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   EuGH, 04.10.2018 - C-652/16   

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https://dejure.org/2018,31197
EuGH, 04.10.2018 - C-652/16 (https://dejure.org/2018,31197)
EuGH, Entscheidung vom 04.10.2018 - C-652/16 (https://dejure.org/2018,31197)
EuGH, Entscheidung vom 04. Oktober 2018 - C-652/16 (https://dejure.org/2018,31197)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Europäischer Gerichtshof

    Ahmedbekova

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsame Politik im Bereich Asyl und subsidiärer Schutz - Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz - Richtlinie 2011/95/EU - Art. 3, 4, 10 und 23 - ...

  • Informationsverbund Asyl und Migration
  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsame Politik im Bereich Asyl und subsidiärer Schutz - Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz - Richtlinie 2011/95/EU - Art. 3, 4, 10 und 23 - ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Europäischer Gerichtshof (Tenor)

    Ahmedbekova

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsame Politik im Bereich Asyl und subsidiärer Schutz - Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz - Richtlinie 2011/95/EU - Art. 3, 4, 10 und 23 - ...

Sonstiges (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Ahmedbekova

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsame Politik im Bereich Asyl und subsidiärer Schutz - Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz - Richtlinie 2011/95/EU - Art. 3, 4, 10 und 23 - ...

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ 2019, 541
  • ECLI:EU:C:2018:801
 
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Wird zitiert von ... (52)Neu Zitiert selbst (6)

  • EuGH, 25.07.2018 - C-585/16

    Ein Palästinenser, der vom UNRWA als Flüchtling anerkannt wurde, kann in der

    Auszug aus EuGH, 04.10.2018 - C-652/16
    Zum anderen dürfte in Anbetracht des in Art. 31 Abs. 2 der Richtlinie 2013/32 aufgestellten Grundsatzes, dass die Verfahren zur Prüfung von Anträgen auf internationalen Schutz so rasch wie möglich zum Abschluss zu bringen sind, und angesichts der Zielsetzung dieser Richtlinie, zu gewährleisten, dass Anträge auf internationalen Schutz so rasch wie möglich bearbeitet werden (Urteil vom 25. Juli 2018, Alheto, C-585/16, EU:C:2018:584, Rn. 109), die Prüfung des Antrags eines Familienangehörigen nicht zur Aussetzung der Prüfung des Antrags eines anderen Familienangehörigen in dem Sinne führen, dass diese Prüfung erst begonnen werden könnte, wenn das Verfahren für den erstgeprüften Antrag bereits durch den Erlass einer Entscheidung der Asylbehörde abgeschlossen wäre.

    46 Abs. 3 der Richtlinie 2013/32 konkretisiert die Tragweite des Rechts auf einen wirksamen Rechtsbehelf, das - wie Art. 46 Abs. 1 der Richtlinie vorsieht - Personen, die internationalen Schutz beantragen, gegen die Entscheidungen über ihren Antrag haben müssen (Urteil vom 25. Juli 2018, Alheto, C-585/16, EU:C:2018:584, Rn. 105).

    Das Adjektiv "umfassend" bestätigt seinerseits, dass das Gericht verpflichtet ist, sowohl die Gesichtspunkte zu prüfen, die die Asylbehörde berücksichtigt hat oder hätte berücksichtigen können, als auch die Gesichtspunkte, die nach Erlass ihrer Entscheidung aufgetreten sind (Urteil vom 25. Juli 2018, Alheto, C-585/16, EU:C:2018:584, Rn. 111 und 113).

    So ergibt sich aus Art. 46 Abs. 3 der Richtlinie 2013/32 zwar, dass die Mitgliedstaaten verpflichtet sind, ihre nationale Rechtsordnung so zu gestalten, dass die Bearbeitung der betreffenden Rechtsbehelfe eine Prüfung aller tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkte durch das Gericht umfasst, die ihm eine Beurteilung des Einzelfalls anhand des aktuellen Standes ermöglichen (Urteil vom 25. Juli 2018, Alheto, C-585/16, EU:C:2018:584, Rn. 110).

