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   EuGH, 13.09.2017 - C-60/16   

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https://dejure.org/2017,33827
EuGH, 13.09.2017 - C-60/16 (https://dejure.org/2017,33827)
EuGH, Entscheidung vom 13.09.2017 - C-60/16 (https://dejure.org/2017,33827)
EuGH, Entscheidung vom 13. September 2017 - C-60/16 (https://dejure.org/2017,33827)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Europäischer Gerichtshof

    Khir Amayry

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Verordnung (EU) Nr. 604/2013 - Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist - Art. 28 - Inhaftnahme einer ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Europäischer Gerichtshof (Tenor)

    Khir Amayry

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Verordnung (EU) Nr. 604/2013 - Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist - Art. 28 - Inhaftnahme einer ...

Sonstiges (2)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ 2018, 46
  • ECLI:EU:C:2017:675
 
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Wird zitiert von ... (65)Neu Zitiert selbst (8)

  • EuGH, 29.01.2009 - C-19/08

    Petrosian u.a. - Asylrecht - Verordnung (EG) Nr. 343/2003 - Wiederaufnahme durch

    Auszug aus EuGH, 13.09.2017 - C-60/16
    Solange aber ein gegen eine Überstellungsentscheidung eingelegter Rechtsbehelf oder eine beantragte Überprüfung einer solchen Entscheidung aufschiebende Wirkung hat, ist es von vornherein unmöglich, die Überstellung vorzunehmen, weshalb die hierzu vorgesehene Frist in diesem Fall erst zu laufen beginnen kann, wenn grundsätzlich vereinbart ist, dass die Überstellung in Zukunft erfolgen wird, und wenn lediglich deren Modalitäten zu regeln bleiben, also ab dem Zeitpunkt, zu dem die aufschiebende Wirkung endet (vgl. entsprechend Urteil vom 29. Januar 2009, Petrosian, C-19/08, EU:C:2009:41, Rn. 45).

    In einer solchen Situation sieht sich jeder der beiden Mitgliedstaaten bei der Organisation der Überstellung mit den gleichen praktischen Schwierigkeiten konfrontiert, mit denen er sich konfrontiert gesehen hätte, wenn die Überstellung unmittelbar nach der Annahme des Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuchs hätte erfolgen können, und sollte folglich über die gleiche Frist von sechs Wochen verfügen, um die technischen Modalitäten der Überstellung zu regeln und die Überstellung durchzuführen (vgl. entsprechend Urteil vom 29. Januar 2009, Petrosian, C-19/08, EU:C:2009:41, Rn. 43 und 44).

    Dies wäre aber der Fall, stünde den erstgenannten Mitgliedstaaten keine ausreichende Frist zur Verfügung, um die Überstellung durchzuführen, wenn die betroffene Person in Haft ist und sich dazu entschieden hat, einen Rechtsbehelf einzulegen (vgl. entsprechend Urteil vom 29. Januar 2009, Petrosian, C-19/08, EU:C:2009:41, Rn. 49 und 50).

  • EuGH, 16.07.2015 - C-237/15

    Der Ablauf der Fristen, innerhalb deren über die Vollstreckung eines Europäischen

    Auszug aus EuGH, 13.09.2017 - C-60/16
    In diesem Zusammenhang ist es somit Sache der zuständigen Behörde unter der Kontrolle der nationalen Gerichte, das Überstellungsverfahren mit Sorgfalt durchzuführen und die Haft nicht über den für die Zwecke dieses Verfahrens erforderlichen Zeitraum hinaus zu verlängern, der unter Berücksichtigung der konkreten Anforderungen des genannten Verfahrens in jedem Einzelfall zu beurteilen ist (vgl. entsprechend Urteil vom 16. Juli 2015, Lanigan, C-237/15 PPU, EU:C:2015:474, Rn. 58 und 59).

