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   EuGH, 30.04.2019 - Gutachten 1/17   

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https://dejure.org/2019,10634
EuGH, 30.04.2019 - Gutachten 1/17 (https://dejure.org/2019,10634)
EuGH, Entscheidung vom 30.04.2019 - Gutachten 1/17 (https://dejure.org/2019,10634)
EuGH, Entscheidung vom 30. April 2019 - Gutachten 1/17 (https://dejure.org/2019,10634)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Europäischer Gerichtshof

    Accord ECG UE-Canada

    Gutachten nach Art. 218 Abs. 11 AEUV - Umfassendes Wirtschafts- und Handelsabkommen zwischen Kanada einerseits und der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten andererseits (CETA) - Beilegung von Streitigkeiten zwischen Investoren und Staaten (ISDS) - Einsetzung eines ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (5)

  • tagesschau.de (Pressebericht, 30.04.2019)

    CETA-Vertrag ist mit EU-Recht vereinbar

  • lto.de (Kurzinformation)

    Investitionsschiedsgerichte erlaubt: EuGH bestätigt CETA-Abkommen

  • juve.de (Kurzinformation)

    Ceta-Abkommen mit Kanada ist mit EU-Recht vereinbar

  • bundesanzeiger-verlag.de (Kurzinformation)

    CETA-Investment Court System mit Europarecht vereinbar

  • bundesanzeiger-verlag.de (Kurzinformation)

    CETA-Investment Court System mit Europarecht vereinbar

Besprechungen u.ä.

  • lto.de (Entscheidungsbesprechung)

    Gutachten zu CETA: Keine Panik vor Investitionsschiedsgerichten

Sonstiges

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ 2019, 868
  • EuZW 2019, 457
  • ECLI:EU:C:2019:341
 
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Wird zitiert von ... (28)Neu Zitiert selbst (28)

  • EuGH, 18.12.2014 - Gutachten 2/13

    Gutachten gemäß Artikel 218 Absatz 11 AEUV - Gutachten nach Art. 218 Abs. 11 AEUV

    Auszug aus EuGH, 30.04.2019 - Gutachten 1/17
    Das Königreich Belgien weist auf den "Grundsatz der ausschließlichen Zuständigkeit des Gerichtshofs für die verbindliche Auslegung des Unionsrechts" hin, den der Gerichtshof in Rn. 246 seines Gutachtens 2/13 (Beitritt der Union zur EMRK) vom 18. Dezember 2014 (EU:C:2014:2454) aufgestellt habe.

    Insoweit unterscheide sich das CETA von dem Entwurf eines Übereinkommens, der Gegenstand des Gutachtens 2/13 (Beitritt der Union zur EMRK) vom 18. Dezember 2014 (EU:C:2014:2454) gewesen sei.

    Diese Problematik, die der Gerichtshof in den Rn. 33 bis 36 des Gutachtens 1/91 (EWG-Abkommen - I) vom 14. Dezember 1991 (EU:C:1991:490) und in den Rn. 224 und 225 des Gutachtens 2/13 (Beitritt der Union zur EMRK) vom 18. Dezember 2014 (EU:C:2014:2454) angesprochen habe, sei im vorliegenden Fall nicht relevant.

    Die Überlegungen, die der Gerichtshof in den Rn. 236 bis 248 des Gutachtens 2/13 (Beitritt der Union zur EMRK) vom 18. Dezember 2014 (EU:C:2014:2454) angestellt habe, seien hier nicht einschlägig.

    Die Zuständigkeit der Union im Bereich der internationalen Beziehungen und ihre Befugnis, internationale Übereinkünfte zu schließen, umfassen nämlich notwendigerweise die Möglichkeit, sich in Bezug auf die Auslegung und Anwendung der Bestimmungen einer solchen Übereinkunft den Entscheidungen eines durch die Übereinkunft eingerichteten oder bestimmten Gerichts zu unterwerfen (Gutachten 2/13 [Beitritt der Union zur EMRK] vom 18. Dezember 2014, EU:C:2014:2454, Rn. 182; vgl. auch Gutachten 1/91 [EWR-Abkommen - I] vom 14. Dezember 1991, EU:C:1991:490, Rn. 40 und 70, und Gutachten 1/09 [Übereinkommen über die Schaffung eines einheitlichen Patentgerichtssystems] vom 8. März 2011, EU:C:2011:123, Rn. 74).

