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   EuGH, 13.09.2018 - C-594/16   

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https://dejure.org/2018,28098
EuGH, 13.09.2018 - C-594/16 (https://dejure.org/2018,28098)
EuGH, Entscheidung vom 13.09.2018 - C-594/16 (https://dejure.org/2018,28098)
EuGH, Entscheidung vom 13. September 2018 - C-594/16 (https://dejure.org/2018,28098)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Europäischer Gerichtshof

    Buccioni

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Rechtsangleichung - Richtlinie 2013/36/EU - Art. 53 Abs. 1 - Geheimhaltungspflicht der nationalen Behörden, die Kreditinstitute beaufsichtigen - Kreditinstitut, dessen Zwangsabwicklung angeordnet wurde - Weitergabe vertraulicher ...

  • Betriebs-Berater

    Weitergabe vertraulicher Informationen in bei Zwangsabwicklung eines Kreditinstituts

  • ra.de
  • datenbank.nwb.de

    Weitergabe vertraulicher Informationen in bei Zwangsabwicklung eines Kreditinstituts

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Europäischer Gerichtshof (Tenor)

    Buccioni

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Rechtsangleichung - Richtlinie 2013/36/EU - Art. 53 Abs. 1 - Geheimhaltungspflicht der nationalen Behörden, die Kreditinstitute beaufsichtigen - Kreditinstitut, dessen Zwangsabwicklung angeordnet wurde - Weitergabe vertraulicher ...

  • lto.de (Kurzinformation)

    Verschwiegenheitspflicht der Finanzaufsichtsbehörden: Abwägung der strikten Geheimhaltungspflicht mit Informationsinteressen

Sonstiges (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Buccioni

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Rechtsangleichung - Richtlinie 2013/36/EU - Art. 53 Abs. 1 - Geheimhaltungspflicht der nationalen Behörden, die Kreditinstitute beaufsichtigen - Kreditinstitut, dessen Zwangsabwicklung angeordnet wurde - Weitergabe vertraulicher ...

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ECLI:EU:C:2018:717
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (5)

  • EuGH, 19.06.2018 - C-15/16

    Nicht alle in der Akte einer Finanzaufsichtsbehörde enthaltenen Informationen

    Auszug aus EuGH, 13.09.2018 - C-594/16
    Die wirksame Umsetzung der in den vorstehenden Randnummern kurz beschriebenen Regelung über die Beaufsichtigung von Kreditinstituten, die der Unionsgesetzgeber mit dem Erlass der Richtlinie 2013/36 eingeführt hat und die auf einer Überwachung innerhalb eines Mitgliedstaats und dem Informationsaustausch zwischen den zuständigen Behörden mehrerer Mitgliedstaaten beruht, erfordert es, dass sowohl die beaufsichtigten Kreditinstitute als auch die zuständigen Behörden sicher sein können, dass die vertraulichen Informationen grundsätzlich auch vertraulich bleiben (vgl. entsprechend Urteil vom 19. Juni 2018, Baumeister, C-15/16, EU:C:2018:464, Rn. 31).

    Das Fehlen eines solchen Vertrauens könnte nämlich die reibungslose Übermittlung der vertraulichen Informationen gefährden, die zur Ausübung der Beaufsichtigung erforderlich sind (vgl. entsprechend Urteil vom 19. Juni 2018, Baumeister, C-15/16, EU:C:2018:464, Rn. 32).

    Daher stellt Art. 53 Abs. 1 der Richtlinie 2013/36 zum Schutz nicht nur der speziellen Interessen der unmittelbar betroffenen Kreditinstitute, sondern auch des allgemeinen Interesses insbesondere an der Stabilität des Finanzsystems innerhalb der Union die Grundregel auf, dass das Berufsgeheimnis zu wahren ist (vgl. entsprechend Urteil vom 19. Juni 2018, Baumeister, C-15/16, EU:C:2018:464, Rn. 33).

