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   EuGH, 29.07.2019 - C-451/18   

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EuGH, 29.07.2019 - C-451/18 (https://dejure.org/2019,21950)
EuGH, Entscheidung vom 29.07.2019 - C-451/18 (https://dejure.org/2019,21950)
EuGH, Entscheidung vom 29. Juli 2019 - C-451/18 (https://dejure.org/2019,21950)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Europäischer Gerichtshof

    Tibor-Trans

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen - Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 - Besondere Zuständigkeiten - Art. 7 Nr. 2 - Unerlaubte Handlung oder Handlung, die einer unerlaubten Handlung gleichgestellt ist - Ort, an dem das schädigende ...

  • Betriebs-Berater

    Gerichtszuständigkeit bei Schadensersatzklagen wegen wettbewerbswidrigen Verhaltens - Tibor Trans

  • degruyter.com(kostenpflichtig, erste Seite frei)

    Der "Ort, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist", ist der Ort, an dem die Preise des Marktes verfälscht wurden

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen - Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 - Besondere Zuständigkeiten - Art. 7 Nr. 2 - Unerlaubte Handlung oder Handlung, die einer unerlaubten Handlung gleichgestellt ist - Ort, an dem das schädigende ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Gerichtszuständigkeit bei schadensersatzklagen wegen wettbewerbswidrigen Verhaltens - Tibor Trans

Sonstiges (2)

Papierfundstellen

  • EuZW 2019, 792
  • ECLI:EU:C:2019:635
 
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Wird zitiert von ... (40)Neu Zitiert selbst (9)

  • EuGH, 05.07.2018 - C-27/17

    flyLAL-Lithuanian Airlines - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle

    Auszug aus EuGH, 29.07.2019 - C-451/18
    Drittens ist außerdem darauf hinzuweisen, dass, wie der Gerichtshof in seiner Rechtsprechung zu Art. 7 Nr. 2 der Verordnung Nr. 1215/2012 wiederholt entschieden hat, mit dem Ausdruck "Ort, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist" sowohl der Ort der Verwirklichung des Schadenserfolgs als auch der Ort des für den Schaden ursächlichen Geschehens gemeint ist, so dass der Beklagte nach Wahl des Klägers vor dem Gericht eines dieser beiden Orte verklagt werden kann (Urteile vom 28. Januar 2015, Kolassa, C-375/13, EU:C:2015:37, Rn. 45, vom 16. Juni 2016, Universal Music International Holding, C-12/15, EU:C:2016:449, Rn. 28, sowie vom 5. Juli 2018, flyLAL-Lithuanian Airlines, C-27/17, EU:C:2018:533, Rn. 28 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Die Antwort auf die Frage, wo sich der Ort befindet, an dem sich ein solcher Schadenserfolg verwirklicht hat, hängt davon ab, ob es sich um einen sich unmittelbar aus dem kausalen Ereignis ergebenden Erstschaden handelt, dessen Eintrittsort die Zuständigkeit im Hinblick auf Art. 7 Nr. 2 der Verordnung Nr. 1215/2012 begründen könnte, oder um die darauffolgenden nachteiligen Konsequenzen, die keine Zuständigkeitszuweisung gemäß dieser Vorschrift begründen können (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 5. Juli 2018, flyLAL-Lithuanian Airlines, C-27/17, EU:C:2018:533" Rn. 31).

    Folglich kann dieser Begriff nicht so ausgelegt werden, dass er den Ort einschließt, an dem der Geschädigte einen Vermögensschaden in der Folge eines in einem anderen Staat entstandenen und dort von ihm erlittenen Erstschadens erlitten zu haben behauptet (Urteil vom 5. Juli 2018, flyLAL-Lithuanian Airlines, C-27/17, EU:C:2018:533, Rn. 32 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Wenn sich der von dem wettbewerbswidrigen Verhalten betroffene Markt in dem Mitgliedstaat befindet, in dessen Hoheitsgebiet der behauptete Schaden entstanden sein soll, so liegt der Ort der Verwirklichung des Schadenserfolgs für die Zwecke der Anwendung von Art. 7 Nr. 2 der Verordnung Nr. 1215/2012 in diesem Mitgliedstaat (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 5. Juli 2018, flyLAL-Lithuanian Airlines, C-27/17, EU:C:2018:533" Rn. 40).

    Dieses Ergebnis entspricht nämlich den Zielen der Nähe und Vorhersehbarkeit der Zuständigkeitsregeln, da zum einen die Gerichte des Mitgliedstaats, in dem sich der betroffene Markt befindet, am besten in der Lage sind, solche Schadensersatzklagen zu prüfen, und zum anderen ein Wirtschaftsteilnehmer, der sich wettbewerbswidrig verhält, vernünftigerweise damit rechnen kann, dass er vor den Gerichten des Ortes verklagt wird, an dem seine Verhaltensweisen die Regeln eines gesunden Wettbewerbs verfälscht haben (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 5. Juli 2018, flyLAL-Lithuanian Airlines, C-27/17, EU:C:2018:533" Rn. 40).