    Es ist außerdem zu beachten, dass die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz durch die Asylbehörde, die eine mit besonderen Mitteln und Fachpersonal ausgestattete Verwaltungsstelle oder gerichtsähnliche Behörde ist, eine wesentliche Phase der mit der Richtlinie 2013/32 eingeführten gemeinsamen Verfahren ist und dass das dem Antragsteller durch Art. 46 Abs. 3 dieser Richtlinie zuerkannte Recht auf eine umfassende Ex-nunc-Prüfung vor einem Gericht nicht dahin ausgelegt werden kann, dass es zu einer Lockerung der Pflicht des Antragstellers zur Zusammenarbeit mit der Asylbehörde führt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 25. Juli 2018, Alheto, C-585/16, EU:C:2018:584, Rn. 116).

    Sofern diese Prüfung ergibt, dass das Gericht die Möglichkeit hat, diesen Grund in seine Beurteilung des Rechtsbehelfs einzubeziehen, hat es die Asylbehörde innerhalb einer Frist, die dem mit der Richtlinie 2013/32 verfolgten Ziel der Beschleunigung genügt (vgl. insoweit Urteil vom 25. Juli 2018, Alheto, C-585/16, EU:C:2018:584, Rn. 109), um eine Prüfung dieses Grundes zu ersuchen, deren Ergebnis und Begründung dem Antragsteller und dem Gericht mitzuteilen sind, bevor das Gericht den Antragsteller anhört und den Fall würdigt.

  • EuGH, 09.11.2010 - C-57/09

    Eine Person kann von der Anerkennung als Flüchtling ausgeschlossen werden, wenn

    Auszug aus EuGH, 04.10.2018 - C-652/16
    Das gilt u. a. für Normen, die diese Eigenschaft oder diesen Status Personen zuerkennen, die unter einen der in Art. 12 der Richtlinie 2011/95 genannten Ausschlussgründe fallen (Urteil vom 9. November 2010, B und D, C-57/09 und C-101/09, EU:C:2010:661, Rn. 115).
  • EuGH, 05.09.2012 - C-71/11

    Bestimmte Formen schwerer Eingriffe in die Glaubensbetätigung in der

    Auszug aus EuGH, 04.10.2018 - C-652/16
    Nach ständiger Rechtsprechung muss außerdem jede Entscheidung über die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft oder des subsidiären Schutzstatus auf einer individuellen Prüfung beruhen (Urteil vom 25. Januar 2018, F, C-473/16, EU:C:2018:36, Rn. 41 und die dort angeführte Rechtsprechung), deren Ziel es ist, festzustellen, ob die Voraussetzungen für die Zuerkennung vorliegen (Urteil vom 5. September 2012, Y und Z, C-71/11 und C-99/11, EU:C:2012:518, Rn. 68).
  • EuGH, 07.11.2013 - C-199/12

    Homosexuelle Asylbewerber können eine bestimmte soziale Gruppe bilden, die der

    Auszug aus EuGH, 04.10.2018 - C-652/16
    Zum anderen muss diese Gruppe in dem betreffenden Drittland eine deutlich abgegrenzte Identität haben, da sie von der sie umgebenden Gesellschaft als "andersartig" betrachtet wird (Urteil vom 7. November 2013, X u. a., C-199/12 bis C-201/12, EU:C:2013:720, Rn. 45).
  • EuGH, 18.12.2014 - C-542/13

    'M''Bodj' - Vorlage zur Vorabentscheidung - Charta der Grundrechte der

    Auszug aus EuGH, 04.10.2018 - C-652/16
    Insbesondere sind Normen verboten, die die Flüchtlingseigenschaft oder den subsidiären Schutzstatus Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen zuerkennen sollen, die sich in Situationen befinden, die keinen Zusammenhang mit dem Zweck des internationalen Schutzes aufweisen (vgl. insoweit Urteil vom 18. Dezember 2014, M'Bodj, C-542/13, EU:C:2014:2452, Rn. 42 und 44).
  • EuGH, 25.01.2018 - C-473/16

