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   EuGH, 21.11.2019 - C-198/18   

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https://dejure.org/2019,39471
EuGH, 21.11.2019 - C-198/18 (https://dejure.org/2019,39471)
EuGH, Entscheidung vom 21.11.2019 - C-198/18 (https://dejure.org/2019,39471)
EuGH, Entscheidung vom 21. November 2019 - C-198/18 (https://dejure.org/2019,39471)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Europäischer Gerichtshof

    CeDe Group

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Verordnung (EG) Nr. 1346/2000 - Art. 4 und 6 - Insolvenzverfahren - Anwendbares Recht - Europäisches Mahnverfahren - Nichtbegleichung einer vertraglichen Forderung vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens - Aufrechnungseinrede, die auf eine ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Verordnung (EG) Nr. 1346/2000 - Art. 4 und 6 - Insolvenzverfahren - Anwendbares Recht - Europäisches Mahnverfahren - Nichtbegleichung einer vertraglichen Forderung vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens - Aufrechnungseinrede, die auf eine ...

  • ZIP-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Zum Begriff "Insolvenzverfahren und seine Wirkungen" in Art. 4 EuInsVO a. F. ("CeDe Group")

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges (2)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZIP 2019, 2360
  • EuZW 2020, 248
  • NZI 2020, 41
  • ECLI:EU:C:2019:1001
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (3)

  • EuGH, 06.02.2019 - C-535/17

    NK - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen -

    Auszug aus EuGH, 21.11.2019 - C-198/18
    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs zum Anwendungsbereich von Art. 3 der Verordnung Nr. 1346/2000 in Verbindung mit dem sechsten Erwägungsgrund der Verordnung fallen nur Klagen, die sich unmittelbar aus einem Insolvenzverfahren herleiten und in engem Zusammenhang damit stehen, unter diese Verordnung (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 6. Februar 2019, NK, C-535/17, EU:C:2019:96, Rn. 25 und 26 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Nach diesem Ansatz ist zu prüfen, ob der der Klage zugrunde liegende Anspruch oder die ihr zugrunde liegende Verpflichtung den allgemeinen Regeln des Zivil- und Handelsrechts entspringt oder aber den abweichenden Sonderregeln für Insolvenzverfahren (Urteil vom 6. Februar 2019, NK, C-535/17, EU:C:2019:96, Rn. 28 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Somit kann eine Klage wie die im Ausgangsverfahren fragliche, mit der die Bezahlung von Waren begehrt wird, die aufgrund eines Vertrags geliefert wurden, nicht als unmittelbare und untrennbare Folge eines solchen Verfahrens angesehen werden (vgl. entsprechend Urteil vom 6. Februar 2019, NK, C-535/17, EU:C:2019:96, Rn. 36).

  • EuGH, 10.12.2015 - C-594/14

    Kornhaas - Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum der Freiheit, der Sicherheit und

    Auszug aus EuGH, 21.11.2019 - C-198/18
    Folglich fällt eine Klage, wenn sie auf den abweichenden Sonderregeln für Insolvenzverfahren beruht, unter Art. 4 der Verordnung Nr. 1346/2000, soweit diese nichts anderes bestimmt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 10. Dezember 2015, Kornhaas, C-594/14, EU:C:2015:806, Rn. 17).
  • EuGH, 21.01.2010 - C-444/07

    Der Gerichtshof stellt die Tragweite der Rechtsvorschriften über die Anerkennung

    Auszug aus EuGH, 21.11.2019 - C-198/18
    Art. 4 Abs. 2 der Verordnung bestimmt zum einen, dass das Recht des Staates der Verfahrenseröffnung regelt, unter welchen Voraussetzungen das Insolvenzverfahren eröffnet wird und wie es durchzuführen und zu beenden ist, und enthält zum anderen eine nicht abschließende Aufzählung verschiedener Verfahrensregeln, die durch das Recht des Mitgliedstaats der Verfahrenseröffnung festgelegt werden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 21. Januar 2010, MG Probud Gdynia, C-444/07, EU:C:2010:24, Rn. 25).
  • BGH, 15.06.2021 - II ZB 35/20

    Geltung der Gerichtsstandsvereinbarung aus dem Darlehensvertrag für die Ansprüche

    Der Gesichtspunkt zur Bestimmung des Gebiets, dem eine Klage zuzurechnen ist, ist nicht der prozessuale Kontext, in dem diese Klage steht, sondern deren Rechtsgrundlage (EuGH, Urteil vom 21. November 2019 - C-198/18,ECLI:EU:C:2019:1001 = ZIP 2019, 2360 Rn. 31 - CeDeGroup mwN).

