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   EuGH, 08.10.2020 - C-558/19   

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EuGH, 08.10.2020 - C-558/19 (https://dejure.org/2020,29562)
EuGH, Entscheidung vom 08.10.2020 - C-558/19 (https://dejure.org/2020,29562)
EuGH, Entscheidung vom 08. Oktober 2020 - C-558/19 (https://dejure.org/2020,29562)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Europäischer Gerichtshof

    Impresa Pizzarotti (Avantage anormal consenti à une société non-résidente)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 49 und 63 AEUV - Niederlassungsfreiheit - Freier Kapitalverkehr - Bestimmung der steuerpflichtigen Einkünfte von Gesellschaften - Miteinander verflochtene Personen - Außergewöhnlicher Vorteil, den eine gebietsansässige Gesellschaft einer ...

  • Betriebs-Berater

    Niederlassungsfreiheit - Impresa Pizzarotti (Avantage anormal consenti a une societe non-residente)

  • datenbank.nwb.de

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 49 und 63 AEUV - Niederlassungsfreiheit - Freier Kapitalverkehr - Bestimmung der steuerpflichtigen Einkünfte von Gesellschaften - Miteinander verflochtene Personen - Außergewöhnlicher Vorteil, den eine gebietsansässige Gesellschaft einer ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges (3)

Papierfundstellen

  • ECLI:EU:C:2020:806
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (6)

  • EuGH, 21.01.2010 - C-311/08

    SGI - Niederlassungsfreiheit - Freier Kapitalverkehr - Direkte Besteuerung -

    Auszug aus EuGH, 08.10.2020 - C-558/19
    In diesem Zusammenhang ist auch darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof bereits entschieden hat, dass eine Beschränkung der Niederlassungsfreiheit vorliegt, wenn eine nationale Regelung vorsieht, dass außergewöhnliche oder unentgeltliche Vorteile, die eine gebietsansässige Gesellschaft einer mit ihr verflochtenen Gesellschaft gewährt, den eigenen Gewinnen der erstgenannten Gesellschaft nur dann hinzugerechnet werden, wenn die empfangende Gesellschaft in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassen ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 21. Januar 2010, SGI, C-311/08, EU:C:2010:26, Rn. 42 bis 45).

    Dies könnte das System der Aufteilung der Besteuerungsbefugnis zwischen den Mitgliedstaaten beeinträchtigen, da der Mitgliedstaat der Zweigniederlassung, die außergewöhnliche oder unentgeltliche Vorteile gewährt, gezwungen wäre, auf sein Recht als Sitzstaat dieser Gesellschaft zur Besteuerung ihrer Einkünfte - eventuell zugunsten des Sitzmitgliedstaats der empfangenden Muttergesellschaft - zu verzichten (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 21. Januar 2010, SGI, C-311/08, EU:C:2010:26, Rn. 63).

    Zweitens muss sich, wenn die Prüfung solcher Umstände zu dem Ergebnis führt, dass das fragliche Geschäft über das hinausgeht, was die betreffenden Gesellschaften unter Bedingungen des freien Wettbewerbs vereinbart hätten, die steuerliche Berichtigung auf den Teil beschränken, der über das hinausgeht, was ohne die gegenseitige Verflechtung dieser Gesellschaften vereinbart worden wäre (Urteil vom 21. Januar 2010, SGI, C-311/08, EU:C:2010:26, Rn. 71 und 72).

  • EuGH, 31.05.2018 - C-382/16

    Hornbach-Baumarkt - Vorlage zur Vorabentscheidung - Niederlassungsfreiheit -

    Auszug aus EuGH, 08.10.2020 - C-558/19
    Die Muttergesellschaft könnte sich nämlich dazu veranlasst sehen, von dem Erwerb, der Gründung oder der Aufrechterhaltung einer Zweigniederlassung in einem anderen Mitgliedstaat als dem ihrer eigenen Niederlassung aufgrund der steuerlichen Belastung abzusehen, die in einer grenzüberschreitenden Situation mit der Gewährung von nicht fremdüblichen Bedingungen verbunden ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 31. Mai 2018, Hornbach-Baumarkt, C-382/16, EU:C:2018:366, Rn. 35).

    In diesem Fall muss die Beschränkung außerdem geeignet sein, die Erreichung des verfolgten Ziels zu gewährleisten, und darf nicht über das hinausgehen, was zur Erreichung dieses Ziels erforderlich ist (Urteil vom 31. Mai 2018, Hornbach-Baumarkt, C-382/16, EU:C:2018:366, Rn. 36).

