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   EuGH, 05.05.2021 - C-641/20   

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https://dejure.org/2021,15662
EuGH, 05.05.2021 - C-641/20 (https://dejure.org/2021,15662)
EuGH, Entscheidung vom 05.05.2021 - C-641/20 (https://dejure.org/2021,15662)
EuGH, Entscheidung vom 05. Mai 2021 - C-641/20 (https://dejure.org/2021,15662)
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Volltextveröffentlichung

  • Europäischer Gerichtshof

    CPAS de Liège

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts - Richtlinie 2008/115/EG - Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger - Rückkehrentscheidung - Gerichtlicher Rechtsbehelf - Vorläufiges Aufenthaltsrecht und Recht auf Sozialhilfe ...

Sonstiges (3)

Papierfundstellen

  • ECLI:EU:C:2021:374
 
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Wird zitiert von ... (2)

  • BVerwG, 08.06.2022 - 1 C 24.21

    EuGH soll die Frage der Berücksichtigung des Kindeswohls und familiärer Bindungen

    Indes muss dieser Rechtsbehelf nicht notwendigerweise aufschiebende Wirkung haben (EuGH, Urteile vom 30. September 2020 - C-233/19 [ECLI:EU:C:2020:757], B. - Rn. 44 und - C-402/19 [ECLI:EU:C:2020:759], LM - Rn. 33 und Beschluss vom 5. Mai 2021 - C-641/20 [ECLI:EU:C:2021:374], VT - Rn. 22).

    Gelangt ein innerstaatliches Gericht zu dem Ergebnis, dass die nationalen Rechtsvorschriften einem Drittstaatsangehörigen, der durch die Vollstreckung der Rückkehrentscheidung der Gefahr einer gegen Art. 19 Abs. 2 GRC verstoßenden Behandlung ausgesetzt sein könnte, keinen Rechtsbehelf gegen die Rückkehrentscheidung bieten, der genauen, klaren und vorhersehbaren Regeln folgt und kraft Gesetzes die Aussetzung dieser Entscheidung nach sich zieht, so hat es die aufschiebende Wirkung der von diesem Drittstaatsangehörigen zur Aufhebung und Aussetzung der gegen ihn ergangenen Rückkehrentscheidung erhobenen Klage festzustellen, indem es nötigenfalls die nationalen Rechtsvorschriften, die ausschließen, dass diesem Rechtsbehelf eine solche Wirkung zukommen kann, unangewendet lässt (EuGH, Urteil vom 30. September 2020 - C-233/19, B. - Rn. 57 und Beschluss vom 5. Mai 2021 - C-641/20, VT - Rn. 28).

  • EuGH, 27.04.2023 - C-528/21

    M.D. (Interdiction d'entrée en Hongrie) - Vorlage zur Vorabentscheidung -

    Somit verlangt Art. 13 Abs. 2 der Richtlinie 2008/115 zwar nicht, dass ein Rechtsbehelf gegen ein Einreiseverbot aufschiebende Wirkung haben müsste, doch muss, wenn ein Mitgliedstaat eine solche Aussetzung kraft Gesetzes nicht vorsieht, die für die Prüfung dieses Rechtsbehelfs zuständige Behörde oder das dafür zuständige Gremium über die Möglichkeit verfügen, die Vollstreckung dieses Verbots auszusetzen (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 5. Mai 2021, CPAS de Liège, C-641/20, nicht veröffentlicht, EU:C:2021:374, Rn. 22).
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