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   EuGH, 26.07.2017 - Gutachten 1/15   

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EuGH, 26.07.2017 - Gutachten 1/15 (https://dejure.org/2017,26076)
EuGH, Entscheidung vom 26.07.2017 - Gutachten 1/15 (https://dejure.org/2017,26076)
EuGH, Entscheidung vom 26. Juli 2017 - Gutachten 1/15 (https://dejure.org/2017,26076)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Europäischer Gerichtshof

    Gutachten gemäß Artikel 218 Absatz 11 AEUV

    Gutachten nach Art. 218 Abs. 11 AEUV - Geplantes Abkommen zwischen Kanada und der Europäischen Union - Übermittlung von Fluggastdatensätzen aus der Union nach Kanada - Geeignete Rechtsgrundlagen - Art. 16 Abs. 2, Art. 82 Abs. 1 Unterabs. 2 Buchst. d und Art. 87 Abs. 2 Buchst. ...

  • ra.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (5)

  • beck-blog (Kurzinformation)

    Fluggastdatenspeicherung (PNR): Neue Niederlage vor dem EuGH

  • beck-blog (Kurzinformation)

    Fluggastdatenspeicherung (PNR) - Datenschutz der Unionsbürger auch in Kanada

  • Europäischer Gerichtshof (Tenor)

    Gutachten gemäß Artikel 218 Absatz 11 AEUV

    Gutachten nach Art. 218 Abs. 11 AEUV - Geplantes Abkommen zwischen Kanada und der Europäischen Union - Übermittlung von Fluggastdatensätzen aus der Union nach Kanada - Geeignete Rechtsgrundlagen - Art. 16 Abs. 2, Art. 82 Abs. 1 Unterabs. 2 Buchst. d und Art. 87 Abs. 2 Buchst. ...

  • archive.is (Pressebericht, 26.07.2017)

    EU und Kanada: Fluggastdaten-Abkommen gekippt

  • archive.is (Pressebericht, 26.07.2017)

    Fluggastdaten-Abkommen mit Kanada: Wie der EuGH die Passagierdaten schützt

Besprechungen u.ä.

  • zeit.de (Pressekommentar, 26.07.2017)

    Bruchlandung mit Terrorangst

Sonstiges

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ECLI:EU:C:2017:592
 
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Wird zitiert von ... (50)Neu Zitiert selbst (30)

  • EuGH, 08.04.2014 - C-293/12

    Der Gerichtshof erklärt die Richtlinie über die Vorratsspeicherung von Daten für

    Auszug aus EuGH, 26.07.2017 - Gutachten 1/15
    Das Parlament vertritt die Auffassung, in Anbetracht der ernsthaften Zweifel, die der EDSB insbesondere in seiner Stellungnahme vom 30. September 2013 geäußert habe, und der durch das Urteil vom 8. April 2014, Digital Rights Ireland u. a. (C-293/12 und C-594/12, EU:C:2014:238), begründeten Rechtsprechung bestehe Rechtsunsicherheit hinsichtlich der Frage, ob das geplante Abkommen mit Art. 16 AEUV sowie mit Art. 7, Art. 8 und Art. 52 Abs. 1 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden: Charta) vereinbar sei.

    Hinsichtlich des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit sei auf die durch das Urteil vom 8. April 2014, Digital Rights Ireland u. a. (C-293/12 und C-594/12, EU:C:2014:238, Rn. 47 und 48), begründete Rechtsprechung des Gerichtshofs zu verweisen.

    Außerdem ergebe sich aus der durch das Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) vom 1. Juli 2008, Liberty u. a./Vereinigtes Königreich (CE:ECHR:2008:0701JUD005824300, §§ 62 und 63), begründeten Rechtsprechung und der durch das Urteil vom 8. April 2014, Digital Rights Ireland u. a. (C-293/12 und C-594/12, EU:C:2014:238, Rn. 54 und die dort angeführte Rechtsprechung), begründeten Rechtsprechung des Gerichtshofs, dass das geplante Abkommen klare und präzise Regeln für die Tragweite und die Anwendung der fraglichen Maßnahmen vorsehen und Mindestanforderungen aufstellen müsse, so dass die Personen, deren personenbezogene Daten verarbeitet worden seien, über ausreichende Garantien verfügten, die einen wirksamen Schutz der Daten vor Missbrauchsrisiken sowie vor jedem unberechtigten Zugang und jeder unberechtigten Nutzung ermöglichten.

    Er sei weniger einschneidend als der Eingriff durch die Richtlinie 2006/24/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über die Vorratsspeicherung von Daten, die bei der Bereitstellung öffentlich zugänglicher elektronischer Kommunikationsdienste oder öffentlicher Kommunikationsnetze erzeugt oder verarbeitet werden, und zur Änderung der Richtlinie 2002/58/EG (ABl. 2006, L 105, S. 54), die Gegenstand der Rechtssache gewesen sei, in der das Urteil vom 8. April 2014, Digital Rights Ireland u. a. (C-293/12 und C-594/12, EU:C:2014:238), ergangen sei.

    Unter Berufung auf die durch das Urteil vom 8. April 2014, Digital Rights Ireland u. a. (C-293/12 und C-594/12, EU:C:2014:238, Rn. 54), begründete Rechtsprechung des Gerichtshofs und auf Art. 6 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie 95/46 machen sie geltend, dass das geplante Abkommen klare und präzise Regeln für die Tragweite und die Anwendung des fraglichen Eingriffs und ausreichende Garantien vorsehen müsse, die einen wirksamen Schutz der personenbezogenen Daten vor Missbrauchsrisiken sowie vor jedem unberechtigten Zugang zu diesen Daten und jeder unberechtigten Nutzung ermöglichten.

    Die estnische Regierung, Irland, die spanische und die französische Regierung, die Regierung des Vereinigten Königreichs sowie der Rat und die Kommission stimmen im Wesentlichen darin überein, dass das geplante Abkommen den Anforderungen des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit genüge und dass sich der vorliegende Fall von dem unterscheide, um den es im Urteil vom 8. April 2014, Digital Rights Ireland u. a. (C-293/12 und C-594/12, EU:C:2014:238), gegangen sei.

    Die im geplanten Abkommen vorgesehenen Verarbeitungen der PNR-Daten fallen zudem unter Art. 8 der Charta, weil sie Verarbeitungen personenbezogener Daten im Sinne dieses Artikels darstellen und deshalb zwangsläufig die dort vorgesehenen Erfordernisse des Datenschutzes erfüllen müssen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 9. November 2010, Volker und Markus Schecke und Eifert, C-92/09 und C-93/09, EU:C:2010:662, Rn. 49, vom 5. Mai 2011, Deutsche Telekom, C-543/09, EU:C:2011:279, Rn. 52, und vom 8. April 2014, Digital Rights Ireland u. a., C-293/12 und C-594/12, EU:C:2014:238, Rn. 29).

    Für die Feststellung eines solchen Eingriffs kommt es nicht darauf an, ob die übermittelten Informationen als sensibel anzusehen sind oder ob die Betroffenen durch den Vorgang irgendwelche Nachteile erlitten haben (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 20. Mai 2003, Österreichischer Rundfunk u. a., C-465/00, C-138/01 und C-139/01, EU:C:2003:294, Rn. 74 und 75, vom 8. April 2014, Digital Rights Ireland u. a., C-293/12 und C-594/12, EU:C:2014:238, Rn. 33 bis 35, und vom 6. Oktober 2015, Schrems, C-362/14, EU:C:2015:650, Rn. 87).

    Diese Vorgänge stellen, weil es sich bei ihnen um Verarbeitungen personenbezogener Daten handelt, auch einen Eingriff in das durch Art. 8 der Charta garantierte Grundrecht auf Schutz personenbezogener Daten dar (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 17. Oktober 2013, Schwarz, C-291/12, EU:C:2013:670, Rn. 25, und vom 8. April 2014, Digital Rights Ireland u. a., C-293/12 und C-594/12, EU:C:2014:238, Rn. 36).

    Zum Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ist festzustellen, dass der Schutz des Grundrechts auf Achtung des Privatlebens auf Unionsebene nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs verlangt, dass sich die Ausnahmen und Einschränkungen in Bezug auf den Schutz personenbezogener Daten auf das absolut Notwendige beschränken (Urteil vom 16. Dezember 2008, Satakunnan Markkinapörssi und Satamedia, C-73/07, EU:C:2008:727, Rn. 56, vom 8. April 2014, Digital Rights Ireland u. a., C-293/12 und C-594/12, EU:C:2014:238, Rn. 51 und 52, vom 6. Oktober 2015, Schrems, C-362/14, EU:C:2015:650, Rn. 92, und vom 21. Dezember 2016, Tele2 Sverige und Watson u. a., C-203/15 und C-698/15, EU:C:2016:970, Rn. 96 und 103).

    Dies gilt insbesondere, wenn es um den Schutz der besonderen Kategorie sensibler personenbezogener Daten geht (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 8. April 2014, Digital Rights Ireland u. a., C-293/12 und C-594/12, EU:C:2014:238, Rn. 54 und 55, sowie vom 21. Dezember 2016, Tele2 Sverige und Watson u. a., C-203/15 und C-698/15, EU:C:2016:970, Rn. 109 und 117; vgl. in diesem Sinne EGMR, 4. Dezember 2008, S. und Marper/Vereinigtes Königreich, CE:ECHR:2008:1204JUD003056204, § 103).

