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   EuGH, 05.04.2016 - C-689/13   

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EuGH, 05.04.2016 - C-689/13 (https://dejure.org/2016,5798)
EuGH, Entscheidung vom 05.04.2016 - C-689/13 (https://dejure.org/2016,5798)
EuGH, Entscheidung vom 05. April 2016 - C-689/13 (https://dejure.org/2016,5798)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Europäischer Gerichtshof

    PFE

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Öffentliche Dienstleistungsaufträge - Richtlinie 89/665/EWG - Art. 1 Abs. 1 und 3 - Nachprüfungsverfahren - Klage eines Bieters, dessen Angebot nicht angenommen wurde, auf Nichtigerklärung der Entscheidung über die Vergabe eines ...

  • Europäischer Gerichtshof

    PFE

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Öffentliche Dienstleistungsaufträge - Richtlinie 89/665/EWG - Art. 1 Abs. 1 und 3 - Nachprüfungsverfahren - Klage eines Bieters, dessen Angebot nicht angenommen wurde, auf Nichtigerklärung der Entscheidung über die Vergabe eines ...

  • VERIS(Abodienst, Leitsatz ggf. frei)

Kurzfassungen/Presse

  • heuking.de (Kurzinformation)

    Prüfpflichten der Vergabekammer

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Öffentliche Dienstleistungsaufträge - Richtlinie 89/665/EWG - Art. 1 Abs. 1 und 3 - Nachprüfungsverfahren - Klage eines Bieters, dessen Angebot nicht angenommen wurde, auf Nichtigerklärung der Entscheidung über die Vergabe eines ...

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EuZW 2016, 431
  • NZBau 2016, 378
  • ECLI:EU:C:2016:199
  • ZfBR 2016, 604
 
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Wird zitiert von ... (41)Neu Zitiert selbst (7)

  • EuGH, 04.07.2013 - C-100/12

    Fastweb - Öffentliche Aufträge - Richtlinie 89/665/EWG - Vergaberechtliche

    Auszug aus EuGH, 05.04.2016 - C-689/13
    Das vorlegende Gericht weist darauf hin, dass der Gerichtshof im Urteil Fastweb (C-100/12, EU:C:2013:448), das nach dem genannten Urteil des Plenums des Consiglio di Stato (Staatsrat) ergangen sei, Art. 1 Abs. 3 der Richtlinie 89/665 dahin ausgelegt habe, dass er den im letztgenannten Urteil aufgestellten und in der vorstehenden Randnummer wiedergegebenen Grundsätzen entgegenstehe.

    Die Rechtssache, in der das Urteil Fastweb (C-100/12, EU:C:2013:448) ergangen sei, habe zwei Bieter betroffen, die vom öffentlichen Auftraggeber ausgewählt und zur Abgabe von Angeboten aufgefordert worden seien.

    Das vorlegende Gericht möchte erstens wissen, ob die Auslegung des Gerichtshofs im Urteil Fastweb (C-100/12, EU:C:2013:448) auch hier gelte, da in der Rechtssache, in der dieses Urteil ergangen sei, zwei Unternehmen Angebote abgegeben hätten und beide im Rahmen der Nichtigkeitsklage des Unternehmens, dessen Angebot nicht angenommen worden sei, und des Anschlussrechtsbehelfs des erfolgreichen Bieters widerstreitende Interessen gehabt hätten, wohingegen im Ausgangsverfahren mehr als zwei Unternehmen Angebote abgegeben hätten, auch wenn nur zwei von ihnen vor Gericht gegangen seien.

    Das vorlegende Gericht hebt in diesem Zusammenhang die Widersprüche zwischen dem Urteil Nr. 4 des Plenums des Consiglio di Stato (Staatsrat) vom 7. April 2011 und dem Urteil Fastweb (C-100/12, EU:C:2013:448) hervor und führt aus, eine Geltung der in der vorstehenden Randnummer beschriebenen verfahrensrechtlichen Pflicht auch für Fragen des Unionsrechts wäre mit dem Grundsatz der ausschließlichen Zuständigkeit des Gerichtshofs für die Auslegung des Unionsrechts und der Pflicht aller letztinstanzlichen Gerichte der Mitgliedstaaten unvereinbar, den Gerichtshof bei Fragen nach der Auslegung des Unionsrechts um Vorabentscheidung zu ersuchen.

    Gelten die vom Gerichtshof im Urteil Fastweb (C-100/12, EU:C:2013:448) in Bezug auf den dieser Vorabentscheidung zugrunde liegenden Einzelfall, in dem nur zwei Unternehmen an einem Verfahren zur Vergabe öffentlicher Aufträge teilgenommen hatten, aufgestellten Grundsätze wegen der weitgehenden Ähnlichkeit des Rechtsstreits auch in dem hier dem Consiglio zur Beurteilung vorliegenden Fall, in dem die am Vergabeverfahren teilnehmenden Unternehmen - obwohl mehr als zwei zugelassen worden waren - alle von der Vergabestelle abgelehnt wurden, ohne dass die Ablehnung von anderen als den am vorliegenden Verfahren beteiligten Unternehmen angefochten wurde, so dass der Rechtsstreit, mit dem der Consiglio jetzt befasst ist, de facto nur zwei Unternehmen betrifft?.

