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   EuGH, 13.11.2019 - C-540/17, C-541/17 Hamed, Omar gg. Deutschland   

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EuGH, 13.11.2019 - C-540/17, C-541/17 Hamed, Omar gg. Deutschland (https://dejure.org/2019,39346)
EuGH, Entscheidung vom 13.11.2019 - C-540/17, C-541/17 Hamed, Omar gg. Deutschland (https://dejure.org/2019,39346)
EuGH, Entscheidung vom 13. November 2019 - C-540/17, C-541/17 Hamed, Omar gg. Deutschland (https://dejure.org/2019,39346)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Europäischer Gerichtshof

    Hamed

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 99 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs - Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts - Gemeinsame Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes - Richtlinie 2013/32/EU - Art. 33 Abs. 2 Buchst. a - ...

  • Informationsverbund Asyl und Migration
  • doev.de PDF

    Hamed u. Omar - Ablehnung eines Asylantrags als unzulässig wegen vorheriger Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft in einem anderen Mitgliedstaat

  • milo.bamf.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Europäischer Gerichtshof (Tenor)

    Hamed

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 99 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs - Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts - Gemeinsame Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes - Richtlinie 2013/32/EU - Art. 33 Abs. 2 Buchst. a - ...

Sonstiges

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ 2020, 137
  • ECLI:EU:C:2019:964
 
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Wird zitiert von ... (629)Neu Zitiert selbst (1)

  • EuGH, 19.03.2019 - C-297/17

    Ibrahim - Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum der Freiheit, der Sicherheit und

    Auszug aus EuGH, 13.11.2019 - C-540/17
    Außerdem wurden diese Rechtssachen in demselben Beschluss zunächst mit der Rechtssache C-517/17, Addis, verbunden, die von demselben vorlegenden Gericht stammte; diese Verbindung wurde jedoch später durch Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 14. Mai 2019 aufgehoben, da die Fragen, die diese Verbindung rechtfertigten, von dem vorlegenden Gericht im Anschluss an die Verkündung des Urteils vom 19. März 2019, 1brahim u. a. (C-297/17, C-318/17, C-319/17 und C-438/17, EU:C:2019:219), in Erwartung dessen die vorliegenden Rechtssachen ausgesetzt worden waren, zurückgezogen worden sind.

    Im Urteil vom 19. März 2019, 1brahim u. a. (C-297/17, C-318/17, C-319/17 und C-438/17, EU:C:2019:219, Rn. 101), hat der Gerichtshof u. a. entschieden, dass Art. 33 Abs. 2 Buchst. a der Verfahrensrichtlinie dahin auszulegen ist, dass er es einem Mitgliedstaat nicht verbietet, die durch diese Bestimmung eingeräumte Befugnis auszuüben, einen Antrag auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft als unzulässig abzulehnen, weil dem Antragsteller in einem anderen Mitgliedstaat bereits subsidiärer Schutz gewährt worden ist, wenn der Antragsteller keiner ernsthaften Gefahr ausgesetzt wäre, aufgrund der Lebensumstände, die ihn in dem anderen Mitgliedstaat als subsidiär Schutzberechtigten erwarten würden, eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta zu erfahren.

    Zwar kann nämlich, wie der Gerichtshof in den Rn. 83 bis 94 des Urteils vom 19. März 2019, 1brahim u. a. (C-297/17, C-318/17, C-319/17 und C-438/17, EU:C:2019:219), festgestellt hat, der bloße Umstand, dass die Lebensverhältnisse in dem Mitgliedstaat, der internationalen Schutz gewährt hat, nicht den Bestimmungen des Kapitels VII der Anerkennungsrichtlinie gerecht werden, angesichts der fundamentalen Bedeutung des Grundsatzes des gegenseitigen Vertrauens nicht dazu führen, dass die Ausübung der in Art. 33 Abs. 2 Buchst. a der Verfahrensrichtlinie vorgesehenen Befugnis eingeschränkt wird, wenn die Schwelle der Erheblichkeit des Art. 4 der Charta nicht erreicht ist, doch verhält es sich anders, wenn das gemeinsame europäische Asylsystem in der Praxis in diesem Mitgliedstaat auf größere Funktionsstörungen stößt, die so schwerwiegend sind, dass sie diese Schwelle übersteigen und den Antragsteller tatsächlich der ernsthaften Gefahr aussetzen, dort eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung zu erfahren.