    Insoweit ist festzustellen, dass nach Art. 6 der Charta jeder Mensch das Recht nicht nur auf Freiheit, sondern auch auf Sicherheit hat (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 8. April 2014, Digital Rights Ireland u. a., C-293/12 und C-594/12, EU:C:2014:238, Rn. 42 und 44, sowie vom 15. Februar 2016, N., C-601/15 PPU, EU:C:2016:84, Rn. 53).

  • EuGH, 21.12.2016 - C-203/15

    Die Mitgliedstaaten dürfen den Betreibern elektronischer Kommunikationsdienste

    Auszug aus EuGH, 26.07.2017 - Gutachten 1/15
    Zum Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ist festzustellen, dass der Schutz des Grundrechts auf Achtung des Privatlebens auf Unionsebene nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs verlangt, dass sich die Ausnahmen und Einschränkungen in Bezug auf den Schutz personenbezogener Daten auf das absolut Notwendige beschränken (Urteil vom 16. Dezember 2008, Satakunnan Markkinapörssi und Satamedia, C-73/07, EU:C:2008:727, Rn. 56, vom 8. April 2014, Digital Rights Ireland u. a., C-293/12 und C-594/12, EU:C:2014:238, Rn. 51 und 52, vom 6. Oktober 2015, Schrems, C-362/14, EU:C:2015:650, Rn. 92, und vom 21. Dezember 2016, Tele2 Sverige und Watson u. a., C-203/15 und C-698/15, EU:C:2016:970, Rn. 96 und 103).

    Dies gilt insbesondere, wenn es um den Schutz der besonderen Kategorie sensibler personenbezogener Daten geht (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 8. April 2014, Digital Rights Ireland u. a., C-293/12 und C-594/12, EU:C:2014:238, Rn. 54 und 55, sowie vom 21. Dezember 2016, Tele2 Sverige und Watson u. a., C-203/15 und C-698/15, EU:C:2016:970, Rn. 109 und 117; vgl. in diesem Sinne EGMR, 4. Dezember 2008, S. und Marper/Vereinigtes Königreich, CE:ECHR:2008:1204JUD003056204, § 103).

    In Bezug auf die Speicherung personenbezogener Daten ist festzustellen, dass die fragliche Regelung u. a. stets objektiven Kriterien genügen muss, die einen Zusammenhang zwischen den zu speichernden personenbezogenen Daten und dem verfolgten Ziel herstellen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 6. Oktober 2015, Schrems, C-362/14, EU:C:2015:650, Rn. 93, und vom 21. Dezember 2016, Tele2 Sverige und Watson u. a., C-203/15 und C-698/15, EU:C:2016:970, Rn. 110).

    Zur Verwendung rechtmäßig gespeicherter personenbezogener Daten durch eine Behörde hat der Gerichtshof entschieden, dass sich eine Unionsregelung nicht darauf beschränken darf, dass der Zugang zu solchen Daten einem der in der Regelung genannten Zwecke zu entsprechen hat, sondern auch die materiell- und verfahrensrechtlichen Voraussetzungen für die Verwendung der Daten festlegen muss (vgl. entsprechend Urteil vom 21. Dezember 2016, Tele2 Sverige und Watson u. a., C-203/15 und C-698/15, EU:C:2016:970, Rn. 117 und 118 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Gibt es objektive Anhaltspunkte dafür, dass die PNR-Daten eines oder mehrerer Fluggäste einen wirksamen Beitrag zur Bekämpfung terroristischer Straftaten oder grenzübergreifender schwerer Kriminalität leisten könnten, scheint die Verwendung der Daten nicht über das hinauszugehen, was absolut notwendig ist (vgl. entsprechend Urteil vom 21. Dezember 2016, Tele2 Sverige und Watson u. a., C-203/15 und C-698/15, EU:C:2016:970, Rn. 119 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Damit in der Praxis die vollständige Einhaltung der in den beiden vorstehenden Randnummern genannten Voraussetzungen gewährleistet ist, ist es unabdingbar, dass die Verwendung der gespeicherten PNR-Daten während des Aufenthalts der Fluggäste in Kanada grundsätzlich - außer in hinreichend begründeten Eilfällen - einer vorherigen Kontrolle durch ein Gericht oder eine unabhängige Verwaltungsstelle unterworfen wird und dass deren Entscheidung im Anschluss an einen mit Gründen versehenen Antrag ergeht, der von den zuständigen Behörden insbesondere im Rahmen von Verfahren zur Verhütung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten gestellt wird (vgl. entsprechend Urteil vom 21. Dezember 2016, Tele2 Sverige und Watson u. a., C-203/15 und C-698/15, EU:C:2016:970, Rn. 120 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Die Argumente, die insbesondere der Rat und die Kommission vor dem Gerichtshof zur durchschnittlichen Bestandsdauer internationaler Netze schwerer Kriminalität sowie zu Dauer und Schwierigkeit der solche Netze betreffenden Ermittlungen vorgebracht haben, sind nicht geeignet, eine dauerhafte Speicherung der PNR-Daten sämtlicher Fluggäste nach ihrer Ausreise aus Kanada zum Zweck eines eventuellen Zugangs zu diesen Daten unabhängig von jedem Zusammenhang mit der Bekämpfung des Terrorismus und grenzübergreifender schwerer Kriminalität zu rechtfertigen (vgl. entsprechend Urteil vom 21. Dezember 2016, Tele2 Sverige und Watson u. a., C-203/15 und C-698/15, EU:C:2016:970, Rn. 119).

    Gibt es in konkreten Fällen allerdings objektive Anhaltspunkte dafür, dass von bestimmten Fluggästen auch nach ihrer Ausreise aus Kanada eine Gefahr im Zusammenhang mit der Bekämpfung des Terrorismus und grenzübergreifender schwerer Kriminalität ausgehen könnte, erscheint eine Speicherung ihrer PNR-Daten über ihren Aufenthalt in Kanada hinaus zulässig (vgl. entsprechend Urteil vom 21. Dezember 2016, Tele2 Sverige und Watson u. a., C-203/15 und C-698/15, EU:C:2016:970, Rn. 108).

    Sofern zum einen Art. 9 Abs. 2 des geplanten Abkommens, der vorsieht, dass Kanada die PNR-Daten "in einer gesicherten physischen Umgebung auf[bewahrt], die durch Zugangskontrollen geschützt ist", bedeutet, dass die Daten im kanadischen Hoheitsgebiet aufzubewahren sind, und zum anderen Art. 16 Abs. 6 des Abkommens, wonach Kanada die PNR-Daten nach Ablauf der Speicherfrist vernichtet, so zu verstehen ist, dass er eine unwiderrufliche Vernichtung der Daten vorschreibt, genügen diese Bestimmungen den Anforderungen an Klarheit und Präzision (vgl. entsprechend Urteil vom 21. Dezember 2016, Tele2 Sverige und Watson u. a., C-203/15 und C-698/15, EU:C:2016:970, Rn. 122 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Diese Mitteilung ist nämlich der Sache nach erforderlich, damit die Fluggäste ihr Recht auf Auskunft über die sie betreffenden PNR-Daten und gegebenenfalls auf Berichtigung der Daten sowie ihr Recht, gemäß Art. 47 Abs. 1 der Charta bei einem Gericht einen wirksamen Rechtsbehelf einzulegen, ausüben können (vgl. entsprechend Urteil vom 21. Dezember 2016, Tele2 Sverige und Watson u. a., C-203/15 und C-698/15, EU:C:2016:970, Rn. 121 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 06.10.2015 - C-362/14

    Datenschutz: Safe-Harbor-Abkommen zwischen USA und EU ist ungültig

    Auszug aus EuGH, 26.07.2017 - Gutachten 1/15
    Die Übermittlung personenbezogener Daten wie der PNR-Daten aus der Union in ein Drittland ist nämlich nur zulässig, wenn es dort Regeln gibt, die ein Schutzniveau der Grundfreiheiten und Grundrechte gewährleisten, das dem in der Union garantierten der Sache nach gleichwertig ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 6. Oktober 2015, Schrems, C-362/14, EU:C:2015:650, Rn. 68 und 74).

    Für die Feststellung eines solchen Eingriffs kommt es nicht darauf an, ob die übermittelten Informationen als sensibel anzusehen sind oder ob die Betroffenen durch den Vorgang irgendwelche Nachteile erlitten haben (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 20. Mai 2003, Österreichischer Rundfunk u. a., C-465/00, C-138/01 und C-139/01, EU:C:2003:294, Rn. 74 und 75, vom 8. April 2014, Digital Rights Ireland u. a., C-293/12 und C-594/12, EU:C:2014:238, Rn. 33 bis 35, und vom 6. Oktober 2015, Schrems, C-362/14, EU:C:2015:650, Rn. 87).

    Auch wenn sich die Mittel zur Gewährleistung eines solchen Schutzniveaus von denen unterscheiden können, die in der Union herangezogen werden, um die Wahrung der Anforderungen, die sich aus dem Unionsrecht ergeben, zu gewährleisten, müssen sie sich gleichwohl in der Praxis als wirksam erweisen, um einen Schutz zu gewährleisten, der dem in der Union garantierten der Sache nach gleichwertig ist (vgl. entsprechend Urteil vom 6. Oktober 2015, Schrems, C-362/14, EU:C:2015:650, Rn. 72 bis 74).