    Das vorlegende Gericht möchte insbesondere in Erfahrung bringen, ob die vom Gerichtshof im Urteil Fastweb (C-100/12, EU:C:2013:448) vorgenommene Auslegung von Art. 1 Abs. 3 der Richtlinie 89/665 auch in einem Fall anzuwenden ist, in dem alle der ursprünglich mehr als zwei am fraglichen Vergabeverfahren teilnehmenden Unternehmen von der Vergabestelle ausgeschlossen wurden, ohne dass von anderen als den beiden am Ausgangsverfahren beteiligten Unternehmen Klage erhoben wurde.

    In Rn. 33 des Urteils Fastweb (C-100/12, EU:C:2013:448) hat der Gerichtshof die Auffassung geäußert, dass der Anschlussrechtsbehelf des Zuschlagsempfängers dann nicht zur Abweisung der Klage eines abgelehnten Bieters führen kann, wenn die Ordnungsmäßigkeit des Angebots jedes der Wirtschaftsteilnehmer im Rahmen desselben Verfahrens in Frage gestellt wird, da sich in einem solchen Fall jeder Wettbewerber auf ein äquivalentes berechtigtes Interesse am Ausschluss des Angebots der jeweils anderen berufen kann, was zu der Feststellung führen kann, dass es dem öffentlichen Auftraggeber unmöglich ist, ein ordnungsgemäßes Angebot auszuwählen.

    Die in den Rn. 24 und 25 des vorliegenden Urteils wiedergegebene Auslegung des Gerichtshofs im Urteil Fastweb (C-100/12, EU:C:2013:448) ist in einem Kontext wie dem des Ausgangsverfahrens anwendbar.

    Die Zahl der Teilnehmer am Verfahren zur Vergabe des betreffenden öffentlichen Auftrags ist ebenso wie die Zahl der Teilnehmer, die Klagen erhoben haben, und die Unterschiedlichkeit der von ihnen geltend gemachten Gründe für die Anwendung des sich aus dem Urteil Fastweb (C-100/12, EU:C:2013:448) ergebenden Rechtsgrundsatzes unerheblich.

  • EuGH, 09.03.1978 - 106/77

    Amministrazione delle finanze dello Stato / Simmenthal

    Auszug aus EuGH, 05.04.2016 - C-689/13
    Ferner ist darauf hinzuweisen, dass die praktische Wirksamkeit von Art. 267 AEUV geschmälert würde, wenn es dem nationalen Gericht verwehrt wäre, das Unionsrecht nach Maßgabe der Entscheidung oder der Rechtsprechung des Gerichtshofs unmittelbar anzuwenden (vgl. in diesem Sinne Urteil Simmenthal, 106/77, EU:C:1978:49, Rn. 20).

    Das nationale Gericht, das im Rahmen seiner Zuständigkeit die Bestimmungen des Unionsrechts anzuwenden hat, ist gehalten, für ihre volle Wirksamkeit zu sorgen, indem es erforderlichenfalls jede - auch spätere - entgegenstehende nationale Rechtsvorschrift aus eigener Entscheidungsbefugnis unangewendet lässt, ohne dass es die vorherige Beseitigung dieser Vorschrift auf gesetzgeberischem Weg oder durch irgendein anderes verfassungsrechtliches Verfahren beantragen oder abwarten müsste (vgl. erstmals Urteil Simmenthal, 106/77, EU:C:1978:49, Rn. 21 und 24, und zuletzt Urteil A, C-112/13, EU:C:2014:2195, Rn. 36 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Mit den in der Natur des Unionsrechts liegenden Erfordernissen wäre nämlich jede Bestimmung einer nationalen Rechtsordnung oder jede Gesetzgebungs-, Verwaltungs- oder Gerichtspraxis unvereinbar, die dadurch zu einer Schwächung der Wirksamkeit des Unionsrechts führen würde, dass dem für dessen Anwendung zuständigen Gericht die Befugnis abgesprochen wird, bereits zum Zeitpunkt dieser Anwendung alles Erforderliche zu tun, um von innerstaatlichen Rechtsvorschriften abzuweichen, die unter Umständen ein Hindernis für die volle Wirksamkeit der Unionsnormen bilden (vgl. Urteile Simmenthal, 106/77, EU:C:1978:49, Rn. 22, sowie A, C-112/13, EU:C:2014:2195, Rn. 37 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 05.10.2010 - C-173/09

    Elchinov - Soziale Sicherheit - Freier Dienstleistungsverkehr -

    Auszug aus EuGH, 05.04.2016 - C-689/13
    Eine nationale Vorschrift kann ein nationales Gericht weder daran hindern, von dieser Befugnis Gebrauch zu machen (vgl. in diesem Sinne Urteile Rheinmühlen-Düsseldorf, 166/73, EU:C:1974:3, Rn. 4, Melki und Abdeli, C-188/10 und C-189/10, EU:C:2010:363, Rn. 42, sowie Elchinov, C-173/09, EU:C:2010:581, Rn. 27), noch daran, dieser Pflicht nachzukommen.

    Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass ein Urteil des Gerichtshofs im Vorabentscheidungsverfahren das nationale Gericht hinsichtlich der Auslegung oder der Gültigkeit der in Rede stehenden Rechtsakte der Unionsorgane bei der Entscheidung des Ausgangsverfahrens bindet (vgl. Urteil Elchinov, C-173/09, EU:C:2010:581, Rn. 29 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Mithin ist das nationale Gericht, das als letztinstanzlich entscheidendes Gericht seiner Pflicht zur Vorlage an den Gerichtshof nach Art. 267 Abs. 3 AEUV nachgekommen ist, für die Entscheidung des Ausgangsverfahrens an die Auslegung der fraglichen Vorschriften durch den Gerichtshof gebunden und muss gegebenenfalls von der nationalen Rechtsprechung, die es für nicht unionsrechtskonform hält, abweichen (vgl. in diesem Sinne Urteil Elchinov, C-173/09, EU:C:2010:581, Rn. 30).

  • EuGH, 16.01.1974 - 166/73

    Rheinmühlen Düsseldorf / Einfuhr- und Vorratsstelle für Getreide und Futtermittel

    Auszug aus EuGH, 05.04.2016 - C-689/13
    Wie der Gerichtshof wiederholt entschieden hat, haben die nationalen Gerichte die umfassende Befugnis, ihn mit einer Frage nach der Auslegung der relevanten Bestimmungen des Unionsrechts zu befassen (vgl. in diesem Sinne Urteil Rheinmühlen-Düsseldorf, 166/73, EU:C:1974:3, Rn. 3), und aus dieser Befugnis wird für letztinstanzlich entscheidende Gerichte, vorbehaltlich der in der Rechtsprechung des Gerichtshofs anerkannten Ausnahmen, eine Pflicht (vgl. in diesem Sinne Urteil Cilfit u. a., 283/81, EU:C:1982:335, Rn. 21 und Tenor).

    Eine nationale Vorschrift kann ein nationales Gericht weder daran hindern, von dieser Befugnis Gebrauch zu machen (vgl. in diesem Sinne Urteile Rheinmühlen-Düsseldorf, 166/73, EU:C:1974:3, Rn. 4, Melki und Abdeli, C-188/10 und C-189/10, EU:C:2010:363, Rn. 42, sowie Elchinov, C-173/09, EU:C:2010:581, Rn. 27), noch daran, dieser Pflicht nachzukommen.

  • EuGH, 11.09.2014 - C-112/13

    A - Art. 267 AEUV - Nationale Verfassung - Obligatorisches Zwischenverfahren zur

    Auszug aus EuGH, 05.04.2016 - C-689/13
    Das nationale Gericht, das im Rahmen seiner Zuständigkeit die Bestimmungen des Unionsrechts anzuwenden hat, ist gehalten, für ihre volle Wirksamkeit zu sorgen, indem es erforderlichenfalls jede - auch spätere - entgegenstehende nationale Rechtsvorschrift aus eigener Entscheidungsbefugnis unangewendet lässt, ohne dass es die vorherige Beseitigung dieser Vorschrift auf gesetzgeberischem Weg oder durch irgendein anderes verfassungsrechtliches Verfahren beantragen oder abwarten müsste (vgl. erstmals Urteil Simmenthal, 106/77, EU:C:1978:49, Rn. 21 und 24, und zuletzt Urteil A, C-112/13, EU:C:2014:2195, Rn. 36 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Mit den in der Natur des Unionsrechts liegenden Erfordernissen wäre nämlich jede Bestimmung einer nationalen Rechtsordnung oder jede Gesetzgebungs-, Verwaltungs- oder Gerichtspraxis unvereinbar, die dadurch zu einer Schwächung der Wirksamkeit des Unionsrechts führen würde, dass dem für dessen Anwendung zuständigen Gericht die Befugnis abgesprochen wird, bereits zum Zeitpunkt dieser Anwendung alles Erforderliche zu tun, um von innerstaatlichen Rechtsvorschriften abzuweichen, die unter Umständen ein Hindernis für die volle Wirksamkeit der Unionsnormen bilden (vgl. Urteile Simmenthal, 106/77, EU:C:1978:49, Rn. 22, sowie A, C-112/13, EU:C:2014:2195, Rn. 37 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 06.10.1982 - 283/81

    CILFIT / Ministero della Sanità

    Auszug aus EuGH, 05.04.2016 - C-689/13
    Wie der Gerichtshof wiederholt entschieden hat, haben die nationalen Gerichte die umfassende Befugnis, ihn mit einer Frage nach der Auslegung der relevanten Bestimmungen des Unionsrechts zu befassen (vgl. in diesem Sinne Urteil Rheinmühlen-Düsseldorf, 166/73, EU:C:1974:3, Rn. 3), und aus dieser Befugnis wird für letztinstanzlich entscheidende Gerichte, vorbehaltlich der in der Rechtsprechung des Gerichtshofs anerkannten Ausnahmen, eine Pflicht (vgl. in diesem Sinne Urteil Cilfit u. a., 283/81, EU:C:1982:335, Rn. 21 und Tenor).
  • EuGH, 22.06.2010 - C-188/10

    Melki - Vorabentscheidungsersuchen - Art. 267 AEUV - Prüfung der Vereinbarkeit

    Auszug aus EuGH, 05.04.2016 - C-689/13
    Eine nationale Vorschrift kann ein nationales Gericht weder daran hindern, von dieser Befugnis Gebrauch zu machen (vgl. in diesem Sinne Urteile Rheinmühlen-Düsseldorf, 166/73, EU:C:1974:3, Rn. 4, Melki und Abdeli, C-188/10 und C-189/10, EU:C:2010:363, Rn. 42, sowie Elchinov, C-173/09, EU:C:2010:581, Rn. 27), noch daran, dieser Pflicht nachzukommen.
  • BGH, 26.07.2018 - I ZR 64/17

