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   EuGH, 02.10.2019 - C-93/18 Bajratari gg. Vereinigtes Königreich   

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EuGH, 02.10.2019 - C-93/18 Bajratari gg. Vereinigtes Königreich (https://dejure.org/2019,32100)
EuGH, Entscheidung vom 02.10.2019 - C-93/18 Bajratari gg. Vereinigtes Königreich (https://dejure.org/2019,32100)
EuGH, Entscheidung vom 02. Oktober 2019 - C-93/18 Bajratari gg. Vereinigtes Königreich (https://dejure.org/2019,32100)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Europäischer Gerichtshof

    Bajratari

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Unionsbürgerschaft - Richtlinie 2004/38/EG - Aufenthaltsrecht eines Drittstaatsangehörigen, der Verwandter in aufsteigender Linie von minderjährigen Unionsbürgern ist - Art. 7 Abs. 1 Buchst. b - Voraussetzung ausreichender Existenzmittel - ...

  • Wolters Kluwer

    Vorlage zur Vorabentscheidung â€" Unionsbürgerschaft â€" Richtlinie 2004/38/EG â€" Aufenthaltsrecht eines Drittstaatsangehörigen, der Verwandter in aufsteigender Linie von minderjährigen Unionsbürgern ist â€" Art. 7 Abs. 1 Buchst. b â€" Voraussetzung ausreichender ...

  • doev.de PDF

    Bajratari - Aufenthaltsrecht eines Drittstaatsangehörigen, der Verwandter in aufsteigender Linie von minderjährigen Unionsbürgern ist; ausreichende Existenzmittel

  • Informationsverbund Asyl und Migration

    RL 2004/28 Art. 7 Abs. 1 Bstb. b
    Unionsbürger, Drittstaatsangehörige, freizügigkeitsberechtigt, Aufenthaltskarte, Arbeitserlaubnis, Arbeitsgenehmigung, Beschäftigungserlaubnis, Sicherung des Lebensunterhalts, Schwarzarbeit, illegale Beschäftigung, Einkünfte, Einkommen, ausreichende Existenzmittel, ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Unionsbürgerschaft - Richtlinie 2004/38/EG - Aufenthaltsrecht eines Drittstaatsangehörigen, der Verwandter in aufsteigender Linie von minderjährigen Unionsbürgern ist - Art. 7 Abs. 1 Buchst. b - Voraussetzung ausreichender Existenzmittel - ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges (2)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2020, 142
  • NVwZ 2020, 140
  • FamRZ 2020, 136
  • ECLI:EU:C:2019:809
 
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Wird zitiert von ... (52)Neu Zitiert selbst (10)

  • EuGH, 16.07.2015 - C-218/14

    Ein Drittstaatsangehöriger, der Ehegatte eines Unionsbürgers ist, der in einem

    Auszug aus EuGH, 02.10.2019 - C-93/18
    Somit schließt die Tatsache, dass die Existenzmittel, auf die sich ein minderjähriger Unionsbürger für die Zwecke von Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 2004/38 berufen möchte, aus Mitteln stammen, die von seinem einem Drittstaat angehörenden Elternteil aus der Beschäftigung bezogen werden, der dieser im Aufnahmemitgliedstaat nachgeht, es nicht aus, dass die in dieser Bestimmung genannte Voraussetzung ausreichender Existenzmittel als erfüllt angesehen werden kann (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. Juli 2015, Singh u. a., C-218/14, EU:C:2015:476, Rn. 76).

    Die Beachtung dieses Grundsatzes bedeutet, dass die nationalen Maßnahmen, die bei der Anwendung der in dieser Bestimmung vorgeschriebenen Voraussetzungen und Beschränkungen getroffen werden, zur Erreichung des verfolgten Ziels, nämlich dem Schutz der öffentlichen Finanzen der Mitgliedstaaten (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. Juli 2015, Singh u. a., C-218/14, EU:C:2015:476, Rn. 75 und die dort angeführte Rechtsprechung), geeignet und erforderlich sein müssen (vgl. in diesem Sinne in Bezug auf die Instrumente des Unionsrechts vor der Richtlinie 2004/38 Urteil vom 23. März 2006, Kommission/Belgien, C-408/03, EU:C:2006:192, Rn. 39 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Insbesondere wird nach Art. 14 Abs. 2 der Richtlinie 2004/38 das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich gemäß Art. 7 dieser Richtlinie im Hoheitsgebiet des Aufnahmemitgliedstaats aufzuhalten, nur aufrechterhalten, wenn diese Unionsbürger und ihre Familienangehörigen die in dieser Bestimmung genannten Voraussetzungen erfüllen (Urteil vom 16. Juli 2015, Singh u. a., C-218/14, EU:C:2015:476, Rn. 57).