    Zum Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ist festzustellen, dass der Schutz des Grundrechts auf Achtung des Privatlebens auf Unionsebene nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs verlangt, dass sich die Ausnahmen und Einschränkungen in Bezug auf den Schutz personenbezogener Daten auf das absolut Notwendige beschränken (Urteil vom 16. Dezember 2008, Satakunnan Markkinapörssi und Satamedia, C-73/07, EU:C:2008:727, Rn. 56, vom 8. April 2014, Digital Rights Ireland u. a., C-293/12 und C-594/12, EU:C:2014:238, Rn. 51 und 52, vom 6. Oktober 2015, Schrems, C-362/14, EU:C:2015:650, Rn. 92, und vom 21. Dezember 2016, Tele2 Sverige und Watson u. a., C-203/15 und C-698/15, EU:C:2016:970, Rn. 96 und 103).

    In Bezug auf die Speicherung personenbezogener Daten ist festzustellen, dass die fragliche Regelung u. a. stets objektiven Kriterien genügen muss, die einen Zusammenhang zwischen den zu speichernden personenbezogenen Daten und dem verfolgten Ziel herstellen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 6. Oktober 2015, Schrems, C-362/14, EU:C:2015:650, Rn. 93, und vom 21. Dezember 2016, Tele2 Sverige und Watson u. a., C-203/15 und C-698/15, EU:C:2016:970, Rn. 110).

    Damit soll verhindert werden, dass das im Abkommen vorgesehene Schutzniveau durch die Weitergabe personenbezogener Daten an Drittländer umgangen werden könnte, und gewährleistet werden, dass das vom Unionsrecht gewährte Schutzniveau fortbesteht (vgl. entsprechend Urteil vom 6. Oktober 2015, Schrems, C-362/14, EU:C:2015:650, Rn. 72 und 73).

    Die Errichtung einer unabhängigen Kontrollstelle stellt daher ein wesentliches Element zur Wahrung des Schutzes der Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten dar (Urteile vom 9. März 2010, Kommission/Deutschland, C-518/07, EU:C:2010:125, Rn. 25, vom 8. April 2014, Kommission/Ungarn, C-288/12, EU:C:2014:237, Rn. 48, und vom 6. Oktober 2015, Schrems, C-362/14, EU:C:2015:650, Rn. 41).

  • EuGH, 09.11.2010 - C-92/09

    Die Rechtsvorschriften der Union über die Veröffentlichung von Informationen über

    Auszug aus EuGH, 26.07.2017 - Gutachten 1/15
    Denn dieses Recht erstreckt sich auf jede Information, die eine bestimmte oder bestimmbare natürliche Person betrifft (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 9. November 2010, Volker und Markus Schecke und Eifert, C-92/09 und C-93/09, EU:C:2010:662, Rn. 52, vom 24. November 2011, Asociación Nacional de Establecimientos Financieros de Crédito, C-468/10 und C-469/10, EU:C:2011:777, Rn. 42, und vom 17. Oktober 2013, Schwarz, C-291/12, EU:C:2013:670, Rn. 26).

    Die im geplanten Abkommen vorgesehenen Verarbeitungen der PNR-Daten fallen zudem unter Art. 8 der Charta, weil sie Verarbeitungen personenbezogener Daten im Sinne dieses Artikels darstellen und deshalb zwangsläufig die dort vorgesehenen Erfordernisse des Datenschutzes erfüllen müssen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 9. November 2010, Volker und Markus Schecke und Eifert, C-92/09 und C-93/09, EU:C:2010:662, Rn. 49, vom 5. Mai 2011, Deutsche Telekom, C-543/09, EU:C:2011:279, Rn. 52, und vom 8. April 2014, Digital Rights Ireland u. a., C-293/12 und C-594/12, EU:C:2014:238, Rn. 29).

    Die in den Art. 7 und 8 der Charta niedergelegten Rechte können jedoch keine uneingeschränkte Geltung beanspruchen, sondern müssen im Hinblick auf ihre gesellschaftliche Funktion gesehen werden (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 12. Juni 2003, Schmidberger, C-112/00, EU:C:2003:333, Rn. 80, vom 9. November 2010, Volker und Markus Schecke und Eifert, C-92/09 und C-93/09, EU:C:2010:662, Rn. 48, und vom 17. Oktober 2013, Schwarz, C-291/12, EU:C:2013:670, Rn. 33).

  • EuGH, 17.10.2013 - C-291/12

    Die Aufnahme von Fingerabdrücken in Reisepässe ist rechtens

    Auszug aus EuGH, 26.07.2017 - Gutachten 1/15
    Denn dieses Recht erstreckt sich auf jede Information, die eine bestimmte oder bestimmbare natürliche Person betrifft (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 9. November 2010, Volker und Markus Schecke und Eifert, C-92/09 und C-93/09, EU:C:2010:662, Rn. 52, vom 24. November 2011, Asociación Nacional de Establecimientos Financieros de Crédito, C-468/10 und C-469/10, EU:C:2011:777, Rn. 42, und vom 17. Oktober 2013, Schwarz, C-291/12, EU:C:2013:670, Rn. 26).

    Diese Vorgänge stellen, weil es sich bei ihnen um Verarbeitungen personenbezogener Daten handelt, auch einen Eingriff in das durch Art. 8 der Charta garantierte Grundrecht auf Schutz personenbezogener Daten dar (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 17. Oktober 2013, Schwarz, C-291/12, EU:C:2013:670, Rn. 25, und vom 8. April 2014, Digital Rights Ireland u. a., C-293/12 und C-594/12, EU:C:2014:238, Rn. 36).

    Die in den Art. 7 und 8 der Charta niedergelegten Rechte können jedoch keine uneingeschränkte Geltung beanspruchen, sondern müssen im Hinblick auf ihre gesellschaftliche Funktion gesehen werden (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 12. Juni 2003, Schmidberger, C-112/00, EU:C:2003:333, Rn. 80, vom 9. November 2010, Volker und Markus Schecke und Eifert, C-92/09 und C-93/09, EU:C:2010:662, Rn. 48, und vom 17. Oktober 2013, Schwarz, C-291/12, EU:C:2013:670, Rn. 33).

  • EuGH, 09.03.2010 - C-518/07

    Kommission / Deutschland - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie

    Auszug aus EuGH, 26.07.2017 - Gutachten 1/15
    Was die Beachtung der u. a. durch das Urteil vom 9. März 2010, Kommission/Deutschland (C-518/07, EU:C:2010:125, Rn. 30), begründeten Rechtsprechung des Gerichtshofs angeht, wonach die für die Überwachung zuständige Stelle mit einer Unabhängigkeit ausgestattet sein muss, die es ihr ermöglicht, ihre Aufgaben ohne äußere Einflussnahme wahrzunehmen, weist die Kommission darauf hin, dass der Privacy Commissioner of Canada eine sowohl institutionell als auch funktional unabhängige Stelle sei.

    Die Errichtung einer unabhängigen Kontrollstelle stellt daher ein wesentliches Element zur Wahrung des Schutzes der Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten dar (Urteile vom 9. März 2010, Kommission/Deutschland, C-518/07, EU:C:2010:125, Rn. 25, vom 8. April 2014, Kommission/Ungarn, C-288/12, EU:C:2014:237, Rn. 48, und vom 6. Oktober 2015, Schrems, C-362/14, EU:C:2015:650, Rn. 41).

  • EuGH, 18.12.2014 - Gutachten 2/13

    Gutachten gemäß Artikel 218 Absatz 11 AEUV - Gutachten nach Art. 218 Abs. 11 AEUV

    Auszug aus EuGH, 26.07.2017 - Gutachten 1/15
    Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs Bestimmungen einer internationalen Übereinkunft, die die Union gemäß den Art. 217 und 218 AEUV geschlossen hat, ab dem Inkrafttreten der Übereinkunft Bestandteil der Unionsrechtsordnung sind (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 30. April 1974, Haegeman, 181/73, EU:C:1974:41, Rn. 5, und vom 11. März 2015, 0berto und O'Leary, C-464/13 und C-465/13, EU:C:2015:163, Rn. 29; Gutachten 2/13 [Beitritt der Union zur EMRK] vom 18. Dezember 2014, EU:C:2014:2454, Rn. 180).

    Eine gerichtliche Entscheidung, mit der eine die Union verpflichtende internationale Übereinkunft nach ihrem Abschluss wegen ihres Inhalts oder des Verfahrens ihres Zustandekommens für mit den Verträgen unvereinbar erklärt würde, würde nämlich nicht nur unionsintern, sondern auch auf dem Gebiet der internationalen Beziehungen zu ernsten Schwierigkeiten führen und könnte für alle Beteiligten einschließlich der Drittstaaten Nachteile mit sich bringen (Gutachten 2/13 [Beitritt der Union zur EMRK] vom 18. Dezember 2014, EU:C:2014:2454, Rn. 145 und 146 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 24.06.2014 - C-658/11

    Parlament / Rat

    Auszug aus EuGH, 26.07.2017 - Gutachten 1/15
    Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass im Rahmen des Verfahrens zum Abschluss einer internationalen Übereinkunft nach Art. 218 AEUV die materiellen Rechtsgrundlagen des Beschlusses über den Abschluss der Übereinkunft die Art des Verfahrens bestimmen, das nach Art. 218 Abs. 6 AEUV Anwendung findet (Urteil vom 24. Juni 2014, Parlament/Rat, C-658/11, EU:C:2014:2025, Rn. 58).