    Allerdings kann eine von der Union geschlossene internationale Übereinkunft nur dann Auswirkungen auf die Zuständigkeiten der Unionsorgane haben, wenn die wesentlichen Voraussetzungen für die Wahrung des Wesens dieser Zuständigkeiten erfüllt sind und folglich die Autonomie der Unionsrechtsordnung nicht beeinträchtigt wird (vgl. u. a. Gutachten 1/00 [Übereinkommen über die Schaffung eines gemeinsamen europäischen Luftverkehrsraums] vom 18. April 2002, EU:C:2002:231, Rn. 20 und 21, und Gutachten 2/13 [Beitritt der Union zur EMRK] vom 18. Dezember 2014, EU:C:2014:2454, Rn. 183).

    Hierzu gehören die in Art. 2 EUV genannten "Werte, auf die sich die Union gründet", nämlich "die Achtung der Menschenwürde, Freiheit, Demokratie, Gleichheit, Rechtsstaatlichkeit und die Wahrung der Menschenrechte", die allgemeinen Grundsätze des Unionsrechts, die Vorschriften der Charta und die Vorschriften des EU- und des AEU-Vertrags, zu denen insbesondere die Vorschriften über die Übertragung und Aufteilung von Zuständigkeiten, die Vorschriften über die Arbeitsweise der Unionsorgane und des Gerichtssystems der Union und die Grundregeln in speziellen Bereichen gehören, die so gestaltet sind, dass sie zur Verwirklichung des Integrationsprozesses im Sinne von Art. 1 Abs. 2 EUV beitragen (vgl. in diesem Sinne Gutachten 2/13 [Beitritt der Union zur EMRK] vom 18. Dezember 2014, EU:C:2014:2454, Rn. 158).

    Hierzu ist in dem durch die Verträge geschaffenen Gerichtssystem insbesondere das Vorabentscheidungsverfahren gemäß Art. 267 AEUV vorgesehen (Gutachten 2/13 [Beitritt der Union zur EMRK] vom 18. Dezember 2014, EU:C:2014:2454, Rn. 174 bis 176 und 246).

    Dieser Grundsatz verlangt von jedem Mitgliedstaat, dass er, abgesehen von außergewöhnlichen Umständen, davon ausgeht, dass alle anderen Mitgliedstaaten das Unionsrecht einschließlich der Grundrechte wie des in Art. 47 der Charta niedergelegten Rechts auf einen wirksamen Rechtsbehelf vor einem unabhängigen Gericht beachten (vgl. in diesem Sinne u. a. Gutachten 2/13 [Beitritt der Union zur EMRK] vom 18. Dezember 2014, EU:C:2014:2454, Rn. 191, und Urteil vom 26. April 2018, Donnellan, C-34/17, EU:C:2018:282, Rn. 40 und 45).

    Insoweit unterscheidet sich Kapitel acht Abschnitt F des CETA von dem Entwurf eines Übereinkommens, der Gegenstand des Gutachtens 2/13 (Beitritt der Union zur EMRK) vom 18. Dezember 2014 (EU:C:2014:2454, Rn. 224 bis 231) war.

  • EuGH, 08.03.2011 - Gutachten 1/09

    Gutachten nach Art. 218 Abs. 11 AEUV - Übereinkommensentwurf - Schaffung eines

    Auszug aus EuGH, 30.04.2019 - Gutachten 1/17
    Der Gerichtshof habe in dem Gutachten 1/09 (Schaffung eines einheitlichen Patentgerichtssystems) vom 8. März 2011 (EU:C:2011:123) entschieden, dass es nicht mit der Autonomie der Rechtsordnung der Union vereinbar sei, wenn ein durch eine die Union bindende Übereinkunft eingerichtetes internationales Gericht nicht nur die Bestimmungen der Übereinkunft, sondern auch die Vorschriften des Primär- und Sekundärrechts der Union, die allgemeinen Rechtsgrundsätze der Union oder die Grundrechte der Union auslegen und anwenden soll.

    Insoweit unterscheide sich das CETA von der geplanten Übereinkunft, die Gegenstand des Gutachtens 1/09 (Übereinkommen über die Schaffung eines einheitlichen Patentgerichtssystems) vom 8. März 2011 (EU:C:2011:123) gewesen sei.