    Ein Asylbewerber darf keinem psychologischen Test zur Bestimmung seiner sexuellen

    Auszug aus EuGH, 04.10.2018 - C-652/16
    Nach ständiger Rechtsprechung muss außerdem jede Entscheidung über die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft oder des subsidiären Schutzstatus auf einer individuellen Prüfung beruhen (Urteil vom 25. Januar 2018, F, C-473/16, EU:C:2018:36, Rn. 41 und die dort angeführte Rechtsprechung), deren Ziel es ist, festzustellen, ob die Voraussetzungen für die Zuerkennung vorliegen (Urteil vom 5. September 2012, Y und Z, C-71/11 und C-99/11, EU:C:2012:518, Rn. 68).
  • EuGH, 09.11.2021 - C-91/20

    Das Gemeinsame Europäische Asylsystem hindert einen Mitgliedstaat grundsätzlich

    In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass in Anwendung der mit der Richtlinie 2011/95 geschaffenen Regelung einem Antrag auf internationalen Schutz aus eigenem Recht nicht allein deshalb stattgegeben werden kann, weil ein Familienangehöriger des Antragstellers die begründete Furcht vor Verfolgung hat oder tatsächlich Gefahr läuft, einen ernsthaften Schaden zu erleiden, wenn erwiesen ist, dass der Antragsteller trotz seiner Bindung zu diesem Familienangehörigen und der besonderen Verwundbarkeit - die, wie im 36. Erwägungsgrund der Richtlinie ausgeführt, in der Regel daraus folgt - nicht selbst von Verfolgung und einem ernsthaften Schaden bedroht ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 4. Oktober 2018, Ahmedbekova, C-652/16, EU:C:2018:801, Rn. 50).

    Aus Art. 23 der Richtlinie geht nämlich hervor, dass diese den Mitgliedstaaten nur aufgibt, ihr nationales Recht so anzupassen, dass diese Familienangehörigen gemäß den nationalen Verfahren Anspruch auf bestimmte Leistungen haben, die der Wahrung des Familienverbands dienen, wie z. B. die Ausstellung eines Aufenthaltstitels und der Zugang zu Beschäftigung oder Bildung, soweit dies mit der persönlichen Rechtsstellung dieser Familienangehörigen vereinbar ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 4. Oktober 2018, Ahmedbekova, C-652/16, EU:C:2018:801, Rn. 68).

    Der Gerichtshof hat festgestellt, dass sich aus diesem Wortlaut in Verbindung mit dem 14. Erwägungsgrund der Richtlinie 2011/95 ergibt, dass die in Art. 3 dieser Richtlinie erwähnten günstigeren Normen z. B. die Lockerung der Voraussetzungen vorsehen können, unter denen ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser die Flüchtlingseigenschaft oder den subsidiären Schutzstatus erhalten kann (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 4. Oktober 2018, Ahmedbekova, C-652/16, EU:C:2018:801, Rn. 70).

    Insbesondere sind Normen verboten, die die Flüchtlingseigenschaft oder den subsidiären Schutzstatus Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen zuerkennen sollen, die sich in Situationen befinden, die keinen Zusammenhang mit dem Zweck des internationalen Schutzes aufweisen (Urteil vom 4. Oktober 2018, Ahmedbekova, C-652/16, EU:C:2018:801, Rn. 71 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Die auf der Grundlage des nationalen Rechts erfolgende automatische Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft an Familienangehörige einer Person, der diese Eigenschaft gemäß der mit der Richtlinie 2011/95 geschaffenen Regelung zuerkannt wurde, weist jedoch nicht von vornherein keinen Zusammenhang mit dem Zweck des internationalen Schutzes auf (Urteil vom 4. Oktober 2018, Ahmedbekova, C-652/16, EU:C:2018:801, Rn. 72).