    Vom Gerichtshof ist vielmehr geklärt, dass allein die Tatsache, dass eine Klage nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens von dem im Rahmen dieses Verfahrens bestimmten Insolvenzverwalter erhoben wurde und dieser im Interesse der Gläubiger handelt, nicht zu einer wesentlichen Änderung der Art einer Klage führt, die von einem Insolvenzverfahren unabhängig ist und materiell-rechtlich weiterhin dem allgemeinen Recht unterliegt (EuGH, Urteil vom 10. September 2009 - C-292/08, ECLI:EU:C:2009:544 = ZIP 2009, 2345 Rn. 29 ff. - German Graphics Graphische Maschinen GmbH; Urteil vom 4. September 2014 - C-157/13, ECLI:EU:C:2014:2145 = ZIP 2015, 96 Rn. 29- Nickel&Goeldner Spedition; Urteil vom 6. Februar 2019 - C-535/17,ECLI:EU:C:2019:96 = ZIP 2019, 524 Rn. 29 - NK; Urteil vom 21. November 2019 - C-198/18, ECLI:EU:C:2019:1001 = ZIP 2019, 2360 Rn. 35 f.- CeDeGroup; jeweils mwN).

  • Generalanwalt beim EuGH, 18.04.2024 - C-394/22

    Oilchart International

    44 Voir, en ce sens, arrêt du 21 novembre 2019, CeDe Group (C-198/18, EU:C:2019:1001, points 31 et 32).
  • KG, 03.12.2020 - 2 W 1009/20

    EU-Zivilprozessrecht: Aussetzung eines Klageverfahrens wegen gegenläufiger

    Nach diesem Maßstab ist eine Zahlungsklage wie die vorliegende, die durch den Insolvenzverwalter erhoben, dabei aber auf eine seitens der Schuldnerin vor der Insolvenz abgeschlossene, vertragliche Vereinbarung des Zivil- und Handelsrechts gestützt wird, ihrerseits eine solche des Zivil- und Handelsrechts (ebenso bereits EuGH, Urteil vom 4. September 2014 - C-157/13, ZIP 2015, 96, Rn. 29; EuGH, Urteil vom 21. November 2019 - C-198/18, ZIP 2019, 2360 - CeDe Group).
  • OLG Brandenburg, 25.11.2020 - 7 U 106/19

    Projektvertrag über die Nutzung und Entwicklung von Software für die Buchung von

    Der Anwendungsbereich der EuInsVO für Klageverfahren ist für die Vorgängerregelungen von Art. 6 und 7 EuInsVO, dies sind die Art. 3 und 4 der Verordnung Nr. 1346/2000, vom Europäischen Gerichtshof zudem aber einschränkend dahin interpretiert worden, dass die Regelungen eine Entsprechung zwischen den international zuständigen Gerichten und dem auf das Insolvenzverfahren anwendbaren Recht herstellen sollen und dass das anwendbare Recht gemäß Art. 4 der Verordnung Nr. 1346/2000 der nach Art. 3 der Verordnung bestimmten internationalen Zuständigkeit folgt (EuGH, Urteil vom 21.11.2019 - C-198/18, NZI 2020, 41, Rn 30).

    Eine Klage, die von einem Insolvenzverwalter erhoben wird, kann in engerem Zusammenhang mit dem Insolvenzverfahren stehen (EuGH, Urteil vom 04.12.2014 - C - 295/13, EuZW 2015, 141, Rn 25); andererseits weist nicht notwendig jede vom Insolvenzverwalter erhobene Klage einen engen Zusammenhang zum Insolvenzverfahren auf (EuGH, Urteil vom 21.11.2019 - C 198/18 ZIP 2019, 2360 Rn 36; Urteil vom 06.02.2019 - C-535/17, NZI 2019, 302 Rn 29; Urteil vom 10.09.2009 - C-292/08, EU:C:2009: 544; Rn 33).

    Schließlich kann zur Abgrenzung berücksichtigt werden, in welchem Verhältnis das Klageverfahren zum Insolvenzverfahren steht, ob die Klage die Insolvenzeröffnung voraussetzt und ob das Klageverfahren unabhängig vom Insolvenzverfahren auch von einem einzelnen Gläubiger eingeleitet (EuGH, Urteil vom 21.11.2019 aaO Rn 36; Urteil vom 06.02.2019 - C-535/17, ZIP 2019, Rn 35, 36) und nach Beendigung des Insolvenzverfahrens weitergeführt werden kann (EuGH, Urteil vom 19.04.2012 aaO Rn 46; Urteil vom 10.09.2009 aaO Rn 32).

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