    218 Abs. 6 AEUV spiegelt nämlich auf internationaler Ebene die Verteilung der Befugnisse der Organe bei interner Rechtsetzung wider und stellt eine Symmetrie zwischen dem internen Rechtsetzungsverfahren bei Unionsmaßnahmen und dem Verfahren zum Erlass internationaler Übereinkünfte her, um zu gewährleisten, dass das Parlament und der Rat im Zusammenhang mit einem bestimmten Bereich unter Wahrung des durch die Verträge vorgesehenen institutionellen Gleichgewichts die gleichen Befugnisse haben (Urteil vom 24. Juni 2014, Parlament/Rat, C-658/11, EU:C:2014:2025, Rn. 56).

  • EuGH, 14.06.2016 - C-263/14

    Parlament / Rat - Nichtigkeitsklage - Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik

    Auszug aus EuGH, 26.07.2017 - Gutachten 1/15
    Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs muss sich die Wahl der Rechtsgrundlage eines Rechtsakts der Union - einschließlich eines Rechtsakts, der im Hinblick auf den Abschluss einer internationalen Übereinkunft erlassen wird - auf objektive, gerichtlich nachprüfbare Umstände gründen, wozu das Ziel und der Inhalt des Rechtsakts gehören (Urteile vom 6. Mai 2014, Kommission/Parlament und Rat, C-43/12, EU:C:2014:298, Rn. 29, und vom 14. Juni 2016, Parlament/Rat, C-263/14, EU:C:2016:435, Rn. 43 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Verfolgt eine Maßnahme dagegen mehrere Zielsetzungen zugleich oder besteht sie aus mehreren Komponenten, die untrennbar miteinander verbunden sind, ohne dass die eine gegenüber der anderen nebensächlich ist, so dass verschiedene Vertragsbestimmungen anwendbar sind, ist sie ausnahmsweise auf die entsprechenden verschiedenen Rechtsgrundlagen zu stützen (Urteil vom 14. Juni 2016, Parlament/Rat, C-263/14, EU:C:2016:435, Rn. 44 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 24.11.2011 - C-468/10

    ASNEF - Verarbeitung personenbezogener Daten - Richtlinie 95/46/EG - Art. 7

    Auszug aus EuGH, 26.07.2017 - Gutachten 1/15
    Denn dieses Recht erstreckt sich auf jede Information, die eine bestimmte oder bestimmbare natürliche Person betrifft (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 9. November 2010, Volker und Markus Schecke und Eifert, C-92/09 und C-93/09, EU:C:2010:662, Rn. 52, vom 24. November 2011, Asociación Nacional de Establecimientos Financieros de Crédito, C-468/10 und C-469/10, EU:C:2011:777, Rn. 42, und vom 17. Oktober 2013, Schwarz, C-291/12, EU:C:2013:670, Rn. 26).
  • EuGH, 30.04.1974 - 181/73

    Haegemann / Belgischer Staat

  • EuGH, 07.05.2009 - C-553/07

    Rijkeboer - Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener

  • EuGH, 16.12.2008 - C-73/07

    Der Gerichtshof präzisiert das Verhältnis zwischen Datenschutz und Pressefreiheit

  • EuGH, 19.07.2012 - C-130/10

    Parlament / Rat - Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik - Verordnung (EG) Nr.

  • EuGH, 05.05.2011 - C-543/09

    Deutsche Telekom

  • EuGH, 30.11.2009 - Gutachten 1/08

    'Avis au titre de l''article 300, paragraphe 6, CE' - Gutachten nach Art. 300

  • EuGH, 06.05.2014 - C-43/12

    Der Gerichtshof erklärt die Richtlinie über den grenzüberschreitenden Austausch

  • EuGH, 12.06.2003 - C-112/00

    Sperrung der Brennerautobahn durch Demonstranten führt nicht zur Staatshaftung

  • EuGH, 20.05.2003 - C-465/00

    DIE WEITERGABE VON EINKOMMENSDATEN VON ARBEITNEHMERN ÖFFENTLICHER EINRICHTUNGEN

  • EuGH, 15.02.2016 - C-601/15

    Das Unionsrecht gestattet die Inhaftierung eines Asylbewerbers, wenn dies aus

  • EGMR, 01.07.2008 - 58243/00

    LIBERTY AND OTHERS v. THE UNITED KINGDOM

  • EuGH, 01.10.2009 - C-370/07

    Kommission / Rat - Nichtigkeitsklage - Festlegung von Standpunkten, die im Namen

  • EGMR, 04.12.2008 - 30562/04

    S. und Marper ./. Vereinigtes Königreich

  • EuGH, 06.11.2008 - C-155/07

    Parlament / Rat - Nichtigkeitsklage - Beschluss 2006/1016/EG - Garantieleistung

  • EuGH, 10.01.2006 - C-178/03

    Kommission / Parlament und Rat - Nichtigkeitsklage - Verordnung (EG) Nr. 304/2003

  • EuGH, 17.12.2015 - C-419/14

    Die Übertragung des Know-hows, durch das der Betrieb der Erotik-Website

  • EuGH, 11.03.2015 - C-464/13

    Oberto - Vorlage zur Vorabentscheidung - Satzung der Europäischen Schulen -

  • EuGH, 08.04.2014 - C-288/12

    Durch die vorzeitige Beendigung der Amtszeit des Datenschutzbeauftragten hat

  • EuGH, 22.10.2013 - C-137/12

    Kommission / Rat - Nichtigkeitsklage - Beschluss 2011/853/EU des Rates -

  • EuGH, 27.02.2014 - C-656/11

    Vereinigtes Königreich / Rat - Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit

  • EuGH, 16.07.2020 - C-311/18

    EU-US-Datenschutzschild genügt nicht den Vorgaben der DSGVO und ist ungültig

    Außerdem fallen solche Datenverarbeitungen unter Art. 8 der Charta, weil sie Verarbeitungen personenbezogener Daten im Sinne dieses Artikels darstellen und deshalb zwangsläufig die dort vorgesehenen Erfordernisse des Datenschutzes erfüllen müssen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 9. November 2010, Volker und Markus Schecke und Eifert, C-92/09 und C-93/09, EU:C:2010:662, Rn. 49 und 52, und vom 8. April 2014, Digital Rights Ireland u. a., C-293/12 und C-594/12, EU:C:2014:238, Rn. 29, sowie Gutachten 1/15 [PNR-Abkommen EU-Kanada] vom 26. Juli 2017, EU:C:2017:592, Rn. 122 und 123).

    Dasselbe gilt für die Speicherung personenbezogener Daten und den Zugang zu ihnen für ihre Nutzung durch die Behörden, wobei es nicht darauf ankommt, ob die betreffenden Informationen über das Privatleben sensiblen Charakter haben oder ob die Betroffenen durch den Eingriff Nachteile erlitten haben könnten (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 20. Mai 2003, Österreichischer Rundfunk u. a., C-465/00, C-138/01 und C-139/01, EU:C:2003:294, Rn. 74 und 75, und vom 8. April 2014, Digital Rights Ireland u. a., C-293/12 und C-594/12, EU:C:2014:238, Rn. 33 bis 36, sowie Gutachten 1/15 [PNR-Abkommen EU-Kanada] vom 26. Juli 2017, EU:C:2017:592, Rn. 124 und 126).

    Die in den Art. 7 und 8 der Charta niedergelegten Rechte können jedoch keine uneingeschränkte Geltung beanspruchen, sondern müssen im Hinblick auf ihre gesellschaftliche Funktion gesehen werden (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 9. November 2010, Volker und Markus Schecke und Eifert, C-92/09 und C-93/09, EU:C:2010:662, Rn. 48 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 17. Oktober 2013, Schwarz, C-291/12, EU:C:2013:670, Rn. 33 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie Gutachten 1/15 [PNR-Abkommen EU-Kanada] vom 26. Juli 2017, EU:C:2017:592, Rn. 136).

    Zum letztgenannten Punkt ist hinzuzufügen, dass das Erfordernis einer gesetzlichen Grundlage für jede Einschränkung der Ausübung der Grundrechte bedeutet, dass die gesetzliche Grundlage für den Eingriff in die Grundrechte den Umfang der Einschränkung der Ausübung des betreffenden Rechts selbst festlegen muss (Gutachten 1/15 [PNR-Abkommen EU-Kanada] vom 26. Juli 2017, EU:C:2017:592, Rn. 139 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Das Erfordernis, über solche Garantien zu verfügen, ist umso bedeutsamer, wenn die personenbezogenen Daten automatisch verarbeitet werden (vgl. in diesem Sinne Gutachten 1/15 [PNR-Abkommen EU-Kanada] vom 26. Juli 2017, EU:C:2017:592, Rn. 140 und 141 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 21.06.2022 - C-817/19

    Fluggastdaten dürfen nur bei Terrorgefahr verarbeitet werden

    Es führt sodann unter Bezugnahme auf die auf das Gutachten 1/15 (PNR-Abkommen EU-Kanada) vom 26. Juli 2017 (EU:C:2017:592) zurückgehende Rechtsprechung aus, die Definition der PNR-Daten in Art. 3 Nr. 5 und in Anhang I dieser Richtlinie könnte zum einen wegen des nicht erschöpfenden Charakters der Beschreibung einiger dieser Daten in den genannten Bestimmungen nicht hinreichend genau und klar sein und zum anderen mittelbar zur Offenlegung sensibler Daten führen.

    In diesem Kontext müssten die im Voraus festgelegten Kriterien zur Erstellung von Risikoprofilen zwar nach dem Gutachten 1/15 (PNR-Abkommen EU-Kanada) vom 26. Juli 2017 (EU:C:2017:592) spezifisch, zuverlässig und nicht diskriminierend sein, aber es erscheine technisch unmöglich, sie näher zu definieren.