    Die Zuständigkeit der Union im Bereich der internationalen Beziehungen und ihre Befugnis, internationale Übereinkünfte zu schließen, umfassen nämlich notwendigerweise die Möglichkeit, sich in Bezug auf die Auslegung und Anwendung der Bestimmungen einer solchen Übereinkunft den Entscheidungen eines durch die Übereinkunft eingerichteten oder bestimmten Gerichts zu unterwerfen (Gutachten 2/13 [Beitritt der Union zur EMRK] vom 18. Dezember 2014, EU:C:2014:2454, Rn. 182; vgl. auch Gutachten 1/91 [EWR-Abkommen - I] vom 14. Dezember 1991, EU:C:1991:490, Rn. 40 und 70, und Gutachten 1/09 [Übereinkommen über die Schaffung eines einheitlichen Patentgerichtssystems] vom 8. März 2011, EU:C:2011:123, Rn. 74).

    Insoweit unterscheidet sich Kapitel acht Abschnitt F des CETA von dem Entwurf eines Übereinkommens zur Schaffung eines einheitlichen Patentgerichtssystems, zu dem mit dem Gutachten 1/09 (Übereinkommen zur Schaffung eines einheitlichen Patentgerichtssystems) vom 8. März 2011 (EU:C:2011:123) festgestellt wurde, dass er nicht mit dem Unionsrecht vereinbar ist.

    a. deswegen ist der Gerichtshof in dem betreffenden Gutachten zu dem Schluss gelangt, dass der Abschluss des Übereinkommens die Zuständigkeiten, die die Verträge den Unionsorganen und den Mitgliedstaaten zuweisen und die für die Wahrung der Natur des Unionsrechts wesentlich sind, verfälscht hätte (Gutachten 1/09 [Übereinkommen zur Schaffung eines einheitlichen Patentgerichtssystems] vom 8. März 2011, EU:C:2011:123, Rn. 89).

  • EuGH, 14.12.1991 - Gutachten 1/91

    Entwurf eines Abkommens zwischen der Gemeinschaft einerseits und den Ländern der

    Auszug aus EuGH, 30.04.2019 - Gutachten 1/17
    Diese Problematik, die der Gerichtshof in den Rn. 33 bis 36 des Gutachtens 1/91 (EWG-Abkommen - I) vom 14. Dezember 1991 (EU:C:1991:490) und in den Rn. 224 und 225 des Gutachtens 2/13 (Beitritt der Union zur EMRK) vom 18. Dezember 2014 (EU:C:2014:2454) angesprochen habe, sei im vorliegenden Fall nicht relevant.

    Auch die Gründe, die den Gerichtshof dazu veranlasst hätten, in seinem Gutachten 1/91 (EWR-Abkommen - I) vom 14. Dezember 1991 (EU:C:1991:490, Rn. 54 bis 65) die Möglichkeit einer Vorabentscheidung zu prüfen, lägen hier nicht vor.

    Die Zuständigkeit der Union im Bereich der internationalen Beziehungen und ihre Befugnis, internationale Übereinkünfte zu schließen, umfassen nämlich notwendigerweise die Möglichkeit, sich in Bezug auf die Auslegung und Anwendung der Bestimmungen einer solchen Übereinkunft den Entscheidungen eines durch die Übereinkunft eingerichteten oder bestimmten Gerichts zu unterwerfen (Gutachten 2/13 [Beitritt der Union zur EMRK] vom 18. Dezember 2014, EU:C:2014:2454, Rn. 182; vgl. auch Gutachten 1/91 [EWR-Abkommen - I] vom 14. Dezember 1991, EU:C:1991:490, Rn. 40 und 70, und Gutachten 1/09 [Übereinkommen über die Schaffung eines einheitlichen Patentgerichtssystems] vom 8. März 2011, EU:C:2011:123, Rn. 74).