  • BVerwG, 25.11.2021 - 1 C 4.21

    Familienflüchtlingsschutz für subsidiär schutzberechtigte Angehörige der

    Danach gibt die Richtlinie den Mitgliedstaaten allein auf, ihr nationales Recht so anzupassen, dass die in Art. 2 Buchst. j RL 2011/95/EU aufgeführten Familienangehörigen des Schutzberechtigten - nicht hingegen auch sonstige, von Art. 2 Buchst. j RL 2011/95/EU nicht erfasste Familienangehörige -, wenn sie die Voraussetzungen für die Zuerkennung nicht selbst erfüllen, bestimmte Vorteile genießen, die der in Art. 23 Abs. 1 RL 2011/95/EU vorgegebenen Aufrechterhaltung des Familienverbands dienen (EuGH, Urteile vom 4. Oktober 2018 - C-652/16 [ECLI:EU:C:2018:801], Ahmedbekova und Ahmedbekov - Rn. 67 f. und vom 9. November 2021 - C-91/20 - Rn. 36).

    Verboten sind insbesondere solche Normen, die die Flüchtlingseigenschaft oder den subsidiären Schutzstatus Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen zuerkennen sollen, die sich in Situationen befinden, die keinen Zusammenhang mit dem Zweck des internationalen Schutzes aufweisen (EuGH, Urteile vom 18. Dezember 2014 - C-542/13 [ECLI:EU:C:2014:2452], M"Bodj - Rn. 42 und 44, vom 4. Oktober 2018 - C-652/16 - Rn. 71 und vom 9. November 2021 - C-91/20 - Rn. 40).

    Eine solche automatische Erstreckung des internationalen Schutzes im Wege der Ableitung trägt dem Gebot, den Familienverband zu wahren, unabhängig davon Rechnung, ob der Angehörige der Kernfamilie selbst die Voraussetzungen für die Zuerkennung des internationalen Schutzes erfüllt (EuGH, Urteile vom 4. Oktober 2018 - C-652/16 - Rn. 72 f. und vom 9. November 2021 - C-91/20 - Rn. 41 ff.).

    Dies ist zum einen der Fall, wenn die Erstreckung eine Person begünstigt, welche unter einen der in Art. 12 RL 2011/95/EU genannten Ausschlussgründe fällt (EuGH, Urteile vom 9. November 2010 - C-57/09, B und C-101/09 [ECLI:EU:C:2010:661], D - Rn. 115, vom 4. Oktober 2018 - C-652/16 - Rn. 71 und vom 9. November 2021 - C-91/20 - Rn. 46).

    c) Zu den im Vorstehenden behandelten Rechtsfragen bedarf es nicht der Einholung einer Vorabentscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union gemäß Art. 267 AEUV, denn die richtige Anwendung des Unionsrechts ist im Sinne der acte-clair-Doktrin (vgl. zuletzt EuGH, Urteil vom 6. Oktober 2021 - C-561/19 [ECLI:EU:C:2021:799] - Rn. 39) im Lichte der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (vgl. insbesondere EuGH, Urteile vom 4. Oktober 2018 - C-652/16 - und vom 9. November 2021 - C-91/20 -) derart offenkundig, dass für einen vernünftigen Zweifel an der Beantwortung der von der Revisionsbegründung aufgeworfenen Fragen keinerlei Raum bleibt.

  • BVerwG, 18.12.2019 - 1 C 2.19

    EuGH soll Fragen zum Familienflüchtlingsschutz bei unterschiedlicher

    Unterfallen Familienangehörige eines anerkannten Flüchtlings keinem der in Art. 12 RL 2011/95/EU geregelten Ausschlussgründe und weist ihre Situation wegen der Notwendigkeit, den Familienverband zu wahren, einen Zusammenhang mit dem Zweck des internationalen Schutzes auf, so gestattet es Art. 3 RL 2011/95/EU einem Mitgliedstaat, diesen Schutz auf andere Angehörige dieser Familie zu erstrecken (EuGH, Urteil vom 4. Oktober 2018 - C-652/16 [ECLI:EU:C:2018:801], Ahmedbekova und Ahmedbekov - Rn. 74).