    Unter diesen Umständen wirft das vorlegende Gericht in Anbetracht der u. a. aus dem Gutachten 1/15 (PNR-Abkommen EU-Kanada) vom 26. Juli 2017 (EU:C:2017:592) hervorgegangenen Rechtsprechung die Frage auf, ob davon ausgegangen werden könne, dass bei dem durch die PNR-Richtlinie geschaffenen System der Erhebung, Übermittlung, Verarbeitung und Speicherung von PNR-Daten die Grenzen des absolut Notwendigen eingehalten würden.

    Da die PNR-Daten somit Informationen über bestimmte natürliche Personen, und zwar die betreffenden Fluggäste, enthalten, berühren die verschiedenen Verarbeitungen, die mit diesen Daten vorgenommen werden können, das durch Art. 7 der Charta garantierte Grundrecht auf Achtung des Privatlebens (vgl. in diesem Sinne Gutachten 1/15 [PNR-Abkommen EU-Kanada] vom 26. Juli 2017, EU:C:2017:592, Rn. 121 und 122 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Zudem fallen die von der PNR-Richtlinie erfassten Verarbeitungen von PNR-Daten unter Art. 8 der Charta, weil sie Verarbeitungen personenbezogener Daten im Sinne dieses Artikels darstellen und deshalb zwangsläufig die dort vorgesehenen Erfordernisse des Datenschutzes erfüllen müssen (vgl. in diesem Sinne Gutachten 1/15 [PNR-Abkommen EU-Kanada] vom 26. Juli 2017, EU:C:2017:592, Rn. 123 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Dabei kommt es nicht darauf an, ob die betreffenden Informationen über das Privatleben als sensibel anzusehen sind oder ob die Betroffenen durch den Vorgang irgendwelche Nachteile erlitten haben (Gutachten 1/15 [PNR-Abkommen EU-Kanada] vom 26. Juli 2017, EU:C:2017:592, Rn. 124 und 126 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Drittens können, auch wenn einige der in Anhang I der PNR-Richtlinie aufgezählten und oben in Rn. 93 zusammengefassten PNR-Daten für sich genommen nicht geeignet sein dürften, genaue Informationen über das Privatleben der betreffenden Personen zu liefern, diese Daten zusammen betrachtet u. a. einen gesamten Reiseverlauf, Reisegewohnheiten, Beziehungen zwischen zwei oder mehreren Personen sowie Informationen über die finanzielle Situation der Fluggäste, ihre Ernährungsgewohnheiten oder ihren Gesundheitszustand offenbaren, und sie könnten sogar sensible Daten über die Fluggäste liefern (vgl. in diesem Sinne Gutachten 1/15 [PNR-Abkommen EU-Kanada] vom 26. Juli 2017, EU:C:2017:592, Rn. 128).

    In diesem Zusammenhang hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass der Umfang des mit automatisierten Analysen der PNR-Daten verbundenen Eingriffs in die in den Art. 7 und 8 der Charta verankerten Rechte im Wesentlichen von den im Voraus festgelegten Modellen und Kriterien sowie von den Datenbanken abhängt, auf denen diese Art der Datenverarbeitung beruht (Gutachten 1/15 [PNR-Abkommen EU-Kanada] vom 26. Juli 2017, EU:C:2017:592, Rn. 172).

    Der Gerichtshof hat allerdings bereits befunden, dass die automatisierten Analysen der PNR-Daten, da sie anhand von nicht überprüften personenbezogenen Daten durchgeführt werden und auf im Voraus festgelegten Modellen und Kriterien beruhen, zwangsläufig mit einer gewissen Fehlerquote behaftet sind (vgl. entsprechend Gutachten 1/15 [PNR-Abkommen EU-Kanada] vom 26. Juli 2017, EU:C:2017:592, Rn. 169).

    Angesichts der Tatsache, dass die PNR-Daten, obwohl sie nach Ablauf der ursprünglichen Frist von sechs Monaten durch Unkenntlichmachung bestimmter Datenelemente depersonalisiert werden, in dem in der vorstehenden Randnummer genannten Fall weiterhin in vollständiger Form offengelegt werden können, macht die Richtlinie damit Informationen über das Privatleben der Fluggäste für einen Zeitraum verfügbar, den der Gerichtshof bereits in seinem Gutachten 1/15 (PNR-Abkommen EU-Kanada) vom 26. Juli 2017 (EU:C:2017:592, Rn. 132) als besonders lang bezeichnet hat.

    Die in den Art. 7 und 8 der Charta verankerten Grundrechte können keine uneingeschränkte Geltung beanspruchen, sondern müssen im Hinblick auf ihre gesellschaftliche Funktion gesehen werden (Gutachten 1/15 [PNR-Abkommen EU-Kanada] vom 26. Juli 2017, EU:C:2017:592, Rn. 136 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie Urteil vom 6. Oktober 2020, Privacy International, C-623/17, EU:C:2020:790, Rn. 63 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Außerdem kann eine dem Gemeinwohl dienende Zielsetzung nicht verfolgt werden, ohne dem Umstand Rechnung zu tragen, dass sie mit den von der Maßnahme betroffenen Grundrechten in Einklang gebracht werden muss, indem eine ausgewogene Gewichtung der dem Gemeinwohl dienenden Zielsetzung und der fraglichen Rechte vorgenommen wird (Gutachten 1/15 [PNR-Abkommen EU-Kanada] vom 26. Juli 2017, EU:C:2017:592, Rn. 140, und Urteil vom 5. April 2022, Commissioner of An Garda Síochána u. a., C-140/20, EU:C:2022:258, Rn. 52 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Diese Erwägungen gelten in besonderem Maß, wenn sich den PNR-Daten sensible Informationen über die beförderten Personen entnehmen lassen (Gutachten 1/15 [PNR-Abkommen EU-Kanada] vom 26. Juli 2017, EU:C:2017:592, Rn. 141, und Urteil vom 6. Oktober 2020, La Quadrature du Net u. a., C-511/18, C-512/18 und C-520/18, EU:C:2020:791, Rn. 132 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Eine Regelung, die eine Vorratsspeicherung personenbezogener Daten vorsieht, muss daher stets objektiven Kriterien genügen, die einen Zusammenhang zwischen den zu speichernden Daten und dem verfolgten Ziel herstellen (vgl. in diesem Sinne Gutachten 1/15 [PNR-Abkommen EU-Kanada] vom 26. Juli 2017, EU:C:2017:592, Rn. 191 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie Urteile vom 3. Oktober 2019, A u. a., C-70/18, EU:C:2019:823, Rn. 63, und vom 6. Oktober 2020, La Quadrature du Net u. a., C-511/18, C-512/18 und C-520/18, EU:C:2020:791, Rn. 133).

    Dabei handelt es sich unzweifelhaft um dem Gemeinwohl dienende Zielsetzungen, die auch schwere Eingriffe in die in den Art. 7 und 8 der Charta niedergelegten Grundrechte rechtfertigen können (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 8. April 2014, Digital Rights Ireland u. a., C-293/12 und C-594/12, EU:C:2014:238, Rn. 42, sowie Gutachten 1/15 [PNR-Abkommen EU-Kanada] vom 26. Juli 2017, EU:C:2017:592, Rn. 148 und 149).

    Rubrik 6 - "Alle Arten von Zahlungsinformationen einschließlich Rechnungsanschrift" - ist, um den Anforderungen an Klarheit und Genauigkeit zu genügen, dahin auszulegen, dass sie lediglich Informationen über die Modalitäten der Zahlung und die Abrechnung des Flugscheins betrifft, nicht aber andere Informationen, die keinen direkten Bezug zum Flug aufweisen (vgl. entsprechend Gutachten 1/15 [PNR-Abkommen EU-Kanada] vom 26. Juli 2017, EU:C:2017:592, Rn. 159).

    Insoweit ist zunächst festzustellen, dass zwar die Worte "Allgemeine Hinweise" nicht den Anforderungen an Klarheit und Genauigkeit genügen, da sie als solche Art und Umfang der gemäß Rubrik 12 zu erhebenden und einer PNR-Zentralstelle zu übermittelnden Informationen nicht begrenzen (vgl. in diesem Sinne Gutachten 1/15 [PNR-Abkommen EU-Kanada] vom 26. Juli 2017, EU:C:2017:592, Rn. 160); dagegen genügt die Aufzählung in Klammern diesen Anforderungen.

    Somit kann, sofern Rubrik 18 dahin ausgelegt wird, dass sie nur die in dieser Rubrik und in Art. 3 Abs. 2 der API-Richtlinie ausdrücklich genannten Angaben erfasst, davon ausgegangen werden, dass sie den Anforderungen an Klarheit und Genauigkeit genügt (vgl. entsprechend Gutachten 1/15 [PNR-Abkommen EU-Kanada] vom 26. Juli 2017, EU:C:2017:592, Rn. 161).

    Außerdem könnte diese Überprüfung umgangen werden (vgl. in diesem Sinne Gutachten 1/15 [PNR-Abkommen EU-Kanada] vom 26. Juli 2017, EU:C:2017:592, Rn. 187).

    Zwar bezieht sich Art. 6 Abs. 4 der Richtlinie - aufgrund des Verweises auf Art. 6 Abs. 3 Buchst. b - nur auf die Verarbeitung von PNR-Daten anhand im Voraus festgelegter Kriterien, doch er ist im Licht der Art. 7, 8 und 21 der Charta dahin auszulegen, dass die Anforderungen, die er aufstellt, mutatis mutandis für den Abgleich dieser Daten mit den in der vorstehenden Randnummer genannten Datenbanken gelten müssen, zumal diese Anforderungen im Wesentlichen denen entsprechen, die in der aus dem Gutachten 1/15 (PNR-Abkommen EU-Kanada) vom 26. Juli 2017 (EU:C:2017:592, Rn. 172) hervorgegangenen Rechtsprechung für den Abgleich von PNR-Daten mit Datenbanken herangezogen wurden.