  • EuGH, 25.07.2018 - C-216/18

    Eine Justizbehörde, die zur Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls

    Auszug aus EuGH, 30.04.2019 - Gutachten 1/17
    Auch eine der Bedeutung der ausgeübten Funktionen entsprechende Vergütung ist eine wesentliche Garantie für die Unabhängigkeit (Urteil vom 25. Juli 2018, Minister for Justice and Equality [Mängel des Justizsystems], C-216/18 PPU, EU:C:2018:586, Rn. 63 und 64 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Dieser Aspekt verlangt, dass Sachlichkeit obwaltet und neben der strikten Anwendung der Rechtsnormen keinerlei Interesse am Ausgang des Rechtsstreits besteht (Urteil vom 25. Juli 2018, Minister for Justice and Equality [Mängel des Justizsystems], C-216/18 PPU, EU:C:2018:586, Rn. 65 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Diese Garantien der Unabhängigkeit und Unparteilichkeit setzen voraus, dass es Regeln insbesondere für die Zusammensetzung der Einrichtung, die Ernennung, die Amtsdauer und die Gründe für Enthaltung, Ablehnung und Abberufung ihrer Mitglieder gibt, die es ermöglichen, bei den Rechtsunterworfenen jeden berechtigten Zweifel an der Unempfänglichkeit der Einrichtung für äußere Faktoren und an ihrer Neutralität in Bezug auf die widerstreitenden Interessen auszuräumen (Urteil vom 25. Juli 2018, Minister for Justice and Equality [Mängel des Justizsystems], C-216/18 PPU, EU:C:2018:586, Rn. 66).

  • EuGH, 26.07.2017 - Gutachten 1/15

    Gutachten gemäß Artikel 218 Absatz 11 AEUV - Gutachten nach Art. 218 Abs. 11 AEUV

    Auszug aus EuGH, 30.04.2019 - Gutachten 1/17
    Insoweit ist festzustellen, dass von der Union geschlossene internationale Übereinkünfte mit den Verträgen und den Verfassungsgrundsätzen, die sich aus ihnen ableiten lassen, im Einklang stehen müssen (u. a. Gutachten 1/15 [PNR-Abkommen EU-Kanada] vom 26. Juli 2017, EU:C:2017:592, Rn. 67, und Urteil vom 27. Februar 2018, Western Sahara Campaign UK, C-266/16, EU:C:2018:118, Rn. 46).

    Da die Charta und die Verträge rechtlich gleichrangig sind, gilt dasselbe für eine Frage nach der Vereinbarkeit einer geplanten internationalen Übereinkunft mit den Garantien der Charta (Gutachten 1/15 [PNR-Abkommen EU-Kanada] vom 26. Juli 2017, EU:C:2017:592, Rn. 70).

  • EuGH, 06.03.2018 - C-284/16

    Die im Investitionsschutzabkommen zwischen den Niederlanden und der Slowakei

    Auszug aus EuGH, 30.04.2019 - Gutachten 1/17
    Kapitel acht Abschnitt F des CETA unterscheidet sich auch von dem Investitionsschutzabkommen, um das es in der Rechtssache ging, in der das Urteil vom 6. März 2018, Achmea (C-284/16, EU:C:2018:158), ergangen ist.

    Die Frage, ob die Einrichtung oder Beibehaltung eines Investitionsschutzgerichts durch ein solches Abkommen mit dem Unionsrecht vereinbar ist, unterscheidet sich aber von der Frage, ob die Einrichtung eines solchen Gerichts durch ein Abkommen zwischen der Union und einem Drittstaat mit dem Unionsrecht vereinbar ist (Urteil vom 6. März 2018, Achmea, C-284/16, EU:C:2018:158, Rn. 57 und 58).

  • EuGH, 30.04.1974 - 181/73

    Haegemann / Belgischer Staat

    Auszug aus EuGH, 30.04.2019 - Gutachten 1/17
    Ebenso wie von der Union geschlossene internationale Übereinkünfte einen festen Bestandteil der Rechtsordnung der Union bilden und somit Gegenstand von Vorabentscheidungsersuchen sein können (vgl. u. a. Urteile vom 30. April 1974, Haegeman, 181/73, EU:C:1974:41, Rn. 5 und 6, vom 25. Februar 2010, Brita, C-386/08, EU:C:2010:91, Rn. 39, und vom 22. November 2017, Aebtri, C-224/16, EU:C:2017:880, Rn. 50), betreffen sie die Drittstaaten, mit denen sie geschlossen worden sind, und können daher auch von deren Gerichten ausgelegt werden.
  • EuGH, 09.09.2008 - C-120/06