    Angesichts dieser Doppelfunktion weist die auf der Grundlage des nationalen Rechts erfolgende automatische Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft an Familienangehörige einer Person, der diese Eigenschaft auf der Grundlage der Richtlinie 2011/95/EU zuerkannt wird, jedenfalls in aller Regel einen Zusammenhang mit dem Zweck des internationalen Schutzes auf (EuGH, Urteil vom 4. Oktober 2018 - C-652/16 - Rn. 72).

    Darauf, ob die Familieneinheit im Zufluchtsland des Flüchtlings auch durch eine dem Familienangehörigen erteilte Aufenthaltserlaubnis sichergestellt werden könnte, hat der Gerichtshof in der Rechtssache Ahmedbekova nicht abgestellt (vgl. EuGH, Urteil vom 4. Oktober 2018 - C-652/16 - Rn. 73).

  • BVerwG, 17.11.2020 - 1 C 8.19

    Internationaler Familienschutz in Deutschland auch bei Flüchtlingsstatus in einem

    Unterfallen Familienangehörige eines anerkannten Flüchtlings keinem der in Art. 12 RL 2011/95/EU geregelten Ausschlussgründe und weist ihre Situation wegen der Notwendigkeit, den Familienverband zu wahren, einen Zusammenhang mit dem Zweck des internationalen Schutzes auf, so gestattet es Art. 3 RL 2011/95/EU einem Mitgliedstaat, diesen Schutz auf andere Angehörige dieser Familie zu erstrecken (EuGH, Urteil vom 4. Oktober 2018 - C-652/16 [ECLI:EU:C:2018:801], Ahmedbekova und Ahmedbekov - Rn. 74).
  • Generalanwalt beim EuGH, 12.05.2021 - C-91/20

    Bundesrepublik Deutschland (Maintien de l'unité familiale)

    16 C-652/16, EU:C:2018:801, Rn. 68.

    77 C-652/16, EU:C:2018:801.

    82 Urteil vom 4. Oktober 2018, Ahmedbekova (C-652/16, EU:C:2018:801, Rn. 74).

    90 C-652/16, EU:C:2018:801.

    97 C-652/16, EU:C:2018:801.

  • VGH Bayern, 04.03.2024 - 24 B 22.30376

    Asylrecht, Rückführungsverbesserungsgesetz, Sekundärmigration (Italien),

    Wenn die RL 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (ABl Nr. L 337 S. 9, ber. ABl 2017 Nr. L 167 S. 58 - Anerkennungsrichtlinie) hinsichtlich der Sachentscheidung verlangt, dass ein Antrag auf internationalen Schutz individuell und bezogen auf die Situation des einzelnen Betroffenen zu prüfen ist (vgl. EuGH, U.v. 4.10.2018 - C-652/16 - juris Rn. 50 f. und 58) und nicht allein deshalb Erfolg haben darf, weil ein Familienangehöriger des Antragstellers die begründete Furcht vor Verfolgung hat, wenn der Antragsteller nicht selbst bedroht ist (vgl. EuGH, U.v. 9.11.2021 - C-91/20 - juris Rn. 35), so darf grundsätzlich erst recht nicht die Antwort auf die Frage, ob überhaupt ein solches (Sach-)Verfahren durchzuführen ist, von Dritten abhängig sein.
  • BVerwG, 15.11.2023 - 1 C 7.22

    Kein abgeleiteter Flüchtlingsschutz für Familienangehörige eines erst im

    Die darin liegende Umsetzung der unionsrechtlichen Verpflichtung aus Art. 23 Abs. 2 i. V. m. Art. 2 Buchst. j RL 2011/95/EU zur Wahrung des Familienverbands international Schutzberechtigter ist in der Rechtsfolge (zulässigerweise) überschießend, weil das Unionsrecht nur zur Gewährung der in den Art. 24 bis 35 RL 2011/95/EU aufgeführten Leistungen verpflichtet, nicht aber zur Erstreckung der Flüchtlingseigenschaft oder des subsidiären Schutzstatus auf die Familienangehörigen (stRspr des EuGH, Urteile vom 4. Oktober 2018 - C-652/16 [ECLI:EU:C:2018:801], Ahmedbekova - Rn. 68 ff., vom 9. November 2021 - C-91/20 [ECLI:EU:C:2021:898] - Rn. 36 und vom 23. November 2023 - C-374/22 [ECLI:EU:C:2023:902] - Rn. 20 f. sowie - C-614/22 [ECLI:EU:C:2023:903] - Rn. 20 f.).
  • VG Karlsruhe, 26.09.2019 - A 19 K 3124/17