    Zur Haftung des Anschlussinhabers für Urheberrechtsverletzungen über

    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union ist das nationale Gericht, das im Rahmen seiner Zuständigkeit die Bestimmungen des Unionsrechts anzuwenden hat, gehalten, für ihre volle Wirksamkeit zu sorgen, indem es erforderlichenfalls jede entgegenstehende nationale Rechtsvorschrift aus eigener Entscheidungsbefugnis unangewendet lässt, ohne dass es die vorherige Beseitigung dieser Vorschrift auf gesetzgeberischem Weg oder durch irgendein anderes verfassungsrechtliches Verfahren beantragen oder abwarten müsste (EuGH, Urteil vom 5. April 2016 - C-689/13, EuZW 2016, 431 Rn. 40 - PFE/Airgest).
  • Generalanwalt beim EuGH, 02.06.2022 - C-100/21

    Unzulässige Abschalteinrichtungen in Diesel-Fahrzeugen: Nach Ansicht von

    51 Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 5. April 2016, PFE (C-689/13, EU:C:2016:199, Rn. 36).
  • EuGH, 20.12.2017 - C-664/15

    Protect Natur-, Arten- und Landschaftsschutz Umweltorganisation - Vorlage zur

    Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs ist das nationale Gericht, das im Rahmen seiner Zuständigkeit die Bestimmungen des Unionsrechts anzuwenden hat, gehalten, für deren volle Wirksamkeit zu sorgen, indem es erforderlichenfalls jede - auch spätere - entgegenstehende nationale Rechtsvorschrift aus eigener Entscheidungsbefugnis unangewendet lässt, ohne dass es die vorherige Beseitigung dieser Vorschrift auf gesetzgeberischem Weg oder durch irgendein anderes verfassungsrechtliches Verfahren beantragen oder abwarten müsste (vgl. u. a. Urteile vom 9. März 1978, Simmenthal, 106/77, EU:C:1978:49, Rn. 21 und 24, sowie vom 5. April 2016, PFE, C-689/13, EU:C:2016:199, Rn. 40 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Mit den in der Natur des Unionsrechts liegenden Erfordernissen wäre nämlich jede Bestimmung einer nationalen Rechtsordnung oder jede Gesetzgebungs-, Verwaltungs- oder Gerichtspraxis unvereinbar, die dadurch zu einer Schwächung der Wirksamkeit des Unionsrechts führen würde, dass dem für dessen Anwendung zuständigen Gericht die Befugnis abgesprochen wird, bereits zum Zeitpunkt der Anwendung des Unionsrechts alles Erforderliche zu tun, um von innerstaatlichen Rechtsvorschriften abzuweichen, die unter Umständen ein Hindernis für die volle Wirksamkeit der Unionsnormen bilden (vgl. u. a. Urteile vom 9. März 1978, Simmenthal, 106/77, EU:C:1978:49, Rn. 22, und vom 5. April 2016, PFE, C-689/13, EU:C:2016:199, Rn. 41 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 21.12.2021 - C-357/19

    Das Unionsrecht steht der Anwendung einer Rechtsprechung des

    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass eine Entscheidung des Gerichtshofs im Vorabentscheidungsverfahren das nationale Gericht hinsichtlich der Auslegung der betreffenden unionsrechtlichen Vorschriften bei der Entscheidung des Ausgangsverfahrens bindet (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 5. April 2016, PFE, C-689/13, EU:C:2016:199, Rn. 38 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Somit kann es einem nationalen Gericht, das von der Möglichkeit Gebrauch gemacht hat bzw. seiner Pflicht nachgekommen ist, dem Gerichtshof ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV vorzulegen, nicht verwehrt sein, das Unionsrecht nach Maßgabe der Entscheidung oder der Rechtsprechung des Gerichtshofs unmittelbar anzuwenden, da andernfalls die praktische Wirksamkeit dieser Bestimmung geschmälert würde (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 9. März 1978, Simmenthal, 106/77, EU:C:1978:49, Rn. 20, und vom 5. April 2016, PFE, C-689/13, EU:C:2016:199, Rn. 39).

    Daher wäre jede nationale Regelung oder Praxis, die dadurch zu einer Abschwächung der Wirksamkeit des Unionsrechts führen würde, dass dem für die Anwendung dieses Rechts zuständigen Gericht die Befugnis abgesprochen wird, bereits zum Zeitpunkt dieser Anwendung alles Erforderliche zu tun, um eine nationale Vorschrift oder Praxis beiseite zu lassen, die unter Umständen ein Hindernis für die volle Wirksamkeit der Normen des Unionsrechts bilden, mit den in der Natur des Unionsrechts liegenden Erfordernissen unvereinbar (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 22. Juni 2010, Melki und Abdeli, C-188/10 und C-189/10, EU:C:2010:363, Rn. 44 und die dort angeführte Rechtsprechung, vom 5. April 2016, PFE, C-689/13, EU:C:2016:199, Rn. 41, sowie vom 4. Dezember 2018, Minister for Justice and Equality und Commissioner of An Garda Síochána, C-378/17, EU:C:2018:979, Rn. 36).