    DIE GEMEINSCHAFT IST NICHT ZUM ERSATZ DER SCHÄDEN VERPFLICHTET, DIE AUF DEN

    Auszug aus EuGH, 30.04.2019 - Gutachten 1/17
    Die in Art. 8.39 Abs. 1 Buchst. a CETA vorgesehene Befugnis des CETA-Gerichts und der CETA-Rechtsbehelfsinstanz, einem privaten Investor Schadensersatz zuzusprechen, ist ein Aspekt des durch das CETA geschaffenen ISDS-Mechanismus, durch den sich dieser von dem in der Welthandelsorganisation (WTO) geltenden System der Beilegung von Streitigkeiten zwischen den Mitgliedern unterscheidet, das teilweise auf Verhandlungen zwischen den Mitgliedern beruht und verschiedene Optionen der Durchführung der Schiedssprüche vorsieht (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 9. September 2008, FIAMM u. a./Rat und Kommission, C-120/06 P und C-121/06 P, EU:C:2008:476, Rn. 116).
  • EuGH, 16.12.2008 - C-127/07

    DIE RICHTLINIE ÜBER EIN SYSTEM FÜR DEN HANDEL MIT

    Auszug aus EuGH, 30.04.2019 - Gutachten 1/17
    Das für die Feststellung einer Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes geltende Erfordernis der Vergleichbarkeit der Situationen ist anhand aller die betreffenden Situationen kennzeichnenden Merkmale zu beurteilen, insbesondere im Hinblick auf den Gegenstand und das Ziel des Rechtsakts, mit dem die Unterscheidung vorgenommen wird; dabei sind die Grundsätze und Ziele des Regelungsbereichs zu berücksichtigen, dem der Rechtsakt unterfällt (Urteile vom 16. Dezember 2008, Arcelor Atlantique et Lorraine u. a., C-127/07, EU:C:2008:728, Rn. 26, vom 7. März 2017, RPO, C-390/15, EU:C:2017:174, Rn. 42, vom 22. Januar 2019, Cresco Investigation, C-193/17, EU:C:2019:43, Rn. 42).
  • EuGH, 04.06.2009 - C-22/08

    EIN ARBEITSUCHENDER, DER TATSÄCHLICHE VERBINDUNGEN MIT DEM ARBEITSMARKT EINES

    Auszug aus EuGH, 30.04.2019 - Gutachten 1/17
    Wie der Gerichtshof bereits entschieden hat, findet Art. 18 Abs. 1 AEUV im Fall einer etwaigen Ungleichbehandlung zwischen Angehörigen der Mitgliedstaaten und Drittstaatsangehörigen aber keine Anwendung (Urteil vom 4. Juni 2009, Vatsouras und Koupatantze, C-22/08 und C-23/08, EU:C:2009:344, Rn. 52).
  • EuGH, 25.02.2010 - C-386/08

    Erzeugnisse mit Ursprung im Westjordanland fallen nicht unter die

  • EuGH, 18.04.2002 - Gutachten 1/00

    'Avis rendu en vertu de l''article 300, paragraphe 6, CE'

  • EuGH, 26.02.2013 - C-617/10

    Åkerberg Fransson - Anwendungsbereich der Charta der Grundrechte, Grundsatz des

  • EuGH, 26.09.2013 - C-418/11

    TEXDATA Software - Gesellschaftsrecht - Niederlassungsfreiheit - Elfte Richtlinie

  • EuGH, 17.10.2013 - C-101/12

    Verpflichtung zur elektronischen Einzeltierkennzeichnung von Schafen und Ziegen

  • EuGH, 22.05.2014 - C-356/12

    Glatzel - Vorabentscheidungsersuchen - Verkehr - Richtlinie 2006/126/EG - Anhang

  • EuGH, 05.06.2014 - C-557/12

    Führt ein Kartell dazu, dass die Wettbewerber sich veranlasst sehen, ihre Preise

  • EuGH, 30.06.2016 - C-205/15

    Toma und Biroul Executorului Judecatoresc Horațiu-Vasile Cruduleci

  • EuGH, 21.12.2016 - C-272/15

    Swiss International Air Lines - Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie

  • EuGH, 07.03.2017 - C-390/15

    Der Grundsatz der Gleichbehandlung steht dem Ausschluss auf elektronischem Weg

  • EuGH, 16.05.2017 - C-682/15

    Die Gerichte eines Mitgliedstaats dürfen kontrollieren, ob die Ersuchen eines

  • EuGH, 22.11.2017 - C-224/16

    AEBTRI - Vorlage zur Vorabentscheidung - Zollunion - Externes Versandverfahren -

  • EuGH, 27.02.2018 - C-266/16

    Das Fischereiabkommen EU-Marokko ist gültig, weil es auf die Westsahara und die

  • EuGH, 26.04.2018 - C-34/17

    Donnellan

  • EuGH, 12.07.2018 - C-540/16

    Spika u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsame Fischereipolitik -