    Schließlich werden die speziellen Fälle, in denen der in Art. 53 Abs. 1 der Richtlinie 2013/36 aufgestellte allgemeine Grundsatz des Verbots der Weitergabe der den zuständigen Behörden vorliegenden vertraulichen Informationen ihrer Übermittlung oder Verwendung ausnahmsweise nicht entgegensteht, in dieser Richtlinie abschließend aufgeführt (vgl. entsprechend Urteil vom 19. Juni 2018, Baumeister, C-15/16, EU:C:2018:464, Rn. 38).

  • EuGH, 12.11.2014 - C-140/13

    Altmann u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Rechtsangleichung - Richtlinie

    Auszug aus EuGH, 13.09.2018 - C-594/16
    Diese Auslegung wird auch nicht durch die Erwägungen in Rn. 39 des Urteils vom 12. November 2014, Altmann u. a. (C-140/13, EU:C:2014:2362), in Frage gestellt, wonach der Rechtsstreit, um den es in der Rechtssache, in der dieses Urteil ergangen ist, ging, nicht im Rahmen zivil- oder handelsrechtlicher Verfahren geführt wurde, die von Personen angestrengt wurden, die den Zugang zu vertraulichen Informationen über eine Wertpapierfirma, die sich in Liquidation befand, beantragt hatten.

    Im Urteil vom 12. November 2014, Altmann u. a. (C-140/13, EU:C:2014:2362), war der Gerichtshof nämlich nicht ersucht, die Frage zu beantworten, um die es im vorliegenden Verfahren geht, da dieses Urteil die Auslegung der Richtlinie 2004/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über Märkte für Finanzinstrumente, zur Änderung der Richtlinien 85/611/EWG und 93/6/EWG des Rates und der Richtlinie 2000/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 93/22/EWG des Rates (ABl. 2004, L 145, S. 1) in einem Kontext betraf, der sich auf nationaler Ebene durch eine tatsächliche und verfahrensrechtliche Situation auszeichnete, die sich von der des Ausgangsverfahrens unterscheidet.

  • EuGH, 14.02.2008 - C-450/06

    Varec - Öffentliche Aufträge - Klage - Richtlinie 89/665/EWG - Wirksame

    Auszug aus EuGH, 13.09.2018 - C-594/16
    Es ist jedenfalls Sache der zuständigen Behörden und Gerichte, das Interesse des Antragstellers, über die in Rede stehenden Informationen zu verfügen, gegen die Interessen an der Aufrechterhaltung der Vertraulichkeit dieser geheimhaltungspflichtigen Informationen abzuwägen, bevor jede einzelne der erbetenen vertraulichen Informationen weitergegeben wird (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 14. Februar 2008, Varec, C-450/06, EU:C:2008:91, Rn. 51 und 52 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 22.04.2010 - C-346/08

    Kommission / Vereinigtes Königreich - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats -

    Auszug aus EuGH, 13.09.2018 - C-594/16
    Allerdings sind nach gefestigter Rechtsprechung die in der Richtlinie 2013/36 vorgesehenen Ausnahmen vom allgemeinen Verbot der Weitergabe vertraulicher Informationen eng auszulegen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 22. April 2010, Kommission/Vereinigtes Königreich, C-346/08, EU:C:2010:213, Rn. 39 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 18.07.2017 - C-213/15

    Die Kommission kann den Zugang zu Schriftsätzen der Mitgliedstaaten, die sich in

    Auszug aus EuGH, 13.09.2018 - C-594/16
    Soweit das vorlegende Gericht auch sowohl auf Art. 15 AEUV als auch auf Art. 22 Abs. 2 und Art. 27 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1024/2013 abstellt, ist zu bemerken, dass die Auslegung dieser Bestimmungen, aus deren Wortlaut eindeutig hervorgeht, dass sie nicht an die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten gerichtet sind (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 18. Juli 2017, Kommission/Breyer, C-213/15 P, EU:C:2017:563, Rn. 51 und 52), im Ausgangsverfahren, das einen Antrag auf Zugang zu Dokumenten betrifft, die sich im Besitz der BdI befinden, irrelevant ist.
  • BVerwG, 10.04.2019 - 7 C 22.18

