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   EuGH, 18.02.2016 - C-446/14 P   

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EuGH, 18.02.2016 - C-446/14 P (https://dejure.org/2016,1784)
EuGH, Entscheidung vom 18.02.2016 - C-446/14 P (https://dejure.org/2016,1784)
EuGH, Entscheidung vom 18. Februar 2016 - C-446/14 P (https://dejure.org/2016,1784)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • Europäischer Gerichtshof

    Deutschland / Kommission

    Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen - Dienstleistungen der Beseitigung von Tierkörpern und Schlachtabfällen - Vorhaltung einer Seuchenreservekapazität - Beschluss, mit dem die Beihilfen für mit dem Binnenmarkt unvereinbar erklärt werden - Dienstleistung von allgemeinem ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Deutschland / Kommission

  • Wolters Kluwer

    Umlage zur Vorhaltung einer Seuchenreservekapazität als binnenmarktwidrige Beihilfe zugunsten der Zweckverbände Tierkörperbeseitigung; Grundsätze zur Vorteilsgewährung für Unternehmen mit Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse; Anforderungen an ...

  • VERIS(Abodienst, Leitsatz ggf. frei)
  • Reguvis VergabePortal - Veris(Abodienst, Leitsatz ggf. frei)
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen - Dienstleistungen der Beseitigung von Tierkörpern und Schlachtabfällen - Vorhaltung einer Seuchenreservekapazität - Beschluss, mit dem die Beihilfen für mit dem Binnenmarkt unvereinbar erklärt werden - Dienstleistung von allgemeinem ...

  • rechtsportal.de

    Umlage zur Vorhaltung einer Seuchenreservekapazität als binnenmarktwidrige Beihilfe zugunsten der Zweckverbände Tierkörperbeseitigung; Grundsätze zur Vorteilsgewährung für Unternehmen mit Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse; Anforderungen an ...

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Wann ist eine nationale Maßnahme als staatliche Beihilfe anzusehen?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • juve.de (Kurzinformation)

    Tierabfälle: Mitgliederumlage als Beihilfe bestätigt

  • ggsc.de (Kurzinformation)

    Abfallentsorgung und EU-Beihilfenrecht

  • heuking.de (Kurzinformation)

    Staatliche Zuwendungen an Tierköperbeseitigungsverband sind unzulässige Beihilfen

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Umlagezahlungen ohne Effizienznachweis können rechtswidrige Beihilfe darstellen! (VPR 2016, 147)

Sonstiges (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Deutschland / Kommission

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen - Dienstleistungen der Beseitigung von Tierkörpern und Schlachtabfällen - Vorhaltung einer Seuchenreservekapazität - Beschluss, mit dem die Beihilfen für mit dem Binnenmarkt unvereinbar erklärt werden - Dienstleistung von allgemeinem ...

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Rechtsmittel

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ 2016, 761
  • EuZW 2016, 305
  • NZBau 2016, 306
  • ECLI:EU:C:2016:97
  • ZfBR 2016, 702
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (10)

  • EuGH, 24.07.2003 - C-280/00

    DER GERICHTSHOF ENTSCHEIDET, DASS EIN FINANZIELLER AUSGLEICH, DER NUR DIE

    Auszug aus EuGH, 18.02.2016 - C-446/14
    Mit Urteil vom 16. Dezember 2010 entschied das Bundesverwaltungsgericht, dass die in Rede stehende Umlage für das Jahr 2010 keine staatliche Beihilfe im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV darstelle, da die Kriterien des Urteils Altmark Trans und Regierungspräsidium Magdeburg (C-280/00, EU:C:2003:415) erfüllt seien.

    Mit ihrem zweiten Rechtsmittelgrund, der als Erstes zu prüfen ist, macht die Bundesrepublik Deutschland geltend, dass die vier im Urteil Altmark Trans und Regierungspräsidium Magdeburg (C-280/00, EU:C:2003:415) aufgestellten kumulativen Voraussetzungen, unter denen ein Ausgleich für eine Gemeinwohldienstleistung keine staatliche Beihilfe darstelle, entgegen der Feststellung des Gerichts im vorliegenden Fall erfüllt seien.