    Insoweit hat der Gerichtshof entschieden, dass die Notwendigkeit, eine ausgewogene Aufteilung der Besteuerungsbefugnis zwischen den Mitgliedstaaten zu wahren, eine Ungleichbehandlung dann rechtfertigen kann, wenn mit der untersuchten Regelung Verhaltensweisen verhindert werden sollen, die geeignet sind, das Recht eines Mitgliedstaats auf Ausübung seiner Besteuerungszuständigkeit für die in seinem Hoheitsgebiet durchgeführten Tätigkeiten zu gefährden (Urteil vom 31. Mai 2018, Hornbach-Baumarkt, C-382/16, EU:C:2018:366, Rn. 43).

  • EuGH, 14.12.2006 - C-170/05

    NATIONALE RECHTSVORSCHRIFTEN, DIE DIE VON EINER GEBIETSFREMDEN MUTTERGESELLSCHAFT

    Auszug aus EuGH, 08.10.2020 - C-558/19
    In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass mit der Niederlassungsfreiheit, die Art. 49 AEUV den Unionsbürgern gewährt, gemäß Art. 54 AEUV für die nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats gegründeten Gesellschaften, die ihren satzungsmäßigen Sitz, ihre Hauptverwaltung oder ihre Hauptniederlassung innerhalb der Union haben, das Recht verbunden ist, ihre Tätigkeit in einem anderen Mitgliedstaat durch eine Tochtergesellschaft, eine Zweigniederlassung oder eine Agentur auszuüben (Urteile vom 14. Dezember 2006, Denkavit Internationaal und Denkavit France, C-170/05, EU:C:2006:783, Rn. 20, und vom 21. Dezember 2016, Masco Denmark und Damixa, C-593/14, EU:C:2016:984, Rn. 23 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Die Aufhebung der Beschränkungen der Niederlassungsfreiheit erstreckt sich auch auf Beschränkungen der Gründung von Agenturen, Zweigniederlassungen oder Tochtergesellschaften durch Angehörige eines Mitgliedstaats, die in einem anderen Mitgliedstaat ansässig sind (Urteil vom 14. Dezember 2006, Denkavit Internationaal und Denkavit France, C-170/05, EU:C:2006:783, Rn. 21).

    Mit der Niederlassungsfreiheit soll somit die Inländerbehandlung der Zweigniederlassung im Aufnahmemitgliedstaat sichergestellt werden, indem jede noch so geringfügige Diskriminierung verboten ist, die auf den Ort des Sitzes der Gesellschaften abstellt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 14. Dezember 2006, Denkavit Internationaal und Denkavit France, C-170/05, EU:C:2006:783, Rn. 22 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 15.05.2008 - C-414/06

    Lidl Belgium - Niederlassungsfreiheit - Direkte Besteuerung - Berücksichtigung

    Auszug aus EuGH, 08.10.2020 - C-558/19
    Da sich das vorlegende Gericht in der vorgelegten Frage sowohl auf die Niederlassungsfreiheit als auch auf den freien Kapitalverkehr bezieht, die bzw. der in den Art. 49 und 63 AEUV verankert sind, ist vorab daran zu erinnern, dass der Umstand, dass eine in einem Mitgliedstaat ansässige natürliche oder juristische Person eine Betriebsstätte - wie eine Zweigniederlassung - einrichtet und vollständig hält, in den sachlichen Anwendungsbereich von Art. 49 AEUV fällt (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 15. Mai 2008, Lidl Belgium, C-414/06, EU:C:2008:278, Rn. 15, und vom 15. September 2011, Dickinger und Ömer, C-347/09, EU:C:2011:582, Rn. 35).

    Soweit die im Ausgangsverfahren fragliche Steuerregelung beschränkende Wirkungen auf den freien Kapitalverkehr haben sollte, wären solche Wirkungen eine zwangsläufige Folge einer eventuellen Beschränkung der Niederlassungsfreiheit und rechtfertigen keine Prüfung dieser Steuerregelung anhand von Art. 63 AEUV (vgl. entsprechend Urteil vom 15. Mai 2008, Lidl Belgium, C-414/06, EU:C:2008:278, Rn. 16 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 21.12.2016 - C-593/14

    Masco Denmark und Damixa - Vorlage zur Vorabentscheidung - Niederlassungsfreiheit

    Auszug aus EuGH, 08.10.2020 - C-558/19
    In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass mit der Niederlassungsfreiheit, die Art. 49 AEUV den Unionsbürgern gewährt, gemäß Art. 54 AEUV für die nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats gegründeten Gesellschaften, die ihren satzungsmäßigen Sitz, ihre Hauptverwaltung oder ihre Hauptniederlassung innerhalb der Union haben, das Recht verbunden ist, ihre Tätigkeit in einem anderen Mitgliedstaat durch eine Tochtergesellschaft, eine Zweigniederlassung oder eine Agentur auszuüben (Urteile vom 14. Dezember 2006, Denkavit Internationaal und Denkavit France, C-170/05, EU:C:2006:783, Rn. 20, und vom 21. Dezember 2016, Masco Denmark und Damixa, C-593/14, EU:C:2016:984, Rn. 23 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 15.09.2011 - C-347/09