    Eine solche Bestimmung des Ortes der Verwirklichung des Schadenserfolgs steht - wie die Kommission in ihren schriftlichen Erklärungen geltend gemacht hat und in Rn. 41 des Urteils vom 5. Juli 2018, flyLAL-Lithuanian Airlines (C-27/17, EU:C:2018:533)" ebenfalls festgestellt worden ist - auch mit den im siebten Erwägungsgrund der Verordnung (EG) Nr. 864/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Juli 2007 über das auf außervertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (Rom II) (ABl. 2007, L 199, S. 40) vorgesehenen Kohärenzanforderungen im Einklang, da nach Art. 6 Abs. 3 Buchst. a dieser Verordnung bei Schadensersatzklagen im Zusammenhang mit einem den Wettbewerb einschränkenden Verhalten das Recht des Staates anzuwenden ist, dessen Markt beeinträchtigt ist oder wahrscheinlich beeinträchtigt wird.

  • EuGH, 21.05.2015 - C-352/13

    Die durch ein rechtswidriges Kartell Geschädigten können Ersatz ihrer Schäden vor

    Auszug aus EuGH, 29.07.2019 - C-451/18
    Tibor-Trans macht geltend, dass sich die internationale Zuständigkeit der ungarischen Gerichte aus Art. 7 Nr. 2 der Verordnung Nr. 1215/2012 ergebe, wie er in der Rechtsprechung des Gerichtshofs - u. a. im Urteil vom 21. Mai 2015, CDC Hydrogen Peroxide (C-352/13, EU:C:2015:335) - ausgelegt worden sei, wonach, wenn wegen einer von der Kommission festgestellten, in mehreren Mitgliedstaaten unter unterschiedlicher örtlicher und zeitlicher Beteiligung von in verschiedenen Mitgliedstaaten ansässigen Beklagten begangenen einheitlichen und fortgesetzten Zuwiderhandlung gegen Art. 101 AEUV und Art. 53 des EWR-Abkommens Schadensersatz verlangt werde, jeder, der geltend mache, geschädigt zu sein, bei dem Gericht des Ortes, an dem er seinen Sitz habe, Klage erheben könne.

    DAF Trucks bestreitet die internationale Zuständigkeit der ungarischen Gerichte und vertritt die Ansicht, dass das Urteil vom 21. Mai 2015, CDC Hydrogen Peroxide (C-352/13, EU:C:2015:335), wegen der Besonderheiten des Ausgangsverfahrens vorliegend nicht einschlägig sei.

    Das mit einer Berufung gegen diese Entscheidung befasste vorlegende Gericht hat Zweifel, ob es möglich ist, die Erwägungen im Urteil vom 21. Mai 2015, CDC Hydrogen Peroxide (C-352/13, EU:C:2015:335), in Ermangelung einer unmittelbaren vertraglichen Beziehung zwischen den Parteien auf das Ausgangsverfahren entsprechend anzuwenden.

  • EuGH, 28.01.2015 - C-375/13

    Kolassa - Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts - Verordnung (EG) Nr.

    Auszug aus EuGH, 29.07.2019 - C-451/18
    Drittens ist außerdem darauf hinzuweisen, dass, wie der Gerichtshof in seiner Rechtsprechung zu Art. 7 Nr. 2 der Verordnung Nr. 1215/2012 wiederholt entschieden hat, mit dem Ausdruck "Ort, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist" sowohl der Ort der Verwirklichung des Schadenserfolgs als auch der Ort des für den Schaden ursächlichen Geschehens gemeint ist, so dass der Beklagte nach Wahl des Klägers vor dem Gericht eines dieser beiden Orte verklagt werden kann (Urteile vom 28. Januar 2015, Kolassa, C-375/13, EU:C:2015:37, Rn. 45, vom 16. Juni 2016, Universal Music International Holding, C-12/15, EU:C:2016:449, Rn. 28, sowie vom 5. Juli 2018, flyLAL-Lithuanian Airlines, C-27/17, EU:C:2018:533, Rn. 28 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 28.02.2019 - C-579/17

    GRADBENISTVO KORANA - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit

    Auszug aus EuGH, 29.07.2019 - C-451/18
    Einleitend ist erstens darauf hinzuweisen, dass, da die Verordnung Nr. 1215/2012 die Verordnung Nr. 44/2001 aufhebt und ersetzt, die ihrerseits das Übereinkommen vom 27. September 1968 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen in der Fassung der aufeinanderfolgenden Übereinkommen über den Beitritt der neuen Mitgliedstaaten zu diesem Übereinkommen ersetzt hat, die vom Gerichtshof vorgenommene Auslegung der Bestimmungen der letztgenannten Rechtsinstrumente nach ständiger Rechtsprechung auch für die Verordnung Nr. 1215/2012 gilt, soweit die betreffenden Bestimmungen als "gleichwertig" angesehen werden können (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 31. Mai 2018, Nothartová, C-306/17, EU:C:2018:360" Rn. 18, vom 15. November 2018, Kuhn, C-308/17, EU:C:2018:911" Rn. 31, sowie vom 28. Februar 2019, Gradbenistvo Korana, C-579/17, EU:C:2019:162" Rn. 45 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 15.11.2018 - C-308/17