    In diesem Zusammenhang hat der Gerichtshof zu Unternehmen, die mit der Erbringung einer Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse beauftragt sind, festgestellt, dass eine staatliche Maßnahme nicht unter Art. 107 Abs. 1 AEUV fällt, sofern sie als Ausgleich anzusehen ist, der die Gegenleistung für Leistungen bildet, die von den Unternehmen, denen sie zugutekommt, zur Erfüllung von Gemeinwohlverpflichtungen erbracht werden, so dass diese Unternehmen in Wirklichkeit keinen finanziellen Vorteil erhalten und die Maßnahme somit nicht bewirkt, dass sie gegenüber den mit ihnen im Wettbewerb stehenden Unternehmen in eine günstigere Wettbewerbsstellung gelangen (vgl. in diesem Sinne Urteile Altmark Trans und Regierungspräsidium Magdeburg, C-280/00, EU:C:2003:415, Rn. 87, sowie EasyPay und Finance Engineering, C-185/14, EU:C:2015:716, Rn. 45).

    Ein derartiger Ausgleich ist im konkreten Fall jedoch nur dann nicht als staatliche Beihilfe zu qualifizieren, wenn eine Reihe von Voraussetzungen kumulativ erfüllt sind (vgl. in diesem Sinne Urteil Altmark Trans und Regierungspräsidium Magdeburg, C-280/00, EU:C:2003:415, Rn. 88).

    Erstens ergibt sich aus Rn. 89 des Urteils Altmark Trans und Regierungspräsidium Magdeburg (C-280/00, EU:C:2003:415), dass das begünstigte Unternehmen tatsächlich mit der Erfüllung von Gemeinwohlverpflichtungen betraut sein muss und dass diese Verpflichtungen klar definiert sein müssen, damit ein solcher Ausgleich nicht als staatliche Beihilfe zu qualifizieren ist.

    Drittens darf gemäß der in Rn. 92 des Urteils Altmark Trans und Regierungspräsidium Magdeburg (C-280/00, EU:C:2003:415) aufgestellten Voraussetzung der Ausgleich nicht über das hinausgehen, was erforderlich ist, um die durch die Erfüllung der Gemeinwohlverpflichtungen entstehenden Kosten unter Berücksichtigung der dabei erzielten Einnahmen und eines angemessenen Gewinns aus der Erfüllung dieser Verpflichtungen ganz oder teilweise zu decken.

    Insoweit wird vorgebracht, das Gericht habe bei der Beurteilung der vierten Voraussetzung die Anforderungen an die übrigen im Urteil Altmark Trans und Regierungspräsidium Magdeburg (C-280/00, EU:C:2003:415) aufgestellten Voraussetzungen miteinander vermengt, indem es angenommen habe, dass der Kostenausgleich für die Vorhaltung einer Seuchenreservekapazität nicht erforderlich sei, was unter die dritte in diesem Urteil aufgestellte Voraussetzung falle, oder entfalle, weil es an einer Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse fehle, was sich aus der ersten im Urteil aufgestellten Voraussetzung ergebe.

    Dazu ist festzustellen, dass die vier im Urteil Altmark Trans und Regierungspräsidium Magdeburg (C-280/00, EU:C:2003:415) aufgestellten Voraussetzungen, wie sich aus den Rn. 26 bis 29 des vorliegenden Urteils ergibt, voneinander zu trennen sind und jede eine eigene Zielsetzung hat.