    Unter diesen Umständen müssen die Zurverfügungstellung und die Verarbeitung dieser Daten zum Zweck ihrer nachträglichen Überprüfung auf neue Umstände gestützt werden, die eine solche Verwendung rechtfertigen (vgl. in diesem Sinne Gutachten 1/15 [PNR-Abkommen EU-Kanada] vom 26. Juli 2017, EU:C:2017:592, Rn. 200 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    In hinreichend begründeten Eilfällen muss die Kontrolle kurzfristig erfolgen (vgl. entsprechend Gutachten 1/15 [PNR-Abkommen EU-Kanada] vom 26. Juli 2017, EU:C:2017:592, Rn. 202 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie Urteil vom 5. April 2022, Commissioner of An Garda Síochána u. a., C-140/20, EU:C:2022:258, Rn. 110).

    Im Fall von Fluggästen, bei denen weder die Vorabüberprüfung nach Art. 6 Abs. 2 Buchst. a der PNR-Richtlinie noch etwaige Überprüfungen während der in Art. 12 Abs. 2 dieser Richtlinie genannten Frist von sechs Monaten oder irgendein anderer Umstand objektive Anhaltspunkte geliefert haben, die eine Gefahr im Bereich terroristischer Straftaten oder schwerer Kriminalität mit einem - zumindest mittelbaren - objektiven Zusammenhang mit ihrer Flugreise belegen können, ist nämlich unter solchen Umständen kein auch nur mittelbarer Zusammenhang zwischen den PNR-Daten dieser Fluggäste und dem mit der Richtlinie verfolgten Ziel ersichtlich, der die Speicherung der Daten rechtfertigen würde (vgl. entsprechend Gutachten 1/15 [PNR-Abkommen EU-Kanada] vom 26. Juli 2017, EU:C:2017:592, Rn. 204 und 205).

    Die kontinuierliche Speicherung der PNR-Daten sämtlicher Fluggäste nach dem ursprünglichen Zeitraum von sechs Monaten beschränkt sich somit nicht auf das absolut Notwendige (vgl. entsprechend Gutachten 1/15 [PNR-Abkommen EU-Kanada] vom 26. Juli 2017, EU:C:2017:592, Rn. 206).

    Gibt es in besonderen Fällen objektive Anhaltspunkte - wie bei den PNR-Daten der Fluggäste, die zu einem überprüften Treffer geführt haben - dafür, dass von bestimmten Fluggästen eine Gefahr im Bereich terroristischer Straftaten oder schwerer Kriminalität ausgehen könnte, erscheint eine Speicherung ihrer PNR-Daten über den ursprünglichen Zeitraum hinaus jedoch zulässig (vgl. entsprechend Gutachten 1/15 [PNR-Abkommen EU-Kanada] vom 26. Juli 2017, EU:C:2017:592, Rn. 207 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 06.10.2020 - C-511/18

    Rechtsangleichung

    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass die Speicherung der Verkehrs- und Standortdaten als solche zum einen eine Abweichung von dem nach Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 2002/58 für alle anderen Personen als die Nutzer geltenden Verbot der Speicherung dieser Daten darstellt und zum anderen einen Eingriff in die Grundrechte auf Achtung des Privatlebens und auf den Schutz personenbezogener Daten, die in den Art. 7 und 8 der Charta verankert sind; dabei spielt es keine Rolle, ob die betreffenden Informationen über das Privatleben sensiblen Charakter haben und ob die Betroffenen durch diesen Eingriff Nachteile erlitten haben (vgl. in diesem Sinne Gutachten 1/15 [PNR-Abkommen EU-Kanada] vom 26. Juli 2017, EU:C:2017:592, Rn. 124 und 126 sowie die dort angeführte Rechtsprechung; vgl. entsprechend, in Bezug auf Art. 8 der EMRK, EGMR, 30. Januar 2020, Breyer gegen Deutschland, CE:ECHR:2020:0130JUD005000112, § 81).

    Irrelevant ist auch, ob die gespeicherten Daten in der Folge verwendet werden (vgl. entsprechend, in Bezug auf Art. 8 der EMRK, EGMR, 16. Februar 2000, Amann gegen Schweiz, CE:ECHR:2000:0216JUD002779895, § 69, sowie 13. Februar 2020, Trjakovski und Chipovski gegen Nordmazedonien, CE:ECHR:2020:0213JUD005320513, § 51), da der Zugriff auf solche Daten, unabhängig von ihrer späteren Verwendung, einen gesonderten Eingriff in die in der vorstehenden Randnummer genannten Grundrechte darstellt (vgl. in diesem Sinne Gutachten 1/15 [PNR-Abkommen EU-Kanada] vom 26. Juli 2017, EU:C:2017:592, Rn. 124 und 126).

    Außerdem kann eine dem Gemeinwohl dienende Zielsetzung nicht verfolgt werden, ohne den Umstand zu berücksichtigen, dass sie mit den von der Maßnahme betroffenen Grundrechten in Einklang gebracht werden muss, indem eine ausgewogene Gewichtung der dem Gemeinwohl dienenden Zielsetzung und der fraglichen Rechte vorgenommen wird (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 16. Dezember 2008, Satakunnan Markkinapörssi und Satamedia, C-73/07, EU:C:2008:727, Rn. 56, vom 9. November 2010, Volker und Markus Schecke und Eifert, C-92/09 und C-93/09, EU:C:2010:662, Rn. 76, 77 und 86, sowie vom 8. April 2014, Digital Rights, C-293/12 und C-594/12, EU:C:2014:238, Rn. 52; Gutachten 1/15 [PNR-Abkommen EU-Kanada] vom 26. Juli 2017, EU:C:2017:592, Rn. 140).

    Diese Erwägungen gelten in besonderem Maß, wenn es um den Schutz der besonderen Kategorie sensibler personenbezogener Daten geht (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 8. April 2014, Digital Rights, C-293/12 und C-594/12, EU:C:2014:238, Rn. 54 und 55, sowie vom 21. Dezember 2016, Tele2, C-203/15 und C-698/15, EU:C:2016:970, Rn. 117; Gutachten 1/15 [PNR-Abkommen EU-Kanada] vom 26. Juli 2017, EU:C:2017:592, Rn. 141).

    Eine Regelung, die eine Vorratsspeicherung personenbezogener Daten vorsieht, muss daher stets objektiven Kriterien genügen, die einen Zusammenhang zwischen den zu speichernden Daten und dem verfolgten Ziel herstellen (vgl. in diesem Sinne Gutachten 1/15 [PNR-Abkommen EU-Kanada] vom 26. Juli 2017, EU:C:2017:592, Rn. 191 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie Urteil vom 3. Oktober 2019, A u. a., C-70/18, EU:C:2019:823, Rn. 63).

    Daher können nur Eingriffe in die genannten Grundrechte, die nicht schwer sind, durch das Ziel der Verhütung, Ermittlung, Feststellung und Verfolgung von Straftaten im Allgemeinen gerechtfertigt sein (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 21. Dezember 2016, Tele2, C-203/15 und C-698/15, EU:C:2016:970, Rn. 102, und vom 2. Oktober 2018, Ministerio Fiscal, C-207/16, EU:C:2018:788, Rn. 56 und 57; Gutachten 1/15 [PNR-Abkommen EU-Kanada] vom 26. Juli 2017, EU:C:2017:592, Rn. 149).

    Eine solche Regelung darf sich insbesondere nicht darauf beschränken, dass der behördliche Zugang zu den Daten dem mit der Regelung verfolgten Zweck zu entsprechen hat, sondern muss auch die materiellen und prozeduralen Voraussetzungen für die Verwendung der Daten vorsehen (vgl. entsprechend Gutachten 1/15 [PNR-Abkommen EU-Kanada] vom 26. Juli 2017, EU:C:2017:592, Rn. 192 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Insoweit ist hinzuzufügen, dass die im Voraus festgelegten Modelle und Kriterien, auf denen diese Art der Datenverarbeitung beruht, zum einen spezifisch und zuverlässig sein müssen, so dass sie zu Ergebnissen führen, die es ermöglichen, Personen zu identifizieren, gegen die ein begründeter Verdacht der Beteiligung an terroristischen Straftaten bestehen könnte, und zum anderen nicht diskriminierend sein dürfen (vgl. in diesem Sinne Gutachten 1/15 [PNR-Abkommen EU-Kanada] vom 26. Juli 2017, EU:C:2017:592, Rn. 172).

    Die für eine automatisierte Analyse, mit der terroristische Aktivitäten verhindert werden sollen, die eine ernste Bedrohung für die nationale Sicherheit darstellen, im Voraus festgelegten Modelle und Kriterien dürfen daher nicht allein auf diesen sensiblen Daten beruhen (vgl. in diesem Sinne Gutachten 1/15 [PNR-Abkommen EU-Kanada] vom 26. Juli 2017, EU:C:2017:592, Rn. 165).