    Welches Gericht eines Mitgliedstaats für Klagen eines privaten Inhabers

    Auszug aus EuGH, 29.07.2019 - C-451/18
    Einleitend ist erstens darauf hinzuweisen, dass, da die Verordnung Nr. 1215/2012 die Verordnung Nr. 44/2001 aufhebt und ersetzt, die ihrerseits das Übereinkommen vom 27. September 1968 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen in der Fassung der aufeinanderfolgenden Übereinkommen über den Beitritt der neuen Mitgliedstaaten zu diesem Übereinkommen ersetzt hat, die vom Gerichtshof vorgenommene Auslegung der Bestimmungen der letztgenannten Rechtsinstrumente nach ständiger Rechtsprechung auch für die Verordnung Nr. 1215/2012 gilt, soweit die betreffenden Bestimmungen als "gleichwertig" angesehen werden können (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 31. Mai 2018, Nothartová, C-306/17, EU:C:2018:360" Rn. 18, vom 15. November 2018, Kuhn, C-308/17, EU:C:2018:911" Rn. 31, sowie vom 28. Februar 2019, Gradbenistvo Korana, C-579/17, EU:C:2019:162" Rn. 45 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 23.10.2014 - C-302/13

    flyLAL-Lithuanian Airlines - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verordnung (EG) Nr.

    Auszug aus EuGH, 29.07.2019 - C-451/18
    Zweitens ist zu bemerken, dass eine Klage - wie die im Ausgangsverfahren erhobene - auf Ersatz des durch angebliche Verstöße gegen das Wettbewerbsrecht der Union entstandenen Schadens unter den Begriff "Zivil- und Handelssachen" im Sinne von Art. 1 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1215/2012 und demzufolge in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fällt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 23. Oktober 2014, flyLAL-Lithuanian Airlines, C-302/13, EU:C:2014:2319, Rn. 38).
  • EuGH, 16.06.2016 - C-12/15

    Die Verwirklichung eines reinen Vermögensschadens in einem Mitgliedstaat

    Auszug aus EuGH, 29.07.2019 - C-451/18
    Drittens ist außerdem darauf hinzuweisen, dass, wie der Gerichtshof in seiner Rechtsprechung zu Art. 7 Nr. 2 der Verordnung Nr. 1215/2012 wiederholt entschieden hat, mit dem Ausdruck "Ort, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist" sowohl der Ort der Verwirklichung des Schadenserfolgs als auch der Ort des für den Schaden ursächlichen Geschehens gemeint ist, so dass der Beklagte nach Wahl des Klägers vor dem Gericht eines dieser beiden Orte verklagt werden kann (Urteile vom 28. Januar 2015, Kolassa, C-375/13, EU:C:2015:37, Rn. 45, vom 16. Juni 2016, Universal Music International Holding, C-12/15, EU:C:2016:449, Rn. 28, sowie vom 5. Juli 2018, flyLAL-Lithuanian Airlines, C-27/17, EU:C:2018:533, Rn. 28 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 31.05.2018 - C-306/17

    Nothartová - Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum der Freiheit, der Sicherheit

    Auszug aus EuGH, 29.07.2019 - C-451/18
    Einleitend ist erstens darauf hinzuweisen, dass, da die Verordnung Nr. 1215/2012 die Verordnung Nr. 44/2001 aufhebt und ersetzt, die ihrerseits das Übereinkommen vom 27. September 1968 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen in der Fassung der aufeinanderfolgenden Übereinkommen über den Beitritt der neuen Mitgliedstaaten zu diesem Übereinkommen ersetzt hat, die vom Gerichtshof vorgenommene Auslegung der Bestimmungen der letztgenannten Rechtsinstrumente nach ständiger Rechtsprechung auch für die Verordnung Nr. 1215/2012 gilt, soweit die betreffenden Bestimmungen als "gleichwertig" angesehen werden können (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 31. Mai 2018, Nothartová, C-306/17, EU:C:2018:360" Rn. 18, vom 15. November 2018, Kuhn, C-308/17, EU:C:2018:911" Rn. 31, sowie vom 28. Februar 2019, Gradbenistvo Korana, C-579/17, EU:C:2019:162" Rn. 45 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 11.01.1990 - 220/88

    Dumez France u.a. / Hessische Landesbank u.a.

    Auszug aus EuGH, 29.07.2019 - C-451/18
    Der Gerichtshof hat außerdem zu Art. 5 Nr. 3 des Übereinkommens vom 27. September 1968 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen in der Fassung der aufeinanderfolgenden Übereinkommen über den Beitritt der neuen Mitgliedstaaten zu diesem Übereinkommen, dessen Wortlaut im Wesentlichen dem von Art. 7 Nr. 2 der Verordnung Nr. 1215/2012 entspricht, festgestellt, dass ein Schaden, der nur die mittelbare Folge des ursprünglich von anderen Rechtssubjekten unmittelbar erlittenen Schadens ist, der sich an einem anderen als dem Ort verwirklicht hat, an dem anschließend der mittelbar Betroffene einen Schaden erlitten hat, keine gerichtliche Zuständigkeit nach dieser Vorschrift begründen kann (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 11. Januar 1990, Dumez France und Tracoba, C-220/88, EU:C:1990:8" Rn. 14 und 22).
  • EuGH, 09.07.2020 - C-343/19