    Ein Monopol für Internet-Glücksspiele kann nur gerechtfertigt werden, wenn mit

    Auszug aus EuGH, 08.10.2020 - C-558/19
    Da sich das vorlegende Gericht in der vorgelegten Frage sowohl auf die Niederlassungsfreiheit als auch auf den freien Kapitalverkehr bezieht, die bzw. der in den Art. 49 und 63 AEUV verankert sind, ist vorab daran zu erinnern, dass der Umstand, dass eine in einem Mitgliedstaat ansässige natürliche oder juristische Person eine Betriebsstätte - wie eine Zweigniederlassung - einrichtet und vollständig hält, in den sachlichen Anwendungsbereich von Art. 49 AEUV fällt (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 15. Mai 2008, Lidl Belgium, C-414/06, EU:C:2008:278, Rn. 15, und vom 15. September 2011, Dickinger und Ömer, C-347/09, EU:C:2011:582, Rn. 35).
  • EuGH, 13.10.2022 - C-431/21

    Finanzamt Bremen - Vorlage zur Vorabentscheidung - Niederlassungsfreiheit und

    Nach ständiger Rechtsprechung ist mit der Niederlassungsfreiheit, die Art. 49 AEUV den Unionsbürgern gewährt, gemäß Art. 54 AEUV für die nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats gegründeten Gesellschaften, die ihren satzungsmäßigen Sitz, ihre Hauptverwaltung oder ihre Hauptniederlassung innerhalb der Union haben, das Recht verbunden, ihre Tätigkeit in einem anderen Mitgliedstaat durch eine Tochtergesellschaft, eine Zweigniederlassung oder eine Agentur auszuüben (Urteil vom 8. Oktober 2020, 1mpresa Pizzarotti [Einer gebietsfremden Gesellschaft gewährter außerordentlicher Vorteil], C-558/19, EU:C:2020:806, Rn. 21 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Der Gerichtshof hat insbesondere entschieden, dass eine Beschränkung der Niederlassungsfreiheit vorliegt, wenn eine nationale Regelung vorsieht, dass außergewöhnliche oder unentgeltliche Vorteile, die eine gebietsansässige Gesellschaft einer mit ihr verflochtenen Gesellschaft gewährt, den eigenen Gewinnen der erstgenannten Gesellschaft nur dann hinzugerechnet werden, wenn die empfangende Gesellschaft in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassen ist (Urteil vom 8. Oktober 2020, 1mpresa Pizzarotti [Einer gebietsfremden Gesellschaft gewährter außerordentlicher Vorteil], C-558/19, EU:C:2020:806, Rn. 24 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Eine in einem anderen Mitgliedstaat ansässige Muttergesellschaft könnte sich nämlich veranlasst sehen, von dem Erwerb, der Gründung oder der Aufrechterhaltung einer Zweigniederlassung in diesem zuerst genannten Mitgliedstaat abzusehen (vgl. entsprechend Urteil vom 8. Oktober 2020, 1mpresa Pizzarotti [Einer gebietsfremden Gesellschaft gewährter außerordentlicher Vorteil], C-558/19, EU:C:2020:806, Rn. 27 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    In diesem Fall muss die Beschränkung außerdem geeignet sein, die Erreichung des verfolgten Ziels zu gewährleisten, und darf nicht über das hinausgehen, was zur Erreichung dieses Ziels erforderlich ist (Urteil vom 8. Oktober 2020, 1mpresa Pizzarotti [Einer gebietsfremden Gesellschaft gewährter außerordentlicher Vorteil], C-558/19, EU:C:2020:806, Rn. 28 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Aus der dem Gerichtshof vorliegenden Akte ergibt sich nämlich, dass eine solche Regelung durch die Erleichterung von Steuerprüfungen das Ziel verfolgt, eine ausgewogene Aufteilung der Besteuerungsbefugnis zwischen den Mitgliedstaaten zu wahren, was, wie der Rechtsprechung des Gerichtshofs zu entnehmen ist, ein zwingender Grund des Allgemeininteresses ist (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 12. Juli 2012, Kommission/Spanien, C-269/09, EU:C:2012:439, Rn. 63, und vom 8. Oktober 2020, 1mpresa Pizzarotti [Einer gebietsfremden Gesellschaft gewährter außerordentlicher Vorteil], C-558/19, EU:C:2020:806, Rn. 31).

