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   EuGH, 30.06.2016 - C-464/15   

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https://dejure.org/2016,16039
EuGH, 30.06.2016 - C-464/15 (https://dejure.org/2016,16039)
EuGH, Entscheidung vom 30.06.2016 - C-464/15 (https://dejure.org/2016,16039)
EuGH, Entscheidung vom 30. Juni 2016 - C-464/15 (https://dejure.org/2016,16039)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • Europäischer Gerichtshof

    Admiral Casinos & Entertainment

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 56 AEUV - Freier Dienstleistungsverkehr - Glücksspiel - Regelung eines Mitgliedstaats, die ein strafbewehrtes Verbot enthält, Glücksspielautomaten mit niedrigen Gewinnen ("kleines Glücksspiel") ohne eine von der zuständigen Behörde ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Admiral Casinos & Entertainment

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 56 AEUV - Freier Dienstleistungsverkehr - Glücksspiel - Regelung eines Mitgliedstaats, die ein strafbewehrtes Verbot enthält, Glücksspielautomaten mit niedrigen Gewinnen ("kleines Glücksspiel") ohne eine von der zuständigen Behörde ...

  • Wolters Kluwer

    Verhältnismäßigkeit einer mitgliedstaatlichen Monopolisierung des Glücksspielmarkts; Vorabentscheidungsersuchen des österreichischen Landesgerichts Wiener Neustadt

  • doev.de PDF

    Admiral Casinos & Entertainment - Glücksspielmonopol in Österreich

  • ra.de
  • vdai.de PDF

    Art. 56 AEUV ist so auszulegen, dass es bei der Verhältnismäßigkeitsprüfung einer restriktiven nationalen Regelung des Glücksspiels nicht auf die Zielsetzung bei Erlass ankommt, sondern auch auf die nach dem Erlass zu bewertenden Auswirkungen.

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 56 AEUV - Freier Dienstleistungsverkehr - Glücksspiel - Regelung eines Mitgliedstaats, die ein strafbewehrtes Verbot enthält, Glücksspielautomaten mit niedrigen Gewinnen ('kleines Glücksspiel') ohne eine von der zuständigen Behörde ...

  • rechtsportal.de

    AEUV Art. 56 ; AEUV Art. 267
    Verhältnismäßigkeit einer mitgliedstaatlichen Monopolisierung des Glücksspielmarkts; Vorabentscheidungsersuchen des österreichischen Landesgerichts Wiener Neustadt

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Admiral Casinos & Entertainment

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 56 AEUV - Freier Dienstleistungsverkehr - Glücksspiel - Regelung eines Mitgliedstaats, die ein strafbewehrtes Verbot enthält, Glücksspielautomaten mit niedrigen Gewinnen ("kleines Glücksspiel") ohne eine von der zuständigen Behörde ...

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 2016, 624
  • GRUR Int. 2017, 429
  • DÖV 2016, 733
  • ECLI:EU:C:2016:500
 
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Wird zitiert von ... (67)Neu Zitiert selbst (11)

  • EuGH, 30.04.2014 - C-390/12

    Pfleger u.a. - Art. 56 AEUV - Freier Dienstleistungsverkehr - Charta der

    Auszug aus EuGH, 30.06.2016 - C-464/15
    Aus der Vorlageentscheidung geht hervor, dass sich das Landesgericht Wiener Neustadt der Judikatur der drei österreichischen Höchstgerichte anschließt, nach der das GSpG im Licht des Urteils vom 30. April 2014, Pfleger u. a. (C-390/12, EU:C:2014:281), mit Art. 56 AEUV vereinbar ist, da dieses Gesetz dem wahren Anliegen des Gesetzgebers entspreche, Glücksspiel zurückzudrängen und die damit verbundene Kriminalität hintanzuhalten.

    Das Landesgericht Wiener Neustadt schließt sich jedoch nicht der Auslegung des Urteils vom 30. April 2014, Pfleger u. a. (C-390/12, EU:C:2014:281), durch den Obersten Gerichtshof (Österreich) an, wonach sich die Beurteilung der Verhältnismäßigkeit der nationalen Regelung auf die seit ihrem Erlass festzustellende Entwicklung im Bereich der Glücksspiele zu stützen hat.