    Ein Autohersteller, dessen widerrechtlich manipulierte Fahrzeuge in anderen

    Einleitend ist darauf hinzuweisen, dass, da die Verordnung Nr. 1215/2012 gemäß ihrem 34. Erwägungsgrund die Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (ABl. 2001, L 12, S. 1) aufhebt und ersetzt, die ihrerseits das Übereinkommen vom 27. September 1968 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (ABl. 1972, L 299, S. 32) in der Fassung der aufeinanderfolgenden Übereinkommen über den Beitritt der neuen Mitgliedstaaten zu diesem Übereinkommen (im Folgenden: Brüsseler Übereinkommen) ersetzt hat, die vom Gerichtshof vorgenommene Auslegung der Bestimmungen der letztgenannten Rechtsinstrumente nach ständiger Rechtsprechung auch für die Verordnung Nr. 1215/2012 gilt, soweit die betreffenden Bestimmungen als "gleichwertig" angesehen werden können (Urteil vom 29. Juli 2019, Tibor-Trans, C-451/18, EU:C:2019:635, Rn. 23 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Wie der Gerichtshof in seiner Rechtsprechung zu diesen Bestimmungen wiederholt entschieden hat, ist mit dem Ausdruck "Ort, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist" sowohl der Ort der Verwirklichung des Schadenserfolgs als auch der Ort des für den Schaden ursächlichen Geschehens gemeint, so dass der Beklagte nach Wahl des Klägers vor dem Gericht eines dieser beiden Orte verklagt werden kann (Urteile vom 16. Juli 2009, Zuid-Chemie, C-189/08, EU:C:2009:475, Rn. 23, sowie vom 29. Juli 2019, Tibor-Trans, C-451/18, EU:C:2019:635, Rn. 25 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Folglich kann dieser Begriff nicht so ausgelegt werden, dass er den Ort einschließt, an dem der Geschädigte einen Vermögensschaden in der Folge eines in einem anderen Vertragsstaat entstandenen und dort von ihm erlittenen Erstschadens erlitten zu haben behauptet (Urteile vom 19. September 1995, Marinari, C-364/93, EU:C:1995:289, Rn. 14 und 15, sowie vom 29. Juli 2019, Tibor-Trans, C-451/18, EU:C:2019:635, Rn. 28 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Ferner hat der Gerichtshof entschieden, dass spätere nachteilige Folgen keine Zuständigkeitszuweisung auf der Grundlage von Art. 7 Nr. 2 der Verordnung Nr. 1215/2012 begründen können (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 29. Juli 2019, Tibor-Trans, C-451/18, EU:C:2019:635, Rn. 27 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Die Gerichte dieses Mitgliedstaats dürften den leichtesten Zugang zu den zur Durchführung dieser Bewertungen erforderlichen Beweismitteln haben (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 29. Juli 2019, Tibor-Trans, C-451/18, EU:C:2019:635, Rn. 34).

    Der Ort der Verwirklichung des Schadenserfolgs ist somit gemäß der Rom-II-Verordnung der Ort, an dem ein solches Produkt gekauft wird (vgl. entsprechend Urteil vom 29. Juli 2019, Tibor-Trans, C-451/18, EU:C:2019:635, Rn. 35).

  • EuGH, 06.10.2021 - C-882/19

    Das Opfer einer von einer Muttergesellschaft begangenen Zuwiderhandlung gegen das

    Außerdem ergibt sich aus der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs zu Art. 7 Nr. 2 dieser Verordnung, dass die Wendung "Ort, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist" in dieser Bestimmung sowohl den Ort der Verwirklichung des Schadenserfolgs als auch den Ort des für diesen Schaden ursächlichen Geschehens erfasst, so dass der Beklagte nach Wahl des Klägers vor dem Gericht eines dieser beiden Orte verklagt werden kann (Urteil vom 29. Juli 2019, Tibor-Trans, C-451/18, EU:C:2019:635, Rn. 24 und 25 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Wenn sich der von dem wettbewerbswidrigen Verhalten betroffene Markt in dem Mitgliedstaat befindet, in dessen Hoheitsgebiet der behauptete Schaden entstanden sein soll, so liegt der Ort der Verwirklichung des Schadenserfolgs für die Zwecke der Anwendung von Art. 7 Nr. 2 der Verordnung Nr. 1215/2012 in diesem Mitgliedstaat (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 29. Juli 2019, Tibor-Trans, C-451/18, EU:C:2019:635, Rn. 30, 31 und 33).

  • EuGH, 24.11.2020 - C-59/19

    Die Plattform Booking.com kann von einem Hotel, das sie nutzt, grundsätzlich vor

    Das nach Art. 7 Nr. 2 der Verordnung Nr. 1215/2012 zuständige Gericht - unter den Umständen des Ausgangsverfahrens das des Marktes, der von dem geltend gemachten wettbewerbswidrigen Verhalten beeinträchtigt wird - ist nämlich am besten in der Lage, über die Hauptfrage der Begründetheit dieses Vorwurfs zu entscheiden, insbesondere im Hinblick auf die Erhebung und Würdigung der entsprechenden Beweise (vgl. entsprechend Urteile vom 29. Juli 2019, Tibor-Trans, C-451/18, EU:C:2019:635, Rn. 34, und vom 9. Juli 2020, Verein für Konsumenteninformation, C-343/19, EU:C:2020:534, Rn. 38).
  • Generalanwalt beim EuGH, 08.02.2024 - C-425/22

    MOL - Ersuchen um Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen -

    Zwar hat der Gerichtshof, wie die Klägerin ausführt, im Urteil Tibor-Trans (das ebenfalls das im Beschluss der Kommission festgestellte kollusive Verhalten betraf) den Sachverhalt anders beurteilt als den des Urteils Dumez.