    Außerdem kann die betroffene Person nicht für einen Zeitraum in Haft genommen werden, der die Dauer von sechs Wochen, in denen die Überstellung effektiv vorgenommen werden konnte, erheblich überschreitet, da sich aus Art. 28 Abs. 3 Unterabs. 3 der Dublin-III-Verordnung ergibt, dass dieser Zeitraum - u. a. aufgrund dessen, dass es sich bei dem mit dieser Verordnung eingeführten Verfahren zur Überstellung zwischen den Mitgliedstaaten um ein vereinfachtes Verfahren handelt - grundsätzlich ausreichend ist, damit die zuständigen Behörden die Überstellung vornehmen können (vgl. entsprechend Urteil vom 16. Juli 2015, Lanigan, C-237/15 PPU, EU:C:2015:474, Rn. 60).

  • EuGH, 15.03.2017 - C-528/15

    Al Chodor - Vorlage zur Vorabentscheidung - Kriterien und Verfahren zur

    Auszug aus EuGH, 13.09.2017 - C-60/16
    Schließlich muss diese Behörde Art. 6 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union berücksichtigen, da Art. 28 Abs. 2 der Dublin-III-Verordnung eine Einschränkung der Ausübung des Grundrechts auf Freiheit und Sicherheit vorsieht (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 15. Februar 2016, N., C-601/15 PPU, EU:C:2016:84, Rn. 49, und vom 15. März 2017, Al Chodor, C-528/15, EU:C:2017:213, Rn. 36).
  • EuGH, 25.01.2017 - C-640/15

    Die für die Vollziehung eines Europäischen Haftbefehls zuständigen Behörden

    Auszug aus EuGH, 13.09.2017 - C-60/16
    Vor diesem Hintergrund ist offensichtlich, dass die in Rn. 33 des vorliegenden Urteils in Erwägung gezogene Auslegung zum einen die Wirksamkeit der nach dieser Verordnung vorgesehenen Verfahren merklich beschränken könnte und zum anderen die betroffenen Personen veranlassen könnte zu fliehen, um ihre Überstellung in den zuständigen Mitgliedstaat zu verhindern, was die Anwendung der Grundsätze und der Verfahren dieser Verordnung unmöglich machen würde (vgl. entsprechend Urteile vom 17. März 2016, Mirza, C-695/15 PPU, EU:C:2016:188, Rn. 52, und vom 25. Januar 2017, Vilkas, C-640/15, EU:C:2017:39, Rn. 37).
  • EuGH, 07.06.2016 - C-63/15

    Ghezelbash - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verordnung (EU) Nr. 604/2013 -

    Auszug aus EuGH, 13.09.2017 - C-60/16
    Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass der Unionsgesetzgeber nicht die Absicht hatte, dem Erfordernis der zügigen Bearbeitung der Anträge auf internationalen Schutz den gerichtlichen Schutz der Personen zu opfern, die solche Anträge stellen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 7. Juni 2016, Ghezelbash, C-63/15, EU:C:2016:409, Rn. 57).
  • EuGH, 17.03.2016 - C-695/15

    Die Dublin-III-Verordnung gestattet es den Mitgliedstaaten, eine Person, die um

    Auszug aus EuGH, 13.09.2017 - C-60/16
    Vor diesem Hintergrund ist offensichtlich, dass die in Rn. 33 des vorliegenden Urteils in Erwägung gezogene Auslegung zum einen die Wirksamkeit der nach dieser Verordnung vorgesehenen Verfahren merklich beschränken könnte und zum anderen die betroffenen Personen veranlassen könnte zu fliehen, um ihre Überstellung in den zuständigen Mitgliedstaat zu verhindern, was die Anwendung der Grundsätze und der Verfahren dieser Verordnung unmöglich machen würde (vgl. entsprechend Urteile vom 17. März 2016, Mirza, C-695/15 PPU, EU:C:2016:188, Rn. 52, und vom 25. Januar 2017, Vilkas, C-640/15, EU:C:2017:39, Rn. 37).
  • EuGH, 15.02.2016 - C-601/15