    Desgleichen müssen, um in der Praxis zu gewährleisten, dass die im Voraus festgelegten Modelle und Kriterien, deren Anwendung sowie die verwendeten Datenbanken nicht diskriminierend sind und sich im Hinblick auf das Ziel, terroristische Aktivitäten zu verhindern, die eine ernste Bedrohung für die nationale Sicherheit darstellen, auf das absolut Notwendige beschränken, die Zuverlässigkeit und Aktualität dieser Modelle und Kriterien sowie der verwendeten Datenbanken regelmäßig überprüft werden (vgl. in diesem Sinne Gutachten 1/15 [PNR-Abkommen EU-Kanada] vom 26. Juli 2017, EU:C:2017:592, Rn. 173 und 174).

    Ein solches Recht wird im Übrigen durch Art. 15 Abs. 2 der Richtlinie 2002/58 in Verbindung mit Art. 79 Abs. 1 der Verordnung 2016/679 ausdrücklich gewährleistet (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 21. Dezember 2016, Tele2, C-203/15 und C-698/15, EU:C:2016:970, Rn. 121 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie Gutachten 1/15 [PNR-Abkommen EU-Kanada] vom 26. Juli 2017, EU:C:2017:592, Rn. 219 und 220).

    Eine solche Unterrichtung muss jedoch nur erfolgen, sofern und sobald sie die Aufgaben, mit denen die betreffende Behörde betraut ist, nicht beeinträchtigen kann (vgl. entsprechend Gutachten 1/15 [PNR-Abkommen EU-Kanada] vom 26. Juli 2017, EU:C:2017:592, Rn. 222 bis 224).

  • EuGH, 06.10.2020 - C-623/17

    Datenschutz: Vorratsdatenspeicherung nicht zulässig, aber ...

    Die gleichen Fragen stellen sich auch für andere Arten der Verarbeitung von Daten, wie ihre Übermittlung an andere Personen als die Nutzer oder den Zugang zu ihnen im Hinblick auf ihre Nutzung (vgl. entsprechend Gutachten 1/15 [PNR-Abkommen EU-Kanada] vom 26. Juli 2017, EU:C:2017:592, Rn. 122 und 123 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Außerdem kann eine dem Gemeinwohl dienende Zielsetzung nicht verfolgt werden, ohne den Umstand zu berücksichtigen, dass sie mit den von der Maßnahme betroffenen Grundrechten in Einklang gebracht werden muss, indem eine ausgewogene Gewichtung der Zielsetzung und der fraglichen Rechte und Pflichten vorgenommen wird (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 16. Dezember 2008, Satakunnan Markkinapörssi und Satamedia, C-73/07, EU:C:2008:727, Rn. 56, vom 9. November 2010, Volker und Markus Schecke und Eifert, C-92/09 und C-93/09, EU:C:2010:662, Rn. 76, 77 und 86, sowie vom 8. April 2014, Digital Rights Ireland u. a., C-293/12 und C-594/12, EU:C:2014:238, Rn. 52; Gutachten 1/15 [PNR-Abkommen EU-Kanada] vom 26. Juli 2017, EU:C:2017:592, Rn. 140).

    Diese Erwägungen gelten in besonderem Maß, wenn es um den Schutz der speziellen Kategorie sensibler personenbezogener Daten geht (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 8. April 2014, Digital Rights Ireland u. a., C-293/12 und C-594/12, EU:C:2014:238, Rn. 54 und 55, sowie vom 21. Dezember 2016, Tele2, C-203/15 und C-698/15, EU:C:2016:970, Rn. 117; Gutachten 1/15 [PNR-Abkommen EU-Kanada] vom 26. Juli 2017, EU:C:2017:592, Rn. 141).

    Dabei spielt es keine Rolle, ob die betreffenden Informationen über das Privatleben sensiblen Charakter haben und ob die Betroffenen durch diesen Eingriff Nachteile erlitten haben (vgl. in diesem Sinne Gutachten 1/15 [PNR-Abkommen EU-Kanada] vom 26. Juli 2017, EU:C:2017:592, Rn. 124 und 126 sowie die dort angeführte Rechtsprechung, und Urteil vom 6. Oktober 2020, La Quadrature du Net u. a., C-511/18, C-512/18 und C-520/18, Rn. 115 und 116).

    Eine solche Regelung darf sich insbesondere hinsichtlich des Zugangs einer Behörde zu personenbezogenen Daten nicht darauf beschränken, dass der behördliche Zugang zu den Daten dem mit der Regelung verfolgten Zweck zu entsprechen hat, sondern muss auch die materiellen und prozeduralen Voraussetzungen für die Verwendung der Daten vorsehen (vgl. entsprechend Gutachten 1/15 [PNR-Abkommen EU-Kanada] vom 26. Juli 2017, EU:C:2017:592, Rn. 192 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Eine solche Übermittlung hat nämlich zur Folge, dass diese Daten den Behörden zur Verfügung gestellt werden (vgl. entsprechend Gutachten 1/15 [PNR-Abkommen EU-Kanada] vom 26. Juli 2017, EU:C:2017:592, Rn. 212).

  • EuGH, 22.11.2022 - C-37/20

    Geldwäscherichtlinie: Die Bestimmung, dass die Angaben über die wirtschaftlichen

    Daher genügen die materiellen Regeln für den Eingriff in die in den Art. 7 und 8 der Charta garantierten Rechte nicht dem in Rn. 65 des vorliegenden Urteils genannten Erfordernis der Klarheit und Präzision (vgl. entsprechend Gutachten 1/15, [PNR-Abkommen EU-Kanada] vom 26. Juli 2017, EU:C:2017:592, Rn. 160).
  • VG Wiesbaden, 13.05.2020 - 6 K 805/19

    Rechtswidrigkeit der Fluggastdatenverarbeitung

    Die in der PNR-Richtlinie vorgesehenen Verarbeitungen der PNR-Daten fallen zudem unter Art. 8 GRCh, weil sie Verarbeitungen personenbezogener Daten im Sinne dieses Artikels darstellen und deshalb zwangsläufig die dort vorgesehenen Erfordernisse des Datenschutzes erfüllen müssen (vgl. nur EuGH-Gutachten 1/15 vom 26. Juli 2017, ECLI:EU:C:2017:592, Rn. 123).

    Für die Feststellung eines solchen Eingriffs kommt es nicht darauf an, ob die übermittelten Informationen als sensibel anzusehen sind oder ob die Betroffenen durch den Vorgang irgendwelche Nachteile erlitten haben (vgl. EuGH-Gutachten 1/15 vom 26. Juli 2017, ECLI:EU:C:2017:592, Rn. 124).

    (vgl. EuGH-Gutachten 1/15 vom 26. Juli 2017, ECLI:EU:C:2017:592, Rn. 126).

    47 Zwar können die in den Art. 7 und Art. 8 GRCh niedergelegten Rechte keine uneingeschränkte Geltung beanspruchen, sondern müssen im Hinblick auf ihre gesellschaftliche Funktion gesehen werden (vgl. EuGH-Gutachten 1/15 vom 26. Juli 2017, ECLI:EU:C:2017:592, Rn. 136).

    Eine Einschränkung dieser Rechte kann zur Erreichung von Gemeinwohlzwecken, zu denen die Bekämpfung von terroristischen Straftaten und schwerer Kriminalität zählen (vgl. EuGH-Gutachten 1/15 vom 26. Juli 2017, ECLI:EU:C:2017:592, Rn. 149), durchaus zulässig sein.

    Unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit dürfen Einschränkungen nur vorgenommen werden, wenn sie erforderlich sind und den von der Union anerkannten, dem Gemeinwohl dienenden Zielsetzungen oder den Erfordernissen des Schutzes der Rechte und Freiheiten anderer tatsächlich entsprechen (vgl. EuGH-Gutachten 1/15 vom 26. Juli 2017, ECLI:EU:C:2017:592, Rn. 138).

    61 Die hinreichende Bestimmtheit einiger Formulierungen der laut des Kataloges in Anhang I PNR-Richtlinie von den Luftfahrtunternehmen an die PNR-Zentralstellen der Mitgliedstaaten zu übermittelnden PNR-Daten ist vor dem Hintergrund, dass der Gerichtshof in seiner ständigen Rechtsprechung klare und präzise Regelungen für die Tragweite und Anwendung der betreffenden Maßnahmen einfordert (vgl. nur EuGH-Gutachten 1/15 vom.

    27. Juli 2017, EU:C:2017:592, Rn. 141), nicht gegeben.

    Zudem könnten beim Ausfüllen dieses Freitextfeldes auch Informationen mitgeteilt werden, die keinerlei Bezug zum Zweck der Erhebung der Fluggastdaten haben (so auch schon EuGH-Gutachten 1/15 vom.

    27. Juli 2017, EU:C:2017:592, Rn. 160).

    Insofern geht das vorlegende Gericht davon aus, dass sich diese Regelungen allesamt nicht auf das absolut Notwendige im Sinne der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes beschränken (vgl. nur EuGH-Gutachten 1/15 vom.

    27. Juli 2017, EU:C:2017:592, Rn. 141).

    Nur im Falle von konkreten Anhaltspunkten für eine Gefährdung durch bestimmte Flugpassagiere erscheint eine dauerhafte Speicherung als angemessen (vgl. EuGH-Gutachten 1/15 vom 26. Juli 2017, ECLI:EU:C:2017:592, Rn. 204 ff.).

    91 Der Europäische Gerichtshof hat bereits in seinem Gutachten zum EU-Kanada-Abkommen ausgeführt, dass nach diesem geplanten Abkommen die Fluggäste zwar über die generelle Verarbeitung ihrer Daten im Rahmen von Sicherheits- und Grenzkontrollen über eine Webseite informiert werden sollten, dass sie jedoch durch diese allgemeine Information nicht erfahren konnten, ob ihre Daten über diese Kontrollen hinaus von den zuständigen Behörden verwendet werden (EuGH-Gutachten 1/15 vom 26. Juli 2017, ECLI:EU:C:2017:592, Rn. 223).