    Flüchtlingsschutz wegen Verschleierungszwang in Afghanistan

    Wenn "weiteren Angaben" im Sinne des Art. 40 RL 2013/32/EU erstmals im Termin zur mündlichen Verhandlung erfolgen, dem Bundesamt dort Gelegenheit zur Stellungnahme zu dem neuen Vorbringen gegeben worden ist und es keine Vertagung der mündlichen Verhandlung beantragt hat, bedarf es keiner Fristsetzung gegenüber dem Bundesamt im Sinne der Ahmedbekova-Rechtsprechung des EuGH (Urteil vom 04.10.2018 - C-652/16 - Ahmedbekova - NVwZ 2019, 541 Rn. 100), um diese weiteren Angaben im gerichtlichen Verfahren würdigen zu dürfen.

    53 (1) Im Ausgangspunkt ist allerdings festzustellen, dass aus der Verpflichtung des Gerichts, auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung abzustellen (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG; siehe dazu auch Art. 46 Abs. 3 RL 2013/32/EU), nicht hervorgeht, dass die Person, die internationalen Schutz beantragt, ohne sich einer weiteren Prüfung durch die Asylbehörde auszusetzen, den Grund für ihren Antrag und damit die Konturen des jeweiligen Falles ändern könnte, indem sie im Rechtsbehelfsverfahren einen Grund für internationalen Schutz anführt, der vor der Asylbehörde nicht erwähnt wurde, obwohl er Ereignisse oder Bedrohungen betrifft, die vor Erlass der Entscheidung dieser Behörde oder sogar vor Antragstellung stattgefunden haben sollen (EuGH, Urteil vom 04.10.2018 - C-652/16 - Ahmedbekova -, NVwZ 2019, 541 Rn. 94).

    Es ist außerdem zu beachten, dass die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz durch das Bundesamt, als mit besonderen Mitteln und Fachpersonal ausgestattete Verwaltungsbehörde, eine wesentliche Phase der mit der Richtlinie 2013/32/EU eingeführten gemeinsamen Verfahren ist und dass das dem Antragsteller durch Art. 46 Abs. 3 RL 2013/32/EU dieser Richtlinie zuerkannte Recht auf eine umfassende Ex-nunc-Prüfung vor einem Gericht nicht dahin ausgelegt werden kann, dass es zu einer Lockerung der Pflicht des Antragstellers zur Zusammenarbeit mit der Asylbehörde führt (EuGH, Urteil vom 04.10.2018 - C-652/16 - Ahmedbekova -, NVwZ 2019, 541 Rn. 96).

    (vgl. EuGH, Urteil vom 04.10.2018 - C-652/16 - Ahmedbekova -, NVwZ 2019, 541 Rn. 98 f.).

    Sofern diese Prüfung ergibt, dass das Gericht die Möglichkeit hat, diesen Grund in seine Beurteilung des Rechtsbehelfs einzubeziehen, hat es die Asylbehörde innerhalb einer Frist, die dem mit der Richtlinie 2013/32/EU verfolgten Ziel der Beschleunigung genügt (vgl. insoweit EuGH, Urteil vom 25.07 2018 - C-585/16 - Alheto -, juris Rn. 109), um eine Prüfung dieses Grundes zu ersuchen, deren Ergebnis und Begründung dem Antragsteller und dem Gericht mitzuteilen sind, bevor das Gericht den Antragsteller anhört und den Fall würdigt (EuGH, Urteil vom 04.10.2018 - C-652/16 - Ahmedbekova -, NVwZ 2019, 541 Rn. 100).