    In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass Art. 267 AEUV jeder nationalen Regelung oder Praxis entgegensteht, die geeignet ist, die nationalen Gerichte daran zu hindern, von der in Art. 267 AEUV vorgesehenen Befugnis Gebrauch zu machen, den Gerichtshof um Vorabentscheidung zu ersuchen, bzw. gegebenenfalls der Verpflichtung dazu nachzukommen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 5. April 2016, PFE, C-689/13, EU:C:2016:199, Rn. 32 bis 34 und die dort angeführte Rechtsprechung, vom 19. November 2019, A. K. u. a. [Unabhängigkeit der Disziplinarkammer des Obersten Gerichts], C-585/18, C-624/18 und C-625/18, EU:C:2019:982, Rn. 103, und vom 23. November 2021, 1S [Rechtswidrigkeit des Vorlagebeschlusses], C-564/19, EU:C:2021:949, Rn. 93).

  • Generalanwalt beim EuGH, 09.09.2021 - C-497/20

    Randstad Italia

    Sie beruft sich in diesem Zusammenhang auf die Urteile vom 4. Juli 2013, Fastweb (C-100/12, EU:C:2013:448), vom 5. April 2016, PFE (C-689/13, EU:C:2016:199), und vom 5. September 2019, Lombardi (C-333/18, EU:C:2019:675).

    Wie sich aus dem vorliegenden Vorabentscheidungsersuchen ergibt, ist es für die Corte suprema di cassazione (Kassationsgerichtshof) auch wichtig zu wissen, ob der vom Consiglio di Stato (Staatsrat) in dem angefochtenen Urteil verfolgte Ansatz mit den Urteilen vom 4. Juli 2013, Fastweb (C-100/12, EU:C:2013:448), vom 5. April 2016, PFE (C-689/13, EU:C:2016:199), und vom 5. September 2019, Lombardi (C-333/18, EU:C:2019:675) vereinbar ist.

    Sind die vom Gerichtshof in den Urteilen vom 5. September 2019, Lombardi, C-333/18, EU:C:2019:675, vom 5. April 2016, PFE, C-689/13, EU:C:2016:199, und vom 4. Juli 2013, Fastweb, C-100/12, EU:C:2013:448 hinsichtlich Art. 1 Abs. 1 und 3 sowie Art. 2 Abs. 1 der Richtlinie 89/665 in der Fassung der Richtlinie 2007/66 aufgestellten Grundsätze auf den Sachverhalt des Ausgangsverfahrens anwendbar, in dem der Consiglio di Stato (Staatsrat), nachdem die Wettbewerberin den Ausschluss von einem Vergabeverfahren und die Auftragsvergabe an ein anderes Unternehmen beanstandet hat, in der Sache nur den Klagegrund, mit dem das ausgeschlossene Unternehmen die für sein technisches Angebot vergebene, unter der "Sperrschwelle" liegende Punktzahl beanstandet, prüft und vorrangig die Anschlussberufungen des öffentlichen Auftraggebers und der Zuschlagsempfängerin prüft und diesen stattgibt sowie die anderen Hauptklagegründe, die das Ergebnis des Vergabeverfahrens aus anderen Gründen (Unbestimmtheit der Kriterien für die Beurteilung der Angebote im Lastenheft; fehlende Begründung der vergebenen Bewertung; rechtswidrige Ernennung und Zusammensetzung des Vergabeausschusses) beanstanden, für unzulässig erklärt (und deren Prüfung in der Sache unterlässt), und zwar in Anwendung einer nationalen Rechtsprechungspraxis, nach der das von einem Vergabeverfahren ausgeschlossene Unternehmen nicht zur Geltendmachung von Rügen zur Anfechtung der Auftragsvergabe an die Wettbewerberin - auch durch Nichtigerklärung des Vergabeverfahrens - legitimiert sei, da zu prüfen wäre, ob die Wirkung, dass dem Unternehmen das Recht verwehrt wird, dem Gericht jedweden Grund für die Anfechtung des Ergebnisses des Vergabeverfahrens zur Prüfung vorzulegen, mit dem Unionsrecht in einer Situation vereinbar ist, in der der Ausschluss des Unternehmens nicht endgültig festgestellt wurde und sich jeder Wettbewerber auf ein äquivalentes berechtigtes Interesse am Ausschluss des Angebots der jeweils anderen berufen kann, was zu der Feststellung, dass es dem öffentlichen Auftraggeber unmöglich ist, ein ordnungsgemäßes Angebot auszuwählen, sowie zur Einleitung eines neuen Vergabeverfahrens führen kann, an dem jeder Bieter teilnehmen könnte?.

    Mit ihrer dritten Frage möchte die Corte suprema di cassazione (Kassationsgerichtshof) wissen, ob die Auslegung von Art. 1 Abs. 1 und 3 und Art. 2 Abs. 1 der Richtlinie 89/665 in der durch die Richtlinie 2007/66 geänderten Fassung, die sich aus den Urteilen des Gerichtshofs vom 4. Juli 2013, Fastweb (C-100/12, EU: C:2013:448), vom 5. April 2016, PFE (C-689/13, EU:C:2016:199), und vom 5. September 2019, Lombardi (C-333/18, EU:C:2019:675) ergibt, im Ausgangsverfahren Anwendung findet.