    Dasselbe gilt für Fälle, in denen die PNR-Daten an andere Behörden oder an Einzelpersonen weitergegeben werden" (EuGH-Gutachten 1/15 vom 26. Juli 2017, ECLI:EU:C:2017:592, Rn. 223).

    Damit soll verhindert werden, dass das im Abkommen vorgesehene Schutzniveau durch die Weitergabe personenbezogener Daten an Drittländer umgangen werden könnte, und gewährleistet werden, dass das vom Unionsrecht gewährte Schutzniveau fortbesteht (EuGH-Gutachten 1/15 vom 26. Juli 2017, ECLI:EU:C:2017:592, Rn. 214).

    Daraus hat der Europäische Gerichtshof gefolgert, dass die Weitergabe personenbezogener Daten an ein Drittland nur zulässig ist, wenn entweder ein Abkommen zwischen der Union und dem betreffenden Drittland besteht, das dem EU-Kanada-Abkommen äquivalent ist, oder wenn ein Beschluss der Kommission gemäß Art. 25 Abs. 6 der Richtlinie 95/46 (nunmehr Art. 45 Abs. 3 DS-GVO) existiert, mit dem festgestellt wird, dass das Drittland ein angemessenes Schutzniveau im Sinne des Unionsrechts gewährleistet, und dieser Beschluss sich auf die Behörden erstreckt, an die PNR-Daten weitergegeben werden sollen (EuGH-Gutachten 1/15 vom 26. Juli 2017, ECLI:EU:C:2017:592, Rn. 214).

    Diese Mitteilung ist nämlich der Sache nach erforderlich, damit die Fluggäste ihr Recht auf Auskunft über die sie betreffenden PNR-Daten und gegebenenfalls auf Berichtigung der Daten sowie ihr Recht, gemäß Art. 47 Abs. 1 der Charta bei einem Gericht einen wirksamen Rechtsbehelf einzulegen, ausüben können (EuGH-Gutachten 1/15 vom 26. Juli 2017, ECLI:EU:C:2017:592, Rn. 220).

  • EuGH, 24.09.2019 - C-136/17

    Das Verbot der Verarbeitung bestimmter Kategorien sensibler personenbezogener

    Der Umstand, dass Art. 17 Abs. 3 Buchst. a der Verordnung 2016/679 nunmehr ausdrücklich vorsieht, dass das der betroffenen Person zustehende Recht auf Löschung ausgeschlossen ist, wenn die Verarbeitung u. a. für die Ausübung des in Art. 11 der Charta garantierten Rechts auf freie Information erforderlich ist, ist Ausdruck der Tatsache, dass das Recht auf Schutz personenbezogener Daten kein uneingeschränktes Recht ist, sondern, wie im vierten Erwägungsgrund dieser Verordnung ausgeführt, im Hinblick auf seine gesellschaftliche Funktion gesehen und unter Wahrung des Verhältnismäßigkeitsprinzips gegen andere Grundrechte abgewogen werden muss (vgl. auch Urteil vom 9. November 2010, Volker und Markus Schecke und Eifert, C-92/09 und C-93/09, EU:C:2010:662, Rn. 48, sowie Gutachten 1/15 [PNR-Abkommen EU-Kanada] vom 26. Juli 2017, EU:C:2017:592, Rn. 136).
  • EuGH, 01.08.2022 - C-184/20

    Grundsätze des Gemeinschaftsrechts

    Die Schwere eines solchen Eingriffs kann sich durch die kumulative Wirkung der personenbezogenen Daten, die von einer Veröffentlichung wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden betroffen sind, weiter verstärken, da sich durch die Kombination dieser Daten ein besonders detailliertes Bild des Privatlebens der betroffenen Personen erstellen lässt (vgl. in diesem Sinne Gutachten 1/15 [PNR-Abkommen EU-Kanada] vom 26. Juli 2017, EU:C:2017:592, Rn. 128).
  • EuGH, 24.09.2019 - C-507/17

    Der Betreiber einer Suchmaschine ist nicht verpflichtet, eine Auslistung in allen

    Außerdem ist das Recht auf Schutz personenbezogener Daten kein uneingeschränktes Recht, sondern muss im Hinblick auf seine gesellschaftliche Funktion gesehen und unter Wahrung des Verhältnismäßigkeitsprinzips gegen andere Grundrechte abgewogen werden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 9. November 2010, Volker und Markus Schecke und Eifert, C-92/09 und C-93/09, EU:C:2010:662, Rn. 48, sowie Gutachten 1/15 [PNR-Abkommen EU-Kanada] vom 26. Juli 2017, EU:C:2017:592, Rn. 136).
  • BVerwG, 25.09.2019 - 6 C 12.18

    EuGH soll Vereinbarkeit der deutschen Regelung zur Vorratsdatenspeicherung mit

    Zwar hat der Gerichtshof im Rahmen der Erforderlichkeit der mit dem Abkommen verbundenen Eingriffe in die Grundrechte auf Achtung des Privatlebens (Art. 7 GRC) sowie auf Schutz personenbezogener Daten (Art. 8 GRC) hervorgehoben, dass die sog. PNR-Daten (Passenger Name Records) an Kanada unabhängig davon übermittelt werden, ob objektive Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass von den Fluggästen eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit in Kanada ausgeht (EuGH, Gutachten vom 26. Juli 2017 - 1/15 [ECLI:EU:C:2017:592] - Rn. 186).

    Um eine anlasslose Vorratsdatenspeicherung handelt es sich dabei jedoch deshalb nicht, weil die Speicherung und Übermittlung im Zusammenhang mit den Grenzkontrollen steht, denen sämtliche Fluggäste, die nach Kanada einreisen oder aus Kanada ausreisen möchten, nach den Vorschriften des geltenden kanadischen Rechts unterliegen (EuGH, Gutachten vom 26. Juli 2017 - 1/15 - Rn. 188).

  • Generalanwalt beim EuGH, 11.03.2021 - Gutachten 1/19

    Convention d'Istanbul - Antrag auf Gutachten nach Art. 218 Abs. 11 AEUV -

  • EuGH, 06.10.2021 - Gutachten 1/19

    Convention d'Istanbul - Gutachten nach Art. 218 Abs. 11 AEUV - Übereinkommen zur

  • VG Köln, 20.04.2018 - 9 K 7417/17

    Keine Pflicht für Telekommunikationsunternehmen zur Vorratsdatenspeicherung

  • Generalanwalt beim EuGH, 20.01.2022 - C-37/20

    Luxembourg Business Registers - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verhinderung der

  • EuGH, 30.04.2019 - Gutachten 1/17

    Accord ECG UE-Canada - Gutachten nach Art. 218 Abs. 11 AEUV - Umfassendes

  • VG Köln, 20.04.2018 - 9 K 3859/16
  • EuGH, 02.03.2021 - C-746/18

    Grenzen für Vorratsdatenspeicherung

  • VG Wiesbaden, 15.05.2020 - 6 K 806/19

    Verstoß der Erfassung von Fluggastdaten gegen europäisches Recht

  • Generalanwalt beim EuGH, 06.10.2022 - C-300/21

    Österreichische Post (Préjudice moral lié au traitement de données personnelles)

  • BVerwG, 25.09.2019 - 6 C 13.18

    EuGH soll Vereinbarkeit der deutschen Regelung zur Vorratsdatenspeicherung mit

  • Generalanwalt beim EuGH, 19.12.2019 - C-311/18

    Nach Ansicht von Generalanwalt Saugmandsgaard Øe ist der Beschluss 2010/87/EU der

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    Zugang zu Telekommunikationsdaten auch bei Diebstahlsverdacht vom SIM-Karten

  • Generalanwalt beim EuGH, 15.06.2023 - C-118/22

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  • Generalanwalt beim EuGH, 15.01.2020 - C-511/18

    La Quadrature du Net u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verarbeitung

  • Generalanwalt beim EuGH, 03.05.2018 - C-207/16

    Generalanwalt Saugmandsgaard Øe schlägt dem Gerichtshof vor zu entscheiden, dass

  • EuGH, 30.01.2024 - C-118/22

    Direktor na Glavna direktsia "Natsionalna politsia" pri MVR - Sofia

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    Kommission/ Rat (CMR-15) - Nichtigkeitsklage - Schlussfolgerungen des Rates der

  • Generalanwalt beim EuGH, 09.11.2021 - C-479/21

    Nach Ansicht von Generalanwältin Kokott sind die Bestimmungen des

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    Silver u.a./ Rat

  • BVerwG, 24.10.2019 - 3 C 21.17

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  • EGMR, 08.09.2022 - 3153/16

    DRELON c. FRANCE

  • Generalanwalt beim EuGH, 31.05.2018 - C-626/15

    Kommission/ Rat (AMP Antarctique) - Nichtigkeitsklage - Wahl der richtigen

  • EuG, 08.06.2021 - T-198/20

    Shindler u.a./ Rat

  • Generalanwalt beim EuGH, 31.05.2018 - C-244/17

    Kommission/ Rat (Accord avec le Kazakhstan) - Nichtigkeitsklage - Beschluss (EU)

  • Generalanwalt beim EuGH, 02.05.2019 - C-70/18

    A u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Assoziierungsabkommen EWG-Türkei -

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