  • EuGH, 13.09.2016 - C-304/14

    CS - Vorlage zur Vorabentscheidung - Unionsbürgerschaft - Art. 20 AEUV -

    Auszug aus EuGH, 02.10.2019 - C-93/18
    Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass der Begriff "öffentliche Ordnung" als Rechtfertigung für eine Abweichung vom Aufenthaltsrecht der Unionsbürger oder ihrer Familienangehörigen eng auszulegen ist, so dass seine Tragweite nicht ohne Kontrolle durch die Organe der Union einseitig von den Mitgliedstaaten bestimmt werden darf (Urteil vom 13. September 2016, CS, C-304/14, EU:C:2016:674, Rn. 37 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    So hat der Gerichtshof entschieden, dass der Begriff "öffentliche Ordnung" jedenfalls voraussetzt, dass außer der Störung der sozialen Ordnung, die jeder Gesetzesverstoß darstellt, eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr vorliegt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt (Urteil vom 13. September 2016, CS, C-304/14, EU:C:2016:674, Rn. 38).

  • EuGH, 30.06.2016 - C-115/15

    NA - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 20 und 21 AEUV - Richtlinie 2004/38/EG

    Auszug aus EuGH, 02.10.2019 - C-93/18
    Es ist jedoch auch darauf hinzuweisen, dass das nach Art. 21 AEUV verliehene Recht, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten aufzuhalten, jedem Unionsbürger "vorbehaltlich der in den Verträgen und in den Durchführungsvorschriften vorgesehenen Beschränkungen und Bedingungen" gewährt wird (Urteil vom 30. Juni 2016, NA, C-115/15, EU:C:2016:487, Rn. 75).

    Bei diesen Beschränkungen und Bedingungen handelt es sich insbesondere um die in Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2004/38 genannten; zu ihnen gehören nach Art. 7 Abs. 1 Buchst. b u. a. ausreichende Existenzmittel, um während des Aufenthalts keine Sozialhilfeleistungen des Aufnahmemitgliedstaats in Anspruch nehmen zu müssen, und ein umfassender Krankenversicherungsschutz (Urteil vom 30. Juni 2016, NA, C-115/15, EU:C:2016:487, Rn. 76).

  • EuGH, 13.09.2016 - C-165/14

    Das Unionsrecht gestattet es nicht, einem für einen minderjährigen Unionsbürger

    Auszug aus EuGH, 02.10.2019 - C-93/18
    Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof in Bezug auf Unionsbürger, die - wie die ersten beiden Kinder von Frau Bajratari - im Aufnahmemitgliedstaat geboren wurden und nie von ihrem Recht auf Freizügigkeit Gebrauch gemacht haben, entschieden hat, dass sich diese Unionsbürger auf Art. 21 Abs. 1 AEUV und die zu seiner Durchführung erlassenen Vorschriften berufen können (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 13. September 2016, Rendón Marín, C-165/14, EU:C:2016:675, Rn. 42 und 43 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Insbesondere in Bezug auf die in Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 2004/38 genannte Voraussetzung ausreichender Existenzmittel hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass dem Unionsbürger zwar ausreichende Existenzmittel zur Verfügung stehen müssen, das Unionsrecht in Bezug auf die Herkunft der Mittel jedoch keine Anforderungen enthält, so dass sie auch von einem Drittstaatsangehörigen, der Elternteil der betreffenden minderjährigen Unionsbürger ist, stammen können (Urteil vom 13. September 2016, Rendón Marín, C-165/14, EU:C:2016:675, Rn. 48 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 18.12.2014 - C-202/13