    Die Auslegung von Art. 1 Abs. 1 und 3 und Art. 2 Abs. 1 der Richtlinie 89/665 in der durch die Richtlinie 2007/66 geänderten Fassung in den Urteilen des Gerichtshofs vom 4. Juli 2013, Fastweb (C-100/12, EU:C:2013:448), vom 5. April 2016, PFE (C-689/13, EU:C:2016:199), und vom 5. September 2019, Lombardi (C-333/18, EU:C:2019: 675) ist im Ausgangsverfahren anwendbar, in dem die Entscheidung über den Ausschluss des unterlegenen Bieters nicht durch eine Entscheidung bestätigt worden war, die zum Zeitpunkt der Entscheidung des mit der Nachprüfung der Vergabeentscheidung befassten Gerichts rechtskräftig geworden war, und in dem dieser Bieter einen Klagegrund geltend gemacht hatte, der dazu führen konnte, dass der öffentliche Auftraggeber ein neues Verfahren hätte einleiten müssen.

    6 Vgl. in diesem Sinne Urteile vom 4. Juli 2013, Fastweb (C-100/12, EU:C:2013:448, Rn. 25), vom 5. April 2016, PFE (C-689/13, EU:C:2016:199, Rn. 23), und vom 5. September 2019, Lombardi (C-333/18, EU:C:2019:675, Rn. 22).

    7 Vgl. in diesem Sinne Urteile vom 5. April 2016, PFE (C-689/13, EU:C:2016:199, Rn. 27), und vom 5. September 2019, Lombardi (C-333/18, EU:C:2019:675, Rn. 23).

    8 Vgl. in diesem Sinne Urteile vom 4. Juli 2013, Fastweb (C-100/12, EU:C:2013:448, Rn. 33), vom 5. April 2016, PFE (C-689/13, EU:C:2016:199, Rn. 24), und vom 5. September 2019, Lombardi (C-333/18, EU:C:2019:675, Rn. 24).

    9 Vgl. in diesem Sinne Urteile vom 5. April 2016, PFE (C-689/13, EU:C:2016:199, Rn. 29), und vom 5. September 2019, Lombardi (C-333/18, EU:C:2019:675, Rn. 30).

    13 Vgl. in diesem Sinne Urteile vom 5. April 2016, PFE (C-689/13, EU:C:2016:199, Rn. 28), und vom 5. September 2019, Lombardi (C-333/18, EU:C:2019:675, Rn. 27).

    Vgl. auch mit anderen Formulierungen Urteile vom 5. April 2016, PFE (C-689/13, EU:C:2016:199, Rn.32), und vom 2. März 2021, A.B. u. a. (Ernennung von Richtern am Obersten Gericht - Klagen) (C-824/18, EU:C:2021:153, Rn. 92).

    57 Vgl. in diesem Sinne Urteile vom 5. April 2016, PFE (C-689/13, EU:C:2016:199, Rn. 32 und 33), und vom 2. März 2021, A.B. u. a. (Ernennung von Richtern am Obersten Gericht - Klagen) (C-824/18, EU:C:2021:153, Rn. 93).

    62 Vgl. in diesem Sinne Urteile vom 5. April 2016, PFE (C-689/13, EU:C:2016:199, Rn. 28), und vom 5. September 2019, Lombardi (C-333/18, EU:C:2019:675, Rn. 27).

  • EuGH, 19.11.2019 - C-585/18

    Das vorlegende Gericht hat zu prüfen, ob die neue Disziplinarkammer des

    Sowohl diese Befugnis als auch diese Pflicht sind nämlich dem durch Art. 267 AEUV errichteten System der Zusammenarbeit zwischen den nationalen Gerichten und dem Gerichtshof und den mit dieser Bestimmung den nationalen Gerichten zugewiesenen Aufgaben des zur Anwendung des Unionsrechts berufenen Richters inhärent (Urteil vom 5. April 2016, PFE, C-689/13, EU:C:2016:199, Rn. 32 und 33 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 02.03.2021 - C-824/18

    Polen: Besetzung des Obersten Gerichts könnte rechtswidrig sein

    Zudem wird bei einem Gericht wie dem vorlegenden Gericht, dessen Entscheidungen selbst nicht mehr im Sinne von Art. 267 Abs. 3 AEUV mit Rechtsmitteln des innerstaatlichen Rechts angefochten werden können, aus dieser Befugnis, vorbehaltlich der in der Rechtsprechung des Gerichtshofs anerkannten Ausnahmen, eine Pflicht zur Anrufung des Gerichtshofs im Wege der Vorabentscheidung (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 5. April 2016, PFE, C-689/13, EU:C:2016:199, Rn. 32 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie Urteil A. K. u. a., Rn. 103).
  • BAG, 28.07.2021 - 10 AZR 397/20

    Aussetzung - anhängiges Vorabentscheidungsverfahren

    (a) Nur das vorlegende Gericht und die mit demselben Verfahrensgegenstand befassten Gerichte sind grundsätzlich an Entscheidungen des Gerichtshofs zur Auslegung von Unionsrecht gebunden (st. Rspr., zB EuGH 5. Juli 2016 - C-614/14 - [Ognyanov] Rn. 33 ff.; 5. April 2016 - C-689/13 - [PFE] Rn. 38 ff.; 16. Juni 2015 - C-62/14 - [Gauweiler ua.] Rn. 16; 14. Dezember 2000 - C-446/98 - [Fazenda Pública] Rn. 49) .
  • EuGH, 11.05.2017 - C-131/16