    Das vorlegende Gericht hegt insbesondere Zweifel hinsichtlich der zutreffenden Auslegung des deutschen Begriffs "tatsächlich" ("genuinely" in der englischen Fassung und "véritablement" in der französischen Fassung) in Rn. 56 des Urteils vom 30. April 2014, Pfleger u. a. (C-390/12, EU:C:2014:281), wonach Art. 56 AEUV dahin auszulegen ist, dass er einer nationalen Regelung entgegensteht, sofern diese Regelung nicht tatsächlich dem Anliegen entspricht, in kohärenter und systematischer Weise die Gelegenheiten zum Spiel zu verringern oder die mit diesen Spielen verbundene Kriminalität zu bekämpfen.

    Zunächst ist klarzustellen, dass die Wendung "empirisch mit Sicherheit festzustellende Auswirkungen" im Wortlaut der Vorlagefrage - wie sich aus der Vorlageentscheidung ergibt - auf der rechtlichen Bedeutung des Begriffs "tatsächlich" basiert, der in der deutschen Fassung der Rn. 56 des Urteils vom 30. April 2014, Pfleger u. a. (C-390/12, EU:C:2014:281), verwendet wird.

    Hierzu ist festzustellen, dass die Fassungen dieses Begriffs in Rn. 56 des Urteils vom 30. April 2014, Pfleger u. a. (C-390/12, EU:C:2014:281), sich in vielen Sprachen eher der Bedeutung des Begriffs in der französischen Fassung des Urteils annähern.

    Daraus folgt, dass die bloße Verwendung des Begriffs "tatsächlich" in Rn. 56 des Urteils vom 30. April 2014, Pfleger u. a. (C-390/12, EU:C:2014:281), nicht dahin ausgelegt werden kann, dass die nationalen Gerichte damit angeleitet werden, "empirisch mit Sicherheit" das Vorhandensein von bestimmten Auswirkungen der nationalen Regelung nach ihrem Erlass festzustellen.

    Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof in Rn. 52 des Urteils vom 30. April 2014, Pfleger u. a. (C-390/12, EU:C:2014:281), in Bezug auf die Regelung, die auch im Ausgangsverfahren in Rede steht, entschieden hat, dass das nationale Gericht eine Gesamtwürdigung der Umstände vornehmen muss, unter denen eine restriktive Regelung erlassen worden ist und durchgeführt wird.

    Der Gerichtshof hat in Rn. 56 des Urteils vom 30. April 2014, Pfleger u. a. (C-390/12, EU:C:2014:281), ferner entschieden, dass Art. 56 AEUV dahin auszulegen ist, dass er einer nationalen Regelung entgegensteht, sofern diese Regelung nicht tatsächlich dem Anliegen entspricht, in kohärenter und systematischer Weise die Gelegenheiten zum Spiel zu verringern oder die mit Spielen verbundene Kriminalität zu bekämpfen.

  • EuGH, 15.09.2011 - C-347/09

    Ein Monopol für Internet-Glücksspiele kann nur gerechtfertigt werden, wenn mit

    Auszug aus EuGH, 30.06.2016 - C-464/15
    Im Übrigen hat der Gerichtshof in den Rn. 65 und 66 des Urteils vom 15. September 2011, Dickinger und Ömer (C-347/09, EU:C:2011:582), weiter ausgeführt, dass es im Rahmen der Prüfung der Verhältnismäßigkeit Sache des vorlegenden Gerichts ist, u. a. die Entwicklung der Geschäftspolitik der autorisierten Unternehmen und den Stand der kriminellen und betrügerischen Aktivitäten im Zusammenhang mit Spielen im entscheidungserheblichen Zeitraum zu prüfen.
  • EuGH, 08.09.2010 - C-316/07

    Stoß - Art. 43 EG und 49 EG - Niederlassungsfreiheit - Freier

    Auszug aus EuGH, 30.06.2016 - C-464/15
    So hat der Gerichtshof zwar den Begriff "tatsächlich" in Rn. 98 seines Urteils vom 8. September 2010, Stoß u. a. (C-316/07, C-358/07 bis C-360/07, C-409/07 und C-410/07, EU:C:2010:504), verwendet, gleichwohl wird in dieser Randnummer auf eine zugleich ständige und ältere Rechtsprechung verwiesen, die sich aus Rn. 37 des Urteils vom 21. Oktober 1999, Zenatti (C-67/98, EU:C:1999:514), und Rn. 53 des Urteils vom 6. März 2007, Placanica u. a. (C-338/04, C-359/04 und C-360/04, EU:C:2007:133), ergibt, die in ihrer deutschen Fassung den Begriff "wirklich" verwenden.
  • EuGH, 21.10.1999 - C-67/98