    Zwar hat das Gericht in Rn. 131 des angefochtenen Urteils ausgeführt, dass bei der Beurteilung der vom Gerichtshof im Urteil Altmark Trans und Regierungspräsidium Magdeburg (C-280/00, EU:C:2003:415) aufgestellten Voraussetzungen die Art des betreffenden Dienstes und die Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen seien, doch hat eine solche Berücksichtigung nicht mit der Beurteilung der ersten Voraussetzung interferiert, nach der das betreffende Unternehmen tatsächlich mit der Erfüllung klar definierter Gemeinwohlverpflichtungen betraut sein muss; diese ist in den Rn. 70 bis 83 des angefochtenen Urteils eingehend geprüft worden.

    Ferner ist festzustellen, dass das Gericht entgegen dem Vorbringen der Bundesrepublik Deutschland bei der Klärung der Frage, ob die Kommission die vierte im Urteil Altmark Trans und Regierungspräsidium Magdeburg (C-280/00, EU:C:2003:415) aufgestellte Voraussetzung in der streitigen Entscheidung ordnungsgemäß geprüft hatte, auch nicht die dort aufgestellte dritte, die fehlende Überkompensierung betreffende Voraussetzung herangezogen hat; diese ist zuvor und gesondert in den Rn. 100 bis 126 des angefochtenen Urteils geprüft worden.

    Das Gericht hat in Rn. 133 des angefochtenen Urteils ferner ausgeführt, dass das Argument der Bundesrepublik Deutschland, kein Wirtschaftsteilnehmer würde die Tätigkeit des ZT ausüben, ohne dass ihm ein angemessener Gewinn zugebilligt würde, nicht belege, dass der ZT tatsächlich ein durchschnittliches, gut geführtes Unternehmen im Sinne der vierten vom Gerichtshof im Urteil Altmark Trans und Regierungspräsidium Magdeburg (C-280/00, EU:C:2003:415) aufgestellten Voraussetzung sei, und daher festgestellt, dass die Bundesrepublik Deutschland den Nachweis für die Erfüllung dieser Voraussetzung nicht erbracht habe.

    In Anbetracht dessen ist festzustellen, dass sich aus der Beurteilung der vierten Voraussetzung durch das Gericht in keiner Weise ergibt, dass es die verschiedenen im Urteil Altmark Trans und Regierungspräsidium Magdeburg (C-280/00, EU:C:2003:415) aufgestellten Voraussetzungen miteinander vermengt hätte oder dass ihm mit seiner Feststellung in Rn. 135 des angefochtenen Urteils, die Bundesrepublik Deutschland habe das Vorliegen der vierten Voraussetzung nicht nachgewiesen, ein Rechtsfehler unterlaufen wäre.

    Für eine solche Nichtigerklärung wäre nämlich erforderlich, dass die Umlagezahlungen für die Vorhaltung einer Seuchenreservekapazität für den ZT keinen wirtschaftlichen Vorteil im Sinne der im Urteil Altmark Trans und Regierungspräsidium Magdeburg (C-280/00, EU:C:2003:415) aufgestellten Voraussetzungen darstellten.

  • EuGH, 02.09.2010 - C-399/08

    Kommission / Deutsche Post - Rechtsmittel - Art. 87 EG - Von den Mitgliedstaaten

    Auszug aus EuGH, 18.02.2016 - C-446/14
    Nach ständiger Rechtsprechung erfordert die Qualifizierung als "Beihilfe" im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV, dass alle in dieser Bestimmung genannten Voraussetzungen erfüllt sind (vgl. in diesem Sinne Urteile Belgien/Kommission, C-142/87, EU:C:1990:125, Rn. 25, Chronopost und La Poste/UFEX u. a., C-341/06 P und C-342/06 P, EU:C:2008:375, Rn. 121, und Kommission/Deutsche Post, C-399/08 P, EU:C:2010:481, Rn. 38).