    Archus und Gama - Vorlage zur Vorabentscheidung - Öffentliche Aufträge -

    Im Rahmen der Auslegung der entsprechenden Bestimmungen von Art. 1 Abs. 3 der Richtlinie 89/665/EWG des Rates vom 21. Dezember 1989 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Anwendung der Nachprüfungsverfahren im Rahmen der Vergabe öffentlicher Liefer- und Bauaufträge (ABl. 1989, L 395, S. 33) hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass die Bieter im Rahmen eines Verfahrens zur Vergabe eines öffentlichen Auftrags ein äquivalentes berechtigtes Interesse am Ausschluss des Angebots der jeweils anderen haben, um den Auftrag zu erhalten (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 4. Juli 2013, Fastweb, C-100/12, EU:C:2013:448, Rn. 33, vom 5. April 2016, PFE, C-689/13, EU:C:2016:199, Rn. 27, sowie vom 21. Dezember 2016, Bietergemeinschaft Technische Gebäudebetreuung und Caverion Österreich, C-355/15, EU:C:2016:988, Rn. 29), unabhängig von der Zahl der Teilnehmer am Verfahren und der Zahl der Teilnehmer, die eine Nachprüfung beantragt haben (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 5. April 2016, PFE, C-689/13, EU:C:2016:199, Rn. 29).

    Zum anderen könnte im Fall eines Ausschlusses aller Bieter und der Einleitung eines neuen Vergabeverfahrens jeder von ihnen daran teilnehmen und auf diese Weise mittelbar den Auftrag erhalten (vgl. Urteil vom 5. April 2016, PFE, C-689/13, EU:C:2016:199, Rn. 27).

    Der somit in den Urteilen vom 4. Juli 2013, Fastweb (C-100/12, EU:C:2013:448), und vom 5. April 2016, PFE (C-689/13, EU:C:2016:199), aufgestellte Rechtsprechungsgrundsatz ist auf den Sachverhalt des Ausgangsverfahrens anwendbar.

    In einem solchen Fall ist dem Bieter, der den Nachprüfungsantrag eingereicht hat, ein berechtigtes Interesse am Ausschluss des Angebots des Zuschlagsempfängers zuzuerkennen, was gegebenenfalls zu der Feststellung führen kann, dass es dem öffentlichen Auftraggeber unmöglich ist, ein ordnungsgemäßes Angebot auszuwählen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 4. Juli 2013, Fastweb, C-100/12, EU:C:2013:448, Rn. 33, sowie vom 5. April 2016, PFE, C-689/13, EU:C:2016:199, Rn. 24).

  • EuGH, 05.09.2019 - C-333/18

    Lombardi - Vorlage zur Vorabentscheidung - Nachprüfungsverfahren im Rahmen der

    Lombardi legte beim Consiglio di Stato (Staatsrat, Italien) ein Rechtsmittel ein, mit dem sie u. a. geltend machte, dass die vom Gerichtshof im Urteil vom 5. April 2016, PFE (C-689/13, EU:C:2016:199), aufgestellten Grundsätze nicht berücksichtigt worden seien.

    Der fünfte Senat des Consiglio di Stato (Staatsrat) stellte einen Widerspruch zwischen der Rechtsprechung des Consiglio di Stato und der Durchführung des Urteils vom 5. April 2016, PFE (C-689/13, EU:C:2016:199), fest und beschloss, seinem Plenum die folgende Frage vorzulegen:.

    Nach einer ersten in der Rechtsprechung vertretenen Auffassung sei in einem solchen Fall gemäß dem Urteil vom 5. April 2016, PFE (C-689/13, EU:C:2016:199), die Klage auch dann zu prüfen, wenn die Anschlussklage für begründet erklärt worden sei, wobei die Zahl der am Verfahren beteiligten Unternehmen und die mit der Klage gerügten Rechtsverstöße unerheblich seien.

    Diese Auslegung sei jedoch als mit dem Urteil vom 5. April 2016, PFE (C-689/13, EU:C:2016:199), unvereinbar kritisiert worden und vernachlässige den Umstand, dass der öffentliche Auftraggeber auch dann, wenn nach der Prüfung der Anschlussklage und der Klage festgestellt werde, dass alle abgegebenen Angebote, einschließlich derjenigen der Bieter, die nicht Parteien des Rechtsstreits seien, Mängel aufwiesen, die denen der vom Richter geprüften Angebote entsprächen, nur die Möglichkeit habe, nicht aber verpflichtet sei, das Vergabeverfahren erneut einzuleiten.

    Zum anderen könnte im Fall eines Ausschlusses aller Bieter und der Einleitung eines neuen Vergabeverfahrens jeder von ihnen daran teilnehmen und auf diese Weise mittelbar den Auftrag erhalten (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 5. April 2016, PFE, C-689/13, EU:C:2016:199, Rn. 27).

    Daraus folgt, dass die Anschlussklage des Zuschlagsempfängers dann nicht zur Abweisung der Klage eines abgelehnten Bieters führen kann, wenn die Ordnungsmäßigkeit des Angebots jedes der Wirtschaftsteilnehmer im Rahmen desselben Verfahrens in Frage gestellt wird, da sich in einem solchen Fall jeder Wettbewerber auf ein äquivalentes berechtigtes Interesse am Ausschluss des Angebots der jeweils anderen berufen kann, was zu der Feststellung führen kann, dass es dem öffentlichen Auftraggeber unmöglich ist, ein ordnungsgemäßes Angebot auszuwählen (Urteile vom 4. Juli 2013, Fastweb, C-100/12, EU:C:2013:448" Rn. 33, und vom 5. April 2016, PFE, C-689/13, EU:C:2016:199" Rn. 24).