  • EuGH, 23.05.2019 - C-720/17

    Bilali - Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum der Freiheit, der Sicherheit und

    Insoweit ergibt sich aus Art. 18 der Richtlinie 2011/95 in Verbindung mit der Definition des Begriffs "Person mit Anspruch auf subsidiären Schutz" in Art. 2 Buchst. f dieser Richtlinie und des Begriffs "subsidiärer Schutzstatus" in Art. 2 Buchst. g der Richtlinie, dass der in dieser Richtlinie vorgesehene subsidiäre Schutzstatus grundsätzlich allen Drittstaatsangehörigen bzw. allen Staatenlosen zu gewähren ist, die bei ihrer Rückkehr in ihr Herkunftsland oder in das Land ihres gewöhnlichen Aufenthalts tatsächlich Gefahr laufen, einen ernsthaften Schaden im Sinne von Art. 15 der Richtlinie zu erleiden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 4. Oktober 2018, Ahmedbekova, C-652/16, EU:C:2018:801, Rn. 47).

    Hingegen sieht die Richtlinie 2011/95 die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus an andere Drittstaatsangehörige oder Staatenlose als die in der vorstehenden Randnummer genannten nicht vor (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 4. Oktober 2018, Ahmedbekova, C-652/16, EU:C:2018:801, Rn. 48).

  • BVerwG, 21.12.2021 - 1 B 35.21

    Keine Ableitung internationalen Familienschutzes von einem

    Diese Regelung gibt den Mitgliedstaaten allein auf, ihr nationales Recht so anzupassen, dass die in Art. 2 Buchst. j RL 2011/95/EU aufgeführten Familienangehörigen des Schutzberechtigten bestimmte Vorteile genießen, die der in Art. 23 Abs. 1 RL 2011/95/EU vorgegebenen Aufrechterhaltung des Familienverbands dienen (EuGH, Urteile vom 4. Oktober 2018 - C-652/16 [ECLI:EU:C:2018:801], Ahmedbekova und Ahmedbekov - Rn. 67 f. und vom 9. November 2021 - C-91/20 [ECLI:EU:C:2021:898], LW - Rn. 36; BVerwG, Urteil vom 25. November 2021 - 1 C 4.21 - Rn. 14).
  • Generalanwalt beim EuGH, 13.07.2023 - C-646/21

    Staatssecretaris van Justitie en Veiligheid (Personnes s'identifiant aux valeurs

  • Generalanwalt beim EuGH, 25.03.2021 - C-768/19

    Bundesrepublik Deutschland (Membre de la famille)

  • EuGH, 29.07.2019 - C-556/17

    Torubarov

  • OVG Bremen, 20.07.2021 - 2 LB 96/21

    Flüchtlingsschutz für die Eltern eines bei Asylantragstellung der Eltern

  • Generalanwalt beim EuGH, 30.09.2021 - C-483/20

    Nach Ansicht von Generalanwalt Pikamäe läuft es dem Unionsrecht zuwider, dass ein

  • Generalanwalt beim EuGH, 20.04.2023 - C-621/21

    Ehrenverbrechen, Zwangsverheiratung und häusliche Gewalt: Generalanwalt Richard

  • VG Berlin, 06.07.2020 - 4 K 769.16
  • EuGH, 23.11.2023 - C-374/22

    Commissaire général aux réfugiés und aux apatrides (Unité familiale)

  • Generalanwalt beim EuGH, 11.02.2021 - C-901/19

    Bundesrepublik Deutschland (Notion de "menaces graves et individuelles")

  • EuGH, 12.01.2023 - C-280/21

    Migracijos departamentas (Motifs de persécution fondés sur des opinions

  • VG Köln, 15.01.2019 - 14 K 9313/16
  • Generalanwalt beim EuGH, 02.02.2021 - C-194/19

    Belgischer Staat (Éléments postérieurs à la décision de transfert) - Vorlage zur

  • Generalanwalt beim EuGH, 15.04.2021 - C-18/20

    Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (Demande ultérieure de protection