    Die Besonderheit des Sachverhalts im Urteil Tibor-Trans bestand darin, dass die Klägerin dort als Endnutzerin der Lastkraftwagen die Fahrzeuge nicht unmittelbar von der Beklagten, sondern über einen Vertragshändler gekauft hatte.

    Für die Zwecke der vorliegenden Rechtssache genügt der Hinweis, dass sich einerseits aus dem Urteil Tibor-Trans ableiten lassen könnte, dass der Ort der Verwirklichung des Schadenserfolgs der von dem in Rede stehenden wettbewerbswidrigen Verhalten betroffene Markt ist (ohne nähere Konkretisierung)(28).

    Wie bereits erwähnt, hat der Gerichtshof im Urteil Tibor-Trans entschieden, dass ein solcher Schaden für die Zwecke der Anwendung von Art. 7 Nr. 2 der Verordnung Nr. 1215/2012 als unmittelbarer Schaden anzusehen ist(39).

    4 Urteile vom 15. Juli 2021, Volvo u. a. (C-30/20, EU:C:2021:604, im Folgenden: Urteil Volvo), und vom 29. Juli 2019, Tibor-Trans (C-451/18, EU:C:2019:635, im Folgenden: Urteil Tibor-Trans).

    16 Vgl. Urteile vom 19. September 1995, Marinari (C-364/93, EU:C:1995:289, Rn. 14 und 15), vom 10. Juni 2004, Kronhofer (C-168/02, EU:C:2004:364, Rn. 19 bis 21), oder Tibor-Trans, Rn. 28 und 29 sowie die dort angeführte Rechtsprechung.

    Vgl. Urteil BMA Nederland, Rn. 35, in dem das Urteil Dumez entsprechend herangezogen wurde, oder die Urteile Tibor-Trans, Rn. 29 bis 31, und vom 9. Juli 2020, Verein für Konsumenteninformation, (C-343/19, EU:C:2020:534, Rn. 27 bis 31), in denen die dort in Rede stehenden Sachverhalte anders beurteilt wurden als der Sachverhalt im Urteil Dumez.

    21 Urteil Tibor-Trans, Rn. 12 bis 15 und 29 bis 31.

    Diese Entwicklung begann mit dem Urteil flyLAL, Rn. 40, und wurde in den Urteilen Tibor-Trans, Rn. 33, und vom 24. November 2020, Wikingerhof (C-59/19, EU:C:2020:950, Rn. 37), fortgeführt.

    28 Urteil Tibor-Trans, Rn. 32 und 33, unter Bezugnahme auf das Urteil flyLAL, in dem der betroffene Markt jedoch dem litauischen Markt entsprach (genauer gesagt, dem Markt für Flüge vom und zum Flughafen Vilnius, Urteil flyLAL, Rn. 38 bis 40).

    39 Urteil Tibor-Trans, Rn. 30 und 31. Siehe oben, Nr. 36.

    67 Urteil Volvo, Rn. 42; vgl. auch Urteile flyLAL, Rn. 40, und Tibor-Trans, Rn. 34.

  • OLG Düsseldorf, 13.03.2024 - U (Kart) 2/23
    bb) Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zu dem mit Art. 5 Abs. 3 LugÜ gleichlautenden Art. 7 Nr. 2 Brüssel Ia-VO (und zu dessen Vorgängerregelung) ist mit dem Ort, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist (oder einzutreten droht), sowohl der Ort der Verwirklichung des Schadenserfolgs als auch der Ort des für den Schaden ursächlichen Geschehens gemeint, so dass der Beklagte nach Wahl des Klägers vor dem Gericht eines dieser beiden Orte verklagt werden kann (vgl. EuGH 15.07.2021 - C-30/20, juris Rn. 29 - Volvo; 29.07.2019 - C-451/18, juris Rn. 25 - Tibor Trans; 05.07.2018 - C-27/17, juris Rn. 28 - Lithuanian Airlines; 21.05.2015 - C-352/13, juris 38 - CDC Hydrogen Peroxide).

    Dabei befindet sich der Ort der Verwirklichung des Schadenserfolgs dort, wo ein sich unmittelbar aus dem kausalen Ereignis ergebender Erstschaden eintritt, während Vermögensschäden, die erst infolge eines in einem anderen Vertragsstaat entstandenen und dort erlittenen Erstschadens eintreten, keine Zuständigkeit begründen (vgl. EuGH 29.07.2019 - C-451/18, juris Rn. 27 f. - Tibor Trans; 05.07.2018 - C-27/17, juris Rn. 32 - Lithuanian Airlines).

    Wird der Beklagte auf Schadenersatz in Höhe von Mehrkosten wegen kartellbedingt überhöhter Preise oder auf Schadenersatz in Höhe entgangener Einnahmen wegen kartellbedingter Absatzeinbußen in Anspruch genommen, handelt es sich um einen unmittelbaren Erstschaden, der grundsätzlich die Zuständigkeit der Gerichte des Mitgliedstaats begründen kann, in dessen Hoheitsgebiet sich sein Erfolg verwirklicht hat (vgl. EuGH 29.07.2019 - C-451/18, juris Rn. 31 - Tibor Trans; 05.07.2018 - C-27/17, juris Rn. 36 - Lithuanian Airlines).

