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   EuGH, 20.10.2022 - C-306/21   

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https://dejure.org/2022,28531
EuGH, 20.10.2022 - C-306/21 (https://dejure.org/2022,28531)
EuGH, Entscheidung vom 20.10.2022 - C-306/21 (https://dejure.org/2022,28531)
EuGH, Entscheidung vom 20. Oktober 2022 - C-306/21 (https://dejure.org/2022,28531)
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Volltextveröffentlichung

  • Europäischer Gerichtshof

    Koalitsia "Demokratichna Bulgaria - Obedinenie"

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Schutz personenbezogener Daten - Verordnung (EU) 2016/679 - Anwendungsbereich - Art. 2 Abs. 2 Buchst. a - Begriff "Tätigkeit, die nicht in den Anwendungsbereich des Unionsrechts fällt" - Nationale und europäische Wahlen - Art. 6 Abs. 1 ...

Sonstiges (3)

Papierfundstellen

  • ECLI:EU:C:2022:813
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (5)

  • EuGH, 22.06.2021 - C-439/19

    Das Recht der Union über den Datenschutz steht der lettischen Regelung entgegen,

    Auszug aus EuGH, 20.10.2022 - C-306/21
    Diese Ausnahme vom Anwendungsbereich der DSGVO ist, wie die anderen in ihrem Art. 2 Abs. 2 vorgesehenen Ausnahmen, eng auszulegen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 22. Juni 2021, Latvijas Republikas Saeima [Strafpunkte], C-439/19, EU:C:2021:504, Rn. 62 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Wie der Gerichtshof festgestellt hat, ist Art. 2 Abs. 2 Buchst. a der DSGVO in Verbindung mit ihrem Art. 2 Abs. 2 Buchst. b und ihrem 16. Erwägungsgrund zu lesen, wonach diese Verordnung nicht für die Verarbeitung personenbezogener Daten im Zusammenhang mit "Tätigkeiten, die nicht in den Anwendungsbereich des Unionsrechts fallen, wie etwa die nationale Sicherheit betreffende Tätigkeiten", und den Tätigkeiten "im Rahmen der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik der Union" gilt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 22. Juni 2021, Latvijas Republikas Saeima [Strafpunkte], C-439/19, EU:C:2021:504, Rn. 63).

    Folglich kann Art. 2 Abs. 2 Buchst. a und b der DSGVO nicht dahin ausgelegt werden, dass er weiter gefasst ist als die Ausnahme nach Art. 3 Abs. 2 erster Gedankenstrich der Richtlinie 95/46, wonach bereits diese Richtlinie keine Anwendung fand u. a. auf die Verarbeitung personenbezogener Daten, "die für die Ausübung von Tätigkeiten erfolgt, die nicht in den Anwendungsbereich des Gemeinschaftsrechts fallen, beispielsweise Tätigkeiten gemäß den Titeln V und VI des [EU-]Vertrags [in seiner Fassung vor dem Vertrag von Lissabon], und auf keinen Fall auf Verarbeitungen betreffend die öffentliche Sicherheit, die Landesverteidigung, die Sicherheit des Staates ... " (Urteil vom 22. Juni 2021, Latvijas Republikas Saeima [Strafpunkte], C-439/19, EU:C:2021:504, Rn. 64).

    Indessen waren nur Verarbeitungen personenbezogener Daten im Rahmen einer in Art. 3 Abs. 2 ausdrücklich genannten spezifischen Tätigkeit des Staates oder staatlicher Stellen oder einer Tätigkeit, die derselben Kategorie zugeordnet werden kann, vom Anwendungsbereich der Richtlinie 95/46 ausgeschlossen (Urteil vom 22. Juni 2021, Latvijas Republikas Saeima [Strafpunkte], C-439/19, EU:C:2021:504, Rn. 65 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Daher sollen mit Art. 2 Abs. 2 Buchst. a der DSGVO im Licht ihres 16. Erwägungsgrundes vom Anwendungsbereich dieser Verordnung allein Verarbeitungen personenbezogener Daten ausgenommen werden, die von staatlichen Stellen im Rahmen einer Tätigkeit, die der Wahrung der nationalen Sicherheit dient, oder einer Tätigkeit, die derselben Kategorie zugeordnet werden kann, vorgenommen werden, so dass der bloße Umstand, dass eine Tätigkeit eine spezifische Tätigkeit des Staates oder einer Behörde ist, nicht dafür ausreicht, dass diese Ausnahme automatisch für diese Tätigkeit gilt (Urteil vom 22. Juni 2021, Latvijas Republikas Saeima [Strafpunkte], C-439/19, EU:C:2021:504, Rn. 66 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Die auf die Wahrung der nationalen Sicherheit abzielenden Tätigkeiten, auf die Art. 2 Abs. 2 Buchst. a der DSGVO abstellt, umfassen insbesondere solche, die den Schutz der grundlegenden Funktionen des Staates und der grundlegenden Interessen der Gesellschaft bezwecken (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 22. Juni 2021, Latvijas Republikas Saeima [Strafpunkte], C-439/19, EU:C:2021:504, Rn. 67).

  • EuGH, 07.07.2022 - C-576/20

    In anderen Mitgliedstaaten zurückgelegte Kindererziehungszeiten sind bei der

    Auszug aus EuGH, 20.10.2022 - C-306/21
    Hierzu hat er die ihm vorgelegten Fragen gegebenenfalls umzuformulieren (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 7. Juli 2022, Pensionsversicherungsanstalt [Kindererziehungszeiten im Ausland], C-576/20, EU:C:2022:525, Rn. 35 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 02.06.2022 - C-587/20

    Eine in der Satzung einer Arbeitnehmerorganisation für die Wählbarkeit in das Amt

    Auszug aus EuGH, 20.10.2022 - C-306/21
    Zu diesem Zweck kann der Gerichtshof aus dem gesamten von dem vorlegenden Gericht vorgelegten Material, insbesondere aus der Begründung der Vorlageentscheidung, diejenigen Elemente des Unionsrechts herausarbeiten, die unter Berücksichtigung des Gegenstands des Rechtsstreits einer Auslegung bedürfen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 2. Juni 2022, HK/Danmark und HK/Privat, C-587/20, EU:C:2022:419, Rn. 18 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 11.12.2014 - C-212/13

    Die Richtlinie zum Schutz personenbezogener Daten ist auf die Videoaufzeichnung

    Auszug aus EuGH, 20.10.2022 - C-306/21
    Daraus folgt, dass die Videoaufzeichnung von natürlichen Personen eine Verarbeitung personenbezogener Daten darstellt, die grundsätzlich in den sachlichen Anwendungsbereich der DSGVO fällt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 11. Dezember 2014, Rynes, C-212/13, EU:C:2014:2428, Rn. 35).
  • EuGH, 25.03.2021 - C-307/19

    Obala i lucice

    Auszug aus EuGH, 20.10.2022 - C-306/21
    Der Gerichtshof kann die Entscheidung über eine von einem nationalen Gericht gemäß Art. 267 AEUV zur Vorabentscheidung vorgelegte Frage nur dann ablehnen, wenn etwa die in Art. 94 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs aufgeführten Anforderungen an den Inhalt eines Vorabentscheidungsersuchens nicht erfüllt sind oder offensichtlich ist, dass die Auslegung oder die Beurteilung der Gültigkeit einer Unionsvorschrift, um die das vorlegende Gericht ersucht, in keinem Zusammenhang mit den Gegebenheiten oder dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits steht oder wenn das Problem hypothetischer Natur ist (Urteil vom 25. März 2021, 0bala i lucice, C-307/19, EU:C:2021:236, Rn. 48 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 30.03.2023 - C-34/21

    Der Videokonferenz-Livestream des öffentlichen Schulunterrichts fällt unter die

    Der Gerichtshof hat hierzu bereits geurteilt, dass die rechtmäßige Verarbeitung personenbezogener Daten durch den Verantwortlichen auf der Grundlage von Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. e DSGVO nicht nur voraussetzt, dass davon ausgegangen werden kann, dass der Verantwortliche eine im öffentlichen Interesse liegende Aufgabe wahrnimmt, sondern auch, dass die Verarbeitung personenbezogener Daten für die Wahrnehmung einer solchen Aufgabe auf einer Rechtsgrundlage im Sinne von Art. 6 Abs. 3 DSGVO beruht (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 20. Oktober 2022, Koalitsia "Demokratichna Bulgaria - Obedinenie", C-306/21, EU:C:2022:813, Rn. 52).
  • BVerwG, 30.11.2022 - 6 C 10.21

    Datenschutzrecht gibt Anspruch auf unentgeltliche Kopien von Prüfungsarbeiten der

    Die auf die Wahrung der nationalen Sicherheit abzielenden Tätigkeiten, auf die Art. 2 Abs. 2 Buchst. a DSGVO abstellt, umfassen insbesondere solche, die den Schutz der grundlegenden Funktionen des Staates und der grundlegenden Interessen der Gesellschaft bezwecken (EuGH, Urteile vom 22. Juni 2021 - C-439/19 [ECLI:EU:C:2021:504], Latvijas Republikas Saeima - Rn. 62 ff. und vom 20. Oktober 2022 - C-306/21 [ECLI:EU:C:2022:813], Komisia za zashtita na lichnite danni - Rn. 39 f.; dies aufnehmend: BVerwG, Urteil vom 2. März 2022 - 6 C 7.20 - NVwZ 2022, 1205 Rn. 26).
  • EuGH, 05.06.2023 - C-204/21

    Rechtsstaatlichkeit: Die polnische Justizreform von Dezember 2019 verstößt gegen

    Der Gerichtshof hat insoweit festgestellt, dass Art. 2 Abs. 2 Buchst. a DSGVO im Licht ihres 16. Erwägungsgrundes und von Art. 2 Abs. 2 Buchst. b DSGVO sowie Art. 3 Abs. 2 erster Gedankenstrich der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (ABl. 1995, L 281, S. 31), an den Art. 2 Abs. 2 Buchst. a und b DSGVO teilweise anknüpft, so zu verstehen ist, dass mit ihm vom Anwendungsbereich der DSGVO allein Verarbeitungen personenbezogener Daten ausgenommen werden sollen, die von staatlichen Stellen im Rahmen einer Tätigkeit, die der Wahrung der nationalen Sicherheit dient, oder einer Tätigkeit, die derselben Kategorie zugeordnet werden kann, vorgenommen werden, so dass der bloße Umstand, dass eine Tätigkeit eine spezifische Tätigkeit des Staates oder einer Behörde ist, nicht dafür ausreicht, dass diese Ausnahme automatisch für diese Tätigkeit gilt (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 22. Juni 2021, Latvijas Republikas Saeima [Strafpunkte], C-439/19, EU:C:2021:504, Rn. 63 bis 66 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 20. Oktober 2022, Koalitsia "Demokratichna Bulgaria - Obedinenie", C-306/21, EU:C:2022:813, Rn. 36 bis 39).

    Die auf die Wahrung der nationalen Sicherheit abzielenden Tätigkeiten, auf die Art. 2 Abs. 2 Buchst. a DSGVO abstellt, umfassen insbesondere solche, die den Schutz der grundlegenden Funktionen des Staates und der grundlegenden Interessen der Gesellschaft bezwecken (Urteile vom 22. Juni 2021, Latvijas Republikas Saeima [Strafpunkte], C-439/19, EU:C:2021:504, Rn. 67, und vom 20. Oktober 2022, Koalitsia "Demokratichna Bulgaria - Obedinenie", C-306/21, EU:C:2022:813, Rn. 40).

  • EuGH, 16.01.2024 - C-33/22

    Österreichische Datenschutzbehörde - Vorlage zur Vorabentscheidung - Schutz

    In diesem Zusammenhang hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass mit Art. 2 Abs. 2 Buchst. a DSGVO im Licht des 16. Erwägungsgrundes dieser Verordnung von deren Anwendungsbereich allein Verarbeitungen personenbezogener Daten ausgenommen werden sollen, die von staatlichen Stellen im Rahmen einer Tätigkeit, die der Wahrung der nationalen Sicherheit dient, oder einer Tätigkeit, die derselben Kategorie zugeordnet werden kann, vorgenommen werden, so dass der bloße Umstand, dass eine Tätigkeit eine spezifische Tätigkeit des Staates oder einer Behörde ist, nicht dafür ausreicht, dass diese Ausnahme automatisch für diese Tätigkeit gilt (Urteile vom 22. Juni 2021, Latvijas Republikas Saeima [Strafpunkte], C-439/19, EU:C:2021:504, Rn. 66, und vom 20. Oktober 2022, Koalitsia "Demokratichna Bulgaria - Obedinenie", C-306/21, EU:C:2022:813, Rn. 39).

    Die im Sinne von Art. 2 Abs. 2 Buchst. a DSGVO auf die Wahrung der nationalen Sicherheit abzielenden Tätigkeiten umfassen insbesondere solche, die den Schutz der grundlegenden Funktionen des Staates und der grundlegenden Interessen der Gesellschaft bezwecken (Urteile vom 22. Juni 2021, Latvijas Republikas Saeima [Strafpunkte], C-439/19, EU:C:2021:504, Rn. 67, und vom 20. Oktober 2022, Koalitsia "Demokratichna Bulgaria - Obedinenie", C-306/21, EU:C:2022:813, Rn. 40).

  • Generalanwalt beim EuGH, 22.02.2024 - C-693/22

    I. (Vente d'une base de données) - Vorlage zur Vorabentscheidung - Schutz

    Vgl. auch Urteile vom 22. Juni 2021, Latvijas Republikas Saeima (Strafpunkte) (C-439/19, EU:C:2021:504, Rn. 66), und vom 20. Oktober 2022, Koalitsia "Demokratichna Bulgaria - Obedinenie" (C-306/21, EU:C:2022:813, Rn. 39).
  • EuGH, 09.11.2023 - C-598/21

    Missbräuchliche Klausel in einem durch die Familienwohnung gesicherten

    Der Gerichtshof kann die Entscheidung über eine von einem nationalen Gericht gemäß Art. 267 AEUV zur Vorabentscheidung vorgelegte Frage nur dann ablehnen, wenn etwa die in Art. 94 der Verfahrensordnung aufgeführten Anforderungen an den Inhalt eines Vorabentscheidungsersuchens nicht erfüllt sind oder offensichtlich ist, dass die Auslegung oder die Beurteilung der Gültigkeit einer Unionsvorschrift, um die das vorlegende Gericht ersucht, in keinem Zusammenhang mit den Gegebenheiten oder dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits steht oder wenn das Problem hypothetischer Natur ist (Urteil vom 20. Oktober 2022, Koalitsia "Demokratichna Bulgaria - Obedinenie", C-306/21, EU:C:2022:813, Rn. 27 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 16.02.2023 - C-745/21

    Staatssecretaris van Justitie en Veiligheid (Enfant à naître au moment de la

    Zu diesem Zweck kann der Gerichtshof aus dem gesamten vom vorlegenden Gericht vorgelegten Material, insbesondere aus der Begründung der Vorlageentscheidung, diejenigen Elemente des Unionsrechts herausarbeiten, die unter Berücksichtigung des Gegenstands des Rechtsstreits einer Auslegung bedürfen (Urteil vom 20. Oktober 2022, Koalitsia "Demokratichna Bulgaria - Obedinenie", C-306/21, EU:C:2022:813, Rn. 43 und 44 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
  • Generalanwalt beim EuGH, 16.02.2023 - C-567/21

    BNP Paribas

    15 Urteil vom 20. Oktober 2022, Koalitsia "Demokratichna Bulgaria - Obedinenie" (C-306/21, EU:C:2022:813, Rn. 27 und die dort angeführte Rechtsprechung).
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