    Zenatti

    Auszug aus EuGH, 30.06.2016 - C-464/15
    So hat der Gerichtshof zwar den Begriff "tatsächlich" in Rn. 98 seines Urteils vom 8. September 2010, Stoß u. a. (C-316/07, C-358/07 bis C-360/07, C-409/07 und C-410/07, EU:C:2010:504), verwendet, gleichwohl wird in dieser Randnummer auf eine zugleich ständige und ältere Rechtsprechung verwiesen, die sich aus Rn. 37 des Urteils vom 21. Oktober 1999, Zenatti (C-67/98, EU:C:1999:514), und Rn. 53 des Urteils vom 6. März 2007, Placanica u. a. (C-338/04, C-359/04 und C-360/04, EU:C:2007:133), ergibt, die in ihrer deutschen Fassung den Begriff "wirklich" verwenden.
  • EuGH, 24.01.2013 - C-186/11

    Das Unionsrecht setzt dem ausschließlichen Recht der OPAP-AG, in Griechenland

    Auszug aus EuGH, 30.06.2016 - C-464/15
    Auch in Rn. 36 des Urteils vom 24. Januar 2013, Stanleybet u. a. (C-186/11 und C-209/11, EU:C:2013:33), werden so u. a. in der französischen und in der deutschen Fassung im gleichen Kontext die Begriffe "wirklich" bzw. "véritablement" verwendet.
  • EuGH, 06.03.2007 - C-338/04

    DER GERICHTSHOF ERKLÄRT ES FÜR GEMEINSCHAFTSRECHTSWIDRIG, DASS IN ITALIEN

    Auszug aus EuGH, 30.06.2016 - C-464/15
    So hat der Gerichtshof zwar den Begriff "tatsächlich" in Rn. 98 seines Urteils vom 8. September 2010, Stoß u. a. (C-316/07, C-358/07 bis C-360/07, C-409/07 und C-410/07, EU:C:2010:504), verwendet, gleichwohl wird in dieser Randnummer auf eine zugleich ständige und ältere Rechtsprechung verwiesen, die sich aus Rn. 37 des Urteils vom 21. Oktober 1999, Zenatti (C-67/98, EU:C:1999:514), und Rn. 53 des Urteils vom 6. März 2007, Placanica u. a. (C-338/04, C-359/04 und C-360/04, EU:C:2007:133), ergibt, die in ihrer deutschen Fassung den Begriff "wirklich" verwenden.
  • EuGH, 19.07.2012 - C-470/11

    Garkalns - Art. 49 EG - Beschränkungen des freien Dienstleistungsverkehrs -

    Auszug aus EuGH, 30.06.2016 - C-464/15
    Es ist jedoch darauf hinzuweisen, dass eine nationale Regelung wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende - die unterschiedslos auf österreichische Unternehmer und Unternehmer mit Sitz in anderen Mitgliedstaaten anwendbar ist - im Allgemeinen zwar nur dann unter die Bestimmungen über die vom AEU-Vertrag garantierten Grundfreiheiten fallen kann, wenn sie für Sachlagen gilt, die eine Verbindung zum Handel zwischen den Mitgliedstaaten aufweisen; es lässt sich jedoch keineswegs ausschließen, dass Unternehmer, die in anderen Mitgliedstaaten als der Republik Österreich ansässig sind, Interesse daran hatten oder haben, in diesem Mitgliedstaat Glücksspielautomaten zu betreiben (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 19. Juli 2012, Garkalns, C-470/11, EU:C:2012:505, Rn. 21, und vom 13. Februar 2014, Sokoll-Seebacher, C-367/12, EU:C:2014:68, Rn. 10).
  • EuGH, 17.07.2008 - C-389/05

    Kommission / Frankreich - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Art. 43 EG

    Auszug aus EuGH, 30.06.2016 - C-464/15
    Es ist richtig, dass die Vorschriften des AEU-Vertrags über den freien Dienstleistungsverkehr keine Anwendung auf einen Sachverhalt finden, dessen Merkmale sämtlich nicht über die Grenzen eines Mitgliedstaats hinausweisen (vgl. entsprechend Urteil vom 17. Juli 2008, Kommission/Frankreich, C-389/05, EU:C:2008:411, Rn. 49).
  • EuGH, 09.11.2010 - C-92/09