    So muss es sich, damit eine nationale Maßnahme als staatliche Beihilfe qualifiziert werden kann, erstens um eine staatliche Maßnahme oder eine Maßnahme unter Inanspruchnahme staatlicher Mittel handeln, zweitens muss die Maßnahme geeignet sein, den Handel zwischen den Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen, drittens muss dem Begünstigten durch sie ein Vorteil gewährt werden und viertens muss sie den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen (vgl. in diesem Sinne u. a. Urteile Enirisorse, C-237/04, EU:C:2006:197, Rn. 38 und 39, Servizi Ausiliari Dottori Commercialisti, C-451/03, EU:C:2006:208, Rn. 56, und Kommission/Deutsche Post, C-399/08 P, EU:C:2010:481, Rn. 39).

    Als staatliche Beihilfen gelten nach ständiger Rechtsprechung Maßnahmen gleich welcher Art, die mittelbar oder unmittelbar Unternehmen begünstigen können oder die als wirtschaftlicher Vorteil anzusehen sind, den das begünstigte Unternehmen unter normalen Marktbedingungen nicht erhalten hätte (vgl. in diesem Sinne Urteile Enirisorse, C-237/04, EU:C:2006:197, Rn. 30, Servizi Ausiliari Dottori Commercialisti, C-451/03, EU:C:2006:208, Rn. 59, und Kommission/Deutsche Post, C-399/08 P, EU:C:2010:481, Rn. 40).

  • EuGH, 23.03.2006 - C-237/04

    Enirisorse - Staatliche Beihilfen - Artikel 87 EG und 88 EG - Begriff der

    Auszug aus EuGH, 18.02.2016 - C-446/14
    So muss es sich, damit eine nationale Maßnahme als staatliche Beihilfe qualifiziert werden kann, erstens um eine staatliche Maßnahme oder eine Maßnahme unter Inanspruchnahme staatlicher Mittel handeln, zweitens muss die Maßnahme geeignet sein, den Handel zwischen den Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen, drittens muss dem Begünstigten durch sie ein Vorteil gewährt werden und viertens muss sie den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen (vgl. in diesem Sinne u. a. Urteile Enirisorse, C-237/04, EU:C:2006:197, Rn. 38 und 39, Servizi Ausiliari Dottori Commercialisti, C-451/03, EU:C:2006:208, Rn. 56, und Kommission/Deutsche Post, C-399/08 P, EU:C:2010:481, Rn. 39).

    Als staatliche Beihilfen gelten nach ständiger Rechtsprechung Maßnahmen gleich welcher Art, die mittelbar oder unmittelbar Unternehmen begünstigen können oder die als wirtschaftlicher Vorteil anzusehen sind, den das begünstigte Unternehmen unter normalen Marktbedingungen nicht erhalten hätte (vgl. in diesem Sinne Urteile Enirisorse, C-237/04, EU:C:2006:197, Rn. 30, Servizi Ausiliari Dottori Commercialisti, C-451/03, EU:C:2006:208, Rn. 59, und Kommission/Deutsche Post, C-399/08 P, EU:C:2010:481, Rn. 40).

  • EuGH, 30.03.2006 - C-451/03

    DAS AUSSCHLIESSLICHE RECHT DER ITALIENISCHEN STEUERBEISTANDSZENTREN ZUR

    Auszug aus EuGH, 18.02.2016 - C-446/14
    So muss es sich, damit eine nationale Maßnahme als staatliche Beihilfe qualifiziert werden kann, erstens um eine staatliche Maßnahme oder eine Maßnahme unter Inanspruchnahme staatlicher Mittel handeln, zweitens muss die Maßnahme geeignet sein, den Handel zwischen den Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen, drittens muss dem Begünstigten durch sie ein Vorteil gewährt werden und viertens muss sie den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen (vgl. in diesem Sinne u. a. Urteile Enirisorse, C-237/04, EU:C:2006:197, Rn. 38 und 39, Servizi Ausiliari Dottori Commercialisti, C-451/03, EU:C:2006:208, Rn. 56, und Kommission/Deutsche Post, C-399/08 P, EU:C:2010:481, Rn. 39).