    Das Vereinigte Königreich darf das Recht eines Drittstaatsangehörigen auf

    Auszug aus EuGH, 02.10.2019 - C-93/18
    Überdies liefe eine Auslegung der Voraussetzung ausreichender Existenzmittel, wie sie in Rn. 42 des vorliegenden Urteils erwähnt wird, dem von der Richtlinie 2004/38 verfolgten Ziel zuwider, nämlich, wie sich aus ständiger Rechtsprechung ergibt, die Ausübung des elementaren und individuellen Rechts, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, das den Unionsbürgern unmittelbar aus Art. 21 Abs. 1 AEUV erwächst, zu erleichtern und dieses Recht zu verstärken (Urteil vom 18. Dezember 2014, McCarthy u. a., C-202/13, EU:C:2014:2450, Rn. 31 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 23.03.2006 - C-408/03

    Kommission / Belgien - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Verstoß gegen

    Auszug aus EuGH, 02.10.2019 - C-93/18
    Die Beachtung dieses Grundsatzes bedeutet, dass die nationalen Maßnahmen, die bei der Anwendung der in dieser Bestimmung vorgeschriebenen Voraussetzungen und Beschränkungen getroffen werden, zur Erreichung des verfolgten Ziels, nämlich dem Schutz der öffentlichen Finanzen der Mitgliedstaaten (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. Juli 2015, Singh u. a., C-218/14, EU:C:2015:476, Rn. 75 und die dort angeführte Rechtsprechung), geeignet und erforderlich sein müssen (vgl. in diesem Sinne in Bezug auf die Instrumente des Unionsrechts vor der Richtlinie 2004/38 Urteil vom 23. März 2006, Kommission/Belgien, C-408/03, EU:C:2006:192, Rn. 39 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 19.10.2004 - C-200/02

    EIN MÄDCHEN IM KLEINKINDALTER, DAS DIE STAATSANGEHÖRIGKEIT EINES MITGLIEDSTAATS

    Auszug aus EuGH, 02.10.2019 - C-93/18
    Das vorlegende Gericht weist darauf hin, dass der Gerichtshof bereits entschieden habe, dass das in Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 2004/38 aufgestellte Erfordernis, dem zufolge ein Unionsbürger über ausreichende Mittel verfügen müsse, erfüllt sei, wenn dem Unionsbürger diese Mittel zur Verfügung stünden, und dass keine Anforderung im Hinblick auf die Herkunft dieser Mittel bestehe (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 19. Oktober 2004, Zhu und Chen, C-200/02, EU:C:2004:639, Rn. 30, sowie vom 10. Oktober 2013, Alokpa und Moudoulou, C-86/12, EU:C:2013:645, Rn. 27).
  • EuGH, 27.06.2019 - C-348/18

    Azienda Agricola Barausse Antonio e Gabriele

    Auszug aus EuGH, 02.10.2019 - C-93/18
    Der Gerichtshof kann die Beantwortung einer Vorlagefrage eines nationalen Gerichts nur ablehnen, wenn die erbetene Auslegung des Unionsrechts offensichtlich in keinem Zusammenhang mit der Realität oder dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits steht, wenn das Problem hypothetischer Natur ist oder wenn der Gerichtshof nicht über die tatsächlichen und rechtlichen Angaben verfügt, die für eine zweckdienliche Beantwortung der ihm vorgelegten Fragen erforderlich sind (Urteil vom 27. Juni 2019, Azienda Agricola Barausse Antonio e Gabriele, C-348/18, EU:C:2019:545, Rn. 26 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 19.09.2013 - C-140/12

    Brey - Freizügigkeit - Unionsbürgerschaft - Richtlinie 2004/38/EG - Recht auf

    Auszug aus EuGH, 02.10.2019 - C-93/18
    Da das Recht auf Freizügigkeit als ein grundlegendes Prinzip des Unionsrechts die Grundregel darstellt, sind außerdem, wie aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs hervorgeht, die in Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 2004/38 festgelegten Voraussetzungen unter Einhaltung der vom Unionsrecht gezogenen Grenzen und des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit auszulegen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 19. September 2013, Brey, C-140/12, EU:C:2013:565, Rn. 70 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 10.10.2013 - C-86/12

    Alokpa und Moudoulou - Unionsbürgerschaft - Art. 20 AEUV und 21 AEUV - Richtlinie