    Wenn sich der von der Kartellabsprache betroffene Markt in dem Mitgliedstaat befindet, in dessen Hoheitsgebiet der behauptete Schaden entstanden sein soll, so liegt der Ort der Verwirklichung des Schadenserfolgs für die Zwecke der Anwendung von Art. 7 Nr. 2 Brüssel Ia-VO in diesem Mitgliedstaat; erstreckt sich eine Kartellabsprache auf den gesamten Binnenmarkt, kann der Ort der Verwirklichung des Schadenserfolgs dementsprechend in jedem Mitgliedstaat liegen, in dem ein Schaden entstanden sein soll (vgl. EuGH 15.07.2021 - C-30/20, juris Rn. 31 - Volvo; 29.07.2019 - C-451/18, juris Rn. 32 f. - Tibor Trans; 05.07.2018 - C-27/17 Rn. 40 - Lithuanian Airlines).

    Dies steht mit den in Erwägungsgrund 7 der Rom II-VO über das auf außervertragliche Schuldverhältnisse anwendbare Recht vorgesehenen Kohärenzanforderungen in Einklang, da nach Art. 6 Abs. 3 lit. a Rom II-VO auf außervertragliche Schuldverhältnisse aus einem den Wettbewerb einschränkenden Verhalten das Recht des Staates anzuwenden ist, dessen Markt beeinträchtigt ist oder wahrscheinlich beeinträchtigt wird (vgl. EuGH 15.07.2021 - C-30/20, juris Rn. 32 - Volvo; 29.07.2019 - C-451/18, juris Rn. 35 - Tibor Trans; 05.07.2018 - C-27/17 Rn. 41 - Lithuanian Airlines).

    Denn dem beklagten Kartellmitglied kann nicht unbekannt sein, dass in dem von den Kartellpraktiken betroffenen Markt Abnehmer der kartellbetroffenen Leistungen ansässig sind, und der Ort, an dem der Geschädigte seinen Sitz hat, bietet alle Garantien für die sachgerechte Gestaltung eines etwaigen Prozesses (vgl. EuGH 15.07.2021 - C-30/20, juris Rn. 42 - Volvo; 24.11.2020 - C-59/19, juris Rn. 28, 37 - Wikingerhof/Booking.com; 29.07.2019 - C-451/18, juris Rn. 34 - Tibor Trans; 05.07.2018 - C-27/17, juris Rn. 40 - Lithuanian Airlines; 21.05.2015 - C-352/13, juris 39, 53 - CDC Hydrogen Peroxide).

  • EuGH, 15.07.2021 - C-30/20

    Kartellabsprachen über die Verkaufspreise von Lkw: Der Gerichtshof erläutert,

    Weiter weist das vorlegende Gericht konkret im Hinblick auf das von der Kommission in ihrem Beschluss vom 19. Juli 2016 mit einer Sanktion belegte Lkw-Kartell darauf hin, dass der Gerichtshof im Urteil vom 29. Juli 2019, Tibor-Trans (C-451/18, EU:C:2019:635, Rn. 33), entschieden habe, dass, wenn sich der von dem wettbewerbswidrigen Verhalten betroffene Markt in demjenigen Mitgliedstaat befinde, in dessen Hoheitsgebiet der behauptete Schaden entstanden sein solle, für die Zwecke der Anwendung von Art. 7 Nr. 2 der Verordnung Nr. 1215/2012 davon auszugehen sei, dass der Ort der Verwirklichung des Schadenserfolgs in diesem Mitgliedstaat liege.

    Einleitend ist darauf hinzuweisen, dass, da die Verordnung Nr. 1215/2012 die Verordnung Nr. 44/2001 aufhebt und ersetzt, die ihrerseits das Übereinkommen vom 27. September 1968 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen in der Fassung der aufeinanderfolgenden Übereinkommen über den Beitritt der neuen Mitgliedstaaten zu diesem Übereinkommen ersetzt hat, die vom Gerichtshof vorgenommene Auslegung der Bestimmungen der letztgenannten Rechtsinstrumente auch für die Verordnung Nr. 1215/2012 gilt, soweit die betreffenden Bestimmungen als "gleichwertig" angesehen werden können (vgl. Urteil vom 29. Juli 2019, Tibor-Trans, C-451/18, EU:C:2019:635" Rn. 23 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Dies ist in Bezug auf Art. 5 Nr. 3 der Verordnung Nr. 44/2001 und Art. 7 Nr. 2 der Verordnung Nr. 1215/2012 zu bejahen, zu denen der Gerichtshof wiederholt festgestellt hat, dass mit dem Ausdruck "Ort, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist" im Sinne dieser Bestimmungen sowohl der Ort der Verwirklichung des Schadenserfolgs als auch der Ort des für den Schaden ursächlichen Geschehens gemeint ist, so dass der Beklagte nach Wahl des Klägers vor dem Gericht eines dieser beiden Orte verklagt werden kann (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 29. Juli 2019, Tibor-Trans, C-451/18, EU:C:2019:635" Rn. 25 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Unter diesen Umständen ist davon auszugehen, dass für die Zwecke der Anwendung von Art. 7 Nr. 2 der Verordnung Nr. 1215/2012 der Ort der Verwirklichung des Schadenserfolgs in diesem Markt, zu dem Spanien gehört, liegt (vgl. entsprechend Urteil vom 29. Juli 2019, Tibor-Trans, C-451/18, EU:C:2019:635" Rn. 32 und 33).

