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   FG Brandenburg, 09.03.2005 - 4 V 205/05   

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FG Brandenburg, 09.03.2005 - 4 V 205/05 (https://dejure.org/2005,12708)
FG Brandenburg, Entscheidung vom 09.03.2005 - 4 V 205/05 (https://dejure.org/2005,12708)
FG Brandenburg, Entscheidung vom 09. März 2005 - 4 V 205/05 (https://dejure.org/2005,12708)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Qualifizierung von aus dem Trinkgeldaufkommen einer Spielbank an einen Steuerpflichtigen gezahlten Beträge als steuerpflichtige Einnahmen; Steuerfreiheit von Trinkgeldern seit dem 01.01.2002; Definition des Begriffs "Trinkgeld"; Zuordnung von Trinkgeld zu den Einkünften ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Steuerfreiheit der Trinkgeldansprüche eines Spielbankmitarbeiters in 2002; Antrags auf Aussetzung der Vollziehung (§ 69 FGO ) des Einkommensteuerbescheids 2002

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Steuerfreiheit der Trinkgeldansprüche eines Spielbankmitarbeiters in 2002 - Antrags auf Aussetzung der Vollziehung (§ 69 FGO) des Einkommensteuerbescheids 2002

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EFG 2005, 1097
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (13)

  • BFH, 19.07.1963 - VI 73/62 U

    Einordnung der Bezüge eines Spielleiters einer Spierlbank aus Tronc

    Auszug aus FG Brandenburg, 09.03.2005 - 4 V 205/05
    Der Senat folgt nicht der vom BFH (Urteil vom 19. Juli 1963 VI 73/62 U, BStBl. III 1963, 479) vertretenen Auffassung, wonach der Begriff des Trinkgelds eine gewisse persönliche Beziehung zwischen dem Arbeitnehmer und dem Dritten voraussetze, die jedoch im Verhältnis von Croupier und Spieler wegen der Unabhängigkeit des Croupiers fehle.

    Zudem führt die Regelung in §§ 7 und 8 des Tarifvertrags dazu, dass der Antragsteller seinen Anteil am Tronc als variablen Gehaltsbestandteil und damit von seinem Arbeitgeber und nicht, wie nach § 3 Nr. 51 EStG n.F. erforderlich, von einem Dritten, dem Spielbankbesucher, erhält (offen gelassen vom BFH in BStBl. III 1963, 479).

  • BVerfG, 18.03.1970 - 2 BvO 1/65

    Spielbank

    Auszug aus FG Brandenburg, 09.03.2005 - 4 V 205/05
    Erst durch diesen Anspruch wird die Beteiligung des Antragstellers am Trinkgeldaufkommen gesichert (vgl. BAG, Urteil vom 30. Juni 1966 5 AZR 256/65, BAGE 19, 14, wonach sich aus § 7 der Spielbankverordnung des Freistaats Bayern kein unmittelbarer Anspruch eines Croupiers ergibt; s. jedoch auch BVerfG, Beschluss vom 18. März 1970 2 BvO 1/65, BVerfGE 28, 119, 149, wonach sich bereits aus § 7 Abs. 2 Satz 2 der Verordnung über öffentliche Spielbanken vom 27. Juli 1938, RGBl. I 1983, 955, ein arbeitsrechtlicher Anspruch ergeben könnte).

    Durch diese Regelung sollen Unredlichkeiten seitens des Personals zu Gunsten oder zu Ungunsten einzelner Spieler ausgeschlossen werden (vgl. BVerfG in BVerfGE 28, 119, 145, zu § 7 der Verordnung über öffentliche Spielbanken vom 27. Juli 1938).

  • BAG, 11.03.1998 - 5 AZR 567/96

    Zulässigkeit von Vorwegentnahmen aus dem Spielbanktronc

    Auszug aus FG Brandenburg, 09.03.2005 - 4 V 205/05
    Dementsprechend erwerben die Mitarbeiter der Spielbank kein (Mit-)Eigentum am Tronc (BAG, Urteil vom 11. März 1998 5 AZR 567/96, DB 1998, 2326 ).
  • BAG, 07.08.1991 - 5 AZR 599/90

    Mitarbeiter in Spielbank - Abführung des Trinkgeldes - Aufsicht im Automatensaal

    Auszug aus FG Brandenburg, 09.03.2005 - 4 V 205/05
    Weder dürfte der Antragsteller das ihm persönlich übergebene Trinkgeld behalten (vgl. § 11 Abs. 2 Spielbankgesetz L.; s. auch BAG, Urteil vom 07. August 1991 5 AZR 599/90, NZA 1992, 308, zur Verpflichtung, Trinkgelder an den Tronc abzuführen), noch könnte angesichts der in § 11 Abs. 2 Satz 2 Spielbankgesetz L. vorgeschriebenen Zweckbindung in der Auszahlung des Anteils am Tronc durch den Spielbankunternehmer lediglich eine Weiterleitung des Trinkgelds gesehen werden.
  • BFH, 27.05.2004 - IV R 48/02