    In diesem Kontext ist in Anbetracht des allgemeinen und absoluten Charakters des Verbots in Art. 4 der Charta, das eng mit der Achtung der Würde des Menschen verbunden ist und ausnahmslos jede Form unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung verbietet, festzustellen, dass es für die Anwendung von Art. 4 der Charta gleichgültig ist, ob es zum Zeitpunkt der Überstellung, während des Asylverfahrens oder nach dessen Abschluss dazu kommt, dass die betreffende Person einer ernsthaften Gefahr ausgesetzt wäre, eine solche Behandlung zu erfahren (Urteil vom 19. März 2019, 1brahim u. a., C-297/17, C-318/17, C-319/17 und C-438/17, EU:C:2019:219, Rn. 87).

    Daher ist das Gericht, das mit einem Rechtsbehelf gegen eine Entscheidung befasst ist, mit der ein neuer Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig abgelehnt wurde, in dem Fall, dass es über Angaben verfügt, die der Antragsteller vorgelegt hat, um das Vorliegen eines solchen Risikos in dem bereits solchen Schutz gewährenden Mitgliedstaat nachzuweisen, verpflichtet, auf der Grundlage objektiver, zuverlässiger, genauer und gebührend aktualisierter Angaben und im Hinblick auf den durch das Unionsrecht gewährleisteten Schutzstandard der Grundrechte zu würdigen, ob entweder systemische oder allgemeine oder aber bestimmte Personengruppen betreffende Schwachstellen vorliegen (Urteil vom 19. März 2019, 1brahim u. a., C-297/17, C-318/17, C-319/17 und C-438/17, EU:C:2019:219, Rn. 88).

    Diese Schwelle ist daher selbst in durch große Armut oder eine starke Verschlechterung der Lebensverhältnisse der betreffenden Person gekennzeichneten Situationen nicht erreicht, sofern diese nicht mit extremer materieller Not verbunden sind, aufgrund deren die betreffende Person sich in einer solch schwerwiegenden Situation befindet, dass sie einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung gleichgestellt werden kann (Urteil vom 19. März 2019, 1brahim u. a., C-297/17, C-318/17, C-319/17 und C-438/17, EU:C:2019:219, Rn. 89 bis 91).

    Im Hinblick auf die Fragen des vorlegenden Gerichts ist noch darauf hinzuweisen, dass der bloße Umstand, dass das deutsche Recht es offenbar verbietet, einen Antragsteller in den Mitgliedstaat abzuschieben, der internationalen Schutz gewährt hat, falls er dort Gefahr liefe, eine gegen Art. 4 der Charta verstoßende Behandlung zu erfahren, und dieses Recht die Ausstellung einer humanitären Aufenthaltserlaubnis und die zumindest teilweise oder vorläufige Gewährung von Rechten und Vorteilen zur Deckung seiner Grundbedürfnisse vorsieht, keine Auslegung rechtfertigen kann, die im Gegensatz zu der steht, die im Urteil vom 19. März 2019, 1brahim u. a. (C-297/17, C-318/17, C-319/17 und C-438/17, EU:C:2019:219), vorgenommen wurde und in den Rn. 34 und 35 des vorliegenden Beschlusses wiedergegeben ist.