    Diese Bestimmung des Ortes der Verwirklichung des Schadenserfolgs steht auch mit den im siebten Erwägungsgrund der Verordnung (EG) Nr. 864/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Juli 2007 über das auf außervertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (Rom II) (ABl. 2007, L 199, S. 40) vorgesehenen Kohärenzanforderungen im Einklang, da nach Art. 6 Abs. 3 Buchst. a dieser Verordnung bei Schadensersatzklagen im Zusammenhang mit einem den Wettbewerb einschränkenden Verhalten das Recht des Staates anzuwenden ist, dessen Markt beeinträchtigt ist oder wahrscheinlich beeinträchtigt wird (Urteil vom 29. Juli 2019, Tibor-Trans, C-451/18, EU:C:2019:635" Rn. 35).

    Fehlt es an einem solchen spezialisierten Gericht, so muss der Ort der Verwirklichung des Schadenserfolgs zur Ermittlung desjenigen Gerichts, das in den Mitgliedstaaten für die Entscheidung über eine Schadensersatzklage wegen nicht mit Art. 101 AEUV vereinbaren Kartellabsprachen zuständig ist, in Einklang mit den Zielen der Nähe und der Vorhersehbarkeit der Zuständigkeitsregeln sowie der geordneten Rechtspflege bestimmt werden, die in den Erwägungsgründen 15 und 16 der Verordnung Nr. 1215/2012 angeführt werden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 29. Juli 2019, Tibor-Trans, C-451/18, EU:C:2019:635" Rn. 34).

  • Generalanwalt beim EuGH, 10.09.2020 - C-59/19

    Wikingerhof - Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum der Freiheit, der Sicherheit

    17 Vgl. u. a. Urteile vom 23. Oktober 2014, flyLAL-Lithuanian Airlines (C-302/13, EU:C:2014:2319, Rn. 23 bis 38), und vom 29. Juli 2019, Tibor-Trans (C-451/18, EU:C:2019:635, Rn. 24).

    Stimmen diese beiden Orte nicht überein, kann der Beklagte somit nach Wahl des Klägers vor dem Gericht eines dieser beiden Orte verklagt werden (vgl. u. a. Urteile vom 30. November 1976, Bier, 21/76, EU:C:1976:166, Rn. 24 und 25, und vom 29. Juli 2019, Tibor-Trans, C-451/18, EU:C:2019:635, Rn. 25 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Hinsichtlich des Ortes der Verwirklichung des Schadenserfolgs neigt die Rechtsprechung des Gerichtshofs dazu, tendenziell auf den Ort des von dem wettbewerbswidrigen Verhalten beeinträchtigten Marktes abzustellen, auf dem der Geschädigte einen Schaden erlitten zu haben behauptet (vgl. Urteile vom 5. Juli 2018, flyLAL-Lithuanian Airlines, C-27/17, EU:C:2018:533, Rn. 37 bis 43, und vom 29. Juli 2019, Tibor-Trans, C-451/18, EU:C:2019:635, Rn. 27 bis 37).

    150 Vgl. entsprechend Urteile vom 23. Oktober 2014, flyLAL-Lithuanian Airlines (C-302/13, EU:C:2014:2319, Rn. 28), vom 21. Mai 2015, CDC Hydrogen Peroxide (C-352/13, EU:C:2015:335, Rn. 34 bis 56), vom 5. Juli 2018, flyLAL-Lithuanian Airlines (C-27/17, EU:C:2018:533, Rn. 51), und vom 29. Juli 2019, Tibor-Trans (C-451/18, EU:C:2019:635, Rn. 22 bis 37).

    159 Vgl. entsprechend Urteil vom 29. Juli 2019, Tibor-Trans (C-451/18, EU:C:2019:635, Rn. 34 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • Generalanwalt beim EuGH, 16.09.2021 - C-251/20

    Gtflix Tv - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in

    Ebenso kam der Gerichtshof in Rn. 33 und 34 seines Urteils vom 29. Juli 2019, Tibor-Trans (C-451/18, EU:C:2019:635), zu dem Schluss, dass die Gerichte der verschiedenen Mitgliedstaaten für die Entscheidung über Klagen auf Schadenersatz wegen einer Zuwiderhandlung nach Art. 101 AEUV als zuständig anzusehen sind, in deren Hoheitsgebiet sich der von der Zuwiderhandlung beeinträchtigte Markt befindet, auf dem dem Geschädigten der Schaden entstanden sein soll.

    16 Urteile vom 16. Januar 2014, Kainz (C-45/13, EU:C:2014:7, Rn. 23), und vom 29. Juli 2019, Tibor-Trans (C-451/18, EU:C:2019:635, Rn. 25).

    98 Urteil vom 29. Juli 2019, Tibor-Trans (C-451/18, EU:C:2019:635, Rn. 33).

    100 Vgl. in diesem Sinne Urteile vom 29. Juli 2019, Tibor-Trans (C-451/18, EU:C:2019:635, Rn. 34), und vom 24. November 2020, Wikingerhof (C-59/19, EU:C:2020:950, Rn. 36 und 37).