  • EuGH, 10.12.2018 - C-621/18

    Wightman u.a. - Einseitige Rücknahme der EU-Austrittserklärung möglich

  • EuGH, 22.01.2019 - C-193/17

    Die Gewährung eines bezahlten Feiertags am Karfreitag in Österreich allein für

  • EuGH, 22.12.2010 - C-279/09

    DEB - Effektiver gerichtlicher Schutz der Rechte aus dem Unionsrecht - Recht auf

  • EuGH, 19.11.2019 - C-585/18

    Das vorlegende Gericht hat zu prüfen, ob die neue Disziplinarkammer des

    Diese wesentlichen Merkmale des Unionsrechts haben zu einem strukturierten Netz miteinander verflochtener Grundätze, Regeln und Rechtsbeziehungen geführt, das die Union selbst und ihre Mitgliedstaaten wechselseitig sowie die Mitgliedstaaten untereinander bindet (Gutachten 1/17 [CETA EU-Kanada] vom 30. April 2019, EU:C:2019:341, Rn. 109 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • BGH, 27.07.2023 - I ZB 43/22

    Zulässigkeit von Intra-EU-Investor-Staat-Schiedsverfahren bei dem ICSID auf

    Die Autonomie der Unionsrechtsordnung besteht sowohl gegenüber dem Recht der Mitgliedstaaten als auch gegenüber dem Völkerrecht (vgl. EuGH, Gutachten vom 30. April 2019 - Gut 1/17, EuGRZ 2019, 191 [juris Rn. 109] - CETA-Abkommen EU-Kanada, mwN; zum Vorrang gegenüber dem Völkerrecht vgl. auch EuGH, Urteil vom 3. September 2008 - C-402/05, C-415/05, Slg. 2008, I-6351 = EuGRZ 2008, 480 [juris Rn. 281 bis 285] - Kadi und Al Barakaat Foundation/Rat und Kommission).
  • BVerfG, 09.02.2022 - 2 BvR 1368/16

    Verfassungsbeschwerden und Organstreitverfahren gegen die vorläufige Anwendung

    b) In seinem Gutachten 1/17 vom 30. April 2019 zum Investitionsschutz in CETA (vgl. EuGH, Gutachten 1/17 vom 30. April 2019, Wirtschafts- und Handelsabkommen zwischen Kanada einerseits und der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten andererseits, EU:C:2019:341) hat er auf Antrag des Königreichs Belgien festgestellt, dass Kapitel 8 Abschnitt F des CETA mit dem Primärrecht der Europäischen Union vereinbar sei.
  • EuGH, 06.10.2020 - C-66/18

    Niederlassungsfreiheit

    Der Gerichtshof hat jedoch wiederholt entschieden, dass eine von der Union geschlossene internationale Übereinkunft ab ihrem Inkrafttreten fester Bestandteil des Unionsrechts ist (vgl. u. a. Urteile vom 30. April 1974, Haegeman, 181/73, EU:C:1974:41, Rn. 5 und 6, vom 21. Dezember 2011, Air Transport Association of America u. a., C-366/10, EU:C:2011:864, Rn. 73, und Gutachten 1/17 [CETA EU-Kanada] vom 30. April 2019, EU:C:2019:341, Rn. 117).
  • Generalanwalt beim EuGH, 03.03.2021 - C-741/19

    République de Moldavie - Vorlage zur Vorabentscheidung - Vertrag über die

    45 Gutachten 1/17 (CETA EU-Kanada) vom 30. April 2019 (EU:C:2019:341, Rn. 128 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    58 Gutachten vom 30. April 2019 (EU:C:2019:341).