    Auszug aus EuGH, 02.10.2019 - C-93/18
    Das vorlegende Gericht weist darauf hin, dass der Gerichtshof bereits entschieden habe, dass das in Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 2004/38 aufgestellte Erfordernis, dem zufolge ein Unionsbürger über ausreichende Mittel verfügen müsse, erfüllt sei, wenn dem Unionsbürger diese Mittel zur Verfügung stünden, und dass keine Anforderung im Hinblick auf die Herkunft dieser Mittel bestehe (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 19. Oktober 2004, Zhu und Chen, C-200/02, EU:C:2004:639, Rn. 30, sowie vom 10. Oktober 2013, Alokpa und Moudoulou, C-86/12, EU:C:2013:645, Rn. 27).
  • BVerwG, 23.09.2020 - 1 C 27.19

    Drittstaatsangehöriger Elternteil kann Aufenthaltsrecht nach Art. 21 AEUV nur von

    Dabei kommt es nicht auf die Herkunft der Existenzmittel an (EuGH, Urteile vom 19. Oktober 2004 - C-200/02, Zhu und Chen - Rn. 30, sowie vom 10. Oktober 2013 - C-86/12, Alokpa - Rn. 27); die Mittel können auch aus einer illegalen Beschäftigung stammen (EuGH, Urteil vom 2. Oktober 2019 - C-93/18 [ECLI:EU:C:2019:809] - Rn. 48).
  • BVerwG, 21.04.2022 - 1 C 10.21

    Grundsätzlich kein Abschiebungsschutz bei Existenzsicherung für absehbare Zeit

    Zu den im vorstehenden Sinne zumutbaren Arbeiten zählen auch Tätigkeiten, für die es keine Nachfrage auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt gibt, die nicht überkommenen Berufsbildern entsprechen und die nur zeitweise, etwa zur Deckung eines kurzfristigen Bedarfs ausgeübt werden können, selbst wenn diese im Bereich der sogenannten "Schatten- oder Nischenwirtschaft" angesiedelt sind (BVerwG, Beschlüsse vom 9. Januar 1998 - 9 B 1130.97 - juris Rn. 5 und vom 17. Mai 2006 - 1 B 100.05 - Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 328 Rn. 11; vgl. in anderem Zusammenhang ferner EuGH, Urteil vom 2. Oktober 2019 - C-93/18 [ECLI:EU:C:2019:809], Bajratari - Rn. 48; BVerwG, Urteil vom 23. September 2020 - 1 C 27.19 - Buchholz 451.902 Europ.
  • EuGH, 14.12.2021 - C-490/20

    Minderjähriges Kind, das Unionsbürger ist und dessen vom Aufnahmemitgliedstaat

    Auf diese Bestimmung und die zu ihrer Durchführung erlassenen Vorschriften können sich auch die Unionsbürger berufen, die im Aufnahmemitgliedstaat ihrer Eltern geboren wurden und nie von ihrem Recht auf Freizügigkeit Gebrauch gemacht haben (Urteil vom 2. Oktober 2019, Bajratari, C-93/18, EU:C:2019:809, Rn. 26 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • VGH Baden-Württemberg, 22.02.2023 - A 11 S 1329/20

    Zur Rückkehrsituation eines leistungsfähigen erwachsenen Mannes in Afghanistan

    Zu den im vorstehenden Sinne zumutbaren Arbeiten zählen auch Tätigkeiten, für die es keine Nachfrage auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt gibt, die nicht überkommenen Berufsbildern entsprechen und die nur zeitweise, etwa zur Deckung eines kurzfristigen Bedarfs ausgeübt werden können, selbst wenn diese im Bereich der sogenannten "Schatten- oder Nischenwirtschaft" angesiedelt sind (BVerwG, Urteil vom 21.04.2022 - 1 C 10.21 - juris Rn. 17 sowie Beschlüsse vom 17.05.2006 - 1 B 100.05 - juris Rn. 11 und vom 09.01.1998 - 9 B 1130.97 - juris Rn. 5; vgl. in anderem Zusammenhang ferner EuGH, Urteil vom 02.10.2019 - C-93/18 - Rn. 48; BVerwG, Urteil vom 23.09.2020 - 1 C 27.19 - juris Rn. 32).
  • BVerwG, 17.01.2022 - 1 B 66.21