    101 Vgl. in diesem Sinne Urteile vom 5. Juli 2018, flyLAL-Lithuanian Airlines (C-27/17, EU:C:2018:533, Rn. 41), vom 29. Juli 2019, Tibor-Trans (C-451/18, EU:C:2019:635, Rn. 35), und vom 9. Juli 2020, Verein für Konsumenteninformation (C-343/19, EU:C:2020:534, Rn. 39).

  • LG Düsseldorf, 21.05.2021 - 38 O 3/21

    LG Düsseldorf erneut: Beschränkung des fliegenden Gerichtsstands in § 14 Abs. 2

    Der von der Bundesregierung im Sommer 2019 vorgelegte Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung des fairen Wettbewerbs sah vor, von diesem Rechtsregime und dem sich aus ihm - im Einklang mit den Kriterien des Art. 6 Abs. 1 Rom II VO zur Ermittlung des anwendbaren Sachrechts - ergebenden allgemeinen Grundsatz, wonach ein Wirtschaftsteilnehmer, der sich wettbewerbswidrig verhält, vernünftigerweise damit rechnen muss, vor den Gerichten des Ortes verklagt zu werden, an dem seine Verhaltensweisen die Regeln eines gesunden Wettbewerbs verfälscht haben (vgl. EuGH, Urteil vom 29. Juli 2019 - C-451/18, Tibor-Trans Fuvarozó és Kereskedelmi Kft. / DAF Trucks NV [Rn. 34 f.]; Urteil vom 9. Juli 2020 - C-343/19, Verein für Konsumenteninformation/VW AG [Rn. 36 ff. und 39]; s.a. Urteil vom 5. September 2019 - C-172/18, AMS Neve Ltd., Barnett Waddingham Trustees, Mark Crabtree ./. Heritage Audio SL, Pedro Rodriguez Arribas [Rn. 47 ff. und 57 ff.]), für das deutsche Wettbewerbsrecht nahezu vollständig abzurücken.
  • EuGH, 22.02.2024 - C-81/23

    FCA Italy und FPT Industrial - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle

    Hierzu hat der Gerichtshof erstens bereits entschieden, dass zu unterscheiden ist zwischen dem sich unmittelbar aus dem kausalen Ereignis ergebenden Erstschaden, dessen Eintrittsort die Zuständigkeit des Gerichts dieses Ortes im Hinblick auf Art. 7 Nr. 2 der Verordnung Nr. 1215/2012 begründen könnte, und den späteren nachteiligen Konsequenzen, die keine Zuständigkeitszuweisung anhand dieser Vorschrift begründen können (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 29. Juli 2019, Tibor-Trans, C-451/18, EU:C:2019:635, Rn. 27 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Der Gerichtshof hat dabei entschieden, dass ein Schaden, der nur die mittelbare Folge des ursprünglich von anderen Rechtssubjekten unmittelbar erlittenen, an einem anderen Ort als dem, an dem anschließend dem mittelbar Betroffenen ein Schaden entstanden ist, eingetretenen Schadens ist, keine gerichtliche Zuständigkeit nach dieser Vorschrift begründen kann (Urteil vom 29. Juli 2019, Tibor-Trans, C-451/18, EU:C:2019:635, Rn. 29 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 20.10.2022 - C-604/20

    ROI Land Investments - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit

  • EuGH, 16.02.2023 - C-312/21

    Schadensersatzklagen wegen Zuwiderhandlungen gegen das Wettbewerbsrecht: Das

  • LG Stuttgart, 17.12.2020 - 30 O 217/17

    Schadenersatz aufgrund des von der Europäischen Kommission festgestellten sog.

  • EuGH, 07.11.2019 - C-213/18

    Guaitoli u.a.

  • EuGH, 02.04.2020 - C-500/18

    Reliantco Investments und Reliantco Investments Limassol Sucursala Bucuresti -

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    LKW-Kartell - Kartellschadensersatzklage des Lastkraftwagenkäufers aufgrund des

  • Generalanwalt beim EuGH, 15.04.2021 - C-882/19

    Nach Ansicht von Generalanwalt Pitruzzella kann ein nationales Gericht eine

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  • LG Dortmund, 10.02.2021 - 8 O 15/18
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  • LG Stuttgart, 19.12.2019 - 30 O 89/18

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  • LG Stuttgart, 17.10.2019 - 30 O 43/17

    Kartellschadensersatzanspruch aufgrund des sog. Lkw-Kartells: Voraussetzungen

  • LG Stuttgart, 10.01.2022 - 53 O 260/21

    Fehlende Aktivlegitimation eines Inkassodienstleisters für eine

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    Schadensersatzanspruch aufgrund des von der Europäischen Kommission

  • OLG Stuttgart, 16.12.2021 - 2 U 4/20

    Lkw-Kartell - Kartellbetroffene Erwerbsvorgänge: Bestreiten mit Nichtwissen

  • OLG Düsseldorf, 15.02.2023 - U (Kart) 6/22
  • LG Stuttgart, 28.11.2019 - 30 O 269/17

    Kartellschadensersatzanspruch aufgrund des sog. Lkw-Kartells: Voraussetzungen

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