    Da nämlich die in Art. 33 Abs. 2 Buchst. a der Verfahrensrichtlinie vorgesehene Befugnis im Rahmen des durch diese Richtlinie errichteten gemeinsamen Asylverfahrens eine Ausprägung des Grundsatzes des gegenseitigen Vertrauens darstellt, der die Mitgliedstaaten im Kontext des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems zu der Vermutung berechtigt und verpflichtet, dass die Behandlung der Personen, die internationalen Schutz beantragen, in jedem einzelnen Mitgliedstaat in Einklang mit den Erfordernissen der Charta steht, insbesondere ihren Art. 1 und 4, in denen einer der Grundwerte der Union und ihrer Mitgliedstaaten verankert ist, wären diese Vermutung und die Ausübung der daraus folgenden Befugnis nicht gerechtfertigt, wenn erwiesen wäre, dass dies in Wirklichkeit in einem bestimmten Mitgliedstaat nicht der Fall ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 19. März 2019, 1brahim u. a., C-297/17, C-318/17, C-319/17 und C-438/17, EU:C:2019:219, Rn. 83 bis 86).

  • EuGH, 16.07.2020 - C-517/17

    Addis - Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum der Freiheit, der Sicherheit und des

    Mit Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 26. September 2017 ist die vorliegende Rechtssache zu gemeinsamem schriftlichen und mündlichen Verfahren sowie zu gemeinsamer Entscheidung mit den Rechtssachen C-540/17 und C-541/17, Hamed und Omar, verbunden worden.

    Mit Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 14. Mai 2019 ist diese Verbindung aufgehoben worden, da die Fragen, die Anlass zu dieser Verbindung gegeben hatten, im Anschluss an das Urteil vom 19. März 2019, 1brahim u. a. (C-297/17, C-318/17, C-319/17 und C-438/17, EU:C:2019:219), bis zu dessen Verkündung die vorliegende Rechtssache sowie die Rechtssachen C-540/17 und C-541/17, Hamed und Omar, ausgesetzt worden waren, vom vorlegenden Gericht zurückgezogen worden waren.

    Diese unmittelbare Anwendung auch von Art. 33 Abs. 2 Buchst. a der Verfahrensrichtlinie auf vor dem 20. Juli 2015 gestellte und noch nicht bestandskräftig beschiedene Anträge ist nach Art. 52 Abs. 1 der Verfahrensrichtlinie rechtmäßig, wenn, wie im Ausgangsverfahren, ein anderer Mitgliedstaat dem Antragsteller bereits die Flüchtlingseigenschaft und nicht nur subsidiären Schutz zuerkannt hat (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 19. März 2019, 1brahim u. a., C-297/17, C-318/17, C-319/17 und C-438/17, EU:C:2019:219, Rn. 74, sowie Beschluss vom 13. November 2019, Hamed und Omar, C-540/17 und C-541/17, nicht veröffentlicht, EU:C:2019:964, Rn. 30).

    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs verbietet es Art. 33 Abs. 2 Buchst. a der Verfahrensrichtlinie einem Mitgliedstaat, von der durch diese Vorschrift eingeräumten Befugnis, einen Antrag auf internationalen Schutz mit der Begründung als unzulässig abzulehnen, dass dem Antragsteller dieser Schutz bereits von einem anderen Mitgliedstaat zuerkannt worden ist, Gebrauch zu machen, wenn die Lebensverhältnisse, die ihn in dem anderen Mitgliedstaat als Begünstigten dieses Schutzes erwarten würden, ihn der ernsthaften Gefahr aussetzen würden, eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta zu erfahren (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 19. März 2019, 1brahim u. a., C-297/17, C-318/17, C-319/17 und C-438/17, EU:C:2019:219, Rn. 101, sowie Beschluss vom 13. November 2019, Hamed und Omar, C-540/17 und C-541/17, nicht veröffentlicht, EU:C:2019:964, Rn. 43).