    Beurteilung eines ernsthaften Risikos einer unmenschlichen oder erniedrigenden

    In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist allerdings geklärt, dass das wirtschaftliche Existenzminimum immer dann gesichert ist, wenn erwerbsfähige Personen durch eigene, notfalls auch wenig attraktive und ihrer Vorbildung nicht entsprechende Arbeit, die grundsätzlich zumutbar ist, oder durch Zuwendungen von dritter Seite jedenfalls nach Überwindung von Anfangsschwierigkeiten das zu ihrem Lebensunterhalt unbedingt Notwendige erlangen können, wobei zu den im vorstehenden Sinne zumutbaren Arbeiten auch Tätigkeiten zählen, für die es keine Nachfrage auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt gibt, die nicht überkommenen Berufsbildern entsprechen und die nur zeitweise, etwa zur Deckung eines kurzfristigen Bedarfs, beispielsweise während der Touristensaison, ausgeübt werden können, selbst wenn diese im Bereich der sogenannten "Schatten- oder Nischenwirtschaft" angesiedelt sind (BVerwG, Beschlüsse vom 9. Januar 1998 - 9 B 1130.97 - juris Rn. 5 und vom 17. Mai 2006 - 1 B 100.05 - Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 328 Rn. 11; vgl. in anderem Zusammenhang ferner EuGH, Urteil vom 2. Oktober 2019 - C-93/18 [ECLI:EU:C:2019:809], Bajratari - Rn. 48; BVerwG, Urteil vom 23. September 2020 - 1 C 27.19 - Buchholz 451.902 Europ.
  • EuGH, 15.07.2021 - C-535/19

    Der Gerichtshof bestätigt das Recht wirtschaftlich nicht aktiver Unionsbürger,

    Nach Art. 14 Abs. 2 der Richtlinie 2004/38 bleibt das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich gemäß Art. 7 dieser Richtlinie im Hoheitsgebiet des Aufnahmemitgliedstaats aufzuhalten, bestehen, solange die Unionsbürger und ihre Familienangehörigen die in dieser Bestimmung genannten Voraussetzungen erfüllen (Urteil vom 2. Oktober 2019, Bajratari, C-93/18, EU:C:2019:809, Rn. 40).
  • EuGH, 17.12.2020 - C-398/19

    Ein Unionsbürger darf nur in Abstimmung mit dem Mitgliedstaat, dessen

    Folglich hat eine Person, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzt und sich in einem anderen Mitgliedstaat aufhält, als Unionsbürger das Recht, sich auf Art. 21 Abs. 1 AEUV zu berufen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 19. Oktober 2004, Zhu und Chen, C-200/02, EU:C:2004:639, Rn. 26, und vom 2. Oktober 2019, Bajratari, C-93/18, EU:C:2019:809, Rn. 26 und die dort angeführte Rechtsprechung), und fällt in den Anwendungsbereich der Verträge im Sinne von Art. 18 AEUV, der den Grundsatz des Verbots der Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit enthält (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 6. September 2016, Petruhhin, C-182/15, EU:C:2016:630, Rn. 31 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 13. November 2018, Raugevicius, C-247/17, EU:C:2018:898, Rn. 27).
  • EuGH, 02.09.2021 - C-930/19

    Nach Ansicht des Gerichtshofs befindet sich ein Drittstaatsangehöriger, der Opfer

    Was die Ziele der Richtlinien 2004/38 und 2003/86 betrifft, lässt sich den Erwägungsgründen 3 und 4 der Richtlinie 2004/38 entnehmen, dass diese die Ausübung des elementaren und persönlichen Rechts, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, das den Unionsbürgern unmittelbar aus Art. 21 Abs. 1 AEUV erwächst, erleichtern und dieses Grundrecht stärken soll (Urteil vom 2. Oktober 2019, Bajratari, C-93/18, EU:C:2019:809, Rn. 47 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • VG Ansbach, 25.03.2024 - AN 17 S 24.50193

    Abschiebungsdrohung nach Portugal für in Portugal anerkannte Schutzberechtigte

    Dabei ist es dem Betroffenen auch zumutbar, eine wenig attraktive und seiner Vorbildung nicht entsprechende Arbeit auszuüben, für die es keine Nachfrage auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt gibt, die nicht überkommenen Berufsbildern entspricht und die nur zeitweise, etwa zur Deckung eines kurzfristigen Bedarfs, beispielsweise während der Touristensaison, ausgeübt werden kann, selbst wenn es sich um Tätigkeiten in der sog. Schatten- oder Nischenwirtschaft handelt (BVerwG, B.v. 27.1.2022 - 1 B 93/21 - juris Rn. 25; U.v. 23.9.2020 - 1 C 27/19 - juris Rn 32; EuGH, U.v. 2.10.2019 - C-93/18 - juris Rn. 48; BayVGH, B.v. 27.9.2023 - 24 B 22.30953 - juris Rn. 38 mit Verweis auf BVerwG, B.v. 17.1.2022 - 1 B 66.21 - juris Rn. 29).
  • BVerwG, 28.03.2022 - 1 B 9.22