    Klagebefugnis bei Gewinnfeststellungsbescheiden

    Auszug aus FG Brandenburg, 09.03.2005 - 4 V 205/05
    Die sich hieraus ergebende Unklarheit löst der Senat in der Weise, dass er den Antrag im Sinne der rechtsschutzgewährenden Auslegung auf den nach § 69 Abs. 3 Satz 8 FGO aussetzbaren Teil des Einkommensteuerbescheids beschränkt, da dies dem Willen der Antragsteller entsprechen dürfte (vgl. hierzu auch BFH, Urteil vom 27. Mai 2004 IV R 48/02, BStBl. II 2004, 964, unter 2. b der Gründe).
  • BFH, 30.10.2003 - III R 32/01

    Trinkgelder bei Heilbehandlung keine außergewöhnliche Belastung

    Auszug aus FG Brandenburg, 09.03.2005 - 4 V 205/05
    Nach der Rechtsprechung des BFH ist ein Trinkgeld "das einem Arbeitnehmer oder sonstigen Dienstleistenden anlässlich einer Dienstleistung über die hierfür zu beanspruchende Vergütung hinaus freiwillig gewährte Entgelt" (vgl. BFH, Urteil vom 30. Oktober 2003 III R 32/01, BStBl. II 2004, 270).
  • BFH, 24.10.1997 - VI R 23/94

    Lohnsteuerabzug bei Trinkgeldern

    Auszug aus FG Brandenburg, 09.03.2005 - 4 V 205/05
    Auch wenn es nicht wie das eigentliche, als vertragliche Gegenleistung vereinbarte Arbeitsentgelt vorher ausdrücklich versprochen und der Höhe nach festgelegt wird, ist es an sich einkommensteuerrechtlich den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit gemäß § 19 EStG zuzuordnen (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH, Urteil vom 24. Oktober 1997 VI R 23/94 BStBl. II 1999, 323, mit weiteren Nachweisen).
  • BAG, 06.11.2002 - 5 AZR 487/01

    Spielbank - Automatenspielsaal - Trinkgeldverteilung

    Auszug aus FG Brandenburg, 09.03.2005 - 4 V 205/05
    Der Antragsteller hat nach seinem Arbeitsvertrag in Verbindung mit § 8 Abs. 1, § 7 Abs. 3 des Tarifvertrags einen Anspruch auf einen Anteil an dem im Automatenbereich der Spielbank entstandenen Trinkgeldaufkommen; dieser Anspruch ist arbeitsrechtlich durchsetzbar (vgl. hierzu BAG, Urteile vom 03. November 2004 5 AZR 665/03, nicht veröffentlicht; vom 06. November 2002 5 AZR 487/01, Neue Zeitschrift für Arbeitsrecht - NZA - NZA 2003, 400, das im konkreten Fall jedoch einen Anspruch eines Croupiers am Trinkgeldaufkommen im Automatenbereich abgelehnt hat).
  • BFH, 10.02.1967 - III B 9/66

    Aussetzung der Vollziehung eines angefochtenen Steuerbescheids

    Auszug aus FG Brandenburg, 09.03.2005 - 4 V 205/05
    Derartige ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit bestehen, wenn nach summarischer Prüfung neben den für die Rechtmäßigkeit sprechenden Umständen gewichtige gegen die Rechtmäßigkeit sprechende Gründe zu Tage treten, die Unentschiedenheit oder Unsicherheit in der Beurteilung der Rechtsfragen oder Unklarheit in der Beurteilung von Tatfragen bewirken (ständige Rechtsprechung, vgl. BFH, Beschluss vom 10. Februar 1967 III B 9/66, BStBl. III 1967, 182).
  • BFH, 09.03.1965 - VI 109/62 U

    Aufwendungen eines Arbeitnehmers als Werbungskosten - Arbeitnehmer und

    Auszug aus FG Brandenburg, 09.03.2005 - 4 V 205/05
    Steuerpflichtig sind damit weiterhin solche Zahlungen, denen ein Rechtsanspruch des Arbeitgebers oder Arbeitnehmers gegen den Dritten oder des Arbeitnehmers gegen den Arbeitgeber zu Grunde liegt (von Beckerath in Kirchhof, KompaktKommentar, 4. Aufl., § 3 Rz. 161; BFH, Urteil vom 09. März 1965 VI 109/62, BStBl. III 1965, 426).
  • BAG, 03.11.2004 - 5 AZR 665/03

    Arbeitsvergütung - Tronc-Beteiligung

  • BFH, 23.10.1992 - VI R 62/88

    Schätzung von Trinkgeldeinnahmen bei unglaubwürdigen Angaben

  • BAG, 30.06.1966 - 5 AZR 256/65

    Fortgeltung einer Spielbankverordnung - Kein Ausserkrafttreten

  • BFH, 18.08.2005 - VI B 40/05

    Steuerbefreiung für Trinkgelder gemäß § 3 Nr. 51 EStG für "Tronc-Einnahmen"?

    Mit Beschluss vom 9. März 2005 4 V 205/05 wies das Finanzgericht (FG) den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung des Einkommensteuerbescheids vom 7. Januar 2005 mangels ernstlicher Zweifel an seiner Rechtmäßigkeit ab und ließ die Beschwerde zu.
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