    In diesem Zusammenhang hat der Gerichtshof bereits festgestellt, dass die von Art. 4 der Charta geforderte besonders hohe Erheblichkeitsschwelle erreicht wäre, wenn die Gleichgültigkeit der Behörden eines Mitgliedstaats zur Folge hätte, dass eine vollständig von öffentlicher Unterstützung abhängige Person sich unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not befände, die es ihr nicht erlaubte, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, wie insbesondere, sich zu ernähren, sich zu waschen und eine Unterkunft zu finden, und die ihre physische oder psychische Gesundheit beeinträchtigte oder sie in einen Zustand der Verelendung versetzte, der mit der Menschenwürde unvereinbar wäre (Urteil vom 19. März 2019, 1brahim u. a., C-297/17, C-318/17, C-319/17 und C-438/17, EU:C:2019:219, Rn. 90, sowie Beschluss vom 13. November 2019, Hamed und Omar, C-540/17 und C-541/17, nicht veröffentlicht, EU:C:2019:964, Rn. 39).

    Verfügen die Behörden eines Mitgliedstaats über Angaben, die der Antragsteller vorgelegt hat, um das Vorliegen einer solchen Gefahr in dem Mitgliedstaat, der bereits internationalen Schutz zuerkannt hat, nachzuweisen, sind sie daher verpflichtet, auf der Grundlage objektiver, zuverlässiger, genauer und gebührend aktualisierter Angaben und im Hinblick auf den durch das Unionsrecht gewährleisteten Schutzstandard der Grundrechte zu würdigen, ob entweder systemische oder allgemeine oder aber bestimmte Personengruppen betreffende Schwachstellen vorliegen (vgl. entsprechend Urteil vom 19. März 2019, 1brahim u. a., C-297/17, C-318/17, C-319/17 und C-438/17, EU:C:2019:219, Rn. 88, sowie Beschluss vom 13. November 2019, Hamed und Omar, C-540/17 und C-541/17, nicht veröffentlicht, EU:C:2019:964, Rn. 38).

  • BVerwG, 17.06.2020 - 1 C 35.19

    Asylantrag; Bulgarien; Drittstaat; Drittstaatenbescheid; Drittstaatenregelung;

    Die Rechtmäßigkeit einer Unzulässigkeitsentscheidung wegen bereits erfolgter Gewährung internationalen Schutzes in einem anderen Mitgliedstaat setzt in unionsrechtskonformer Einschränkung des § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG voraus, dass den Antragsteller in dem Mitgliedstaat, der den Schutz gewährt hat, keine Lebensumstände erwarten, die einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 GRC gleichkommen (wie BVerwG, Urteil vom 21. April 2020 - 1 C 4.19 - im Anschluss an EuGH, Urteil vom 19. März 2019 - C-297/17 u.a. [ECLI:EU:C:2019:219], Ibrahim u.a. - und Beschluss vom 13. November 2019 - C-540/17 u.a. [ECLI:EU:C:2019:964], Hamed u.a.).

    Der EuGH hat zu diesen Fragen mit Urteil vom 19. März 2019 - C-297/17 u.a. [ECLI:EU:C:2019:219], Ibrahim u.a. - sowie dem im vorliegenden Verfahren ergangenen Beschluss vom 13. November 2019 - C-540/17 u.a. [ECLI:EU:C:2019:964], Hamed u.a. - entschieden.

    Unter diesen Voraussetzungen ist es den Mitgliedstaaten untersagt, von der durch Art. 33 Abs. 2 Buchst. a Richtlinie 2013/32/EU eingeräumten Befugnis Gebrauch zu machen, einen Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig abzulehnen (vgl. ausdrücklich EuGH, Beschluss vom 13. November 2019 - C-540/17 u.a., Hamed u.a. - Rn. 35; s.a. Urteil vom 19. März 2019 - C-297/17 u.a., Ibrahim u.a. - Rn. 88).