    Als staatliche Beihilfen gelten nach ständiger Rechtsprechung Maßnahmen gleich welcher Art, die mittelbar oder unmittelbar Unternehmen begünstigen können oder die als wirtschaftlicher Vorteil anzusehen sind, den das begünstigte Unternehmen unter normalen Marktbedingungen nicht erhalten hätte (vgl. in diesem Sinne Urteile Enirisorse, C-237/04, EU:C:2006:197, Rn. 30, Servizi Ausiliari Dottori Commercialisti, C-451/03, EU:C:2006:208, Rn. 59, und Kommission/Deutsche Post, C-399/08 P, EU:C:2010:481, Rn. 40).

  • EuGH, 29.04.2004 - C-496/99

    Kommission / CAS Succhi di Frutta

    Auszug aus EuGH, 18.02.2016 - C-446/14
    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs bleiben, wenn einer der vom Gericht herangezogenen Gründe den Tenor des Urteils trägt, mögliche Fehler einer im betreffenden Urteil ebenfalls angeführten weiteren Begründung auf diesen Tenor jedenfalls ohne Einfluss, so dass der auf sie gestützte Rechtsmittelgrund nicht durchgreift und zurückzuweisen ist (vgl. Urteil Kommission/CAS Succhi di Frutta, C-496/99 P, EU:C:2004:236, Rn. 68 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 22.10.2015 - C-185/14

    EasyPay und Finance Engineering - Vorlage zur Vorabentscheidung -

    Auszug aus EuGH, 18.02.2016 - C-446/14
    In diesem Zusammenhang hat der Gerichtshof zu Unternehmen, die mit der Erbringung einer Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse beauftragt sind, festgestellt, dass eine staatliche Maßnahme nicht unter Art. 107 Abs. 1 AEUV fällt, sofern sie als Ausgleich anzusehen ist, der die Gegenleistung für Leistungen bildet, die von den Unternehmen, denen sie zugutekommt, zur Erfüllung von Gemeinwohlverpflichtungen erbracht werden, so dass diese Unternehmen in Wirklichkeit keinen finanziellen Vorteil erhalten und die Maßnahme somit nicht bewirkt, dass sie gegenüber den mit ihnen im Wettbewerb stehenden Unternehmen in eine günstigere Wettbewerbsstellung gelangen (vgl. in diesem Sinne Urteile Altmark Trans und Regierungspräsidium Magdeburg, C-280/00, EU:C:2003:415, Rn. 87, sowie EasyPay und Finance Engineering, C-185/14, EU:C:2015:716, Rn. 45).
  • EuGH, 29.07.2010 - C-19/10

    Kommission / Italien

    Auszug aus EuGH, 18.02.2016 - C-446/14
    Mit ihrem Rechtsmittel beantragt die Bundesrepublik Deutschland die Aufhebung des Urteils des Gerichts der Europäischen Union vom 16. Juli 2014, Deutschland/Kommission (T-295/12, EU:T:2014:675, im Folgenden: angefochtenes Urteil), mit dem das Gericht ihre Klage auf Nichtigerklärung des Beschlusses 2012/485/EU der Kommission vom 25. April 2012 über die staatliche Beihilfe SA.25051 (C 19/10) (ex NN 23/10), die Deutschland zugunsten des Zweckverbands Tierkörperbeseitigung in Rheinland-Pfalz, im Saarland, im Rheingau-Taunus-Kreis und im Landkreis Limburg-Weilburg gewährt hat (im Folgenden: streitige Entscheidung), abgewiesen hat.
  • EuGH, 21.03.1990 - 142/87

    Belgien / Kommission

    Auszug aus EuGH, 18.02.2016 - C-446/14
    Nach ständiger Rechtsprechung erfordert die Qualifizierung als "Beihilfe" im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV, dass alle in dieser Bestimmung genannten Voraussetzungen erfüllt sind (vgl. in diesem Sinne Urteile Belgien/Kommission, C-142/87, EU:C:1990:125, Rn. 25, Chronopost und La Poste/UFEX u. a., C-341/06 P und C-342/06 P, EU:C:2008:375, Rn. 121, und Kommission/Deutsche Post, C-399/08 P, EU:C:2010:481, Rn. 38).
  • EuGH, 01.07.2008 - C-341/06