    Die Rechtsvorschriften der Union über die Veröffentlichung von Informationen über

    Auszug aus EuGH, 30.06.2016 - C-464/15
    Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass es zwar nach der Verteilung der Zuständigkeiten im Vorabentscheidungsverfahren allein Sache des nationalen Gerichts ist, den Gegenstand der Fragen festzulegen, die es dem Gerichtshof vorlegen möchte, dass es diesem jedoch in Ausnahmefällen obliegt, zur Prüfung seiner eigenen Zuständigkeit die Umstände zu untersuchen, unter denen er von dem nationalen Gericht angerufen wird (vgl. Urteil vom 9. November 2010, Volker und Markus Schecke und Eifert, C-92/09 und C-93/09, EU:C:2010:662, Rn. 39).
  • EuGH, 13.02.2014 - C-367/12

    Die in Österreich bei der Neuerrichtung von Apotheken angewandten demografischen

    Auszug aus EuGH, 30.06.2016 - C-464/15
    Es ist jedoch darauf hinzuweisen, dass eine nationale Regelung wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende - die unterschiedslos auf österreichische Unternehmer und Unternehmer mit Sitz in anderen Mitgliedstaaten anwendbar ist - im Allgemeinen zwar nur dann unter die Bestimmungen über die vom AEU-Vertrag garantierten Grundfreiheiten fallen kann, wenn sie für Sachlagen gilt, die eine Verbindung zum Handel zwischen den Mitgliedstaaten aufweisen; es lässt sich jedoch keineswegs ausschließen, dass Unternehmer, die in anderen Mitgliedstaaten als der Republik Österreich ansässig sind, Interesse daran hatten oder haben, in diesem Mitgliedstaat Glücksspielautomaten zu betreiben (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 19. Juli 2012, Garkalns, C-470/11, EU:C:2012:505, Rn. 21, und vom 13. Februar 2014, Sokoll-Seebacher, C-367/12, EU:C:2014:68, Rn. 10).
  • EuGH, 01.10.2009 - C-567/07

    EIN VERFAHREN DER VORHERIGEN GENEHMIGUNG FÜR GRENZÜBERSCHREITENDE INVESTITIONEN

  • BVerwG, 27.07.2016 - 8 B 33.15

    Internetverbot für drei Glücksspielarten bestätigt

    Dass es bei der Prüfung der unionsrechtlichen Verhältnismäßigkeit einer restriktiven nationalen Regelung im Bereich der Glücksspiele nicht nur auf die Zielsetzung dieser Regelung im Moment ihres Erlasses ankommt, sondern auch auf die nach ihrem Erlass zu bewertenden Auswirkungen (vgl. EuGH, Urteile vom 30. Juni 2016 - C-464/15 [ECLI:EU:C:2016:500], Admiral - und vom 14. Juni 2017 - C-685/15, a.a.O., Online Games -), führt zu keiner anderen Beurteilung.
  • BVerwG, 26.10.2017 - 8 C 14.16

    Internetverbot für drei Glücksspielarten bestätigt

    Dass es bei der Prüfung der unionsrechtlichen Verhältnismäßigkeit einer restriktiven nationalen Regelung im Bereich der Glücksspiele nicht nur auf die Zielsetzung dieser Regelung im Moment ihres Erlasses ankommt, sondern auch auf die nach ihrem Erlass zu bewertenden Auswirkungen (vgl. EuGH, Urteile vom 30. Juni 2016 - C-464/15 [ECLI:EU:C:2016:500], Admiral - und vom 14. Juni 2017 - C-685/15, a.a.O., Online Games -), führt zu keiner anderen Beurteilung.
  • EuGH, 14.06.2017 - C-685/15

    Online Games u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 49 AEUV -

    Im Übrigen darf der Ansatz des nationalen Gerichts im Rahmen der Prüfung der Verhältnismäßigkeit nicht statisch sein, sondern muss dynamisch sein, so dass es die Entwicklung der Umstände nach dem Erlass der betreffenden Regelung berücksichtigen muss (Urteil vom 30. Juni 2016, Admiral Casinos & Entertainment, C-464/15, EU:C:2016:500, Rn. 36).
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