    Wie der Gerichtshof bereits festzustellen Gelegenheit hatte, sind nämlich die Zahl der Teilnehmer am Verfahren zur Vergabe des betreffenden öffentlichen Auftrags ebenso wie die Zahl der Teilnehmer, die Klagen erhoben haben, und die Unterschiedlichkeit der von ihnen geltend gemachten Gründe für die Anwendung des in Rn. 25 des vorliegenden Urteils genannten Rechtsprechungsgrundsatzes unerheblich (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 5. April 2016, PFE, C-689/13, EU:C:2016:199, Rn. 29).

  • EuGH, 21.12.2021 - C-497/20

    Das Unionsrecht steht nicht dem entgegen, dass das oberste ordentliche Gericht

  • EuGH, 21.12.2016 - C-355/15

    Bietergemeinschaft Technische Gebäudebetreuung und Caverion Österreich - Vorlage

  • Generalanwalt beim EuGH, 13.09.2018 - C-70/17

    Abanca Corporación Bancaria - Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie

  • EuGH, 23.11.2021 - C-564/19

    Es ist mit dem Unionsrecht unvereinbar, dass ein Höchstgericht eines

  • EuGH, 05.07.2016 - C-614/14

    Ognyanov - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 267 AEUV - Art. 94 der

  • EuGH, 06.03.2018 - C-52/16

    Es verstößt gegen das Unionsrecht, wenn Personen, die nicht in einem nahen

  • EuGH, 24.03.2021 - C-771/19

    Das Unionsrecht steht einer nationalen Praxis entgegen, nach der ein von einem

  • Generalanwalt beim EuGH, 15.04.2021 - C-564/19

    Nach Ansicht von Generalanwalt Pikamäe muss nach dem Grundsatz des Vorrangs des

  • LG Erfurt, 14.10.2022 - 8 O 1462/20

    EuGH-Vorlage: Vereinbarkeit der Ausübung des Widerspruchsrechts bei

  • LG Erfurt, 09.08.2021 - 8 O 481/21

    Vorlage an den EuGH: Individualschützende Wirkung der europarechtlichen

  • EuGH, 09.02.2023 - C-53/22

    VZ (Soumissionnaire définitivement exclu) - Vorlage zur Vorabentscheidung -

  • EuGH, 14.03.2019 - C-118/17

    Die ungarischen Rechtsvorschriften, die die rückwirkende Nichtigerklärung eines

  • Generalanwalt beim EuGH, 27.06.2019 - C-585/18

    Generalanwalt Tanchev kommt zu dem Ergebnis, dass die neu geschaffene

  • EuGH, 04.12.2018 - C-378/17

    The Minister for Justice and Equality und Commissioner of the Garda Síochána -

  • LG Erfurt, 15.11.2021 - 8 O 610/21

    Klimawandel: Wenn Flüsse und Frösche vor Gericht klagen können

  • EuGH, 10.03.2022 - C-177/20

    Personen, deren Nießbrauchsrechte an landwirtschaftlichen Flächen in Ungarn unter

  • EuGH, 05.04.2017 - C-391/15

    Marina del Mediterráneo u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Öffentliche

  • Generalanwalt beim EuGH, 24.09.2019 - C-558/18

    Generalanwalt Tanchev: Der Gerichtshof sollte die Vorabentscheidungsersuchen zu

  • LAG Niedersachsen, 09.08.2018 - 4 Sa 982/17

    Berechnung einer Betriebsrente bei vorzeitiger Inanspruchnahme

  • LG Erfurt, 27.04.2022 - 8 O 1519/20
  • EuGH, 28.11.2018 - C-328/17

    Amt Azienda Trasporti e Mobilità u.a.

  • Generalanwalt beim EuGH, 31.05.2017 - C-52/16

    SEGRO - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 49 AEUV - Niederlassungsfreiheit -

  • EuGH, 09.09.2021 - C-294/20

    GE Auto Service Leasing - Vorlage zur Vorabentscheidung - Harmonisierung der

  • Generalanwalt beim EuGH, 05.06.2018 - C-234/17

    XC u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Grundsätze des Unionsrechts -

  • Generalanwalt beim EuGH, 26.10.2023 - C-554/21

    HANN-INVEST - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV -

  • Generalanwalt beim EuGH, 16.09.2021 - C-177/20

    ˮGrossmaniaˮ

  • Generalanwalt beim EuGH, 15.04.2021 - C-683/19

    Viesgo Infraestructuras Energéticas

  • Generalanwalt beim EuGH, 15.11.2018 - C-118/17

    Dunai - Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 93/13/EWG - Missbräuchliche

  • Generalanwalt beim EuGH, 31.05.2018 - C-54/17

    Generalanwalt Campos Sánchez-Bordona schlägt dem Gerichtshof vor, allein die

  • EuGH, 16.03.2023 - C-493/22

    ARMAPROCURE - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 99 der Verfahrensordnung -

  • Generalanwalt beim EuGH, 13.09.2018 - C-486/16

    Bankia - Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 93/13/EWG - Verbraucherschutz

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