    5-Jahres-Frist; BaFin; Berufsgeheimnis; Betriebs- und Geschäftsgeheimnis;

    Hierauf bezogene nachvollziehbare Darlegungen sind nicht etwa deswegen entbehrlich, weil - wie auch der EuGH wiederholt betont hat (Urteile vom 12. November 2014 - C-140/13, Altmann u.a. - Rn. 31, vom 19. Juni 2018 - C-15/16, Baumeister - Rn. 31 und vom 13. September 2018 - C-594/16 [ECLI:EU:C:2018:717], Buccioni - Rn. 27) - die Vorschriften über das von den Aufsichtsbehörden zu wahrende Berufsgeheimnis und damit die strikte Beachtung der gesetzlichen Verschwiegenheitspflichten zur Funktionsfähigkeit einer effektiven Aufsichtstätigkeit beitragen, indem sie die Kooperationsbereitschaft der beaufsichtigten Unternehmen fördern (allg. Ansicht, siehe etwa Möllers/Wenninger, in: Kölner Kommentar zu WpHG, 2. Aufl. 2014, § 8 Rn. 6 f.).

    Dort ist dem Anliegen Rechnung zu tragen, "dass sowohl die überwachten Firmen als auch die zuständigen Behörden sicher sein können, dass die vertraulichen Informationen grundsätzlich auch vertraulich bleiben" (EuGH, Urteile vom 12. November 2014 - C-140/13, Altmann u.a. - Rn. 31, vom 19. Juni 2018 - C-15/16, Baumeister - Rn. 31 und vom 13. September 2018 - C-594/16, Buccioni - Rn. 27).

    Darüber hinaus trägt die Rechtsprechung des EuGH dem Anliegen des Anlegerschutzes insbesondere ausweislich des Urteils vom 13. September 2018 - C-594/16, Buccioni - durchaus Rechnung (siehe unten Rn. 57).

    bb) Eine Prüfung möglicher Folgen, die sich aus dem Urteil des EuGH vom 13. September 2018 - C-594/16, Buccioni - für den Rechtsstreit ergeben können, ist dem Verwaltungsgerichtshof vorbehalten.

  • BVerwG, 10.04.2019 - 7 C 23.18

    5-Jahres-Frist; BaFin; Berufsgeheimnis; Betriebs- und Geschäftsgeheimnis;

    Hierauf bezogene nachvollziehbare Darlegungen sind nicht etwa deswegen entbehrlich, weil - wie auch der EuGH wiederholt betont hat (Urteile vom 12. November 2014 - C- 140/13, Altmann u.a. - Rn. 31, vom 19. Juni 2018 - C-15/16, Baumeister - Rn. 31 und vom 13. September 2018 - C-594/16 [ECLI:EU:C:2018:717], Buccioni - Rn. 27) - die Vorschriften über das von den Aufsichtsbehörden zu wahrende Berufsgeheimnis und damit die strikte Beachtung der gesetzlichen Verschwiegenheitspflichten zur Funktionsfähigkeit einer effektiven Aufsichtstätigkeit beitragen, indem sie die Kooperationsbereitschaft der beaufsichtigten Unternehmen fördern (allg. Ansicht, siehe etwa Möllers/Wenninger, in: Kölner Kommentar zu WpHG, 2. Aufl. 2014, § 8 Rn. 6 f.).

    Dort ist dem Anliegen Rechnung zu tragen, "dass sowohl die überwachten Firmen als auch die zuständigen Behörden sicher sein können, dass die vertraulichen Informationen grundsätzlich auch vertraulich bleiben" (EuGH, Urteile vom 12. November 2014 - C- 140/13, Altmann u.a. - Rn. 31, vom 19. Juni 2018 - C-15/16, Baumeister - Rn. 31 und vom 13. September 2018 - C-594/16, Buccioni - Rn. 27).

    bb) Eine Prüfung möglicher Folgen, die sich aus dem Urteil des EuGH vom 13. September 2018 - C-594/16, Buccioni - für den Rechtsstreit ergeben können, ist dem Verwaltungsgerichtshof vorbehalten.