    Behandlung von internationalen Schutz beantragenden Personen in Italien;

    In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist allerdings geklärt, dass das wirtschaftliche Existenzminimum immer dann gesichert ist, wenn erwerbsfähige Personen durch eigene, notfalls auch wenig attraktive und ihrer Vorbildung nicht entsprechende Arbeit, die grundsätzlich zumutbar ist, oder durch Zuwendungen von dritter Seite jedenfalls nach Überwindung von Anfangsschwierigkeiten das zu ihrem Lebensunterhalt unbedingt Notwendige erlangen können, wobei zu den im vorstehenden Sinne zumutbaren Arbeiten auch Tätigkeiten zählen, für die es keine Nachfrage auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt gibt, die nicht überkommenen Berufsbildern entsprechen und die nur zeitweise, etwa zur Deckung eines kurzfristigen Bedarfs, beispielsweise während der Touristensaison, ausgeübt werden können, selbst wenn diese im Bereich der sogenannten "Schatten- oder Nischenwirtschaft" angesiedelt sind (BVerwG, Beschlüsse vom 9. Januar 1998 - 9 B 1130.97 - juris Rn. 5 und vom 17. Mai 2006 - 1 B 100.05 - Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 328 Rn. 11; vgl. in anderem Zusammenhang ferner EuGH, Urteil vom 2. Oktober 2019 - C-93/18 [ECLI:EU:C:2019:809], Bajratari - Rn. 48; BVerwG, Urteil vom 23. September 2020 - 1 C 27.19 - Buchholz 451.902 Europ.
  • BVerwG, 19.01.2022 - 1 B 83.21

    Unbegründete Nichtzulassungsbeschwerde zur Existenzsicherung für anerkannte

  • Generalanwalt beim EuGH, 21.11.2019 - C-836/18

    Subdelegación del Gobierno en Ciudad Real - Vorlage zur Vorabentscheidung -

  • Generalanwalt beim EuGH, 15.04.2021 - C-490/20

    Bei der Frage der Anerkennung der Abstammung eines Kindes eines

  • EuGH, 27.02.2020 - C-836/18

    Subdelegación del Gobierno en Ciudad Real

  • BVerwG, 27.01.2022 - 1 B 93.21

    Beurteilung eines ernsthaften Risikos einer unmenschlichen oder erniedrigenden

  • BVerwG, 07.03.2022 - 1 B 21.22

    Beurteilung eines ernsthaften Risikos einer unmenschlichen oder erniedrigenden

  • Generalanwalt beim EuGH, 16.12.2021 - C-411/20

    Familienkasse Niedersachsen-Bremen - Vorlage zur Vorabentscheidung -

  • VG Ansbach, 23.02.2024 - AN 17 S 23.50064

    Erfolgloser Eilantrag, Abschiebungsandrohung nach Griechenland, Fall des § 29

  • BVerwG, 07.03.2022 - 1 B 16.22

    Antrag auf Zulassung der Revision wegen eines Verfahrensmangels; Darlegung eines

  • BVerwG, 27.01.2022 - 1 B 92.21

    Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision; Darlegung eines Verstoßes gegen