    Das Unionsrecht gestattet die Inhaftierung eines Asylbewerbers, wenn dies aus

    Auszug aus EuGH, 13.09.2017 - C-60/16
    Schließlich muss diese Behörde Art. 6 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union berücksichtigen, da Art. 28 Abs. 2 der Dublin-III-Verordnung eine Einschränkung der Ausübung des Grundrechts auf Freiheit und Sicherheit vorsieht (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 15. Februar 2016, N., C-601/15 PPU, EU:C:2016:84, Rn. 49, und vom 15. März 2017, Al Chodor, C-528/15, EU:C:2017:213, Rn. 36).
  • EuGH, 19.12.2013 - C-84/12

    Die Erteilung eines "Schengen-Visums" darf nur aus den ausdrücklich im Visakodex

    Auszug aus EuGH, 13.09.2017 - C-60/16
    Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs sind jedoch bei der Auslegung einer Unionsvorschrift nicht nur deren Wortlaut, sondern auch ihr Zusammenhang und die Ziele zu berücksichtigen, die mit der Regelung, zu der sie gehört, verfolgt werden (vgl. u. a. Urteil vom 19. Dezember 2013, Koushkaki, C-84/12, EU:C:2013:862, Rn. 34 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 25.01.2018 - C-360/16

    Hasan - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verordnung (EU) Nr. 604/2013 - Bestimmung

    Würden die Fristen ab dem Zeitpunkt zu laufen beginnen, zu dem der Mitgliedstaat während eines ersten Aufnahme- oder Wiederaufnahmeverfahrens über Informationen verfügte, die auf die Zuständigkeit eines anderen Mitgliedstaats hindeuteten, könnte dies zum einen die Wirksamkeit der in der Dublin-III-Verordnung vorgesehenen Verfahren merklich beschränken und zum anderen die betreffenden Personen veranlassen, nach einer ersten Überstellung illegal in das Hoheitsgebiet des ersuchenden Mitgliedstaats zurückzukehren, was die Anwendung der Grundsätze und Regeln dieser Verordnung unmöglich machen würde (vgl. entsprechend Urteile vom 17. März 2016, Mirza, C-695/15 PPU, EU:C:2016:188, Rn. 52, und vom 13. September 2017, Khir Amayry, C-60/16, EU:C:2017:675, Rn. 37).
  • EuGH, 22.09.2022 - C-245/21

    Die Aussetzung der Durchführung einer Entscheidung, einen Asylbewerber an den

    Obgleich sich Art. 29 Abs. 1 der Dublin-III-Verordnung nicht unmittelbar auf die Fallgestaltung aus Art. 27 Abs. 4 der Verordnung bezieht, in der sich die Aussetzung der Durchführung der Überstellung aus einer Entscheidung der zuständigen Behörden ergibt, lässt sich der Rechtsprechung des Gerichtshofs gleichwohl entnehmen, dass Art. 28 Abs. 3 Unterabs. 3 und Art. 29 Abs. 1 Unterabs. 1 der Verordnung aufgrund ihres ähnlichen Wortlauts und des Umstands, dass beide Bestimmungen die Ermittlung des Zeitraums zum Gegenstand haben, innerhalb dessen die Überstellung erfolgen muss, gleich auszulegen sind (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 13. September 2017, Khir Amayry, C-60/16, EU:C:2017:675, Rn. 70).

    In diesem Zusammenhang hat der Gerichtshof zu Art. 28 Abs. 3 Unterabs. 3 der Dublin-III-Verordnung bereits entschieden, dass sich der Aufschub des Beginns der Überstellungsfrist bei einer aufschiebenden Wirkung gemäß Art. 27 Abs. 3 der Verordnung durch den Umstand erklärt, dass es von vornherein unmöglich ist, die Überstellung vorzunehmen, solange ein gegen die Überstellungsentscheidung eingelegter Rechtsbehelf aufschiebende Wirkung hat, weshalb die hierzu vorgesehene Frist in diesem Fall erst zu laufen beginnen kann, wenn grundsätzlich vereinbart ist, dass die Überstellung in Zukunft erfolgen wird, und wenn lediglich deren Modalitäten zu regeln bleiben, also ab dem Zeitpunkt, zu dem die aufschiebende Wirkung endet (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 13. September 2017, Khir Amayry, C-60/16, EU:C:2017:675, Rn. 55).

