ergebenden Vorgaben über eine Ex-ante-Prüfung über ihre Verträglichkeit mit den Erhaltungszielen dieser Gebiete (dazu und zum Folgenden vgl. BVerwG, Urteil v. 15. Juli 2016 - 9 C 3.16 -, Rn 33 ff., im Anschluss an EuGH, Urteil v. 14. Januar 2016 - C-399/14 -, Rn 33 ff.).

    Zwar verfügen die Mitgliedstaaten grundsätzlich in Bezug auf die nach Art. 6 Abs. 2 FFH-RL zu treffenden "geeigneten Maßnahmen" über ein Ermessen (EuGH, Urteil vom 14. Januar 2016 - C-399/14 - Rn. 40).

    Ist dies nicht der Fall, besteht also eine solche Wahrscheinlichkeit oder Gefahr, weil das Projekt nicht auf der Grundlage der besten wissenschaftlichen Erkenntnisse einer nachträglichen Verträglichkeitsprüfung unterzogen wurde, konkretisiert sich die allgemeine Schutzpflicht des Art. 6 Abs. 2 FFH-RL zu einer Pflicht zur Durchführung dieser Prüfung (EuGH, Urteil v. 14. Januar 2016 - C-399/14 -, Rn. 43 f.).

    Die Ausführung eines Projekts, das das betreffende Gebiet erheblich beeinträchtigen könnte und vor seiner Genehmigung keiner den Anforderungen von Art. 6 Abs. 3 FFH-RL entsprechenden Prüfung unterzogen wurde, kann "nach der Aufnahme dieses Gebiets in die Liste der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung nur dann fortgesetzt werden, wenn die Wahrscheinlichkeit oder Gefahr einer Verschlechterung der Lebensräume oder von Störungen von Arten, die sich im Hinblick auf die Ziele dieser Richtlinie erheblich auswirken könnten, ausgeschlossen ist" (EuGH, Urteil v. 14. Januar 2016 - C-399/14 -, juris Rn 33 ff., 43).

    Sie muss allerdings alle zum Zeitpunkt der Aufnahme des betreffenden Gebietes in diese Liste vorliegenden Umstände und alle danach durch die teilweise oder vollständige Ausführung des Plans oder Projekts eingetretenen oder möglicherweise eintretenden Auswirkungen auf das Gebiet berücksichtigen (EuGH, Urteil v. 14. Januar 2016 - C-399/14 -, juris Rn 58 ff., 61; BVerwG, Urteil v. 15. Juli 2016 - 9 C 3.16 -, juris Rn 43).

  • OVG Niedersachsen, 27.08.2019 - 7 KS 24/17

    Planfeststellungsbeschluss für die Ortsumgehung Wunstorf

  • VG Köln, 19.01.2023 - 14 L 387/22

    Windpark Butendiek: Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien nach

  • EuGH, 17.04.2018 - C-441/17

    Kommission / Polen: Bialowieza-Urwald

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 11.03.2021 - 21 A 49/17

    Offshore-Windpark "Butendiek": Klage des NABU erfolglos

  • VG Köln, 24.11.2017 - 14 K 1282/15

    Klage des BUND gegen den Tagebau Hambach ohne Erfolg

  • BVerwG, 07.07.2022 - 9 A 1.21

    Vorerst kein Bau der A 20 zwischen Westerstede und Jaderberg

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 29.03.2017 - 11 D 70/09

    Klage gegen Neubau der B 474n - Ortsumgehung Datteln - erfolglos

  • EuGH, 12.04.2018 - C-323/17

    People Over Wind und Sweetman - Vorlage zur Vorabentscheidung - Umwelt -

  • BVerwG, 23.06.2020 - 9 A 22.19

    Klagen gegen den Weiterbau der A 49 erfolglos

  • OVG Berlin-Brandenburg, 16.11.2017 - 11 B 6.15

    Immissionsschutzrechtliche Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb von

  • BVerwG, 01.06.2017 - 9 C 2.16

    Nutzungsverbot für illegal gebauten Radweg in FFH-Gebiet

  • BVerwG, 12.06.2019 - 9 A 2.18

    Westumfahrung Halle: Bundesverwaltungsgericht weist Klage ab

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 17.04.2023 - 21 B 119/23

    Durchführung einer ordnungsgemäßen FFH-Verträglichkeitsprüfung vor Zulassung;

  • BVerwG, 04.06.2020 - 7 A 1.18

    Umweltschützer unterliegen: Klagen gegen Elbvertiefung abgewiesen

  • BVerwG, 29.04.2021 - 4 C 2.19

    Vorläufige Untersagung des Betriebs eines Offshore-Windparks wegen

  • BVerwG, 08.03.2017 - 4 CN 1.16

    Abwägung; Alternativenprüfung; Anpassungsgebot; Aufstellungsverfahren;

  • EuGH, 10.11.2016 - C-504/14

    Der Gerichtshof stellt fest, dass Griechenland gegen seine Verpflichtung zum

  • VGH Baden-Württemberg, 04.07.2018 - 5 S 2117/16

    Planfeststellungsbeschluss; Teilwiderruf; FFH-Richtlinie; Natura 2000/FFH-Gebiet;