    Chronopost und La Poste / UFEX u.a. - Rechtsmittel - Ordnungsgemäßheit des

    Auszug aus EuGH, 18.02.2016 - C-446/14
    Nach ständiger Rechtsprechung erfordert die Qualifizierung als "Beihilfe" im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV, dass alle in dieser Bestimmung genannten Voraussetzungen erfüllt sind (vgl. in diesem Sinne Urteile Belgien/Kommission, C-142/87, EU:C:1990:125, Rn. 25, Chronopost und La Poste/UFEX u. a., C-341/06 P und C-342/06 P, EU:C:2008:375, Rn. 121, und Kommission/Deutsche Post, C-399/08 P, EU:C:2010:481, Rn. 38).
  • EuG, 16.07.2014 - T-295/12

    Deutschland / Kommission - Staatliche Beihilfen - Dienstleistungen der

    Auszug aus EuGH, 18.02.2016 - C-446/14
    Mit ihrem Rechtsmittel beantragt die Bundesrepublik Deutschland die Aufhebung des Urteils des Gerichts der Europäischen Union vom 16. Juli 2014, Deutschland/Kommission (T-295/12, EU:T:2014:675, im Folgenden: angefochtenes Urteil), mit dem das Gericht ihre Klage auf Nichtigerklärung des Beschlusses 2012/485/EU der Kommission vom 25. April 2012 über die staatliche Beihilfe SA.25051 (C 19/10) (ex NN 23/10), die Deutschland zugunsten des Zweckverbands Tierkörperbeseitigung in Rheinland-Pfalz, im Saarland, im Rheingau-Taunus-Kreis und im Landkreis Limburg-Weilburg gewährt hat (im Folgenden: streitige Entscheidung), abgewiesen hat.
  • Generalanwalt beim EuGH, 19.09.2018 - C-374/17

    A-Brauerei - Vorlage zur Vorabentscheidung - Staatliche Beihilfen - Materielle

    13 Vgl. u. a. Urteile vom 4. Juni 2015, Kommission/MOL (C-15/14 P, EU:C:2015:362, Rn. 46 und 47), vom 16. Juli 2015, BVVG (C-39/14, EU:C:2015:470, Rn. 23 und 24), sowie vom 18. Februar 2016, Deutschland/Kommission (C-446/14 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2016:97, Rn. 21 und 22).
  • Generalanwalt beim EuGH, 07.09.2017 - C-66/16

    Comunidad Autónoma de Galicia und Retegal/ Kommission - Rechtsmittel - Staatliche

    59 Urteil vom 18. Februar 2016, Deutschland/Kommission (C-446/14 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2016:97, Rn. 21 und 22).

    61 Urteil vom 18. Februar 2016, Deutschland/Kommission (C-446/14 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2016:97, Rn. 23).

    Außerdem hat der Gerichtshof in Rn. 31 des Urteils vom 18. Februar 2016, Deutschland/Kommission (C-446/14 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2016:97), hervorgehoben, dass die vier im Urteil Altmark aufgestellten Voraussetzungen voneinander zu trennen sind und jede eine eigene Zielsetzung hat.

    80 Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 18. Februar 2016, Deutschland/Kommission (C-446/14 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2016:97, Rn. 44).

  • Generalanwalt beim EuGH, 07.09.2017 - C-81/16

    Spanien / Kommission

    59 Urteil vom 18. Februar 2016, Deutschland/Kommission (C-446/14 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2016:97, Rn. 21 und 22).

    61 Urteil vom 18. Februar 2016, Deutschland/Kommission (C-446/14 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2016:97, Rn. 23).

    Außerdem hat der Gerichtshof in Rn. 31 des Urteils vom 18. Februar 2016, Deutschland/Kommission (C-446/14 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2016:97), hervorgehoben, dass die vier im Urteil Altmark aufgestellten Voraussetzungen voneinander zu trennen sind und jede eine eigene Zielsetzung hat.