  • BVerwG, 27.01.2022 - 1 B 8.22

    Drohen eines ernsthaften Risikos einer unmenschlichen oder erniedrigenden

  • BVerwG, 20.01.2022 - 1 B 87.21

    Beweiswürdigung des Gerichts zur Beurteilung eines ernsthaften Risikos einer

  • BVerwG, 27.01.2022 - 1 B 89.21

    Beurteilung eines ernsthaften Risikos einer unmenschlichen oder erniedrigenden

  • BVerwG, 27.01.2022 - 1 B 99.21

    Darlegung eines Verstoßes gegen den Überzeugungsgrundsatz und die

  • BVerwG, 27.01.2022 - 1 B 91.21

    Antrag auf Zulassung der Revision wegen eines Verfahrensmangels; Darlegung eines

  • BVerwG, 19.01.2022 - 1 B 84.21

    Beweiswürdigung des Gerichts zur Beurteilung eines ernsthaften Risikos einer

  • BVerwG, 27.01.2022 - 1 B 3.22

    Feststellung und Bewertung der Erkenntnislage als Teil der dem materiellen Recht

  • BVerwG, 27.01.2022 - 1 B 10.22

    Feststellung und Bewertung der Erkenntnislage als Teil der dem materiellen Recht

  • BVerwG, 20.01.2022 - 1 B 5.22

    Beweiswürdigung des Gerichts zur Beurteilung eines ernsthaften Risikos einer

  • BVerwG, 09.03.2022 - 1 B 24.22

    Beurteilung eines ernsthaften Risikos einer unmenschlichen oder erniedrigenden

  • BVerwG, 10.02.2022 - 1 B 19.22

    Darlegung eines Verstoßes gegen den Überzeugungsgrundsatz und die

  • BVerwG, 27.01.2022 - 1 B 86.21

    Darlegung eines Verstoßes gegen den Überzeugungsgrundsatz und die

  • BVerwG, 21.01.2022 - 1 B 90.21

    Beurteilung eines ernsthaften Risikos einer unmenschlichen oder erniedrigenden

  • BVerwG, 08.02.2022 - 1 B 15.22

    Beurteilung eines ernsthaften Risikos einer unmenschlichen oder erniedrigenden

  • BVerwG, 27.01.2022 - 1 B 2.22

    Feststellung und Bewertung der Erkenntnislage als Teil der dem materiellen Recht

  • BVerwG, 27.01.2022 - 1 B 6.22

    Darlegung eines Verstoßes gegen den Überzeugungsgrundsatz und die

  • BVerwG, 27.01.2022 - 1 B 88.21

    Beurteilung eines ernsthaften Risikos einer unmenschlichen oder erniedrigenden

  • OVG Sachsen, 07.09.2022 - 5 A 153/17

    Syrien: Dublin Bulgarien: Keine systemischen Mängel für Dublin-Rückkehrer

  • VG Ansbach, 08.12.2023 - AN 17 K 19.50870

    Junger, lediger und gesunder Mann, Gleichbehandlung von aus dem Ausland

  • BVerwG, 20.01.2022 - 1 B 1.22

    Beweiswürdigung des Gerichts zur Beurteilung eines ernsthaften Risikos einer

  • Generalanwalt beim EuGH, 11.02.2021 - C-535/19

    A (Soins de santé publics)

  • VGH Bayern, 04.02.2020 - 10 ZB 19.155

    Verlust des Freizügigkeitsrechts für Unionsbürger wegen unzureichender

  • Generalanwalt beim EuGH, 26.01.2023 - C-689/21

    Udlændinge- og Integrationsministeriet (Perte de la nationalité danoise) -

  • Generalanwalt beim EuGH, 10.02.2021 - C-718/19

    Ordre des barreaux francophones und germanophone u.a. (Mesures préventives en vue

  • VG Halle, 06.12.2023 - 3 A 85/23

    Mali: Innerstaatliche Fluchtalternative in Bamako und Umgebung; Gesichertes

  • VG Ansbach, 08.09.2022 - AN 3 K 22.30357

    Äthiopien: Kein Flüchtlingsschutz und keine Asylanerkennung für Familienvater mit

  • VG Ansbach, 24.01.2023 - AN 3 K 23.30044

    Äthiopien: Kein Flüchtlingsschutz und keine Asylanerkennung für jungen

  • VG Ansbach, 10.01.2023 - AN 3 K 22.30896

    Äthiopien: Kein Flüchtlingsschutz für jungen alleinstehenden Mann aus dem Volk

  • VG Ansbach, 08.09.2022 - AN 3 K 22.30355

    Äthiopien: Kein Flüchtlingsschutz und keine Asylanerkennung für jungen

  • VG Osnabrück, 25.09.2023 - 5 B 152/23
  • OVG Sachsen, 07.09.2022 - 5 A 1178/19

    Syrien: Dublin Bulgarien: Keine systemischen Mängel für Dublin-Rückkehrer

  • VGH Bayern, 14.07.2022 - 23 ZB 22.30666

    Äthiopien: Keine Berufungszulassung; Keine grundsätzliche Bedeutung; Sicherung

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