    Hierzu hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass es zu einer Gefährdung der ausgewogenen Aufteilung der Besteuerungsbefugnis zwischen den Mitgliedstaaten kommen könnte, wenn Zweigniederlassungen gebietsfremder Gesellschaften erlaubt würde, ihre Gewinne in Form außergewöhnlicher Vorteile auf ihre Muttergesellschaften zu übertragen, und dass dies das System der Aufteilung der Besteuerungsbefugnis zwischen den Mitgliedstaaten beeinträchtigen könnte, da der Mitgliedstaat der Zweigniederlassung, die solche Vorteile gewährt, gezwungen wäre, auf sein Recht als Sitzstaat dieser Zweigniederlassung zur Besteuerung ihrer Einkünfte - eventuell zugunsten des Sitzmitgliedstaats der empfangenden Muttergesellschaft - zu verzichten (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 8. Oktober 2020, 1mpresa Pizzarotti [Einer gebietsfremden Gesellschaft gewährter außerordentlicher Vorteil], C-558/19, EU:C:2020:806, Rn. 32 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Folglich ermöglicht es die steuerliche Dokumentationspflicht dadurch, dass sie vom Steuerpflichtigen, vorliegend der im Besteuerungsmitgliedstaat ansässigen Zweigniederlassung, verlangt, eine Dokumentation über ihre grenzüberschreitenden Geschäftsvorfälle mit verflochtenen Unternehmen zu erstellen, die sich sowohl auf Art und Bedingungen dieser Geschäftsvorfälle als auch auf die wirtschaftlichen und rechtlichen Grundlagen von Preisübereinkünften und sonstigen Geschäftsbedingungen bezieht, diesem Mitgliedstaat, effizienter und präziser zu prüfen, ob diese Geschäftsvorfälle unter Marktbedingungen abgeschlossen wurden, und ermöglicht es ihm, seine Besteuerungszuständigkeit für die in seinem Hoheitsgebiet durchgeführten Tätigkeiten auszuüben (vgl. entsprechend Urteil vom 8. Oktober 2020, 1mpresa Pizzarotti [Einer gebietsfremden Gesellschaft gewährter außerordentlicher Vorteil], C-558/19, EU:C:2020:806, Rn. 33).

    Daher ist eine nationale Regelung wie die über die steuerliche Dokumentationspflicht, die eine effizientere und präzisere steuerliche Prüfung des Steuerpflichtigen gewährleistet und die verhindern soll, dass in dem betreffenden Mitgliedstaat erzielte Gewinne über Geschäfte, die nicht den Marktbedingungen entsprechen, unversteuert aus dem Steuerhoheitsgebiet dieses Staates hinaus transferiert werden, geeignet, die Wahrung der Aufteilung der Besteuerungszuständigkeit zwischen den Mitgliedstaaten sicherzustellen (vgl. entsprechend Urteil vom 8. Oktober 2020, 1mpresa Pizzarotti [Einer gebietsfremden Gesellschaft gewährter außerordentlicher Vorteil], C-558/19, EU:C:2020:806, Rn. 34).

    Dies ist der Fall, wenn der Steuerpflichtige, ohne ihn übermäßigen Verwaltungszwängen zu unterwerfen, in die Lage versetzt wird, die relevanten Daten zu grenzüberschreitenden Geschäftsvorfällen mit Unternehmen, mit denen ein Näheverhältnis besteht, vorzulegen (vgl. entsprechend Urteil vom 8. Oktober 2020, 1mpresa Pizzarotti [Einer gebietsfremden Gesellschaft gewährter außerordentlicher Vorteil], C-558/19, EU:C:2020:806, Rn. 36).

  • FG Bremen, 07.07.2021 - 2 K 187/17

    Besondere Aufzeichnungspflichten eines Steuerpflichtigen für grenzüberschreitende

    Zur Rechtfertigung kommt insbesondere das Ziel der Verhütung von Steuerumgehungen und der Wahrung der ausgewogenen Aufteilung der Besteuerungsbefugnis zwischen den Mitgliedstaaten in Betracht (EuGH, Urteil vom 21. Januar 2010 - C-311/08 -, ECLI:EU:C:2010:26, Slg 2010, I-487-534; EuGH, Urteil vom 31. Mai 2018 - C-382/16 -, ECLI:EU:C:2018:366; EuGH, Urteil vom 08. Oktober 2020 - C-558/19 -, ECLI:EU:C:2020:806).
  • Generalanwalt beim EuGH, 14.03.2024 - C-585/22

    Staatssecretaris van Financiën (Intérêts relatifs à un emprunt intragroupe)

    8 Voir, notamment, arrêt du 8 octobre 2020, 1mpresa Pizzarotti (Avantage anormal consenti à une société non-résidente) (C-558/19, EU:C:2020:806, point 21).
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