  • EuGH, 09.11.2023 - C-125/22

    Staatssecretaris van Justitie en Veiligheid (Notion d'atteintes graves) - Vorlage

  • OVG Niedersachsen, 26.05.2020 - 10 LA 104/20

    Anspruch auf Familienasyl; Keine Ausschlusswirkung des § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG

  • BVerwG, 22.12.2021 - 1 B 70.21

    Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gegenüber den Wehrdienst in Syrien

  • Generalanwalt beim EuGH, 11.01.2024 - C-563/22

    Zamestnik-predsedatel na Darzhavna agentsia za bezhantsite (Statut de réfugié -

  • OVG Sachsen, 02.12.2022 - 6 A 62/20
  • Generalanwalt beim EuGH, 20.04.2023 - C-228/21

    Ministero dell'Interno (Brochure commune - Refoulement indirect) - Vorlagen zur

  • OVG Sachsen, 15.12.2022 - 6 A 62/20

    Asyl Russische Föderation, Tschetschenien; Sippenverfolgung eines Kleinkindes

  • Generalanwalt beim EuGH, 24.03.2022 - C-720/20

    Bundesrepublik Deutschland (Enfant de réfugiés, né hors de l'État d'accueil) -

  • VG Hamburg, 14.02.2019 - 8 A 1814/18

    Minderjährigkeit des Stammberechtigten; Ableitung eines Anspruchs vom

  • Generalanwalt beim EuGH, 30.04.2019 - C-556/17

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  • EuGH, 23.11.2023 - C-614/22

    Commissaire général aux réfugiés und aux apatrides (Unité familiale)

  • Generalanwalt beim EuGH, 20.04.2023 - C-374/22

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  • VG Minden, 24.08.2020 - 1 K 8765/17

    Familienasyl Familienverband minderjähriges lediges Kind Unverzüglichkeit

  • VG Trier, 13.02.2019 - 1 K 6155/17

    Verfahren nach §§ 29a, 30 AsylVfG 1992; Ausreisefrist; Familienangehörige im

  • Generalanwalt beim EuGH, 30.06.2022 - C-280/21

    Migracijos departamentas (Motifs de persécution fondés sur des opinions

  • Generalanwalt beim EuGH, 14.07.2021 - C-262/21

    A

  • OVG Schleswig-Holstein, 27.02.2023 - 1 LA 12/21

    Zuerkennung des Flüchtlingsschutzes an ein minderjähriges Kind

  • VG Aachen, 01.06.2021 - 2 K 922/18

    Nigeria; Familienasyl

  • VG Hamburg, 08.05.2020 - 8 A 275/19

    Familienflüchtlingsschutz bei Bestehen einer Mehrehe

  • VG Köln, 11.02.2019 - 21 K 10043/16

    Familienasyl, Minderjährigkeit

  • VG Köln, 03.08.2020 - 20 L 1243/20
  • Generalanwalt beim EuGH, 05.12.2019 - C-406/18

    Bevándorlási és Menekültügyi Hivatal - Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsame

  • VG Trier, 29.04.2022 - 1 K 5117/19

    Für die Gewährung subsidiären Schutzes ist es unschädlich, wenn der

  • VG Chemnitz, 13.04.2021 - 6 K 3240/17

    Pakistan: keine Lebensgefahr infolge eines innerstaatlichen bewaffneten Konflikts

  • VG Freiburg, 27.01.2021 - A 5 K 3795/18
  • VG Lüneburg, 26.10.2018 - 2 A 212/18

    In Deutschland geborenes Kind; Pakistan; religiös

  • VG München, 02.06.2022 - M 28 K 20.30958

    Familienflüchtlingsschutz - unterschiedliche Staatsangehörigkeit von Ehepartnern

  • VG Köln, 07.03.2022 - 20 K 553/21

    Libanon: Familienasyl trotz anderer Staatsangehörigkeit als diejenige des

  • VG Cottbus, 14.01.2022 - 5 K 1985/16
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