    59 Gutachten 1/17 (CETA EU-Kanada) vom 30. April 2019 (EU:C:2019:341, Rn. 131).

    60 Gutachten vom 30. April 2019 (EU:C:2019:341).

    61 Gutachten 1/17 (CETA EU-Kanada) vom 30. April 2019 (EU:C:2019:341, Rn. 127).

    64 Gutachten vom 30. April 2019 (EU:C:2019:341).

  • EuGH, 24.06.2019 - C-573/17

    Poplawski - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in

    Diese wesentlichen Merkmale des Unionsrechts haben zu einem strukturierten Netz miteinander verflochtener Grundätze, Regeln und Rechtsbeziehungen geführt, das die Union selbst und ihre Mitgliedstaaten wechselseitig sowie die Mitgliedstaaten untereinander bindet (vgl. u. a. Gutachten 2/13 vom 18. Dezember 2014, EU:C:2014:2454, Rn. 166 und 167, Urteil vom 10. Dezember 2018, Wightman u. a., C-621/18, EU:C:2018:999, Rn. 45 und Gutachten 1/17 vom 30. April 2019, EU:C:2019:341, Rn. 109).
  • EuGH, 02.09.2021 - C-741/19

    République de Moldavie - Vorlage zur Vorabentscheidung - Vertrag über die

    Solche Merkmale haben zu einem strukturierten Netz von miteinander verflochtenen Grundätzen, Regeln und Rechtsbeziehungen geführt, das die Union selbst und ihre Mitgliedstaaten wechselseitig sowie die Mitgliedstaaten untereinander bindet (Urteil vom 6. März 2018, Achmea, C-284/16, EU:C:2018:158, Rn. 33 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie Gutachten 1/17 [CETA-Abkommen EU-Kanada] vom 30. April 2019, EU:C:2019:341, Rn. 109 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Hierzu gehören u. a. die Vorschriften des EU- und des AEU-Vertrags, zu denen insbesondere die Vorschriften über die Übertragung und Aufteilung von Zuständigkeiten, die Vorschriften über die Arbeitsweise der Unionsorgane und des Gerichtssystems der Union und die Grundregeln in speziellen Bereichen gehören, die so gestaltet sind, dass sie zur Verwirklichung des Integrationsprozesses im Sinne von Art. 1 Abs. 2 EUV beitragen (vgl. in diesem Sinne Gutachten 1/17 [CETA-Abkommen EU-Kanada] vom 30. April 2019, EU:C:2019:341, Rn. 110 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Hierzu ist in diesem System insbesondere das Vorabentscheidungsverfahren gemäß Art. 267 AEUV vorgesehen (Urteil vom 6. März 2018, Achmea, C-284/16, EU:C:2018:158, Rn. 35 und 36 sowie die dort angeführte Rechtsprechung, und Gutachten 1/17 [CETA-Abkommen EU-Kanada] vom 30. April 2019, EU:C:2019:341, Rn. 111 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • Generalanwalt beim EuGH, 22.04.2021 - C-109/20

    PL Holdings - Vorabentscheidungsersuchen - Investitionsabkommen von 1987 zwischen

    28 Gutachten 1/91 (EWR-Abkommen - I) vom 14. Dezember 1991 (EU:C:1991:490, Rn. 34 und 35), 2/13 (Beitritt der Union zur EMRK) vom 18. Dezember 2014 (EU:C:2014:2454, Rn. 184 und 223 bis 231) und 1/17 (CETA EU-Kanada) vom 30. April 2019 (EU:C:2019:341, Rn. 123 bis 126) sowie Urteil vom 6. März 2018, Achmea (C-284/16, EU:C:2018:158, Rn. 40 bis 42).

    30 Vgl. Gutachten 1/17 (CETA EU-Kanada) vom 30. April 2019 (EU:C:2019:341, Rn. 121 bis 123).

    46 Gutachten 1/17 (CETA EU-Kanada) vom 30. April 2019 (EU:C:2019:341, Rn. 117).

    Vgl. auch Gutachten 1/17 (CETA EU-Kanada) vom 30. April 2019 (EU:C:2019:341, Rn. 169).

  • EuGH, 02.04.2020 - C-897/19

    Hat ein Mitgliedstaat über ein Auslieferungsersuchen eines Drittstaats zu

    Wie der Gerichtshof bereits festgestellt hat, findet diese Bestimmung jedoch im Fall einer etwaigen Ungleichbehandlung zwischen Angehörigen der Mitgliedstaaten und Drittstaatsangehörigen keine Anwendung (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 4. Juni 2009, Vatsouras und Koupatantze, C-22/08 und C-23/08, EU:C:2009:344, Rn. 52, und Gutachten 1/17 [CETA EU-Kanada] vom 30. April 2019, EU:C:2019:341, Rn. 169).