    Gleiches gilt, wenn der Schutzberechtigte in dem Mitgliedstaat, der ihm internationalen Schutz gewährt hat, keine oder im Vergleich zu anderen Mitgliedstaaten nur in deutlich eingeschränktem Umfang existenzsichernde Leistungen erhält, ohne jedoch anders als die Angehörigen dieses Mitgliedstaats behandelt zu werden und der ernsthaften Gefahr einer gegen Art. 4 GRC verstoßenden Behandlung ausgesetzt zu sein (EuGH, Urteil vom 19. März 2019 - C-297/17 u.a., Ibrahim u.a. - Rn. 83 ff. und Beschluss vom 13. November 2019 - C-540/17 u.a., Hamed u.a. - Rn. 34).

    Allein der Umstand, dass der Betroffene in diesen Fällen nach nationalem Recht ohnehin nicht abgeschoben werden darf, verbunden mit der Möglichkeit einer humanitären Aufenthaltserlaubnis und der Gewährung von Rechten und Vorteilen zur Deckung seiner Grundbedürfnisse, rechtfertigt keine andere Auslegung des Art. 33 Abs. 2 Buchst. a Richtlinie 2013/32/EU (EuGH, Beschluss vom 13. November 2019 - C-540/17 u.a., Hamed u.a. - Rn. 40).

    Diese Schwelle ist selbst in durch große Armut oder eine starke Verschlechterung der Lebensverhältnisse der betreffenden Person gekennzeichneten Situationen nicht erreicht, sofern sie nicht mit extremer materieller Not verbunden sind, aufgrund deren sich die betroffene Person in einer solch schwerwiegenden Lage befindet, dass sie einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung gleichgestellt werden kann (vgl. EuGH, Urteile vom 19. März 2019 - C-297/17 u.a., Ibrahim u.a. - Rn. 89 - 91 sowie - C-163/17 [ECLI:EU:C:2019:218], Jawo - Rn. 91 - 93 und Beschluss vom 13. November 2019 - C-540/17 u.a., Hamed u.a. - Rn. 39).

    Dabei stellt der EuGH bei der Gefahrenprognose auf das Bestehen einer ernsthaften Gefahr ("serious risk") ab (vgl. EuGH, Urteile vom 19. März 2019 - C-297/17 u.a., Ibrahim u.a. - Rn. 86 sowie - C-163/17, Jawo - Rn. 83, Beschluss vom 13. November 2019 - C-540/17 u.a., Hamed u.a. - Rn. 36).

    Hierbei handelt es sich um eine tatrichterliche Aufgabe, bei der auf der Grundlage objektiver, zuverlässiger, genauer und gebührend aktualisierter Angaben und im Hinblick auf den durch das Unionsrecht gewährleisteten Schutzstandard der Grundrechte zu würdigen ist, ob in Bulgarien entweder systemische oder allgemeine oder aber bestimmte Personengruppen betreffende Schwachstellen vorliegen, die gerade den Kläger als anerkannten Flüchtling der Art. 4 GRC verletzenden Gefahr extremer materieller Not aussetzen würden (vgl. EuGH, Urteil vom 19. März 2019 - C-297/17, Ibrahim u.a. - Rn. 88 f., Beschluss vom 13. November 2019 - C-540/17 u.a., Hamed u.a. - Rn. 38).

  • BVerwG, 20.05.2020 - 1 C 34.19

    Anfechtungsklage; Asylantrag; Bulgarien; Erheblichkeitsschwelle; EuGH-Vorlage;

    Die Rechtmäßigkeit einer Unzulässigkeitsentscheidung wegen bereits erfolgter Gewährung internationalen Schutzes in einem anderen Mitgliedstaat setzt in unionsrechtskonformer Einschränkung des § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG voraus, dass den Antragsteller in dem Mitgliedstaat, der den Schutz gewährt hat, keine Lebensumstände erwarten, die einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 GRC gleichkommen (BVerwG, Urteil vom 21. April 2020 - 1 C 4.19 - im Anschluss an EuGH, Urteil vom 19. März 2019 - C-297/17 u.a. [ECLI:EU:C:2019:219], Ibrahim u.a. - und Beschluss vom 13. November 2019 - C-540/17 u.a. [ECLI:EU:C:2019:964], Hamed und Omar).