    80 Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 18. Februar 2016, Deutschland/Kommission (C-446/14 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2016:97, Rn. 44).

  • Generalanwalt beim EuGH, 07.09.2017 - C-70/16

    Comunidad Autónoma de Galicia und Retegal/ Kommission - Rechtsmittel - Staatliche

    59 Urteil vom 18. Februar 2016, Deutschland/Kommission (C-446/14 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2016:97, Rn. 21 und 22).

    61 Urteil vom 18. Februar 2016, Deutschland/Kommission (C-446/14 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2016:97, Rn. 23).

    Außerdem hat der Gerichtshof in Rn. 31 des Urteils vom 18. Februar 2016, Deutschland/Kommission (C-446/14 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2016:97), hervorgehoben, dass die vier im Urteil Altmark aufgestellten Voraussetzungen voneinander zu trennen sind und jede eine eigene Zielsetzung hat.

    80 Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 18. Februar 2016, Deutschland/Kommission (C-446/14 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2016:97, Rn. 44).

  • BVerwG, 19.09.2016 - 3 C 22.15

    Umlagefinanzierung eines Zweckverbandes

    Das Gericht der Europäischen Union (Urteile vom 16. Juli 2014 - T-309/12 [ECLI:EU:T:2014:676], Zweckverband Tierkörperbeseitigung/Kommission - und T-295/12 [ECLI:EU:T:2014:675], Deutschland/Kommission -) und der Gerichtshof der Europäischen Union (Urteil vom 18. Februar 2016 - C-446/14 P [ECLI:EU:C:2016:97], Deutschland/Kommission -) haben die gegen die Negativentscheidung der Kommission gerichteten Nichtigkeitsklagen rechtskräftig abgewiesen.
  • EuGH, 20.12.2017 - C-66/16

    Der Gerichtshof erklärt den Beschluss der Kommission, mit dem die Rückforderung

    Insoweit verfügen die Mitgliedstaaten über ein weites Ermessen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 8. Mai 2013, Libert u. a., C-197/11 und C-203/11, EU:C:2013:288, Rn. 88), das von der Kommission nur im Fall eines offenkundigen Fehlers in Frage gestellt werden kann (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 18. Februar 2016, Deutschland/Kommission, C-446/14 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2016:97, Rn. 44).
  • EuG, 29.11.2018 - T-720/16

    ARFEA / Kommission - Staatliche Beihilfen - Von den italienischen Behörden

    S'agissant de la troisième condition prévue à l'article 107, paragraphe 1, TFUE, à savoir l'existence d'un avantage consenti à une entreprise bénéficiaire, sont considérées comme des aides d'État les interventions qui, sous quelque forme que ce soit, sont susceptibles de favoriser directement ou indirectement des entreprises ou qui doivent être considérées comme un avantage économique que l'entreprise bénéficiaire n'aurait pas obtenu dans des conditions normales de marché (arrêt du 18 février 2016, Allemagne/Commission, C-446/14 P, non publié, EU:C:2016:97, point 23).

    Compte tenu du fait que les conditions Altmark sont cumulatives (voir arrêt du 18 février 2016, Allemagne/Commission, C-446/14 P, non publié, EU:C:2016:97, point 25 et jurisprudence citée), il suffit qu'une seule d'entre elles ne soit pas remplie pour pouvoir considérer que la mesure en cause a procuré à son bénéficiaire un avantage au sens de l'article 107, paragraphe 1, TFUE.

  • EuG, 06.04.2017 - T-219/14

    Regione autonoma della Sardegna / Kommission - Staatliche Beihilfen - Seeverkehr

    Außerdem unterscheiden sich diese Voraussetzungen voneinander und verfolgen jede ihren eigenen Zweck (Urteil vom 18. Februar 2016, Deutschland/Kommission, C-446/14 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2016:97, Rn. 31).
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