    Da eine von der Union geschlossene internationale Übereinkunft einen festen Bestandteil der Rechtsordnung der Union bildet (vgl. u. a. Urteil vom 30. April 1974, Haegeman, 181/73, EU:C:1974:41, Rn. 5 und 6, sowie Gutachten 1/17 [CETA EU-Kanada] vom 30. April 2019, EU:C:2019:341, Rn. 117), stellen Fallgestaltungen, die in den Anwendungsbereich einer solchen Übereinkunft wie z. B. des EWR-Abkommens fallen, grundsätzlich unionsrechtlich geregelte Fallgestaltungen dar (vgl. in diesem Sinne Gutachten 1/17 [CETA EU-Kanada] vom 30. April 2019, EU:C:2019:341, Rn. 171).

  • EuGH, 02.09.2021 - C-930/19

    Nach Ansicht des Gerichtshofs befindet sich ein Drittstaatsangehöriger, der Opfer

    Was zweitens Art. 20 der Charta anbelangt, sieht dieser Artikel, nach dem "[a]lle Personen ... vor dem Gesetz gleich [sind]", keine ausdrückliche Begrenzung seines Anwendungsbereichs vor und findet daher in allen unionsrechtlich geregelten Fallgestaltungen Anwendung, etwa den von den Richtlinien 2004/38 und 2003/86 erfassten (vgl. in diesem Sinne Gutachten 1/17 [CETA EU-Kanada] vom 30. April 2019, EU:C:2019:341, Rn. 171 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Soweit sich die Situationen nicht miteinander vergleichen lassen, verstößt ihre unterschiedliche Behandlung nicht gegen die in Art. 20 der Charta garantierte Gleichheit vor dem Gesetz (Gutachten 1/17 [CETA EU-Kanada] vom 30. April 2019, EU:C:2019:341, Rn. 177 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • Generalanwalt beim EuGH, 22.03.2021 - C-930/19

    Belgischer Staat (Droit de séjour en cas de violence domestique) - Vorlage zur

  • BGH, 27.07.2023 - I ZB 75/22

    Zulässigkeit von Intra-EU-Investor-Staat-Schiedsverfahren bei dem ICSID auf

  • BGH, 17.11.2021 - I ZB 16/21

    Unzulässigkeit eines Schiedsgerichtsverfahrens in der Bundesrepublik Deutschland

  • Generalanwalt beim EuGH, 27.06.2019 - C-585/18

    Generalanwalt Tanchev kommt zu dem Ergebnis, dass die neu geschaffene

  • Generalanwalt beim EuGH, 20.01.2021 - C-872/19

    Generalanwalt Hogan: Ein Drittstaat kann zur Erhebung einer Klage auf

  • EuGH, 21.12.2023 - C-431/22

    Scuola europea di Varese - Vorlage zur Vorabentscheidung - Vereinbarung über die

  • Generalanwalt beim EuGH, 11.03.2021 - Gutachten 1/19

    Convention d'Istanbul - Antrag auf Gutachten nach Art. 218 Abs. 11 AEUV -

  • EuGH, 25.06.2020 - C-14/19

    CSUE/ KF - Rechtsmittel - Bedienstete des Satellitenzentrums der Europäischen

  • EuGH, 06.06.2023 - C-700/21

    Die Möglichkeit, die Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls abzulehnen,

  • Generalanwalt beim EuGH, 09.09.2021 - C-497/20

    Randstad Italia

  • Generalanwalt beim EuGH, 19.03.2020 - C-14/19

    CSUE/ KF - Zuständigkeit der Unionsgerichte - Gemeinsame Außen- und

  • Generalanwalt beim EuGH, 21.10.2020 - C-517/19

    Alvarez y Bejarano u.a. / Kommission

  • EuG, 06.10.2021 - T-351/18

    Ukrselhosprom PCF und Versobank/ EZB

  • BVerfG, 23.01.2020 - 2 BvR 183/19

    Nicht hinreichend begründete Verfassungsbeschwerde gegen die Zustimmung der

  • Generalanwalt beim EuGH, 29.04.2021 - C-3/20

    LR Ģenerālprokuratura - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 343 AEUV -

  • EuG, 06.02.2020 - T-485/18

    Compañia de Tranvías de la Coruña/ Kommission

  • EuG, 28.10.2020 - T-857/19

    Dehousse/ Gerichtshof der Europäischen Union

  • VG München, 18.01.2021 - M 26b E 21.191

    Stempelung eines Fahrtenbuchs für den Transport von Rindern nach Ungarn

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