    Der EuGH hat zu diesen Fragen mit Urteil vom 19. März 2019 - C-297/17 u.a. [ECLI:EU:C:2019:219], Ibrahim u.a. - sowie dem im vorliegenden Verfahren ergangenen Beschluss vom 13. November 2019 - C-540/17 u.a. [ECLI:EU:C:2019:964], Hamed u.a. - entschieden.

    Unter diesen Voraussetzungen ist es den Mitgliedstaaten untersagt, von der durch Art. 33 Abs. 2 Buchst. a Richtlinie 2013/32/EU eingeräumten Befugnis Gebrauch zu machen, einen Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig abzulehnen (vgl. ausdrücklich EuGH, Beschluss vom 13. November 2019 - C-540/17 u.a., Hamed u.a. - Rn. 35; s.a. Urteil vom 19. März 2019 - C-297/17 u.a., Ibrahim u.a. - Rn. 88).

    Gleiches gilt, wenn der Schutzberechtigte in dem Mitgliedstaat, der ihm internationalen Schutz gewährt hat, keine oder im Vergleich zu anderen Mitgliedstaaten nur in deutlich eingeschränktem Umfang existenzsichernde Leistungen erhält, ohne jedoch anders als die Angehörigen dieses Mitgliedstaats behandelt zu werden und der ernsthaften Gefahr einer gegen Art. 4 GRC verstoßenden Behandlung ausgesetzt zu sein (EuGH, Urteil vom 19. März 2019 - C-297/17 u.a., Ibrahim u.a. - Rn. 83 ff. und Beschluss vom 13. November 2019 - C-540/17 u.a., Hamed u.a. - Rn. 34).

    Allein der Umstand, dass der Betroffene in diesen Fällen nach nationalem Recht ohnehin nicht abgeschoben werden darf, verbunden mit der Möglichkeit einer humanitären Aufenthaltserlaubnis und der Gewährung von Rechten und Vorteilen zur Deckung seiner Grundbedürfnisse, rechtfertigt keine andere Auslegung des Art. 33 Abs. 2 Buchst. a Richtlinie 2013/32/EU (EuGH, Beschluss vom 13. November 2019 - C-540/17 u.a., Hamed u.a. - Rn. 40).

    Diese Schwelle ist selbst bei durch große Armut oder eine starke Verschlechterung der Lebensverhältnisse der betreffenden Person gekennzeichneten Situationen nicht erreicht, sofern diese nicht mit extremer materieller Not verbunden sind, aufgrund deren die betreffende Person sich in einer solch schwerwiegenden Situation befindet, dass sie einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung gleichgestellt werden kann (vgl. EuGH, Urteile vom 19. März 2019 - C-297/17 u.a., Ibrahim u.a. - Rn. 89 - 91 und - C-163/17 [ECLI:EU:C:2019:218], Jawo - Rn. 91 - 93 und Beschluss vom 13. November 2019 - C-540/17 u.a., Hamed u.a. - Rn. 39).

    Hierbei handelt es sich um eine tatrichterliche Aufgabe, bei der auf der Grundlage objektiver, zuverlässiger, genauer und gebührend aktualisierter Angaben und im Hinblick auf den durch das Unionsrecht gewährleisteten Schutzstandard der Grundrechte zu würdigen ist, ob in Bulgarien entweder systemische oder allgemeine oder aber bestimmte Personengruppen betreffende Schwachstellen vorliegen, die gerade den Kläger als anerkannten Flüchtling der Art. 4 GRC verletzenden Gefahr extremer materieller Not aussetzen würden (vgl. EuGH, Urteil vom 19. März 2019 - C-297/17 u.a., Ibrahim u.a. - Rn. 88 f., Beschluss vom 13. November 2019 - C-540/17 u.a., Hamed u.a. - Rn. 38).

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