  • Generalanwalt beim EuGH, 03.09.2020 - C-620/19

    J & S Service - Vorlage zur Vorabentscheidung - Zuständigkeit des Gerichtshofs -

    78 Vgl. entsprechend die nachvollziehbar weitere Auffassung des Gerichtshofs zur Auslegung des Ausdrucks "in zivil- oder handelsrechtlichen Verfahren weitergegeben werden [dürfen]" im Hinblick darauf, ob diese Verfahren tatsächlich bereits anhängig sein müssen, im Urteil vom 13. September 2018, Buccioni (C-594/16, EU:C:2018:717, Rn. 35).
  • VGH Hessen, 15.04.2020 - 6 A 1293/13

    Zugang zu Unterlagen der BaFin

    Auch eine Prüfung möglicher Folgen, die sich aus dem Urteil des EuGH vom 13. September 2018 (- C-594/16 - Buccioni -) für den Rechtsstreit ergeben könnten, sei dem Verwaltungsgerichtshof vorbehalten.
  • BVerwG, 30.10.2019 - 10 C 20.19

    BaFin; Berufsgeheimnis; Finanzaufsicht; Hinweisgeberverfahren; Informantenschutz;

    Dieses Geheimnis, das nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (Urteil vom 19. Juni 2018 - C-15/16 - Rn. 31 ff.) von der Vorschrift über das Berufsgeheimnis in Art. 54 Abs. 1 der Richtlinie 2004/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über Märkte für Finanzinstrumente, zur Änderung der Richtlinien 85/611/EWG und 93/6/EWG des Rates und der Richtlinie 2000/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 93/22/EWG des Rates - MiFID I - (ABl. L 145 S. 1) in Bezug auf die Aufsicht über Wertpapierfirmen erfasst wird (nunmehr geregelt in Art. 76 Abs. 1 MiFID II), ist in Art. 53 CRD IV in gleicher Weise für die Aufsicht über Kreditinstitute normiert (siehe EuGH, Urteil vom 13. September 2018 - C-594/16 [ECLI:EU:C:2018:717], Buccioni - Rn. 27 ff.).
  • EuG, 06.10.2021 - T-827/17

    Aeris Invest/ EZB - Zugang zu Dokumenten - Beschluss 2004/258/EG - Dokumente im

    Insoweit ist zunächst zu bemerken, dass, worauf der Gerichtshof in Rn. 30 des Urteils vom 13. September 2018, Buccioni (C-594/16, im Folgenden: Urteil Buccioni, EU:C:2018:717), hingewiesen hat, die speziellen Fälle, in denen der in Art. 53 Abs. 1 der Richtlinie 2013/36 aufgestellte allgemeine Grundsatz des Verbots der Weitergabe der den zuständigen Behörden vorliegenden vertraulichen Informationen ihrer Übermittlung oder Verwendung ausnahmsweise nicht entgegensteht, in dieser Richtlinie abschließend aufgeführt werden.
  • BVerwG, 30.10.2019 - 10 C 21.19

    Streit um Einsicht in Unterlagen der Bundesanstalt für

    Dieses Geheimnis, das nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (Urteil vom 19. Juni 2018 - C-15/16 - Rn. 31 ff.) von der Vorschrift über das Berufsgeheimnis in Art. 54 Abs. 1 der Richtlinie 2004/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über Märkte für Finanzinstrumente, zur Änderung der Richtlinien 85/611/EWG und 93/6/EWG des Rates und der Richtlinie 2000/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 93/22/EWG des Rates - MiFID I - (ABl. L 145 S. 1) in Bezug auf die Aufsicht über Wertpapierfirmen erfasst wird (nunmehr geregelt in Art. 76 Abs. 1 MiFID II), ist in Art. 53 CRD IV in gleicher Weise für die Aufsicht über Kreditinstitute normiert (siehe EuGH, Urteil vom 13. September 2018 - C-594/16 [ECLI:EU:C:2018:717], Buccioni - Rn. 27 ff.).
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