    Wenn die Aussetzung der Durchführung einer Überstellungsentscheidung bis zur Entscheidung über den gegen sie eingelegten Rechtsbehelf auf einer Entscheidung der zuständigen Behörden nach Art. 27 Abs. 4 der Dublin-III-Verordnung beruht, befindet sich die von dieser Entscheidung betroffene Person in einer Situation, die in jeder Hinsicht mit der Situation einer Person vergleichbar ist, deren Rechtsbehelf kraft Gesetzes oder aufgrund einer gerichtlichen Entscheidung in Anwendung von Art. 27 Abs. 3 der Verordnung aufschiebende Wirkung zukommt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 13. September 2017, Khir Amayry, C-60/16, EU:C:2017:675, Rn. 68).

    Wäre Art. 29 Abs. 1 der Dublin-III-Verordnung dahin auszulegen, dass dann, wenn die zuständige Behörde von der Möglichkeit nach Art. 27 Abs. 4 dieser Verordnung Gebrauch macht, die Frist für die Durchführung der Überstellung gleichwohl ab der Annahme des Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuchs zu berechnen wäre, würde der letztgenannten Bestimmung weitgehend die praktische Wirksamkeit genommen, da sie nicht angewandt werden könnte, ohne dass die Gefahr bestünde, dass sie die Durchführung der Überstellung innerhalb der von der Verordnung vorgegebenen Fristen verhindert (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 13. September 2017, Khir Amayry, C-60/16, EU:C:2017:675, Rn. 71).

  • EuGH, 31.05.2018 - C-647/16

    Begibt sich eine Person in einen Mitgliedstaat, nachdem sie in einem anderen

    Im Übrigen hat der Gerichtshof bereits festgestellt, dass der Unionsgesetzgeber nicht die Absicht hatte, dem Erfordernis der zügigen Bearbeitung der Anträge auf internationalen Schutz den gerichtlichen Schutz der Personen zu opfern, die solche Anträge stellen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 7. Juni 2016, Ghezelbash, C-63/15, EU:C:2016:409, Rn. 57, und vom 13. September 2017, Khir Amayry, C-60/16, EU:C:2017:675, Rn. 65).

    Die in Art. 27 Abs. 3 und 4 der Verordnung genannten Regeln über die aufschiebende Wirkung von Rechtsbehelfen betreffen nämlich die Möglichkeit, die Überstellungsentscheidung für den Zeitraum zwischen dem Datum der Einlegung des Rechtsbehelfs oder Überprüfungsantrags und spätestens dem Abschluss des Rechtsbehelfs oder Überprüfungsantrags auszusetzen, ohne dass deren Einlegung zwangsläufig die Aussetzung der Überstellungsentscheidung bedeutet (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 13. September 2017, Khir Amayry, C-60/16, EU:C:2017:675, Rn. 64 und 68, und vom 25. Januar 2018, Hasan, C-360/16, EU:C:2018:35, Rn. 38).

    Im Übrigen geht aus Art. 28 Abs. 2 und 3 der Verordnung eindeutig hervor, dass die Mitgliedstaaten die betroffenen Personen inhaftieren dürfen, noch bevor das Gesuch um Aufnahme oder Wiederaufnahme an den ersuchten Mitgliedstaat gerichtet worden ist, wenn die in diesem Artikel vorgesehenen Voraussetzungen erfüllt sind, so dass die Zustellung der Überstellungsentscheidung keine notwendige Voraussetzung für die Inhaftierung ist (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 15. März 2017, Al Chodor, C-528/15, EU:C:2017:213, Rn. 25, und vom 13. September 2017, Khir Amayry, C-60/16, EU:C:2017:675, Rn. 25 bis 27, 30 und 31).

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