  • Generalanwalt beim EuGH, 25.07.2018 - C-293/17

    Coöperatie Mobilisation for the Environment und Vereniging Leefmilieu -

  • BVerwG, 03.11.2020 - 9 A 9.19

    Feste Fehmarnbeltquerung: Bundesverwaltungsgericht weist Klagen ab

  • VGH Baden-Württemberg, 22.08.2022 - 5 S 2372/21

    Planfeststellungsbeschlusses für den Neubau der B10-Ortsumfahrung Enzweihingen;

  • OVG Sachsen-Anhalt, 19.12.2023 - 2 L 74/19

    Anfechtung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung für eine

  • VG Bremen, 07.02.2019 - 5 K 2621/15

    Wasserrechtliche Planfeststellung für den Offshore-Terminal Bremerhaven -

  • BVerwG, 22.12.2016 - 4 B 13.16

    Anpassungsgenehmigung nach § 6 Abs. 4 LuftVG; Rechtsschutz

  • OVG Niedersachsen, 03.11.2016 - 12 ME 131/16

    Antragsbefugnis; Außenbereich; Außenbereichsgrundstück; Darlegung; schlüssige

  • VGH Baden-Württemberg, 05.10.2023 - 5 S 2371/21

    Planfeststellungsbeschluss für den Neubau der B 10 Ortsumfahrung Enzweihingen;

  • VGH Baden-Württemberg, 05.10.2023 - 5 S 2547/21

    Planfeststellungsbeschluss Neubau der B 10 Ortsumfahrung Enzweihingen;

  • VGH Baden-Württemberg, 05.10.2023 - 5 S 2578/21

    Planfeststellungsbeschluss Neubau der B 10 Ortsumfahrung Enzweihingen;

  • EuGH, 10.11.2022 - C-278/21

    AquaPri - Vorlage zur Vorabentscheidung - Umwelt - Richtlinie 92/43/EWG -

  • BVerwG, 23.06.2020 - 9 A 23.19

    Klagen gegen den Weiterbau der A 49 erfolglos

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 07.04.2022 - 2 D 378/21

    Ausschluss der Anwendung des beschleunigten Verfahrens durch die Möglichkeit

  • OVG Niedersachsen, 09.06.2016 - 12 KN 187/15

    Artenschutz; Bebauungsplan; faktisches Vogelschutzgebiet; Rechtsschutzbedürfnis;

  • OVG Sachsen, 27.11.2018 - 4 A 688/17

    Radweg; Nutzungsuntersagung; Planfeststellungsverfahren; Verfahrensdauer

  • EuGH, 12.06.2019 - C-43/18

    CFE

  • Generalanwalt beim EuGH, 21.03.2024 - C-727/22

    Friends of the Irish Environment (Projet Ireland 2040) -

  • Generalanwalt beim EuGH, 18.02.2016 - C-504/14

    Kommission / Griechenland - Naturschutz - Richtlinie 92/43/EWG - Schutz der

  • BVerwG, 29.04.2021 - 4 C 2
  • VG Darmstadt, 22.08.2019 - 6 K 1357/13

    Grundwasserförderung

  • VG Cottbus, 11.03.2021 - 3 K 1022/12
  • EuGH, 16.07.2020 - C-411/19

    WWF Italia Onlus u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Umwelt - Richtlinie

  • BVerwG, 21.04.2021 - 4 BN 48.20

    Verträglichkeitsprüfung eines Bebauungsplans im Vogelschutzgebiet

  • OVG Niedersachsen, 06.04.2017 - 12 KN 8/16

    Regionales Raumordnungsprogramm; Vorranggebiet; Windenergie

  • Generalanwalt beim EuGH, 03.12.2020 - C-559/19

    Nach Ansicht von Generalanwältin Kokott verstößt die übermäßige Entnahme von

  • Generalanwalt beim EuGH, 13.07.2023 - C-434/22

    Latvijas valsts mezi - Vorabentscheidungsersuchen - Erhaltung der natürlichen

  • VG Düsseldorf, 14.02.2023 - 17 K 2006/20

    Klage gegen die Förderung von Grundwasser in der "Üfter Mark" erfolglos

  • VG Köln, 13.09.2022 - 14 K 2468/18

    Freizeitfischerei in einem Naturschutzgebiet in der Ostsee darf verboten werden

  • Generalanwalt beim EuGH, 12.05.2022 - C-278/21

    AquaPri - Vorabentscheidungsersuchen - Richtlinie 92/43/EWG - Erhaltung der

  • VGH Baden-Württemberg, 22.04.2022 - 13 S 523/21

    Übergangsregelungen im Regelungsbereich der Gemeinsamen Agrarpolitik (GAP)

  • Generalanwalt beim EuGH, 30.04.2020 - C-254/19

    Friends of the Irish Environment - Vorabentscheidungsersuchen - Richtlinie

  • BVerwG, 21.04.2021 - 4 BN 48
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht