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   FG Münster, 25.06.2004 - 11 K 6949/02 AO   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2004,13722
FG Münster, 25.06.2004 - 11 K 6949/02 AO (https://dejure.org/2004,13722)
FG Münster, Entscheidung vom 25.06.2004 - 11 K 6949/02 AO (https://dejure.org/2004,13722)
FG Münster, Entscheidung vom 25. Juni 2004 - 11 K 6949/02 AO (https://dejure.org/2004,13722)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Verfahren: - Rechtswidrigkeit eines an eine Volksbank gerichteten Sammelauskunftsersuchens über Wertpapierveräußerungsgeschäfte mit Papieren am sog. "Neuen Markt" zwischen dem 1.1.1999 und dem 31.12.2000

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Hinreichender Anlass für Ermittlungen der Steuerfahndung aufgrund des Erklärungsverhaltens der Gesamtheit der Steuerpflichtigen im Einzugsbereich eines betroffenen Kreditinstituts; Anfangsverdacht bei der Kenntnissen der Steuerfahndung über Neuemissionen und ...

Papierfundstellen

  • EFG 2004, 1656
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (7)

  • BFH, 21.03.2002 - VII B 152/01

    Auskunftsersuchen - Sammelauskunftsersuchen der Steufa zur Ermittlung von

    Auszug aus FG Münster, 25.06.2004 - 11 K 6949/02
    Nach hier aus einem Einzelfall vorliegenden Erkenntnissen, der auch Gegenstand des BFH Beschlusses vom 21.03.2002 (Az. VII B 152/01) war, haben in 1998 über 50% der betreffenden Anleger ihre Aktien innerhalb eines Monats wieder veräußert.

    Nach dem Beschluss des BFH vom 21. März 2002 (Az. VII B 152/01) ist ein hinreichender Anlass für Ermittlungsmaßnahmen nach § 208 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AO zu bejahen, wenn Anzahl und Kursentwicklung der am deutschen Aktienmarkt im Erhebungszeitraum eingeführten Neuemmissionen und das Erklärungsverhalten der Steuerpflichtigen zu erzielten Spekulationsgewinnen im Bereich der örtliche zuständigen Finanzämter in einem auffälligen Missverhältnis stehen und darüber hinaus entsprechende institutsbezogene Erkenntnisse vorliegen.

    Anders als in dem der Entscheidung des Bundesfinanzhofes vom 21. März 2002 (VII B 152/01, BStBl II 2002, 495) zugrundeliegenden Sachverhalt fehle es im Streitfall an einem hinreichenden Anlass für ein Auskunftsersuchen, konkret an den von der Rechtsprechung geforderten institutsinternen Informationen.

    Ermittlungen "ins Blaue hinein", Rasterfahndungen, Ausforschungsdurchsuchungen oder ähnliche Ermittlungsmaßnahmen sind demgegenüber unzulässig (BFH-Beschluss vom 21. März 2002 VII B 152/01, BStBl II 2002, 495 mwN.).

    Weder aus dem Erklärungsverhalten der Gesamtheit der Steuerpflichtigen im Einzugsbereich des betroffenen Kreditinstitutes noch aus den Kenntnissen der Steuerfahndung über die Neuemissionen und die Kursentwicklung am Aktienmarkt lassen sich Rückschlüsse auf tatsächlich erzielte Spekulationsgewinne von Kunden des Kreditinstitutes ziehen mit der Folge, dass diese Kenntnisse allein keinen hinreichenden Anlass für die Ermittlungen der Steuerfahndung gerade bei dem betroffenen Kreditinstitut begründen können (so BFH-Beschluss vom 21. März 2002 VII B 152/01, BStBl II 2002, 495 mwN.).

    Jedoch ist ein hinreichender Anlass für die auf § 208 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AO gestützten Ermittlungen zu bejahen, wenn die Steuerfahndung daneben über institutsinterne Informationen verfügt, denen zufolge für den Bereich des betroffenen Kreditinstitutes im fraglichen Zeitraum ein ganz erheblicher Kaufboom für Aktien und Fondsanteile von Kapitalgesellschaften der sogenannten "Neuen Märkte" eingesetzt hat und in der Folgezeit auch entsprechende Veräußerungsgeschäfte zum Zwecke der Gewinnmitnahmen erfolgt sind (BFH-Beschluss vom 21. März 2002 VII B 152/01, BStBl II 2002, 495 mwN. "sparkasseninterne Informationen").

    Der Hinweis des Beklagten auf die Entscheidung des Bundesfinanzhofes vom 21. März 2002 (VII B 152/01, BStBl II 2002, 495) führt zu keinem anderen Ergebnis.

    Im Streitfall fehlt es gerade an sonstigen, konkreten Anhaltspunkten, denen zufolge für den Bereich der Klägerin seit Januar 1999 ein ganz erheblicher Kaufboom für Aktien und Fondsanteile von Kapitalgesellschaften der sogenannten "Neuen Märkte" eingesetzt hat und in der Folgezeit auch entsprechende Veräußerungsgeschäfte zum Zwecke der Gewinnmitnahmen erfolgt sind (siehe hierzu BFH-Beschluss vom 21. März 2002 VII B 152/01, BStBl II 2002, 495 mwN.).

  • BVerfG, 09.03.2004 - 2 BvL 17/02

    Spekulationssteuer

    Auszug aus FG Münster, 25.06.2004 - 11 K 6949/02
    Nach Ergehen der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes vom 9. März 2004 zur Frage der Verfassungsmäßigkeit der Besteuerung von Spekulationsgewinnen (2 BvL 17/02, BGBl I 2004, 591, NJW 2004, 1022) hat der Beklagte am 25. März 2004 das streitgegenständliche Auskunftsersuchen gemäß §§ 130, 132 AO teilweise - d.h. für die Anforderung von Auskünften aus sämtlichen Wertpapierabrechnungen und Orderaufträgen für in- und ausländische Aktien- und Fondsanteile von Kunden für den Zeitraum 01. Mai 1998 bis 31. Dezember 1998 - zurückgenommen.

    Das Erklärungsverhalten der Steuerpflichtigen könnte z.B. infolge der erweiterten Möglichkeiten des Ausgleiches von Veräußerungsgewinnen durch entsprechende Verluste aus privaten Veräußerungsgeschäften, insbesondere unter dem Eindruck der ab dem Frühjahr 2000 verstärkt einsetzenden negativen Kursentwicklung an den Kapitalmärkten verändert sein (so BVerfG-Urteil vom 9. März 2004, 2 BvL 17/02, BGBl I 2004, 591).

    Wie das Bundesverfassungsgericht (Urteil vom 9. März 2004, 2 BvL 17/02, BGBl I 2004, 591, NJW 2004, 1022) festgestellt hat, ist die Besteuerung der Spekulationsgewinne in diesen Jahren verfassungswidrig.

  • BFH, 21.10.2003 - VII B 85/03

    Spekulationsbesteuerung - Einstweiliger Rechtsschutz bei Sammelauskunftsverfahren

    Auszug aus FG Münster, 25.06.2004 - 11 K 6949/02
    Soweit der Bundesfinanzhof im Beschluss 21. Oktober 2003 (VII B 85/03, BStBl II 2004, 36) darauf verweise, dass sparkasseninterne Informationen erforderlich seien, sei zu bemerken, dass danach eine Bank künftig Auskunftsersuchen vermeiden könne, indem sie gezielt Interna veröffentliche.

    Veröffentlichte Geschäftsberichte oder sonstige Publikationen geben nur dann einen hinreichenden Anlass für Ermittlungen der Steuerfahndung ab, wenn sie unmittelbar die Kenntnis vermitteln, dass gerade Kunden dieses Kreditinstituts in erheblicher Zahl in einem bestimmten Marktsegment Aktiengeschäfte getätigt und innerhalb der Spekulationsfrist Spekulationsgewinne realisiert haben (BFH-Beschluss vom 21. Oktober 2003, VII B 85/03, BStBl II 2004, 36).

    Soweit der Bundesfinanzhof ausgeführt hat, dass unter "sparkasseninternen Informationen" als hinreichender Anlass für Ermittlungen der Steuerfahndung nicht für die Öffentlichkeit bestimmte Geschäfts- und Lageberichte oder sonstige für die Öffentlichkeitsarbeit bestimmte Publikationen zu verstehen sind, sondern solche Auskünfte und Informationen, die von Personen aus dem Bankbereich anlässlich von Anzeigen, Erkundigungen bei und Gesprächen mit Bankmitarbeitern sowie bereits aufgrund von ersten durchgeführten Prüfungen und Auswertungen von zur Verfügung gestellten Bankunterlagen gewonnen worden sind (BFH-Beschluss vom 21. Oktober 2003 VII B 85/03, BStBl II 2004, 36), sieht der Senat hierin kein Verbot der Verwertung von öffentlich zugänglichen Informationen.

  • BFH, 21.10.2003 - VII B 96/03
    Auszug aus FG Münster, 25.06.2004 - 11 K 6949/02
    Die hiergegen gerichtete Beschwerde des Antragsgegners blieb ohne Erfolg (Beschluss des BFH vom 21. Oktober 2003, VII B 96/03, n.v. Parallelentscheidung BFH-Beschluss vom 21. Oktober 2003, VII B 95/03, BFH/NV 2004, 191).

    Folge man dem Verständnis der Klägerin zu den Darlegungen des Bundesfinanzhofes im Beschluss vom 21. Oktober 2003 (VII B 96/03, nv), ergäbe sich ein unüberwindbares Hindernis für steuerliche Auskunftsersuchen zur Ermittlung noch unbekannter Spekulationsgewinne ab 1999, was letztlich die Verfassungswidrigkeit der Bestimmung des § 23 EStG geradezu herbeiführe.

  • BFH, 04.11.2003 - VII R 28/01

    Mitwirkungsverlangen an Kreditinstitut

    Auszug aus FG Münster, 25.06.2004 - 11 K 6949/02
    Da sich bereits aus den genannten Gründen die Rechtswidrigkeit des Auskunftsersuchens ergibt, kann es schließlich dahinstehen, ob die aus der durchgeführten Betriebsprüfung gewonnenen Daten überhaupt verwertbar sind oder aber eine Verwertung ausscheidet, weil sie nicht der Ermittlung der steuerlichen Verhältnisse der Klägerin dienen (§ 194 Abs. 1 AO), sondern ausschließlich der Ermittlung von Tatsachen, welche steuerliche Verhältnisse Dritter betreffen (vgl. BFH-Urteil vom 4. November 2003 VII R 28/01, BFHE 204, 15, BFH/NV 2004, 549).
  • BFH, 21.10.2003 - VII B 95/03

    Spekulationsgewinne: Sammelauskunftsersuchen an Kreditinstitut

    Auszug aus FG Münster, 25.06.2004 - 11 K 6949/02
    Die hiergegen gerichtete Beschwerde des Antragsgegners blieb ohne Erfolg (Beschluss des BFH vom 21. Oktober 2003, VII B 96/03, n.v. Parallelentscheidung BFH-Beschluss vom 21. Oktober 2003, VII B 95/03, BFH/NV 2004, 191).
  • FG Münster, 04.03.2003 - 11 V 6951/02

    Sammelauskunftsersuchens zur Aufdeckung und Ermittlung unerkannter Einkünfte aus

    Auszug aus FG Münster, 25.06.2004 - 11 K 6949/02
    Mit Beschluss vom 4. März 2003 hat der entscheidende Senat die Vollziehung des streitigen Auskunftsersuchens wegen der zweifelhaften Verfassungsmäßigkeit der Besteuerung sog. Spekulationsgewinne ausgesetzt (11 V 6951/02 AO, EFG 2003, 979 - LS).
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Rechtsprechung
   FG Münster, 25.06.2004 - 11 K 6945/02 AO   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2004,15180
FG Münster, 25.06.2004 - 11 K 6945/02 AO (https://dejure.org/2004,15180)
FG Münster, Entscheidung vom 25.06.2004 - 11 K 6945/02 AO (https://dejure.org/2004,15180)
FG Münster, Entscheidung vom 25. Juni 2004 - 11 K 6945/02 AO (https://dejure.org/2004,15180)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Ermittlungen der Steuerfahndung; Nichterklärung von Veräußerungsgewinnen aus Aktienankäufen und Aktienverkäufen am Neuen Markt; Rechtmäßigkeit eines Sammelauskunftsersuchens zur Aufdeckung von Einkünften aus Spekulationsgeschäften; Aufdeckung und Ermittlung unbekannter ...

Papierfundstellen

  • EFG 2004, 1656
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (7)

  • BFH, 21.03.2002 - VII B 152/01

    Auskunftsersuchen - Sammelauskunftsersuchen der Steufa zur Ermittlung von

    Auszug aus FG Münster, 25.06.2004 - 11 K 6945/02
    Nach hier aus einem Einzelfall vorliegenden Erkenntnissen, der auch Gegenstand des BFH Beschlusses vom 21.03.2002 (Az. VII B 152/01) war, haben in 1998 über 50% der betreffenden Anleger ihre Aktien innerhalb eines Monats wieder veräußert.

    Nach dem Beschluss des BFH vom 21. März 2002 (Az. VII B 152/01) ist ein hinreichender Anlass für Ermittlungsmaßnahmen nach § 208 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AO zu bejahen, wenn Anzahl und Kursentwicklung der am deutschen Aktienmarkt im Erhebungszeitraum eingeführten Neuemmissionen und das Erklärungsverhalten der Steuerpflichtigen zu erzielten Spekulationsgewinnen im Bereich der örtliche zuständigen Finanzämter in einem auffälligen Missverhältnis stehen und darüber hinaus entsprechende institutsbezogene Erkenntnisse vorliegen.

    Anders als in dem der Entscheidung des Bundesfinanzhofes vom 21. März 2002 (VII B 152/01, BStBl II 2002, 495) zugrundeliegenden Sachverhalt fehle es im Streitfall an einem hinreichenden Anlass für ein Auskunftsersuchen, konkret an den von der Rechtsprechung geforderten institutsinternen Informationen.

    Ermittlungen "ins Blaue hinein", Rasterfahndungen, Ausforschungsdurchsuchungen oder ähnliche Ermittlungsmaßnahmen sind demgegenüber unzulässig (BFH-Beschluss vom 21. März 2002 VII B 152/01, BStBl II 2002, 495 mwN.).

    Weder aus dem Erklärungsverhalten der Gesamtheit der Steuerpflichtigen im Einzugsbereich des betroffenen Kreditinstitutes noch aus den Kenntnissen der Steuerfahndung über die Neuemissionen und die Kursentwicklung am Aktienmarkt lassen sich Rückschlüsse auf tatsächlich erzielte Spekulationsgewinne von Kunden des Kreditinstitutes ziehen mit der Folge, dass diese Kenntnisse allein keinen hinreichenden Anlass für die Ermittlungen der Steuerfahndung gerade bei dem betroffenen Kreditinstitut begründen können (so BFH-Beschluss vom 21. März 2002 VII B 152/01, BStBl II 2002, 495 mwN.).

    Jedoch ist ein hinreichender Anlass für die auf § 208 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AO gestützte Ermittlungen zu bejahen, wenn die Steuerfahndung daneben über institutsinterne Informationen verfügt, denen zufolge für den Bereich des betroffenen Kreditinstitutes im fraglichen Zeitraum ein ganz erheblicher Kaufboom für Aktien und Fondsanteile von Kapitalgesellschaften der sogenannten "Neuen Märkte" eingesetzt hat und in der Folgezeit auch entsprechende Veräußerungsgeschäfte zum Zwecke der Gewinnmitnahmen erfolgt sind (BFH-Beschluss vom 21. März 2002 VII B 152/01, BStBl II 2002, 495 mwN. "sparkasseninterne Informationen").

    Der Hinweis des Beklagten auf die Entscheidung des Bundesfinanzhofes vom 21. März 2002 (VII B 152/01, BStBl II 2002, 495) führt zu keinem anderen Ergebnis.

    Im Streitfall fehlt es gerade an sonstigen, konkreten Anhaltspunkten, denen zufolge für den Bereich der Klägerin seit Januar 1999 ein ganz erheblicher Kaufboom für Aktien und Fondsanteile von Kapitalgesellschaften der sogenannten "Neuen Märkte" eingesetzt hat und in der Folgezeit auch entsprechende Veräußerungsgeschäfte zum Zwecke der Gewinnmitnahmen erfolgt sind (siehe hierzu BFH-Beschluss vom 21. März 2002 VII B 152/01, BStBl II 2002, 495 mwN.).

  • BFH, 21.10.2003 - VII B 85/03

    Spekulationsbesteuerung - Einstweiliger Rechtsschutz bei Sammelauskunftsverfahren

    Auszug aus FG Münster, 25.06.2004 - 11 K 6945/02
    Soweit der Bundesfinanzhof im Beschluss 21. Oktober 2003 (VII B 85/03, BStBl II 2004, 36) darauf verweise, dass sparkasseninterne Informationen erforderlich seien, sei zu bemerken, dass danach eine Bank künftig Auskunftsersuchen vermeiden könne, indem sie gezielt Interna veröffentliche.

    Veröffentlichte Geschäftsberichte oder sonstige Publikationen geben nur dann einen hinreichenden Anlass für Ermittlungen der Steuerfahndung ab, wenn sie unmittelbar die Kenntnis vermitteln, dass gerade Kunden dieses Kreditinstituts in erheblicher Zahl in einem bestimmten Marktsegment Aktiengeschäfte getätigt und innerhalb der Spekulationsfrist Spekulationsgewinne realisiert haben (BFH-Beschluss vom 21. Oktober 2003, VII B 85/03, BStBl II 2004, 36).

    Soweit der Bundesfinanzhof ausgeführt hat, dass unter "sparkasseninternen Informationen" als hinreichender Anlass für Ermittlungen der Steuerfahndung nicht für die Öffentlichkeit bestimmte Geschäfts- und Lageberichte oder sonstige für die Öffentlichkeitsarbeit bestimmte Publikationen zu verstehen sind, sondern solche Auskünfte und Informationen, die von Personen aus dem Bankbereich anlässlich von Anzeigen, Erkundigungen bei und Gesprächen mit Bankmitarbeitern sowie bereits aufgrund von ersten durchgeführten Prüfungen und Auswertungen von zur Verfügung gestellten Bankunterlagen gewonnen worden sind (BFH-Beschluss vom 21. Oktober 2003 VII B 85/03, BStBl II 2004, 36), sieht der Senat hierin kein Verbot der Verwertung von öffentlich zugänglichen Informationen.

  • BVerfG, 09.03.2004 - 2 BvL 17/02

    Spekulationssteuer

    Auszug aus FG Münster, 25.06.2004 - 11 K 6945/02
    Nach Ergehen der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes vom 9. März 2004 zur Frage der Verfassungsmäßigkeit der Besteuerung von Spekulationsgewinnen (2 BvL 17/02, BGBl I 2004, 591, NJW 2004, 1022) hat der Beklagte am 25. März 2004 das streitgegenständliche Auskunftsersuchen gemäß §§ 130, 132 AO teilweise - d.h. für die Anforderung von Auskünften aus sämtlichen Wertpapierabrechnungen und Orderaufträgen für in- und ausländische Aktien- und Fondsanteile von Kunden für den Zeitraum 01. Mai 1998 bis 31. Dezember 1998 - zurückgenommen.

    Das Erklärungsverhalten der Steuerpflichtigen könnte z.B. infolge der erweiterten Möglichkeiten des Ausgleiches von Veräußerungsgewinnen durch entsprechende Verluste aus privaten Veräußerungsgeschäften, insbesondere unter dem Eindruck der ab dem Frühjahr 2000 verstärkt einsetzenden negativen Kursentwicklung an den Kapitalmärkten verändert sein (so BVerfG-Urteil vom 9. März 2004, 2 BvL 17/02, BGBl I 2004, 591).

    Wie das Bundesverfassungsgericht (Urteil vom 9. März 2004, 2 BvL 17/02, BGBl I 2004, 591, NJW 2004, 1022) festgestellt hat, ist die Besteuerung der Spekulationsgewinne in diesen Jahren verfassungswidrig.

  • BFH, 21.10.2003 - VII B 95/03

    Spekulationsgewinne: Sammelauskunftsersuchen an Kreditinstitut

    Auszug aus FG Münster, 25.06.2004 - 11 K 6945/02
    Die hiergegen gerichtete Beschwerde des Antragsgegners blieb ohne Erfolg (Beschluss des BFH vom 21. Oktober 2003, VII B 95/03, BFH/NV 2004, 191).

    Folge man dem Verständnis der Klägerin zu den Darlegungen des Bundesfinanzhofes im Beschluss vom 21. Oktober 2003 (VII B 95/03, BFH/NV 2004, 191), ergäbe sich ein unüberwindbares Hindernis für steuerliche Auskunftsersuchen zur Ermittlung noch unbekannter Spekulationsgewinne ab 1999, was letztlich die Verfassungswidrigkeit der Bestimmung des § 23 EStG geradezu herbeiführe.

  • BFH, 04.11.2003 - VII R 28/01

    Mitwirkungsverlangen an Kreditinstitut

    Auszug aus FG Münster, 25.06.2004 - 11 K 6945/02
    Da sich bereits aus den genannten Gründen die Rechtswidrigkeit des Auskunftsersuchens ergibt, kann es schließlich dahinstehen, ob die aus der durchgeführten Betriebsprüfung gewonnenen Daten überhaupt verwertbar sind oder aber eine Verwertung ausscheidet, weil sie nicht der Ermittlung der steuerlichen Verhältnisse der Klägerin dienen (§ 194 Abs. 1 AO), sondern ausschließlich der Ermittlung von Tatsachen, welche steuerliche Verhältnisse Dritter betreffen (vgl. BFH-Urteil vom 4. November 2003 VII R 28/01, BFHE 204, 15, BFH/NV 2004, 549).
  • FG Düsseldorf, 12.03.2003 - 7 K 7427/98

    Gewerblicher Grundstückshandel; Zebragesellschaft; Zuständigkeit;

    Auszug aus FG Münster, 25.06.2004 - 11 K 6945/02
    Mit Beschluss vom 4. März 2003 hat der entscheidende Senat die Vollziehung des streitigen Auskunftsersuchens wegen der zweifelhaften Verfassungsmäßigkeit der Besteuerung sog. Spekulationsgewinne ausgesetzt (11 V 6946/02 AO, EFG 2003, 822 - LS).
  • FG Münster, 04.03.2003 - 11 V 6946/02

    Sammelauskunftsersuchen zur Aufdeckung und Ermittlung unerkannter Einkünfte aus

    Auszug aus FG Münster, 25.06.2004 - 11 K 6945/02
    Mit Beschluss vom 4. März 2003 hat der entscheidende Senat die Vollziehung des streitigen Auskunftsersuchens wegen der zweifelhaften Verfassungsmäßigkeit der Besteuerung sog. Spekulationsgewinne ausgesetzt (11 V 6946/02 AO, EFG 2003, 822 - LS).
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Rechtsprechung
   FG Münster, 25.06.2004 - 11 K 6956/02 AO   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2004,12253
FG Münster, 25.06.2004 - 11 K 6956/02 AO (https://dejure.org/2004,12253)
FG Münster, Entscheidung vom 25.06.2004 - 11 K 6956/02 AO (https://dejure.org/2004,12253)
FG Münster, Entscheidung vom 25. Juni 2004 - 11 K 6956/02 AO (https://dejure.org/2004,12253)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2004,12253) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (4)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Ermittlungen der Steuerfahndung; Nichterklärung von Veräußerungsgewinnen aus Aktienankäufen und Aktienverkäufen am Neuen Markt; Rechtmäßigkeit eines Sammelauskunftsersuchens zur Aufdeckung von Einkünften aus Spekulationsgeschäften; Aufdeckung und Ermittlung unbekannter ...

Papierfundstellen

  • EFG 2004, 1656
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (5)

  • BFH, 21.03.2002 - VII B 152/01

    Auskunftsersuchen - Sammelauskunftsersuchen der Steufa zur Ermittlung von

    Auszug aus FG Münster, 25.06.2004 - 11 K 6956/02
    Nach hier aus einem Einzelfall vorliegenden Erkenntnissen, der auch Gegenstand des BFH Beschlusses vom 21.03.2002 (Az. VII B 152/01) war, haben in 1998 über 50% der betreffenden Anleger ihre Aktien innerhalb eines Monats wieder veräußert.

    Anders als in dem der Entscheidung des Bundesfinanzhofes vom 21. März 2002 (VII B 152/01, BStBl II 2002, 495) zugrundeliegenden Sachverhalt fehle es im Streitfall an einem hinreichenden Anlass für ein Auskunftsersuchen, konkret an den von der Rechtsprechung geforderten sparkasseninternen Informationen.

    Ermittlungen "ins Blaue hinein", Rasterfahndungen, Ausforschungsdurchsuchungen oder ähnliche Ermittlungsmaßnahmen sind demgegenüber unzulässig (BFH-Beschluss vom 21. März 2002 VII B 152/01, BStBl II 2002, 495 mwN.).

    Weder aus dem Erklärungsverhalten der Gesamtheit der Steuerpflichtigen im Einzugsbereich des betroffenen Kreditinstitutes noch aus den Kenntnissen der Steuerfahndung über die Neuemissionen und die Kursentwicklung am Aktienmarkt lassen sich Rückschlüsse auf tatsächlich erzielte Spekulationsgewinne von Kunden des Kreditinstitutes ziehen mit der Folge, dass diese Kenntnisse allein keinen hinreichenden Anlass für die Ermittlungen der Steuerfahndung gerade bei dem betroffenen Kreditinstitut begründen können (so BFH-Beschluss vom 21. März 2002 VII B 152/01, BStBl II 2002, 495 mwN.).

    Jedoch ist ein hinreichender Anlass für die auf § 208 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AO gestützte Ermittlungen zu bejahen, wenn die Steuerfahndung daneben über institutsinterne Informationen verfügt, denen zufolge für den Bereich des betroffenen Kreditinstitutes im fraglichen Zeitraum ein ganz erheblicher Kaufboom für Aktien und Fondsanteile von Kapitalgesellschaften der sogenannten "Neuen Märkte" eingesetzt hat und in der Folgezeit auch entsprechende Veräußerungsgeschäfte zum Zwecke der Gewinnmitnahmen erfolgt sind (BFH-Beschluss vom 21. März 2002 VII B 152/01, BStBl II 2002, 495 mwN. "sparkasseninterne Informationen").

    Der Hinweis des Beklagten auf die Entscheidung des Bundesfinanzhofes vom 21. März 2002 (VII B 152/01, BStBl II 2002, 495) führt zu keinem anderen Ergebnis.

    Im Streitfall fehlt es gerade an sonstigen, konkreten Anhaltspunkten, denen zufolge für den Bereich der Klägerin seit Januar 1999 ein ganz erheblicher Kaufboom für Aktien und Fondsanteile von Kapitalgesellschaften der sogenannten "Neuen Märkte" eingesetzt hat und in der Folgezeit auch entsprechende Veräußerungsgeschäfte zum Zwecke der Gewinnmitnahmen erfolgt sind (siehe hierzu BFH-Beschluss vom 21. März 2002 VII B 152/01, BStBl II 2002, 495 mwN.).

  • BFH, 21.10.2003 - VII B 85/03

    Spekulationsbesteuerung - Einstweiliger Rechtsschutz bei Sammelauskunftsverfahren

    Auszug aus FG Münster, 25.06.2004 - 11 K 6956/02
    Die hiergegen gerichtete Beschwerde des Antragsgegners blieb ohne Erfolg (Beschluss des BFH vom 21. Oktober 2003, VII B 85/03, BStBl II 2004, 36).

    Soweit der Bundesfinanzhof im Beschluss 21. Oktober 2003 (VII B 85/03, BStBl II 2004, 36) darauf verweise, dass sparkasseninterne Informationen erforderlich seien, sei zu bemerken, dass danach eine Bank künftig Auskunftsersuchen vermeiden könne, indem sie gezielt Interna veröffentliche.

    Folge man dem Verständnis der Klägerin zu den Darlegungen des Bundesfinanzhofes im Beschluss vom 21. Oktober 2003 (VII B 85/03, BStBl II 2004, 36), ergäbe sich ein unüberwindbares Hindernis für steuerliche Auskunftsersuchen zur Ermittlung noch unbekannter Spekulationsgewinne ab 1999, was letztlich die Verfassungswidrigkeit der Bestimmung des § 23 EStG geradezu herbeiführe.

    Veröffentlichte Geschäftsberichte oder sonstige Publikationen geben nur dann einen hinreichenden Anlass für Ermittlungen der Steuerfahndung ab, wenn sie unmittelbar die Kenntnis vermitteln, dass gerade Kunden dieses Kreditinstituts in erheblicher Zahl in einem bestimmten Marktsegment Aktiengeschäfte getätigt und innerhalb der Spekulationsfrist Spekulationsgewinne realisiert haben (BFH-Beschluss vom 21. Oktober 2003, VII B 85/03, BStBl II 2004, 36).

    Soweit der Bundesfinanzhof ausgeführt hat, dass unter "sparkasseninternen Informationen" als hinreichender Anlass für Ermittlungen der Steuerfahndung nicht für die Öffentlichkeit bestimmte Geschäfts- und Lageberichte oder sonstige für die Öffentlichkeitsarbeit bestimmte Publikationen zu verstehen sind, sondern solche Auskünfte und Informationen, die von Personen aus dem Bankbereich anlässlich von Anzeigen, Erkundigungen bei und Gesprächen mit Bankmitarbeitern sowie bereits aufgrund von ersten durchgeführten Prüfungen und Auswertungen von zur Verfügung gestellten Bankunterlagen gewonnen worden sind (BFH-Beschluss vom 21. Oktober 2003 VII B 85/03, BStBl II 2004, 36), sieht der Senat hierin kein Verbot der Verwertung von öffentlich zugänglichen Informationen.

  • BVerfG, 09.03.2004 - 2 BvL 17/02

    Spekulationssteuer

    Auszug aus FG Münster, 25.06.2004 - 11 K 6956/02
    Nach Ergehen der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes vom 9. März 2004 zur Frage der Verfassungsmäßigkeit der Besteuerung von Spekulationsgewinnen (2 BvL 17/02, BGBl I 2004, 591, NJW 2004, 1022) hat der Beklagte am 25. März 2004 das streitgegenständliche Auskunftsersuchen gemäß §§ 130, 132 AO teilweise - d.h. für die Anforderung von Auskünften aus sämtlichen Wertpapierabrechnungen und Orderaufträgen für in- und ausländische Aktien- und Fondsanteile von Kunden für den Zeitraum 01. Mai 1998 bis 31. Dezember 1998 - zurückgenommen.

    Das Erklärungsverhalten der Steuerpflichtigen könnte z.B. infolge der erweiterten Möglichkeiten des Ausgleiches von Veräußerungsgewinnen durch entsprechende Verluste aus privaten Veräußerungsgeschäften, insbesondere unter dem Eindruck der ab dem Frühjahr 2000 verstärkt einsetzenden negativen Kursentwicklung an den Kapitalmärkten verändert sein (so BVerfG-Urteil vom 9. März 2004, 2 BvL 17/02, BGBl I 2004, 591).

    Wie das Bundesverfassungsgericht (Urteil vom 9. März 2004, 2 BvL 17/02, BGBl I 2004, 591, NJW 2004, 1022) festgestellt hat, ist die Besteuerung der Spekulationsgewinne in diesen Jahren verfassungswidrig.

  • BFH, 04.11.2003 - VII R 28/01

    Mitwirkungsverlangen an Kreditinstitut

    Auszug aus FG Münster, 25.06.2004 - 11 K 6956/02
    Da sich bereits aus den genannten Gründen die Rechtswidrigkeit des Auskunftsersuchens ergibt, kann es schließlich dahinstehen, ob die aus der durchgeführten Betriebsprüfung gewonnenen Daten überhaupt verwertbar sind oder aber eine Verwertung ausscheidet, weil sie nicht der Ermittlung der steuerlichen Verhältnisse der Klägerin dienen (§ 194 Abs. 1 AO), sondern ausschließlich der Ermittlung von Tatsachen, welche steuerliche Verhältnisse Dritter betreffen (vgl. BFH-Urteil vom 4. November 2003 VII R 28/01, BFHE 204, 15, BFH/NV 2004, 549).
  • FG Münster, 11.02.2003 - 11 V 6957/02

    Spekulationsgewinne - Verfassungsrechtlich bedenkliches Auskunftsverlangen

    Auszug aus FG Münster, 25.06.2004 - 11 K 6956/02
    Mit Beschluss vom 11. Februar 2003 hat der entscheidende Senat die Vollziehung des streitigen Auskunftsersuchens wegen der zweifelhaften Verfassungsmäßigkeit der Besteuerung sog. Spekulationsgewinne ausgesetzt (11 V 6957/02/02 AO, EFG 2003, 677).
  • FG Düsseldorf, 16.05.2006 - 17 K 6514/04

    Rechtmäßigkeit eines Auskunftsersuchens bzw. Vorlageersuchens von

    So hat der BFH in einem Beschluss vom 21.03.2002 zu einem Auskunftsersuchen gegenüber einem Kreditinstitut ausgeführt, weder das Datenmaterial der Steufa zum Erklärungsverhalten der Steuerpflichtigen betreffend Spekulationsgewinne gemäß § 23 EStG - diese Zahlen beträfen nicht nur die in Rede stehenden Spekulationsgewinne und nicht allein das Erklärungsverhalten der Kunden der Antragstellerin - noch die Kenntnisse über die Neuemissionen und deren Kursentwicklung reichten aus, um Rückschlüsse auf tatsächlich erzielte Spekulationsgewinne von Kunden eines bestimmten Kreditinstituts zuzulassen (vgl. BFH, Beschluss vom 21. März 2002 - VII B 152/01, BStBl II 2002, 495; vergleiche auch Finanzgericht - FG - Münster, Urteil vom 25. Juni 2004 - 11 K 6956/02, Entscheidungen der Finanzgerichte - EFG - 2004, 1656).
  • FG Münster, 11.02.2003 - 11 V 6957/02
    Über die hiergegen gerichtete Klage (11 K 6956/02 AO) hat der Senat noch nicht entschieden.
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